Vergütung des Nachlasspflegers; Tätigkeit eines Mitarbeiters des Nachlasspflegers
letzte Aktualisierung: 14.11.2025
BGH, Beschl. v. 10.9.2025 – IV ZB 2/25
Vergütung des Nachlasspflegers; Tätigkeit eines Mitarbeiters des Nachlasspflegers
Ein Nachlasspfleger kann keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm
herangezogenen Mitarbeiters verlangen.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beschwerdeführer
als Nachlasspfleger neben der von ihm selbst in eigener Person aufge-
wendeten Zeit auch für die Zeit der von ihm zur Bearbeitung der konkreten
Nachlassangelegenheit hinzugezogenen büroeigenen Mitarbeiter eine
Stundenvergütung verlangen kann.
Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts
- Nachlassgericht - vom 1. Juni 2023 zum berufsmäßigen Nachlasspfleger
mit den Aufgabenkreisen "Vertretung der unbekannten Erben bei der Be-
endigung und Abwicklung des Mietverhältnisses" und "Sicherung und Ver-
waltung des Nachlasses" bestellt. Mit Beschluss vom 18. September 2024
setzte das Nachlassgericht die an den Beschwerdeführer für seine
Tätigkeit als Nachlasspfleger in der Zeit vom 9. Juni 2023 bis zum
27. März 2024 zu zahlende Vergütung nebst Aufwendungsersatz auf
1.938,31 € fest und genehmigte die Entnahme dieses Betrages aus dem
Nachlass. Dabei hat es dem Antrag des Beschwerdeführers, weitere
2,75 Stunden á 39 € zzgl. Umsatzsteuer für die Tätigkeit einer Mitarbeite-
rin, die ihn am 27. Juli 2023 bei der Abholung der Schlüssel beim Vermie-
ter und der Nachlasssicherung in der Wohnung des Erblassers unterstützt
hatte, zu vergüten, nicht entsprochen. Die gegen den Beschluss erhobene
Beschwerde ist vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen
worden.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beschwerdefüh-
rers, mit der er seinen Vergütungsantrag weiterverfolgt.
II. Die zulässige, insbesondere nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte,
Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass nur der zeitliche
Aufwand, der dem Nachlasspfleger in Ausführung seines Amts persönlich
entstehe, einer Vergütung zugänglich sei. Der für die Vormundschaft
geltende Grundsatz, dass jene ausschließlich von den familiengerichtlich
bestellten Vormündern, nicht aber von Dritten geführt werde und der Vor-
mund auch im Delegationsfall selbst zur ordnungsgemäßen Amtsführung
verpflichtet bleibe, sei auf den Nachlasspfleger zu übertragen, weshalb
dieser nur für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Stundensätzen verlan-
gen könne. Hierfür spreche zum einen die gesetzliche Konzeption der Be-
messungsfaktoren der Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 BGB in Verbin-
dung mit § 3 Abs. 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (im
Folgenden: VBVG), welche auf die Fähigkeiten des Nachlasspflegers ab-
stelle, und zum anderen ein Vergleich mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Zwangsver-
walterverordnung (im Folgenden: ZwVwV). Für den gerichtlich bestellten
Zwangsverwalter sei bereits zum 1. Januar 2004 die Ersatzfähigkeit des
zeitlichen Aufwands seiner Mitarbeiter gesetzlich ausdrücklich geregelt
worden, was bei § 3 Abs. 1 VBVG unterblieben sei. Zweckmäßigkeitser-
wägungen könnten dem nicht entgegengehalten werden.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschwerdefüh-
rer hat keinen Anspruch auf eine Vergütung der von seiner Mitarbeiterin
geleisteten Stunden nach seinem Stundensatz.
a) Die Frage, ob die Tätigkeit eines vom Nachlasspfleger herange-
zogenen Mitarbeiters, an den er im Zusammenhang mit der konkreten
Nachlassverwaltung stehende, grundsätzlich delegierbare Aufgaben über-
trägt, nach Stunden zu vergüten ist, wird unterschiedlich beurteilt.
aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Zeitaufwand
der Mitarbeiter ebenso zu vergüten sei wie der des Nachlasspflegers
selbst - sofern es sich um eine zulässige Delegation der Aufgaben des
Nachlasspflegers handelt (KG Berlin RPfleger 2020, 663 [juris Rn. 5]; OLG
Dresden, Beschluss vom 15. Mai 2015 - 17 W 242/15, juris Rn. 1 und 4;
Gleumes in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht 4. Aufl. BGB
§ 1960 Rn. 85; Gleumes/Lauk, NLPrax 2020, 93, 97; Schulz in
Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 6. Aufl. § 23
Rn. 23.98; Sonnenberg in Siebert, Nachlasspflegschaft 7. Aufl.
Rn. 988 ff.; Bestelmeyer, RPfleger 2024, 581, 588; Sonnenberg/Hauer,
RPfleger 2021, 264, 266).
bb) Eine vermittelnde Ansicht will eine Abrechnung der Stunden der
Mitarbeiter nach Zeitaufwand zulassen, indes nur zu einem geringeren
Stundensatz, als ihn der Nachlasspfleger begehren kann (OLG Köln ErbR
2024, 224 [juris Rn. 26]; OLG Köln
cc) Nach anderer Auffassung kann der Nachlassverwalter bei dieser
Vorgehensweise allenfalls Aufwendungsersatz für die übertragenen Tätig-
keiten begehren (OLG Frankfurt ZErb 2024, 298 [juris Rn. 28 ff.]);
BeckOGK-BGB/Heinemann, § 1960 Rn. 497 ff. [Stand: 1. Juli 2025];
MünchKomm-BGB/Leipold 9. Aufl. § 1960 Rn. 105; Zimmermann, Die
Nachlasspflegschaft 6. Aufl. Rn.794 und 803; Zimmermann, FamRZ
2016,1230, 1234).
b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Für sie sprechen Wortlaut und
Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vergütungsvorschriften sowie
die systematische Auslegung, ohne dass Sinn und Zweck der Regelungen
eine andere Einordnung gebieten würden.
aa) Das Gesetz knüpft in § 1888 Abs. 2 BGB an die Tätigkeit des
Nachlasspflegers selbst an. Die Vorschrift verweist in Satz 1 für die An-
sprüche des Nachlasspflegers beim mittellosen Nachlass auf die Regelun-
gen der §§ 1 bis 6 VBVG, wobei § 3 Abs. 1 VBVG eine in Abhängigkeit
von den Kenntnissen des Nachlasspflegers gestaffelte Stundensatzhöhe
vorsieht. Wenn der Nachlass nicht mittellos ist, wird die Höhe des
Stundensatzes gemäß
sen des Pflegers und dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschafts-
geschäfte bemessen. Sowohl durch den Verweis in Satz 1 auf
als auch durch die Regelung für den nicht mittellosen Nachlass in Sa tz 2
wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fachkenntnisse des Pfle-
gers für die Vergütungshöhe (mit) maßgeblich sind. Von der Vergütung
von Hilfspersonen ist an dieser Stelle nicht die Rede.
Soweit hiergegen unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien
(BT-Drucks. 19/24445 S. 317) eingewandt wird, mit der Neuregelung der
Vergütung zum 1. Januar 2023 sei keine Änderung der bestehenden
Regelungen beabsichtigt gewesen (Bestelmeyer, RPfleger 2024, 581,
586), trifft dies zwar zu (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2024
- IV ZB 7/24,
durchgreifendes Argument gegen diese Auffassung ableiten. Schon zu der
zuvor bestehenden Rechtslage, nach der ein Nachlasspfleger nach § 1915
BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vergütet
wurde, war nämlich die Frage der Vergütung von Tätigkeiten der Mitarbei-
ter umstritten (vgl. Zimmermann,
ergangenen Entscheidungen von Oberlandesgerichten (KG Berlin
RPfleger 2020, 663 [juris Rn. 5]; OLG Dresden, Beschluss vom
15. Mai 2015 - 17 W 242/15, juris Rn. 1 und 4) haben die in der Praxis
gebräuchliche Abrechnung der Mitarbeiterstunden akzeptiert, ohne dass
allerdings in deren Entscheidungen die Frage nach der Zulässigkeit aus-
drücklich aufgeworfen worden wäre. Hinzu kommt, dass sich auch bei der
Bestimmung der Höhe des Stundensatzes des Nachlasspflegers bei einem
nicht mittellosen Nachlass aus den dazu ergangenen Entscheidungen
nicht immer klar herauslesen ließ, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten
von Mitarbeitern in die Bestimmung der Höhe des Stundensatzes einge-
flossen waren (vgl. Sonnenberg in Siebert, Nachlasspflegschaft 7. Aufl.
Rn. 997; unklar OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2023
- 2 W 51/22, juris Rn. 20]; OLG Karlsruhe
bb) Aus der Entstehungsgeschichte der aktuellen Vergütungsrege -
lung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Schon das vor dem zum 1. Juli 2005
in Kraft getretene VBVG geltende Berufsvormündervergütungsgesetz (im
Folgenden: BVormVG) knüpfte die Vergütungshöhe ausschließlich an die
Qualifikation des Betreuers/Nachlasspflegers und die von ihm für die Be-
treuung aufgewandte Zeit an. Demgegenüber hat es die Frage, ob und
inwieweit die Heranziehung von Hilfspersonal möglich, üblich oder ange-
sichts der besonderen Qualifikation des Betreuers sogar arbeitsökono-
misch geboten erschien, nicht als relevant angesehen (BGH, Beschluss
vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01,
den Berufsbetreuer wurde daraus gefolgert, dass er angesichts der Anhe-
bung der Stundensätze und der Regelung in
der Fassung vom 1. Juli 2005 (BGBl. I 2005, 1073, 1077), nach der diese
Stundensätze angefallene Aufwendungen abgelten, bis vor diesem Zeit-
punkt für Bürokosten und von Mitarbeitern ausgeführte Hilfstätigkeiten,
sofern sie trennbar waren, Aufwendungsersatz verlangen konnte (BGH
aaO Rn. 21). Eine Vergütung dieser Mitarbeitertätigkeiten nach Stunden
wurde demgegenüber auch bei Anwendung des BVormVG nicht in Erwä-
gung gezogen.
cc) Ferner spricht der systematische Vergleich mit der Regelung des
dete Zeit nicht mit dem für den Nachlasspfleger vorgesehenen Stunde n-
satz zu vergüten. Während in
verwaltung die von Mitarbeitern geleisteten Stunden als vergütungsfähig
angeführt werden, fehlt eine solche ausdrückliche Regelung für den Nach-
lasspfleger, was bestätigt, dass nur die von diesem selbst erbrachten Lei-
stungen vergütet werden sollen (OLG Frankfurt ZErb 2024, 298 [juris
Rn. 31]). Soweit dagegen vorgebracht wird, dass die Vergütung beim
Nachlasspfleger nicht anders zu handhaben sei, weil das Gesetz objektiv
an Umfang und Schwierigkeiten der Pflegschaftsgeschäfte anknüpfe
(Sonnenberg in Siebert, Nachlasspflegschaft 7. Aufl. Rn. 988-990), über-
sieht dies, dass
ausdrücklich auch die Fachkenntnisse des Pflegers als die Höhe der Ver-
gütung bestimmend anführen. Es mag zwar zutreffen, dass jene bei der
Anleitung und Überwachung von Mitarbeitertätigkeiten zum Tragen kom-
men, allerdings kann sich dies nur auf die vom Pfleger selbst hierfür auf-
gewandte Zeit beziehen, nicht auf die Tätigkeiten der angewiesenen Mit-
arbeiter selbst. Im Übrigen bemisst sich bei
für den Verwalter und seine qualifizierten Mitarbeiter (nur) nach der
Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens. Abgedeckt werden dabei die Tä-
tigkeit des Verwalters, seiner qualifizierten Hilfskräfte sowie die entstan-
denen Geschäftskosten. Eine "Über-Qualifikation“ des Verwalters hat
grundsätzlich keinen Einfluss auf die Vergütung (Bohlander in Hock/Boh-
ner/Bohlander/Surges, Immobiliarvollstreckung 7. Aufl. § 31 Rn. 74). Die
an die Person des Nachlasspflegers und dessen Qualifikation anknüp-
fende Bestimmung der Höhe des Stundensatzes in § 3 Abs. 1 Satz 2
VBVG spricht vor diesem Hintergrund ebenfalls gegen die Möglichkeit der
Geltendmachung der von den Mitarbeitern geleisteten Stunden zu m sel-
ben Stundensatz.
dd) Auf die gesetzliche Intention weist überdies der systematische
Vergleich mit § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG hin. In dieser Norm ist geregelt,
dass der als vorläufiger Vormund oder Pfleger bestellte Verein, der die
diesbezüglichen Tätigkeiten seinem Mitarbeiter überträgt, hierfür eine ei-
gene Vergütung erhalten kann. Dies betrifft genau den Fall einer Übertra-
gung von Pflegschaftstätigkeiten, der seitens des Gesetzgebers an dieser
Stelle für regelungsbedürftig erachtet worden ist. Soweit in diesem Zusam-
menhang angeführt wird, § 5 VBVG regele nur den Fall, dass ein Vereins-
mitglied persönlich zum Pfleger bestellt worden sei, und sorge dafür, dass
dem Verein abweichend vom Regelfall der Vergütung nur der bestellten
Person dafür die Vergütungsansprüche zustehen (Bestelmeyer, RPfleger
2024, 581, 586), trifft dies für den in dieser Norm ebenfalls geregelten Fall
einer endgültigen Nachlasspflegschaft zu, nicht aber für die vorläufi ge An-
ordnung. Für diese wurde § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG eigens geschaffen
(Deinert in Bauer/Lütgens/Schwedler, HK-BUR § 5 VBVG Rn. 6 ff. [Stand:
August 2025]; MünchKomm-BGB/Fröschle, 9. Aufl. VBVG § 5 Rn. 3, und
zwar in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in
welcher eine Analogie zu § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG a.F. i.V.m. § 1908e
Abs. 1 BGB a.F. erwogen wurde, um einen Vergütungsanspruch des Ver-
eins für die Tätigkeiten des Mitarbeiters zu begründen (BGH, Beschluss
vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03,
der gesetzlichen Regelung beim als vorläufiger Vormund bestellten Verein
der Stundensatz der Vergütung durch die starre Verweisung auf § 3 Abs. 1
Nr. 2 VBVG unabhängig von der konkret tätigen Person festgelegt wird,
ändert nichts daran, dass der Verein die Vergütung für die von seinen Mit-
arbeitern ausgeübte Tätigkeit erhält, was auch daran deutlich wird, dass
für die abzurechnende Stundenanzahl der Zeitaufwand des Mitarbeiters
maßgeblich ist (Fröschle, Das neue Vormundschafts- und Betreuungs-
recht, 2022, Rn. 981). Die vom Bundesgerichtshof 2007 erwogene Analo-
gie wurde später wieder verworfen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011
- XII ZB 625/10,
entsprechenden Regelungsbedarf gesehen. Dies zeigt, dass es außerhalb
solcher Sonderkonstellationen bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, dass
der persönlich bestellte Nachlasspfleger nur für die von ihm selbst entfal-
teten Tätigkeiten eine Vergütung erhält.
ee) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass im Interesse des
Staates an der Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Nachlasspfle-
gern eine unangemessen niedrige Vergütung dieses Amts vermieden wer-
den und es deswegen dem Nachlasspfleger erleichtert werden solle,
Tätigkeiten zu delegieren und gleichwohl vergütet zu erhalten, verfängt
nicht. Es ist zwar zutreffend, dass der Nachlasspfleger - anders als ein
Betreuer - keine Personensorge zu leisten hat, sodass bei einer arbeitstei-
ligen Ausführung der Nachlasspflegschaft nicht die Gefahr besteht, dass
die Belange der zu betreuenden Person zu kurz kommen (Homann, Die
Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwal-
ter und Nachlassinsolvenzverwalter, 2007, S. 40 f.). Es besteht aber keine
Veranlassung, allein aus diesem Grund von der klaren gesetzlichen Re-
gelung abzuweichen. Das Ziel einer ausreichenden Alimentation des
Nachlasspflegers lässt sich zudem bereits über die Zubilligung eines Auf-
wendungsersatzanspruchs erreichen. Die Geltendmachung von Aufwen-
dungen ist dem Nachlasspfleger gesetzlich nicht verwehrt. Soweit
§ 11 VBVG für den Berufsbetreuer festlegt, dass Aufwendungen im Zu-
sammenhang mit der Betreuung durch die als Betreuervergütung zu lei-
stenden Fallpauschalen abgedeckt sind, gibt es eine solche einschrän-
kende Regelung für den Nachlasspfleger nicht. Es steht diesem deshalb
frei, für die Tätigkeiten, welche er zulässigerweise auf Mitarbeiter übertra-
gen kann, über § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 4 Abs. 1 VBVG, § 1877
Abs. 1 BGB unter den entsprechenden Voraussetzungen Aufwendungser-
satz zu begehren.
ff) Im Übrigen hat der Senat für den Nachlassverwalter bereits ent-
schieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn Bürokosten allenfalls
- soweit trennbar - als Aufwendungen erstattungsfähig sind (Senatsbe-
schluss vom 14. März 2018 - IV ZB 16/17,
ist die Vergütung des Nachlassverwalters in
regelt. Es gibt aber zahlreiche Überschneidungen zwischen den beiden
Instituten, die es erlauben, die Vergütung gleichlaufend zu bestimmen.
Beide nehmen primär vermögensverwaltende Tätigkeiten wahr, sodass
sich pauschale Unterschiede bei der Bezahlung nicht rechtfe rtigen lassen
(Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker,
Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter, 2007, S. 177).
3. Ob ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch nur in Betracht
kommt, wenn der Nachlasspfleger seine Mitarbeiter für die Tätigkeiten ge-
sondert vergütet hat oder ob er deren Zeitaufwand ansetzen und mit dem
nach der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters zu bestimmenden
Stundensatz nach § 3 Abs. 1 VBVG multiplizieren kann (in diesem Sinne
zum Betreuungsrecht vor dem 1. Juli 2005: BGH, Beschluss vom
9. November 2005 - XII ZB 49/01,
keiner Entscheidung. Wie das Beschwerdegericht von der Rechtsbe-
schwerde unbeanstandet festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer inner-
halb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 VBVG einen Aufwendungsersatz-
anspruch nicht hinreichend dargelegt.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:10.09.2025
Aktenzeichen:IV ZB 2/25
Rechtsgebiete:
Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
Erbenhaftung
Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB § 1888 Abs. 2