Begriff des "Altenteils"
um ein mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattetes
Sicherungs面ttel eigener Art fr einen auf eine dingliche
Rechts加derung gerichteten schuldrechtlich叫 Anspruch,
die diesen Anspruch ge飴hrdende Verfgungen ti ber das
betreffende Recht dem Vormerkungsberechtigten gegentiber unwirksam sein 1郎t sowie den Rang des gesicherten
Rechts wahrt (Pcslcsndt a. a. 0.§883 Rdnr. 1, 2, 6, 20;
Munchener Kommentar a. a. 0.§883 Rdnr. 3 ff., jeweils
m. w. N.). Die Vormerkung ist als sting akzessorisches
Sicherungsmittel von dem ihr zugrunde liegenden Anspruch abhangig, d. h. sie entspricht diesem hinsichtlich
ihres G昭enstands, ihres Umfangs und auch hinsichtlich
ihres zeitlichen Bestandes.
Das der Klagerin einge盛umte Ankaufsrecht war ursprtinglich bis zum 31. 12. 1988 befristet, mit der Folge, d叩
一unterBeachtung obiger Grunds批ze一auch die zu seiner
Sicherung bestellte Auflassungsvormerkung jedenfalls
zun加hst nur bis zu jenem Zeitpunkt reichte, wobei diese
zeitliche Beschrankung durch die Bezugnahme auf die das
befristete Verkaufsangebot enthaltende Eintr昭ungsbewilligung in das Grundbuch Eingang gefunden hatte.
Die 一 rechtzeitig vorgenommene 一脆rl加gerung der Annahmefrist fr d賀 Verkaufsangebot stellt nach Auffassung
des Senats eine wesentliche A nderung des Inhalts des sich
負r die KI館erin hieraus ergebenden Anspruchs dar. Denn
bei einem 一 von vornherein 一 befristeten Recht geh6rt
auch und gerade das Zeitmoment zu dessen wesentlichem
Inhalt; die 安itkomponente ist ein einem befristeten Recht
immanentes Merkmal; sie hat unmittelbar Auswirkungen
auf dessen Bestand, denn mit der \ 危hrung der vo培egebenen Frist steht und 飽ilt ein solches Recht. Durch die
erfolgte Fristverlangerung hat der Anspruch der Kl館erin
auf Eigentumsverschaffung an dem bes昭ten Grundsttick
mithin eine wesentliche 細derung 一加 Sinne einer zeitlichen Erweiterung 一 erfahren. Dies hatte zur Folge, d郎
sich zwischen dem zu sichernden Anspruch und dem hierfr bestellten Sicherungsmittel eine Diskrepanz auftat. Die
Wirkungen der fr die Kl智erin eingetr昭enen Aufl assungsvormerkung reichten n勿 ilich nach wie vor 一 nur so weit,
wie dies durch das Grundbuch ausgewiesen war, nおiilich
一 gemaβ der durch Bezugn曲me zum Grundbuchinhalt
gewordenen Eintragungsbewilligung 一 bis zum 31. 12.
1988.
Eine quasi automatische Anpassung der Vormerkung an
den nacht血glich erweiterten Anspruch ist nicht erfolgt.
Dies w批e 面t dem Wesen der Vormerkung, dem Char欧ter
und der Funktion des Grundbuchs und insbesondere den
schutzwUrdigen Interessen auf das Grundbuch vertrauender Dritter nicht vereinbar. Letztere konnen und mtissen
darauf vertrauen drfen, d叩der Umfang dinglicher Rechte
bzw. dinglich wirkender Sicheru昭smittel 一\und ein
solches stellt die Vormerkung dar 一 den grundbuchlichen
Eintr昭ungen entsprechen, d. h. auch wirklich nur so weit
reichen, wie dies dem Grundbuch zu entnehmen ist.
Um die Wirkungen der fr die Kl館erin bestellten Auflassungsvormerkung dem U ber den 31 . 12. 1988 hinaus
erstreckten Anspruch auf Eigentumsverschaffung anzupassen, w加ed姉er eine Eintr昭ung der vorgenommenen Fristverlangerung in das Grundbuch erforderlich gewesen. Dies
aber ist unstreitig nicht geschehen, mit der Folge, d叩 die
Auflassungsvormerkung am 31. 12. 1988, also mit Ablauf
der fr sie ursprunglich bestimmten Frist, ihre Wirkungen
verlor. Diese standen d曲er der Eintragung der Zwangssicherungshypothek fr die Bekl昭te am 23. 1. 1990 nicht
mehr entgegen (so wie wie hier auch OLG K6ln 血 NJW
1976, 631 ff.「= MittB町Not 1976, 67 = DNotZ 1976,
375];KG in HRR 33, 1846). Der insbesondere von Promberger vertretenen Auffassung (vgl.
wonach fr die Rangwahrung der Vormerkung die Eintragung einer Fristverl如gerung fr das durch sie gesicherte
Verkaufsangebot nicht erforderlich ist, verm昭 sich der
Senat nicht anzuschlieβen. FUr die G昭enmeinung m6gen
zwar gewisse o konomische und auch Praktikabilitatsge-sichtspunkte sprechen; ihr kann aus den dargel昭ten Grtinden jedoch nicht gefolgt werden, vor allem deshalb, weil sie
dem Wesen der Vormerkung, dem Charakter und unter
Funktion des Grundbuchs und schlieβlich dem schutzwUrdigen Interesse des Rechtsverkehrs nicht hinreichend
Rechnung trugt.
Schlieβlich kann sich die Kl智erin zur StUtzung ihrer
Ansicht auch nicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts
Dtisseldorf, abgedruckt in
berufen. In dem dort entschiedenen Fall ging es um ein
unbefristetes Verkaufsangebot, das die K加ferin nach
gewissen Klarstellu昭en und Ab如derungen in als unstreitig
angesehenen Nebenpunkten angenommen hatte. Die im
vdrliegenden Rechtsstreit entscheidende Frage, ob eine
Fristverla贈eru贈 fr ein durch eine Auflassu昭svormerkung gesichertes Verkaufsangebot zur Rangw曲rung des
Sicherungsmittels der E血tr昭ung in das Grundbuch bedarf, stand in dem vom OLG Dtisseldorf zu beurteilenden
Fall nicht zur Debatte
Nach alledem muβ es dabei bleiben, daβ die zu Gunsten der
Kl智erin ei昭etragene Auflassungsvormerku贈 mit Ablauf
des 31. 12. 1988 ihre」Wirkung verlor und damit der E血-
tr昭u昭 der Zwa昭ssicheru昭shypothek fur die Beklagte
Anfang 1990 nicht mehr entg昭en stand,面t der Folge,
d郎 der KI智erin der geltend gemachte Anspruch auf
L6schungsbewilligung nicht zusteht. 。. .
9. EGBGB Art. 96; GBO §49; PrAGBGB Art. 15: §9
(Beglーガ d町,Altentellsツ
1. DasWセsen eines Altenteilsvertrages liegt in einem Nach・
rUcken der folgenden Generation in eine die Eガstenz
一 wenigstens teilweise 一 begrUndende Wirtschaftseinheit.
2. An einem solchen NachrUcken fehlt es bei derむbertragung eines mit einem Einfa面lienhaus bebauten GrundstUcks.
(Leitstze der Schriftleitung)
OW K6ln, Beschl叩 vom 1. 4. 1992 一 2 Wx 7/91 一
Aus dem Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag vom 28. 10. 1989 haben die Betei1igten
die uDertr昭u昭 des ciam雛s im Ligentum des Jieteffigten zu 1)
stehenden, mit einem Einfa面lienhaus bebauten GrundstUcks auf
seine Tochter, die Beteiligte zu 4), sowie die Weiterubertr昭ung
eines halftigen Miteigentumsanteils an diesem GrundstUck auf den
Ehemann der Beteiligten zu 4),. den Beteiligten zu 3), vereinbart.
Als 恥chtsgru血 der U bertr昭u昭 auf die Beteili導e zu 4) ist im
恥rtr昭ang昭eben, es handele sich um eine Schenkung. Die WもiterUbertr昭ung des Hlfteanteils wird als ehebedingte unbenannte
Zuwendu昭 bezeichnet.
Als Gegenleistung sieht der Vertrag vom 28. 10. 1989 die Einraumung eines Alte血eils fr die Beteiligten zu 1) und 2) voち bestehend aus der Ein慮umung eines Wohnungsrechts und derU ber134 MittBayNot 1994 Heft 2
nahme einer Pflegeversicherung. Als weitere Gegenleistung sind im
Vertrag dieU bernahme vn Grabpfle四kosten, eine Ruck加ertragungsverpflichtung fr den. Fall einer nicht von dem Beteiligten
zu 2) genehmigten Ver如Berung oder Belastung des Grundstucks
und Herauszahlungen an weitere Kjnder der Beteiligten zu 1)
und 2) in H6he von insgesamt DM 100.000,- aufgefhrt.
Aufgrund dieses Vertrages und der in ihm erklarten Auflassung
und Eintragungsbewilligung betreflえnd die Eintragung eines Altenteils und einer Ruckauflassungsvormerkung haben die Beteiligten
die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 3) und 4) sowie
die Eintragung des Altenteils und der 助ckauflassungsvormerkung
im Grundbuch beantragt. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt
durch BeschluB vom 12. 4. 1990 mit der Begrndung zuruckgewiesen, daB die Voraussetzungen fr die Eintra剖ng des Altenteils nicht erfllt seien. DieEigentumsumschreibung tind die Eintragung der 助ckauflassungsvormerkung sind inzwischen 一 auf
grund eines weiteren Antra四5 der Beteiligten 一 erfolgt. G昭en die
Zuruckweisung ihres Antrages auf Eintragung des Altenteils haben
die Beteiligten Erinnerung eingelegt. Dieses 面t seiner Vorlage an
die Beschwerd血ammer als Beschwerde geltende 恥chtsmittel hat
das Landgericht durch BeschluB vom 11. 10. 1990 zuruckgewiesen.
Gegen diesen Beschl叩 wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 4) mit
der weiteren Beschwerde.
Aus den GrUnden:
Die gern.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht
nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (
§§78 GBO, 550
ZPO).
Ohne Rechtsfehler haben die Vorinstanzen die PrUfung
des Eintr昭ungsantrages der Beteiligten darauf erstreckt,
ob die Voraussetzungen eines Altenteils gegeben sind (vgl.
石勿egele/Schdner/S茄 b叫 Grundbuchrecht, 9. Aufl. 1989,
Rdnr. 1339). Das Grundbucharnt war nicht verpflichtet,
wegen des forrnellen 助nsensprinzips ( GBO) das
§19
Altenteil allein aufgrund der entsprechenden Bewilligung
einzutragen. Zwar braucht das Grundbucharnt 一 von den
恥lien des§20 GBO abgesehen 一 in der Regel das der Eintragungsbewilligung zugrunde, liegende rnateriell-rechtliche
Geschaft nicht zu prufen (vgl. Ha噌ele/Schdner/S加ber,
a. a. 0., Rdnr.%,208 rn. w. N.; Horber/Demharter GBO,
19.Aufl. 1991,§19, Anrn. 1 a). Eine Ausnahrne von diesern
Grundsatz gilt aber dann, wenn sich die Zulassigkeit der
Eintr昭u昭 erst aus diesern Grundgeschaft ergibt(四1. OLG
Schleswig, RPfleger 1980, 348). Ein Altenteil stellt kein
eigenstandiges dingliches Recht dar, sondern einen Inbegriff von dinglich zu sichernden Nutzungen und Leistungen
zurn Zwecke der pers6nlichen Versorgung des Berechtigten
(vgl. B習Obl刀Z 1975, 132 ff.【= MittB習Not 1975, 170
=
;石 aege1e/Schon臼ノs茄ber, a.a.O.,
Rdnr. 1325; 1五n如n,
51. Aufl. 1992,
;凡
cher in:
Munchener 扇rnrnentar zurn BGB, 2. Aufl. 1990, Art. 96
EGBGB, Rdnr. 21; Sch 芳みauer in: Dassler/Sch労hauer,'
Gerh切. ノル急 th, ZVG, 12.Aufl. 1991, §9 EGZVG,
dt
Rdnr. 10, 11). Irn Grundbuch eintr昭ungsfhig sind nur die
irn Gesetz vorgesehenen dinglichen Rechte. Dabei kann
nach§874 BGB zur naheren Bezeichnung des Inhalts eines
Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genomrnen
werden. Abweichend hiervon errn6glicht es§49 GBO irn
Fall der Eintragung eines Altenteils, nicht nur zur n独eren
Bezeichnung des Inhalts eines Rechts, sondern schon zur
Bezeichnung der hinter dern Begriff,, Altenteil" jeweils
stehenden Einzelrechte auf die Eintragungsbewilligung
MittB町Not 1994 Heft 2
Bezug zu .nehrnen (vgl.
【= MittB習Not 1975, 170=
;王
a. a. 0.; Horber/Demharter, a. a. 0.,§49, Anm. 1). Daher
hat das Grundbucharnt, ehe es von dern Bezugnahrneprivileg des§49 GBO Gebrauch rnacht, nicht nur die Bewilligung der Eintragung altenteilsfhiger Einzelrechte zu
prufen, sondern auch, ob die Zusammenfassung dieser
dinglichen Rechte tatsachlich in einern Altenteilsvertr昭
erfolgt ist (vgl. B習ObLGZ 1975, 132, 134【= MittB習Not
1975, 170=
Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach der Verwendung
des Wortes,, Altenteil" irn Vertr昭, sondern nach dern
dort tatsachlich vereinbarten Rechtsinhalt (vgl. B習ObLG,
a. a. 0.; 0W Harnrn,
Zudern darf das Grundbucharnt 一 auch irn Regelungsbereich des forrnellen Konsensprinzips des§19 GBO 一
nicht bewuBt daran rnitwirken, daB das Grundbuch unrichtig wird. Es hat daher eine Eintragung auch dann abzulehnen, wenn sich aus den Eintragungsunterl昭en zweifelsfrei ergibt, daB das Grundbuchdurch die beantragte Eintragu昭 unbeschadet ihrer forrnellen Bewilligu昭 durch den
Betroffenen auf Dauer unrichtig wurde (里.石勿egele/
Schdner/Sめb叱 a. a. 0., Rdnr. 209; Horber/Demharter,
a. a. 0., Anhang zu§13, Anrn.9 駕 jeweils rn. w. N.). Diese
Voraussetzungen sind hier nach dern vorn Landgericht
rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt erfllt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
1982. 451:BGH NJVいRR 1989. 451 F= MittBavNot 1989.
61),aer aer さenat rolgt, iiegt uas wesen eines Altentells四rtrages irn Sinne von§49 GBO, Art: 96 EGBGB, Art. 15§9
PrAGBGB in einern NachrUcken der folgenden. Generation
in eine die Existenz 一 wenigstens teilweise 一 begrUndende
Wirtschaftseinheit unter Abwagung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des nachrUckenden Angeh6rigen der nachsten Generation, so daB es sich dann nicht urn
einen Altenteilsvertr昭 handelt, wenn in einer schuldrechtlichen Vereinbarung:der Charakter eines gegenseitigen Vertrages rnit dern Austausch irn wesentlichen gleichwertiger
Leistungen im Vordergrund steht (vgl. auch B習ObLG,
a.a.O.; II庇geleノSchdner/Stdber, a. a. 0., Rdnr. 1324;
Palandt/Bassenge, a. a. 0., Rdnr. 2; Pecher, a. a. 0.,
Rdnr. 6). Zwar kann die aus dern bauerlichen Wirtschaftsleben hervorgegangene und davon gep疏gte Art der Sonderrechtsnachfolge unter Bestellung eines Altenteils auch
bei der U berlassu昭 sonstiger, insbesonde民 stadtischer
Grundstucke vorkornrnen (vgl. BGH
BGH
152, 104, 107; OLG Harnrn,
. des ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (
【=
dieses Rechtsinstituts eine einschrankte Interpretation der
四nannten Vorschrift血 geboten. Deshalb geht die 助ge der
weiteren Beschwerde fehl, daB durch die rnit der zitierten
Rechtsprechung des BundesgerichtshofsU bereinstirnrnende
Auffassung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und des Senats der Anwendungsbereich des Rechtsinstituts,, Altenteil"u ber Gebuhr ei昭eschrankt werde.
Es kann irn Streitfall dahingestellt bleiben, ob der Bejahung
der Voraussetzungen eines Altenteilsvertrages hier schon
die vorn Arntsgericht herausgestellte annahernde Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung entgegensteht.
im Sinne von§49 GBO hier deshJb nicht gegeben, weil es
an einem NachrUcken in eine die Existenz wenigstens teilweise begrundende Wirtschaftseinheit fehlt. Hierin liegt
一 entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde 一 gerade der Unterschied zwischen hier zu beurteilendem Sachverhalt und den von ihr angefhrten,, klassischen" F引len
eines Altenteilsvertrages. Bei dem an die Beteiligten zu
3) und 4) 加ertragenen Grundbesitz handelt es sich um ein
mit einem Einfan五lienhaus bebautes GrundstUck. Haus
und umgebender Garten dienen Wohnzwecken und nicht
一 auch nicht teilweise 一 Zwecken wirtschaftlichen
Erwerbs.
Hieran vermag auch der 圧nweis der weiteren Beschwerde,
d叩 die Beteiligten zu 3) und 4) zwischenzeitlich Kredite zur
Finanzierung der Errichtung eines Anbaus auf demselben
GrundstUck aufgenommen htten, nichts zu 如demn. Auch
dieser Anbau soll ihren Angaben zufolge Wohnzwecken
dienen. Von einem Nachrucken in eine die Existenz wenigstens teilweise begrundende Wirtschaftseinheit』 kann daher
auch insoweit nicht gesprochen werden. Der Senat bemerkt
deshalb lediglich erganzend, d郎 auf dieses neue tatsachliche Vorbringen der weiteren Beschwerde das Rechtsmittel
auch deshalb nicht gestUtzt werden kann, weil die weitere
Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist: Das
Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde hat
nach
der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt zugrunde zu
legen, was die BerUcksichtigung neuen tats加hlichen Vorbringens der Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde ausschlieBt (vgl
.丑orber/Demharter, a. a. 0.,§79,
Anm. 4 c aa m. w. N.).
Die weitere Beschwerde muB daher zurUckgewiesen werden.
Der von Hin如n in einer Anmerkung zu der angefochtenen
Entscheidung des Landgerichts (in: Rpfle即r 1991, 106,
107) vertretenen Atiffassung, daB statt einer Zuruckweisung
des Eintragungsantrages den Beteiligten durch Zwischenverfgung die RUcknahme des 一 von 1
五ntzen als Zusatzantrag aufgefa既en 一 Antrages aur Eintragung des Altenteils unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Antrage
auf Eintragung entsprechender Einzelrechte aufgegeben
werden solle, verm昭sich der Senat hier deshalb nicht anzuschlieBen, weil der Antrag der Beteiligten, wie ihr Vorbringen in den Beschwerdeinstanzen deutlich macht, hier gerade
auf die Eintragung der Rechte unter der zusammenfassenden Bezeichnung als Altenteil gerichtet war. . . .
Anmerkung der Schriftleitung:
VgL zum 攻fordernis des Dienens zu Zwecken des wirtschaftilchen Erwerbs nunmehr auch BG瓦 Beschlu vom
3.2.1994 一 VZB 31
ノ男一 sowie 耳'Oゲin di賀em 1]eftS. 117.
10. GBO§49; Rhld乃qGB GB§§13 f 伍rfordとmis der
Generationenncjc勿'olge beim Leibgeding)
Zum Nichtvorliegen eines Leibgedingvertrags beim ZurUckbehalt von landwirtschaftlich genutzten Grundst註cken.
タ一tsatz der Schr諺leitung)
Pflzisches OLG Zweibrticken, BeschluB vom 26. 10. 1993
一 3 W 111/93 一, mitgeteilt von Notar Dr 耳'O状 M d目
fischbach-Burgalben
Aus dem Tatbestand:
Der Beteiligte zu 1) ist AlleineigentUrner des...GrundstUcks. Mit
notariellern Vertrag vorn 17. 12. 1992 加ertrug er das Grundstuck
auf seinen Sohn, den Beteiligten zu 3); die Beteiligten erklarten
auch die Auflassung. Gleichzeitig bestellte der Beteiligte zu 3)
zugunsten seiner Eltern, der Beteiligten zu 1) und 2), ein,, Leibgedingsrecht", bestehend aus Wohn- und Mitbenutzungsrecht,
Instandhaltungsverpflichtung bez叱lich der Vorbehaits血urne
sowie einer Betreuungs- und Pflegeverpflichtung.
Der Urkundsnotar hat unter dern 12. 1. 1993 den Vollz昭 des U bergabevertrages irn Grundbuch beantragt. Mit einer 一 nicht unterzeichneten 一 Zwischenverfgung vorn 14. 1. 1993 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts unter Hinweis auf eine Entscheidung
des Oberlandesgerichts 郎In vorn 1.4. 1992 (
[= in diesern Heft S. 134] ) Bedenken gegen die Eintragung des
Leibgedinges unter der Sammelbezeichnung erhoben und den
Antragstellern a血eirngestellt, den Eintragungsantrag binnen
4×Wochen, entsprechend abzuandern".
Hie昭egen haben die Beteiligten zu 1) bis 3) unter dem 8. 2. 1993
》Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger des Grundbucharnts hat
dern Rechtsb山 nicht abgeholfen. Der Grundbuchrichter hat die
elf
Erinnerung als unbegrndet erachtet und dern Landgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Mit BeschluB vorn 27. 5. 1993 hat die
Zivilkarnrner den nunrnehr als Beschwerde geltenden Rechtsbehelf
zurUckgewiesen.
Hie魂egen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu
1) bis 3).
Aus den Grnnden:
Die weitere Beschwerde ist gem.§78 GBO statthaft, sie ist
nicht an eine Frist gebunden und auch im u brigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden( Abs. 1 und 3
§80
GBO). In der Sache fhrt das Rechtsmittel jedoch nicht
zum Erfolg, da die ange飼chtene Entscheidung nicht auf
einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Zun加hst hat das Landgericht die Erstbeschwerde im
E稽ebnis zu Recht als zulassig angesehen. Ursprunglich
konnten zwar Beden如n dagegen bestehen, den nicht unterzeichneten Computerausdruck vom 14. 1. 1993 als anfechtbare Zwischenverfgung einzuordnen (vgl. zum Erfordernis
der Unterzeichnung von BeschlUssen und Verfgungen mit
AuBenwirkung den SenatsbeschluB vom 27. 5. 1993, 3 W 75
und 90/93). Diese Bedenken sind jedoch dadurch ausger加mt, daB der Rechtspfleger die Nichtabhilfeentscheidung, die eine ausdrtickliche Bezugnahme auf die Zwischenverfgung enthalt, unterschrieben hat.
Weiter kann dahinstehen, ob eine VerfUgung mit dem Ziel,
den Antr昭steller zur Stellung eines neuen, geanderten
Eintragungsantrags zu veranlassen, grunds飢zlich nicht
anfechtbar ist (vgl. dazu etwa B習ObLGZ 1977, 81, 83
【= MittB習Not 1977, 120 =
Hamm
刃叶ber/Demhar概 GBO, 19. Aufl., Anm. 7 b zu §18).
Vorliegend hat der Rechtspfleger den Antragstellern allerdings die Stellung eines geanderten Eintragungsantrags
bezuglich des Leibgedinges aufgegeben und darauf hingewiesen, daB insoweit (nur) die Eintragung von Einzelrechten zulassig 記i. Hierin ist aber jedenfalls deshalb eine
anfechtbare Zwischenverfgung zu sehen, weil es um den
Vollzug der gesamten Urkunde vom 17. 12. 1992 ging, also
um stillschweigend verbundene Eintragungsantr飽e im
Sinne des
Anm.7 b zu§16 GBO). Die Antragsteller h飢ten das vom
Rechtspfleger angenommene Eintr昭ungshindernis mithin
auch durch eine teilweise RUcknahme der verbundenen Eintragungsantr館e (bezuglich des Leibgedinges) ausraumen
k6nnen, und in 恥lIen dieser Art wird der ErlaB einer
Zwischenverfgung als zul番sig erachtet (OLG Hamm
;丑orber/
Demharter a.a の■
.
MittB習Not 1994 Heft 2
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Köln
Erscheinungsdatum:01.04.1992
Aktenzeichen:2 Wx 7/91
Erschienen in: Normen in Titel:EGBGB Art. 96; GBO § 49; PrAGBGB Art. 15 § 9