Kein Entgelt für Banken für die Erteilung einer Löschungsbewilligung
Aus den Gründen:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:...
II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg
1.a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon
aus, daß die Umgestaltung des nur als solchen genehmigten
Trockenspeichers zu Wohnzwecken genehmigungspflichtig
war. Nach
Ausbaues geltenden früheren Vorschriften) bedarf u.a. die
Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit nicht in der Bauordnung für bestimmte — hier
nicht einschlägige — Fälle (vgl. §§ 61, 62, 74 u. 75) etwas
anderes bestimmt ist. Eine Nutzungsänderung vom Trockenspeicher zum Wohnraum entfällt vorliegend nicht deshalb,
weil im Speicher eine Wasserleitung mit Waschbecken
installiert ist. Vor dem Ausbau des Dachgeschosses durch
den Beklagten befand sich im Trockenspeicher nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts kein Wohnraum. Die
in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge des
Revisionsklägers hat der Senat geprüft. Er hält sie für unbegründet (
2. Das Fehlen der notwendigen Baugenehmigung für den
Ausbau des Dachgeschosses stellt — wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen hat
— einen Sachmangel des verkauften Grundstücks dar. Unabhängig von der Frage, ob eine Genehmigung unter Zulassung z. B. einer Ausnahme vom Erfordernis einer bestimmten lichten Höhe hätte erteilt werden können, war die Baubehörde bis zur Erteilung der Baugenehmigung und der
Durchführung der Bauzustandsbesichtigung berechtigt, die
Nutzung der ohne Baugenehmigung veränderten Anlage zu
untersagen. Die unberechtigte vorzeitige Benutzung stellt
überdies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann (vgl. § 79 Abs. 1 Nr.7 u. 13 BauO NW).
Ob die Baubehörde - wie das Berufungsgericht meint —
auch berechtigt war, die Rückgängigmachung der ohne Genehmigung durchgeführten Baumaßnahmen zu verlangen,
bedarf keiner Klärung. Jedenfalls war im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Nutzung des Trockenspeichers zu Wohnzwecken nicht zulässig.
3. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch eine Arglist
des Beklagten bejaht.
Arglistig handelt der offenbarungspflichtige Verkäufer, der
weiß, daß der von ihm ohne Baugenehmigung durchgeführte
Ausbau eines Dachgeschosses bauordnungswidrig ist, und
dieses Wissen nicht an den Käufer weitergibt (direkter Vorsatz) oder derwenigstens mit der Möglichkeit einer Unzulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken
rechnete und dies in Kauf nahm (bedingter Vorsatz).
Der Beklagte hat vorgetragen, er sei von der Vorstellung ausgegangen, eine baubehördliche Genehmigung für den von
ihm veranlaßten Ausbau des Dachgeschosses sei nicht
erforderlich gewesen. Traf diese Vorstellung zu,so würde der
Beklagte die Kläger weder mit direktem noch indirektem Vorsatz über die Bauordnungswidrigkeit des Dachgeschoßausbaus getäuscht haben. Das Berufungsgericht hat nun ohne
Durchführung einer Beweisaufnahme die Arglist des Beklagten nur damit begründet, auch ein Laie wisse um die Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung für die Umgestaltung eines Trockenspeichers zu Wohnzwecken. Ein solcher Satz der Lebenserfahrung ist in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 10.6.1983, V ZR 292/81,
Er findet sich auch nicht in anderen Senatsentscheidungen
und läßt sich in dieser Allgemeinheit nicht halten. Es mag
sein, daß auch ein nicht fachkundiger Bauherr im allgemeinen weiß, daß in die Bausubstanz nachhaltig einwirkende
Umbaumaßnahmen genehmigungspflichtig sind. Das Wissen um die Genehmigungsbedürftigkeit kann aber nicht
schon ohne weiteres dann bejaht werden, wenn ein Hauseigentümer in einem Dachgeschoß, in welchem nach
seinem Vortrag bereits Wasserleitungen und ein Wasserbecken vorhanden sind, nur Spanplatten verlegt, um ein
Gästezimmer herzurichten.
5. BGB §§ 369, 897, 1144; AGBG §§ 8, 9; AGB-Banken Nr. 22
Abs. 2 (Fassung Januar 1986) (Kein Entgelt für Banken für
die Erteilung einer Löschungsbewilligung)
Die als Allgemeine Geschäftsbedingung . aufzufassende
Klausel einer Bank, daß für die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen bei Grundpfandrechten ein Entgelt zu entrichten ist, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist
deshalb unwirksam.
BGH, Urteil vom 7.5.1991 — XI ZR 244/90 — mitgeteilt von
D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die
Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und
Beratung wahrzunehmen. Die beklagte Bank verwendet gegenüber
ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die durch
sogenannte „Preisverzeichnisse" ergänzt werden. Nr.22 Abs.2 AGB,
wortgleich mit Nr.22 Abs.2 AGB-Banken i.d.F. von Januar 1986,
lautet:
„Für alle sonstigen Leistungen und Maßnahmen bei der Bestellung,
Verwaltung, Freigabe und Verwertung von Sicherheiten sowie bei der
Inanspruchnahme von Mitverpflichteten kann die Bank ein angemessenes Entgelt im Rahmen des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches
in Rechnung stellen; im übrigen gilt Nr.14 Abs.2 AGB entsprechend.
Außerdem trägt der Kunde — neben den in Nr.14 Abs. 5 erwähnten —
alle sonstigen in diesem Zusammenhang entstehenden Auslagen
und Nebenkosten, insbesondere Lagergelder, Kosten der Beaufsichtigung, Vermittlerprovisionen und Prozeßkosten"
In dem Preisverzeichnis für das Kreditgeschäft heißt es u.a.:
„Gebührenpflichtige Dienstleistung Gebührensatz
Ausfertigung Löschungsbewilligung,
Abtretungserklärung oder Rangrücktrittserklärung bei Grundpfandrechten DM 30,—"
Im Verfahren nach
der Beklagten u. a. verlangt, die Verwendung dieser oder einer
inhaltsgleichen Entgeltklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Das Landgericht (
insoweit abgewiesen, das Oberlandesgericht (
Berufung zurückgewiesen. Mit der — zugelassenen — Revision beanstandet der Kläger die Klausel nur noch insoweit, als darin für die
Ausfertigung einer Löschungsbewilligung ein Entgelt bestimmt ist.
Die Revision hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß. § 13 Abs. 1 und 2
Nr.1 AGBG verlangen, daß sie die Verwendung der angegriffenen Klausel unterläßt, soweit darin für die Ausfertigung
einer Löschungsbewilligung ein Entgelt bestimmt ist. Insoweit ist die Klausel gemäß § 9 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1
AGBG unwirksam.
I. Die beanstandete Klausel ist eine Vertragsbedingung i. S.
des
Leistungsbestimmungsrechts gemäß §315 BGB. Die BeMittBayNot 1991 Heft 4 161
klagte bestimmt das Entgelt für die Ausfertigung einer
Löschungsbewilligung nicht erst nach Abschluß von Bodenkreditverträgen aufgrund der dadurch begründeten Leistungsbestimmungsrechte, sondern hat hierüber in ihrem
Preisverzeichnis vor Vertragsschluß eine Regelung getroffen, die sie in Nr.22 Abs:2 i.V. mit Nr.14 Abs. 2 AGB in Bezug
nimmt und dadurch ihren Privatkunden als Vertragsbedingung stellt.
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene
Entgeltklausel, die als Preisnebenabsprache kontrollfähig
sei (
stand:...
III. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die beanstandete Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach
Kontrolle nicht entgegen. Kontrollfrei sind danach AGBBestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen
Hauptleistungspflicht.und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln; deren Festlegung ist grundsätzlich Sache
der Vertragsparteien (
10.4.1990 — IX ZR 177/89,
Zu diesen Bestimmungen gehört die angegriffene Klausel
nicht. Sie regelt nicht die Höhe der vom Kreditnehmer zu
entrichtenden Zinsen, sondern die Vergütung für die Erteilung einer von ihm erbetenen Löschungsbewilligung. Es
handelt sich damit um eine (Preis-)Nebenabrede, die der
Inhaltskontrolle nach
42, 46 sowie Senat
2. Nicht gefolgt werden kann aber der Ansicht des Berufungsgerichts, die streitige Klausel halte der Kontrolle
stand. Die Entgeltklausel ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (
nicht vereinbar (§ 9 Abs.2 Nr.1 AGBG) und benachteiligt
die privaten Bodenkreditnehmer in unangemessener Weise
(
a)
Gläubigers beschränkt sich indessen auf etwaige Beglaubigungsgebühren, Übersendungskosten und ähnliche Aufwendungen. Ein Entgelt für die Erteilung der Quittung kann
der Gläubiger nach allgemeiner Meinung nicht verlangen
(MünchKomm/Heinrichs, BGB 2. Aufl. § 369 Rdnr. 2 m. w. N.).
aa) Diese Regelung ist, anders als das Berufungsgericht
gemeint hat, jedenfalls unter Berücksichtigung der §§ 897,
1144 BGB auch für die Erteilung einer Löschungsbewilligung
bedeutsam. Unmittelbar anwendbar ist
sogenannte löschungsfähige Quittungen (vgl. RGRK/Weber,
BGB 12.Aufl. § 368 Rdnr. 9; Staudinger/Scherübl, BGB
12.Aufl. § 1144 Rdnrn. 1, 6). Dabei handelt es sich um eine
Quittung i. S. des
Grundpfandrechts durch den Grundstückseigentümer. Mit
Hilfe einer solchen Quittung, die der Gläubiger zu erteilen
hat, kann der Eigentümer die Löschung des Grundpfandrechts oder aber die Berichtigung des Grundbuchs durch
seine Eintragung als neuer Grundpfandgläubiger erreichen.
Eine Löschungsbewilligung, die sich inhaltlich auf die Erklärung des Gläubigers beschränken kann, er bewillige die
Löschung eines bestimmten Grundpfandrechts, ermöglicht
demgegenüber nur die Löschung dieses Rechts. Sie ist
gegenüber einer löschungsfähigen Quittung sowohl ihrem
Inhalt als auch ihrer rechtlichen Wirkung nach ein Minus.
Für die Erteilung einer Löschungsbewilligung kann der Gläubiger nach der gesetzlichen Regelung daher erst recht kein
Entgelt verlangen.
Der rechtsdogmatische Unterschied zwischen einer Quittung als einer Wissenserklärung und einer Löschungsbewilligung als einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, auf den
sich das Berufungsgericht gestützt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Das folgt insbesondere aus
Grundbuchs verlangt, ähnlich wie bei der Quittung _die
Kosten der dazu erforderlichen Erklärungen zu tragen. Ein
Entgelt für die Erteilung der Berichtigungsbewilligung, bei
der es sich ebenso wie bei der Löschungsbewilligung um
eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt, kann nicht verlangt werden. Sind löschungsfähige Quittungen und Berichtigungsbewilligungen danach ungeachtet ihrer rechtsdogmatischen Unterschiede ohne Entgelt zu erteilen, so kann
für die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen nichts anderes-gelten.
Grundbuchs oder zur Löschung erforderlichen Urkunden
Zug um Zug gegen Befriedigung aus seinem Grundpfandrecht ohne Entgelt zu erteilen hat.
bb) Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die angegriffene Entgeltklausel in Nr. 22 Abs.2 AGB i.V. mit dem Preisverzeichnis der Beklagten ab, indem sie die Ausfertigung einer
Löschungsbewilligung als Dienstleistung. der Beklagten
qualifiziert, für die ein Entgelt zu entrichten ist. Nr.22 Abs. 2
AGB ist insoweit nicht lediglich eine Konkretisierung des
Aufwendungsersatzanspruchs nach
aber Baumbach/Hefermehl, WG und ScheckG 17. Aufl. Bankbedingungen 1 Anm. zu Nr.22). Die Entgeltklausel regelt
nicht den Ersatz von Aufwendungen,-sondern die Vergütung
für eine angebliche Dienstleistung der Beklagten.
Auch in
aber Wehrhahn/Schebesta, AGB-Banken Nr.22 Rdnr. 375).
Die Erteilung einer Löschungsbewilligung stellt keine Dienstleistung der Bank für den Bodenkreditnehmer dar. Die Beklagte erfüllt damit vielmehr ihre aus
eigene Verpflichtung.
cc) Die danach vorhandene Abweichung betrifft einen
wesentlichen Grundgedanken der dispositiven gesetzlichen
Regelung. Die beanstandete Entgeltklausel weicht von dem
Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ab, daß jedermann seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Ausstellung
von Urkunden zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes
Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch besteht, soweit
im Gesetz vorgesehen, nur auf Ersatz der Kosten (vgl. §§ 369,
403, 798, 799, 800, 897 8GB).
Dieser Grundsatz beruht nicht auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen. Er ist vielmehr Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes und gehört damit zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Arbeiten zur Erfüllung seiner
eigenen gesetzlichen Verpflichtungen führt ein Schuldner
nach der Wertung des Gesetzes im eigenen Interesse durch.
Dafür ein gesondertes Entgelt zu erheben, ist grundsätzlich
sachlich nicht gerechtfertigt.
b) Die von diesem Grundsatz abweichende Entgeltklausel
wäre gleichwohl ausnahmsweise hinzunehmen, wenn sie
die privaten Kunden der Beklagten nicht unangemessen
MittBayNot 1991 Heft 4
aa) Die Erhebung eines Entgeltes für die Ausfertigung einer
Löschungsbewilligung neben den Bodenkreditzinsen ist
nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte einem Ersuchen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung erst nach
genauer Prüfung der Voraussetzungen entspricht. Die Vornahme dieser Prüfung erfolgt nämlich nicht im Interesse
des Kunden, sondern in dem der Beklagten. Sie dient dem
Zweck, Schäden zu vermeiden. Solche können der Beklagten
durch Erteilung einer Löschungsbewilligung vor Tilgung
aller ihrer durch das Grundpfandrecht gesicherten Ansprüche oder aber in Form von Schadensersatzansprüchen
durch Nichtbeachtung von Rechten Dritter, etwa aus der
Abtretung von Ansprüchen auf Rückgewähr einer Grundschuld, entstehen. Das vom Kläger beanstandete Entgelt ist
danach dazu bestimmt, einen Verwaltungsaufwand der
Beklagten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines
Kredits abzugelten. Das Entgelt hat damit eine Funktion,
die, wie die Beklagte selbst einräumt, — neben anderen —
auch der Zins als Gegenleistung für die Gewährung eines
Darlehens zu erfüllen hat. Ein Teil des Zinses dient der
Deckung von Verwaltungskosten. Aus ihm hat die Beklagte
deshalb grundsätzlich auch den Verwaltungsaufwand bei
der Kreditabwicklung zu decken und kann dafür kein gesondertes Entgelt beanspruchen. Das gilt besonders, wenn der
Verwaltungsaufwand, wie hier, eigenen Interessen der
Beklagten dient.
Daß dieser Aufwand nicht bei allen Krediten, sondern nur
bei Bodenkrediten und auch bei diesen nur dann anfällt,
wenn der Kreditnehmer die Erteilung einer Löschungsbewilligung verlangt und das Grundpfandrecht nach Tilgung nicht
zur Besicherung eines. anderen Kredites verwendet, vermag
entgegen der Ansicht der Beklagten eine andere Beurteilung
nicht zu rechtfertigen. Im Prinzip fällt der in Rede stehende
Abwicklungsaufwand, für den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein gesondertes Entgelt
bestimmt ist, bei jedem privaten Bodenkredit an. Der private
Kreditnehmer erwartet deshalb berechtigterweise, daß die
Beklagte diesen Aufwand aus den vereinbarten Zinsen
und/oder einer im Kreditvertrag vereinbarten allgemeinen
Bearbeitungsgebühr deckt und insoweit nicht ein gesondertes, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngVO womöglich nicht
berücksichtigtes Entgelt beansprucht.
bb) Eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden der Beklagten kann schließlich auch nicht mit Rücksicht auf die Feststellung des Berufungsgerichts verneint
werden, im Gegensatz zu anderen Banken berechne die
Beklagte keine anteiligen Notariatskosten. Festgestellt ist
damit nicht etwa, daß die Beklagte die nach §§ 369 Abs. 1,
897 BGB vom Kunden zu tragenden Kosten der notariellen
Beglaubigung der Löschungsbewilligung voll übernimmt
und stattdessen eine pauschale Gebühr von 30 DM berechnet. Das Berufungsurteil ist insoweit vielmehr dahin zu verstehen, daß die Beklagte ihr Entgelt nicht in irgendeiner
Form anhand der notariellen Beglaubigungsgebühr bemißt,
sondern eine Pauschale verlangt. Das ergibt sich eindeutig
aus dem Zusammenhang der Feststellung des Berufungsgerichts mit der von ihm eingeholten Auskunft der Industrieund Handelskammer. Danach berechnet ein Teil der Banken
für die Erteilung einer Löschungsbewilligung eine Vergütung
in Höhe von 50% der notariellen, vom Kunden zu tragenden
Beglaubigungsgebühr.
MittBayNot 1991 Heft 4
6. WEG §§ 3, 8; BGB § 1008; ZPO § 857 (Zum isolierten Miteigentumsanteil nach WEG)
1. Wird durch Erklärung nach
in einem erst noch zu errichtenden Gebäude begründet,
so bedeutet das „Wirksamwerden der Teilung" mit der
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Anlegung der Wohnungsgrundbücher i. S. des Abs. 2
Satz 2 der Bestimmung (dinglicher Vollzug der Teilung),
daß der Miteigentumsanteil zunächst mit einem Anwartschaftsrecht auf Erwerb des zugeordneten Sondereigentums verbunden ist.
Das Anwartschaftsrecht erlischt, wenn die Herstellung
des als Sondereigentum vorgesehenen Raumes — etwa
wegen einer vom Aufteilungsplan abweichenden Bebauung — unmöglich wird. Das gleiche gilt nicht schon bei
bloßer Aufgabe der Bauabsicht.
Ein isolierter Miteigentumsanteil ohne Sondereigentum
oder Anwartschaftsrecht auf Sondereigentum kann,
wenn er neben vollständigem Wohnungs- oder Teileigentum besteht, nicht auf. Dauer bestehen bleiben (anders,
wenn alle Miteigentumsanteile isoliert sind). Vielmehr ist
er durch Änderung des Gründungsakts auf die übrigen
Miteigentümer zu übertragen (vgl. BGH
448), falls er nicht anderweitig mit Sondereigentum verbunden wird.
Aus der Verpflichtung aller Miteigentümer, einen isolierten Miteigentumsanteil als solchen nicht bestehen zu
lassen, ist zu folgern, daß er nicht als verkehrsfähig angesehen und daher nicht mit einer Hypothek belastet
werden kann.
Belastet werden kann bei dieser Rechtslage auch nicht
— lediglich — der Miteigentumsanteil nach §§ 1008 ff.
BGB.
Die Rechtsposition des isolierten Miteigentumsanteils
— ohne Sondereigentum und ohne Anwartschaftsrecht
— verliert die Buchungsfähigkeit im Grundbuch. Das
damit unrichtig gewordene Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch muß (im Zuge der Änderung des.Gründungsaktes) berichtigt werden.
Diese Rechtsposition ist nach Auffassung des Senats
der Zwangsvollstreckung in der Weise zugänglich, daß
der Anspruch ihres Inhabers gegen die übrigen Miteigentümer auf Übernahme des isolierten Miteigentumsanteils gegen Wertausgleich gemäß
werden kann.
OLG Hamm, Beschluß vom 14.8.1990 — 15W 87/89 — mitgeteilt von Dr. Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm
Aus dem Tatbestand:
Die Beteiligte zu 2) ist in den drei eingangs bezeichneten Teileigentumsgrundbüchern als Inhaberin der dort verzeichneten Teileigentumsrechte eingetragen. Die Teileigentumsrechte bestehen nach den
Eintragungen jeweils aus einem bestimmten Miteigentumsanteil an
dem näher bezeichneten Grundstück verbunden - mit dem Sondereigentum an einer Garage, und zwar an der Garage GA 1/2, GA 3/4
bzw. GA 5/6.
Mit Schriftsatz vom 21.6.1988 hat der Beteiligte zu 1) unter Vorlage
eines vollstreckbaren Titels (Kostenfestsetzungsbeschluß) beantragt,
„eine Zwangshypothek auf den Miteigentumsanteilen des Schuldners an dem Grundstück in ... Flurstück ... eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ... einzutragen,
und zwar 1.500,— DM der festgesetzten Kosten zzgl. 4% Zinsen seit
dem 18.6.1985 auf dem Grundstück Blatt ... 1.500,— DM der festgesetzten Kosten zzgl. 4% Zinsen seit dem 18.6.1985 auf dem Grundstück Blatt- ... und für die restliche Forderung der festgesetzten
Kosten in Höhe von 1.216,86 DM und die Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von 137,21 DM auf dem Grundstück Blatt .....
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:07.05.1991
Aktenzeichen:XI ZR 244/90
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 369, 897, 1144; AGBGB §§ 8, 9; AGB-Banken Nr. 22 Abs. 2