Haftungsausschluss bei vollmachtloser Vertretung, wenn der angeblich Vertretene gar nicht existiert
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Dokumentnummer: 10853
letzte Aktualisierung: 12.11.2008
BGH, 12.11.2008 - VIII ZR 170/07
BGB § 179 Abs. 3
Haftungsausschluss bei vollmachtloser Vertretung, wenn der angeblich Vertretene gar
nicht existiert
Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers
handelt, ist seine Haftung nach
erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass der Vertragspartner darüber hinaus auch
Kenntnis davon hat, dass der Vertretene nicht existiert.
Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (
sich auf den Haftungsausschluss (
auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte (Bestätigung von
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 170/07
Verkündet am:
12. November 2008
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 179 Abs. 3
Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechtsträgers handelt, ist seine Haftung nach
(
der Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene
nicht existiert.
Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (
verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (
wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände - insbesondere entsprechender Erklärungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen
durfte (Bestätigung von
BGH, Urteil vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
vom 12. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des
13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
23. Mai 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht
auf Schadensersatz in Anspruch. Sie war alleinige Gesellschafterin und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der K.
(im Folgenden: K.
GmbH
GmbH) in Berlin. Mit notariellem Vertrag vom 5. April
2001 verkaufte sie - handelnd nicht in eigenem Namen, sondern als Geschäftsführerin der K.
GmbH - ihre Geschäftsanteile zunächst an die S.
GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer St.
Käuferin bestellte St.
. Die
daraufhin zum Geschäftsführer auch der K.
Klägerin diese Bestellung mit der Begründung an, der Vertrag vom 5. April 2001
sei nichtig (92 O 163/01 Landgericht Berlin). In der mündlichen Verhandlung
vom 17. Oktober 2001 schlossen die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. O.
, und St.
, vertreten durch den Beklagten, einen Vergleich, in dem
sich die Klägerin verpflichtete, ihre Geschäftsanteile an der K.
Kaufpreis von 372.500 DM nunmehr "an die GbR R.
GmbH zum
& Partner" zu
übertragen.
Am 31. Oktober 2001 wurde ein notarieller Kaufvertrag über die Geschäftsanteile der Klägerin an der K.
anwalt Dr. O.
GmbH geschlossen, in dem Rechtsmit der Erklärung auftrat, er handele "nicht für sich selbst im
eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter" für die Klägerin. Auf der
Käuferseite trat der Beklagte auf, der ebenfalls vorab erklärte, er handele "nicht
für sich selbst im eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter" für R.
, S.
und B.
, "und zwar als Gesellschafter der
zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'R.
&
Partner GbR'". Die Klägerin genehmigte die Erklärung ihres Rechtsanwalts am
6. November 2001. Für die Käuferseite legte der Beklagte eine von R.
unterzeichnete Erklärung vom 9. November 2001 vor, in der R.
die Erklärungen des Beklagten im notariellen Vertrag vom 31. Oktober 2001 unter
Berufung auf eine ihm erteilte notarielle Vollmacht vom 24. Oktober 2001 mit
Wirkung für sich und seine Söhne S.
und B.
Gesellschafter der zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts 'R.
R.
& Partner GbR'" - genehmigte.
zahlte auf den im Vertrag vom 31. Oktober 2001 vereinbarten
Kaufpreis 53.869,38 €. Die Zwangsvollstreckung gegen ihn verlief fruchtlos; er
ist vermögenslos. Die Klägerin nahm daraufhin dessen Söhne auf Zahlung des
dem Beklagten den Streit. Das Landgericht wies die Klage durch rechtskräftiges
Urteil vom 9. Juni 2005 mit der Begründung ab, S.
und B.
seien durch den Vertrag vom 31. Oktober 2001 nicht verpflichtet worden, weil sie nicht Gesellschafter der in dem Kaufvertrag als Käuferin genannten Gesellschaft gewesen seien; eine solche Gesellschaft habe nicht bestanden. S.
und B.
seien zwar - ohne R.
Mitglieder einer nur aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
diese Gesellschaft sei aber nicht Vertragspartei geworden. Der Vertrag vom
31. Oktober 2001 sei auch nicht aufgrund der Genehmigungserklärung vom
9. November 2001 ihnen gegenüber wirksam geworden; denn diese Erklärung
sei von der Vollmacht, die S.
R.
und B.
ihrem Vater
erteilt hätten, nicht gedeckt gewesen.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als vollmachtlosen Vertreter beim Abschluss des Kaufvertrages vom 31. Oktober 2001 auf Schadensersatz in Höhe von 244.773,47 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und den Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des Beklagten, mit der dieser die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung ihres Vertrauensschadens gemäß § 179 Abs. 1 und 2
BGB zu. Der Beklagte sei vollmachtloser Vertreter im Sinne des § 179 Abs. 1
BGB, weil er im Beteiligungskaufvertrag vom 31. Oktober 2001 für eine nicht
existente, vermeintlich aus R.
und dessen Söhnen bestehende "R.
& Partner GbR" gehandelt habe. Der Vertrag sei mangels Existenz einer
derartigen Gesellschaft nicht wirksam zustande gekommen und mangels Vollmacht von R.
auch nicht mit Wirkung für dessen Söhne genehmigt
worden. Dies ergebe sich auch bereits aus der Interventionswirkung des
rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2005 im Vorprozess,
der zufolge sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen
könne, dass der Vertrag vom 31. Oktober 2001 mit R.
und dessen
Söhnen wirksam geworden sei.
Die Haftung des Beklagten sei auch nicht nach
Vertreter - bei der Klägerin zumindest das Vertrauen dahingehend geweckt,
dass die von ihm vertretene Gesellschaft existiere und sich die drei genannten
Personen zu einer solchen Gesellschaft bereits zusammengeschlossen hätten.
Da dies nicht zutreffend sei, hafte er der Klägerin wegen ihres insoweit entdes
von Treu und Glauben (
nicht gebildete Bauherrengemeinschaft.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin
steht der ihr vom Berufungsgericht dem Grunde nach zuerkannte Schadensersatzanspruch aus
Denn die Haftung des Beklagten für sein Handeln als vollmachtloser Vertreter
beim Abschluss des notariellen Vertrages vom 31. Oktober 2001 ist nach § 179
Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Klägerin als Vertragspartnerin der
Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten bekannt war.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Vorschrift des
Rspr.;
Schramm, 5. Aufl., § 179 Rdnr. 11; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179
Rdnr. 9 ff.; Staudinger/Schilken, BGB (2004), § 179 Rdnr. 22 f.).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts handelte der Beklagte im notariellen Vertrag vom
31. Oktober 2001 als vollmachtloser Vertreter für die "R.
& Partner
war wegen fehlender Existenz der vom Beklagten vertretenen Gesellschaft
nicht wirksam und ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,
auch nicht nachträglich durch die Genehmigungserklärung vom 9. November
2001 den (vermeintlichen) Gesellschaftern gegenüber wirksam geworden. Die
Voraussetzungen des
danach vor. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beklagten bekannt war, dass
die von ihm vertretene Gesellschaft nicht existierte; denn die Haftung aus § 179
BGB ist eine gesetzliche Garantiehaftung (
Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts
an, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages vom 31. Oktober 2001 für
die (nicht existierende) "R.
& Partner GbR" gehandelt hat. Die Revision
meint, nach dem Inhalt dieses Vertrages habe der Beklagte nicht für eine "R.
& Partner GbR", sondern für R.
und B.
und dessen Söhne S.
als natürliche Personen gehandelt. Damit dringt
die Revision nicht durch. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; BGHZ
135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.N.). Derartige Rechtsfehler zeigt die
Revision nicht auf. Im Übrigen steht dem Vorbringen des Beklagten, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bereits die Interventionswirkung
(
im Vorprozess (28 O 511/04 LG Berlin) entgegen, in dem die Klägerin dem Beklagten wirksam den Streit verkündet hatte. Die in diesem Urteil getroffene
Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte im Vertrag vom 31. Oktober
2001 nicht für S.
und B.
persönlich, sondern für ei& Partner GbR" gehandelt hat, ist für das vorliegende Verfahren
bindend. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
2. Der vom Beklagten ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag
vom 31. Oktober 2001 ist nicht durch Genehmigung des Vertretenen gemäß
ter der "R.
für die Gesellschaf& Partner GbR" abgegebene Genehmigungserklärung vom
9. November 2001 war nichtig, weil R.
hierbei (ebenfalls) ohne Vertretungsmacht handelte. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wie der Genehmigung ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig (
solches Rechtsgeschäft ist nichtig (MünchKommBGB/Schramm, aaO, § 180
Rdnr. 1; Soergel/Leptien, BGB, aaO, § 180 Rdnr. 1; Staudinger/Schilken, aaO,
§ 180 Rdnr. 1). Nach der notariellen Vollmachtsurkunde vom 24. Oktober 2001,
die der Genehmigungserklärung beigefügt war, hatte R.
Vollmacht zum
Kauf von Geschäftsanteilen nicht von der im Vertrag und in der Genehmigungserklärung genannten "R.
seinen Söhnen S.
& Partner GbR" erhalten, sondern von
und B.
sellschafter einer aus R.
, die hierbei nicht als Geund dessen Söhnen bestehenden "R.
& Partner GbR" handelten, sondern ausdrücklich als (alleinige) Gesellschafter der "P.
& Partner GbR, Berlin", der ihr Vater R.
nicht angehörte. Die Vollmacht bezog sich auch nicht auf den Erwerb von Geschäftsanteilen für eine etwa noch zu gründende "R.
& Partner GbR", sondern
nur auf den Abschluss von Verträgen für die - allein aus den Söhnen bestehende - "P.
& Partner GbR, Berlin"; mit dieser Gesellschaft wurde der Vertrag
vom 31. Oktober 2001 aber nicht geschlossen.
3. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, verkannt, dass die Haftung des Beklagten nach
2001 ausdrücklich erklärt, er handele für die Käufer "als vollmachtloser Vertreter". Damit hatte die Klägerin die zum Haftungsausschluss führende Kenntnis
vom Fehlen der Vertretungsmacht des Beklagten.
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des
nicht (auch) gewusst habe, dass die vom Beklagen vertretene Gesellschaft
nicht existierte, trifft nicht zu. Die Gründe, auf denen das Fehlen der Vertretungsmacht des vollmachtlos Handelnden beruht, sind nach der gesetzlichen
Regelung für den Haftungsausschluss nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist
nach dem Wortlaut des
Vertrauen des Vertragspartners darauf, dass der mit dem Vertreter geschlossene Vertrag gegenüber dem Vertretenen wirksam ist. Es macht hierfür keinen
Unterschied, ob die Vertretungsmacht deshalb fehlt, weil sie dem Vertreter vom
Vertretenen aus tatsächlichen Gründen nicht erteilt worden war, oder deshalb,
weil der Vertretene Vertretungsmacht aus rechtlichen Gründen nicht erteilen
konnte - etwa wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Vertreters oder - wie im
vorliegenden Fall - wegen fehlender Rechtsfähigkeit einer (nicht existierenden)
Gesellschaft.
Aus dem Sinn und Zweck des Haftungsausschlusses nach § 179 Abs. 3
Satz 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Vertragspartner, der - wie die Klägerin - davon Kenntnis hat,
dass er einen Vertrag mit einem vollmachtlos handelnden Vertreter schließt, auf
das Wirksamwerden des Vertrages nicht vertrauen kann und deshalb des
Schutzes durch die Haftung des Vertreters nach
der Hand, eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob der schwebend unwirksame Vertrag durch Genehmigung seitens des Vertretenen wirksam wird (§ 177
Abs. 2 BGB). So hätte auch die Klägerin die vom Beklagten vertretene Gesellschaft, deren (vermeintliche) Gesellschafter im Vertrag namentlich aufgeführt
waren, zur Erklärung über die Genehmigung auffordern können und auf diesem
Weg Gewissheit erlangen können, ob der Vertrag wirksam wird oder wegen
nicht erteilter Genehmigung (endgültig) unwirksam ist. Dass die Klägerin annahm, der Vertrag sei mit der von R.
abgegebenen Genehmigungserklärung wirksam geworden, und nicht anhand der ihr vorgelegten Vollmachtsurkunde erkannte, dass diese Genehmigung nichtig war und daher nicht zur
Wirksamkeit des Vertrages mit der im Vertrag genannten Gesellschaft und deren (vermeintlichen) Gesellschaftern führen konnte, ist nicht dem Beklagten anzulasten.
b) Dem Beklagten ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
auch nicht nach Treu und Glauben (
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Gründer einer noch nicht entstandenen Kommanditgesellschaft (
Rahmen eines Bauherrenmodells tätigen Treuhänders, der im Namen einer
noch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft einen Vertrag geschlossen hat
(
ff.) und der Treuhänder der Bauherrengemeinschaft (
durch eine besondere rechtliche Verbindung mit dem Vertretenen oder durch
dass der Beklagte als vollmachtloser Vertreter für die im Vertrag genannte Gesellschaft handele, reicht hierfür nicht aus. Es kann dahinstehen, ob diese Angabe geeignet war, Vertrauen der Klägerin auch nur in die Existenz dieser Gesellschaft zu begründen; jedenfalls konnte die Klägerin angesichts des ausdrücklichen Hinweises des Beklagten auf seine fehlende Vertretungsmacht
nicht darauf vertrauen, dass der Vertrag wirksam werden würde. Das ist der für
den Haftungsausschluss nach
Gesichtspunkt.
III.
Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere
Feststellungen nicht zu treffen sind (
ausgeführt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus
nicht zu, weil sie Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Hermanns
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:11.11.2008
Aktenzeichen:VIII ZR 170/07
Rechtsgebiete:Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Erschienen in:
DNotI-Report 2009, 37-38
BGHZ 178, 307-315
DNotZ 2009, 287-290
NJW 2009, 215-217
NotBZ 2009, 59-60
ZNotP 2009, 64-66
BGB § 179 Abs. 1 und 3