Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vermögensberücksichtigung; selbst genutztes Hausgrundstück; unangemessene Größe; Belastung mit Dauerwohnrecht; Verwertbarkeit
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: b14as158_11
letzte Aktualisierung: 30.10.2012
BSG, 12.7.2012 - B 14 AS 158/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vermögensberücksichtigung; selbst genutztes
Hausgrundstück; unangemessene Größe; Belastung mit Dauerwohnrecht;
Verwertbarkeit
1. Ein im Eigentum eines Antragstellers für Leistungen nach dem SGB II stehendes
Hausgrundstück mit einer Gesamtfläche von 174 qm stellt grundsätzlich verwertbares
Vermögen dar, da die Gesamtfläche die für das Schonvermögen gezogene
Angemessenheitsgrenze des
2. Der Verwertbarkeit steht die Belastung mit einem Wohnungsrecht der Eltern des
Antragstellers, das sich auf einen Großteil des Gebäudes bezieht, nicht generell entgegen.
Vielmehr ist insoweit eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (Abgrenzung zu
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen.
Der 1964 geborene Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1963 mit einem 174 qm großen
Einfamilienhaus bebauten 800 qm großen Grundstücks in S Mit notariellem Vertrag vom
20.7.1987 hatte der im Jahr 1920 geborene Vater des Klägers das Grundstück auf diesen
übertragen und sich sowie der im Jahr 1925 geborenen Mutter des Klägers ein lebenslanges
Wohnrecht in der unteren Etage des Hauses einräumen lassen. Das Grundstück ist im
Zusammenhang mit Darlehen mit einer Grundschuld von 48 600 Euro belastet. Der Kläger
bewohnt eine 69,3 qm große Wohnung im Obergeschoss des Hauses, seine schwerbehinderten
Eltern leben im Erdgeschoss.
Der Kläger bezog bis zum 31.7.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004
Arbeitslosenhilfe. Aufgrund eines Antrags des Klägers, in dem er den Verkehrswert des
Hausgrundstücks mit 150 000 Euro angab, bewilligte der Rechtsvorgänger des beklagten
Jobcenters ihm als Darlehen laufende monatliche Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II von Januar bis März 2005. Aufgrund von
Fortzahlungsanträgen des Klägers bewilligte der Beklagte als Darlehen laufende monatliche
Leistungen für April bis Juni 2005 in Höhe von 724 Euro (Bescheid vom 26.4.2005) sowie
für Juli bis November 2005 von 655 Euro (Bescheid vom 21.6.2005), erhöht ab August auf
874 Euro (Änderungsbescheid vom 27.9.2005). Nachdem der Kläger die ihm vom Beklagten
mit "Änderungsbescheid" vom 26.7.2005 übersandten Darlehensverträge nicht unterschrieben
zurückgesandt hatte, hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 1.10.2005 auf. Der seit
dem 6.10.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kläger macht insoweit keine
Ansprüche mehr geltend. Die eingelegten Widersprüche des Klägers, mit denen er sich
insbesondere gegen die darlehensweise Leistungsbewilligung wandte, weil das
Hausgrundstück geschütztes Vermögen sei, wurden zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid
vom 11.7.2006).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.2.2010). Das
Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.7.2011) und zur
Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des SG im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem
Vortrag der Beteiligten sei nicht die Höhe der Leistung umstritten, sondern nur die
darlehensweise Gewährung. Der Kläger sei grundsätzlich leistungsberechtigt gewesen, jedoch
sei das Hausgrundstück nach
gewesen, weil es die angemessene Wohnfläche für drei Personen von 110 qm deutlich
überschreite. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Hinblick auf das Wohnrecht
habe verkauft werden können und daher die Leistung als Darlehen gewährt habe. Dem Urteil
des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R -
SozR 4-4200 § 12 Nr 6) könne insoweit nicht gefolgt werden, als ein mit einem lebenslangen
Nießbrauch der Eltern belastetes Grundstück als nicht verwertbar angesehen worden sei, denn
es könne beliehen werden. Angesichts der vom Kläger insgesamt erhaltenen Leistung von
weniger als 5000 Euro sei bezogen auf den Verkehrswert des Hauses die Beleihungssumme
relativ gering. Ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem
Verkehrswert des Hauses von 91 326 Euro abzüglich der Grundschuld in Höhe von 48 600
Euro, dem mit 16 700 Euro zu bewertenden Wohnrecht der Eltern und dem
Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro verbleibe ein Betrag von 17 076
Euro.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Abweichung des LSG von
der zitierten Entscheidung des BSG.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 und des
Sozialgerichts Schleswig vom 5. Februar 2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 26.
April 2005 und 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2006
abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, das ihm - dem Kläger - vom 1. April bis zum
31. Juli 2005 gezahlte Arbeitslosengeld II als Zuschuss statt als Darlehen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Durch einen Teilvergleich im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten sich für
die Monate August und September 2005 dem Ausgang des Verfahrens im Übrigen
unterworfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist noch zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten
keinen Anspruch auf Gewährung des ihm bewilligten Arbeitslosengeld II (Alg II) als
Zuschuss statt als Darlehen für die allein noch umstrittene Zeit vom 1.4. bis zum 31.7.2005.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht
zurückgewiesen, soweit dieser das ihm in dieser Zeit bewilligte Alg II als Zuschuss statt als
Darlehen begehrt. Das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück ist verwertbares
Vermögen, das seiner Hilfebedürftigkeit entgegensteht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (hier idF des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954)
Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind, 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich deren des SG, auf die das
LSG nach § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen hat, erfüllt der Kläger
diese Voraussetzungen mit Ausnahme der Hilfebedürftigkeit nach Nr 3.
Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen (Nr 3) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere
von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9
Abs 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu
berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua ein selbstgenutztes
Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und
Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen
eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II). Für die
Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs 3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen
ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt
maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2 SGB II).
1. Das im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist nicht von angemessener Größe
iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 174
qm auszugehen und nicht nur von den vom Kläger bewohnten 69,3 qm. Dies folgt aus der
Stellung des Klägers als Eigentümer des gesamten Hausgrundstücks, die durch das
Wohnrecht zugunsten seiner Eltern zwar hinsichtlich der Nutzung, nicht aber der Verwertung
des Grundstücks eingeschränkt ist (vgl § 903 sowie §§ 1030 ff Bürgerliches Gesetzbuch zu
einem als Nießbrauch ausgestalteten Wohnrecht). Nur wenn das Eigentum des Klägers auf
den von ihm benutzten Teil des Hauses beschränkt wäre, was aber vorliegend nicht der Fall
ist, käme eine andere Prüfung in Betracht. Ob nur auf den Kläger abgestellt wird oder seine
Eltern in die Betrachtung miteinbezogen werden, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine
Wohnfläche von 174 qm ist in jedem Fall nicht angemessen (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b
AS 2/05 R -
einer Eigentumswohnung bei einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06
R -
BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -
geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).
2. Das Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II.
Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Der
Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den
tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (stRspr: BSG vom 16.5.2007 - B
11b AS 37/06 R -
27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20: "Versilbern"; BSG vom
tatsächlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den in absehbarer Zeit kein
Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind
(BSG vom 22.3.2012, aaO). Dies ist auch die Aussage in der vom LSG angeführten
Entscheidung des Senats vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R -
gebunden war (
Erbbaurecht lastenden Nießbrauchs der Mutter des Klägers gegenwärtig tatsächlich nicht
verwertbar (BSG, aaO, RdNr 12). Ausgehend von dieser tatsächlichen Feststellung hat der
Senat sich nur noch zur zeitlichen Komponente dieser Nichtverwertbarkeit geäußert und die
Absehbarkeit einer Vermögensverwertung verneint, wenn diese vom Eintritt eines
ungewissen Ereignisses wie dem Tod einer Person abhängt (BSG, aaO, RdNr 15).
Abgesehen von den grundsätzlichen Unterschieden zwischen einem Erbbaurecht, wie in
jenem Verfahren, und Eigentum, wie im vorliegenden, kann aus jener Entscheidung nicht
abgeleitet werden, dass jedes (Haus-)Grundstück, das mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht
belastet ist, nicht nach § 12 Abs 1 SGB II verwertbar sei. Vielmehr ist im jeweiligen
Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt (vgl zu einer Beleihung als
Verwertungsmöglichkeit bei einem Hausgrundstück schon: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS
37/06 R -
Soweit das LSG vorliegend eine solche Verwertungsmöglichkeit des Hausgrundstücks durch
Beleihung bejaht hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das LSG hat ausgehend
von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des
Hausgrundstücks von 91 326 Euro und unter Berücksichtigung der auf ihm lastenden
Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro auch das Wohnrecht der Eltern mit 16 700 Euro und
den Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro abgezogen, sodass ein Betrag
von rund 17 000 Euro verblieb. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des LSG sind
von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden. Der Kläger hat nur eine
unbeachtliche, weil von den Feststellungen des LSG abweichende, Aussage zur Sachlage aus
seiner Sicht gemacht, indem er ausgeführt hat, auf der Grundlage der seinerzeit geltenden
Basel I-Regeln hätte er keinen Kredit erhalten. Ebenso wenig kann aus der allgemeinen
Aussage des Klägers hergeleitet werden, aufgrund seiner Erkrankung und der bisherigen
Arbeitslosigkeit sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen, wie lange er noch auf die
Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein würde, und er sei nicht in der Lage gewesen,
ein entsprechendes Darlehensvolumen abzuschätzen und diesbezüglich bei seiner Bank
vorstellig zu werden. Es ist unklar, auf welchen tatsächlichen Feststellungen des LSG diese
Aussagen beruhen oder auf welche Tatbestandsmerkmale sie sich beziehen. Eine Rüge iS des
§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG ist ihnen nicht zu entnehmen.
3. Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine - weitere - Beleihung in Höhe von zB 10
000 Euro ist weder offensichtlich unwirtschaftlich noch stellt sie eine besondere Härte iS des
§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II dar.
Aus den vom LSG festgestellten Tatsachen folgt keiner dieser beiden, einer Berücksichtigung
des Hausgrundstücks als Vermögen entgegenstehenden Gründe, weil als
offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit und der besonderen Härte zusammenfassend zuletzt:
BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 22 ff) und damit in
die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten nicht eingegriffen wird. Seitens der
Beteiligten sind auch insofern keine Rügen erhoben worden.
4. Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts (§§ 20 ff SGB II) - monatlich von April bis Juni 724 Euro und für Juli 655
Euro, insgesamt 2827 Euro - sind seitens des Senats im Hinblick auf den
Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich der des SG, auf die das
LSG Bezug genommen hat, keine Rechtsfehler zu erkennen und von Seiten der Beteiligten
keine Rügen erhoben worden.
Diesen Leistungen stand zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung ausreichendes zu
berücksichtigendes und verwertbares Vermögen des Klägers gegenüber (vgl zu der
regelmäßig anzustellenden Prognose für einen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten:
BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23), auch wenn
hinsichtlich des Juli 2005 auf den im Bescheid vom 21.6.2005 umfassten
Bewilligungsabschnitt bis einschließlich November 2005 abgestellt wird (weitere 4 Monate
mit je 655 Euro = 2620 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf
Entscheidung, Urteil
Gericht:BSG
Erscheinungsdatum:12.07.2012
Aktenzeichen:B 14 AS 158/11
Normen in Titel:SGB II § 12; SGB II § 9