Nachweis der Erbfolge durch letztwillige Verfügung mit „Scheidungsklausel“
letzte Aktualisierung: 21.4.2022
BGH, Beschl. v. 17.2.2022 – V ZB 14/21
Nachweis der Erbfolge durch letztwillige Verfügung mit „Scheidungsklausel“
a) Einem Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten gemäß
nicht entgegen, dass die letztwillige Verfügung eine dem
Scheidungsklausel enthält, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren
Voraussetzungen erfüllt sind.
b) Das gilt auch, wenn die Scheidungsklausel abweichend von
dass die letztwillige Verfügung bereits dann unwirksam sein soll, wenn der überlebende Ehegatte
einen Scheidungsantrag gestellt hat.
Gründe:
I.
Im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundbesitzes
sind die Antragstellerin und ihr Ehemann je zur Hälfte als Miteigentümer
eingetragen. Mit notariellem Erbvertrag vom 25. Mai 2005 setzten sie sich gegenseitig
zu alleinigen Erben ein. Der Erbvertrag enthält folgende Regelung:
nem gesamten Inhalt nach unwirksam. Das gleiche gilt für den Fall,
dass beim Erbfall die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen
und entweder der Erblasser oder dessen Ehegatte die Scheidung
Nach dem Tod ihres Ehemanns beantragte die Antragstellerin unter Bezugnahme
auf den dem Grundbuchamt vorliegenden Erbvertrag sowie die
Niederschrift über dessen Eröffnung durch das Nachlassgericht ihre Eintragung
als Alleineigentümerin. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom
2. März 2020 die Berichtigung des Grundbuchs von der Vorlage eines Erbscheins
oder einer notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin
darüber abhängig gemacht, dass die Ehe vor dem Tod des Ehemanns
nicht geschieden worden sei und bei dem Erbfall die Scheidungsvoraussetzungen
nicht vorgelegen hätten und/oder keiner der Eheleute einen Scheidungsantrag
gestellt habe. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Antragstellerin
weiterhin die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, der Erbvertrag und die Eröffnungsniederschrift
seien für den Nachweis der Erbfolge nicht ausreichend. Zwar genüge für
den Nachweis der sich aus einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung
von Todes wegen ergebenden Erbfolge nach
die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung durch
das Nachlassgericht. Das gelte uneingeschränkt aber nur, wenn die Erbeinsetzung
unbedingt erfolgt sei. Bei der Scheidungsklausel des Erbvertrags handele
es sich um eine Verwirkungsklausel, die dazu führe, dass die Erbeinsetzung auflösend
bedingt sei. Sie gehe über die Regelung in
hinaus. Jedenfalls bei Scheidungsklauseln, die nicht lediglich die Auslegungsregel
des
auch ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit
der Erbeinsetzung einen Nachweis der Erbfolge in der Form des
Es komme nicht darauf an, wie wahrscheinlich der Eintritt der in der
Scheidungsklausel genannten Voraussetzungen sei. Entscheidend sei vielmehr,
dass es sich nicht um eine abstrakte Möglichkeit der Unwirksamkeit handele. Der
Nachweis könne unschwer durch eine eidesstattliche Versicherung des überlebenden
Ehegatten geführt werden; die Vorlage eines Erbscheins sei nicht zwingend
erforderlich.
III.
Die nach
Abs. 3 GBO i.V.m.
Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts
sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings
davon aus, dass die Eintragung der Antragstellerin als Alleineigentümerin des
Grundstücks den Nachweis ihrer Erbfolge voraussetzt. Der Nachweis der Erbfolge
kann nach
geführt werden. Ergibt sich die Erbfolge nach dem eingetragenen Eigentümer
aus einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten
ist - wie hier in einem Erbvertrag (
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO die Vorlage der Verfügung und der
Niederschrift über deren Eröffnung durch das Nachlassgericht. In diesem Fall
kann das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins nur verlangen, wenn
es die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen hält (§ 35 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 2 GBO).
2. Richtig ist auch, dass der Nachweis der Erbfolge in der Form des § 35
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO uneingeschränkt nur dann möglich ist, wenn die
Erbeinsetzung in der Verfügung unbedingt erfolgt ist. Enthält die öffentliche Verfügung
von Todes wegen dagegen eine bedingte Erbeinsetzung, so genügt die
Vorlage der Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung durch das
Nachlassgericht grundsätzlich nicht. Auf der Grundlage der im Grundbucheintragungsverfahren
zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen bleiben dann nicht
aufklärbare Zweifel an dem Nachweis der Erbfolge. Das Grundbuchamt ist deshalb
unter Reduktion seines Ermessens nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO
gehalten, einen Erbschein oder ausreichende Erklärungen der Beteiligten in der
Form des
gehaltenen und speziellen Verwirkungsklauseln Senat, Beschluss vom
2. Juni 2016 - V ZB 3/14,
3. Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Beschwerdegerichts, die
Vorlage des Erbvertrags und die Niederschrift über dessen Eröffnung durch das
Nachlassgericht sei zum Nachweis der Erbfolge der Antragstellerin deshalb nicht
ausreichend, weil der Erbvertrag eine Scheidungsklausel enthält, die von der Regelung
in
a) Nach
die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor
dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es
gemäß
die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser
die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Die Vorschrift findet auch
auf den Erbvertrag Anwendung (
vgl.
dem vom Gesetz vermuteten wirklichen Willen des Erblassers, der auf die
Hinfälligkeit des Testaments bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Umstände
gerichtet ist (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 1959 - V ZR 97/58, FamRZ
1960, 28, 29; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - IV ZB 28/02,
340).
b) Richtig ist auch, dass die Scheidungsklausel in dem Erbvertrag vom
25. Mai 2005 von der Vorschrift des
als in
und damit der letztwilligen Verfügung des Erblassers bei Scheitern der
Ehe (
Scheidung der Ehe beantragt oder ihr zugestimmt hat, sondern auch dann, wenn
der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hat. Daraus folgt aber
nicht, dass der Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten nicht gemäß
des Nachlassgerichts geführt werden kann.
aa) Die Frage, ob bei einer von
der Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten durch den
Erbvertrag und die Eröffnungsniederschrift gemäß
ist, ist allerdings umstritten.
(1) Einigkeit besteht darüber, dass bei einer in einer öffentlichen Urkunde
enthaltenen letztwilligen Verfügung von Ehegatten, in der keine Scheidungsklausel
vereinbart ist, die Vorlage der Verfügung und der Eröffnungsniederschrift
grundsätzlich zum Nachweis der Erbfolge ausreichend ist. Das Grundbuchamt
darf ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des
Ehegatten verlangen (vgl. KG,
Meikel/Weber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 119; Staudinger/Otte, BGB [15.2.2021],
§ 2077 Rn. 15.1, Böhringer,
als Grundlage der Eintragung einer Erbfolge (zur Auslegung vgl. Senat,
Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3/14,
gesetzliche Auslegungsregeln zu berücksichtigen, wenn auch das Nachlassgericht
voraussichtlich darauf zurückgreifen muss (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger
1992, 154; OLG Schleswig,
340, 341; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 35 Rn. 42). Dazu gehört auch die Regelung
des
die letztwillige Verfügung nach
wäre verheirateten Personen der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1
Satz 2 GBO nicht möglich und die Vorschrift liefe weitgehend leer. Auf die statistische
Häufigkeit von Ehescheidungen kommt es nicht an.
(2) Nach einhelliger Ansicht gilt nichts anderes, wenn die letztwillige Verfügung
eine Scheidungsklausel enthält, die sich an die Voraussetzungen des
Rn. 8 u. 11; jurisPK-BGB/Lehrmann, 9. Aufl., § 2077 Rn. 45; Bauer/Schaub,
GBO, 4. Aufl., § 35 Rn. 145; BeckOK GBO/Wilsch [1.11.2021], § 35 Rn. 105;
jurisPK-BGB/Reymann, 9. Aufl., § 2268 Rn. 21; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht,
8. Aufl., § 35 Rn. 121; Meikel/Weber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 119; Bestelmeyer,
Weber,
in OLG München,
Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2
GBO steht nicht entgegen, dass die letztwillige Verfügung eine dem § 2077
Abs. 1 BGB entsprechende Scheidungsklausel enthält, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unwirksamkeit
der letztwilligen Verfügung tritt dann nämlich unter denselben
Voraussetzungen ein, die auch das Gesetz vorsieht. Die Scheidungsklausel stellt
lediglich klar, dass die Unwirksamkeit auch dem wirklichen Willen des Erblassers
entspricht (vgl.
Voraussetzungen der Scheidungsklausel vorliegen, kann daher keine Unwirksamkeit
der letztwilligen Verfügung nach
(3) Ist in der letztwilligen Verfügung eine von
Scheidungsklausel vereinbart, gehen die Meinungen auseinander.
(a) Nach einer Auffassung, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen
hat, ist bei Scheidungsklauseln, die von der gesetzlichen Auslegungsregel
abweichen, die Vorlage der letztwilligen Verfügung und der Niederschrift über
deren Eröffnung zum Nachweis der Erbfolge nicht ausreichend. Das wird insbesondere
angenommen für eine Klausel im Erbvertrag, nach der die Erbeinsetzung
im Fall der Einreichung eines Scheidungsantrags durch einen der beiden
Ehegatten und - anders als hier - unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen
für die Ehescheidung unwirksam sein soll. Die Unwirksamkeit der notariellen
Verfügung wegen eines Antrags auf Ehescheidung sei keine ganz entfernte,
bloß auf theoretischen Überlegungen beruhende Möglichkeit. Es liege eine Nachweislücke
vor, die durch Vorlage eines Erbscheins oder einer eidesstattlichen
Versicherung darüber, dass ein Scheidungsantrag nicht anhängig sei, geschlossen
werden müsse (vgl. OLG München,
Rn. 105).
(b) Nach überwiegender Ansicht darf das Grundbuchamt bei einer Scheidungsklausel,
die eine Unwirksamkeit auch für den Fall des Scheidungsantrags
des überlebenden Ehegatten vorsieht, nur dann weitere Nachweise verlangen,
wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Scheidungsantrag beim Tod
des Erblassers gestellt worden war. Allein der Umstand hoher Scheidungsquoten
ändere daran nichts. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass während
einer bestehenden Ehe einmal ein Scheidungsantrag gestellt worden ist. Gleichwohl
handele es sich doch immer noch um nicht mehr als eine abstrakte Möglichkeit,
die den durch
einer notariellen letztwilligen Verfügung nicht zu schmälern vermöge. Das Risiko,
dass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Scheidungsverfahren anhängig
war, sei zu vernachlässigen (vgl. KG,
Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 35 Rn. 121; Meikel/Weber, GBO, 12. Aufl., § 35
Rn. 119; Staudinger/Otte, BGB [15.2.2021], § 2077 Rn. 15.1; jurisPK-BGB/Reymann,
9. Aufl., § 2268 Rn. 23; Böhringer,
2016, 402, 403; Weber,
183;
5. Aufl., 5. Kapitel J Rn. 182).
bb) Die zuletzt genannte Ansicht ist vorzugswürdig. Der Nachweis der Erbfolge
des überlebenden Ehegatten kann gemäß
die Vorlage der letztwilligen Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen
Urkunde enthalten ist, und der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts geführt
werden, wenn die Scheidungsklausel abweichend von § 2077 Abs. 1 Satz
2 BGB vorsieht, dass die letztwillige Verfügung bereits dann unwirksam sein soll,
wenn der überlebende Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt hat. Anders ist
es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein solcher Scheidungsantrag
gestellt worden ist.
(1) Weil
leer liefe, hat das Grundbuchamt, sofern keine konkreten anderweitigen Anhaltspunkte
vorliegen, davon auszugehen, dass letztwillige Verfügungen, die in einer
öffentlichen Urkunde enthalten sind, nicht nach
entsprechenden Scheidungsklausel unwirksam geworden sind. Das Grundbuchamt
darf daher keine weiteren Nachweise in der Form des
(vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 35 Rn. 39; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht,
8. Aufl., § 35 Rn. 108; Meikel/Krause/Weber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 133;
Lange,
und Mühen erspart bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013
- XI ZR 401/12,
KEHE/Volmer, aaO Rn. 128).
(2) Ein sachlicher Grund, davon bei einer Scheidungsklausel abzurücken,
die die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung auch für den Fall des Scheidungsantrags
des überlebenden Ehegatten vorsieht, ist nicht erkennbar. Zwar
handelt es sich bei dem Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten um eine
von dem Erblasser gewollte auflösende Bedingung für die Wirksamkeit des Erbvertrags.
Der Erblasser stellt den Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten
dem seinigen aber lediglich gleich. Die Scheidungsklausel knüpft, ebenso wie
auch für eine Klausel, die, anders als hier, weiter abweichend von § 2077 Abs. 1
Satz 2 BGB für den Eintritt der Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung den
Scheidungsantrag eines der Ehegatten ausreichen lässt, also nicht zusätzlich davon
abhängig macht, dass die Voraussetzungen für die Ehescheidung (§§ 1565,
1566 BGB) vorlagen. Der Unwirksamkeitsgrund des Scheidungsantrags ist vergleichbar
mit einem allgemeinen Unwirksamkeitsgrund, der jeder Verfügung von
Todes wegen abstrakt anhaften kann, z.B. bei Testierunfähigkeit des Erblassers
(vgl. OLG München,
500 Rn. 2; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 35 Rn. 39.1), der Bindung des Erblassers
durch einen vorherigen Erbvertrag oder ein vorheriges gemeinschaftliches
Testament, der späteren Aufhebung (vgl. Meikel/Weber, GBO, 12. Aufl., § 35
Rn. 133; DNotI-Report, 2006, 181, 182) oder der Anfechtung der Verfügung (vgl.
Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 788). Solange das Grundbuchamt
keinen Anlass zu Zweifeln hat, muss es von der Wirksamkeit der letztwilligen
Verfügung ausgehen.
Damit unterscheidet sich die Scheidungsklausel von der Verwirkungsklausel,
für die der Senat den Nachweis der Erbfolge in der Form des
erforderlich angesehen hat (vgl. Rn. 6). Ob der überlebende Ehegatte den Nachweis
der Wirksamkeit leicht führen kann, ist unerheblich. Es bedarf deshalb keiner
Entscheidung, ob die eidesstattliche Versicherung ein taugliches Mittel zum
Nachweis der Erbfolge ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022
- V ZB 87/20,
IV.
Da das Beschwerdegericht hiernach die Beschwerde der Antragstellerin
gegen die Zwischenverfügung zu Unrecht zurückgewiesen hat, sind seine Entscheidung
und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben (§ 78
Abs. 3 GBO i.V.m.
beantragten Berichtigung des Grundbuchs nicht aus den in der Zwischenverfügung
genannten Gründen verweigern.
V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts
beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:17.02.2022
Aktenzeichen:V ZB 14/21
Rechtsgebiete:
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Ehevertrag und Eherecht allgemein
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2077 Abs. 1