Zur Klärung der Echtheit eines Testaments
letzte Aktualisierung: 9.2.2022
OLG Hamburg, Beschl. v. 18.9.2020 – 2 W 46/20
Zur Klärung der Echtheit eines Testaments
1. Die Klärung der Echtheit eines Testaments erfordert nicht stets die Einholung eines
Schriftsachverständigengutachtens.
2. Über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nach
unabhängig davon entschieden werden, ob über den Antrag auf Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses bereits entschieden wurde.
3. Auch die nachträgliche Änderung eines Erbscheinantrages muss die Anforderungen des § 352
FamFG genügen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2.) und Beschwerdeführer ist der Sohn der am 6.7.2019 verstorbenen
Erblasserin. Die Beteiligte zu 1.) ist ihre Tochter. Die Beteiligten zu 3.) und 4.) sind ihre
Enkel und die Kinder der Beteiligten zu 1.).
Die Erblasserin war mit Herrn H... J... verheiratet, der am 2.5.2014 vorverstarb.
Sie lebte zusammen mit ihrem Ehemann in einer in der ... in Hamburg belegenen
Immobilie, in die später ab etwa 2015 der Beteiligte zu 3.) mit einzog und nochmals später
auch die Beteiligte zu 1.). Eigentümerin des Grundstücks ist bzw. war (dies ist zwischen den
Beteiligten für die Zeit nach dem Tode der Ehegatten streitig) eine zwischen der Erblasserin
und ihrem Ehemann bestehende BGB-Gesellschaft, an der beide Ehegatten jeweils 50 %
hielten.
Am 19.10.2012 errichtete die Erblasserin eine notarielle Generalvollmacht nebst
Betreuungsverfügung, mit der sie den Beteiligten zu 2.) als Generalbevollmächtigten
einsetzte (Bl. 25 ff. d.A.).
Weiter errichtete sie am 13.11.2012 eine notarielle Generalvollmacht nebst
Betreuungsverfügung, mit der sie erneut den Beteiligten zu 2.), aber auch die Beteiligten zu
1.) und den Beteiligten zu 3.) zu jeweils einzelvertretungsbefugten Generalbevollmächtigten
ernannte.
In einem handschriftlich verfassten Schreiben vom 7.11.2013 lautet es (Bl. 7 d.A.):
„Mein letzter Wille
nach reiflicher Überlegung, möchte ich hiermit die Anteilsverhältnisse für meine 50 % -
Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts, die ich mit meinem Mann, H... J...,
im Jahre 1968 zum Erwerb des Grundstücks, ..., ... Hamburg, gründete, neu verteilen. Somit
widerufe ich hiermit auch sämtliche Verfügungen meines vorherigen Testaments, die diese
Immobilie samt Grundbesitz betreffen.
Tochter, E... E... Geb. J..., meine 50 %-Anteile der Gesellschaft als Alleinerbin im Falle
meines Ablebens erhält.
Sollte mein Mann, H... J..., vor mir Ableben, möchte ich, daß meine durch seinen Tot
erworbenen Anteile in Höhe von 25 % an der Gesammt Imobilie zwischen J... und F... E...
mit je 12,5 % der Gesamt Imobilie verteilt werden.
Hamburg, den 7.11.2013
R... J...“
In einem weiteren handschriftlichen Schreiben vom 14.9.2014 lautet es weiter (Bl. 8 d.A.):
„Nachtrag zum Testament vom 7.11.2013:
Mein Mobiliar inclusive Teppichen und Schmuck soll wie volgt aufgeteilt werden:
- Panzerarmband 3 farbig gold
- Perlenkette mit Schloß aus Saphir
- Perlenarmband
- weißgoldring mit Brilliand 1,2 karat
- weißgoldarmband mit Brillianden
- Rolex Damenuhr mit Diamandziffernblatt
- Goldbrosche
- weißgoldring mit Brilliandumrandung
soll meine Tochter E... E.. erben.
- Manschettenknöpfe mit Grandeln soll mein Enkel F... bekommen.
Sämtliche Kontensalden erbt meine Tochter E.... Mein Meißner Porzelan soll E... und J...
aufteilen. Ebenso meine Engelsammlung. Die Silberbecher und bestecke je zur Hälfte mein
Sohn und meine Tochter.
Hamburg, 14.9.2014
R... J...
Seite I“
Und sodann auf einem neuen Blatt:
„Nachtrag zum Testament vom 7.11.2013
Sämtliches restliche Inventar meines Wohnhauses wie Möbel, Teppiche, Gobbelin und aller
Dinge auf dem Dachboden und im Keller - Garage sollen mein Enkel F... bekommen. Dies
ist mein Wille.
-> Ferner setzte ich hiermit meinen Enkel F... B... E... als meinen Testamendsvollstrecker
ein. Ich beauftrage ihn Hiermit meinen letzten Willen vom 7.11.2013 und die heutigen
Nachträge durchzusetzen.
Hamburg den, 14.9.2014
R... J...
Seite II“
In einem weiteren handschriftlichen Schreiben vom 13.9.2014 unterschrieben wiederum mit
dem Namenszug der Erblasserin (Bl. 10 d.A.) wird ausgeführt, dass die Erblasserin eine
ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, erteilte Vollmacht nicht aus freiem Willen ausgestellt
habe, sondern hierzu vom ihm unter Druck gesetzt worden sei. Die Erblasserin habe Angst,
die Vollmacht zu widerrufen. Sie versichert weiter, dass sie weder von ihrem Sohn noch
seiner Lebensgefährtin finanzielle Unterstützung bekommen habe sondern ihre Kosten
selbst bestreite. Sodann lautet es in dem Schreiben weiter:
„Mein absoluter Wille ist, daß mein Grundbesitz .... von meiner Tochter oder und Ihren
Kindern genutzt wird. Meine Tochter hat mich seid September 2013 betreut und versorgt,
während mein Sohn monatelang im Ausland war ...“
In einem ärztlichen Attest des Arztes B... vom 7.11.2013 lautet es, dass die Erblasserin ihre
vollen geistigen und psychischen Fähigkeiten besitze (Bl. 11 d.A.). In einem weiteren Attest
des Arztes Dr. K... vom 16.9.2014 bescheinigt dieser der Erblasserin, dass sie voll
geschäftsfähig sei (Bl. 12 d.A.). In einer eMail vom 30.7.2019 teilte Herr Dr. K... dem
Beschwerdeführer in Bezug auf dieses Attest mit, dass er sich durch ein ausführliches
Gespräch, in Anlehnung an einen Mini-Mental Status von dem Vollbesitz der geistigen
Kräfte der Erblasserin überzeugt habe (Bl. 43 d.A.).
Aufgrund eines Hirninfarkts ihres Ehemannes wurde die Erblasserin vom
Betreuungsgericht mit Beschluss vom 31.7.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung zur
Betreuerin für ihren Ehemann bestellt (Bl. 5 d.A. AG Hamburg-Wandsbek Az. 707 XVII J
891). Im Rahmen der Betreuung berichtete die Erblasserin dem Betreuungsgericht
mehrfach über den Zustand ihres Mannes, u.a. mit handschriftlichem Schreiben,
eingegangen beim Betreuungsgericht am 16.9.2013 (Bl. 60 d.A. AG Hamburg-Wandsbek
Az. 707 XVII J 891).
Am 27.9.2013 kam die Erblasserin aufgrund des Verdachts eines Schlaganfalls ins
Krankenhaus. Der Sohn der Erblasserin regte daraufhin mit Schreiben vom 15.10.2013 an,
die Betreuung seines Vaters durch seine Mutter zu überprüfen und ggfs. entsprechend zu
verändern. Gegenüber der deswegen im Auftrag des Betreuungsgerichts tätig werdenden
Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde gab der Beschwerdeführer in einem Telefonat vom
28.10.2013 an, dass er sich von seiner Anregung distanzieren wolle. Die Erblasserin habe
sich wieder gut erholt und er wolle erstmal mit seiner Mutter sprechen. In einem weiteren
Telefonat am 7.11.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich seine Mutter wieder sehr
gut erholt habe und sie daher nach seiner Einschätzung die Betreuung für ihren Ehemann
weiterführen könne. Die Mitarbeiterin der Betreuungsstelle telefonierte daraufhin mit der
Erblasserin und der Tochter und teilte abschließend dem Betreuungsgericht mit, dass die
Betreuung durch die Erblasserin fortgeführt werden könne (Bl. 69 f. d.A. AG Hamburg-
Wandsbek Az. 707 XVII J 891).
Mit Schreiben vom 12.2.2014 wandte sich die Erblasserin erneut an das Betreuungsgericht
und führte aus, dass sie beabsichtige, ihren 50%-Anteil auf die Tochter zu übertragen. Ihr
Wille sei es, dass ihre Tochter die Wohnung später selbst bewohne. Da sie die Erblasserin in
den vergangenen Jahren betreut habe, wolle sie ihren Anteil mit sofortiger Wirkung auf die
Tochter umschreiben. Dem Schreiben ist nach der Unterschrift durch die Erblasserin
handschriftlich angefügt: „dieses Schreiben habe ich meinem Enkel F... E... diktiert.“ (Bl. 72
d.A. AG Hamburg-Wandsbek Az. 707 XVII J 891). Auf Nachfrage des Betreuungsgerichts
teilte die Erblasserin mit, dass sie beabsichtige, auch die Anteile ihres Mannes an der
Immobilie auf ihre Tochter zu übertragen. Das Betreuungsgericht beauftragte daraufhin
erneut die Betreuungsstelle, die Notwendigkeit einer ggfs. veränderten Betreuung zu
überprüfen. Mit Bericht vom 29.4.2014 (Bl. 79 d.A. AG Hamburg-Wandsbek Az. 707 XVII
J 891) teilte die Betreuungsstelle daraufhin mit, dass die Erblasserin am 31.3.2014 in ihrem
Haus besucht wurde und zusammen mit der Erblasserin, der Tochter und den beiden
Enkeln die geplante Übertragung der Immobilie auf die Tochter besprochen wurde. Seitens
der Betreuungsbehörde sei die Einschätzung mitgeteilt worden, dass die Übertragung des
Anteils des Ehemannes die Einsetzung eines neutralen Betreuers notwendig machen würde,
was mit weiteren Kosten verbunden sei. In einem späteren Telefonat teilte die Tochter der
Erblasserin daraufhin gegenüber der Betreuungsstelle mit, dass von einer Übertragung
Abstand genommen werde. Die Betreuungsstelle empfahl dem Betreuungsgericht daraufhin
abschließend, die Betreuung für den Ehemann zu verlängern, neben der Erblasserin aber
auch deren Tochter als Mitbetreuerin einzusetzen, weil die Erblasserin in ihrer Mobilität
zunehmend eingeschränkt sei. Aufgrund des Todes des Ehemannes am 2.5.2014 kam es
hierzu indes nicht mehr.
Mit Schreiben vom 3.11.2015 regte die Tochter gegenüber dem Betreuungsgericht die
Einrichtung einer Betreuung für die Erblasserin an (Bl. 1 ff. d.A. Amtsgericht Hamburg-
Wandsbek Az. 704 XVII J 218/15). Hintergrund sei der Versuch des Beschwerdeführers,
die Erblasserin zu einer Unterschrift unter eine Vollmacht zu bewegen, was die Erblasserin
verängstigt und verstört habe. Die Erblasserin sehe sich nicht in der Lage, sich gegen ihren
Sohn zur Wehr zu setzen. Die Erblasserin wünsche sich ihre Tochter als Betreuerin und den
Enkel F... als Vertreter. In einem daraufhin vom Betreuungsgericht eingeholten Gutachten
vom 4.1.2016 (Bl. 19 ff. d.A. AG Hamburg-Wandsbek Az. 707 XVII J 891) führt der
Sachverständige Facharzt für Psychotherapeutische Medizin H... aus, dass die Erblasserin
im Rahmen der Exploration zu ihrer Lebensgeschichte, dem Tod des Ehemannes und den
familiären Problemen zwischen Sohn und Tochter berichten könne. Sie sei aber
vergesslicher als früher geworden und fühle sich insgesamt hinfälliger. Sie sei mit der
Einrichtung einer Betreuung durch ihre Tochter und oder Enkel F... einverstanden. Der
Sachverständige gelangt im Rahmen seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass bei der
Erblasserin zum Zeitpunkt der Exploration gewisse kognitive und mnestische
Einschränkungen bestanden hätten, die als Zeichen einer im Entstehen begriffenen
Demenzerkrankung, vermutlich vaskulärer Genese verstanden werden können. Die
Erblasserin sei daher nicht mehr vollständig in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst
wahrzunehmen. Vor dem Hintergrund des entsprechenden Wunsches der Erblasserin und
den innerfamiliären Auseinandersetzungen sei es angezeigt, eine Betreuung einzurichten. Zu
der Einrichtung einer Betreuung kam es dann indes nicht mehr, weil die Tochter ihre
entsprechende Anregung unter Verweis auf die zu ihren Gunsten vorliegende Vollmacht
wieder zurücknahm und das Betreuungsgericht das Verfahren daraufhin einstellte.
Die Beteiligte zu 1.) beantragt die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin nach
der Erblasserin ausweist (Bl. 59 ff. d.A.). Sie sei Alleinerbin geworden, weil ihr die
Erblasserin ihr wesentliches Vermögen, bestehend aus dem 50 % Anteil an der
Grundstücksgesellschaft, vermacht habe und sie hierbei ausdrücklich als Alleinerbin
bezeichnet habe.
Der Beteiligte zu 3.) beantragt, ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen (Bl. 69 ff.
d.A.). Er sei aufgrund des Testaments vom 14.9.2014 zum Testamentsvollstrecker ernannt
worden.
Der Beschwerdeführer tritt beiden Anträgen entgegen. Es werde bestritten, dass die
Testamente vom 7.11.2013, 13.9.2014 und 14.9.2014 von der Erblasserin verfasst worden
seien. Weder Schrift noch Stil würden zur Erblasserin passen. Auch die vielen
Rechtschreibfehler würden gegen eine Urheberschaft der Erblasserin sprechen. Auffällig sei
auch, dass die Schrift im Testament 2013 unsicher und unregelmäßiger sei als die aus den
Schriftstücken 2014. Möglicherweise seien sie von verschiedenen Personen verfasst worden.
Hinsichtlich des Testaments 2013 sei zu berücksichtigen, dass in der vierten Zeile zweimal
„Rechts“ geschrieben wurde und in der zwölften Zeile „
Dies spreche dafür, dass ein anderes Schriftstück als Vorlage gedient habe, dessen Inhalt
sodann handschriftlich übertragen wurde. Auch die Bezugnahme im Schreiben vom
7.11.2013 auf ein vorhergehendes Testament sei auffällig. Ein solches sei nicht bekannt.
Auch der auf den Schriftstücken angegebene Zeitpunkt ihrer Erstellung werde bestritten.
Angesichts des 2015 von der Tochter eingeleiteten Betreuungsverfahrens habe sich die
Tochter offenbar überlegt, die von ihr intendierte Vermögensübertragung durch
rückdatierte Testamente zu erreichen. Jedenfalls sei anders nicht erklärlich, warum die
Erblasserin nicht notariell testiert habe und auch die notariell errichtete Vollmacht nicht
auch notariell widerrufen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sämtliche Schriftstücke
nach November 2015 erstellt worden seien. Zum Zeitpunkt ihrer Erstellung sei der
Erblasserin aber nicht mehr testierfähig gewesen, was sich aus dem unsicherem Schriftbild,
den vielen Rechtschreibfehlern und dem Gutachten aus dem Betreuungsverfahren ergebe.
Auch inhaltlich liege keine Einsetzung der Beteiligten zu 1.) als Alleinerbin vor. Das Wort
Alleinerbin im Testament vom 7.11.2013 beziehe sich nur auf den Anteil der Erblasserin an
der BGB-Grundstücksgesellschaft und gerade nicht auf ihr gesamtes Vermögen. Aus der
Auslegungsregel des
Einzelvermögenszuwendung keine Erbeinsetzung zu sehen sei. In der Rechtsprechung sei
eine Erbeinsetzung durch Einzelvermögenszuwendung allenfalls dann anerkannt, wenn der
Wert der Zuwendung deutlich über 80 % des Gesamtvermögens liege, was hier aber nicht
der Fall sei. Zudem habe die Erblasserin nicht über ihre Grundstücke in den östlichen
Bundesländern verfügt. Es lägen daher allenfalls die Beteiligte zu 1.) begünstigende
Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse vor.
Der Beteiligte zu 3.) sei als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Es liege eine grobe
Pflichtverletzung vor, weil der Beteiligte zu 3.) in seinem Nachlassverzeichnis die
Grundstücke der Erblasserin in den östlichen Bundesländern nicht aufgeführt habe.
Außerdem stünden der BGB-Gesellschaft „...“ Nutzungsentschädigungsansprüche gegen
die Beteiligte zu 1.) und den Beteiligten zu 3.) wegen der Nutzung der Immobilie zu, die in
das Nachlassverzeichnis hätten aufgenommen werden müssen. Eine Pflichtverletzung liege
auch darin, dass diese Ansprüche nicht gegenüber der Beteiligten zu 1.) und dem Beteiligten
zu 3.) durchgesetzt werden würden. Auch bestehe ein Interessenkonflikt, der den
Testamentsvollstrecker als ungeeignet erscheinen lasse. Denn er lebe selbst in der Immobilie
und müsse daher eine Nutzungsentschädigung gegen sich selbst durchsetzen. Die
Ungeeignetheit folge auch daraus, dass der Beteiligte zu 3.) ein Unternehmen betreibe und
trotz bestehender allgemeiner Offenlegungspflichten die Bilanzen der Gesellschaft für die
Jahre 2017 und 2018 noch nicht veröffentlicht habe.
Das Nachlassgericht hat die für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins der
Beteiligten zu 1.), 3.) und 4.) mit unterschiedlichen Quoten erforderlichen Tatsachen als
festgestellt angesehen. Auch der Antrag des Beteiligten zu 3.) auf Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses sei begründet. Der Antrag des Beteiligten zu 2.) auf
Entlassung des Testamentsvollstreckers sei zurückzuweisen, weil kein wichtiger Grund
vorliegen würde und auch eine Ungeeignetheit nicht gegeben sei. Es würden keine Zweifel
an der Echtheit der Testamente vom 7.11.2013 und 14.9.2014 bestehen. Das Schriftbild des
eingereichten Vergleichsmaterials weise gegenüber dem Schriftbild im Testament keine
Auffälligkeiten auf. Die Schriften würden sich ähneln. Es seien auch sonst keine Indizien
erkennbar, die für eine Fälschung sprechen würden. Wenn die Beteiligte zu 1.) oder der
Beteiligte zu 3.) ihre Erbeinsetzung durch Erstellung eines gefälschten Testaments hätten
erreichen wollen, hätte es nahe gelegen, dass sie ein kurzes und eindeutiges Testament
erstellt hätten. Die Erstellung verschiedener und zudem auslegungsbedürftiger Schriftstücke
im Namen der Erblasserin mit recht umfangreichen Ausführungen spreche gegen eine
Fälschung. Auch die Rechtschreibfehler und Ausdrucksweise würden kein Indiz für eine
Fälschung bieten. Denn auch die zur Betreuungsakte des Ehemannes von der Erblasserin
gereichten Schriftstücke wiesen Rechtschreibfehler auf und die Ausdrucksweise
unterscheide sich nicht auffällig. Mangels konkreter Anhaltspunkte sei die Einholung eines
Gutachtens über die Echtheit der Testamente daher auch unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erforderlich.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Testamente zurückdatiert worden seien. Dagegen
würden dieselben Erwägungen wie zur Echtheit der Testamente sprechen. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 1.) und der Beteiligte zu 3.), wenn es ihnen denn
gelungen wäre, der Erblasserin eine Erbeinsetzung in die Feder zu einem Zeitpunkt zu
diktieren, in dem sie nicht mehr testierfähig gewesen wäre, sie ein kurzes und eindeutiges
Testament gewählt hätten. Auch das zittrige Schriftbild der Erblasserin im Testament aus
2013 spreche nicht dafür, dass dieses später als datiert erstellt worden sei. Hinsichtlich der
weiteren umfangreichen Ausführungen des Nachlassgerichts dazu, dass auch im übrigen
keine Indizien für die Rückdatierung der Testamente bestehen, wird auf die angefochtene
Entscheidung Bl. 8 ff. verwiesen.
Letztlich sei auch keine Testierunfähigkeit der Erblasserin am 7.11.2013 oder im September
2014 zu erkennen. Aus der Betreuungsakte und insbesondere den dort vom Beteiligte zu 2.)
getätigten Angaben ergebe sich vielmehr, dass die Erblasserin testierfähig gewesen sei.
Allenfalls ab Januar 2016 ließen sich aufgrund der sachverständigen Feststellungen im
Betreuungsverfahren erste Zweifel an der Testierfähigkeit begründen, die zu weiteren
Ermittlungen veranlassen würden.
Inhaltlich enthielten die Testamente aus 2013 und 2014 eine Erbeinsetzung der Beteiligten
zu 1.), 3.) und 4.) zu Miterben mit unterschiedlichen Erbquoten. Bei dem Anteil an der
Grundstücksgesellschaft ... habe es sich mit rund 340.000 € (vor dem Tode des Ehemannes
- 50%) und 510.000 € (nach dem Tode des Ehemannes - 75 %) um das wesentliche
Vermögen der Erblasserin gehandelt. Die Erblasserin habe darüber hinaus noch über
Schmuck und Wertsachen im Wert von etwa 30.000 €, Kontoguthaben von rund 1.000 €
und Grundstücksanteile an mehreren Grundstücken in den östlichen Bundesländern mit
rund 4.350 € und 4.500 € besessen. Spätestens aber aufgrund des Testaments 14.9.2014 und
der dort enthaltenen Formulierungen „Sämtliche Kontensalden ... sämtliches Inventar“
habe die Erblasserin über ihr gesamtes Vermögen verfügt, wenn sie auch offenbar die
Grundstücke in den östlichen Bundesländern hierbei vergessen habe. Die von der
Erblasserin mit ihren Testamenten vom 7.11.2013 und 14.9.2014 vorgenommene
Erbeinsetzung beschränke sich allerdings nicht auf die Beteiligte zu 1.), vielmehr habe sie
auch die Beteiligten zu 3.) und 4.) als Erben einsetzen wollen. Dagegen spreche nicht die
Bezeichnung der Beteiligten zu 1.) als Alleinerbin im Testament vom 7.11.2013. Denn der
Begriff Alleinerbin beziehe sich nur auf den Gesellschaftsanteil und es sei zu
berücksichtigen, dass die zugunsten der Enkel im Falle des Vorversterbens des Ehemannes
getroffene Verfügungen über jeweils 12,5 % der Anteile an der Gesellschaft mit einem Wert
von jeweils rund 85.000 € durchaus erheblich gewesen seien. Die jeweilige Erbquote
berechne sich aus dem Wert der getroffenen Einzelverfügungen im Verhältnis zum
Gesamtwert des Nachlasses. Dabei seien Ausgangspunkt die Wertangaben aus dem
Nachlassverzeichnis vom 5.3.2020 (Bl. 278 ff. d.A.) korrigiert um die Position Grundstück
... von 2.500 € auf 4.500 €. Daraus folge ein Gesamtwert von 549.737 €. Für die Berechnung
der Erbquoten sei das Vermächtnis des Beteiligten zu 2.) (Hälfte der Silberbecher und
Bestecke, 750 €) wieder abzusetzen sowie der Wert der Ostgrundstücke. Die Erblasserin
habe daher bereinigt in ihren Testamenten vom 7.11.2013 und 14.9.2014 insgesamt
Vermögen im Wert von 540.122 € an die Beteiligten zu 1.), 3.) und 4.) verteilt. Hiervon
entfielen auf die Beteiligte zu 1.) 340.000 € (Grundstücksanteil), 972 € (Kontensalden) und
23.400 € (Schmuck und sonstiges) entsprechend 67,46 % und 16,39 % auf den Beteiligten
zu 3.) sowie 16,15 % auf die Beteiligte zu 4.).
Der Testamentsvollstrecker sei auch nicht zu entlassen. Die Nichtaufnahme der
Grundstücke und die Nichtaufnahme von Nutzungsentschädigungsansprüchen in das
Nachlassverzeichnis ebenso wie die Nichteinforderung etwaiger
Nutzungsentschädigungsansprüche würden keine grobe Pflichtwidrigkeit darstellen. Bei den
Grundstücken in den östlichen Bundesländern handele es sich um verhältnismäßig geringe
Vermögenswerte, dessen Nichtaufnahme in das Verzeichnis jedenfalls keine grobe
Pflichtwidrigkeit begründen würde. Auch die Nichteinforderung und Nichtaufnahme einer
etwaigen Nutzungsentschädigung stelle keine grobe Pflichtwidrigkeit dar. Es sei schon
zweifelhaft, ob überhaupt Ansprüche bestanden haben, die in das Verzeichnis hätten
aufgenommen werden können. Auch die Nichteinforderung etwaiger Ansprüche sei nicht
zu beanstanden. Aus der Nichteinforderung und der eigenen erbrechtlichen Begünstigung
folge auch kein unzulässiger Interessenkonflikt, der zur Nichteignung des
Testamentsvollstreckers führe.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 18.5.2020 zugestellten Beschluss wendet der
Beschwerdeführer sich mit seiner am 29.5.2020 beim Nachlassgericht eingegangenen
Beschwerde, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer
wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Nachlassgericht hätte
insbesondere nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Echtheit der
Testamente entscheiden dürfen. Ergänzend rügt der Beschwerdeführer, dass das
Nachlassgericht mit seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft vom Erbscheinsantrag der
Beteiligten zu 1.) abgewichen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde hat hinsichtlich der Entscheidung des Nachlassgerichts zum
Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1.) vorläufigen Erfolg und führt zur Zurückverweisung
insoweit an das Nachlassgericht (1.). Im übrigen ist sie unbegründet und zurückzuweisen
(2.).
1.
Die Beschwerde hat im Hinblick auf den Erbscheinsantrag vorläufigen Erfolg und führt zur
Zurückverweisung und Neubescheidung des Antrages durch das Nachlassgericht, weil das
Nachlassgericht mit seiner Entscheidung Tatsachen für einen Erbschein festgestellt hat, der
von der Beteiligten zu 1.) (noch) nicht beantragt worden ist. Die Beteiligte zu 1.) hat mit
ihrem Erbscheinsantrag die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin
ausweist. Zwar hat sie später mit handschriftlichem Schreiben vom 26.1.2020 dem
Nachlassgericht gegenüber mitgeteilt, dass sie, falls das Gericht zu dem Schluss käme, sie sei
nicht als Alleinerbin eingesetzt, auch damit einverstanden sei, in einer Erbengemeinschaft
mit ihren Kindern zu sein (Bl. 236 d.A.). Dies stellt aber keinen den formalen
Anforderungen des
Grundlage des allein den Anforderungen des
vom 26.9.2019 durfte das Nachlassgericht indes keinen Ausspruch über die Feststellung von
Tatsachen treffen, die zur Begründung eines (gemeinschaftlichen) Erbscheins der
Beteiligten zu 1.) neben ihren Kindern als Miterben erforderlich sind. Denn im
Erbscheinverfahren gilt das strenge Antragsprinzip. Das Nachlassgericht ist an den
Erbscheinantrag gebunden. Der Erbscheinantrag ist dabei nicht lediglich Verfahrensantrag,
sondern zugleich auch Sachantrag. Das Gericht darf den Erbschein daher nicht mit einem
anderen als dem beantragten Inhalt erteilen (Burandt/Rojahn, Erbrecht,
40). Zum notwendigen Inhalt jedes Erbscheinantrages gehört gem. § 352 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m. Abs. 1 Nr. 8 FamFG aber auch die Angabe der Größe des Erbteils. Diese nimmt
mithin an der strengen Antragsbindung teil. Ein Antrag ohne Angabe der Erbquote
beispielsweise „nach Maßgabe des Testaments“ oder als Erben mit der vom Gericht für
richtig befundenen Erbquote genügt daher nicht (Burandt/Rojahn, Erbrecht, § 352e
FamFG Rn. 40). Dies ergibt sich auch mittelbar aus der Sonderegel des § 352a Abs. 2 S. 2
FamFG für den gemeinschaftlichen Erbschein. Nur dort hat der Gesetzgeber nämlich die
Möglichkeit geschaffen, bei Zustimmung aller Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein
ohne Angabe der Erbquoten zu beantragen. Wird aber ein Erbschein als Alleinerbe
beantragt, darf das Nachlassgericht keinen gemeinschaftlichen Erbschein erteilen, und zwar
auch nicht als Minus zum ursprünglichen Erbscheinantrag. Bei unklarer Rechtslage steht
dem Antragsteller die Möglichkeit offen, im Wege des Haupt- und Hilfsantrages
vorzugehen. Wird nur ein Antrag gestellt und gelangt das Nachlassgericht im Rahmen seiner
Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass ein anderes Erbrecht als beantragt besteht, ist der
Antragsteller hierauf hinzuweisen um ihm die Möglichkeit zu geben, seinen Antrag zu
ändern oder einen entsprechenden Hilfsantrag zu stellen. Dies stellt sich auch nicht als
bloße Förmelei dar. Denn es ist durchaus denkbar, dass ein Antragsteller einen Erbschein
nur mit einem bestimmten Inhalt begehrt, weil er beispielsweise nur Interesse an einer
Alleinerbschaft hat und kein Interesse daran hat, einer Erbengemeinschaft anzugehören
oder aber jedenfalls für diese keinen Erbschein beantragen möchte.
Wegen dieses verfahrensrechtlichen Fehlers ist der Beschluss daher auf die Beschwerde des
Beteiligten zu 2.) hinsichtlich der Entscheidung über den Erbscheinsantrag aufzuheben und
an das Nachlassgericht zur erneuten Entscheidung über den Erbscheinsantrag
zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Nachlassgericht auch Gelegenheit, der
Beteiligten zu 1.) die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag entweder umzustellen oder
aber einen Hilfsantrag mit dem vom Nachlassgericht als zutreffend angenommenen Inhalt
des Erbrechts (ggfs. auch als Antrag auf quotenlosen gemeinschaftlichen Erbschein) zu
stellen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Auffassung des
Nachlassgerichts im Hinblick auf den Inhalt des Testaments vom 7.11.2013 mit Nachtrag
vom 14.9.2014 nicht zu beanstanden sein dürfte. Die Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers, dass es sich bei den Testamenten lediglich um Teilungsanordnungen
oder Vermächtnisse handelt, erscheint dem Senat eher fernliegend. Dies hätte zur Folge,
dass beide Geschwister nach der gesetzlichen Erbfolge zu 50 % Miterben geworden wären,
im Prinzip aber das gesamte Vermögen mit Ausnahme der Ostgrundstücke bereits unter
Ausschluss des Beschwerdeführers über Vorausvermächtnisse an die Tochter und ihre
Kinder verteilt worden wären. Ein solcher Wille der Erblasserin erscheint nicht sehr
lebensnah. Zutreffend stellt das Nachlassgericht insoweit auch darauf ab, dass jedenfalls auf
Grundlage des Nachtrages vom 14.9.2014 kein Zweifel mehr daran besteht, dass die
Erblasserin ihr gesamtes werthaltiges Vermögen an die Beteiligten zu 1.), 3.) und 4.)
verteilen wollte und es sich daher nicht um eine lediglich auf bestimmte
Vermögensgegenstände beschränkte Einsetzung i.S.d.
Nachlassgericht ist der Senat insbesondere auch der Auffassung, dass angesichts des
geringen Werts der Ostgrundstücke und dem Umstand, dass die Erblasserin zu diesen
keinen tagtäglichen Bezug hatte, die Nichterwähnung der Grundstücke in den Testamenten
nicht gegen eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1.), 3.) und 4.) spricht sondern dadurch zu
erklären ist, dass die Erblasserin schlicht vergessen hat, auch über die
Vermögensgegenstände eine Verfügung zu treffen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die Erblasserin die Grundstücke subjektiv für werthaltiger hielt als sie
objektiv waren. Der Beschwerdeführer behauptet dies zwar, konkrete Anhaltspunkte hierfür
vermag er aber nicht zu benennen.
Soweit es die Erbenstellung der Beteiligten zu 1.) als solche betrifft, neigt der Senat ebenfalls
der Auffassung des Nachlassgerichts zu, dass diese nicht Alleinerbin, sondern lediglich
Miterbin neben ihren Kindern geworden ist. Die Erblasserin spricht in ihrem Testament aus
2013 zwar von der Beteiligten zu 1.) als „Alleinerbin“. Dies bezieht sich aber nur auf den ihr
vermachten Gesellschaftsanteil an der Grundstücks-GbR. Gleichzeitig vermacht die
Erblasserin aber im Falle des Vorversterbens ihres Ehemannes den Beteiligten zu 3.) und 4.)
jeweils 12,5 % an der Grundstücks-GbR und damit Vermögenswerte im Wert von jeweils
1/4 der zuvor der Beteiligten zu 1.) vermachten Beteiligung an der GbR. Jedenfalls für den
Fall des hier eingetretenen Vorversterbens spricht daher das Testament vom 7.11.2013
dafür, dass die Beteiligte zu 1.) Miterbin neben den Beteiligten zu 3.) und 4.) werden sollte.
Zu Recht führt das Nachlassgericht in diesem Zusammenhang aus, dass jedenfalls aber das
Testament vom 7.11.2013 in Verbindung mit dem Testament vom 14.9.2014 keine Zweifel
mehr daran aufkommen lassen, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 1.), 3.) und 4.) ihr
Vermögen als Miterben vermachen wollte. Denn in dem Testament vom 14.9.2014 bringt
die Erblasserin an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, dass sie ihr gesamtes Mobiliar bzw.
ihren gesamten Schmuck und ihre gesamten Konten zwischen den Beteiligten zu 1.), 3.) und
4.) verteilen möchte. Diese Verteilung soll dabei - ebenso wie die im Testament vom
7.11.2013 vorgenommene Verteilung der Anteile an der GbR - zwar nicht gleichmäßig,
sondern mit verschieden hohen Anteilen erfolgen. Die Erblasserin behandelt die Beteiligten
zu 1.), 3.) und 4.) ansonsten aber in den Testamenten gleich, so dass nicht davon
auszugehen ist, dass lediglich die Beteiligte zu 1.) (Allein-)Erbin werden sollte und den
Beteiligten zu 3.) und 4.) lediglich Vermächtnisse zukommen sollten. Eine solche abgestufte
Verantwortung für den Nachlass der Erblasserin lässt sich beiden Testamenten nicht
entnehmen und folgt auch nicht aus dem wertmäßigen Unterschied der jeweiligen
Zuwendungen. Im Gegenteil, die Erblasserin setzte den Beteiligten zu 3.) sogar als
Testamentsvollstrecker ein, woraus folgt, dass sich nicht nur die Beteiligten zu 1.) in jeder
Hinsicht um den Nachlass kümmern sollte.
Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich des vom Nachlassgericht vorgenommenen
Berechnungsweges zur Ermittlung der Erbquote basierend auf dem Gesamtwert des
Nachlasses abzüglich des Wertes der Ostgrundstücke und dem Wert des Vermächtnisses an
den Sohn und sodann Aufteilung nach dem Wert der in den Testamenten jeweils benannten
Vermögenszuwendungen. Sieht man wie vom Nachlassgericht zutreffend angenommen die
Erbeinsetzung in dem Zusammenwirken beider Testamente vom 7.11.2013 und 14.9.2014,
ist es konsequent, auch die Erbquote anhand des nach beiden Testamenten verteilten
Vermögens zu berechnen. Auch die daraus folgende konkrete Berechnung ist korrekt.
Zutreffend hat das Nachlassgericht den Gesamtnachlasswert gem. dem Nachlassverzeichnis
- erhöht um den Grundstückswert ... - mit 549.737 € angenommen. Von diesem hat es zur
Bildung der Erbquoten das Vermächtnis zugunsten des Beschwerdeführers mit 750 € und
den Wert der Ostgrundstücke abgesetzt, so dass 540.122 € verbleiben. Auf den Beteiligten
zu 3.) entfielen davon 88.500 (85.000 € + 3.500 €) entsprechend 16,39 %, auf die Beteiligte
zu 4.) 87.250 € (85.000 € + 2.250 €) entsprechend 16,15 % und der Rest mit 364.372 €
entsprechend 67,46 % auf die Beteiligte zu 1.).
Darüber hinaus teilt der Senat auch die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die
Testamente vom 7.11.2013 und 14.9.2014 echt sind, nicht rückdatiert wurden und die
Erblasserin am 7.11.2013 sowie 14.9.2014 nicht testierunfähig war.
Zu Recht hat das Nachlassgericht entgegen der Rüge des Beschwerdeführers eine
weitergehende Beweiserhebung, insbesondere durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens, nicht durchgeführt.
Bezüglich der Echtheit der Testamente gilt, dass nicht bei jedem Bestreiten der Echtheit
eines Testaments das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlung gezwungen wäre, ein
Sachverständigengutachten über die Echtheit des Testaments einzuholen. Das
Nachlassgericht kann die Echtheit eines Testaments vielmehr im Rahmen seiner
Amtsermittlung zunächst grundsätzlich selbst prüfen, indem es das Schriftbild des
vorgelegten Testaments mit weiteren Schriftproben der Erblasserin vergleicht. Nur wenn
darüber hinausgehend besondere Umstände vorliegen, hat das Nachlassgericht ergänzend
Beweis zu erheben, etwa einen Schriftsachverständigen zu beauftragen (vgl. OLG Bamberg,
nach
wegen einzuleitenden und durchzuführenden Ermittlungen sind danach so weit
auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert. Richtung und Umfang der Ermittlungen
bestimmen sich unter Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden
materiell-rechtlichen Vorschriften und müssen sich stets nach Lage des Einzelfalls richten.
Es gibt keine generell-abstrakt beschriebenen Regeln. Keineswegs ist das Gericht
verpflichtet, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen. Insbesondere brauchen nicht
alle von den Beteiligten angebotenen Beweise erhoben zu werden (vgl. zu allem
Keidel/Sternal, § 26 Rz. 16, 17, 22 m.w.N.). Das Gesetz überlässt es in
vielmehr dem Gericht, die für die Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Beweise in
geeigneter Form zu erheben. Dieses bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur
über die Erforderlichkeit und den Umfang der Beweisaufnahme, sondern auch darüber, ob
es sich zur Beschaffung der für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen mit formlosen
Ermittlungen begnügen kann (Freibeweis) oder ob es eine förmliche Beweisaufnahme
(Strengbeweis) nach
Zwar soll gemäß
Gericht im Wege des Freibeweises seine Überzeugung gewonnen hat und seine
Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung der Tatsache stützen will, aber die Richtigkeit
von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird. Auch können das Unterlassen einer
gebotenen förmlichen Beweisaufnahme bzw. weiterer gebotener Sachaufklärung von Amts
wegen gemäß
5, § 26 Rz. 35), der zur Zurückverweisung gemäß § 69 Abs.1 S. 3 FamFG Anlass geben
kann.
Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
entscheidungsrelevanten Tatsache geben (vgl. Keidel/Sternal, § 30 Rz. 7 m.w.N.). Das ist
vorliegend mit Blick auf die Echtheit der Testamentsurkunden, wie sich aus den
nachfolgenden Ausführungen ergibt, jedoch nicht der Fall.
Insoweit ist anerkannt, dass das Tatsachengericht, wenn im Erbscheinsverfahren die
Echtheit eines Testaments bezweifelt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden
hat, ob Anlass zur Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens besteht. Das hängt
davon ab, welches Ergebnis die vom Gericht bereits vorgenommene Sachaufklärung
erbracht hat, nachdem Zweifel an der Echtheit des Testaments geäußert worden sind (vgl.
BayObLG,
Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments
sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden
Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt. Die Einholung
eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen
geboten (OLG Düsseldorf,
Der Senat pflichtet dem Nachlassgericht vollen Umfangs darin bei, dass über die Frage der
Echtheit des Testaments kein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Die Aktenlage
veranlasst nicht dazu, Zweifel an der Echtheit des Testaments zu hegen.
Das Nachlassgericht hat sich in seiner Entscheidung ausführlich mit der Frage der Echtheit
des Testaments auseinandergesetzt und überzeugend im Einzelnen die Umstände dargelegt,
die für die Echtheit und gegen eine Fälschung des Testaments sprechen.
Auch der Senat hat keine Zweifel daran, dass das Testament eigenhändig von der
Erblasserin errichtet worden ist. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine
eigenhändige Errichtung durch die Erblasserin sprechen. In Bezug auf die Einholung eines
Schriftsachverständigengutachtens müssten sich diese Zweifel dabei in erster Linie aus
Auffälligkeiten aus dem Schriftbild oder generell äußerem Erscheinungsbild des vorgelegten
Testaments ergeben. Solche Besonderheiten trägt der Beschwerdeführer aber nicht vor. Er
setzt sich gerade nicht im Einzelnen mit den Schriftproben auseinander und legt gerade
keine Auffälligkeiten dar, die auf eine Fälschung schließen lassen und denen mit Hilfe eines
Schriftsachverständigen nachgegangen werden könnte. Insbesondere sind weder eine
zittrige Schrift, noch Rechtschreibfehler, noch der Umstand, dass das Schriftbild im
Testament 2014 flüssiger ist als im Testament 2013, geeignet, ausreichende Indizien für eine
Fälschung des Testaments zu belegen, die die Einholung eines
Schriftsachverständigengutachtens notwendig machen. Gleiches gilt für den Umstand, dass
das im Testament vom 7.11.2013 erwähnte vorhergehende Testament nicht auffindbar ist.
Im Ergebnis gleiches gilt für die Behauptung, die Testamente seien rückdatiert worden. Ein
Schriftsachverständigengutachten zu dieser Frage käme nur dann in Betracht, wenn es
urkundliche Auffälligkeiten gäbe, die auf eine Rückdatierung schließen lassen und die einer
Begutachtung zugänglich wären. Derartiges wird aber nicht vorgebracht.
Die darüber hinaus sowohl in Bezug auf die Echtheit als auch Rückdatierung vorgebrachten
sonstigen „außerurkundlichen“ Erwägungen hat das Nachlassgericht ebenfalls zutreffend
und ausführlich gewürdigt und gelangt zu dem auch vom Senat geteilten Ergebnis, dass sich
eine Fälschung oder Rückdatierung nicht feststellen lässt. Überzeugend sind insoweit
insbesondere die Ausführungen des Nachlassgerichts dazu, dass bei einer Fälschung oder
Rückdatierung die Erstellung lediglich eines, inhaltlich eindeutigen und kurzen Testaments
zu erwarten gewesen wäre, was vorliegend aber gerade nicht zutrifft.
Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Nachlassgericht von einer
Testierfähigkeit am 7.11.2013 und 14.9.2014 ausgegangen ist. Auch insofern musste kein
Gutachten eingeholt werden. Erste (allerdings nur leichte) Anhaltspunkte für Zweifel an der
Testierfähigkeit traten erst ab Januar 2016 aufgrund des Inhalts des Gutachtens aus dem
Betreuungsverfahren auf. Für den Zeitraum davor sind auch für den Senat keine
Anhaltspunkte für eine fehlende Testierfähigkeit ersichtlich, wie das Nachlassgericht
ebenfalls umfangreich und überzeugend ausgeführt hat. Insbesondere bietet das Schriftbild
bzw. bieten die Rechtschreibfehler keinen Ansatzpunkt für Zweifel an der Testierfähigkeit.
2.
Zu Recht hat das Nachlassgericht daher auch die Tatsachen für die Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses als festgestellt angesehen. Der Beschwerdeführer greift
den Beschluss des Nachlassgerichts zwar insgesamt an, begründet seine Beschwerde
insoweit aber nicht, sondern verweist lediglich allgemein auf seinen Vortrag erster Instanz.
Danach vermag das Beschwerdegericht eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des
Nachlassgerichts zum Testamentsvollstreckerzeugnis nicht zu erkennen. Das Testament
vom 14.9.2014 enthält die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Hinsichtlich der
Wirksamkeit des Testaments wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Der
Testamentsvollstrecker hat sein Amt auch angenommen.
3.
Unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Entlassung des
Testamentsvollstreckers wendet. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass noch nicht
rechtskräftig über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses entscheiden wurde.
Denn der Entlassungsantrag setzt als Vorfrage nur voraus, dass der Testamentsvollstrecker
wirksam ernannt wurde (Staudinger/Baldus, BGB,
vorliegend aber der Fall. Zu Recht hat das Nachlassgericht sodann entschieden, dass keine
grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers vorliegt, die eine Entlassung
rechtfertigt. Eine grobe Pflichtverletzung ist jede erhebliche und schuldhafte
Zuwiderhandlung gegen die dem Testamentsvollstrecker vom Gesetz und vom Erblasser
auferlegten Pflichten, also gegen die Vorschriften in §§ 2203 ff, 2216 BGB.
Eine solche liegt nicht in der fehlenden Aufnahme der Ostgrundstücke in das
Nachlassverzeichnis. Bei einem Gesamtaktivnachlass von rund 550.000 € fällt die
Außerachtlassung der Grundstücke mit einem Gesamtwert von unter 10.000 € nicht ins
Gewicht. Die Nichtaufnahme stellt sich damit allenfalls als eine geringfügige
Pflichtverletzung dar.
Auch die Nichtaufnahme etwaiger Nutzungsentschädigungsansprüche ebenso wie deren
Nichteinforderung stellen keine grobe Pflichtverletzung dar. Dies schon deswegen, weil
zweifelhaft erscheint, ob es überhaupt dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte, dass
ihre Tochter und Enkel eine Entschädigung für die Nutzung der Immobilie an ihren Sohn
zahlen sollen. Aufgrund seiner nach dem Tod des Vaters erworbenen Beteiligung an der
Grundstücksgesellschaft mag zwar ein solcher Anspruch des Sohnes gegenüber seiner
Schwester und seinem Neffen bestehen. Dieser Anspruch ist aber nicht vom
Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft durchzusetzen, sondern der
Beschwerdeführer müsste aus seiner Beteiligung bzw. – falls die Gesellschaft aufgrund des
Todes aufgelöst ist - als Miteigentümer etwaige Ansprüche selbst durchsetzen.
Auch die Nichtübermittlung eines Verzeichnisses der Gegenstände, die der
Erbengemeinschaft nach dem vorverstorbenen Ehemann zuzuordnen sind, begründet
jedenfalls keine grobe Pflichtverletzung.
Es liegt auch kein Interessengegensatz vor, der gegen die Eignung des
Testamentsvollstreckers spricht. Ein Testamentsvollstrecker kann ohne weiteres auch
Miterbe sein und damit naturgemäß (auch) eigene Interessen als Erbe verfolgen. Der
Erblasserin war zudem bewusst, dass die Ernennung ihres familienangehörigen Enkels, den
sie zugleich testamentarisch bedachte, naturgemäß zu einer Interessenvermischung führt,
ohne dass sie dies dazu veranlasst hätte, ihren Enkel nicht als Testamentsvollstrecker
einzusetzen. Wenn die Erblasserin eine gänzlich neutrale Person gewollt hätte, hätte sie eine
familienfremde und nicht bedachte Person einsetzen müssen, was aber nicht erfolgt ist.
Eine Ungeeignetheit aus der fehlenden Offenlegung der Bilanzen der Firma des
Testamentsvollstreckers herzuleiten, hält das Beschwerdegericht letztlich für fernliegend.
Auch eine Gesamtberücksichtigung aller Einzelumstände im Rahmen einer
Gesamtbeurteilung führt nicht zur Begründetheit des Entlassungsantrages.
Die Kostenentscheidung folgt aus
Beschwerdeverfahren über den Erbschein keine Kosten zu erheben, weil dieses nur wegen
des formal unzulässigen Inhalts der Entscheidung des Nachlassgerichts erfolgreich war, was
keinem Beteiligten kostenrechtlich angelastet werden kann. Im übrigen hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil seine Beschwerde
bzgl. des Testamentsvollstreckerzeugnis und dem Entlassungsantrag erfolglos geblieben ist.
Im Hinblick auf die Kostenentscheidung erster Instanz sieht sich das Beschwerdegericht
nicht veranlasst, auch insoweit eine ausdrückliche Zurückverweisung auszusprechen. Das
Nachlassgericht hat eine eigene Kostenentscheidung nur im Hinblick auf den
Entlassungsantrag getroffen (Tenor zu 4.). Dies ist nach der Zurückweisung der
Beschwerde insoweit nicht zu beanstanden. Da das Nachlassgericht im übrigen keinen
Ausspruch zur Kostentragung getroffen hat, bestand keine Notwendigkeit für eine
weitergehende Entscheidung des Beschwerdegerichts zu den Kosten erster Instanz.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 61, 40 Abs. 1 Nr. 2, 40 Abs. 5, 65
GNotKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamburg
Erscheinungsdatum:18.09.2020
Aktenzeichen:2 W 46/20
Rechtsgebiete:
Testamentsvollstreckung
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
Testamentsform
BGB § 2227; FamFG § 352