Kammergericht 20. Februar 2025
22 W 4/25
HGB § 12 Abs. 2; GmbHG § 39; AktG § 241 Nr. 1

Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung aller Gesellschafter; Dokumente, die der Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels beizufügen sind

letzte Aktualisierung: 8.5.2025
KG, Beschl. v. 20.2.2025 – 22 W 4/25

HGB § 12 Abs. 2; GmbHG § 39; AktG § 241 Nr. 1
Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung aller Gesellschafter; Dokumente, die der Anmeldung
eines Geschäftsführerwechsels beizufügen sind

Nehmen an der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht alle Gesellschafter teil, ist gegenüber
dem Registergericht darzulegen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen, dass
die nichterschienenen Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind. Die Erklärung in der
Gesellschafterversammlung, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind, reicht
nicht.

Gründe

I.
Die Beteiligte, eine UG (haftungsbeschränkt), ist seit dem Jahr 2012 im Handelsregister
Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Sie wurde im vereinfachten
Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet, das Musterprotokoll gem. Anlage 1 zum
GmbHG ist seitdem nicht geändert worden. Als einziger Geschäftsführer ist Frau Dr. N
eingetragen. Ausweislich der letzten in den Registerordner aufgenommenen Liste der
Gesellschafter hat die Gesellschaft zwei Gesellschafter, Herrn S (2/3 der Geschäftsanteile,
nachfolgend auch nur: „GS“) und Frau G (1/3 der Geschäftsanteile, nachfolgend auch nur:
„GG“).

Mit am 10. / 13. Dezember 2024 notariell beglaubigter Anmeldung beantragten Frau NC und
Herr MC die Eintragung der Abberufung von Frau Dr. N Geschäftsführer und ihre Berufung
als Geschäftsführer zur Eintragung. Der Anmeldung beigefügt war ein unter dem 16. Dezember
2024 von GS unterzeichnetes Dokument, das mit „Niederschrift über die außerordentliche
Gesellschafterversammlung der [Beteiligten] mit dem Sitz in Berlin am 16. Dezember 2024“
überschrieben war (nachfolgend auch nur: „Niederschrift“). Darin heißt es u. a.:

„2. ERÖFFNUNG

[GS] übernahm als einziger Teilnehmer in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter den
Vorsitz in der Gesellschafterversammlung und eröffnete sie um 10:00 Uhr.

3. FESTSTELLUNG DER ORDNUNGSGEMÄßEN EINBERUFUNG

Der Vorsitzende stellte fest, dass die Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht von ihm
mittels eingeschriebenen Briefes am 04. Dezember 2024 unter Mitteilung der Tagesordnung
sämtlichen Gesellschaftern gegenüber einberufen worden ist und er gemäß § 50 Abs. 3 S. 1
GmbHG zur Einberufung berechtigt war, weil die einzige Geschäftsführerin der Gesellschaft,
Frau Dr. N, am 15.10.2024 verstorben ist.

4. ERLEDIGUNG DER TAGESORDNUNG (…)

4.2 Der Vorsitzende schlug vor, wie folgt zu beschließen:

Frau NC und Herr MC werden zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Sie vertreten die
Gesellschaft jeweils entsprechend der allgemeinen Vertretungsregelung.
Die Gesellschafterversammlung beschloss daraufhin einstimmig, ohne Gegenstimmen und
Enthaltungen, die vorstehende Geschäftsführerbestellung. Der Vorsitzende stellte den gefassten
Beschluss fest und verkündete ihn.“

Mit Schreiben vom 6. Januar und 8. Januar 2025 hat das Amtsgericht der Beteiligten mitgeteilt,
ausweislich der zuletzt aufgenommenen Gesellschafterliste sei neben GS auch GG
Gesellschafter, weswegen auch die ordnungsgemäße Ladung von GG zur
Gesellschafterversammlung nachzuweisen sei; alternativ könnte GG den Beschluss auch im
Nachhinein genehmigen.

Die Beteiligte hat daraufhin gegenüber dem Amtsgericht dargelegt, aus welchen Gründen sie
diese Rechtsauffassung nicht teile und hat für den Fall, dass das Amtsgericht seine
Rechtsauffassung nicht überdenke, um Erlass einer „rechtsbehelfsfähigen Zwischenverfügung“
gebeten.

In einem mit „Zwischenverfügung“ übertitelten Schreiben an die Beteiligte vom 10. Januar 2025
hat das Amtsgericht ausgeführt, die Anmeldung könne nicht vollzogen werden, da die
Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 16. Dezember 2024 aufgrund einer fehlerhaften
Ladung nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beteiligten sei zuzustimmen, dass es für die
Führung des Nachweises ausreiche, dass das Einschreiben rechtzeitig zur Post aufgegeben
worden sei, auf den tatsächlichen Zugang bei der Gesellschafterin komme es nicht an. Zur
Erledigung werde eine Frist von sechs Wochen seit Zugang dieser Verfügung gesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde
nicht abgeholfen und sie dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Im
Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht ausgeführt, die auffallende Diskrepanz zwischen der
letzten im Registerordner eingestellten Gesellschafterliste und den tatsächlich abstimmenden
Gesellschaftern begründeten zumindest genügend Zweifel, die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses
durch Prüfung der ordnungsgemäßen Ladung ausschließen zu wollen.

II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.
Die Beschwerde ist zulässig.
a) Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG
der statthafte Rechtsbehelf gegen die angefochtene Zwischenverfügung vom 10. Januar 2025.
b) Die Beschwerde der Beteiligten ist form- (vgl. § 64 Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (vgl. § 63
Abs. 1 FamFG) eingelegt. Die Beteiligte ist auch beschwerdebefugt, da die Anmeldung, die
Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung ist, auf eine Eintragung gerichtet ist, die die
Beteiligte betrifft. Die Anmeldung bezieht sich zudem auf die organschaftliche Vertretung der
Gesellschaft, so dass angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Eintragungen auch der
notwendige Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht wird (vgl. zu dieser Frage etwa
Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 22 W 52/19 –, Rn. 8, juris).

2.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das vom Amtsgericht angenommene und
zum Gegenstand der Zwischenverfügung gemachte Eintragungshindernis besteht.

a) Entgegen der Ansicht der Beteiligten kann der angefochtenen Zwischenverfügung –
insbesondere in Zusammenschau mit dem zuvor geführten Schriftwechsel und den
Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss - entnommen werden, welches Eintragungshindernis
nach Ansicht des Amtsgerichts besteht (fehlender Nachweis der Ladung von GG) und wie
dieses beseitigt werden kann (Vorlage der entsprechenden Ladungsnachweise).

b) Bei der Eintragung einer Geschäftsführerbestellung hat das Registergericht auch zu prüfen,
ob ein die Eintragung rechtfertigender Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande
gekommen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2010 – I-15 W 253/10 –, Rn. 7, juris;
OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2008 – 20 W 385/08 –, Rn. 15, juris) und damit
jedenfalls auch die Frage, ob ein zur Nichtigkeit führender Ladungsmangel vorliegt (Senat,
Beschluss vom 29. November 2021 – 22 W 55/21 –, Rn. 12, juris; Beschluss vom 18. März 2019
– 22 W 5/19 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 3. Juni 2016 – 22 W 20/16 –, LS sowie Rn. 8, juris;
Görner in: Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl., § 39 Rn. 15; Wicke, GmbHG, 5. Aufl., § 39
Rn. 5).

aa) Gem. § 39 Abs. 2 GmbHG sind der Anmeldung über die Änderung in der Person des
Geschäftsführers die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die
Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift
beizufügen. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass Eintragungen im Handelsregister den
gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen (BGH, Beschluss
vom 21. Juni 2011 – II ZB 15/10 –, Rn. 10, juris; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG,
21. Aufl., § 39 GmbHG, Rn. 10). Die Eintragung unwahrer Tatsachen soll nach Möglichkeit
unterbleiben, damit sie nicht mit amtlicher Hilfe öffentlich verbreitet werden (Bayerisches
Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. November 2000 – 3Z BR 271/00 –, Rn. 5, juris;
Dubovitskaya in: BeckOGK/GmbHG, Stand 15.8.2024, § 39 Rn. 64).

bb) Das Registergericht prüft vor der Eintragung die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung, ob
diese also formgerecht erfolgt ist und die begehrte Eintragung eintragungsfähig ist und ob
erforderliche Urkunden beigefügt sind (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – 22 W
54/22 –, Rn. 24, juris; Kammergericht, Beschluss vom 16. April 2012 – 25 W 23/12 –, Rn. 23,
juris; Beurskens in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 39 Rn. 16; Krafka,
Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 1097). Bei einem Geschäftsführerwechsel hat das Registergericht zu
prüfen, ob die angemeldete Änderung in der Person des Geschäftsführers durch die gem. § 39
Abs. 2 GmbHG einzureichende Urkunde nachgewiesen ist (vgl. etwa Senat, aaO.;
Kammergericht, aaO.; OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2010 – I-15 W 253/10 –, Rn.
7, juris; Heilmeier in: BeckOK GmbHG, Bearbeitungsstand 1.5.2024, § 39 Rn. 55). Da
Änderungen bei den Geschäftsführern in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung
fallen (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG), wird dieser Nachweis mittels einer
Dokumentation des Gesellschafterbeschlusses geführt (vgl. Senat, aaO.; Thüringer
Oberlandesgericht, RNotZ 2003, 138, 139; Oetker in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
6. Aufl., § 39 GmbHG Rn. 15).

Da Grundlage einer Eintragung als Geschäftsführer nur ein wirksamer Beschluss der
Gesellschafterversammlung sein kann – denn nur dann liegt eine "Bestellung" im Sinne des § 39
Abs. 2 GmbHG vor -, muss der Beschluss wirksam zustande gekommen sein. Sofern es sich
nicht um eine Vollversammlung handelt, müssen daher alle Gesellschafter ordnungsgemäß
geladen worden sein; wäre dies nicht der Fall, ist der Beschluss nach § 241 Nr. 1 AktG, der im
Recht der GmbH entsprechend gilt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 – II ZR
200/04 –, Rn. 9, juris, mit weiteren Nachweisen), nichtig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.
Februar 2006 – II ZR 200/04 –, Rn. 9, juris; Senat, Beschluss vom 29. November 2021 – 22 W
55/21 –, Rn. 13, juris; Beschluss vom 18. März 2019 – 22 W 5/19 –, Rn. 7, juris). Daher hat das
Registergericht in diesem Fall zu prüfen, ob die nicht erschienenen Gesellschafter
ordnungsgemäß zur Versammlung geladen worden sind (Senat, Beschluss vom 29. November
2021 – 22 W 55/21 –, Rn. 12, juris; Beschluss vom 3. Juni 2016 – 22 W 20/16 –, LS sowie Rn.
8, juris).

Dem steht – entgegen der Ansicht der Beteiligten – auch nicht entgegen, dass das
Registergericht nicht verpflichtet ist, verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte
Rechtsfragen zu klären, weil die Registergerichte dadurch überlastet würden und die Gefahr
bestünde, dass Handelsregistereintragungen auf unangemessene Zeit blockiert werden. Eine
Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht aus diesen Gründen dann, wenn
entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn
begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an
der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 – II
ZB 15/10 –, Rn. 10, juris). Im vorliegenden Fall kommt es darauf alleine schon deswegen nicht
an, da keine "verwickelten Rechtsverhältnisse" vorliegen und auch keine "zweifelhaften
Rechtsfragen" zu klären sind.

cc) Unter Anlegung dieser Maßstäbe gilt hier:

Eine wirksame Bestellung der beiden zur Eintragung angemeldeten Geschäftsführer setzte
voraus, dass auch GG wirksam zur Gesellschafterversammlung vom 16. Dezember 2024
geladen worden ist. Zur Glaubhaftmachung der zugrunde liegenden Tatsachen beruft sich die
Beteiligte (lediglich) auf die bloße Behauptung von GS in der Niederschrift, wonach die
Gesellschafterversammlung vom 16. Dezember 2024 „form- und fristgerecht von ihm mittels
eingeschriebenen Briefes am 04. Dezember 2024 unter Mitteilung der Tagesordnung sämtlichen
Gesellschaftern gegenüber einberufen worden“ sei. Im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2
GmbHG ist dies aber nicht ausreichend: Wie die genannte Vorschrift deutlich macht, ist bei der
Eintragung einer Person als Geschäftsführer gerade nicht die bloße Behauptung der
einzutragenden Tatsache durch die (hier sogar erst neu bestellten Geschäftsführer) in der
Anmeldung ausreichend, wie dies beispielsweise bei der Anmeldung eines Prokuristen genügen
würde. Um die Richtigkeit der einzutragenden Tatsache zu gewährleisten und keine Zweifel am
Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen zu wecken (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss
vom 7. September 2010 – I-15 W 253/10 –, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.
August 1994 – 3 Wx 178/94 –, Rn. 13, juris; BayObLG, Beschluss vom 19. Juni 1973 – BReg 2
Z 21/73, BayObLGZ 1973, 158, 160; Wachter, GmbHR 2001, 1129, 1138), ist ein darüber
hinausgehender urkundlicher Nachweis erforderlich (vgl. auch Wicke, GmbHG, 5. Aufl., § 39
Rn. 5). Dieser urkundliche Nachweis kann aber nicht einfach dadurch erbracht werden, dass die
bloße Behauptung, es sei ordnungsgemäß geladen worden, in dem Beschluss der
Gesellschafterversammlung abgegeben wird. Auch dort reicht eine reine Behauptung von GS
nicht aus. Die Ladung der Mitgesellschafter ist vielmehr mittels einer "Urkunde" im Sinne des §
39 Abs. 2 GmbHG glaubhaft zu machen, mithin durch Vorlage eines geeigneten urkundlichen
Ladungsnachweises. Ohne diesen urkundlichen Nachweis bestehen damit, wie die eben
genannte Vorschrift deutlich macht, Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen, die
Grundlage der Anmeldung sind. Daher konnte das Registergericht im Wege der
Zwischenverfügung einen urkundlichen Ladungsnachweis verlangen. Die Überprüfung der
Richtigkeit dieser Tatsachen ist auch im Registerverfahren ohne weiteres möglich, und es
handelt sich dabei auch nicht um ein „verwickeltes Rechtsverhältnis“. Daher ist nicht zu
besorgen, dass hierdurch die Registergerichte überlastet werden und die Gefahr besteht, dass
Handelsregistereintragungen auf unangemessene Zeit blockiert würden.

Damit liegt ein Eintragungshindernis vor, das die Beteiligte durch Vorlage geeigneter
Ladungsnachweise beheben kann.

III.
1.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen: Eine Entscheidung über die Erstattung
außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, die Verpflichtung zur Tragung der
Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz.

2.
Der Festsetzung eines Verfahrenswertes bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr (GV
Nr. 2500, 2501 zu § 1 Satz 1 HRegGebVO in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1, Nr. 19112
KV-GNotKG) nicht.

3.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Sache hat
weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, da es sich
um eine Einzelfallentscheidung handelt (§ 70 Abs. 2 FamFG).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

Kammergericht

Erscheinungsdatum:

20.02.2025

Aktenzeichen:

22 W 4/25

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Aktiengesellschaft (AG)
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

HGB § 12 Abs. 2; GmbHG § 39; AktG § 241 Nr. 1