BGH 11. Juni 2013
II ZB 25/12
GmbHG §§ 7 Abs. 2 S. 1, 56a, 57 Abs. 2

Barkapitalerhöhung bei einer GmbH durch Aufstockung des vorhandenen Geschäftsanteils; Zulässigkeit; Erfordernis der vorherigen Einzahlung mindestens eines Viertels des Aufstockungsbetrags

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Dokumentnummer: 11093R
letzte Aktualisierung: 22.8.2013
BGH, 11.6.2013 - II ZB 25/12
GmbHG §§ 7 Abs. 2 S. 1, 56a, 57 Abs. 2
Barkapitalerhöhung bei einer GmbH durch Aufstockung des vorhandenen Geschäftsanteils; Zulässigkeit; Erfordernis der vorherigen Einzahlung mindestens eines Viertels des
Aufstockungsbetrags
Wird die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des Nennbetrags eines bereits bestehenden Geschäftsanteils ausgeführt, ist ein Viertel des Erhöhungsbetrags auch dann vor der Anmeldung
einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlungen auf
den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel
gedeckt ist.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 25/12
vom
11. Juni 2013
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GmbHG §§ 56a, 7 Abs. 2 Satz 1, § 57 Abs. 2
Wird die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des Nennbetrags eines bereits
bestehenden Geschäftsanteils ausgeführt, ist ein Viertel des Erhöhungsbetrags
auch dann vor der Anmeldung einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil
der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist.
BGH, Beschluss vom 11. Juni 2013 - II ZB 25/12 - OLG Köln
AG Aachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
8. Oktober 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die antragstellende GmbH ist im Handelsregister mit einem Stammkapital von 50.000 € eingetragen, das in voller Höhe eingezahlt ist. Inhaber des einzigen Geschäftsanteils mit einem Nennbetrag von 50.000 € ist S.
S.
.
Am 12. Juni 2012 meldeten die Geschäftsführer der Antragstellerin eine
Erhöhung des Stammkapitals um 50.000 € auf 100.000 € zur Eintragung im
Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt folgende Erklärung:
Wir versichern, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen
Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll
eingezahlt war.
Der Anmeldung war eine Abschrift der notariellen Niederschrift einer von
dem Alleingesellschafter der Antragstellerin am 6. Juni 2012 vor dem Notar abgehaltenen Gesellschafterversammlung beigefügt, auf der der Gesellschafter
gemäß A. 1 der Niederschrift folgendes beschlossen hatte:
Das Stammkapital der Gesellschaft wird von derzeit 50.000 €
um 50.000 € auf 100.000 € erhöht.
Die Kapitalerhöhung wird durch Erhöhung des Nennbetrages
des vorhandenen Geschäftsanteils in Höhe von 50.000 € um
50.000 € auf insgesamt 100.000 € gemäß § 57h Abs. 1 2. Alt.
GmbHG ausgeführt.
Zur Übernahme des Erhöhungsbetrags wird Herr S.
S.
als Inhaber des aufzustockenden Geschäftsanteils
zugelassen.
Der Erhöhungsbetrag ist auf Anforderung des Geschäftsführers sofort in bar (durch Überweisung auf ein Konto der Gesellschaft) einzuzahlen.
Der Erschienene erklärt hierzu, dass auf das Stammkapital in
Höhe von 100.000 € und somit auch auf den einzig bestehenden Geschäftsanteil in Höhe von 100.000 € insgesamt ein Betrag von 50.000 € eingezahlt ist und somit nach seiner Auffassung nach §§ 56a i. V. m. 7 Abs. 2 GmbHG nicht das Erfordernis der sofortigen Einzahlung eines Teils des Aufstockungsbetrages besteht.
Nach Beendigung der Gesellschafterversammlung gab der Alleingesellschafter vor dem Notar die Erklärung ab, er übernehme auf das erhöhte
Stammkapital einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 50.000 € auf seinen bereits
bestehenden Geschäftsanteil zu den Bedingungen des zuvor erklärten Kapitalerhöhungsbeschlusses.
Das Registergericht wies mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012
darauf hin, dass auch bei einer Kapitalerhöhung im Wege der Aufstockung eine
Anmeldung erst erfolgen dürfe, wenn mindestens ein Viertel des Aufstockungsbetrags eingezahlt worden sei. Hierzu sei in der Anmeldung der Kapitalerhöhung auch durch sämtliche Geschäftsführer die Versicherung nach § 57 Abs. 2
GmbH abzugeben, die bislang nicht vorliege.
Die gegen die Zwischenverfügung von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, soweit die Vorlage einer
den Anforderungen des § 57 Abs. 2 GmbHG genügenden Versicherung beanstandet wurde. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene
Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG
Köln, ZIP 2013, 577) ausgeführt:
Die Versicherung der beiden Geschäftsführer vom 6. Juni 2012 entspreche nicht den Anmeldeerfordernissen des § 57 Abs. 2 GmbHG. Es genüge bei
einer Kapitalerhöhung durch Aufstockung nicht, wenn die Einzahlung auf das
ursprüngliche Stammkapital einen Betrag erreiche, der mindestens ein Viertel
des durch die Aufstockung erhöhten Stammkapitals ausmache. Die Verweisung
des § 56a GmbHG auf § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG sei so aufzufassen, dass im
Falle der Kapitalerhöhung durch Aufstockung ein Viertel des Aufstockungsbetrags eingezahlt sein müsse. Würde man dies anders sehen, führe dies zu einer
Ungleichbehandlung der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Anteile auf der
einen Seite und der Kapitalerhöhung durch Aufstockung vorhandener Anteile
auf der anderen Seite. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, weil
mit der Möglichkeit der Aufstockung einer Zersplitterung der Geschäftsanteile
vorgebeugt, nicht hingegen dem Übernehmer Zahlungserleichterungen bei der
Kapitalerhöhung eingeräumt werden sollten.
III.
Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von den Geschäftsführern vorgelegte Versicherung
nicht den Anforderungen des § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG entspricht. Die Erklärung, dass die Einlage auf den bisherigen einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung voll eingezahlt war, genügt nicht.
1. Nach dem der Anmeldung beigefügten Kapitalerhöhungsbeschluss
handelt es sich trotz der Bezugnahme auf § 57h Abs. 1 Alt. 2 GmbHG nicht um
eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Vielmehr soll die übernommene
Einlage bar auf ein Konto der Gesellschaft gezahlt werden. Die Bezugnahme
auf § 57h Abs. 1 Alt. 2 GmbHG soll ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass
die Barkapitalerhöhung nicht durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils (§ 55
Abs. 3 GmbHG), sondern durch Aufstockung des bisherigen Geschäftsanteils
erfolgen soll. Die Kapitalerhöhung durch Aufstockung des bisherigen Geschäftsanteils ist im Hinblick auf § 22 Abs. 4 GmbHG jedenfalls zulässig, wenn
der vorhandene Geschäftsanteil voll eingezahlt ist oder noch dem Gründer zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1974 - II ZB 1/74, BGHZ 63, 116,
118). Das ist hier der Fall.
2. Bei einer Kapitalerhöhung findet für die Leistung der Einlagen auf das
neue Stammkapital die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, nach der
die Anmeldung erst erfolgen darf, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel
des Nennbetrags eingezahlt ist, entsprechende Anwendung (§ 56a GmbHG).
Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist in der Anmeldung der Kapitalerhöhung
nach § 57 Abs. 1 GmbHG die Versicherung abzugeben, dass die Einlagen auf
das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbHG bewirkt sind
und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung
der Geschäftsführer befindet. Die Versicherung des Geschäftsführers hat dahin
zu lauten, dass der Betrag der Einzahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführung für die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht
an den Einleger zurückgezahlt worden ist (BGH, Versäumnisurteil vom 18. März
2002 - II ZR 363/00, BGHZ 150, 197, 201).
3. Nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1
GmbHG ist bei der Barkapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags eines
bereits bestehenden Geschäftsanteils ein Viertel des Erhöhungsbetrags einzuzahlen und dementsprechend ist die Bewirkung dieser Zahlung mit der Anmeldung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu versichern. Ein Viertel des Erhöhungsbetrags ist auch dann nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss und vor der
Anmeldung einzuzahlen, wenn zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Einzahlungen auf den bestehenden Geschäftsanteil der nach Aufstockung erhöhte Nennbetrag zu einem Viertel gedeckt ist (BayObLG, ZIP 1986,
707, 708; Arnold/F. Born in Bork/Schäfer, GmbHG, § 56a Rn. 2; Gummert in
Henssler/Strohn, GesR, § 56a GmbHG, Rn. 3; Michalski/Hermanns, GmbHG,
2. Aufl., § 56a Rn. 40; Inhester/Diers in Saenger/Inhester, GmbHG, § 56a Rn. 5;
MünchKommGmbHG/Lieder, § 56a Rn. 7; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 18. Aufl., § 56a Rn. 2; Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl., § 56a Rn. 4;
Schnorbus in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 56a Rn. 2;
Ulmer/Ulmer,
GmbHG,
§ 56a
Rn. 6;
Wachter,
EWiR 2013,
281,
282;
Zöllner/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 56a Rn. 2; aA für
den Fall, dass die früheren Leistungen noch ungeschmälert im Vermögen der
Gesellschaft vorhanden sind: Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 56a
Rn. 3; Gersch/Herget/Marsch/Stützle, GmbH-Reform 1980, Rn. 10; Pastor/
Werner, DB 1968, 1935, 1936).
a) Die Leistungspflicht des Übernehmers knüpft - wie sich schon aus
dem Wortlaut der §§ 56a, 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ergibt - an die mit der
Übernahmeerklärung nach § 55 Abs. 1 GmbHG übernommene Einlagepflicht
an und nicht an den erhöhten Geschäftsanteil als solchen (Michalski/Hermanns,
GmbHG, 2. Aufl., § 56a Rn. 40; MünchKommGmbHG/Lieder, § 56a Rn. 7;
Scholz/Priester, GmbHG, 10. Aufl., § 56a Rn. 4; Ulmer/Ulmer, GmbHG, § 56a
Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 43/05, BGHZ 168, 201
Rn. 13; aA Pastor/Werner, DB 1968, 1935, 1936; Gersch/Herget/Marsch/
Stützle, GmbH-Reform 1980, Rn. 10). Die Leistungspflicht hängt daher nicht
davon ab, ob die Kapitalerhöhung durch die Bildung neuer Geschäftsanteile
oder durch die Erhöhung des Nennbetrags bestehender Geschäftsanteile ausgeführt wird.
b) Diese Sicht entspricht dem Wesen der Kapitalerhöhung, die zu einer
Erweiterung der nach der gesetzlichen Konzeption dem Schutz der Gläubiger
dienenden Haftungsmasse führt. Das zur Deckung der erhöhten Kapitalziffer
dienende Vermögen soll bei der Kapitalerhöhung unmittelbar der Gesellschaft
zufließen und in den Entscheidungs- und Handlungsbereich des geschäftsführenden
Organs
gelangen
(BGH,
Versäumnisurteil
vom
18. März 2002
10. Aufl., § 56a Rn. 4; Schoenes, NJW 1983, 373, 375). Die Einlage kann daher
grundsätzlich erst nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss geleistet werden, mit
dem die förmliche Übernahme üblicherweise verbunden wird (BGH, Urteil vom
15. März 2004 - II ZR 210/01, BGHZ 158, 283, 285; Urteil vom 26. Juni 2006
wenn die vorzeitige Zahlung auf die Einlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über die Kapitalerhöhung noch zweifelsfrei im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Der vorher eingezahlte Betrag muss jedoch als solcher und nicht nur
wertmäßig vorhanden sein (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 210/01,
BGHZ 158, 283, 285 f.; Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 43/05, BGHZ 168, 201
Rn. 13). Diese Voraussetzungen für eine schuldtilgende Einlageleistung sind
nicht erfüllt, wenn der Erhöhungsbetrag nicht durch eine (vorzeitige) Leistung
auf den durch den späteren Kapitalerhöhungsbeschluss neu gebildeten Geschäftsanteil oder bei der Kapitalerhöhung durch Aufstockung auf den Aufstockungsbetrag, sondern (lediglich) durch bereits vorhandenes - sei es auch freies - anderweitiges Gesellschaftsvermögen gedeckt wird (vgl. BGH, Urteil vom
15. März 2004 - II ZR 210/01, BGHZ 158, 283, 285; aA Roth in Roth/
Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 56a Rn. 3).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es daher ohne Belang, ob die Erklärung der Geschäftsführer dahin zu verstehen ist, dass die hier
von dem Alleingesellschafter bewirkte Zahlung auf den vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss bestehenden Geschäftsanteil der Gesellschaft weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung steht. Mit der Zahlung auf die vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss bestehende Einlageschuld ist diese erloschen. Die mit der
Zahlung verbundene Tilgungsbestimmung, dass auf den bisherigen Geschäftsanteil gezahlt wird, könnte schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nach
Erlöschen der Einlageschuld des bestehenden Geschäftsanteils nicht mehr dahingehend geändert werden, dass ein Teil der Zahlung auf den Erhöhungsbetrag nach Aufstockung des bestehenden Geschäftsanteils angerechnet werden
soll (vgl. Wachter, EWiR 2013, 281, 282).
c) Schließlich weist das Beschwerdegericht zu Recht darauf hin, dass die
Ausführung der Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile nicht darauf abzielt, dem Übernehmer Zahlungserleichterungen
gegenüber der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Geschäftsanteile zu verschaffen oder die zum Schutz der Gläubiger bestehenden Grundsätze der Kapitalaufbringung zu durchbrechen, sondern dass mit der Zulassung der Barkapitalerhöhung durch Aufstockung bestehender Geschäftsanteile lediglich der Zersplitterung der Geschäftsanteile vorgebeugt werden soll (BGH, Beschluss vom
24. Oktober 1974 - II ZB 1/74, BGHZ 63, 116, 118; Ulmer/Ulmer, GmbHG,
§ 56a Rn. 6).
Bergmann
Strohn
Reichart
Caliebe
Sunder
Vorinstanzen:

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

11.06.2013

Aktenzeichen:

II ZB 25/12

Rechtsgebiete:

GmbH

Erschienen in:

DNotI-Report 2013, 132-133
MittBayNot 2013, 493-495
ZNotP 2013, 238-240

Normen in Titel:

GmbHG §§ 7 Abs. 2 S. 1, 56a, 57 Abs. 2