BGH 06. März 2020
V ZR 329/18
BGB §§ 428, 749 Abs. 1, 752, 753 Abs. 1, 1059 S. 1

Nießbrauch für Gesamtberechtigte; kein Aufhebungsanspruch analog §§ 749 ff. BGB

letzte Aktualisierung: 22.07.2020
BGH, Urt. v. 6.3.2020 – V ZR 329/18

BGB §§ 428, 749 Abs. 1, 752, 753 Abs. 1, 1059 S. 1
Nießbrauch für Gesamtberechtigte; kein Aufhebungsanspruch analog §§ 749 ff. BGB

Ist für mehrere Personen als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem
Grundstück bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs. 1 BGB
nicht verlangt werden.

Entscheidungsgründe:

I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne entsprechend § 749 BGB
die Aufhebung der aus der Gesamtberechtigung folgenden Nießbrauchsgemeinschaft
verlangen. Bei dem nach § 428 BGB ausgestalteten Nießbrauch
handele es sich um ein teilbares Recht. Das gesetzlich nicht geregelte Innenverhältnis
mehrerer Nießbraucher bestimme sich nach den Vorschriften der
Gemeinschaft. Die Aufhebung der Gemeinschaft sei nicht durch die Rechtsnatur
des Nießbrauchs ausgeschlossen. Veränderungen im personalen Bestand
der Berechtigten seien möglich, so rücke etwa im Falle des Todes oder Verzichts
eines Berechtigten der andere in die Alleinberechtigung ein. Es wäre
nicht nachzuvollziehen, dass die Bruchteilsgemeinschaft der Parteien als Miteigentümer
des Grundstücks aufhebbar, die nach Aufgabe des Eigentums und
Begründung des (schwächeren) Nießbrauchs an diesem bestehende Gemein-
schaft aber - von dem Verzicht oder Tod eines Berechtigten abgesehen - unauflösbar
wäre. Die Aufhebung des gemeinschaftlichen Nießbrauchs erfolge auf
der Grundlage eines Duldungstitels durch gemäß § 857 Abs. 5 ZPO von dem
Vollstreckungsgericht anzuordnende Zwangsversteigerung, allerdings entsprechend
§ 753 Abs. 1 Satz 2 BGB nur unter den Teilhabern, weil der Nießbrauch
ein unveräußerliches Recht sei.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen die
Beklagte keinen Anspruch auf Duldung der Zwangsversteigerung des Nießbrauchs
zum Zwecke der Aufhebung der hieran bestehenden Gesamtberechtigung
der Parteien.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus,
dass die als Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Gesamtberechtigung
an dem Nießbrauch durch Versteigerung unter den Berechtigten
allein in Betracht kommenden Vorschriften der § 749 Abs. 1, § 753 Abs. 1
Sätze 1 und 2 BGB keine direkte Anwendung finden.

a) Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber einer Gemeinschaft
nach Bruchteilen (§ 741 BGB) jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Die Aufhebung erfolgt durch Teilung, und zwar entweder nach § 752
BGB in Natur oder - wie hier von dem Kläger beansprucht - nach § 753 BGB bei
Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses.

b) Ein Nießbrauch kann mehreren Berechtigten zwar in Bruchteilsgemeinschaft
zustehen (vgl. MüKoBGB/Pohlmann, 8. Aufl., § 1030 Rn. 66 mwN
sowie Amann, DNotZ 2008, 324, 337 Fn. 61). Wird - wie hier - ein Nießbrauch
in der Form der Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB eingetragen, handelt
es sich aber nicht um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen. Vielmehr steht jedem
Gesamtberechtigten ein eigener Anspruch auf die ganze Leistung zu (vgl.
Senat, Urteil vom 4. März 1959 - V ZR 181/57, BGHZ 29, 363, 364 f.; Beschluss
vom 21. Dezember 1966 - V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 255; Beschluss vom
13. Oktober 2016 - V ZB 98/15, NJW 2017, 1811 Rn. 20); sie besteht bei einem
Nießbrauch darin, dass der Eigentümer die Ziehung der Nutzungen der Sache
durch den Berechtigten duldet (vgl. zum Wohnungsrecht Senat, Beschluss vom
21. Dezember 1966 - V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 257).

2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Vorschriften
der §§ 741 ff. BGB auf das Innenverhältnis mehrerer an einem Nießbrauch
nach § 428 BGB Gesamtberechtigter entsprechend zur Anwendung
kommen können.

a) Grundsätzlich kann bei Nutzungsgemeinschaften auf die für die Bruchteilsgemeinschaft
geltenden Vorschriften zurückgegriffen werden, soweit das
Gesetz für das Verhältnis der Berechtigten untereinander keine Regelung bereit
hält. Dies hat der Senat etwa angenommen für die Verteilung der Kosten der
Unterhaltung und Instandsetzung von durch den Eigentümer und den Dienstbarkeitsberechtigten
gemeinschaftlich genutzten Anlagen (vgl. Senat, Urteil
vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 122 f.), für die Ausübungsregelung
der gleichberechtigten Grundstücksnutzung durch den Dienstbarkeitsberechtigten
und den Eigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 19. September
2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 26) sowie für die Erfüllung der
Unterhaltungsverpflichtungen durch mehrere gleichrangige Nutzungsberechtigte
bei einer Mitbenutzung der Anlagen durch den Eigentümer des dienenden
Grundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 343/17, NJW 2019,
2615 Rn. 15).

b) Ein Rückgriff auf die Bestimmungen der Bruchteilsgemeinschaft
kommt grundsätzlich auch in Betracht für das Innenverhältnis mehrerer Personen,
zu deren Gunsten ein Nießbrauch in der Form der Gesamtberechtigung
gemäß § 428 BGB besteht. Denn das Innenverhältnis der auf diese Weise Berechtigten
ist in den §§ 1030 ff. BGB nicht geregelt. Lediglich in § 1060 BGB
wird, nur für das Zusammentreffen eines Nießbrauchs mit einem anderen
gleichrangigen Nießbrauch oder sonstigen Nutzungsrecht, die nicht oder nicht
vollständig nebeneinander ausgeübt werden können, auf § 1024 BGB verwiesen,
der allerdings auch nur eine punktuelle Regelung enthält (vgl. Senat, Urteil
vom 8. März 2019 - V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 12). Auch die Vorschrift
des § 428 BGB regelt nicht das Verhältnis der Gläubiger untereinander, sondern
nur das Außenverhältnis zum Schuldner (vgl. BayObLGZ 1975, 191, 194).
Daher finden etwa für die Regelung der Benutzung und Verwaltung des
Grundstücks, an dem ein Nießbrauch in der Form des § 428 BGB besteht, im
Innenverhältnis der Berechtigten die §§ 744, 745 BGB analoge Anwendung
(vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 43/92, NJW 1993, 3326,
3327). Ebenso findet bei einem Quotennießbrauch, bei dem der Berechtigte
lediglich eine Quote der Nutzungen des Grundstücks erhält, im Verhältnis zwischen
diesem und dem Grundstückseigentümer hinsichtlich der Lasten und
Kosten der gemeinschaftlichen Nutzungsziehung § 748 BGB Anwendung (vgl.
Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291).

3. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, dass
der Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 749 ff. BGB die Aufhebung
der gemeinschaftlichen Berechtigung verlangen kann. Ist für mehrere Personen
als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB ein Nießbrauch an einem Grundstück
bestellt, kann die Aufhebung der Gesamtberechtigung entsprechend § 749 Abs.
1 BGB nicht verlangt werden.

a) Dabei kann offenbleiben, ob dies schon daraus folgt, dass die Vorschriften
über die Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749-758 BGB) bei einer
Mehrheit von Nießbrauchsberechtigten wegen Unvereinbarkeit mit den grundlegenden
Vorschriften des Nießbrauchsrechts nicht anwendbar sind (so im Ergebnis
MüKoBGB/Pohlmann, 8. Aufl., § 1030 Rn. 66; Staudinger/Heinze, BGB
[2017], § 1066 Rn. 18; Soergel/Stürner, BGB 13. Aufl., § 1066 Rn. 1b; Erman/
Beyer, BGB, 15. Aufl., § 1066 Rn. 5; Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl.,
§ 1030 Rn. 3). Hiervon wäre auszugehen, wenn die Unübertragbarkeit des
Nießbrauchs (§ 1059 Satz 1 BGB) auch im Verhältnis von Nießbrauchberechtigten
untereinander gälte und damit nicht nur der Veräußerung des Nießbrauchs
an einen Dritten, sondern auch dessen Versteigerung unter den Teilhabern
(§ 753 Abs. 1 Satz 2 BGB) entgegenstünde.

b) Aber auch wenn die Vorschrift des § 1059 Satz 1 BGB einer Übertragung
unter mehreren Berechtigten und damit der Aufhebung einer von mehreren
Nießbrauchern gebildeten Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 753 Abs. 1
Satz 2 BGB nicht entgegenstünde (so Staudinger/Eickelberg, BGB [2015], §
753 Rn. 39; im Ergebnis offenbar auch Erman/Aderhold, BGB, 15. Aufl., § 753
Rn. 5; BeckOK BGB/Gehrlein [1.11.2019], § 753 Rn. 5; RGRK/v. Gamm, BGB,
12. Aufl., § 753 Rn. 3), könnte der Kläger die Versteigerung des Nießbrauchs
unter den Teilhabern nicht verlangen. Die Regelungen der §§ 749 ff. BGB über
die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft finden auf die Gesamtberechtigung
nach § 428 BGB an einem Nießbrauch keine entsprechende Anwendung. Die
entsprechende Anwendung dieser Regelungen widerspräche der bei der Einräumung
eines Nießbrauchs für mehrere Gesamtberechtigte nach § 428 BGB
typischerweise gegebenen, auf die Schaffung eines unentziehbaren Rechts
gerichteten Interessenlage.

aa) Der Nießbrauch an einem Grundstück wird ganz überwiegend - wie
hier - bei der Übertragung des Grundeigentums auf die Nachkommen im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten (vgl. MüKoBGB/Pohlmann,
8. Aufl., § 1030 Rn. 15). Derjenige, der durch die Zuwendung das Eigentum an
dem Grundstück verliert, wird durch den unentgeltlichen Nießbrauch wirtschaftlich
abgesichert. Er erhält mit dem Nießbrauch eine umfassende Nutzungsbefugnis
(§ 1030 BGB), kann also die Nutzungen für seinen Lebensunterhalt verwenden
oder, wenn das Grundstück mit Wohngebäuden bebaut ist, gegebenenfalls
unentgeltlich wohnen. Die vorzeitige Beendigung des Nießbrauchs,
etwa durch eine Kündigung aus wichtigem Grund, ist gesetzlich nicht vorgesehen
und kommt daher, wenn sie nicht ausdrücklich als Inhalt des Rechts vereinbart
ist, nicht in Betracht (vgl. für das dingliche Wohnrecht Senat, Urteil vom
11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR 2017, 140 Rn. 7).

In der Bestellung des Nießbrauchs, die nur entweder auf Zeit oder - wie
hier - auf Lebzeiten erfolgen kann, kommt regelmäßig der Wille der an der
Übertragung des Eigentums Beteiligten zum Ausdruck, den Verfügenden den
Unterhalt dauerhaft zu sichern. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Verfügenden
jeweils einen selbständigen Nießbrauch vorbehalten, zu ihren Gunsten
also zwei gleichrangige Nießbrauchsrechte nebeneinander bestellt werden (vgl.
§ 1060 BGB), sondern auch dann, wenn sie sich - wie hier - den Nießbrauch
gemeinschaftlich als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB vorbehalten. Die Gesamtberechtigten
bilden in diesem Fall zwar eine Befriedigungsgemeinschaft in
Ansehung der Nutzungen des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks
(vgl. KG JFG, 10, 312, 314 ff. sowie § 430 BGB). Ihnen steht aber jeweils ein
eigener Anspruch auf die ganze Leistung zu (vgl. Senat, Urteil vom 4. März
1959 - V ZR 181/57, BGHZ 29, 363, 364 f.; Beschluss vom 21. Dezember 1966
- V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 257; Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 112/11,
FamRZ 2012, 1213 Rn. 13; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15,
NJW 2017, 1811 Rn. 20). Damit ist nicht nur gewährleistet, dass einem Ehegatten
für den Fall des Versterbens des anderen im Verhältnis zu dem Eigentümer
das ganze Recht weiterhin (nunmehr alleine, vgl. § 1061 BGB) zusteht (vgl. Senat,
Beschluss vom 21. Dezember 1966 - V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 259 f. für
das Wohnungsrecht; sowie zum Nießbrauch KG, JFG 10, 312, 317). In der Bestellung
des Rechts mit zwei auf den ganzen Nießbrauch bezogenen Berechtigungen
kommt zugleich zum Ausdruck, dass diese dauerhaft, d.h. bis zum Erlöschen
des Nießbrauchs durch Zeitablauf (im Fall einer Befristung) oder den
Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB), nebeneinander bestehen sollen. Eine entsprechende
Anwendung von § 749 Abs. 1 BGB wäre damit nicht vereinbar.

bb) Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass bei einer Versteigerung
(nur) unter den Berechtigten zudem das Risiko bestünde, dass der Nießbraucher
seine mit dem Nießbrauchsvorbehalt bezweckte Versorgung ohne eine
adäquate Gegenleistung verliert. Insbesondere in dem Fall, dass einer der
Nießbraucher nicht über die Mittel verfügt, um ein dem Wert des Nießbrauchs
entsprechendes Gebot abzugeben, wäre der weitere Berechtigte in der Position,
den Zuschlag zu einem weit darunter liegenden Meistgebot zu erhalten.
Damit ginge die wirtschaftliche Absicherung verloren, die dem vorbehaltenen
Nießbrauch zukommt und die im Hinblick auf den mit der vorweggenommenen
Erbfolge einhergehenden Verlust des Eigentums an dem Grundstück aus Sicht
des Zuwendenden auch erforderlich ist.

c) Soweit das Berufungsgericht einen Wertungswiderspruch darin erblickt,
dass die Bruchteilsgemeinschaft der Grundstückseigentümer jederzeit
nach § 749 BGB aufhebbar ist, die nach der Eigentumsübertragung im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge zwischen den Zuwendenden an dem - im
Verhältnis zum Eigentum „schwächeren“ - vorbehaltenen Nießbrauch bestehende
Gesamtberechtigung jedoch nicht, führt dies nicht zu einer anderen
rechtlichen Beurteilung. Denn zum einen kann der Nießbrauch am ganzen
Grundstück, wie er bei einer Berechtigung nach § 428 BGB besteht, im Verhältnis
zu einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht ohne weiteres als
das geringere oder schwächere Recht angesehen werden. Zum anderen ist die
Befugnis, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, zwar der
wichtigste Inhalt des Rechts des Teilhabers einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl.
für Miteigentümer Senat, Beschluss vom 7. März 2002 - V ZB 24/01, BGHZ
150, 109, 115). Der Aufhebungsanspruch kann aber durch Vereinbarung der
Bruchteilseigentümer in den Grenzen des § 749 Abs. 2 BGB (auch stillschweigend,
vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2007 - II ZR 293/06, NJW-RR
2008, 612 Rn. 2) ausgeschlossen werden. Auch die Miteigentümer eines
Grundstücks können ihre Gemeinschaft folglich in gewissem Rahmen als dauerhaft
ausgestalten.

4. Die Aufhebung der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB an einem
Nießbrauch kann auch nicht nach § 242 BGB aus wichtigem Grund verlangt
werden, etwa weil die Gesamtberechtigten untereinander zerstritten sind oder
einem von ihnen eine schwere Verfehlung gegenüber dem anderen anzulasten
ist. Solche Schwierigkeiten betreffen nämlich nicht die Gesamtberechtigung an
dem Nießbrauch, d.h. das Außenverhältnis der Berechtigten gegenüber dem
Grundstückseigentümer, sondern vielmehr das Verhältnis der Gesamtgläubiger
untereinander als Inhaber einer je eigenen Berechtigung an dem Nießbrauch.
Solche Schwierigkeiten im Innenverhältnis der Berechtigten lassen sich nur,
aber auch in zumutbarer und zufriedenstellender Weise dadurch lösen, dass die
Ausübung der jeweiligen Berechtigung an dem Nießbrauch entsprechend §
1060 BGB, § 745 BGB koordiniert oder dass der betreffende Gesamtberechtigte
verpflichtet wird, ganz oder teilweise von der persönlichen Ausübung seiner
Nießbrauchsberechtigung nach § 1059 Satz 2 BGB abzusehen (vgl. zu dem
Wohnungsrecht eines wegen Tötung Verurteilten, wenn die Witwe noch auf
dem Grundstück lebt: Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 208/15, NJW-RR
2015, 140 Rn. 25).

III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat
kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen
sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Die Klage ist abzuweisen, weil der allein geltend gemachte Anspruch auf Duldung
der Zwangsversteigerung des den Parteien gemeinsam zustehenden
Nießbrauchs unter den Berechtigten nicht besteht.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

06.03.2020

Aktenzeichen:

V ZR 329/18

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB §§ 428, 749 Abs. 1, 752, 753 Abs. 1, 1059 S. 1