OLG Naumburg 29. Juni 2012
10 U 7/12
BGB § 652

Konkludenter Abschluss eines Maklervertrags durch einen Kaufinteressenten infolge der Inanspruchnahme von Diensten des Maklers in Kenntnis von dessen Provisionsverlangen

DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 10u7_12
letzte Aktualisierung: 12.11.2012
OLG Naumburg, 29.6.2012 - 10 U 7/12
BGB § 652
Konkludenter Abschluss eines Maklervertrags durch einen Kaufinteressenten infolge der
Inanspruchnahme von Diensten des Maklers in Kenntnis von dessen Provisionsverlangen
1. Der Kaufinteressent einer Immobilie darf, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon
ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht er nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm
eine Provision erwartet.
2. Anders ist es, wenn der Makler eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er auch Makler des
Kaufinteressenten sein will und deshalb ein ausdrückliches Provisionsverlangen stellt. Beansprucht der Kaufinteressent sodann weiter seine Dienste, nimmt er das Angebot auf Abschluss
eines Maklervertrages schlüssig an.


Gründe:
I.
Wegen des Sachverhalts und die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des
Landgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2012 (LA Bl. 67-71 R d. A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch
ergebe sich aus § 652 BGB, weil die Parteien einen wirksamen Maklervertrag geschlossen
haben. Der Beklagte habe die Nachweisbestätigung, welche einen unmissverständlichen Hinweis
auf die vom Käufer zu zahlende Provision enthielt, unterzeichnet. Daraufhin habe der Beklagte
die Dienste der Klägerin (Reservierung des Objekts, E-Mail-Verkehr) in Anspruch genommen
und damit sowohl in ausdrücklicher als auch in schlüssiger Weise zu erkennen gegeben, dass er
den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages
annehmen wolle. Ein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtums stehe ihm nicht zu, ungeachtet
der Frage, dass auch die Frist des § 121 BGB nicht eingehalten sei. Außerdem enthalte das ihm
am 28. März 2011 übergebene Exposé einen Hinweis auf die vom Käufer zu zahlende
Maklercourtage. Dass der Beklagte den Erhalt des Exposés mit Nichtwissen bestritten habe, sei
unbeachtlich, weil er sich mit dem Inhalt des Exposés in seinem Schriftsatz vom 15. November
2011 inhaltlich auseinander gesetzt habe, ebenso die behauptete Vorkenntnis, weil er die
Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen habe. Unbeachtlich sei auch der Einwand der
Sittenwidrigkeit in Bezug auf die Reservierungsgebühr, weil sich diese Frage nicht auf den
Maklervertrag auswirke. Die Vereinbarung des Maklerhonorars sei nicht gemäß § 305 c BGB
überraschend. Der Widerruf des Maklervertrages gemäß §§ 355, 312 BGB sei ebenfalls nicht
wirksam, weil der Beklagte die zu verkaufende Privatwohnung auf eigene Initiative aufgesucht
habe, so dass es am Überrumpelungseffekt mangele. Eine Minderung der Courtage gemäß § 655
BGB komme nicht Betracht, weil die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar sei. Eine
Formnichtigkeit gemäß § 4 RVG sei nicht gegeben, weil das RVG auf Maklerhonorare keine
Anwendung finde.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte seinen
erstinstanzlichen Vortrag. Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor, eine Verpflichtung zur
Zahlung von Maklercourtage sei nicht entstanden, weil weder ausdrücklich noch konkludent ein
Maklervertrag zustande gekommen sei. Das Exposé begründe keine Zahlungsverpflichtung, weil
er ausdrücklich den Erhalt des von der Klägerin vorgelegten Exposés bestritten habe. Ebenso
wenig folge aus der Nachweisbestätigung eine Zahlungsverpflichtung, weil es sich um eine
überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB handele. Im Übrigen habe er durch seine
Unterschrift keinen rechtsgeschäftlichen Willen geäußert, einen Maklervertrag abzuschließen.
Jedenfalls habe er nach Haustürwiderrufsrecht wirksam widerrufen und eine eventuelle
Willenserklärung jedenfalls mit Schreiben vom 09. September 2011 wirksam wegen
Erklärungsirrtums angefochten.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Januar 2012 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die gemäß den §§ 511, 517, 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
1. Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Beklagten und der Klägerin mit der
Nachweisbestätigung (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.) ausdrücklich ein Maklervertrag geschlossen
worden ist, indem der Beklagte das in der Nachweisbestätigung angeführte eindeutige
Provisionsverlangen der Klägerin dadurch angenommen hat, dass er diese unterzeichnet hat. Ob
es sich insoweit um eine überraschende Klausel i. S. d. § 305 c BGB handeln könnte, muss nicht
entschieden werden (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 687; BGH NJW 1986, 177). Denn die
Parteien haben jedenfalls unabhängig von einem ausdrücklichen Vertragsschluss auch
konkludent einen Maklervertrag geschlossen, weil der Beklagte in Kenntnis des
Provisionsverlangens weitere Dienste der Klägerin in Anspruch genommen hat.
a) Das Landgericht hat zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass derjenige, der sich an einen
Makler wendet, der mit „Angeboten“ werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, damit noch
nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein
Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt, erklärt. Der Interessent darf nämlich,
soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von
dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von
Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Ohne weiteres braucht der
Kaufinteressent in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm
eine Provision erwartet. Selbst die Besichtigung des Verkaufsobjekts zusammen mit dem Makler
reicht bei dieser Sachlage für einen schlüssigen Vertragsschluss nicht aus (BGH NJW 2005,
3779 mit umfangreichen Nachweisen).
b) Allerdings kann ein Maklervertrag zwischen dem Makler und dem Interessenten auch
schlüssig geschlossen werden. Kommt ein Makler mit einem Interessenten in Kontakt, so muss
er, wenn er im Erfolgsfalle von diesem eine Provision verlangen will, nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er auch Makler
der anderen Seite sein will. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches
Provisionsverlangen (BGH NJW-RR 1996, 114; NJW-RR 1996, 1459, NJW-RR 1999, 361). Ein
Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers
in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in
dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der angesprochene Interessent vor Inanspruchnahme der
Maklerdienste ausdrücklich erklärt, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen. Das
ist der Fall, wenn ein Kaufinteressent es erklärtermaßen ablehnt, einem Makler Provision zahlen
zu wollen (BGH NJW-RR 1986, 1496; BGH NJW-RR 1996, 114).
Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien jedenfalls konkludent einen Maklervertrag
geschlossen, und zwar sowohl aufgrund der Übergabe des Exposés als auch aufgrund der
Nachweisbestätigung.
c) Dem Beklagten ist anlässlich des Besichtigungstermins ein Exposé ausgehändigt worden,
welches einen eindeutigen Hinweis auf die Maklercourtage enthielt: „Courtage: 6% inkl. MwSt.,
zu zahlen vom Erwerber“. Zwar hat der Beklagte erstinstanzlich behauptet, das
allerdings gleichzeitig mit der Klageerwiderung vorgetragen, das Exposé sei ihm anlässlich des
Besichtigungstermins übergeben worden. Zu dem Inhalt des Exposés hat die Klägerin detailliert
vorgetragen. Dieser Inhalt ist vom Senat zugrunde zu legen.
aa) Der Beklagte durfte diesen Vortrag schon nicht mit Nichtwissen bestreiten. Nach der
Vorschrift des § 138 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die
weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind (ZöllerGreger, ZPO, 29. Aufl., § 138, Rn. 13). Für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen
zulässig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozess zu
erklären hat. Vermag sie sich etwa an einen lange zurückliegenden (Alltags-)Vorgang - nach der
Lebenserfahrung glaubhaft - nicht mehr zu erinnern, ist es zulässig, dass sie diesen gemäß § 138
Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreitet (BGH NJW-RR 2002, 612; MünchKomm-Wagner, ZPO,
3. Aufl., § 138 Rn. 27). Nach diesen Grundsätzen konnte sich der Beklagte nicht zulässigerweise
auf ein Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich des Inhalts des am 28. März 2011 übergebenen
Exposés zurückziehen. Mit der Klageerwiderung hat er zugestanden, am Besichtigungstage ein
Exposé erhalten zu haben, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
mitgeteilt hat, sich nicht mehr erinnern zu können. Eine glaubhafte Erklärung für den
Erinnerungsverlust hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Dieser ergibt sich auch nicht aus den
Umständen, eher im Gegenteil: Der Vorgang lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
gerade neun Monate zurück; noch in der Klageerwiderung konnte sich der Beklagte detailliert an
Einzelheiten des Exposés, welche fehlerhaft gewesen sein sollen, erinnern. Dass sich der
Beklagte daher an das Provisionsverlangen auf Seite 1 des Exposés nicht mehr erinnern konnte,
ist - jedenfalls ohne weiteren - Vortrag nicht nachvollziehbar. Prozessuale Folge des im Ergebnis
unzulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ist, dass unsubstantiiertes Bestreiten vorliegt, welches
zur Geständnisfunktion führt, § 138 Abs. 3 ZPO (Münch-Komm-Wagner, a. a. O., § 138, Rn.
28).
bb) Auch wenn sein Bestreiten, worauf er mit der Berufungsbegründung hinweist, als einfaches
Bestreiten zu werten sein sollte, wäre dieser Vortrag im Ergebnis unerheblich, so dass das
substanziierte Vorbringen der Klägerin zum Inhalt des Exposés als zugestanden gilt, § 138 Abs.
3 ZPO. Es ist anerkannt, dass der Umfang der jeweils erforderlichen Substanziierung des
Sachvortrages sich bestimmt aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmt,
wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrages bei hinreichendem Gegenvortrag
immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH NJW 1992, 278).
Unter Anlegung dieses Maßstabs konnte sich der Beklagte nicht mehr mit der allgemeinen
Behauptung, das Exposé sei ihm nicht mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt übergeben
worden, seiner Darlegungs- und Beweislast entziehen. Denn der Beklagte hat selbst vorgetragen,
ein Exposé am 28. März 2011 erhalten zu haben. Der Aufforderung des Senats, dieses
vorzulegen, ist er nicht nachgekommen, sondern legt vielmehr nur eine Fassung vor, wie sie
derzeit im Internet zu finden ist. Damit ist er seiner Darlegungs- und Beweislast zum
behaupteten Inhalt des Exposés nicht nachgekommen.
d) Die das streitgegenständliche Kaufobjekt betreffende Nachweisbestätigung in der dem
Beklagten ausgehändigten schriftlichen Fassung enthält einen eindeutigen Hinweis auf die im
Erfolgsfall durch den Käufer zu zahlende Provision. Die Formulierungen „Maklerhonorar“ oder
der deutliche Zusatz „von mir … zu zahlen“ können nicht anders verstanden werden, als dass die
Klägerin mit der Nachweisbestätigung und auch mit dem Exposé ihre Dienste anbietet und,
sobald der Kaufinteressent davon Gebrauch macht, ein Maklervertrag mit ihr zustande kommt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten richtet sich das Provisionsverlangen eindeutig an den
Kaufinteressenten. Es war aufgrund der unmissverständlichen Formulierung für ihn klar zu
Verkäuferseite tätig wird.
Selbst wenn mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, NJW 1988, 687, davon
auszugehen sein sollte, dass es sich bei der Klausel in der Nachweisbestätigung um eine
überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB handelt, hat der Beklagte das in der
Nachweisbestätigung zu sehende Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Maklervertrages
jedenfalls letztlich dadurch angenommen, dass er nachfolgend und mithin nach Überwindung
des Überraschungsmoments anlässlich der Besichtigung weitere Maklertätigkeiten der Klägerin
in Kenntnis des Provisionsverlangens in Anspruch genommen hat, wie der weitere E-MailVerkehr und die Reservierungsbestätigung zeigen.
Der Hinweis im Exposé, dass Rechtsgrundlage der notarielle Kaufvertrag sei, erfasst erkennbar
ausschließlich das Verhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien und bezieht sich gerade nicht
auf den Courtageanspruch der Klägerin und damit nicht auf das Verhältnis zum Beklagten.
e) Der Beklagte hat schließlich der Klägerin gegenüber innerhalb des Vertragszeitraumes auch
nicht ausdrücklich erklärt, eine Maklerprovision nicht zahlen zu wollen. Dem Beklagten ist zwar
zuzugeben, dass die Maklerin die Entgegennahme ihrer - bei Unterstellung des
Beklagtenvortrags als wahr - lediglich begrenzten Maklerleistungen nicht als Abschluss eines
Maklervertrages mit der Folge einer Provisionspflicht der Beklagten hätten werten dürfen, sofern
der Beklagte die Zahlung der in dem Exposé genannten Käuferprovision unter Hinweis auf seine
Vorkenntnis des Objekts erklärtermaßen abgelehnt hätte (BGH NJW-RR 1996, 114; BGH NJWRR 1986, 1496). Einen solchen Sachverhalt hat der Beklagte hingegen nicht dargelegt. Weder
hat der Beklagte einen ausdrücklichen Protest gegen das Provisionsverlangen der Maklerin
erklärt noch hat er die Entgegennahme entgeltlicher Maklerleistungen auf andere Weise definitiv
ausgeschlossen. Nach Kenntnis des Provisionsverlangens hat der Beklagte die Dienste der
Klägerin als Maklerin nicht etwa zurückgewiesen, sondern diese in nicht nur unerheblichem
Umfang in Anspruch genommen, insbesondere sich das Objekt reservieren lassen sowie
verschiedentlich den Kontakt zu ihr per E-Mail gesucht und für die Kaufentscheidung
bedeutsame Informationen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, ausgetauscht. Von dem
gemäß § 133 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin aus gesehen war das
Verhalten des Beklagten so zu verstehen, dass dieser trotz der behaupteten Vorkenntnis im
Hinblick auf die von der Maklerin angebotenen Dienstleistungen bereit war, einen Maklervertrag
abzuschließen. Das ist auch gerade vor dem Hintergrund, dass die Kaufinteressenten nur mit
Hilfe der Maklerin das Objekt reservieren konnten, durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Die
Klägerin durfte sich in ihrer Annahme, dass der Beklagte die Provisionszahlungsverpflichtung
akzeptiert, schließlich auch dadurch bestätigt fühlen, dass er auch nach dem ersten
(gemeinsamen) Besichtigungstermin weiterhin den Kontakt zu ihr suchte und ihre Dienste
abfragte, insbesondere die Reservierungsgebühr zahlte.
2. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrages über
das in Rede stehende Objekt nachgewiesen. Zwischen der Maklertätigkeit der Zedentin und dem
Zustandekommen des Hauptvertrages besteht ein ursächlicher Zusammenhang. Dieser ist
insbesondere nicht durch den von den Beklagten pauschal erhobenen Einwand der Vorkenntnis
ausgeschlossen.
Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages besteht in der Mitteilung des
Maklers an seinen Auftraggeber, durch den dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete
Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (BGH Urteil vom 25.
Februar 1999, NJW 1999, 1255). Ein Makler kann sich nach diesen Grund-sätzen auch dann die
anderweitig bekannt war und wenn der Makler zusätzliche Informationen geliefert hat. Ob und
wann das Verschaffen zusätzlicher Kenntnisse über das zu erwerbende Objekt noch adäquat
ursächlich gewirkt hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Jedoch ist immer eine für den Erwerb
wesentliche Maklerleistung erforderlich (BGH NJW-RR 1996, 114), worauf der Beklagte zu
Recht verweist.
Eine solche wesentliche Maklerleistung ist im vorliegenden Fall - selbst wenn man die von dem
Beklagten behauptete Vorkenntnis unterstellt - seitens der Klägerin erbracht worden: Nach dem
schlüssigen und vom Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin hat sie für
den Beklagten eine Besichtigung des Objekts durchgeführt und ihm erstmals die Besichtigung
der Immobilie ermöglicht. Daneben stand sie dem Beklagten auch für ergänzende Fragen zur
Verfügung. Der Beklagte räumt selbst die E-Mail-Korrespondenz und die Reservierung ein.
Insbesondere durch den Besichtigungstermin am 28. März 2011 hat die Klägerin dem Beklagten
wesentliche Informationen über das Objekt geliefert, die bei dem Entschluss des Beklagten, in
konkrete Kaufvertragsverhandlungen mit dem Verkäufer einzutreten, erkennbar weitergewirkt
haben. Es ist davon auszugehen, dass die Besichtigung des zu erwerbenden und zu bewohnenden
Objekts maßgeblich für seine Kaufentscheidung gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Beklagte den Kaufvertrag über das in Rede stehende Hausgrundstück auch geschlossen hätte,
wenn er nicht die Möglichkeit zur Besichtigung gehabt hätte und sich damit keinen
unmittelbaren Eindruck von dem Objekt hätte verschaffen können. Gegenteilige Anhaltspunkte
hat der Beklagte jedenfalls nicht dargelegt, so dass die Annahme der Wesentlichkeit und damit
der Mitursächlichkeit der von der Klägerin erbrachten Maklerleistung gerechtfertigt ist.
Unerheblich ist schließlich, dass die Klägerin die weiteren Vertragsverhandlungen zwischen dem
Beklagten und dem Verkäufer sowie die Vorbereitung und Durchführung des späteren
Notartermins nicht begleitet hat.
3. Der Nachweis des Objekts führte auch zum Erfolg. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
die Wesentlichkeit der Leistung für den Vertragsschluss in Frage zu stellen. Zwischen dem
Verkäufer und dem Beklagten ist am 05. Juli 2011 ein wirksamer notarieller Kaufvertrag über
das Objekt G. weg 1 in M. geschlossen worden.
Der Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss wird bei Abschluss des
Hauptvertrages in einem angemessenen Zeitraum - wie er hier unzweifelhaft gegeben ist vermutet (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, NJW 1999, 1255). Eine etwaige Unterbrechung
dieses Kausalzusammenhanges hat der Beklagte nicht vorgetragen.
4. Die Höhe der geltend gemachten Provisionsforderung ergibt sich auf der Grundlage der
getroffenen Provisionsvereinbarung, wonach der Beklagte einen Betrag in Höhe von 6,00% des
Kaufpreises - der unstreitig € 189.000 EUR betrug - inklusive Mehrwertsteuer zahlen sollte,
mithin € 11.340,00 EUR. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Forderung von 6% zuzüglich
Mehrwertsteuer angesichts der Leistungen der Klägerin, die einen Mitarbeiter zur Besichtigung
entsandt hat und im weiteren lediglich Schriftverkehr zu erledigen hatte, sehr hoch ist. Die
Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit einer Provisionsforderung sind insoweit allerdings
weder dargetan noch ersichtlich, so dass der Senat eine Handhabe zu deren Herabsetzung im
Streitfall nicht hat.
Der Abzug der Reservierungsgebühr in Höhe von 500,00 EUR ergibt die Klageforderung.
Einwand nicht durch, weil die Reservierungsgebühr mit der Maklercourtage verrechnet wurde.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen.
Eine Herabsetzung gemäß § 655 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 655 S. 1
BGB kann der für die Vermittlung eines Dienstvertrags vereinbarte Maklerlohn, der sich im
Einzelfall als unverhältnismäßig hoch erweist, auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den
angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Eine analoge Anwendung auf andere Verträge ist
ausgeschlossen (Palandt-Sprau, a. a. O., § 655, Rn. 1; BGH NJW 2010, 3222).
5. Der Beklagte war nicht berechtigt, den Vertrag gemäß §§ 355, 312 BGB zu widerrufen. Die
Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts liegen nicht vor, weil insoweit jedenfalls der
Ausschlusstatbestand des § 312 Abs. 3 S. 1 (vorhergehende Bestellung) eingreift, worauf das
Landgericht zu Recht hinweist.
6. Der Beklagte hat den Vertrag nicht wirksam angefochten, selbst wenn in dem Schriftsatz des
Bevollmächtigten des Beklagten vom 09. September 2011 (Bl. 20, 21 d. A.) eine
Anfechtungserklärung gesehen werden könnte. Die Anfechtungserklärung ist nicht unverzüglich
gemäß § 121 Abs. 1 BGB erfolgt, weil dem Beklagten jedenfalls nach Übersendung der
Rechnung am 11. Juli 2011 alle anfechtungsrelevanten Tatsachen bekannt waren.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, Art. 26 Nr. 8 EGZPO; die
Streitwertentscheidung auf §§ 3 ZPO, 39, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten
Voraussetzungen erfüllt ist. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 erste
Alternative ZPO). Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung
des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Naumburg

Erscheinungsdatum:

29.06.2012

Aktenzeichen:

10 U 7/12

Rechtsgebiete:

Maklervertrag

Erschienen in:

NJW-RR 2013, 564-566

Normen in Titel:

BGB § 652