Vom Verkäufer zu tragende Vollzugs- und Treuhandgebühr
DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 14.3.2016
LG Düsseldorf, 4.2.2016 - 25 T 655/15
GNotKG §§ 19 Abs. 2 u. 3, 30 Abs. 2, 112, 127
Vom Verkäufer zu tragende Vollzugs- und Treuhandgebühr
1. Treffen die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine Kostenregelung, nach der der Verkäufer die
durch die Lastenfreistellung veranlassten Mehrkosten trägt, sind damit nicht lediglich die durch
das Tätigwerden des Grundbuchamts anfallenden Kosten gemeint.
2. Sind die Vollzugsgebühr und die Treuhandgebühr allein in Zusammenhang mit der Einholung
der Löschungsunterlagen angefallen, trägt der Verkäufer diese in voller Höhe.
3. Der Geschäftswert der Vollzugsgebühr richtet sich gem.
Wert des Beurkundungsverfahrens (hier: Kaufpreis).
Gründe:
Die Kostenschuldnerin schloss als Verkäuferin am 27.08.2015 mit Frau einen notariellen
Kaufvertrag über Grundbesitz (Grundbuch des Amtsgerichts von, Blatt, ,) vor dem
beurkundenden Notar ab. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 174.000,00 €.
Der von der Kostenschuldnerin veräußerte Grundbesitz war mit einem Grundpfandrecht
der Stadtsparkasse Düsseldorf belastet.
In § 1 Ziff. 3 des notariellen Kaufvertrags lautete es wie folgt:
„Belastungen in Abt. II und Abt. III werden vom Käufer nicht übernommen und sind auf
Kosten des Verkäufers im Grundbuch zu löschen. Der Notar wird beauftragt und
bevollmächtigt, Löschungsunterlagen bei den Gläubigern einzuholen und die Erfüllung der
Löschungsauflagen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages zu
berücksichtigen.“
In § 3 Ziff. 6 S. 1 des notariellen Kaufvertrags vereinbarten die Parteien wie folgt:
„Die durch die Lastenfreistellung veranlassten Mehrkosten trägt der Verkäufer.
Die übrigen mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kosten und Steuern
trägt der Käufer.“
Der Notar holte die Löschungsunterlagen für das Grundpfandrecht bei der Sparkasse ein.
Die Sparkasse übersandte die Löschungsunterlagen unter der Treuhandauflage, von
diesen nur gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 66.321,49 € Gebrauch machen zu
dürfen.
Der Notar erstellte der Kostenschuldnerin unter dem 25.09.2015 eine Kostenrechnung
betreffend die Beurkundung des notariellen Kaufvertrags vom 27.08.2015 über 373,07 €,
welche einen Gegenstandswert von 174.000,00 € für die Vollzugsgebühr nach
KV-Nummer 22110 und einen Gegenstandswert von 66.321,49 € für die Treuhandgebühr
nach KV-Nummer 22201 zugrunde legte.
Gegen diese Kostenrechnung hat die Kostenschuldnerin Beschwerde eingelegt.
Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 28.12.2015 Stellung genommen und
ausgeführt, die Kostenrechnung sei rechnerisch nicht zu beanstanden und entspreche
dem Zitiergebot des
Auf Antrag der Kostenschuldnerin nach
Kostenrechnung zu bestätigen.
Die Kostenschuldnerin kann mit ihrem Einwand, die Kosten seien nach der notariellen
Urkunde von der Käuferin zu tragen, nicht gehört werden.
Die Haftung der Kostenschuldnerin für diese Gebühren gegenüber dem Notar ergibt sich
aus
Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem
Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten
oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, insoweit auch gegenüber dem Notar.
Nach den Regelungen über die Kostentragung in § 1 Ziff. 3 und § 3 Ziff. 6 des notariellen
Kaufvertrags war vereinbart, dass die Verkäuferin die durch die Lastenfreistellung
veranlassten Mehrkosten trägt. Die Regelung in § 3 Ziff. 6 des notariellen Kaufvertrags
kann nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht dahingehend
verstanden werden, dass mit „die durch die Lastenfreistellung veranlassten Mehrkosten“
lediglich die durch das Tätigwerden des Grundbuchamts anfallenden Kosten gemeint sein
sollten, nicht aber die durch das Tätigwerden des Notars entstehenden Gebühren.
Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine derartige Differenzierung der Kosten haben
vornehmen wollen, gibt es nicht (vgl. zur KostO: OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 708; OLG
Düsseldorf, OLGR 2007, 671). Deshalb zählen die angesetzte Vollzugsgebühr nach Nr.
22110 KV GNotKG und die Treuhandgebühr nach Nr. 22201 KV GNotKG hierzu, da diese
Notargebühren allein in Zusammenhang mit der Einholung der Löschungsunterlagen
angefallen sind. In diesem Fall trägt die Kostenschuldnerin die Vollzugsgebühr in voller
Höhe.
Der für den Ansatz der Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 KV GNotKG und Treuhandgebühr
nach Nr. 22201 KV GNotKG erforderliche Auftrag ist dem Notar ausdrücklich in § 1 Nr. 3
des notariellen Kaufvertrags erteilt worden. Bei beiden Gebühren handelt es sich um
Gebühren i.S.v.
Der Notar hat daher zu Recht die 0,5 Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 KV GNotKG für die
Einholung der Löschungsunterlagen betreffend das Grundpfandrecht erhoben. Die
Einholung von Löschungsunterlagen ist Vollzugstätigkeit i.S.v. Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 1
Nr. 9 KV GNotKG.
Die Höhe der Vollzugsgebühr richtet sich zutreffend nach dem im Kaufvertrag vereinbarten
Kaufpreis in Höhe von 174.000,00 €, vgl.
vom 28.07.2015 – 25 T 74/15, in: juris).
Die halbe Gebühr Nr. 22110 KV GNotKG beträgt nach der in Notarkostensachen
anzuwendenden Tabelle B, Anlage 2 zu
Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 34 Rn. 6) 204,00 €.
Die Position Treuhandgebühr nach Nr. 22201 KV GNotKG ist als Betreuungstätigkeit
gleichfalls dem Grunde (s.o.) und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie ermittelt sich
nach
aufgrund des entsprechenden Treuhandauftrages der Stadtsparkasse Düsseldorf mit
66.321,49 € angenommen hat.
Die Mehrwertsteuer hat der Notar zutreffend nach Nr. 32014 KV GNotKG angesetzt.
Die Kostenrechnung war daher zu bestätigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem
Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den
Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer
Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen,
wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:04.02.2016
Aktenzeichen:25 T 655/15
Rechtsgebiete:Kostenrecht
Erschienen in:
RNotZ 2016, 197-199
notar 2016, 268-270
GNotKG §§ 19 Abs. 2 u. 3, 30 Abs. 2, 112, 127