BayObLG 13. November 1991
BReg. 2 Z 135/91
BGB §§ 1821, 2205, 2217; GBO § 19, § 52

Surrogaterwerb durch Testamentsvollstrecker; keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu Kaufpreisfinanzierungsgrundschuld

24.5.1989 „auf der Basis einer gemeinsamen Ehe" erfolgt
ist. Das spricht dafür, daß die Zuwendung keine Schenkung,
sondern eine ehebedingte Zuwendung darstellt, weil sie um
der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht worden ist und darin ihre Geschäftsgrundlage hat (vgl. Senatsurteil vom 17.1.1990 a. a. O. FamRZ
1990, 601).
18. BGB §§ 1821, 2205, 2217; GBO § 19, § 52 (Surrogaterwerb
durch Testamentsvollstrecker,- keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu Kaufpreis finanzi erungsgrundsch uld)
1. Haben Eltern, die als Testamentsvollstrecker für ihre
minderjährigen Kinder ein Grundstück aus dem Nachlaß
verkauft haben, den Erlös unter ihren Kindern im Weg der
Tellauseinandersetzung aufgeteilt, so sind dadurch die
Erlösanteile aus dem Nachlaß ausgeschieden und das
Verwaltungsrecht der Testamentsvollstrecker daran ist
erloschen.
2. Wird mit dem Erlösanteil ein anderes Grundstück für
einen der Miterben erworben, so kann dieses Grundstück
nicht Teil des Nachlasses werden; die Eltern können
insoweit nur als gesetzliche Vertreter handeln. Ein Testamentsvollstreckervermerk am neu erworbenen Grundstück kann nicht eingetragen werden.
3. Soll beim Erwerb eines Grundstücks für ein minderjähriges Kind eine Grundschuld zur Finanzierung des Kaufpreises eingetragen werden, bedarf die Bestellung der
Grundschuld nicht der gesonderten Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts nach § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB.
BayObLG, Beschluß vom 14.11.1991 — BReg. 2 Z 135191
= BayObLGZ 1991 Nr. 75 —, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
I. Der minderjährige Beteiligte zu 1 und seine minderjährige Schwester sind vom Großvater durch Testament zu seinen alleinigen Erben
eingesetzt worden. Der Großvater ist 1986 verstorben. Er hat in seinem Testament außerdem die Beteiligte zu 2, die Mutter der beiden
Erben, zur Testamentsvollstreckerin und für den Fall des Verkaufs
von Nachlaßgegenständen den Beteiligten zu 3, seinen Sohn und
Vater der Erben, zum weiteren Testamentsvollstrecker ernannt.
Die Beteiligten zu 2 und 3 veräußerten als Testamentsvollstrecker ein
zum Nachlaß gehörendes Anwesen. Hinsichtlich des Erlöses führte
die Beteiligte zu 2 die Auseinandersetzung unter den Miterben in der
Weise herbei, daß der Erlös jedem der beiden Miterben je zur Hälfte
als Alleinberechtigtem zustand. Sie gab den Erlös allerdings nicht
aus der Testamentsvollstreckung frei.
Die Beteiligten zu 2 und 3 beabsichtigen nun, für den Beteiligten zu
1eine Eigentumswohnung zu erwerben. Da sein Erlösanteil aus dem
zum Nachlaß gehörenden Anwesen den Kaufpreis dafür nur etwa zur
Hälfte deckt, soll außerdem an der zu erwerbenden Eigentumswohnung eine Grundschuld zur Finanzierung der zweiten Hälfte des
Kaufpreises bestellt werden.
Die entsprechenden Erklärungen zum Abschluß eines notariellen
Kaufvertrags, zur Auflassung und deren Grundbucheintragung sowie
zur Bewilligung und Eintragung der Grundschuld haben die Beteiligten zu 2 und 3 als Testamentsvollstrecker abgegeben; außerdem
haben sie die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks bei
der Eigentumswohnung beantragt.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 6.2.1991 die
Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für den
notariellen Kaufvertrag gern. § 1821 Abs. 1 Nr.S, § 1643 Abs.1 BGB
(Nr. 1), die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
für die Eintragung der Grundschuld gem. § 1821 Abs.1 Nr.1, § 1643
Abs.1 BGB (Nr.2), die Genehmigung der Grundschuldbestellung
durch die Beteiligte zu 2 in notarieller Form (Nr.3) und die Rücknahme des Antrags auf Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks (Nr.4) verlangt. Das Grundbuchamt vertritt in der Zwischenverfügung die Ansicht, daß ein Fall der dinglichen Surrogation nicht vorliege, da nur etwa die Hälfte des Kaufpreises für die Eigentumswohnung aus Mitteln des Nachlasses stamme; daher hätten die Beteiligten zu 2 und 3 die entsprechenden Erklärungen nicht allein als Testamentsvollstrecker abgeben können. Deshalb sei die Grundschuldbestellung durch den Beteiligten zu 3 allein nicht möglich, die
Beteiligte zu 2 als weitere gesetzliche Vertreterin des Beteiligten
zu 1 müsse auch mitwirken. Mangels dinglicher Surrogation werde
die Eigentumswohnung nicht mehr Teil des Nachlasses sein, also
nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten mit Beschluß
vom 22.7.1991 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel ist überwiegend erfolgreich; es führt zur
Aufhebung der Nrn. 1 mit 3 der.Zwischenverfügung. Im übrigen ist es unbegründet.
1. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf die
Begründung der Zwischenverfügung, ausgeführt:
Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers ergäben sich
aus § 2206 BGB. Danach komme ein Zuerwerb von Grundbesitz durch den Testamentsvollstrecker im allgemeinen
nicht in Frage. Eine Ausnahme bestehe nur bei Surrogationserwerb oder beim Erwerb zur Abrundung des bereits
vorhandenen Grundbesitzes mit Mitteln des Nachlasses.
Beide Fälle lägen hier nicht vor; insbesondere könne kein
Surrogationserwerb angenommen werden, weil die Eigentumswohnung zur Hälfte mit nachlaßfremden Mitteln erworben werde. Im übrigen würden durch die Testamentsvollstreckung die §§ 1643, 1821 BGB nicht außer Kraft gesetzt,
wenn der Erwerb nicht nur mit Nachlaßmitteln erfolge.
Nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr.1 BGB bedürfe folglich
auch die Bestellung der Grundschuld der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, da die Belastung eines Grundstücks eine Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr.1 BGB
darstelle. Hier komme noch hinzu, daß der Beteiligte zu 1
sich wegen der Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe.
Da die Vertretung eines Kindes nach § 1626 Abs. 1, § 1629
Abs. 1 BGB beiden Eltern gemeinsam zustehe, müsse auch
die Beteiligte zu 2 bei der_ Bestellung der Grundschuld mitwirken.
Nach § 52 GBO sei der Testamentsvollstreckervermerk von
Amts wegen an allen zum Nachlaß gehörenden Rechten im
Grundbuch einzutragen. Dazu gehöre auch, was der Testamentsvollstrecker durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des
Nachlasses erwerbe. Dieser Fall liege hier aber gerade nicht
vor.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält nur insoweit der
rechtlichen Nachprüfung stand, als sie Nr.4 der Zwischenverfügung (Rücknahme des Antrags auf Eintragung eines
Testamentsvollstreckervermerks) bestätigt hat.
a) Zutreffend im rechtlichen Ausgangspunkt ist die Meinung
des Landgerichts und des Grundbuchamts, daß der schuldrechtliche Kaufvertrag über den Erwerb der Eigentumswohnung durch den Beteiligten zu 1 nach § 1643 Abs. 1, § 1821
Abs.1 Nr.S BGB der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedarf.
148 MittBayNot 1992 Heft 2


(1)Die Beteiligten zu 2 und 3 sind davon ausgegangen, daß
sie bei den Erklärungen für den Erwerb der Eigentumswohnung durch den Beteiligten zu 1 und für die Bestellung einer
Grundschuld an der Wohnung als Testamentsvollstrecker
handeln könnten. Wäre dies der Fall, bedürfte der Kaufvertrag in der Tat keiner Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht (OLG Hamburg DNotZ 1983, 381/382; Haegele/Winkler Der Testamentsvollstrecker 10.Aufl. Rdnr.218;
Haegele/Schöner/Stöber Grudbuchrecht 9.Aufl. Rdnr.3432;
Erman/Hense/Schmidt BGB 8. Aufl. § 2205 Rdnr. 17). Voraussetzung für ein Handeln der Beteiligten zu 2 und 3 als Testamentsvollstrecker wäre aber, daß die Geldmittel, mit denen
die Eigentumswohnung erworben werden soll, zum Nachlaß
gehören und daß die Bestellung der Grundschuld daran eine
Verfügung über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück
— eine Eigentumswohnung steht rechtlich einem Grundstück gleich — darstellt.
(2)Hier fehlt es an beiden Voraussetzungen. Denn die Eigentumswohnung soll vom Beteiligten zu 1 zu Alleineigentum
erworben werden. Bestandteil des Nachlasses könnte sie
aber nur werden, wenn der Beteiligte zu 1 und seine Schwester sie als Miterben zu Eigentum erhielten (OLG Hamburg
DNotZ 1983, 381/383; vgl. auch Haege/e/Wink/er Rdnr. 292 a).
Außerdem gehören die Geldmittel, mit denen die Eigentumswohnung erworben werden soll, nicht zum Nachlaß. Bei dem
Darlehen, das durch die Grundschuld abgesichert werden
soll, liegt das auf der Hand. Ebenso verhält es sich aber
auch mit dem Betrag, der den Kaufpreis etwa zur Hälfte
deckt. Dieses Geld stammt zwar aus dem Verkauf eines
Anwesens, das zum Nachlaß gehörte. Obwohl die gesetzlichen Vorschriften über den Testamentsvollstrecker keine
Regelung enthalten, daß der Erlös aus dem Verkauf eines
Nachlaßgegenstandes oder eine mit Mitteln des Nachlasses. erworbene Sache wiederum zum Nachlaß gehört (dingliche Surrogation), ist es doch allgemeine Meinung, daß
§ 2041 BGB entsprechend anzuwenden ist (Haegele/Winkler
Rdnr.291 und 292; Haegele/Schöner/Stöber Rdnr.3426;
MünchKomm/DÜtz BGB 2.Aufl. Rdnr.3, Soergel/Wolf BGB
1.Aufl. Rdnr.2, Staudinger/Werner BGB 12.Aufl. Rdnr.12,
jeweils zu § 2041). Der Erlös für das zum Nachlaß gehörende
Anwesen ist also seinerseits Bestandteil des Nachlasses
und damit gemeinschaftliches Vermögen der Erben geworden. Dabei ist es jedoch nicht geblieben. Die Beteiligten zu
2 und 3 haben vielmehr den Erlös unter den beiden Miterben
aufgeteilt „in der Weise, daß der Erlös jedem der beiden Miterben je zur Hälfte als Alleinberechtigtem zusteht:' Durch
diese Teilauseinandersetzung zwischen den Miterben hin,sichtlich des Erlöses ist dieser aus dem Nachlaß und damit
zwingend aus der Verwaltungszuständigkeit der Testamentsvollstrecker ausgeschieden (BGHZ 56, 275/285; OLG Köln
OLGZ 1965, 117/118; Haegele/Winkler 'Rdnr.501; Haegele/
Schöner/Stöber Rdnr. 3456 und 3458; Erman/Hense/Schmidt
Rdnr.4, MünchKomm/Brandner Rdnr. 8 und 12; Soergel/Damrau Rdnr.2 und 7, Staudinger/Reimann Rdnr.21, jeweils zu
§ 2217). Diese Wirkung tritt unabhängig von einem entsprechenden Willen oder einer dahingehenden Willenserklärung
des Testamentsvollstreckers ein (KG KGJ 40, 207/211; OLG
Hamm OLGZ 1973, 258/261). Auch ist es unerheblich, ob der
Testamentsvollstrecker zu einer solchen Teilauseinandersetzung berechtigt war (vgl. Staudinger/Reimann Rdnr:22, Soergel/Damrau Rdnr.8, MünchKomm/Brandner Rdnr.8, jeweils
zu § 2217). Die darin liegende Freigabe kann auch nicht mehr
rückgängig gemacht werden (KG DNotZ 1952, 84/85; OLG
Köln OLGZ 1965, 117/118). Demnach war auch der Vorbehalt
MittBayNot 1992 Heft 2
der Beteiligten zu 2 und 3, die auf die Erben übertragenen
Erlösanteile sollten nicht aus der Testamentsvollstreckung
freigegeben werden, ohne rechtliche Wirkung.
Da der, dem Beteiligten zu 1 zugeteilte Erlösanteil demnach
endgültig aus der Verwaltung der Beteiligten zu 2 und 3 als
Testamentsvollstrecker ausgeschieden ist, konnten die Beteiligten zu 2 und 3 die Erklärungen für den Erwerb der
Eigentumswohnung und für die Bestellung der Grundschuld
daran nicht als Testamentsvollstrecker, sondern nur als
gesetzliche Vertreter nach § 1626 Abs. Satz 1, § 1629 Abs. 1
Satz 1 und 2 BGB abgeben. Die Erklärungen, die die Beteiligten zu 2 und 3 einschließlich der Eintragungsanträge als
Testamentsvollstrecker abgegeben haben, können — wie
das Grundbuchamt bereits in seiner Zwischenverfügung zutreffend dargelegt hat — nach § 140 BGB in Erklärungen der
gesetzlichen Vertreter umgedeutet werden. Es kann nämlich
kein Zweifel daran bestehen, daß sie die Rechtsgeschäfte
für ihren Sohn auch als dessen gesetzliche Vertreter wollten
(Horber/Dembarter GBO 19.Aufl. § 19 Anm.8 c).
b) Allerdings haben Grundbuchamt und Landgericht übersehen, daß dem Genehmigungsvorbehalt von § 1643 Abs. 1,
§ 1821 Abs. 1 Nr.5 BGB nur der schuldrechtliche Erwerbsvertrag, nicht die dingliche Einigung, das Vollzugsgeschäft
unterliegt (BayObLG NJW-RR 1990, 87 [= DNotZ 1990, 510 =
MittBayNot 1990, 39]). Die Gültigkeit des der dinglichen Einigung zugrunde liegenden Kausalgeschäfts hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen; die Eintragung einer Rechtsänderung, wie hier der Auflassung,. darf es grundsätzlich selbst
dann nicht ablehnen, wenn es das Kausalgeschäft für nichtig hält (BayObLG NJW-RR 1990, 87 m. w. N.).
c) Zu Unrecht haben Grundbuchamt und Landgericht auch
die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr.1 BGB für die Bestellung einer Grundschuld an der Eigentumswohnung verlangt. Seit dem Beschluß des Reichsgerichts vom 1.7.1924
(RGZ 108, 356) ist davon auszugehen, daß die Bestellung
einer Hypothek oder Grundschuld zur Finanzierung des
Restkaufpreises eines für das Mündel zu erwerbenden
Grundstücks nicht unter § 1821 Abs. 1 Nr.1 BGB fällt, weil es
sich insoweit lediglich um eine Erwerbsmodalität handelt
und es rechtlich keinen Unterschied macht, ob das zu erwerbende Grundstück schon mit einer Hypothek belastet ist
oder erst im Zusammenhang damit belastet wird (RGZ 108,
356/364). Dieser Entscheidung hat sich die Rechtsprechung
(BayObLGZ 1927, 307/309; BGHZ 24, 372/374) und nahezu
lückenlos auch die Literatur angeschlossen (Palandt/Diederichsen BGB 50.Aufl. Rdnr. 10, Erman/Holzhauer BGB 8.Aufl.
Rdnr. 9, MünchKomm/Schwab BGB 2.Aufl. Rdnr. 22, Soergel/
Damrau BGB 12.Aufl. Rdnr.8, Staudinger/Engler BGB
10./11.Aufl. Rdnr.21, jeweils zu § 1821). Von dieser allgemein
gebilligten Ansicht abzuweichen, besteht kein Anlaß. Dabei
macht es keinen Unterschied, ob das Grundpfandrecht der
Sicherung einer gestundeten Restkaufpreisforderung des
Verkäufers oder der Sicherung der Kaufpreisfinanzierung
durch einen Dritten dient. Im übrigen hat sich gegenüber der
Entscheidung des Reichsgerichts die Rechtslage insoweit
geändert, als nunmehr auch Erwerbsverträge von Eltern für
ihre Kinder nach § 1821 Abs. 1 Nr.5 BGB genehmigungspflichtig sind. Dabei erstreckt sich die Prüfung durch das
Vormundschaftsgericht auch auf die Erwerbsmodalitäten,
also auch auf die Bestellung der Grundschuld im Zusammenhang mit der Kaufpreisfinanzierung.
Offenbar ist das Grundbuchamt hierbei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde hat eine Notariatsangestellte unterschrieben, die dabei für den Beteiligten zu 1, den Beteiligten
zu 3 und den Verkäufer der Eigentumswohnung • handelte.
Die Vollmacht hierzu hatte sie in der notariellen Urkunde
vom 26.4.1989 und dem Nachtrag dazu vom 17.7.1989 von
den Beteiligten zu 2 und 3 in deren eigenen Namen, als
Testamentsvollstrecker und als gesetzliche Vertreter des Beteiligten zu 1 erhalten. Die Vollmacht des Verkäufers ist in
der notariellen Urkunde vom 26.7.1989 enthalten.
Soweit die Notariatsangestellte in der Grundschuldbestellungsurkunde für den Beteiligten zu 3 handelte, bezog sich
dies offenkundig nur auf die Übernahme der persönlichen
Haftung durch den Beteiligten zu 3 neben dem Beteiligten
zu 1.
Die Erklärungen im Namen des Beteiligten zu 1 sind durch
Vollmachten beider Eltern gedeckt, so daß eine zusätzliche
Genehmigung durch die Beteiligte zu 2 nicht erforderlich ist.
e) Berechtigt ist hingegen die in Nr.4 der Zwischenverfügung enthaltene Beanstandung.
An der Eigentumswohnung kann kein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen werden. Wie sich bereits aus
dem Wortlaut von § 52 GBO ergibt, ist der Testamentsvollstreckervermerk dann nicht einzutragen, wenn das im
Grundbuch eingetragene Recht nicht der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegt. Dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen zu prüfen (KG KGJ 40, 190/193). Da die
Eigentumswohnung nicht zum Nachlaß gehört, würde eine
Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks das Grundbuch unrichtig machen (KG JFG 12,274/278; Horber/Demharter GBO 19.Aufl. §52 Anm. 12b). Demnach hat das Grundbuchamt zutreffend die Rücknahme des entsprechenden
Eintragungsantrags angeregt. Den Anträgen auf Eintragung
der Auflassung und der Grundschuld kann wegen § 16 Abs. 2
GBO nur stattgegeben werden, wenn der Antrag auf Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks zurückgenommen wird.
B.
Erbrecht
19. BGB § 2287 (Unentgeltlichkeit i. S. d. § 2287 BGB bei ehebedingter Zuwendung)
Die sogenannte unbenannte Zuwendung unter Ehegatten ist
im Erbrecht grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln.
BGH, Urteil vom 27.11.1991 — IV ZR 164/90 —, mitgeteilt von
D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn des am 16.2.1988 im Alter von 76 Jahren verstorbenen Kaufmanns A. (Erblasser) aus dessen erster Ehe und hat
diesen aufgrund Erbvertrages seiner Eltern vom 27.12.1965 allein
beerbt. Die am 14.3.1923 geborene Beklagte ist die Witwe des Erblassers; sie war mit diesem seit dem 29.12.1966 verheiratet und lebte
mit ihm in Zugewinngemeinschaft.
Der Erblasser und die Beklagte waren Inhaber eines Kontos bei der
C.bank, auf dem 80.000 US-Dollar angelegt waren. Im Jahre 1986
lösten sie das Konto auf; von dem Gegenwert erhielten die Ehegatten
je 72.000 DM. Außerdem unterhielten sie bei einer österreichischen
Bank ein gemeinschaftliches Sparkonto, das im April/Mai 1987 aufgelöst wurde und von dem die Beklagte jedenfalls 50.000 DM erhielt.
Der Erblasser war Eigentümer zweier Grundstücke in U., von denen
er das Hausgrundstück K.17 aufgrund notariellen Vertrages vom
14.2.1975 mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten der Beklagten belastete. Gleichzeitig schenkte er der
Beklagten das gesamte Mobiliar dieses Hauses.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten noch Zahlung
von 152.000 DM nebst Zinsen und die Aufgabe des Nießbrauchs
sowie Räumung und Herausgabe des damit belasteten Grundstücks.
Er behauptet, sein Vater habe der Beklagten die angeführten Beträge
von 72.000 DM und 50.000 DM, sowie weitere 30.000 DM aus einem
Wertpapierdepot bei der C.bank und den Nießbrauch in der Absicht
geschenkt, den Kläger zu benachteiligen. In dem Depot hätten sich
festverzinsliche Wertpapiere befunden, zu deren Anschaffung die
Beklagte nichts beigetragen habe, die beim Erbfall für die Beklagte
verwahrt worden seien und deren Wert ausschließlich ihr zugute
gekommen sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die angeführten
Klageanträge für unbegründet erklärt. Die Revision des Klägers hatte
Erfolg.
Aus den Gründen.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zahlungsantrag des Klägers könne schon deshalb nicht aus dem
Gesichtspunkt des § 2287 BGB bejaht werden, weil es an
einer Schenkung fehle. § 2287 BGB setze eine Schenkung im
Sinne des § 516 BGB voraus, nämlich eine unentgeltliche
Zuwendung des Erblassers aus eigenem Vermögen an den
dadurch Bereicherten und die Einigung beider Teile über die
Unentgeltlichkeit. Diese Voraussetzungen seien aber nicht
erfüllt. Zuwendungen unter Ehegatten seien regelmäßig
keine Schenkungen, sondern sogenannte ehebedingte Zuwendungen und deshalb nicht als unentgeltlich anzusehen.
Abgesehen davon sei der Klägervortrag zu dem Wertpapierdepot unsubstantiiert.
Demgegenüber hält das Berufungsgericht die Nießbrauchsbestellung vom 14.2.1975 für eine Schenkung im Sinne von
§ 2287 BGB. Diese Auffassung hat es damit begründet, daß
es nicht um die „gegenwärtige Ausgestaltung und Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern mehr
„um das zukünftige Wohl der Beklagten" gegangen sei. Der
Gesichtspunkt der Alterssicherung sei nicht nur vorgeschoben und begründe ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung, was einen Anspruch aus § 2287
BGB insoweit ausschließe. Im übrigen fehle es hier an einer
Bereicherungsabsicht im Sinne von § 2287 BGB, weil die
Beklagte von der erbvertraglichen Bindung des Erblassers
erstmalig im Jahre 1986 erfahren habe.
Mit dieser Begründung kann das angefochtene Urteil,
soweit es mit der Revision noch bekämpft wird, nicht bestehen bleiben.
II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bieten
die erbrechtlichen Schutzvorschriften der §§ 2113, 2205,
2325 und 2287, 2288 BGB Schutz auch vor sogenannten
unbenannten (auch „ehebedingten" oder „ehebezogenen")
Zuwendungen unter Ehegatten.
1. Idee und Begriff der unbenannten Zuwendung gehen zurück auf Lieb, Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld
zwischen Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und
gesetzlichem Güterstand 1970 (5. 121 ff.). Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (damals für das Güterrecht
zuständig) hat sie der Sache nach sehr bald aufgegriffen.
(Urteil vom 7.1.1972 — IV ZR 231/69 — NJW 1972, 580
„gemeinsame Alterssicherung"). Der danach für das Güter
MittBayNot 1992 Heft 2

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BayObLG

Erscheinungsdatum:

13.11.1991

Aktenzeichen:

BReg. 2 Z 135/91

Erschienen in:

MittBayNot 1992, 148-150

Normen in Titel:

BGB §§ 1821, 2205, 2217; GBO § 19, § 52