Nachweis des Bestehens einer altrechtlichen Dienstbarkeit
Der Senat låsst die Rechtsbeschwerde zu. Die Grundsåtze, nach denen sich die Hofzugehærigkeit rechtlich
unselbstståndiger Grundstçcksteile richtet, sind in
Rechtsprechung und Schrifttum nicht eindeutig geklårt.
Die Rechtssache hat deshalb grundsåtzliche Bedeutung
(§ 24 Abs. 1 LwVG).
5. Liegenschaftsrecht – Nachweis des Bestehens einer
altrechtlichen Dienstbarkeit
(Saarlåndisches OLG, Urteil vom 4. 7. 2007 – 1 U
451/06)
EGBGB Art. 186
CC Art. 688; 690
Zu den Beweisanforderungen an das Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit.
Zum Sachverhalt:
I. Die Parteien streiten darçber, ob die Grundstçcke des Bekl.
in der Gemarkung M., Flur 6, Nr. . . .6/1, Nr. . . .1/229 und Nr.
. . .3/229 zu Gunsten der Gartengrundstçcke der Kl. zu 1) und 2)
in der Gemarkung M., Flur 6, Nr. . . .1/1, 258, . . .6/309 und
. . .7/309 sowie zu Gunsten des Grundstçcks des Kl. zu 3) ebenfalls in der Gemarkung M., Flur 6, Nr. . . .0/283 mit einer (altrechtlichen) Grunddienstbarkeit belastet sind. Mit vorliegender
Klage begehren sie zum einen ein Ûberfahrtsrecht çber die
vorbezeichneten Grundstçcksparzellen des Bekl. sowie Beseitigung der auf diesen Parzellen aufgebrachten Hindernisse und
Freihaltung der Durchfahrt.
Zur Begrçndung haben die Kl. vorgetragen, dass die streitgegenståndlichen Parzellen des Bekl. schon seit urdenklichen
Zeiten Teile eines Weges seien, der von den Eigentçmern der
dahinter gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstçcke
als Feldwirtschaftsweg genutzt worden sei. An den genannten
Grundstçcken des Bekl. bestehe eine altrechtliche Dienstbarkeit zu ihren Gunsten. Dies folge aus einem Ûbersichtshandriss
des Kæniglich Preußischen Katasters im Regierungsbezirk T.,
Kreis M., Bçrgermeisterei M., Gemeinde M. betreffend Flur 6,
aus einem dem Handriss vorausgestellten Vermerk vom 30. 4.
1831 sowie aus den von ihm vorgelegten Katasterauszçgen.
Der Bekl. hat die Voraussetzungen fçr die Entstehung einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach Code Civil bestritten. Der
Handriss und der dazugehærige Vermerk seien zum Nachweis
des Vorhandenseins eines Wegerechts keineswegs ausreichend.
Die Urkunden enthielten nåmlich weder einen Vertrag çber die
Begrçndung einer Grunddienstbarkeit noch eine besondere
Anerkennung. Die Verkçndung der einzelnen Eigentumsverhåltnisse reiche hierfçr nicht aus.
Das LG hat der Klage insgesamt stattgegeben. Dagegen hat der
Bekl. Berufung eingelegt.
Aus den Grçnden:
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemåß begrçndete Berufung des Bekl. ist nach den
A. Entgegen der Auffassung des LG stehen den Kl. die
geltend gemachten Ansprçche auf Gestattung der
Durchfahrt çber die im Eigentum des Bekl. stehenden
streitgegenståndlichen Parzellen sowie auf Beseitigung
der aufgebrachten Hindernisse und Freihaltung der
Durchfahrt auf der Grundlage einer altrechtlichen
Dienstbarkeit nicht zu. Die Kl. haben nicht den hinreichenden Nachweis gefçhrt, dass die streitgegenståndlichen Grundstçcke zu Gunsten der Kl. mit einer
entsprechenden Dienstbarkeit in Form eines Wegerechts
belastet sind. Fçr die Entstehung dieses Rechts sind indes
die Kl. darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BayObLGZ
1989, 203, 209; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl.,
1. Den geltend gemachten Ansprçchen steht zunåchst
nicht entgegen, dass zu Gunsten der Kl. eine entsprechende Grunddienstbarkeit nicht im Grundbuch
eingetragen ist. Rechte, mit denen eine Sache zur Zeit
des Inkrafttretens des Bçrgerlichen Gesetzbuches belastet war, sind mit dem sich aus den damaligen Gesetzen
ergebenden Inhalt und Rang bestehen geblieben, soweit
sich nicht aus den
ergibt,
der Eintragung bedçrfen, wenn nicht das Landesrecht
etwas anderes bestimmt,
vorliegend nicht der Fall ist (Palandt/Bassenge, 65. Aufl.,
2. Zur hinreichenden Ûberzeugung des Senates steht indes nicht fest, dass nach den vor Inkrafttreten des BGB
geltenden Gesetzen zu Gunsten der heutigen Grundstçcke der Kl. und zu Lasten des Grundbesitzes des Bekl.
ein Wegerecht des begehrten Inhalts und Umfangs bestellt worden war.
a) Die Voraussetzungen fçr ein Wegerecht richten sich
nach den Vorschriften des Code Civil (
i. V. m. Art. 686 ff. CC) als dem vor dem Inkrafttreten des
BGB im Bezirk Trier geltenden Recht. Die einschlågigen
Vorschriften unterscheiden fçr den Erwerb von Grunddienstbarkeiten zwischen ståndigen und nicht ståndigen
Grunddienstbarkeiten (Art. 688 Abs. 1 CC: servitudes
continues ou discontinues) und zwischen sichtbaren und
nicht sichtbaren Grunddienstbarkeiten (Art. 689 Abs. 1
CC: servitudes apparentes ou non apparentes). Das Wegerecht zåhlte nach der Systematik des CC zu den nicht
fortwåhrenden Servituten (Art. 688 Abs. 3 CC). Diese
konnten grundsåtzlich nur rechtsgeschåftlich durch einen
Titel („par titre“) – das ist ein durch jedes Beweismittel
beweislicher Vertrag (vgl. Cretschmar, Rheinisches Zivilrecht, 3. Aufl., Seite 113, Anm. zu Art. 690) – erworben
werden. Fehlte ein solcher Titel, konnte er auch durch
besondere Anerkennung von Seiten des Eigentçmers des
belasteten Grundstçcks ersetzt werden (Art. 695 CC),
wobei ein mçndliches Anerkenntnis gençgte. Dieser „titre recognitif“ erforderte mithin keine Form, er konnte
auch aus konkludenten Handlungen gefolgert werden
(Pfålzisches OLG Zweibrçcken, Urteil vom 27. 5. 2002 –
7 U 218/01; OLG Kæln OLGR 1993, 208; OLG Dçsseldorf OLGR 2000, 138, 139 =
348; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl. EL 1999, § 36 B zu
§ 36 zu 3. [Seite 7]). Bloßer Besitz, selbst wenn er unvordenklich war, war nicht hinreichend, um nicht fortwåhrende Servitute zu begrçnden (Art. 691 Abs. 1 u. 2 CC).
Rechtsprechung RNotZ 2008, Heft 3 103
RNotZ 2008, Heft 3
b) Der dem Ûbersichtshandriss vorangestellte Vermerk
des Scheffen L. vom 30. 4. 1831 mit dem Wortlaut: „dass
der Katastergeometer H. nach vorheriger Verkçndung
des hierzu bestimmten Tages in meiner Gegenwart den
versammelten Grundeigentçmern die Parzellen-Handrisse der Flur VI genannten Dorfflur vorgelegt, die Namen der in diesen Handrissen eingeschriebenen Grundeigentçmern deutlich verlesen, alle hiergegen gemachten
Erinnerungen notiert und die Vorschriften der §§ 69, 70,
71 und 72 der Instruktion vom 12. 3. 1822 befolgt habe,
wird denselben hiermit bescheinigt“, enthålt weder ausdrçcklich eine bestimmte Vereinbarung der vormaligen
Eigentçmer der streitgegenståndlichen Grundstçcksparzellen („titre constitutif“) i. S. des geltend gemachten
Wegerechts noch ein hierauf gerichtetes ausdrçckliches
Anerkenntnis des Rechtsvorgångers des Bekl. („titre recognitif“). Auch fçr eine ausdrçckliche Vereinbarung
zwischen den beteiligten Grundstçckseigentçmern außerhalb dieser Urkunden ergeben sich keine konkreten
Anhaltspunkte, zumindest haben die Kl. solche nicht
aufgezeigt. Entgegen der Auffassung der Kl. sind aber
darçber hinaus auch keine ausreichenden Indizien vorhanden, die fçr die Begrçndung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Kl. außerhalb dieser Urkunden durch
Anerkenntnis des Rechtsvorgångers des Bekl. und damit
durch „titre recognitif“ sprechen bzw. die zwingend darauf schließen lassen, dass bei Erstellung der vorgenannten Urkunden bereits vom Bestehen einer frçher einmal
begrçndeten Dienstbarkeit ausgegangen wurde.
c) Soweit das LG ausgefçhrt hat, durch den mit dem
Handriss und den dazugehærigen æffentlichen Urkunden,
die die Vermutung der Vollståndigkeit und Richtigkeit
fçr sich håtten, dokumentierten Vorgang sei zu Lasten
der damaligen Eigentçmer der betroffenen Grundstçcke
des Bekl. auch das sich aus dem Handriss ergebende
Wegerecht entstanden, kann dem nicht gefolgt werden.
Unabhångig davon, dass die von den Kl. auf Anforderung
des LG vorgelegte beglaubigte Kopie der Handrisskarte
nicht mit der mit der Klageschrift çberreichten unbeglaubigten Kopie çbereinstimmt und mithin noch immer
keine den Erfordernissen des
L. gerade nicht entnommen werden, dass „keine Erinnerungen gegen die Parzellen Handrisse der Flur 6 genannten Dorfflur“ erhoben wurden. Vielmehr heißt es
dort, dass „alle hiergegen gemachten Erinnerungen notiert wurden“, woraus zu folgern ist, dass Einwendungen
erhoben wurden, die auch notiert wurden. Allerdings
låsst sich der in dem Vorprozess eingeholten Auskunft
entnehmen, dass neben der Anmerkung des Scheffen L.
kein weiteres Protokoll vorhanden ist, das dokumentierte
Erinnerungen enthålt. Mithin bleibt gerade im Unklaren,
ob, von wem und mit welchem Inhalt diese geltend gemacht wurden. Hinzu kommt Folgendes: Der Handriss
war das Ergebnis einer stçckweisen Vermessung der in
der Gemarkung M., Flur 6 gelegenen Liegenschaften.
Diese wurden vor Ort gefertigt. Der Handriss wurde im
Kataster- und Vermessungsamt registriert und archiviert
und diente der Aktualisierung der amtlichen Flurkarte.
Nach erfolgter Bekanntmachung wurden die Handrisse
vom Katastergeometer in den Kataster çbernommen.
Der Kataster, eine von den Vermessungsåmtern gefçhrte
æffentliche Einrichtung, dient und diente der ErsichtRechtsprechung
lichmachung bestimmter tatsåchlicher Grundstçcksverhåltnisse. Abweichungen zwischen den Handrissen
und dem Kataster durfte es nicht geben. Hiervon ausgehend, kann dem Handriss und dem Vermerk weder
nach seinem Erklårungswert noch seiner Zweckbestimmung eine unmittelbar rechtsbegrçndende Wirkung i. S.
eines Wegerechts zu Gunsten bestimmter (einzelner(?),
såmtlicher (?)) Eigentçmer der in der Flur 6 gelegenen
Grundstçcke zuerkannt werden. Dass die damals anwesenden Eigentçmer der in der Flur 6 gelegenen Parzellen
in Bezug auf den gestrichelt eingetragenen Weg ein
rechtsgeschåftliches Erklårungsbewusstsein in dem von
den Kl. gewçnschten Sinne hatten, erscheint nicht nur
zweifelhaft, sondern eher fern liegend.
d) Nach Auffassung des Senates kænnen die Angaben im
Ûbersichtshandriss in Verbindung mit der Eintragung
eines Weges in die Flurkarte und dem Inhalt des Vermerks des Scheffen L. vom 30. 4. 1831 auch nicht als gewichtiges ausreichendes Beweisanzeichen dafçr gewertet
werden, dass die Bet. bei Erstellung der Urkunden vom
Bestehen einer irgendwann frçher begrçndeten Dienstbarkeit ausgingen und eine solche bestand. Dem Handriss in Verbindung mit dem Vermerk des Scheffen L., der
sich ausweislich der in dem Vorprozess eingeholten Auskunft auf die Angaben im Ûbersichtshandriss, im Einzelhandriss und auf die Flurkarte bezieht, sowie dem
weiteren Umstand, dass auf der Urkarte zu Flur 6 in M.
eine gestrichelte Linie eingezeichnet ist, kann zwar entnommen werden, dass bereits damals der Feldweg existierte und in dem Handriss und in der Urkarte berçcksichtigt war. Da der Weg in den Kataster çbernommen
wurde, ist von seiner Existenz zum damaligen Zeitpunkt
auszugehen. Es kann zudem zugunsten der Kl. unterstellt
werden, dass der Feldweg als solcher von Anrainern benutzt wurde, ohne dass sich die Rechtsvorgånger des
Bekl. wie auch die çbrigen durch den Weg betroffenen
Grundstçckseigentçmer gegen eine solche Nutzung verwahrt håtten. Diese Umstånde erlauben indes nicht den
sicheren Rçckschluss auf eine irgendwann einmal zuvor
erfolgte Begrçndung einer entsprechenden Dienstbarkeit durch (ggf. auch formloses) Anerkenntnis des
Rechtsvorgångers des Bekl. („titre recognitif“). Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Ûbersichtshandrisses und
des Vermerkes ein Feldweg vorhanden war, der bis zur
Anlegung der Grundbçcher (
auch in der Folge – ggf. infolge bloßer Duldung durch die
jeweiligen Rechtsvorgånger des Bekl. – genutzt wurde,
kænnte allenfalls zur Begrçndung einer Ersitzung oder
eines Erwerbs durch unvordenkliche Verjåhrung herangezogen werden, Erwerbstatbestånde, die das Klagebegehren indes nicht stçtzen kænnen. Das Recht, çber ein
fremdes Grundstçck seinen Weg zu nehmen, ist – wie
bereits ausgefçhrt – nach der ausdrçcklichen Vorschrift
des Art. 688 Abs. 3 CC eine nichtståndige Dienstbarkeit.
Nichtståndige Dienstbarkeiten konnten, ob sie sichtbar
waren oder nicht, nicht durch 30-jåhrigen Besitz
(Art. 690 CC) und auch nicht durch unvordenkliche Verjåhrung erworben werden (vgl. hierzu OLG Zweibrçcken
e) Zwar verkennt der Senat nicht, dass das Bestehen
altrechtlicher Dienstbarkeiten aus der Zeit vor Anlegung
der Grundbçcher heutzutage infolge Zeitablaufs oftmals
nur noch sehr schwer festgestellt werden kann. Dies gilt
umso mehr, wenn dafçr besondere schriftliche Erwerbstitel nicht vorliegen und solche Titel wie nach dem Code
Civil fçr die Entstehung des Rechts auch nicht erforderlich waren. Dennoch kænnen die vorgelegten Urkunden wie auch der Umstand, dass der Weg im Kataster
eingetragen war und auch seit urdenklichen Zeiten als
Zufahrtsweg genutzt wurde, nicht als ausreichende Beweisanzeichen fçr die Begrçndung einer altrechtlichen
Dienstbarkeit in Gestalt eines Wegerechtes gerade zu
Gunsten des Grundbesitzes der Kl. und zulasten des
Grundbesitzes des Bekl. gewertet werden.
Insoweit unterscheidet sich vorliegender Fall auch
grundlegend von den Sachverhalten, die der Entscheidung des OLG Dçsseldorf vom 10. 11. 1999 (OLGR
Dçsseldorf 2000, 138 =
Zweibrçcken vom 26. 6. 2003 (
Beurkundung bereits ein Servitut in Form eines Wegerechtes an der streitbefangenen Gasse bestand. In der
durch das OLG Zweibrçcken entschiedenen Streitigkeit
haben bei den Liquidationsverhandlungen zur Aufstellung des Urkatasters die damaligen Besitzer sowohl
der herrschenden als auch der dienenden Grundstçcke
eine „Dienstbarkeit“ in Gestalt eines „Durchfahrtsrechts“ durch den Hofraum des Grundbesitzes der dortigen Bet. zu 1) gesondert angegeben. Dementsprechend
war ohne Weiteres anzunehmen, dass die betreffenden
Grundstçckseigentçmer damals die Belastung mit einer
„Dienstbarkeit“ als ihrer Rechtsçberzeugung nach richtig angegeben haben und es mithin zuvor zu einer zumindest formlosen Bestellung der entsprechenden „Servitut“ gekommen sein muss. An solchen konkreten Indizien, die sichere Rçckschlçsse auf eine auch nur formlose Bestellung einer Dienstbarkeit erlauben, fehlt es im
Streitfall ersichtlich. Vielmehr bleibt vællig im Unklaren,
ob, mit welchem Inhalt und insbesondere zugunsten welcher konkreten Grundstçcke eine solche Dienstbarkeit
bestellt wurde.
Nach alledem ist der Senat nicht mit der erforderlichen
Sicherheit davon çberzeugt, dass die streitgegenståndlichen Grundstçcke des Bekl. zugunsten der Kl. mit
einer altrechtlichen Dienstbarkeit in Gestalt des reklamierten Wegerechts belastet sind, so dass dem Klagebegehren insgesamt der Erfolg zu versagen war.
B. Soweit die Kl. zur Nutzung ihrer in Rede stehenden
landwirtschaftlichen Grundstçcke auf ein Durchfahrtsrecht çber die streitbefangenen Grundstçcke des Bekl.
angewiesen wåren, was nach der Sachdarstellung des
Bekl. im Ûbrigen keineswegs zutrifft, bliebe diesen unbenommen, im Wege einer gesonderten Klage einen
Anspruch auf Duldung eines Notwegs gemåß § 917
Abs. 1 BGB gegen den Bekl. zu verfolgen, der allerdings
hinsichtlich seiner rechtlichen Voraussetzungen der besonderen Darlegung bedarf. Im Hinblick darauf, dass die
Kl. sich in vorliegendem Rechtsstreit auch nicht hilfsweise explizit auf ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1
BGB berufen und hierzu nåheren Sachvortrag unterbreitet haben, bedurfte es einer Entscheidung des Senates hierçber nicht.
RNotZ 2008, Heft 3
6. Erbrecht – Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis
(OLG Dçsseldorf, Beschluss vom 31. 7. 2007 – I-7 W
60/07)
BGB § 2314
Zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis i. S. des
Aus den Grçnden:
Die sofortige Beschwerde ist zulåssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat mit Recht zur Erzwingung der in seinem
Teilanerkenntnisurteil vom 8. 11. 2006 ausgesprochenen
Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses ein Zwangsgeld in Hæhe von 500,– E gegen die
Schuldnerin festgesetzt.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfçllt.
Die Schuldnerin ist zunåchst ihrer Verpflichtung zur
Vorlage des notariellen Verzeichnisses schuldhaft nicht
nachgekommen. Der Einwand der Schuldnerin, sie habe
inzwischen einen Notar mit der Erstellung des notariellen
Verzeichnisses beauftragt, der Termin zur Unterzeichnung des Verzeichnisses sei bislang aber noch nicht zustande gekommen, rechtfertige es nicht, von der Auferlegung eines Zwangsgeldes abzusehen, wie das LG zutreffend festgestellt hat.
Die Bekl. ist als Alleinerbin des Erblassers gemåß § 2314
BGB verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Denn bereits mit
anwaltlichem Schreiben vom 26. 1. 2006 haben die Glåubiger mit hinreichender Deutlichkeit die Vorlage eines
notariellen Verzeichnisses bis spåtestens 27. 2. 2006 verlangt. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 9. 2. 2006
ist der Schuldnerin eine weitere Frist zur Vorlage eines
notariellen Nachlassverzeichnisses bis zum 15. 3. 2006 gesetzt worden. Trotz aller Fristsetzungen der Glåubiger, die
in dem erkennbaren Bemçhen erfolgt sind, den vorliegenden Prozess zu vermeiden, ist die Vorlage des notariellen Verzeichnisses nicht erfolgt. Es musste daher Klage
erhoben werden und ist die Schuldnerin durch Teilanerkenntnisurteil des LG Mænchengladbach vom 8. 11. 2006
unter anderem zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt worden. Selbst nach erfolgter Verurteilung hat sich die Schuldnerin nicht veranlasst gesehen,
umgehend einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Verzeichnisses zu beauftragen und insbesondere durch
rechtzeitige Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen dafçr Sorge zu tragen, dass die ihr auferlegte
Verpflichtung zeitnah nach der Verurteilung auch erfçllt
wird. Die Schuldnerin hat in keinster Weise vorgetragen,
dass sie entsprechende Bemçhungen entfaltet hat.
Die Schuldnerin hat nunmehr dargelegt, dass das notarielle Bestandsverzeichnis inzwischen erstellt und den
Glåubigern auch çbersandt worden sei. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Erfçllungseinwand zu berçcksichtigen, wobei allerdings die Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trågt. Aus der Vorlage der entsprechenden Urkunde vom 19. 6. 2007 ergibt sich natçr
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Saarbrücken
Erscheinungsdatum:04.07.2007
Aktenzeichen:1 U 451/06
Erschienen in:
RNotZ 2008, 103-105
NJW-RR 2008, 104-106
EGBGB Art. 186; CC Art. 688; 690