Beitragsfreiheit für Ehrenmitglieder als statutarisches Sonderrecht; Mehrheits- und Zustimmungserfordernis bei der Begründung; registerliche Prüfung einer Satzungsneufassung auf öffentlich-rechtliche Bedenken; Abschaffung des Mindestalters für Mitglieder eines Schützenvereins
BGB §§ 35, 33, 38, 60, 71 Abs. 2; WaffG §§ 15, 27 Abs. 3
Beitragsfreiheit für Ehrenmitglieder als statutarisches Sonderrecht; Mehrheits- und Zustimmungserfordernis bei der Begründung; registerliche Prüfung einer Satzungsneufassung auf öffentlich-rechtliche Bedenken; Abschaffung des Mindestalters für Mitglieder eines Schützenvereins
1. Eine Beitragsbefreiung ist grundsätzlich als Sonderrecht i. S. d.
2. Es ist selbstverständlich, dass die Mitglieder eines Schießsportvereins den Schießsport nur nach Maßgabe der Gesetze ausüben können. Dies muss in der Vereinssatzung nicht ausdrücklich hervorgehoben werden, auch nicht im Hinblick auf die waffenrechtlichen Beschränkungen, denen minderjährige Vereinsmitglieder unterliegen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.7.2021 – 12 W 2036/20
Problem
Die Satzung eines Schützenvereins sah vor, dass die Mitgliedschaft nur Personen über 14 Jahre erlangen können. Ferner verpflichtete sie alle Mitglieder zur Zahlung von Beiträgen. Am 1.3.2020 fasste die Mitgliederversammlung die Satzung mit ¾-Mehrheit insgesamt neu. Die beschlossene Fassung enthält kein Mindestaufnahmealter mehr, schreibt aber andererseits das Recht sämtlicher Mitglieder fest, den Schießsport auszuüben. Ferner befreit die Satzung „Ehrenmitglieder“ von Beitragsleistungen.
Das Registergericht lehnte die Eintragung der Neufassung ab: Bei der Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder handele es sich um ein Sonderrecht, dessen Begründung alle benachteiligten Mitglieder zustimmen müssten. Mit Blick auf das fehlende Mindestalter werde angeregt, zumindest das statutarische Recht zur Ausübung des Schießsports „auf Grundlage der bestehenden waffenrechtlichen Gesetzgebung einzuschränken“.
Entscheidung
Das OLG Nürnberg hat der Beschwerde des anmeldenden Notars gegen die Zwischenverfügung stattgegeben. Es hält die beanstandeten Änderungen für eintragungsfähig.
Zur Einführung einer Ehrenmitgliedschaft mit Beitragsbefreiung sei grundsätzlich lediglich eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (
Insbesondere bei der Satzungsneufassung habe das Registergericht die Satzung grundsätzlich im gleichen Umfang zu überprüfen wie bei der Erstanmeldung des Vereins. Die geänderten Satzungsbestimmungen bzgl. des Mindestaufnahmealters und des Rechts, den Schießsport auszuüben, stellten jedoch kein Eintragungshindernis dar. Zwar seien Minderjährige unter 14 Jahren aufgrund waffenrechtlicher Bestimmungen nur mit Einschränkungen berechtigt, den Schießsport auszuüben (s.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Nürnberg
Erscheinungsdatum:14.07.2021
Aktenzeichen:12 W 2036/20
Rechtsgebiete:Verein
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 35, 33, 38, 60, 71 Abs. 2; WaffG §§ 15, 27 Abs. 3