OLG Celle 19. August 2019
21 UF 118/18
EGBGB Artt. 19 S. 1, 20 S. 1; BGB §§ 1599, 1600b Abs. 1

Alternative Anfechtung einer Vaterschaft nach dem Heimatrecht

letzte Aktualisierung: 04.06.2020
OLG Celle, Beschl. v. 19.8.2019 – 21 UF 118/18

EGBGB Artt. 19 S. 1, 20 S. 1; BGB §§ 1599, 1600b Abs. 1
Alternative Anfechtung einer Vaterschaft nach dem Heimatrecht

1. Ist die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nach dem gemäß Art. 20 S.1, 19 Abs. 1 EGBGB
durch den gewöhnlichen Aufenthalt berufenen deutschen Recht abgelaufen, kann der rechtliche
Vater die Vaterschaft alternativ nach seinem Heimatrecht anfechten.
2. Das Recht der Republik Ghana kennt ein spezielles, auf die Anfechtung der Vaterschaft
gerichtetes Verfahren, für das der Kreis der Anfechtungsberechtigten begrenzt oder eine besondere
Frist geregelt ist und dessen Entscheidung Wirkung inter omnes entfaltet, nicht.
3. Die Möglichkeit, die Vaterschaft nach einer ausländischen Rechtsordnung unbefristet anfechten
zu können, verstößt nicht gegen den nationalen ordre public und steht nicht in Widerspruch zum
abstammungsrechtlichen Statusprinzip.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Abstammung des Beteiligten zu 1 von dem Beteiligten zu 2.
Der Beteiligte zu 2, der die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt und sich aufgrund einer
Niederlassungserlaubnis i.S.v. § 9 AufenthG in Deutschland aufhält, hat die Kindesmutter, die Beteiligte zu
3, die die ivorische Staatsangehörigkeit hat und der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 AufenthG erteilt wurde, im Frühsommer 2014 kennengelernt, wobei der genaue Zeitpunkt und Ort streitig
sind. Zwischen den Beteiligten zu 2 und 3 bestand unstreitig eine intime Beziehung.

Die Beteiligte zu 3 reiste Ende Dezember 2014, als sie bereits hochschwanger war, nach Deutschland ein.
Am ##. Januar 2015 wurde der Beteiligte zu 1 geboren, für den der Beteiligte zu 2 mit Urkunde des
Standesamts Hannover vom 16. Januar 2015 (Urk.-Reg.-Nr. 57/15) die Vaterschaft mit der zugleich von
der Kindesmutter erklärten Zustimmung anerkannte. Sorgerechtserklärungen der Beteiligten zu 2 und 3
wurden nicht abgegeben.

Der Beteiligte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 das Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft
zu dem Kind mit der Begründung eingeleitet, dass er seit Spätsommer 2016 aufgrund der Angaben der
Beteiligten zu 3 Kenntnis davon habe, dass nicht er, sondern ein anderer Mann Vater des Kindes sei. Mit
Beschluss vom 6. März 2018 hat das Amtsgericht für das betroffene Kind eine Ergänzungspflegschaft
angeordnet und das Jugendamt der Stadt Hannover zum Ergänzungspfleger bestellt.

In der Anhörung durch das Amtsgericht am 5. Juni 2018 erklärte der Beteiligte zu 3, dass er die
Kindesmutter im Frühsommer 2014 im Bahnhof von Hannover kennengelernt und sich sodann eine intime
Beziehung entwickelt habe. Beide hätten sich hin und wieder getroffen, jedoch nicht als Paar
zusammengelebt. Als er die Kindesmutter nach einiger Zeit wieder getroffen habe, sei sie schwanger
gewesen und habe ihm erklärt, dass er der Vater des Kindes sei. Den Angaben der Kindesmutter habe er
vertraut und habe noch vor der Geburt mit ihr gemeinsam die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Bei der
Anerkennung der Vaterschaft sei für die Kindesmutter als Dolmetscherin die Zeugin A. anwesend
gewesen. Zweifel an der Vaterschaft habe er erst nach einem Schreiben des Jugendamts vom November
2016 bekommen, in dem er zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert worden sei. In einem Streit mit
der Kindesmutter habe diese dann erklärt, dass er nicht der Vater von Ch. A. sei.

Demgegenüber hat die Beteiligte zu 3 in der Anhörung erklärt, dass sie den Beteiligten zu 2 Ende 2013 in
Italien in P. auf einem Markt kennengelernt habe. Sie hätten sich dann getroffen und auch miteinander
geschlafen. Der Beteiligte zu 2 sei dann häufiger nach Italien gekommen. Nach ihrer Einreise nach
Deutschland im Dezember 2014 habe der Beteiligten zu 2 ihr gesagt, dass er ihr Kind adoptieren würde,
zumal er allein sei und ein Kind und eine Frau brauche. Sie hätte dem Beteiligten zu 2 bereits bei dessen
Besuch in Italien im Juni oder Juli 2014 erklärt, dass er nicht der Vater sei.

Das Amtsgericht hat im Anhörungstermin die Zeugin A. zu der Behauptung der Kindesmutter vernommen,
der Antragsteller habe bei dem Beurkundungstermin gesagt, dass er nicht der leibliche Vater sei. Hierzu
hat die Zeugin erklärt, dass ihr die Kindesmutter gesagt habe, dass der Beteiligte zu 2 nicht der Vater ihres
Sohnes sei, woraufhin sie sich anschließend mit diesem in einer Pause der Beurkundung auf Englisch
unterhalten habe. Dabei habe dieser ihr seine Situation geschildert und auch gesagt, dass er nicht der
Vater des Kindes sei.

Im angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag, festzustellen, dass der Beteiligte zu 2 nicht
der Vater des Beteiligten zu 1 sei, abgewiesen. Zwar habe der Beteiligte zu 2 einen Anfangsverdacht
dadurch hinreichend vorgetragen, dass die Beteiligten zu 2 und 3 darin einig seien, dass der Beteiligte zu 2
nicht der biologische Vater sei. Dieser habe jedoch die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1
BGB nicht gewahrt. Auch wenn die Angaben der Beteiligten zu 2 und 3 in weitem Umfang widersprüchlich
seien, war das Amtsgericht auch aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 3 sowie der Aussage der Zeugin
A. davon überzeugt, dass der Beteiligte zu 2 schon bei der Anerkennung der Vaterschaft Kenntnis davon
hatte, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2, mit der er die Beweiswürdigung durch das
Amtsgericht rügt, weil das Amtsgericht nicht hinreichend beachtet habe, dass die Zeugin eine Freundin der
Kindesmutter sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt der Zeugin A. gesagt, dass er nicht der Vater von Ch. A.
sei. Auch sei er nicht mehrfach in Italien gewesen, sondern lediglich ein einziges Mal im Jahr 1997.
Demgegenüber verteidigt die Beteiligte zu 3 den angefochtenen Beschluss und macht geltend, dass an der
Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben keine Zweifel bestünden.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. September 2018 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamburg FamRZ 2012, 568 darauf hingewiesen, dass auf die Anfechtung der
Vaterschaft das nach Art. 20 Satz 1, 19 Abs. 1 EGBGB berufene Recht anzuwenden sei. Auf Anfrage des
Senats hat das Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht dem Senat die im
Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg erstatteten Gutachten zur Verfügung gestellt, zu denen die
Verfahrensbeteiligten Stellung nehmen konnten.

Gemäß Beschluss vom 7. Januar 2019 hat der Senat Beweis über die Abstammung des Beteiligten zu 1
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das
Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 28. März 2019 Bezug genommen.

II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zu der Feststellung, dass der Beteiligte zu 2 nicht der
Vater des Beteiligten zu 1 ist.

1. Die vom Amtsgericht zugrunde gelegte internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die von Amts
wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist, beruht auf § 100 FamFG. Danach sind die deutschen
Gerichte zuständig, wenn das Kind, die Mutter oder der Vater Deutsche(r) ist oder seinen/ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Zwar besitzen weder der Beteiligte zu 2 noch die Beteiligte zu 3 die
deutsche Staatsangehörigkeit, allerdings haben alle Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
sodass die internationale Zuständigkeit gegeben ist.

2. Auf die Anfechtung der Vaterschaft ist nach Art. 20 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 EGBGB sowohl das
deutsche als auch das ghanaische Recht anwendbar.

Nach Art. 20 Satz 1 EGBGB kann die Abstammung nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich
ihre Voraussetzungen ergeben. Nach welchem Recht die Abstammung eines Kindes zu bestimmen ist,
unterliegt den durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen. Daher kann die
Anfechtung der Abstammung nach den Rechtsordnungen erfolgen, aus denen die Feststellung eines
Eltern-Kind-Verhältnisses hergeleitet werden kann (vgl. MünchKomm/Helms, 6. Aufl., Art. 20 Rn. 2). Für
die Feststellung der Vaterschaft kann neben dem Aufenthaltsstatut (Satz 1) das Heimatrecht der Elternteile
(Satz 2) sowie das Ehewirkungsstatut (Satz 3) gleichrangig zur Anwendung gelangen, ohne dass
vorliegend die Problematik von „widersprüchlichen Statuszuweisungen“ Bedeutung erlangt (hierzu BGH
FamRZ 2017, 1687 ff.; 1848 ff.; MünchKomm/Helms, a.a.O., Art. 20 Rn. 13 ff; Staudinger/Henrich (2019),
Art. 19 Rn. 22 ff., 36 ff.; Palandt/Thon, BGB, 77. Aufl., Art. 19 EGBGB Rn. 6).

Auch im Rahmen des Art. 20 EGBGB besteht kein Vorrang für eine der in Art. 19 EGBGB genannten
Anknüpfungsalternativen. Es ist für die Anwendbarkeit einer Rechtsordnung ausreichend, dass nach einem
berufenen Recht die Bestimmung der Vaterschaft möglich war, ohne dass die Abstammung nach dieser
Rechtsordnung tatsächlich etabliert wurde (vgl. MünchKomm/Helms, a.a.O., Art. 20 Rn. 3). Für die am
Abstammungsverfahren beteiligten Personen soll die Möglichkeit, die wahre Abstammung zu klären und
eine der biologischen bzw. genetischen Abstammung widersprechende rechtliche Zuordnung aufzulösen,
im Fall eines Auslandsbezugs durch die Anknüpfung an verschiedenen Rechtsordnungen erleichtert und
damit ihrem Interesse sowie der Bedeutung der Kenntnis der wahren Verwandtschaftsverhältnisse
Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund besteht zwischen den danach anwendbaren Rechten
keine Rangfolge, vielmehr stehen diese alternativ nebeneinander, sodass der Antrag bereits dann Erfolg
hat, wenn dieser nach einer der zur Wahl stehenden Rechtsordnung begründet ist (vgl. BGH FamRZ 2012,
616, 617 [Rn. 17 zu dem in der Regelung zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken der Wahlfreiheit] m.
Anm. Helms).

Soweit nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes eine Anfechtung – etwa wegen
Fristablaufs oder einer fehlenden Anfechtungsberechtigung – nicht mehr möglich ist, kann der Ehemann
der Mutter oder der Anerkennungsvater auch nach seinem Heimatrecht die Anfechtung der Vaterschaft
begehren (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 2026, 2027; OLG Hamburg FamRZ 2012, 568, 569; OLG
Stuttgart FamRZ 1999, 610; Münchkomm/Helms, a.a.O., Art. 20 EGBGB Rn. 3; Staudinger/Henrich (2019),
Art. 20 EGBGB Rn. 16 ff.; Palandt/Thon, a.a.O., Art. 20 EGBGB Rn. 2; Erman/Hohloch, BGB, 15. Aufl., Art.
20 EGBGB Rn. 10). Durch die über Art. 20, 19 EGBGB berufenen Rechtsordnungen werden die jeweiligen
Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung der Vaterschaft bestimmt. Die gilt insbes. für den Kreis der
Anfechtungsberechtigten, die Anfechtungsgründe, die Form der Anfechtung sowie etwaige
Anfechtungsfristen. Demgegenüber sind die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit
eines Antrags, an die möglichen Beweismittel o.ä. der lex fori zu entnehmen (vgl. MünchKomm/Helms,
a.a.O., Art. 20 Rn. 7 bis 12; Erman/Hohloch, a.a.O., Art. 20, Rn. 12, 14).

3. a) Nach dem Aufenthaltsstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i.V.m. Art. 20 Satz 1 EGBGB kommt
deutsches Recht zur Anwendung, weil alle Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
haben. Nach der Einreise der Beteiligten zu 3 nach Deutschland im Dezember 2014, der Geburt des
betroffenen Kindes im Inland und ihres durchgehenden Aufenthalts bestehen hieran keinerlei Zweifel
(anders für den Fall einer Ausreise vor der Geburt OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 2026, 2027). Die von den
Beteiligten und vom Amtsgericht in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob der Beteiligte zu 2 die nach § 1600b
Abs. 1 Satz1 BGB maßgebliche zweijährige Anfechtungsfrist gewahrt hat, kann der Senat indessen
dahinstehen lassen. Denn selbst wenn man mit dem Amtsgericht nach dem Ergebnis der Anhörung der
Beteiligten und der Vernehmung der Zeugin A. zu dem Ergebnis gelangte, dass die Frist zur Anfechtung
bereits vor oder bei der Einreise der Kindesmutter infolge ihrer Angaben zur Vaterschaft für den Beteiligten
zu 2 in Lauf gesetzt wurde und danach bereits bei Anhängigkeit des Verfahrens im Januar 2018
abgelaufen war, kann der Beteiligte zu 2 seinen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach Art. 20 Satz 1
i.V.m. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auch auf sein Heimatrecht stützen.

b) Nach dem Heimatrecht des Beteiligten zu 2 (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) findet auf die
Vaterschaftsanfechtung ghanaisches Anwendung.

Eine Rückverweisung auf deutsches Abstammungsrecht nach dem internationalen Privatrecht der
Republik Ghana ist nicht beachtlich. Zwar erstreckt sich nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB der Verweis auf
das Recht eines anderen Staates auch auf dessen Internationales Privatrecht. Eine etwaige dortige
Rückverweisung darf jedoch nicht dem Sinn der deutschen Verweisungsregel widersprechen. Nach dem
Gutachten des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht vom 25. August
2009 bestehen im ghanaischen Recht verschiedene Teilrechtsordnungen, zu denen neben dem
Gesetzesrecht das Gewohnheitsrecht sowie das anglo-amerikanische Common-Law zählen. Nach diesem
findet auf die Begründung der Vaterschaft bzw. deren Feststellung das Domizilprinzip Anwendung. Da das
Kind sein Domizil in Deutschland hat, würde das ghanaische Recht auf deutsches Abstammungsrecht
zurückverweisen. Diese Rückverweisung würde jedoch in Widerspruch zu den alternativen Anknüpfungen
in Art. 19, 20 EGBGB stehen. Denn Sinn der unterschiedlichen Anknüpfungen besteht gerade darin, die
Möglichkeit zur Anfechtung der Vaterschaft zu erweitern. Im Fall einer Rückverweisung würde die
Wahlmöglichkeit jedoch eingeschränkt und dadurch der Sinn der alternativen Anknüpfung verfehlt.
Vor diesem Hintergrund besteht Einigkeit, dass eine Rückverweisung, wie sie sich aus dem internationalen
Privatrecht der Republik Ghana ergibt, keine Wirkung entfaltet (vgl. BGH FamRZ 2016, 1847; OLG
Hamburg FamRZ 2012, 568; OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 2026, 2028; OLG Nürnberg FamRZ 2016, 920;
Palandt/Thon, a.a.O., Art. 19 EGBGB Rn. 2; Erman/Hohloch, a.a.O., Art. 19 EGBGB Rn. 4;
Staudinger/Henrich [2019], Art. 20 Rn. 23 jeweils m.w.Nw.).

c) Die Anfechtung der anerkannten Vaterschaft nach ghanaischem Recht ist begründet.
aa) Die Vaterschaft des Beteiligten zu 2 zu dem betroffenen Kind kann auch aus ghanaischem Recht
hergeleitet werden.

Nach dem vorgenannten Gutachten des Max-Planck-Instituts besteht nach ghanaischem Gesetzesrecht
(sec. 32 Abs. 1 Evidence Act, 1975) eine Vermutung, dass ein Kind, das während einer Ehe geboren wird,
das Kind der Ehegatten ist. Darüber hinaus kann die Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren nach
sec. 40 Children‘s Act, 1998 vor dem Family Tribunal festgestellt werden. Als Beweis der Elternschaft
betrachtet das Family Tribunal nach sec. 41 Children‘s Act, 1998 (vgl. Bergmann/Ferid/Wanitzek, Ghana,
Seite 85) die Eintragung des Namens eines Elternteils in das Geburtsregister (lit. a), die Durchführung
gewohnheitsrechtlicher Zeremonien durch den Vater des Kindes (lit. b), die Weigerung eines Elternteils,
sich einem medizinischen Test zu unterziehen (lit. c) sowie die öffentliche Anerkennung der Elternschaft
oder andere Gründe (lit. d und e). Darüber hinaus ist nach sec. 42 Children‘s Act, 1998 auch die
Anordnung einer medizinischen Untersuchung zur Bestimmung der Abstammung möglich.

Da die Beteiligten zu 2 und zu 3 nicht verheiratet waren, kann die Vaterschaft des Beteiligten zu 2
jedenfalls darauf gestützt werden, dass er die Elternschaft öffentlich durch Urkunde anerkannt hat. Der
Senat muss daher nicht der Frage nachgehen, ob neben einer solchen Anerkennung auch andere der
Öffentlichkeit bekannt werdende Umstände für die Etablierung der Vaterschaft ausreichend sein könnten.
bb) Die Voraussetzungen für die Anfechtung der durch Anerkennung begründeten Vaterschaft des
Beteiligten zu 2 sind gegeben.

Die hier maßgebliche Frage, ob die Anfechtung der Vaterschaft an die Einhaltung einer Frist gebunden ist,
ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung und daher nach dem Anfechtungsstatut zu beurteilen, sodass
nicht die lex fori heranzuziehen ist, weil es sich insoweit nicht um eine verfahrensrechtliche Bestimmung
handelt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 53, 54; OLG Celle NJW-RR 2007, 1456, 1457;
Staudinger/Henrich (2019), Art. 20 Rn. 36).

Nach dem vorgenannten Gutachten des Max-Planck-Instituts vom 25. August 2009 sowie der Ergänzung
vom 28. September 2010 ist die Anfechtung der Vaterschaft nach ghanaischem Recht nicht mit der
Regelung in § 1599 BGB vergleichbar. Vielmehr orientiert diese sich an dem Verfahren in anderen Ländern
des Common-Law-Rechtskreises, zumal das ghanaische Recht vom englischen Common-Law beeinflusst
ist. In diesen Ländern ist ein spezielles auf die Anfechtung der Vaterschaft gerichtetes Verfahren unüblich.
Eine der Vaterschaftsanfechtung vergleichbare Regelung kann in Ghana im gerichtlichen Verfahren nach
sec. 40 bis 42 Children‘s Act, 1998 in der Weise gesehen werden, dass dort die Widerlegung der
Vaterschaftsvermutung herbeigeführt werden kann. Dabei weist dieses Verfahren die Besonderheit auf,
dass ein größerer Personenkreis die Abstammung eines Kindes klären lassen kann, wenn dies für den
Ausgang eines Rechtsstreits von Bedeutung ist oder ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung
besteht. Eine Klärung der Abstammung erlangt dann in der Regel rechtliche Bedeutung nur für die
Parteien dieses Verfahrens. Eine darüber hinausgehende Wirkung inter omnes kann nur aufgrund
ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bestehen, wie sie für England in sec. 55 A, 56, 58 Family Law Act,
1986 für den Fall vorgesehen ist, dass auf Antrag des Kindes oder einer anderen Person positiv
festgestellt wird, dass ein bestimmter Mann dessen Vater ist (vgl. Staudinger/Henrich [2019], Art. 20 Rn. 26).

Ein Vorrang durch ein besonders ausgestaltetes Abstammungsverfahren besteht in diesen
Rechtsordnungen nicht, die die Abstammung nicht als Status der Person verstehen, sondern als
biologische Tatsachen ansehen, sodass die Elternschaft in jedem gerichtlichen Verfahren inzident geklärt
werden kann (rechtsvergleichend Frank StAZ 2009, 65, 68 f.; ders., Festschrift Schwab, 2005, S. 1127,
1134; zum englischen Abstammungsrecht Lowe, in Spickhoff/Schwab/Henrich/Gottwald, Streit um die
Abstammung, 2007, 319, 330 ff.; Henrich, ebenda, S. 395, 407; Staudinger/Henrich [2019] Art. 20 Rn. 87
ff.). Nach dem Gutachten des Max-Planck-Instituts fehlt in Ghana eine der englischen Rechtsordnung
vergleichbare Vorschrift zur Wirkung der gerichtlichen Abstammungsentscheidung gegenüber jedermann.
Gleichwohl ist nach dem Gutachten davon auszugehen, dass eine Vaterschaftsfeststellung inter omnes
wirkt, weil sie in einem besonderen Verfahren ausgesprochen wird, in dem auch ein Vertreter des
öffentlichen Interesses antragsberechtigt ist (sec. 40 Abs. 1 lit. d Children‘s Act, 1998).
Der Senat kann nicht feststellen, dass seit Erstellung des Gutachtens durch das Max-Planck-Institut
hinsichtlich der abstammungsrechtlichen Vorschriften in Ghana Reformen erfolgt sind und legt daher den
dargestellten Rechtszustand zugrunde. Danach kann die rechtlich etablierte Vaterschaft in einem
gerichtlichen Verfahren in Zweifel gezogen und damit angefochten werden, ohne dass der Kreis der
anfechtungsberechtigten Personen ausdrücklich begrenzt ist, besondere Formvorschriften bestehen oder
eine Anfechtungsfrist gesetzlich geregelt ist (ebenso OLG Hamburg FamRZ 2012, 568, 569 [zu Ghana];
OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 2026, 2029 [zur Ukraine]). Der Umstand, dass nach ghanaischem Recht wie
im anglo-amerikanischen Rechtskreis ein spezielles, dem deutschen Statusverfahren nach den §§ 169 ff.
FamFG für die abstammungsrechtlichen Fragen nicht vorgesehen ist, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Vielmehr können auch im Vaterschaftsanfechtungsverfahrens vor deutschen Gerichten
weitergefasste abstammungsrechtliche Regelungen ausländischer Rechtsordnungen angewandt werden.
Ein Beteiligter kann sich daher auf eine unbeschränkte Anfechtbarkeit nach der dortigen Rechtsordnung
berufen (Münchkomm/Helms, a.a.O., Art. 20 EGBGB Rn. 10; Erman/Hohloch, a.a.O., Art. 20 Rn. 14).

cc) Die Anwendung ghanaischen Rechts auf die Anfechtung der durch Anerkennung begründeten
Vaterschaft des Beteiligten zu 2 verstößt nicht gegen den ordre public des Art. 6 EGBGB.
Das Problem, ob die nach Art. 20 EGBGB berufene Rechtsordnung zur Anfechtung der Vaterschaft im
konkreten Einzelfall zu einem solchen Verstoß führt, kann sich sowohl in dem Fall stellen, dass diese in
weitergehendem Umfang zugelassen wird – etwa durch einen größeren Kreis der anfechtungsberechtigten
Personen oder eine fehlende Anfechtungsfrist – aber auch dann, wenn eine restriktivere Ausgestaltung der
Anfechtungsberechtigten, der Anfechtungsgründe oder eine kürzere bzw. kenntnisunabhängige
Anfechtungsfrist die Möglichkeit zur Auflösung einer rechtlichen Vaterschaft in erheblichem Umfang
einschränken würde. Einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK hat der EGMR (FamRZ 2006, 181; 2006, 317) im
Fall eines kenntnisunabhängigen Fristbeginns für die Anfechtung angenommen, denn schützenswert
erscheint auch das Interesse des Scheinvaters, die rechtliche Verbindung zum Kind bei einer
angemessenen Überlegungsfrist auflösen zu können (vgl. Staudinger/Henrich [2019] Art. 20 Rn. 56). In der
Einschränkung der Vaterschaftsanfechtung für das volljährige Kind nach § 1598 BGB a.F. hat das BVerfG
(FamRZ 1994, 881, 882) einen Grundrechtsverstoß gesehen, weil nach dieser Regelung die
Anfechtungsfrist auch dann zwei Jahre nach Volljährigkeit abgelaufen war, wenn das Kind von den
Umständen, die für seine Nichtehelichkeit sprachen, keine Kenntnis hatte. Dadurch wurde für das
volljährige Kind das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung in unverhältnismäßiger Weise verkürzt.
Nach Art. 6 Abs. 1 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre
Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
offensichtlich unvereinbar ist. Dies wird dann bejaht, wenn die Entscheidung im konkreten Fall zu
Ergebnissen führen würde, die den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung antasten oder zu einem
Grundrechtsverstoß führen (vgl. Palandt/Thon, a.a.O., Art. 6 Rn. 4).

Das Statusprinzip ist für das deutsche Familienrecht im Allgemeinen und das Abstammungsrecht im
Besonderen prägend (zum Statusprinzip Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., § 1 Rn. 40 ff.
[allgemein], § 52 Rn. 1 ff. [zur Abstammung]; Rauscher, Familienrecht, 2. Aufl., Rn. 65; Röthel, Der
Statusgedanke im Abstammungsrecht, in: Röthel/Heiderhoff, Regelungsaufgabe Vaterstellung, 2014, S. 89
ff.; Windel, Status und Realbeziehung, in: Lipp/Röthel/Windel, Familienrechtlicher Status und Solidarität,
2008, S. 1 ff.). Aus dem Statusgedanken werden für die Eltern-Kind-Zuordnung als Grundsätze die
Abstammungswahrheit, die Abstammungsklarheit und die Abstammungsbeständigkeit abgeleitet, die in je
unterschiedlichem Maße den Regelungen der §§ 1589 ff. BGB zugeordnet werden können.
Gelangt nach den kollisionsrechtlichen Regelungen eine ausländische Rechtsordnung zur Anwendung, die
für die Vaterschaftsanfechtung eine Anfechtungsfrist nicht kennt, so berührt eine darauf gestützte
Entscheidung nicht den Kernbestand der inländischen Rechtsordnung. Für eine unbefristete Anfechtung
der Vaterschaft durch das Kind selbst kann dessen (existentielles) Interesse an der Feststellung der
wahren Abstammung herangezogen werden, weil Verständnis und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit
mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden sind (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 255, 257
f.). Diesem kann stärkeres Gewicht beizumessen sein, als dem Interesse anderer Personen am
Fortbestand einer zuvor begründeten Elternschaft. Ein Interesse, die wahre genetische Abstammung mit
der rechtlichen Elternschaft zur Entsprechung zu bringen, kann auch die Mutter des Kindes in
vergleichbarer Weise für sich beanspruchen.

Demgegenüber vertritt Henrich (in Staudinger (2019), Art. 20 Rn. 52) die Auffassung, dass es dem
Anerkennungsvater, der die Vaterschaft wider besseren Wissens anerkannt hatte, zuzumuten sei,
innerhalb einer angemessenen Frist die Abstammung anzufechten oder seine Zweifel geltend zu machen,
und scheint danach in dieser Konstellation im Fall eines unbefristeten Anfechtungsrechts nach
ausländischem Recht wohl zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public zu tendieren. Dem folgt
der Senat nicht. Ist eine Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nicht vorgesehen, kann dem Grundsatz der
Abstammungswahrheit und damit dem individuellen Interesse des Kindes, seine wahre Abstammung zu
kennen, in deutlich stärkerem Maße entsprochen werden als bei einer Begrenzung des Anfechtungsrecht
durch eine gesetzliche Frist. Dem Grundsatz der Abstammungswahrheit steht der Aspekt der
Abstammungsbeständigkeit gegenüber, wonach aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des
(familiären) Rechtsfriedens der Status eines Kindes zeitlich nicht unbeschränkt in der Schwebe bleiben soll
(vgl. BVerfG FamRZ 1975, 82; 1991, 325; EGMR FamRZ 2006, 181). Gegenüber dem dauerhaften
Fortbestand einer rechtlichen Zuordnung eines Kindes zu einem Elternteil ist die Abstammungswahrheit,
die auf die Identität von rechtlicher und genetischer Elternschaft bzw. Vaterschaft gerichtet ist, höher zu
bewerten. Unabhängig von einer nach ausländischem Recht unbefristeten Anfechtung liegt diese
Bewertung auch dem Verhältnis von Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 BGB einerseits und der
(statusunabhängigen) Abstammungsklärung nach § 1598a BGB andererseits zugrunde, denn letztere
können die klärungsberechtigten Personen unabhängig von einer bestehenden Möglichkeit zur
Vaterschaftsanfechtung geltend machen. Allerdings kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die
Auflösung einer rechtlichen Vaterschaft dem Grundsatz der Abstammungswahrheit dann nicht in vollem
Umfang zur Geltung verhelfen kann, wenn der leibliche Vater für das Kind unbekannt oder dessen
Aufenthalt auch für die Mutter nicht mehr ermittelt werden kann.

Gleichwohl schließt dies eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten durch die Einbeziehung
ausländischer Regelungen in die gerichtliche Entscheidungsfindung nicht aus. Mit der Begrenzung eines
Rechts geht in einem bestehenden Rechtsverhältnis notwendigerweise die Erweiterung der Rechtsposition
eines anderen Beteiligten einher; spiegelbildlich gilt dies auch bei Wegfall einer solchen Einschränkung.
Wenn die unbefristete Vaterschaftsanfechtung den Grundsatz der Abstammungsbeständigkeit verkürzt,
wird jedoch zugleich die Reichweite der Abstammungswahrheit ausgedehnt. Daher werden im Rahmen
der Vaterschaftsanfechtung die Rechte der Beteiligten im Kern nicht verletzt, zumal durch ein im
gerichtlichen Verfahren einzuholendes Abstammungsgutachten der Abstammungswahrheit Rechnung
getragen wird.

Schließlich wird auch der Sinn und Zweck des Statusprinzips nicht verletzt oder gar aufgehoben. Das
Statusprinzip wird als Rechtstechnik verstanden (vgl. dazu Röthel, a.a.O., S. 89, 96 ff., 102 ff.), das in der
Weise zu Rechtsklarheit führt, dass das Verhältnis für die in einer Rechtsbeziehung stehenden Personen
festgeschrieben und dadurch stabilisiert wird (so Windel, a.a.O., S. 1, 11). Darüber hinaus kann eine
Pflichtenbindung und eine Vermögensteilhabe durch ein Statusverhältnis verlässlich herbeigeführt werden
(vgl. Windel, a.a.O., S. 1, 12 f.). In diesem Maße sind bestimmte Tatsachen oder Rechte einem Streit der
Beteiligten entzogen, weil sie im oder durch den Status begründet sind. Denn verfahrensrechtlich wird die
materiell-rechtlich begründete Statuswirkung dadurch ausgeweitet, dass die familienrechtliche Zuordnung
als entscheidungserhebliche Vorfrage außerhalb eines Statusverfahrens nicht in Frage gestellt werden
kann (so Windel, a.a.O., S. 1, 13 m.w.Nw.). Solange der Status besteht, wird ein Rechtsstreit im Umfang
der Statuswirkung von hierauf bezogenen Streitfragen entlastet. Die kollisionsrechtliche Einbeziehung
eines unbefristeten Anfechtungsrechts berührt das so verstandene Statusprinzip nicht, weil die Grundsätze
des Abstammungsrechts nicht aufgelöst oder ausgehöhlt werden, sondern lediglich in einem konkreten
Einzelfall eine vom nationalen Recht abweichende Gewichtung erhalten.

Vor diesem Hintergrund verstößt die großzügiger, als unbefristetes Recht, ausgestaltete
Anfechtungsmöglichkeit nach ghanaischem Recht im Hinblick auf die Bedeutung der
Abstammungswahrheit nicht gegen den nationalen ordre public (so ausdrücklich Münchkomm/Helms,
a.a.O., Art. 20 EGBGB Rn. 17 m.w.Nw.; Staudinger/Henrich (2019), Art. 20 Rn. 59 [auch zur Ausweitung
der Anfechtungsberechtigten]; Erman/Hohloch, a.a.O., Art. 20 Rn. 5). Dass für die Beteiligte zu 3 keinerlei
Möglichkeit besteht, den leiblichen Vater des Beteiligten zu 1 zu benennen, ist weder vorgetragen noch für
den Senat ersichtlich.

dd) Da nach ghanaischem Recht keine weiteren, gesetzlich geregelten Anfechtungsvoraussetzungen
bestehen, ist die rechtlich begründete Vaterschaft im gerichtlichen Verfahren aufzuheben, wenn eine
verwandtschaftliche Beziehung mangels genetischer Verbindung nicht besteht. Denn nach sec. 42
Children‘s Act, 1998 erlässt das Family Tribunal auf der Grundlage des ihm vorliegenden Beweises die
Entscheidung, die es für geeignet hält.

Nach dem vom Senat eingeholten Abstammungsgutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 28. März
2019, gegen das die Beteiligten keine Einwände erhoben haben, ist die Vaterschaft des Beteiligten zu 2 zu
dem Beteiligten zu 1 ausgeschlossen, weil in 14 Systemen der insgesamt 22 untersuchten Genloci
Ausschlusskonstellationen bestehen.

Der Senat stellt daher gemäß § 1599 Abs. 1 BGB fest, dass der Beteiligte zu 2 nicht der Vater des
Beteiligten zu 1 ist.

III.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren in beiden Instanzen beruht auf §§ 183, 81 Abs. 1 FamFG. Die
Festsetzung des Verfahrenswerts es für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 41 FamGKG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Celle

Erscheinungsdatum:

19.08.2019

Aktenzeichen:

21 UF 118/18

Rechtsgebiete:

Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption
Deutsches IPR (EGBGB)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

EGBGB Artt. 19 S. 1, 20 S. 1; BGB §§ 1599, 1600b Abs. 1