OLG Karlsruhe 27. April 2022
6a U 1/21
HGB §§ 119 Abs. 1, 146 Abs. 1 S. 1, 161 Abs. 2

Gesellschafterversammlung zur Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft

letzte Aktualisierung: 29.7.2022
OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.4.2022 – 6a U 1/21

HGB §§ 119 Abs. 1, 146 Abs. 1 S. 1, 161 Abs. 2
Gesellschafterversammlung zur Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft

1. Eine Klausel des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft, wonach „alle Beschlüsse mit
Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter“ gefasst werden, kann dahin auszulegen sein und somit
die formelle Legitimation dafür geben, dass sämtliche einer Beschlussfassung der Gesellschafter
zugänglichen Gegenstände dem Mehrheitsprinzip unterworfen sind.
2. Die Auflösung der Kommanditgesellschaft greift nicht in (relativ) unentziehbare Rechte der
Kommanditisten ein; die materielle Legitimation eines darauf gerichteten Mehrheitsbeschlusses hängt
daher nicht von einer Prüfung rechtfertigender Gründe, sondern lediglich davon ab, ob besondere
Umstände dessen materielle Berechtigung (namentlich aufgrund Treuwidrigkeit) widerlegen.
3. Dasselbe gilt grundsätzlich für einen Beschluss der Mehrheit der Gesellschafter, wonach die
Liquidation der unbaren Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft im Wege der Versteigerung
unter den Gesellschaftern erfolgen soll.
4. Die Bestellung eines Gesellschafters der Kommanditgesellschaft zum ausschließlichen Liquidator
greift zumindest dann in die relativ unentziehbaren Rechte der Kommanditisten ein, wenn nicht
bereits der Gesellschaftsvertrag diesem Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung in der
Liquidation zugewiesen hat (wie es im Fall einer Bestellung der Komplementärin einer
„personenidentischen“ GmbH & Co. KG zur Liquidatorin sein mag); die materielle Legitimation
eines solchen Eingriffs durch Mehrheitsbeschluss setzt daher – vorbehaltlich einer Zustimmung der
Kommanditisten – voraus, dass die Bestellung des Liquidators zumindest aus Sicht der Gesellschaft
geboten, also nicht nur in deren Interesse, sondern für diese unerlässlich bzw. notwendig ist.

Gründe

A.
Die Kläger wenden sich mit der Klage gegen drei mit den Stimmen des Beklagten zu 2 im Jahr 2019 gefasste
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zur Auflösung und Liquidation der [X] GmbH und Co. KG
(nachfolgend Gesellschaft), deren alleinige Gesellschafter die Parteien sind. Der Beklagte zu 2 verlangt
widerklagend je nach Erfolg bzw. Misserfolg der Klage in bestimmten Punkten, die Gesellschaft für aufgelöst
zu erklären und/oder die Kläger zur Anmeldung der Auflösung und gegebenenfalls zudem der Beklagten zu 1
als Liquidatorin zu verurteilen.

Die Kläger sind Kinder aus erster Ehe des Beklagten zu 2. Weiteres Kind des Beklagten zu 2 aus zweiter Ehe
(mit […], nachfolgend [A]) ist die am 13. Oktober 2003 geborene […] (nachfolgend [B]).

Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. September 1994 (Anlage B 1.1) als solche
bürgerlichen Rechts unter Beteiligung der Kläger jeweils mit einer Einlage von 1.250 EUR und des Beklagten
zu 2 mit einer Einlage von 6.250 EUR gegründet. Nach Umwandlung der Gesellschaft in eine
Kommanditgesellschaft sind die genannten Parteien jeweils Kommanditisten mit unveränderten Einlagen. Die
Beklagte zu 1 ist die Komplementärin der Gesellschaft. Gesellschafter der Beklagten zu 1, die über ein
Stammkapital von 30.000 EUR verfügt, sind die Kläger mit einem Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 3.750
EUR und [B] mit einem – ihr am 2. Februar 2016 durch den Beklagten zu 2 übertragenen – Geschäftsanteil in
Höhe von 18.750 EUR. Einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 war und ist der Beklagte zu 2.

Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft in der von allen Gesellschaftern unterzeichneten Fassung vom 24.
September 1997 (Anlage K 8; nachfolgend: GV), auf dessen gesamten Inhalt Bezug genommen wird, enthält –
wie bereits der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag der Vorgängergesellschaft – unter § 7
(Gesellschafterbeschlüsse), dort unter 7.1., die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Klausel:

Soweit dieser Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit Mehrheit der
Stimmen aller Gesellschafter gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Je DM100,--
des Festkapitals gewähren eine Stimme.

Wenn Herr […] [Beklagter zu 2] nicht mehr Gesellschafter ist, kann jede Gesellschaftergruppe unabhängig
von ihrer Beteiligung am Festkapital das Stimmrecht für so viele Stimmen ausüben als dies der Beteiligung
aller Gesellschaftergruppen am Festkapital geteilt durch die Zahl der Gesellschaftergruppen entspricht. Das
heißt, alle Gesellschaftergruppen haben gleiches Stimmrecht.

Die Gesellschaft vermietete drei – zu 50 % durch ihre Vorgängerin ([W] GbR) von der [Y] GmbH & Co. KG
erworbene und zu 50 % durch den Beklagten zu 2 eingelegte (Anlage B 1.7) – Gewerbe- bzw.
Industrieimmobilien an Gesellschaften des durch den Beklagten zu 2 aufgebauten Unternehmens der [Z]
Group. An Gesellschaften des letztgenannten Unternehmens waren zwischenzeitlich neben dem Beklagten zu
2 die Kläger als Gesellschafter, der Kläger zu 2 zeitweise auch geschäftsführend, beteiligt. Sie wurden im Jahr
2014 an die [T]-Gruppe veräußert.

In einer Gesellschafterversammlung vom 19. Januar 2015 wurde mit der Stimme des Beklagten zu 2 und ohne
Gegenstimme beschlossen, dass die Kommanditisten berechtigt sind, ihrem jeweiligen Kontokorrentkonto
monatlich bestimmte Beträge oder – sofern es die Liquidität der Gesellschaft zulässt – das gesamte Guthaben
auf ihrem jeweiligen Kontokorrentkonto zu entnehmen, und dass die Gesellschaft hierfür zu sämtlichen
erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Veräußerung von Gesamthandsvermögen berechtigt ist. Vor der
Abstimmung erklärten die Kläger, sie seien nicht damit einverstanden, dass seitens der Gesellschaft
Grundstücke veräußert würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2.6 (dort S. 8 ff, unter 5.)
verwiesen. Mit Verträgen vom 26. März und 13. April 2015 veräußerte der Beklagte zu 2 als
Geschäftsführer der Komplementärin im Namen der Gesellschaft zwei deren Immobilien in […] und […]
an die […] GmbH & Co. KG (nachfolgend [S]), eine damals allein der Ehefrau des Beklagten zu 2 gehörende
Gesellschaft. Im Vermögen der Gesellschaft blieb eine weitere Immobilie ([…]). In einer
Gesellschafterversammlung vom 25. September 2015 stimmte der Beklagte zu 2 für die bereits erfolgten
Grundstücksübertragungen. Der Beklagte zu 2 erwarb nach den Grundstücksübertragungen die
Kommanditanteile an [S], welche die Immobilien weiter übertrug. Das Landgericht Mannheim stellte mit Urteil
vom 1. September 2016 (23 O 86/15; Rubrum wie hier) die Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses vom 25.
September 2015 fest, wobei es annahm, der Beklagte zu 2 habe im Zusammenhang mit der
Grundstücksveräußerung gegen seine Pflichten als Geschäftsführer der Komplementärin verstoßen. Die
gegen diesen Ausspruch gerichtete Anschlussberufung wurde mit rechtskräftigem Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2017 (7 U 171/16, Anlage K 5) zurückgewiesen. Auf eine Klage
der Gesellschaft (vertreten durch die hiesige Beklagte zu 1, diese vertreten durch den seinerzeit weiteren
Geschäftsführer [J]) verurteilte das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 22. Mai 2019 (12 O 22/18 KfH,
Anlage K 7) den Beklagten zu 2 zur Rückübertragung der Grundstücke an die Gesellschaft Zug um Zug gegen
Zahlung von 10,25 Mio EUR an die dortige Klägerin sowie zu Schadensersatz in Höhe von 2,9 Mio. EUR für
entgangene Mieten und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden im Zusammenhang mit den
Grundstücksübertragungen fest. Die dagegen gerichtete Berufung des hiesigen Beklagten zu 2 ist beim
Oberlandesgericht Karlsruhe (11 U 7 /19) anhängig (wie auch eine gegen Teilabweisung der Klage gerichtete
Berufung der Gesellschaft).

Mit Einladungsschreiben vom 10. Oktober 2019 (Anlage K 10) berief der Geschäftsführer der Beklagten zu 1
eine ordentliche Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zum 16. Oktober 2019 ein. Dort wurden
sodann jeweils mit den Stimmen des Beklagten zu 2, der durch Rechtsanwalt […] vertreten wurde, gegen die
Stimmen der Kläger sukzessive folgende, mit der Klage angegriffene Beschlüsse gefasst:

(aa) Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert.

(bb) Zum alleinigen und einzelvertretungsbefugten Liquidator wird die persönlich haftende Gesellschafterin
bestellt. Diese erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der bisherigen Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeiten.

(cc) Die Liquidation der unbaren Vermögenswerte der Gesellschaft (insbesondere der verbleibenden
Immobilien sowie der jeweiligen Forderungen aus den Gerichtsverfahren) soll im Wege der Versteigerung
unter den Gesellschaftern erfolgen. Hierzu soll der Liquidator einen Termin bei einem Notar vereinbaren, an
dem alle Gesellschafter zu den einzelnen Vermögenswerten der Gesellschaft jeweils ein Gebot abgeben
können. Die jeweiligen Vermögenswerte sollen dann an den jeweils Meistbietenden veräußert werden.

Das Protokoll der Gesellschafterversammlung (Anlage K 11) wurde dem Klägervertreter am 25. Oktober 2019
per E-Mail übersandt. Am 20. Dezember 2019 reichten die Kläger die vorliegende Klage auf Feststellung der
Nichtigkeit der oben aufgeführten Beschlüsse ein und entrichteten den Gerichtskostenvorschuss. Die Klage
wurde beiden Beklagten am 16. Januar 2020 zugestellt.

14 Die Geschäftsführer der Beklagten zu 1 waren bis zum 16. Oktober 2019 der Beklagte zu 2 und [J]. In einer
an diesem Tag abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 wurden – nach der Niederlegung
des Geschäftsführeramts durch [J] – als deren zusätzliche Geschäftsführer (neben weiterhin dem Beklagten
zu 2) [A] und [E] bestellt. Dies geschah mit den Stimmen von [B] und gegen die Stimmen der Kläger (Anlagen
K 13, K 14). Im Nachgang verständigten sich die Parteien zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits darauf,
[J] zum besonderen Vertreter der Gesellschaft bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung der
Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zu bestellen (Anlage K 15). Bei einer Gesellschafterversammlung der
Beklagten zu 1 vom August 2021 wurde der (ursprünglich wie Anlage B 1.6 gestaltete)
Geschäftsverteilungsplan für deren Geschäftsführung dahin angepasst, dass für die Veräußerung von
Vermögenswerten, einzeln oder zwecks Liquidation der Kommanditgesellschaft (hier als Gesellschaft
bezeichnet) [E] allein zuständig ist, dass die Geschäftsführer für die Komplementärin (Beklagte zu 1) in einem
Liquidationsverfahren kein Angebot zum Erwerb der Vermögenswerte der Kommanditgesellschaft abgeben
dürfen und dass diese Geschäftsverteilung ihre Gültigkeit nur durch einstimmigen Beschluss der
Gesellschafter der Komplementärin oder unter bestimmten Bedingungen verlieren kann (wie im Einzelnen aus
Anlage B 1.9 ersichtlich).

Die Kläger haben geltend gemacht, die Beschlüsse unter (aa) bis (cc) seien schon formell rechtswidrig. Die
Auflösung der Gesellschaft, die Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Liquidation durch sämtliche
Gesellschafter als Liquidatoren sowie die Art und Weise der Liquidation im Wege der Versteigerung dürften
nur einstimmig beschlossen werden, weil sie nicht von der vertraglichen Mehrheitsklausel gedeckt seien. Die
Gesellschafter hätten bei dessen Abschluss das Immobilienvermögen dauerhaft in der Gesellschaft und damit
in der Familie halten wollen. Sie hätten auch danach nicht den Willen nach einer umfassenden Geltung der
allgemeinen Mehrheitsklausel zum Ausdruck gebracht. Die Beschlüsse hielten auch einer materiellen
Rechtmäßigkeitsprüfung nicht stand. Der Auflösungsbeschluss höhle die Rechte der Kläger als
Minderheitengesellschafter aus, indem diese ihre Gesellschafterstellung verlören; zudem sei die
Beschlussfassung treuwidrig, weil der Beklagte zu 2 damit ausschließlich die eigenen Interessen verfolge, sich
mit der Zerschlagung der – nach wie vor sehr rentablen und erfolgreichen – Gesellschaft deren
rechtshängigen Schadensersatzforderung zu entziehen und auch noch die letzte Immobilie gegen den Willen
der Minderheitengesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen sich selbst bzw. seiner zweiten Ehefrau
einzuverleiben. Die Bestellung der Beklagten zu 1 zur alleinigen Liquidatorin sei treuwidrig, weil diese vom
Beklagten zu 2, dessen Ehefrau [A] und einem in deren Lager stehenden Dritten gesteuert werde und daher
zu erwarten sei, dass die Beklagte zu 1 als Liquidatorin maßgeblich allein im Interesse des (einem
Schadensersatzanspruch der Gesellschaft ausgesetzten) Beklagten zu 2 handeln werde. Schließlich sei die
Festlegung des Liquidationsverfahrens in treuwidriger Weise und unter Benachteiligung der Kläger als
Minderheitengesellschafter erfolgt, weil die Wahl des Verfahrens gegen die Pflicht der Liquidatoren verstoße,
das Gesellschaftsvermögen bestmöglich zu verwerten, das so im Extremfall zu einem Betrag von nur 1 EUR
erworben werden könnte; die Möglichkeit der Abgabe nur eines Gebots pro Gesellschafter und die Beteiligung
auch der Beklagten zu 1 an der Versteigerung seien eklatante Rechtsverletzungen.

Die Kläger haben in erster Instanz sinngemäß beantragt,
festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der [X] GmbH und Co. KG [Gesellschaft]
vom 16. Oktober 2019 mit dem oben wiedergegebenen Inhalt nichtig sind;
hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht eine vom Hauptantrag abweichende Formulierung des
Klageantrags für erforderlich halten sollte – die genannten Beschlüsse mit dem oben wiedergegebenen Inhalt
für nichtig zu erklären.

Der Beklagten haben jeweils beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagten haben vorgebracht, die angefochtenen Beschlüsse seien nach § 7.1 GV als
Mehrheitsbeschlüsse zulässig gewesen. Bei der Auslegung sei zu beachten, dass der Beklagte zu 2 als
„Schenker“ des nicht unbeträchtlichen Immobilienvermögens das Heft bis zu seinem Tod habe in der Hand
halten wollen. Eine treuwidrige Ausnutzung der Mehrheitsmacht liege nicht vor. Dass bei der Versteigerung der
letzten im Gesellschaftsvermögen verbliebenen Immobilie möglicherweise ein Preis erzielt werde, der
unterhalb des Marktwertes liege, sei bei den überaus solventen Bietern nicht zu erwarten; so dass die
befürchtete Verschleuderung des Vermögens nicht eintreten werde. Der Beklagte zu 2 werde sich aus der
Liquidation heraushalten.

Der Beklagte zu 2 trägt zur Begründung der Widerklage vor, falls der Auflösungsbeschluss unwirksam sei, sei
die Gesellschaft durch Gerichtsurteil gemäß § 133 Abs. 1 HGB aufzulösen. Sei die beschlossene Auflösung
der Gesellschaft dagegen wirksam, hätten die Kläger an der Anmeldung zu deren Eintragung im
Handelsregister mitzuwirken. Letzteres gelte entsprechend hinsichtlich der Bestellung der Beklagten zu 1 zur
alleinigen Liquidatorin, sofern diese wirksam sei.

Der Beklagte zu 2 hat im Weg der Widerklage sinngemäß – wegen des genauen Wortlauts wird auf die
angefochtene Entscheidung verwiesen – beantragt,

1. für den Fall, dass die Kammer hinsichtlich des Beschlusses unter (aa) den Hauptantrag bzw. den
korrespondierenden Hilfsantrag der Klage als zulässig und begründet ansehen sollte,

die [X] GmbH & Co. KG [Gesellschaft] für aufgelöst zu erklären;

2. für den Fall, dass die Kammer hinsichtlich des Beschlusses unter (aa) den Hauptantrag bzw. den
korrespondierenden Hilfsantrag der Klage als unzulässig und/oder unbegründet ansehen sollte oder für den
Fall, dass die Kammer dem vorstehenden (ersten) Hilfswiderklage folgen sollte,
die Kläger jeweils dazu zu verpflichten, an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der [X] GmbH & Co.
KG [Gesellschaft] im Handelsregister des Amtsgerichts [...] unter der Registernummer HRA […] mitzuwirken;

3. für den weiteren Fall, dass die Kammer auch hinsichtlich des Beschlusses unter (bb) den Hauptantrag bzw.
den korrespondierenden Hilfsantrag der Klage als unzulässig und/oder unbegründet ansehen sollte,
die Kläger jeweils dazu zu verpflichten, an der Anmeldung der Eintragung der […] GmbH [Beklagten zu 1] als
alleinige und einzelvertretungsbefugte Liquidatorin der [X] GmbH & Co KG [Gesellschaft] im Handelsregister
des Amtsgerichts [...] unter der Registernummer HRA […] mitzuwirken.

Zur Erläuterung des Worts „oder“ im Widerklageantrag zu 2. hat der Beklagte zu 2 ausgeführt, die
Verpflichtung werde für beide Alternativen begehrt, das heiße für diejenige Alternative der beiden (sich
gegenseitig ausschließenden) Bedingungsfälle, welche (tatsächlich) eintreten werde.

Die Kläger haben jeweils beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Kläger haben den Widerklagen entgegengehalten, diese seien schon mangels Bestimmtheit sämtlich
unzulässig. Die unechten Hilfswiderklagen verstießen zudem wegen der damit beabsichtigten Abwälzung des
Prozesskostenrisikos gegen den prozessrechtlichen Grundsatz der Waffengleichheit. Unter der zweiten der
alternativen Bedingungen des Widerklageantrags zu 2. fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis, weil im Fall
einer rechtskräftigen Feststellung, dass die Gesellschaft aufgelöst sei, eine Mitwirkung der Kläger an der
Anmeldung zum Handelsregister wegen § 16 HGB nicht erforderlich sei. Der Widerklageantrag zu 1. sei
unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 133 HGB nicht vorlägen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (LG Mannheim, Urteil vom 18. März 2021 - 21 O 1/20,
juris), auf dessen tatsächliche Feststellungen (auch hinsichtlich des genauen Wortlauts der Sachanträge der
Parteien) und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Klage als unbegründet abgewiesen und
die Kläger gemäß den Widerklageanträgen zu 2. und zu 3. verurteilt (unter 2.a) und b)). Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagten seien mangels abweichender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die richtigen
Anspruchsgegner der zulässigen Klage. Die Kläger könnten aber weder die Feststellung verlangen, dass die
angefochtenen Beschlüsse nichtig seien, noch, dass diese für nichtig erklärt würden. Diese Beschlüsse seien
formell ordnungsgemäß. Die Befugnis zu einer Mehrheitsentscheidung könne sich aus jeder Vereinbarung der
Gesellschafter ergeben, die einer dahingehenden Auslegung zugänglich sei. Dies gelte für alle
Beschlussgegenstände, da das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip auch für Vertragsänderungen und ähnliche
die Grundlagen der Gesellschaft berührendeꞏoder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende
Maßnahmen grundsätzlich dispositiv sei. Danach seien sämtliche gefassten Beschlüsse von der
Mehrheitsklausel aus § 7.1 des Gesellschaftsvertrags gedeckt. Dies entspreche dem eindeutigen Wortlaut der
Klausel („alle“). Aus einer historischen und einer systematischen Auslegung unter Berücksichtigung dessen,
dass die jüngere Rechtsprechung zur Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes für grundlegende
Mehrheitsentscheidungen im Personengesellschaftsrecht erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags
ergangen sei, folge nichts Anderes. Dass die im Jahr 1997 noch geschäftlich weitgehend unerfahrenen Kläger
im Vertrauen auf die Weitergeltung des Bestimmtheitsgrundsatzes gehandelt hätten, widerspreche jedweder
Lebenserfahrung. Sei schon die Auflösung selbst von der allgemeinen Mehrheitsklausel erfasst, gelte das erst
Recht für die weiteren Beschlüsse, weil die konkrete Ausgestaltung der Liquidation ein Minus zur Auflösung
sei. Die angefochtenen Beschlüsse seien auch materiell ordnungsgemäß. Bei der Auflösung einer
Gesellschaft, selbst wenn zugleich eine bestimmte Art der Auseinandersetzung beschlossen werde, handele
es sich nicht um einen Eingriff in ein grundsätzlich unentziehbares Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB oder
ein relativ unentziehbares Recht, dessen Entziehung einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Daher komme
es nicht darauf an, ob der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter
unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar sei; vielmehr trage der formell
wirksame gefasste Gesellschafterbeschluss seine materielle Rechtfertigung in sich. Die Minderheit habe den
ihr daher obliegenden Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung hinsichtlich keines der
angefochtenen Beschlüsse geführt. Selbst eine Gesamtabwägung aller von den Klägern für die treuwidrige
Ausnutzung der Mehrheitsmacht zulasten der – auch bei Annahme einer zugrundeliegenden Schenkung
vollwertigen – Minderheitsgesellschafter angeführten Umstände führe nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen
Beschlüsse.

Die Hilfswiderklagen, deren Bedingungen eingetreten seien, seien eine rechtlich unbedenkliche Möglichkeit,
die Kosten der gerichtlichen Überprüfung eines Anspruchs gering zu halten. Eine Hilfswiderklage setze nicht
nach § 33 ZPO voraus, dass deren Anspruch nur begründet sein könne, sofern auch das Klagebegehren
begründet sei. Es genüge, dass die mit der Eventualwiderklage verfolgten Ansprüche mit dem Klageanspruch
oder den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln rechtlich zusammenhingen. Die Bedingungen und das
Ziel der Hilfswiderklageanträge zu 2 und zu 3 genügten dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO. Der Beklagte zu 2 habe als Gesellschafter gemäß §§ 16, 108, 131 Abs. 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 Satz 1, §
148 Abs. 1 Satz 1 und § 161 Abs. 2 HGB einen Anspruch darauf, dass die Kläger als Mitgesellschafter an der
Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und der Bestellung der Beklagten zu 1 als Liquidatorin mitwirken.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren
weiterverfolgen und weiterhin die Abweisung der Widerklage erstreben.

Die Kläger machen geltend, sämtlichen angefochtenen Beschlüssen fehle es selbst unter Befolgung der
Rechtsmeinung des Landgerichts bei Korrektur mehrerer unzutreffender Tatsachenfeststellungen an der
formellen, zumindest aber an der materiellen Legitimation. Dasselbe ergebe sich bei richtiger
Rechtsanwendung schon ausgehend von den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Das Landgericht
verkenne, dass sowohl für eine Gesellschaftsvertragsänderung im Allgemeinen als auch für einen
Liquidationsbeschluss im Besonderen eine ausdrückliche Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag
erforderlich sei; darüber hinaus sei der Auflösungsbeschluss materiell unwirksam. Für die Bestellung der
Beklagten zu 1 zur alleinigen Liquidatorin fehle es auch deshalb an einer formellen Legitimation im
Gesellschaftsvertrag, weil diese in die relativ unentziehbaren Rechte der übrigen Gesellschafter ohne deren
erforderliche Zustimmung eingreife; auch dieser Beschluss sei zudem materiell unwirksam. Schließlich habe
das Landgericht verkannt, dass die Festlegung des Verwertungsverfahrens der Einstimmigkeit bedurft hätte
und zudem treuwidrig sei. Da die Beschlüsse allesamt nichtig seien, bestehe auch nicht der auf die
Widerklage zugesprochene Anspruch des Beklagten zu 2, gegen die Berufungskläger, an einer
Handelsregisteranmeldung mitzuwirken. Auch die Voraussetzungen für eine im Rahmen der Widerklage (für
den Fall des Erfolgs der gegen den Auflösungsbeschluss gerichteten Klage) begehrte gerichtliche Auflösung
nach § 133 HGB lägen nicht vor.

Die Kläger b e a n t r a g e n,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 18. März 2021 (Az. 21 O 1/20) zu erkennen
wie in erster Instanz mit der Klage beantragt und die Hilfswiderklage abzuweisen;

hilfsweise das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. März 2021 (Az. 21 O 1/20) aufzuheben und den
Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mannheim zurückzuverweisen.

Die Beklagten b e a n t r a g e n,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Hinsichtlich der Klage bleibt es überwiegend bei der vom Landgericht ausgesprochenen Abweisung. Die
Berufung führt nur hinsichtlich des Beschlusses (bb) über die Bestellung der Liquidatorin zu einer
klagegemäßen Verurteilung. Denn die zulässige Klage ist allein in diesem Punkt begründet (dazu nachfolgend
I.). Über den – im Übrigen und im selben Maß aus identischen Gründen unbegründeten) Hilfsantrag der Klage
war nicht zu entscheiden, weil dieser – wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt
haben – lediglich für den Fall einer auf Unzulässigkeit gestützten Abweisung des auf Feststellung gerichteten
Hauptantrags gestellt ist, der nicht eingetreten ist. Ob eine mit dem Hilfsantrag begehrte Gestaltungserklärung
des Gerichts zur Nichtigkeit der Beschlüsse statthaft wäre, kann daher dahinstehen.

Die Entscheidung über die Widerklage ist lediglich aufgrund der Bedingungen zu ändern, unter die die
einzelnen Widerklageanträge gestellt sind. Entgegen der allein in erster Instanz geäußerten Ansicht der
Kläger, der das Landgericht zutreffend und unbeanstandet durch die Berufung entgegengetreten ist, sind diese
Bedingungen klar formuliert. Das Landgericht hat danach mit Recht allein über die Widerklageanträge zu 2.
und zu 3. entschieden, deren Bedingungen mit der landgerichtlichen Entscheidung über die Klage in erster
Instanz eingetreten waren. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens bleibt es dabei, dass die
Bedingung des Widerklageantrags zu 1. nicht eingetreten ist, weil die Klage hinsichtlich des Beschlusses (aa)
erfolglos bleibt. Damit bleibt es zugleich dabei, dass die Bedingung des Widerklageantrags zu 2. eingetreten
und dieser zur Entscheidung des Berufungsgerichts gestellt ist. Hingegen ist die in erster Instanz lediglich
aufgrund der Abweisung der Klage hinsichtlich des Beschlusses (bb) über die Bestellung der Liquidatorin
erfolgte Verurteilung der Kläger gemäß dem so bedingten Eventualwiderklageantrag zu 3. ohne Prüfung ihrer
Richtigkeit aufzuheben (zumindest zur Klarstellung). Denn ihre Rechtshängigkeit, die durch das Ausbleiben
der genannten Bedingung auflösend bedingt ist, fällt mit der vorliegenden Entscheidung des Berufungsgerichts
über die Klage rückwirkend weg. Hierdurch wird der darauf beruhenden Verurteilung die Grundlage entzogen
(siehe BGH, Urteil vom 30. Mai 1956 - IV ZR 30/56, BGHZ 21, 13 [juris Rn. 71]; Urteil vom 6. März 1996 - VIII
ZR 212/94, NJW 1996, 2165 f mwN; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. § 528 Rn. 48; ferner BGH,
Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 mwN - Filialleiterfehler). Soweit die Widerklage
danach zur Entscheidung gestellt ist, nämlich im Widerklageantrag zu 2., hält die angefochtene Entscheidung
der Berufung Stand, weil dieser Antrag zulässig und begründet ist (dazu nachfolgend II.).

I. Die bereits im Hauptantrag zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Hauptantrag bestehen nicht. Die Nichtigkeit von
Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft ist im Weg der Feststellungsklage
nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, NZG 2011,
544 Rn. 19 mwN).

Das Landgericht hat unter diesem Gesichtspunkt zudem ausgeführt, dass die Beklagten die richtigen
Klagegegner sind. Letzteres und die dafür gegebene Begründung treffen zu. Einwendungen dagegen erheben
die Parteien auch nicht. Allerdings dürfte es sich erst um eine Voraussetzung der Begründetheit der Klage
handeln (siehe BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, NZG 2009, 707 Rn. 24 f). Davon hängt die
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aber nicht ab.

2. Die Klage ist nur hinsichtlich des Beschlusses (bb) betreffend die Bestellung der Liquidatorin entgegen der
Beurteilung des Landgerichts begründet. Im Übrigen ist sie – wie vom Landgericht insoweit zutreffend erkannt
– unbegründet.

a) Die angegriffenen Beschlüsse sind nicht durch Heilung etwaiger Mängel dem Nichtigkeitseinwand
entzogen. Die in § 7.4 GV bestimmte Frist zur Klageerhebung von zwei Monaten nach Zugang der
Niederschrift über die Gesellschafterversammlung ist gewahrt, indem die Kläger die Klage vor deren Ablauf
unter Vorschusszahlung eingereicht haben und diese daraufhin ohne weiteres Zutun der Kläger den Beklagten
zugestellt werden konnte und auch innerhalb von weniger als vier Wochen zugestellt wurde (siehe BGH, Urteil
vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 20 ff). Insoweit gelten bei interessengerechter Auslegung
des Gesellschaftsvertrags (§§ 133, 157 BGB) die auch § 167 ZPO zugrundeliegende Wertungen. Der
Fristwahrung widersprechen auch die Beklagten nicht.

b) Abgesehen davon, dass die Beschlüsse über die Bestellung der Liquidatorin (bb) und die Ausgestaltung der
Auseinandersetzung (cc) ohne die zu (aa) beschlossene Auflösung ins Leere gehen würden, hängt die
Wirksamkeit jedes einzelnen Beschlusses nicht von derjenigen der jeweils anderen Beschlüsse ab.

Da der Beklagte zu 2 bei Beschlussfassung jedenfalls – unabhängig davon, ob die Liquidatorin und die
Ausgestaltung der Liquidation wie beschlossen vom Gesetz abweichend zu wählen waren – zur Auflösung der
Gesellschaft entschlossen war, hängt die Wirksamkeit des Beschlusses (aa) nicht etwa entsprechend § 139
BGB (siehe dazu BGH, Urteil vom 5. April 1973 - II ZR 45/71, WM 1973, 637; MHdB GesR/Schmitz-
Herscheidt, Bd. VII, § 52 Rn. 26 mwN) davon ab, ob insbesondere die Entscheidung, den
Schadensersatzanspruch und das verbliebene Grundstück jeweils zu versteigern, Bestand hat.
Entsprechendes gilt für die Bedeutung des Umstands, dass die Versteigerung jeweils allein unter den
Gesellschafter erfolgt. Die Auflösungsentscheidung ist auch unabhängig davon, ob die Bestellung der
Beklagten zu 1 zur Liquidatorin sich als nichtig erweist. Insbesondere den vom Landgericht als unstreitig
festgestellten ernsthaften Willen des Beklagten zu 2 zur Auflösung der Gesellschaft stellt auch die Berufung
nicht in Abrede. Danach besteht kein Zweifel, dass die zu (aa) getroffene Auflösungsentscheidung der
Mehrheit unabhängig davon gewollt war, ob die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang gefassten
weiteren Beschlüsse (bb) und (cc) nichtig sind.

Dasselbe gilt für den Beschluss (cc) über die Ausgestaltung der Liquidation. Der darin zum Ausdruck
gekommene Mehrheitswillen ist ersichtlich unabhängig davon, ob die Beklagte zu 1 wirksam zur Liquidatorin
bestellt ist (Beschluss (bb)).

Von alledem unberührt bleibt, dass bei der Prüfung, ob inhaltliche Bedenken gegen einzelne der Beschlüsse
bestehen, auch der durch die übrigen Beschlüsse mit geprägte Kontext nicht außer Acht zu lassen ist, was
das Landgericht im Wege einer ergänzenden „Gesamtabwägung“ beachtet hat.

Die Kläger weisen nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hin, dass die
Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 dort ausgeführt hätten, dass eine Liquidation der Gesellschaft,
die von den unter (bb) und (cc) beschlossenen Modalitäten abweichen würde, unter keinen Umständen in
Betracht käme. Eine solche Erklärung ist nach Überzeugung des Senats in der Sitzung nicht gefallen. Die
Vertreter des Beklagten zu 2 haben zwar in der mündlichen Verhandlung über die Berufung vor dem Senat
deutlich ihrer Auffassung Ausdruck verliehen, dass sie eine Liquidation der Gesellschaft als unerlässlich
angesehen und eine Beteiligung der Klägerseite daran als Liquidatoren ihnen ausgeschlossen erscheine. Dies
wertet der Senat jedoch nicht im Sinne eines Junktims. Eine dahingehende Äußerung durch die
Bevollmächtigten, zudem Jahre nach den in Rede stehenden Beschlüssen und in Abwesenheit des Beklagten
zu 2, würde auch nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass die übrigen Beschlüsse, insbesondere
die Auflösung unabhängig vom Bestand des Beschlusses (bb) gewollt war.

c) Bei keinem der hier in Rede stehenden Beschlussgegenstände ist eine Mehrheitsentscheidung generell
durch zwingendes Recht ausgeschlossen.

aa) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es zwar nach § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2
HGB grundsätzlich der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter.
Der Gesellschaftsvertrag kann aber davon abweichend vorsehen, dass die Mehrheit der Stimmen zu
entscheiden hat (vgl. § 119 Abs. 2 HGB). Den Gesellschaftern steht es im Rahmen der Privatautonomie frei,
sich dahin zu einigen, ob und in welchem Umfang das starre, praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht
werdende Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt wird (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 -
II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 6 - OTTO; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn.
16).

bb) Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, NZG 2011, 1432) insbesondere sowohl
der Beschluss über die Auflösung als auch der Beschluss über die Feststellung der
Liquidationseröffnungsbilanz durch Abbedingung des Einstimmigkeitsprinzips einer Mehrheitsentscheidung
zugänglich gemacht werden können. Ferner ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom
17. September 2013 - II ZR 68/11, NZG 2014, 302 Rn. 34 ff) geklärt, dass das Einstimmigkeitserfordernis
beispielsweise hinsichtlich der Bestellung eines Liquidators vertraglich zu Gunsten des Mehrheitsprinzips
abbedungen werden kann.

d) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Wirksamkeit von Mehrheitsbeschlüssen, die sich auf
eine vereinbarte Abweichung vom Einstimmigkeitsprinzip stützen, nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in zwei Stufen zu prüfen (siehe Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 119 Rn. 37;
BeckOK-HGB/Klimke, Stand Jan. 2022, § 119 Rn. 34 f).

Auf der ersten Stufe ist nach einer – als „Eingangsvoraussetzung für die Gültigkeit der Mehrheitsentscheidung“
– vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip abweichenden Verankerung der Mehrheitsmacht im
Gesellschaftsvertrag zu fragen, also danach, ob nach dem Gesellschaftsvertrag der betreffende
Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist („formelle Legitimation“; vgl. BGH, Urteil
vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR
84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 11; Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19, NZG 2020, 1343 Rn. 30 mwN).
Ist die Entscheidung der Mehrheit der Gesellschafter von einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag
gedeckt, muss auf einer zweiten Stufe im Rahmen einer inhaltlichen Wirksamkeitsprüfung untersucht werden,
ob sich der Beschluss als treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit darstellt,
oder ob sonstige zur materiellen Unwirksamkeit gegenüber allen oder einzelnen Gesellschaftern führende
Gründe vorliegen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom
22. September 2020 - II ZR 141/19, NZG 2020, 1343, NZG 2020, 1343 Rn. 32 mwN).

Dieses Prüfungsprogramm gilt insoweit allgemein für sämtliche Beschlussgegenstände (siehe BGH, Urteil vom
22. September 2020 - II ZR 141/19, NZG 2020, 1343 Rn. 30 mwN), also auch bei sogenannten
„Grundlagengeschäften“ oder Maßnahmen, die in den „Kernbereich“ der Mitgliedschaftsrechte bzw. in absolut
oder relativ unentziehbare Rechte der Minderheit eingreifen (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR
116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 16 f - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13,
BGHZ 203, 77 Rn. 12).

e) Die auf der ersten Stufe zu prüfende formelle Legitimation hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend für
sämtliche angefochtenen Beschlüsse bejaht.

aa) Das Landgericht seiner Entscheidung insoweit einen zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt.

(1) Die formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag einer
Personengesellschaft gestützten Mehrheitsentscheidung ist bereits dann gegeben, wenn die Auslegung des
Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass dieser Beschlussgegenstand
einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ
170, 283 Rn. 6, 9 - OTTO; Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 14 f -
Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 16; Urteil
vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 13 ff; Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19,
NZG 2020, 1343 Rn. 30). Das gilt auch bei einem ein außergewöhnliches oder ein „Grundlagengeschäft“
betreffenden Beschluss. Die (formelle) Reichweite allgemeiner Mehrheitsklauseln ist weder durch den
sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz noch aus anderen Gründen auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt
(BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 13). Dem früher vertretenen
Bestimmtheitsgrundsatz kommt für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung
(mehr) zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 14 f; Urteil vom 13.
Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 11). Insoweit gilt auch für Vertragsänderungen oder mit
ihnen vergleichbare „Grundlagengeschäfte“, dass die formelle Legitimation einer Entscheidung der Mehrheit
der Gesellschafter (nur) die Feststellung erfordert, ob sich aus der Auslegung des Gesellschaftsvertrags
ergibt, dass der Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.
Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 18).

Die somit maßgebliche Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen hat
nach §§ 133, 157 BGB vom Wortlaut und dem erkennbaren Sinn und Zweck auszugehen (vgl. BGH, Urteil
vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15, 25; Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19,
NZG 2020, 1343 Rn. 30). Dabei ist der frühere Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht in Gestalt einer
Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass allgemeine Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen sind
oder Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte
beinhalten, jedenfalls von allgemeinen Mehrheitsklauseln, die außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart
wurden, regelmäßig nicht erfasst werden. Eine solche Auslegungsregel findet im Gesetz keine Stütze (BGH,
Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 14). Daher kann sich die Mehrheitsbefugnis aus
jeder Vereinbarung der Gesellschafter ergeben, die einer dahingehenden Auslegung zugänglich ist, also von
der ausdrücklichen Anführung des betreffenden Beschlussgegenstands in einem Katalog von
Beschlussgegenständen über eine umfassende oder auslegungsfähige Mehrheitsklausel im (schriftlichen)
Gesellschaftsvertrag bis hin zu einer konkludenten Vereinbarung der Mehrheitszuständigkeit (BGH, Urteil vom
21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 14). Wie auch sonst bedarf es keiner ausdrücklichen
Spezifizierung im Gesellschaftsvertrag oder Eindeutigkeit einer Vertragsklausel. Vielmehr genügt es, wenn die
hier subjektive – bei einer (hier nicht gegebenen) Publikumspersonengesellschaft dagegen objektive –
Auslegung des Gesellschaftsvertrags, bei der nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auf der Grundlage des von
den Parteien vorgetragenen und vom Gericht gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festgestellten
maßgeblichen tatsächlichen Auslegungsstoffs der objektive Sinn der jeweiligen Vertragsbestimmung bei der
gebotenen Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts zu ermitteln ist, zu dem Ergebnis führt, dass der betreffende
Beschlussgegenstand von der Mehrheitsklausel erfasst sein soll (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR
84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15). Nach der bei der vorliegenden Personenhandelsgesellschaft gebotenen
subjektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist dabei nicht allein auf den Wortlaut des (schriftlichen)
Gesellschaftsvertrags abzustellen, sondern können auch außerhalb des Vertragstexts liegende Umstände für
die Auslegung von Bedeutung sein wie insbesondere die Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien (BGH, Urteil
vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 24 mwN).

Auch diese Grundsätze gelten für alle Beschlussgegenstände, da das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip –
auch für Vertragsänderungen und ähnliche die Grundlagen der Gesellschaft berührende oder in
Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen – grundsätzlich dispositiv ist (vgl. BGH, Urteil
vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 16, 18 mwN). Ein etwaiges Zustimmungserfordernis
eines einzelnen Gesellschafters betrifft auch dann die erst auf der zweiten Stufe vorzunehmende Prüfung der
materiellen Wirksamkeit des Beschlusses einzelnen Gesellschaftern gegenüber (BGH, Urteil vom 21. Oktober
2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 19 mwN).

(2) Die Einwände der Berufung gegen den vom Landgericht gewählten Maßstab bei der Prüfung der formellen
Legitimation greifen daher nicht durch.

(a) Die Berufung meint zu Unrecht, das Landgericht habe verkannt, dass der Bundesgerichtshof sich noch
nicht mit der Frage habe befassen müssen, ob eine lediglich ganz pauschal und allgemein formulierte
Mehrheitsklausel ohne ausdrückliche Einbeziehung von Vertragsänderungen auch Mehrheitsbeschlüsse über
Vertragsänderungen umfasst. Vielmehr hat das Landgericht auf diesen vorliegenden Fall mit Recht die
vorstehenden Maßstäbe und Auslegungsgrundsätze angewandt, nach denen sich – je nach den Umständen
des Falls – aus einer Mehrheitsklausel auch die formelle Legitimation zu Beschlüssen über Auflösung und
Liquidation der Gesellschaft unabhängig davon ergeben kann, ob Vertragsänderungen im Allgemeinen oder
die Auflösung im Besonderen als möglicher Gegenstand von Mehrheitsentscheidungen im
Gesellschaftsvertrag benannt sind. Dass der Bundesgerichtshof noch keinen Fall entschieden haben mag, in
dem gerade eine Grundlagenentscheidung dieses Inhalts darauf zu prüfen war, ob sie – wie nach den
höchstrichterlich anerkannten Maßstäben bei jeder Grundlagenentscheidung möglich – formell von einer
allgemein gefassten Mehrheitsklausel gedeckt war, ist für die Begründetheit der Klage unerheblich. Es ist auch
nicht entscheidend, ob – was das angefochtene Urteil ohnehin nicht angenommen hat – der Wortlaut der
Klausel, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2020 (II ZR 359/18, NZG 2020, 1384,
siehe dort Rn. 1, 11) zugrunde lag, lediglich (wie hier) „Beschlüsse […] in allen Angelegenheiten“ nannte oder
einen sprachlichen Zusatz umfasste, wonach die Klausel (zumindest sinngemäß) „– auch in solchen von
besonderer Bedeutung –“ gelten sollte. Ein derartiger Zusatz ist freilich bei der Auslegung einer
Mehrheitsklausel zu beachten. Er ist indes keine notwendige Voraussetzung dafür, einer Mehrheitsklausel
oder sonst dem Gesellschaftsvertrag den erklärten Willen der Gesellschafter zu entnehmen, wonach alle
Beschlüsse ohne Ausnahme grundlegender Angelegenheiten der Mehrheit überantwortet werden.

(b) Der Senat vermag insbesondere – den Beschlussgegenstand (aa) betreffend – nicht der Auffassung der
Berufung zu folgen, wonach auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Auflösung
einer Gesellschaft nur dann aufgrund einer Mehrheitsklausel möglich sei, wenn diese ausdrücklich die
Auflösung als möglichen Beschlussgegenstand nennt.

Entgegen der Ansicht der Berufung ist die dahingehende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm
(Urteil vom 26. Oktober 1988 - 8 U 21/88, DB 1989, 815) durch die Entwicklung überholt, welche die
höchstrichterliche Rechtsprechung insbesondere ab dem Jahr 2007 genommen hat (s.o.). Zwar mag in der
Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten werden, es bedürfe einer Bezugnahme der Mehrheitsklausel auf
die Auflösung (Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 131, Rn. 22). Den von der Berufung angegebenen
Literaturstellen, die auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hinweisen (Oetker/Kamanabrou,
HGB, 7. Aufl., § 131 Rn. 8; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 131, Rn. 15), ist eine solche Ansicht
allerdings nicht zu entnehmen. Sie stünde zumindest nicht in Einklang mit den oben dargestellten allgemeinen
Grundsätzen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt. Danach ist nämlich
auf der Stufe der formellen Legitimation hinsichtlich aller in Betracht kommenden Beschlussgegenstände allein
die Vertragsauslegung nach allgemeinen Regeln maßgeblich, ohne dass sich – auch nur im Sinn einer
Auslegungsregel – etwas daraus herleiten ließe, dass ein bestimmter Regelungsgegenstand nicht spezifisch
(ausdrücklich) benannt ist. Dies gilt sowohl für die Frage, ob überhaupt (auch) vertragsändernde oder
grundlegende Beschlusse der Mehrheit überlassen sind, als auch für die Ermittlung, in welchem Umfang dies
der Fall ist.

Die Ansicht, dass eine Regelung, nach der Vertragsänderungen mit qualifizierter Mehrheit beschlossen
werden können, nicht ohne weiteres eine Mehrheitsauflösung gestattet (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4.
Aufl., § 131 Rn. 15), steht damit nicht in Widerspruch. Eine solche Regel oder gar ein Automatismus lässt sich
freilich – wie auch sonst – nicht an einen Wortlaut wie „Vertragsänderungen“ knüpfen. Denn maßgeblich ist
das Ergebnis der Auslegung des Gesellschaftsvertrags. Umgekehrt rechtfertigt damit auch das Fehlen einer
ausdrücklichen Erwähnung der Auflösung nicht den Schluss, diese sei im Zweifel nicht von einem im
Vertragswortlaut für alle „Vertragsänderungen“ oder schlicht für „alle Beschlüsse“ angeordneten
Mehrheitsprinzip erfasst. Deshalb kann eine allgemeine Mehrheitsklausel in Ermangelung abweichender
Regelungen auch vertragsändernde Beschlüsse einschließlich der Auflösung erfassen (Oetker/Lieder, HGB, 7.
Aufl., § 119 Rn. 49 mwN). Auch insoweit verbietet sich lediglich ein allein am unbeschränkten Wortlaut einer
allgemeinen Mehrheitsklausel haftender Automatismus, weil letztlich die Auslegung des Gesellschaftsvertrags
entscheidet (BeckOK-HGB/Klimke, Stand Jan. 2022, § 119 Rn. 41).

Schließlich lassen sich auch nicht unter entsprechender Anwendung von §§ 33, 40 BGB strengere
Auslegungsmaßstäbe bei der Frage rechtfertigen, ob die Einstimmigkeit auch hinsichtlich der
Auflösungsentscheidung abbedungen ist. Der Berufung mag noch darin zuzustimmen sein, dass die Auflösung
den werbenden Zweck der Gesellschaft durch die Begründung des Liquidationszwecks tangiert (aufhebt oder
überlagert) und insoweit Züge einer Zweckänderung im Sinn von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB aufweisen mag.
Allerdings ist schon nicht davon auszugehen, dass die bloße Änderung vom werbenden zum auf Liquidation
gerichteten Zweck, deren Möglichkeit jeder endlichen Gesellschaft immanent ist, für die einzelnen
Gesellschafter dieselbe Bedeutung hat, die bei einer Änderung des Zwecks eines fortbestehenden Vereins
dem Erfordernis der Zustimmung der Mitglieder nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB zugrunde liegt. Schon deshalb
kann dahinstehen, ob die letztgenannte Regelung neben §§ 128 ff, 161 ff HGB entsprechend auf
Personenhandelsgesellschaften angewendet werden kann. Es erschließt sich abgesehen davon auch nicht,
aus welchem anderen Grund als den für den früheren Bestimmtheitsgrundsatz maßgebenden und
insbesondere für die Kommanditgesellschaft mittlerweile höchstrichterlich überzeugend aufgegebenen
Erwägungen herzuleiten sein sollte, dass die Abbedingung der Einstimmigkeit voraussetzen soll, dass der
Gesellschaftsvertrag die gleichsam zweckändernde Auflösung eindeutig als möglichen Gegenstand eines
Mehrheitsbeschlusses nennt. Solche Erwägungen wären aber auch im Rahmen der Vorschriften in §§ 33, 40
BGB nicht tragfähig. Nicht anders als nach § 119 HGB ist das Einstimmigkeitserfordernis auch dort schon
nach dem Gesetzeswortlaut dispositiv. Auch dort stellt das Gesetz keine qualifizierten formalen Anforderungen
an die vertragliche Abbedingung der Einstimmigkeit oder deren Auslegung.

(c) Für die – den Beschlussgegenstand (bb) betreffende – Frage, ob eine Mehrheitsklausel die formelle
Legitimation zu einem Beschluss umfasst, mit dem einzelnen Gesellschaftern allein die Liquidation übertragen
wird, gilt Entsprechendes.

Die Ermächtigung der Mehrheit zu solchen Beschlüssen, mit denen von der gesetzlichen Regel der Liquidation
durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren nach § 146 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB abgewichen
werden kann, unterliegt keinen anderen Auslegungsgrundsätzen, als sie hinsichtlich der Bestimmung der
Reichweite der Mehrheitsermächtigung hinsichtlich sonstiger Grundlagenentscheidungen wie
Vertragsänderungen gelten. Daher ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass zur formellen
Legitimation eine Klausel genügen kann, nach der alle Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden
können (zustimmend BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 146 Rn. 12). Soweit im Schrifttum
unter Hinweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz eine abweichende Ansicht vertreten wird (Anissimov in
Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 146 Rn. 6 mwN; unklar Oetker/Kamanabrou, HGB, 7. Aufl., § 146 Rn. 3 mwN),
ist dies nicht vereinbar mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der gerade keine
spezifische vertragliche Benennung des Liquidatorenamts als Gegenstand von Mehrheitsbeschlüssen fordert.
So hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. September 2013 - II ZR 68/11, NZG 2014, 302 Rn. 34 ff) eine
formelle Befugnis zur Mehrheitsentscheidung über die Bestellung eines Liquidators beispielsweise im Rahmen
der Auslegung des Vertrags einer Publikumsgesellschaft bejaht, der eine (bloß allgemein) auf
Vertragsänderungen bezogene Mehrheitsklausel enthielt. Zur Begründung hat er nicht nur angeführt, dass der
Bestimmtheitsgrundsatz, der eine engere Sichtweise rechtfertigen konnte, schon nach der früheren
Rechtsprechung nicht für Publikumsgesellschaften galt, sondern vorrangig, dass dieser nach der neueren
Rechtsprechung für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr hat.

Dass § 146 HGB schon nicht einschlägig sei, hat das Landgericht entgegen der Darstellung der Berufung nicht
zum Ausdruck gebracht. Es hat lediglich zutreffend angenommen, dass eine von dieser dispositiven Regelung,
wonach die Liquidation durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren erfolgt, abweichende Bestimmung
durch Beschluss der Gesellschafter getroffen werden kann und zu einem solchen Beschluss – in Abweichung
von der wiederum dispositiven Regelung in § 119 Abs. 1 HGB – nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit
ermächtigt werden kann.

Davon zu trennen ist die – von der Berufung zu Unrecht bereits auf der Ebene der formellen Legitimation
aufgeworfene – Frage, inwieweit die Bedeutung der Liquidatorenstellung und ihrer Abbedingung (also ihres
schon anfänglichen Entzugs) die materielle Legitimation beeinflusst. Lediglich auf dieser Ebene hat der
Bundesgerichtshof etwa bei einer Entziehung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis danach
gefragt, ob eine (antizipierte) Zustimmung, welche die materielle Rechtmäßigkeit begründen kann,
ausdrücklich oder hinreichend bestimmt ist (dazu unten; siehe BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR
359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 22 mwN). Für die formelle Legitimation kommt es nicht darauf an, ob die
Geschäftsführungsbefugnis oder insgesamt die Stellung als Liquidator relativ unentziehbare Rechte sind.

(d) Schließlich verfangen auch die Einwände der Berufung gegen den Auslegungsmaßstab nicht, soweit es
(mit Blick auf den Beschluss (cc)) um die Frage geht, ob Regelungen über die Art und Weise der Liquidation
vom Mehrheitsprinzip erfasst sind.

Auch insoweit besteht kein Grund, von den allgemeinen Maßstäben zur Prüfung der formellen Legitimation
abzuweichen. Insbesondere stellt § 145 HGB keine qualifizierten formalen Anforderungen an Vereinbarungen,
die (sogar) auf eine andere Art der Auseinandersetzung als die Liquidation zielen. Es besteht auch kein Anlass
zu solchen besonderen Anforderungen an eine Vereinbarung der Gesellschafter, die es ermöglicht, dass ein
Mehrheitsbeschluss (lediglich) die Liquidation auf eine besondere Verfahrensweise beschränkt, was die
Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld („Versilberung“, § 149 Satz 1 Halbsatz 1 HGB) angeht. Soweit die
Berufung meint, ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Gesellschafterbeschluss könne auch nach
Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes nur dann durch die Mehrheit gefasst werden, wenn dieser explizit
auch Vertragsänderungen übertragen seien, ist dies den dafür zitierten Literaturstellen (MünchKommHGB/K.
Schmidt, 4. Aufl., HGB § 145 Rn. 46; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 145 Rn. 8) nicht zu
entnehmen und wäre auch wiederum mit der überzeugenden jüngeren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs unvereinbar. Allenfalls wird in der Literatur eine Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags
verlangt, wonach auch Änderungen des Gesellschaftsvertrags mit Mehrheit beschlossen werden können
(MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., HGB § 145 Rn. 46; EBJS/Hillmann, 4. Aufl. 2020, § 145 Rn. 16), ohne
dass indes eine dahingehende ausdrückliche oder bestimmte Klausel verlangt wird (unklar auch hier
Oetker/Kamanabrou, HGB, 7. Aufl., § 146 Rn. 20 mwN). Auch insoweit kann daher aufgrund der allgemeinen
Auslegungsgrundsätze beispielsweise eine allgemeine Mehrheitsklausel genügen.

bb) In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze hat das Landgericht mit weitgehend zutreffender Begründung
und im Ergebnis ohne Verletzung des Rechts erkannt, dass sämtliche hier betroffenen Beschlussgegenstände
formell von der Mehrheitsklausel gedeckt sind.

(1) Das gilt zunächst für den Beschluss (aa) zur Auflösung der Gesellschaft.

(a) Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht seiner Beurteilung keine unzutreffenden Tatsachen
betreffend den Inhalt des Gesellschaftsvertrags zugrunde gelegt. Bei dessen Bewertung, alle Gesellschafter
seien im Gesellschaftsvertrag übereingekommen, die Auflösung der Gesellschaft per Mehrheitsbeschluss zu
gestatten, handelt es sich – für jeden, der auch bei der Erfassung des Inhalts richterlicher Entscheidungen
nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haftet, sondern nach dem wirklich Gewollten forscht (vgl. § 133
BGB), unmissverständlich ersichtlich – nicht etwa um eine Wiedergabe des Wortlauts der Vertragsurkunde
(den das Landgericht durch auszugsweises Zitat und ergänzend durch Bezugnahme auf die Anlage K 8
zutreffend festgestellt hat), sondern um das vom Landgericht gefundene Auslegungsergebnis. Dabei – anders
bei der Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen – handelt es sich nicht um eine
Tatsachenfeststellung, sondern um eine nach bestimmten Regeln vorzunehmende richterliche Würdigung, die
weitgehend in der Verantwortung des Tatrichters liegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR
84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15 mwN).

(b) Es kann dahinstehen, ob die vom Landgericht gefundene Vertragsauslegung eine Stütze in § 7.1 Abs. 2
GV finden kann. Das scheint allerdings nicht zwingend. Wie die Berufung insoweit mit Recht ausführt, betrifft
diese Regelung das Stimmgewicht. Sie ist also nicht im eigentlichen Sinn einer der in § 7.1 Abs. 1
angesprochenen Fälle, in denen der Gesellschaftsvertrag etwas anderes als den Mehrheitsentscheid vorsieht.
Indem die Bestimmung in § 7.1 Abs. 2 GV das Ausscheiden des Beklagten zu 2 als Gesellschafter zur
auflösenden Bedingung der in § 7.1 Abs. 1 Satz 1 GV vorgesehenen Stimmzählung nach Kapitalanteil macht,
ist ihr noch zu entnehmen, dass bis dahin die Mehrheitsklausel (§ 7.1 Abs. 1 Satz 1 GV) den Zweck haben
sollte, dem Beklagten zu 2 bestimmenden Einfluss zu sichern. Daneben lässt die Fortgeltung des
Mehrheitsprinzips nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2 erkennen, dass – auch schon zuvor –
Mehrheitsentscheidungen zur Vermeidung des starren Einstimmigkeitsprinzips ermöglicht werden sollten, weil
die Gesellschafter ersichtlich in Betracht gezogen haben, dass eine einstimmige Meinungsbildung zwischen
den an der Gesellschaft beteiligten Generationen bzw. Stämmen zumindest impraktikabel sein könnte. Weder
die in der Mehrheitsklausel denknotwendig liegende Betonung des Einflusses des Mehrheitsgesellschafters
noch die (uneingeschränkte) Dauer der Geltung des Mehrheitsprinzips geben aber wesentlichen Aufschluss
darüber, welchen sachlichen Gegenstand diese Ermächtigung zum Mehrheitsbeschluss haben sollte. Allein
der Umstand, dass die Parteien sich in den erstgenannten Punkten Gedanken über die Formulierung der
Klausel gemacht haben, erlaubt noch keinen zwingenden Schluss darauf, ob das Wort „alle“ gezielt zur
Erfassung auch grundlegender Entscheidungen gewählt worden ist.

(c) Unabhängig davon hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass schon der Wortlaut in § 7.1 Abs. 1 Satz 1
GV zunächst eindeutig ist und für das im angefochtenen Urteil gefundene Auslegungsergebnis spricht, das
sodann durch weitere Umstände bestätigt und keinesfalls widerlegt wird.

(aa) Der Wortlaut sieht nicht nur vor, dass – ohne weitergehende Einschränkung, als für die Fälle, in denen der
Gesellschaftsvertrag etwas Anderes bestimmt – „Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen“ gefasst werden.
Er erstreckt diese Regelung darüber hinaus ausdrücklich auf „alle“ Beschlüsse. Schon dies legt den Schluss
nahe, dass die Parteien – mit Ausnahme der im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelten Tatbestände –
sämtliche einer Beschlussfassung der Gesellschafter zugänglichen Gegenstände dem Mehrheitsprinzip
unterwerfen wollten. Ein solches Verständnis hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. September 2018 - II
ZR 307/16, NZG 2018, 1226 Rn. 19) entsprechend für naheliegend erachtet bei einer – nur unter dem
Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen stehenden – allgemeinen Mehrheitsklausel einer
Publikumsgesellschaft (bei der dort gebotenen objektiven Auslegung), die „alle Angelegenheiten der
Gesellschaft“ betraf (wobei im dortigen Fall freilich weitere Argumente wie die ausdrückliche Regelungen zur
erforderlichen Mehrheit für Vertragsänderungen oder die Auflösung die Auslegung bestätigten). Zu den somit
zumindest bei objektiver Betrachtung von § 7.1 Abs. 1 GV umfassend einbezogenen Beschlussgegenständen
gehört namentlich die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft, die nach § 131 Abs. 2 Nr. 2 HGB
durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann. Dies spricht dafür, dass auch der erklärte Wille der Parteien
als Gesellschafter dahin zu verstehen ist.

(bb) Auch mit Rücksicht auf die weitreichenden Wirkungen der Auflösung, namentlich den Übergang von einer
werbenden zur zu liquidierenden Gesellschaft, ist kein nach außen getretenes Interesse der Vertragsparteien
erkennbar, dass insoweit eine beschränkende Auslegung rechtfertigen könnte.

Wie ausgeführt kann der Umstand, dass dieser Gegenstand nicht ausdrücklich genannt oder Anlass der
Einführung des vorliegenden Mehrheitsprinzips war, mangels Geltung des Bestimmtheitsgrundsatzes, der
auch nicht als Auslegungsregel zu beachten ist, nicht rechtfertigen, ihn aus dem Kreis der in § 7.1 Abs. 1 GV
genannten, also „alle[r]“ Beschlüsse auszuschließen. Auch sonst ist nicht zu erkennen, dass die Parteien mit
der vorliegenden Regelung beabsichtigt hätten, weitreichende Entscheidungen, insbesondere die Auflösung,
von der Ermächtigung der Mehrheit auszuschließen und insoweit am gesetzlichen Regelfall der Einstimmigkeit
festzuhalten. Die materielle Bedeutung des Beschlussgegenstands ist nach den oben beschriebenen
Auslegungsgrundsätzen kein entscheidendes Argument für deren Ausschluss vom (formellen)
Anwendungsbereich der Mehrheitsklausel (siehe für eine Publikumsgesellschaft BGH, Urteil vom 11.
September 2018 - II ZR 307/16, NZG 2018, 1226 Rn. 18, 23).

Vielmehr spricht die aus den Umständen für alle Gesellschaftsvertragsparteien erkennbare Interessenlage der
Beteiligten dafür, dass die Mehrheitsklausel auch Grundlagengeschäfte und damit insbesondere die Auflösung
der Gesellschaft decken sollte. Denn nach den Beteiligungsverhältnissen war der Mehrheitswille zwingend
gleichbedeutend mit dem Willen des Beklagten zu 2, der allein die Mehrheit der Anteile hielt, die nach § 6 Abs.
7 GV auch für die Beschlussfähigkeit erforderlich und ausreichend ist. Dabei ist zu beachten, dass das
wesentliche Vermögen der Gesellschaft in Form von Immobilien (mit jährlichen Pachteinnahmen von seinerzeit
2,1 Mio DM) der Rechtsvorgängerin (ABRO Immo GbR) der Gesellschaft im Umfang einer ideellen Hälfte
durch den Beklagten zu 2 mit Einbringungsvertrag vom 30. September 1994 (Anlage B 1.7) übertragen wurde.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvorgängerin der Gesellschaft das in Rede stehende
Grundeigentum zugleich zur übrigen ideellen Hälfte von der [Y] GmbH & Co KG, also einer Gesellschaft des
vom Beklagten zu 2 aufgebauten Unternehmens erwerben konnte. Dies war im Übrigen Teil einer darüber
hinausgehenden Beteiligung der Kläger an dem durch ihren Vater, den Beklagten zu 2 aufgebauten
Unternehmens. Wie das Landgericht in anderem Zusammenhang (LGU 19 f) mit Recht angemerkt hat, war
zumindest die Möglichkeit des Eintritts der Kläger in eine oder mehrere werthaltige Gesellschaften und die
Immobilienverwertung mit all ihren (hier durch den Verkauf an die [T]-Gruppe auch durch Verkaufserlöse und
auch danach weiter erwirtschaftete Mieteinnahmen realisierten) Gewinnmöglichkeiten einzig und allein,
zumindest aber wesentlich auf den Beklagten zu 2 zurückzuführen. Dies hat das Landgericht mit Recht
unabhängig davon hervorgehoben, ob die betreffenden Vermögenswerte den Klägern vom Beklagten zu 2
unentgeltlich zugewandt wurden oder hingegen unter entsprechendem Einsatz eigenen Vermögens zuflossen.
Ungeachtet des Streits der Parteien, ob darin schenkungsweise Zuwendungen des Beklagten zu 2 an die
Kläger lagen, sprechen diese – den Klägern bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags offenkundigen –
Umstände dafür, dass mit der Mehrheitsklausel ein möglichst umfassender bestimmender Einfluss des
Beklagten zu 2 als „Familienoberhaupt“ und Kopf des Unternehmens, aus dem die Gesellschaft und deren
Gewinnchancen hervorgegangen sind, gesichert werden sollte, während die Beteiligung der Kläger
vornehmlich eine wirtschaftliche Teilhabe am vorhandenen und künftig etwa erwirtschafteten Vermögen und
Erfolg der Gesellschaft bezweckte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Mehrheitsklausel
mindestens auch solche Beschlüsse erfassen sollte, die zwar die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, die
wirtschaftliche Beteiligung an bereits vorhandenem oder gewonnenem Vermögen aber nicht grundlegend in
Frage stellen. Dazu gehört namentlich die Auflösung der Gesellschaft, die zur Auseinandersetzung
(typischerweise durch Versilberung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens) führt.

Zwar kann bei einer Familiengesellschaft wie der vorliegenden unter Umständen bei der Auslegung ein
besonderes Interesse erkennbar und zu berücksichtigen sein, ein von der Gesellschaft geführtes
„Familienunternehmen“ als solches (und nicht nur in Gestalt seines Wertes in Geld) zu erhalten. Dies kann für
eine die Liquidation erschwerende Auslegung von gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen sprechen, die die
Beschlussfassung betreffen (siehe beispielsweise BGH, Urteil vom 12. November 1952 - II ZR 260/51, BGHZ
8, 35 [juris Rn. 15]). Hier hätten die Parteien einer Auflösung der Gesellschaft vorbeugen können, indem sie
jedem Gesellschafter durch das Einstimmigkeitsprinzip die Möglichkeit einräumen, sich dagegen zu sperren.
Eine dahin gehende Interessenlage ist im Streitfall aber gerade nicht zu erkennen. Dagegen spricht schon,
dass hier nicht drohte, dass sich Interessen mehrerer Gesellschafter an einer Liquidation gegen grundsätzlich
gleichgewichtige Interessen anderer Gesellschafter an der Fortsetzung der Gesellschaft durchsetzen könnten.
Denn allein dem Beklagten zu 2, der ersichtlich seinen allein bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft
behalten sollte, war konsequenterweise auch die Entscheidung über deren Fortführung oder etwaige
Auflösung überlassen. Im Übrigen erzielt die Gesellschaft ihre Erlöse nicht durch einen typischen Betrieb eines
Gewerbes, dessen einzelne Bestandteile bei Zerschlagung des Gesellschaftsvermögens in besonderem Maß
für nachfolgende Familiengenerationen entwertet würden, sondern im Wesentlichen aus der Verzinsung von
immobilen Vermögenswerten durch Vermietung und Verpachtung. Insoweit lässt sich der Wert der Beteiligung
auch bei Liquidation für jeden Gesellschafter gemäß dessen Anteil erhalten, sei es als Kapital aus dem
Liquidationserlös oder durch eigenen Erwerb einzelner Vermögensgegenstände aus der Liquidationsmasse.

(cc) Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Gesellschaftsvertrags im Jahr 1997 seine Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgrundsatz noch nicht oder nicht
eindeutig aufgegeben haben mag.

(aaa) Die Berufung geht fehlt, soweit sie gestützt auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten ([…], Anlage K
21) fordert, gleichsam von Rechts wegen den Bestimmtheitsgrundsatz als eine auf Richterrecht beruhende,
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Beweisregel anzuwenden. Entgegen der Ansicht der Berufung
war die Klausel in § 7.1 Abs. 1 GV zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1997 nicht schlicht
ungeeignet, dem Beklagten zu 2 möglichst unbegrenzten Einfluss zu geben.

Schon im Ansatz verfehlt ist die Kritik an der angefochtenen Entscheidung, diese habe die Änderung der
Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes behandelt. Damit missversteht der
Gutachter die klar formulierten Erwägungen des Landgerichts (LGU 17). Dieses hat sich lediglich zur
Erforschung des seinerzeitigen Willens der Vertragsparteien die Frage gestellt, ob sich deren Wortwahl („alle“)
damit erklären lässt, dass diese auf die Weitergeltung des Bestimmtheitsgrundsatzes vertraut haben. Wäre
eine solche subjektive und zugleich für die übrigen Vertragsparteien erkennbare Haltung der Kläger
feststellbar, so würde sich darauf möglicherweise eine Auslegung stützen lassen, wonach die Parteien gerade
eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Mehrheitsklausel gewollt und diese Rechtsfolge –
privatautonom – mit der Regelung in § 7.1 Abs. 1 GV festgehalten haben. Das Landgericht hat indes – bei der
auch vom Gutachter geforderten Vertragsauslegung – festgestellt, dass eine solche Vorstellung der Kläger
(„Vertrauen“) gerade nicht vorlag (dazu sogleich unter (bbb)). Diese Überlegungen des Landgerichts haben mit
einem (enttäuschten) Vertrauen auf die Kontinuität der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofes und dessen Schutz nichts zu tun.

Entgegen der Ansicht der Berufung richtet sich die Auslegung des Gesellschaftsvertrags nicht nach den bis
zum Zeitpunkt seines Abschlusses in ständiger Rechtsprechung judizierten Auslegungsregeln. Maßgeblich
sind vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen in §§ 133, 157 BGB. Lediglich in deren Auslegung ist der
Bundesgerichtshof früher vom Bestimmtheitsgrundsatz ausgegangen. Insoweit ist dessen Aufgabe keine
Rechtsänderung, welche die Frage nach der Rückwirkung auf zuvor – in Anwendung des
Bestimmtheitsgrundsatzes vermeintlich mit beschränktem Inhalt – vereinbarte Mehrheitsklauseln aufwerfen
würde, sondern eine neue Erkenntnis betreffend die (schon immer) richtige Auslegung solcher Klauseln, die
nicht etwa auf einer zeitlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Rahmenbedingungen beruht.
Insoweit könnte lediglich der Gesichtspunkt des durch das Rechtsstaatsprinzip vorgegebenen
Vertrauensschutzes es unter Umständen rechtfertigen, eine – an sich nicht überzeugende – Auslegungsregel,
welche die Rechtsprechung entwickelt und jahrelang immer wieder bekräftigt hat, auf bis zur Ankündigung
ihrer Änderung geschlossene Verträge weiterhin anzuwenden (siehe BAG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 4
AZR 536/04, BAGE 116, 326 Rn. 24 ff). Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt
keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Daher kann ein Gericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen Art. 20
Abs. 3 GG von einer früheren Rechtsprechung abweichen, selbst wenn eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauung nicht eingetreten ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des
Vertrauensschutzes liegt in einer solchen Rechtsprechungsänderung jedenfalls dann nicht, wenn diese sich im
Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfGE 84, 212, 227 f; BVerfG, NVwZ 2008, 1111;
BVerfGE 122, 248, [juris Rn. 85]). Zu den insoweit maßgeblichen Umständen des Einzelfalls gehören etwa das
Alter der vertrauensbegründenden Rechtsprechung, deren Wiederholung insbesondere als ständige
Rechtsprechung sowie die in der Rechtswissenschaft gefundene Zustimmung oder Ablehnung (siehe Höpfner,
NZA 2008, 91, 92). Auch danach ist aber nicht geboten, den Bestimmtheitsgrundsatz im Sinn der früheren
Rechtsprechung auf Altverträge anzuwenden.

Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung war davon ausgegangen, dass die gesellschaftsvertragliche
Ermächtigung der Mehrheit zur Abänderungen eines Gesellschaftsvertrags auch zum Ausdruck bringen
müsse, dass sie gerade auch für die konkret in Rede stehende Maßnahme gelten solle; die in einem
Gesellschaftsvertrag allgemein zugelassene Änderung des Vertrages durch Mehrheitsbeschluss beziehe sich
nicht ohne weiteres auf solche Vertragsänderungen, deren Vornahme durch Mehrheitsbeschluss ganz
ungewöhnlich sei, oder für die eine besondere gesetzliche Vorschrift ausdrücklich Einstimmigkeit verlange. Es
müsse sich also stets aus dem Gesellschaftsvertrag zweifelsfrei ergeben, dass die Zulässigkeit des
Mehrheitsbeschlusses auch gerade für die im jeweiligen Einzelfall in Betracht kommende Maßnahme gelten
solle. Immer sei es aber für die Zulässigkeit eines Mehrheitsbeschlusses zumindest nötig, dass ein
dahingehender Vertragswille für jeden einzelnen jeweils in Betracht kommenden Beschlussgegenstand nach
dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung aller Umstände, die insoweit für die Auslegung
heranzuziehen seien, als erklärt feststellbar sei (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 1952 - II ZR 260/51,
BGHZ 8, 35 [juris Rn. 13, 15] mwN). Nach diesen Grundsätzen nahm der Bundesgerichtshof an, dass eine
bloße Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, wonach das Mehrheitsprinzip gelten solle, sich in der Regel nur
auf die Geschäftsführung, nicht jedoch auf die Änderung des Gesellschaftsvertrages beziehe (BGH, Urteil vom
14. November 1960 - II ZR 55/59, WM 1961, 303 [juris Rn. 16]; siehe MünchKommHGB/Enzinger, 4. Aufl., §
119 Rn. 78 mwN zur Kasuistik).

Zumindest seit Mitte der 1970er und insbesondere in den 1980er Jahren wurden die unter dem Begriff des
Bestimmtheitsgrundsatzes zusammengefassten Auslegungsgrundsätze der höchstrichterlichen
Rechtsprechung im Schrifttum nicht nur verteidigt, sondern auch verbreitet kritisiert (siehe
MünchKommHGB/Enzinger, 4. Aufl., § 119 Rn. 79 mit umfangreichen Nachweisen). Schon früh hat zudem der
Bundesgerichtshof erwogen, ob der Bestimmtheitsgrundsatz immer in seiner Absolutheit gelten oder unter
stärkerer Berücksichtigung der gesellschaftlichen Treuepflicht aufgelockert werden sollte (siehe BGH, Urteil
vom 13. März 1978 - II ZR 63/77, BGHZ 71, 53; 57 zu vertragsändernden Mehrheitsbeschlüssen in einer
Publikumspersonengesellschaft; Urteil vom 15. November 1982 - II ZR 62/82, BGHZ 85, 350, 356 zur
Regelung der Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses durch Mehrheitsbeschlüsse einer körperschaftlich
verfassten Kommanditgesellschaft mit großer Mitgliederzahl). Ferner hat der Bundesgerichtshof bereits mit
Urteil vom 10. Oktober 1994 (II ZR 18/94, NJW 1995, 194) mit Blick auf die „inzwischen aus weiten Teilen des
Schrifttums geäußerte Kritik“ ausdrücklich auf eine Auseinandersetzung damit verzichtet, ob der
Bestimmtheitsgrundsatz in Zukunft weiter einzuschränken oder sogar ganz aufzugeben sei.

Vor diesem Hintergrund besteht kein hinreichender Anlass, bei der Auslegung des 1997 unterzeichneten
Gesellschaftsvertrags eine durch Vertrauensschutz begründete Bindung an die Maximen anzunehmen, die
vom Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen grundsätzlich angewendet und endgültig erst später
(siehe die oben zitierte Rechtsprechung) ausdrücklich aufgegeben wurden. Dagegen spricht schon, dass – wie
der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 14) mittlerweile erkannt
hat – eine Auslegungsregel in Gestalt des früheren Bestimmtheitsgrundsatz, wonach allgemeine
Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen wären oder Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der
Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, jedenfalls von allgemeinen
Mehrheitsklauseln, die außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurden, regelmäßig nicht erfasst
würden, schon im Gesetz keine Stütze findet. Spätestens für Verträge, die – wie hier – geschlossen wurden,
nachdem der Bundesgerichtshof die weitere Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes im Licht der
umfangreichen Kritik ausdrücklich offengelassen hat, kann eine solche Auslegungsregel keine Geltung kraft
Vertrauensschutzes beanspruchen.

Dies ist auch im Ergebnis bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Altverträge geklärt. Mit
Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof selbst die in seiner jüngeren
Rechtsprechung unter Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes entwickelten Maßstäbe (naturgemäß) gerade
auf zuvor geschlossene Verträge anwendet. Das gilt etwa für das Urteil vom 21. Oktober 2014 (II ZR 84/13,
BGHZ 203, 77), das sich mit einem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2001 befasst (siehe erstinstanzlicher
Tatbestand bei LG Essen, Urteil vom 4. Januar 2012 - 44 O 88/11, juris Rn. 3), und das Urteil vom 13. Oktober
2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 (siehe dort Rn. 1), das einen Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1976
betrifft.

(bbb) Unabhängig von alledem könnte zwar der seinerzeitige Stand der Rechtsprechung dann, wenn die
Parteien ihn im Blick gehabt hätten, einen Hinweis darauf geben, welche Rechtsfolge mit der Bestimmung in §
7.1 Abs. 1 GV nach dem erkennbaren Willen der Parteien beabsichtigt war. Auch unter diesem Gesichtspunkt
kann der von der Berufung geforderten Auslegung aber nicht gefolgt werden.

Das Landgericht hat die Bedeutung solcher tatsächlicher historischer Begleitumstände für die
Vertragsauslegung berücksichtigt. Es hat sinngemäß festgestellt, dass die Kläger nicht darauf vertraut haben
(also nicht den Willen hatten), dass – abweichend vom eindeutigen Vertragswortlaut – jedenfalls grundlegende
Mehrheitsentscheidungen in Ermangelung einer diesbezüglichen „bestimmten“ Ermächtigung ausgeschlossen
würden. Dafür hat es darauf hingewiesen, dass die Annahme eines solchen Vertrauens jedweder
Lebenserfahrung widerspreche, da die Kläger damals noch geschäftlich weitgehend unerfahren und ohne eine
auf vertiefte juristische Kenntnisse hinweisende Berufsausbildung waren. Dieser überzeugenden Beurteilung
tritt der Senat bei.

Soweit die Berufung – im Ansatz zutreffend – darauf hinweist, dass auf den historischen Willen aller am
Vertragsabschluss beteiligten Parteien abgestellt werden muss, rechtfertigt dies kein anderes
Auslegungsergebnis. Ist schon ein vom eindeutigen Vertragswortlaut abweichender Wille der Kläger nicht
festzustellen, mindestens aber für die weiteren Vertragsparteien seinerzeit nicht erkennbar gewesen, vermag
eine etwaige – ebenfalls nicht für die übrigen Vertragsparteien erkennbare – Absicht des Beklagten zu 2,
stillschweigend und vom Wortlaut abweichend den Bestimmtheitsgrundsatz zum Vertragsinhalt zu erheben,
nichts zur Vertragsauslegung beizutragen.

Die Berufung beanstandet ferner, das Landgericht habe sich nicht mit dem historischen Willen der Kläger
inhaltlich auseinandergesetzt und führt aus, die Kläger hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihren
historischen Willen ausführlich und persönlich dargelegt. Feststellungen zu solchen mündlichen Erläuterungen
hat das Landgericht aber nicht getroffen; es hat auch bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur
die persönlichen Angaben der Kläger zu ihrem damaligen beruflichen Stand protokolliert (Klägerin zu 1: als
Apothekerin beschäftigt; Kläger zu 2: Geschäftsführer der industriellen Seite der […] Gruppe; Kläger zu 3:
Diplom-Sportwissenschaftler in Zusatzausbildung zum PR-Manager). Die Berufung zeigt auch nicht auf,
inwiefern die Feststellungen des Landgerichts insoweit unvollständig sein sollten und welche ergänzenden
Feststellungen zu (persönlichem) mündlichem Vorbringen der Kläger vor dem Landgericht oder zur deren
wirklicher Motivation betreffend § 7.1 bei Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags zu treffen wären (§ 529
Abs. 1 ZPO). Welchen konkreten Inhalt der von der Berufung abstrakt angeführte Wille der Kläger hatte, bleibt
danach offen. Erst Recht ist nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien einen etwa vom (objektiv) erklärten
Willen abweichenden übereinstimmenden Willen, bestimmte Beschlussgegengenstände vom Mehrheitsprinzip
auszunehmen, einander zu erkennen gegeben haben.

Ohne Erfolg macht die Berufung unter Hinweis auf das Privatgutachten geltend, den Notaren/Rechtsanwälten,
die den Vertrag entworfen haben, könne nicht unbekannt gewesen sein, dass die Klausel in §7.1 Abs. 1 GV
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schlicht ungeeignet gewesen sei, dem Beklagten zu 2 möglichst
unbegrenzten Einfluss zu sichern. Auf die Vorstellungen des Urhebers des Vertragstexts, der nicht
Vertragspartei geworden ist, kommt es nicht an. Dass eine entsprechende kautelarjuristische Beratung etwa
gegenüber dem Beklagten zu 2 erfolgt und deren Inhalt auch den Klägern erkennbar geworden wäre, ist nicht
dargelegt. Im Übrigen konnte im Jahr des Gesellschaftsvertrags (1997) aus Sicht der Rechtskundigen nicht
mehr als gesichert gelten, dass eine allgemein gefasste Klausel zur formellen Legitimation von
Grundlagenentscheidungen nicht genügen würde. Insoweit kann gerade bei dem Ziel, eine möglichst breite
Anwendung des Mehrheitsprinzips zu garantieren, für die Wahl einer allgemein gehaltenen Fassung von § 7.1
GV auch gesprochen haben, dass jede Spezifizierung von Regelbeispielen die Gefahr begründet hätte, dass
eine gerichtliche Auslegung andere als die genannten Gegenstände vom Mehrheitsprinzip ausschließen
würde.

(dd) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht für sein Auslegungsergebnis den Vertragstext in § 11.2 GV
herangezogen, wonach Verfügungen über Gesellschaftsanteile, sofern sie an Dritte erfolgen, mit qualifizierter
Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden müssen. Es ist mit Recht dem klägerseits geforderten
Erstrechtschluss entgegengetreten, wonach jeder außergewöhnliche Beschlussgegenstand und damit auch
die Auflösung der Gesellschaft einer solchen qualifizierten Mehrheit bedürfte. Dabei hat das Landgericht mit
Recht berücksichtigt, dass die Gesellschaft – gerade auch ausweislich dieser Regelung – als
Familiengesellschaft konzipiert war. Insoweit kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass eine
Auflösung der Gesellschaft in demselben Maß für (qualifiziert) zustimmungsbedürftig erachtet worden ist, wie
eine Aufnahme (ggf. familienfremder) Dritter in die Gesellschaft. Vielmehr soll diese Regelung ersichtlich eine
der in § 7.1 Abs. 1 Satz 1 GV angesprochenen Ausnahmen von der Legitimation durch (bloße einfache)
Mehrheit sein und bestätigt daher umgekehrt, dass die Parteien im Grundsatz auch grundlegende
Entscheidungen der Erleichterung des Mehrheitsprinzips unterwerfen wollten, das sie lediglich für den
besonderen Fall der Anteilsübertragung an Dritte verschärft haben.

(ee) Dass jedem Gesellschafter nach § 19 GV auch das Recht eingeräumt war, durch Kündigung (frühestens
zum 31. Dezember 2010) aus der Gesellschaft auszuscheiden, rechtfertig ebenfalls nicht die Annahme, dass
die Parteien die Auflösung von der – nur dem Beklagten zu 2 als Mehrheitsgesellschafter garantierten –
Kompetenz eines Mehrheitsbeschlusses ausnehmen wollten (insbesondere für den Zeitraum nach dem
genannten Tag). Die Kündigungsregelung eröffnet lediglich eine andere Gestaltungsmöglichkeit mit anderen
Rechtsfolgen, die nach dem Vertrag – anders als die Beschlusskompetenz nach § 7.1 GV – jedem der
Gesellschafter unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen autonom zusteht.

(d) Eine Beschränkung der auf alle Beschlüsse bezogenen Mehrheitsklausel ist auch nicht nach dem
Grundsatz falsa demonstration non nocet festzustellen.

(aa) Zwar geht auch bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer Personengesellschaft ein
übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrags beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut oder
einer anderweitigen Auslegung vor (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, NJW 1996, 1678,
1679, insoweit nicht abgedruckt bei BGHZ 132, 263; OLG Köln, Urteil vom 14. März 2007 - 6 U 7/06, juris Rn.
46; Oetker/Lieder, 7. Aufl., HGB § 105 Rn. 97). Nach allgemeinen Grundsätzen genügt es dafür, wenn die eine
Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und
die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. November 2017 - III ZR 407/16, BKR
2018, 117 Rn. 25 mwN; Jauernig/Mansel, BGB 18. Aufl. § 133 Rn. 9). Es kann dahinstehen, ob der Auslegung
des (objektiv) erklärten Willens der Vertragsparteien ein abweichender übereinstimmender Wille der am
Abschluss des Gesellschaftsvertrags beteiligten Parteien lediglich dann vorgeht, wenn sie ihren
übereinstimmenden Willen einander „zu erkennen gegeben“ haben. Von dieser Voraussetzung ist der
Bundesgerichtshof offenbar (nicht tragend) im Urteil vom 21. Oktober 2014 (II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn.
15; vom Landgericht mit zutreffendem Zitat übernommen) ausgegangen, hat zum Beleg dafür aber lediglich
auf sein Urteil vom 29. März 1996 (II ZR 263/94, aaO) verwiesen. Dort ist indes lediglich ausgeführt, dass über
den (übereinstimmenden) Willen der Parteien als innere Tatsache nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch
schlüssig behauptet worden ist, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen
gegeben haben. Letztere Aussage betrifft mithin nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der falsa
demonstratio, sondern das Beweisrecht. Wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94,
aaO) dementsprechend weiter ausführt, ist nämlich ein Zeuge zum Beweis einer nicht in seiner Person
eingetretenen inneren Tatsache nur dann zu vernehmen, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind,
aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt hat.

(bb) Hier ist aber schon eine übereinstimmende Vorstellung aller Parteien (gleich ob zum Ausdruck gebracht
oder nicht) dahin, dass die Mehrheitsklausel entgegen ihrem Wortlaut und dem nach dem obigen
Auslegungsergebnis objektiv erklärten Willen nicht alle während des Bestehens der Gesellschaft zur
Abstimmung stehenden Beschlüsse erfassen sollte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dasselbe gilt
für die mindestens notwendige Erkenntnis des wirklichen Willens durch die jeweils anderen Vertragsparteien.

(2) Auch die mit Beschluss (bb) erfolgte Bestellung der Liquidatorin war bei der gebotenen Auslegung von §
7.1 GV der Mehrheitsentscheidung zugänglich.

(a) Es kann dahinstehen, ob mit dem Landgericht daraus, dass die Auflösung dem Mehrheitsprinzip
unterworfen ist, darauf zu schließen ist, dass dies auch die Entscheidung über die Auswahl des Liquidators als
vermeintliches „Minus“ zur Auflösung gilt. Sind die Gesellschafter bereit, den Fortbestand der Gesellschaft
vom Willen der Mehrheit abhängig zu machen, so lässt dies möglicherweise nicht notwendig auf deren Willen
schließen, der Mehrheit auch die Ausübung der Entscheidung zu überlassen, ob allen Gesellschaftern die
nach dispositivem Recht vorgesehene Stellung als Liquidatoren verbleibt. Das Interesse am Einfluss auf die
Durchführung der Liquidation kann anders ausgeprägt sein, als das Interesse an der Mitbestimmung über die
Frage des Fortbestands der Gesellschaft, zumal es bei der Liquidation darum geht, den – vor wie nach der
Auflösung – dem Gesellschafter zustehenden wirtschaftlichen Anteil am Gesellschaftsvermögen zu
gewährleisten.

(b) Es kann auch offenbleiben, ob die formelle Legitimation auf die (Hilfs-)Erwägung des Landgerichts gestützt
werden könnte, dass nach mitunter vertretener Auffassung (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl. Rn. 14;
offen BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 146 Rn. 8, 13, jeweils mwN zum Meinungsstand)
bei einer („personenidentischen“) Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten mit den Gesellschaftern der
als Komplementärin beteiligten Gesellschaft mit beschränkter Haftung identisch sind, auch ohne ausdrückliche
Vertragsregelung von der Kontinuität auszugehen sein soll, dass die Geschäftsleitung auch in der Liquidation
der Komplementärin obliegt. Eine solche Sichtweise dürfte allerdings auf einer Auslegung des
Gesellschaftsvertrags beruhen, wonach dieser die Komplementärin zur Liquidatorin bestellt. Da es eines
dahingehenden Beschlusses dann nicht mehr bedürfte, ist zweifelhaft, ob sich mit gerade derartigen
Erwägungen begründen ließe, dass die Mehrheitsklausel zu einer – dann überflüssigen, allenfalls
deklaratorischen – Bestellung der Komplementärin zur Liquidatorin ermächtigen sollte. Die Bedeutung der –
auch vom Landgericht zutreffend festgestellten – Abweichung zwischen dem Gesellschafterkreis der
Komplementärin und dem Kreis der Kommanditisten bedarf hier keiner Erörterung mehr.

(c) Die vom Landgericht gefundene Auslegung trifft im Ergebnis unabhängig von den vorstehend
angesprochenen Gesichtspunkten zu. Dass § 7.1 Abs. 1 GV zur Mehrheitsentscheidung über die Bestellung
eines einzelnen Gesellschafters, insbesondere der Komplementärin, zur Liquidatorin ermächtigt, ergibt sich
nämlich entsprechend den bereits hinsichtlich der Auflösungskompetenz der Mehrheit dargestellten Gründen.
Auch bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine solche, die u.a. durch Beschluss der Gesellschafter
erfolgen kann, mit dem die Liquidation einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen werden
kann (§ 146 Abs. 1 Satz 1 HGB). Insoweit greift das Mehrheitsprinzip nach der vertraglichen Vereinbarung, die
sich wie bereits ausgeführt auf alle Beschlüsse einschließlich grundlegender Entscheidungen erstreckt.
Besondere Gesichtspunkte, aufgrund derer speziell für die Wahl des Liquidators etwas Anderes gelten sollte,
sind nicht ersichtlich.

(3) Schließlich erfasst die Mehrheitsklausel auch den Gegenstand des Beschlusses (cc) über die Art und
Weise der Auseinandersetzung, der hier die Ausgestaltung der vom Gesetz zur Regel der
Auseinandersetzung erhobenen Liquidation modifiziert.

(a) Selbst eine Auseinandersetzung ohne Liquidation, also ohne die in § 149 Satz 1 HGB vorgesehene
Versilberung des Gesellschaftsvermögens, kann durch die Gesellschafter beschlossen werden (vgl. BGH,
Beschluss vom 11. Mai 2009 - II ZR 210/08, NZG 2009, 778 Rn. 3). Der Gesellschaftsvertrag kann dazu die
Mehrheit legitimieren, ohne dass es dafür auf die Wahrung des (aufgegebenen) Bestimmtheitsgrundsatzes
ankommt (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., HGB § 145 Rn. 46). Dies gilt erst Recht für die formelle
Legitimation eines (bloßen) Beschlusses über die Art der Verwertung des Gesellschaftsvermögens (vgl.
BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 145 Rn. 11 mwN), namentlich, wenn mit dem Beschluss –
wie hier – lediglich besondere (beschränkende) Regeln für die Versilberung des Vermögens aufgestellt
werden. Die Auslegung der umfassenden Klausel in § 7.1 Abs. 1 GV ergibt entsprechend den obigen
Erwägungen, dass solche Beschlüsse mit dem Mehrheitsprinzip für „alle Beschlüsse“ eingeschlossen werden
sollten.

(b) Nicht entscheidend für die formelle – und auch die materielle – Legitimation ist, welche genaue Wirkung
dem Beschluss (cc) für die Durchführung der Liquidation zukommt. Insbesondere kann dahinstehen, ob es
sich um eine bereits zwischen den Gesellschaftern wirkende Ausgestaltung (Beschränkung) des
Liquidationsverfahrens handelt, die den Rahmen des dispositiven Rechts in § 149 HGB abstrakt modifiziert
oder konkretisiert, oder um eine an die Liquidatoren gerichtete Anordnung in betreff der Geschäftsführung im
Sinn von § 152 HGB.

Letzterer haben die Liquidatoren nach der Regel in der genannten Vorschrift allerdings nur bei einstimmigem
Beschluss der Beteiligten Folge zu leisten. Diese Vorschrift ist nicht zwingendes Recht, so dass der
Gesellschaftsvertrag etwas Anderes bestimmen kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 1967, II ZR 72/67, BGHZ 48,
251 [juris Rn. 26]). Es kann offen bleiben, ob § 7.1 Abs. 1 GV auch zu entnehmen ist, dass zur Begründung
einer Verbindlichkeit von Weisungen an die Liquidatoren das Einstimmigkeitserfordernis abbedungen ist. Denn
es steht den Gesellschaftern unabhängig davon frei, ihren Willen betreffend Entscheidungen über
Geschäftsführungsmaßnahmen der Liquidatoren durch Beschluss zu äußern. Wird dieser nicht einstimmig,
aber mit klarer Mehrheit gefasst, und liegt keine von § 152 HGB abweichende Vereinbarung vor, so fehlt zwar
die strikte Bindung, aber die Liquidatoren dürfen bei ihren Entscheidungen das in der Beschlussfassung zum
Ausdruck gekommene Meinungsbild berücksichtigen (MünchKommHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 152 Rn. 3 mwN).
Auch eine mangels Einstimmigkeit nicht verbindliche Weisung kann dem Liquidator zumindest Anlass zu
sorgfältiger Erwägung in diesem Punkt geben (siehe zum Verschulden bei Abweichung von einer
unverbindlichen Weisung: BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - II ZR 174/57, LM Nr. 2 zu § 149 HGB). Dabei
dürfte es naheliegen, dass je weitreichender und je ungewöhnlicher eine ins Auge gefasste Maßnahme ist,
umso mehr die Liquidatoren gehalten sind, von sich aus ein Meinungsbild oder sogar einen Konsens der
Gesellschafter einzuholen, insbesondere, wenn Eigeninteressen einzelner Gesellschafter den Beschluss
tragen (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 152 Rn. 3). All dies ist aber bei der Prüfung der formellen
Wirksamkeit der hier angefochtenen Beschlussfassung zu (cc) nicht zu prüfen. Auf der Ebene der materiellen
Legitimation könnte es allenfalls für die Wirksamkeit des Beschlusses (cc) sprechen, wenn dessen
vermeintlich negative Auswirkungen auf die Minderheit dadurch begrenzt sein sollten, dass diese Vorgabe für
die Liquidatoren nicht bindend, sondern allenfalls ermessensleitend wäre. Welche Verbindlichkeit diese
Beschlussfassung für die Liquidatorin hat, ist weder Streitgegenstand noch eine entscheidungserhebliche
Vorfrage desselben.

(c) Auch hier kommt es unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Anwendbarkeit der Mehrheitsklausel nicht
entscheidend darauf an, ob sich aus § 7.1 GV ergibt, dass über Regelungen wie die im Beschluss (cc) auch
noch in der Phase nach Auflösung durch die Mehrheit zu entscheiden ist. Denn der Beschluss wurde bereits in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Auflösungsentscheidung getroffen (siehe oben). Im Übrigen ergibt aus
den bereits ausgeführten Gründen die Auslegung des Gesellschaftsvertrags, dass das Mehrheitsprinzip
zeitlich auch für die Meinungsbildung in der Liquidationsgesellschaft gilt.

f) Nur die Beschlüsse (aa) betreffend die Auflösung und (cc) betreffend die Ausgestaltung der Liquidation sind
wie vom Landgericht angenommen materiell legitimiert. Die materielle Legitimation des Beschlusses (bb) über
die Bestellung der Liquidatorin negiert die Klage hingegen im Ergebnis mit Recht. Insoweit wendet sich die
Berufung mit Erfolg gegen die abweichende landgerichtliche Beurteilung.

aa) Auch die Maßstäbe zur Prüfung der materiellen Legitimation hat das Landgericht zutreffend in Einklang mit
der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung (dazu Psaroudakis in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn.
11, Goette/Goette, DStR 2016, 74, 77 ff), welcher der Senat folgt, dargestellt.

(1) Bei der inhaltlichen Wirksamkeitsprüfung auf der zweiten Stufe ist zu berücksichtigen, ob trotz Zulassung
der betreffenden Mehrheitsentscheidung im Gesellschaftsvertrag ein unzulässiger Eingriff in schlechthin
unverzichtbare oder in „relativ unentziehbare“, d.h. in nur mit (gegebenenfalls antizipierter) Zustimmung des
einzelnen Gesellschafters oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte vorliegt (vgl. BGH,
Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO). Die Entziehung eines relativ
unentziehbaren Rechts bedarf einer besonderen Rechtfertigung (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR
359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 17). Bei der Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit kommt es abgesehen von
unverzichtbaren und schon deshalb unentziehbaren Rechten – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang
man solche überhaupt anerkennen will – bei solchen Eingriffen in die individuelle Rechtsstellung des
Gesellschafters, d.h. in seine rechtliche und vermögensmäßige Position in der Gesellschaft, letztlich
maßgeblich immer darauf an, ob der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen
Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist, oder ob er dem
Eingriff (ggf. antizipiert) zugestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77
Rn. 17, 19; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 21 mwN). Fehlt eine –
sonst schon für sich genommen zur Rechtfertigung geeignete – (antizipierte) Zustimmung, sind Gebotenheit
und Zumutbarkeit im vorstehenden Sinn zur materiellen Rechtfertigung erforderlich, aber auch ausreichend
(siehe BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, NJW 1995, 194, 195; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II
ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 22 f; Goette/Goette, DStR 2016, 74, 80; Lieder, WuB 2021, 14, 17 f).

Eine antizipierte Zustimmung des Gesellschafters kann in einer im Gesellschaftsvertrag vereinbarten
Regelung nur erkannt werden, wenn diese hinreichend das Ausmaß und den Umfang einer möglichen
zusätzlichen Belastung für den Gesellschafter deutlich werden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 -
II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 17; Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 22 mwN).
An einer solchen ausdrücklichen oder hinreichend bestimmten Erklärung fehlt es in einem
Gesellschaftsvertrag, der nur allgemein sämtliche Beschlüsse unter das allgemeine Mehrheitserfordernis stellt
(vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 22).

Fehlt es an einer (antizipierten) Zustimmung des Gesellschafters, muss die Entziehung eines relativ
unentziehbaren Rechts aus der Sicht der Gesellschaft geboten sein. Allein dass die Entziehung im Interesse
der Gesellschaft liegt, erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil dies nicht bedeutet, dass sie für die Gesellschaft
unerlässlich bzw. notwendig und damit geboten ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG
2020, 1384 Rn. 24).

(2) Unabhängig davon kommt es insbesondere bei einem Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht darauf
an, ob die Gesellschaftermehrheit die inhaltlichen Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung eingehalten und sich
nicht etwa treupflichtwidrig über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt hat (BGH, Urteil vom
15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO). Auch sonst (also jenseits des Bereichs relativ
unentziehbarer Rechte) ist allgemein zu beachten, dass eine Stimmrechtsausübung unter dem Gesichtspunkt
der Verfolgung ausschließlich eigennütziger Zwecke wegen des Einsatzes von Mehrheitsmacht zur Erlangung
ungerechtfertigter Sondervorteile treuwidrig sein kann, mit der Folge, dass sie inhaltlich unwirksam ist (vgl.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 15. November
2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 23; Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 275/14, NZG 2016, 781 Rn. 23;
Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16, NZG 2018, 1226 Rn. 37; Urteil vom 22. September 2020 - II ZR
141/19, NZG 2020, 1343 Rn. 51).

(3) Bei Maßnahmen, die in absolut oder relativ unentziehbare Rechte der Minderheit eingreifen, ist – bei der
Prüfung auf der zweiten Stufe –regelmäßig (lediglich) eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht
anzunehmen, während in den sonstigen Fällen die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen
Mehrheitsentscheidung zu führen hat (BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn.
17 - Schutzgemeinschaftsvertrag II; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 12).
Abgesehen von den genannten Ausnahmefällen hat mithin derjenige, der behauptet, ein Beschluss stelle sich
als treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit dar, die tatsächlichen
Voraussetzungen hierfür zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283
Rn. 10 - OTTO; Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 141/19, NZG 2020, 1343 Rn. 47).

bb) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich:

(1) Der Beschluss (aa) zur Auflösung der Gesellschaft ist materiell legitimiert.

(a) Ein schlechthin unverzichtbares, also der Disposition der Parteien entzogenes (vgl.
MünchKommHGB/Enzinger, 4. Aufl., § 119 Rn. 68 f) Recht des Gesellschafters ist der vom
Auflösungsbeschluss betroffene Fortbestand der Gesellschaft und insofern die Stellung als Gesellschafter
nicht. Unter die grundsätzlich unentziehbaren Sonderrechte im Sinn von § 35 BGB fallen nur
Rechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe durch die Satzung
eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte ausgestaltet sind, nicht jedoch eine Rechtsstellung, die
allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020,
1384 Rn. 12). Dass der Auflösungsbeschluss nicht in solche schlechthin unentziehbaren Rechte eingreift,
sondern einem unter Umständen auch materiell wirksamen Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, ist anerkannt
(vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 1952 - II ZR 260/51, BGHZ 8, 35 mwN zur Rspr. des Reichsgerichts;
Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 1/16, NZG 2018, 577 Rn. 20 ff).

(b) Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist von der Auflösung auch kein relativ unentziehbares Recht
betroffen.

(aa) Auch bei der nach Bejahung der formellen Legitimation des Mehrheitsbeschlusses vorzunehmenden
Prüfung der materiellen Wirksamkeit auf der zweiten Stufe stellt der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren
Rechtsprechung nicht (mehr) darauf ab, ob ein Eingriff in einen sogenannten „Kernbereich“ gegeben ist. Der
Kreis der auch bei Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht ohne weiteres durch Mehrheitsbeschluss
entziehbaren Rechte lässt sich nicht abstrakt und ohne Berücksichtigung der konkreten Struktur der jeweiligen
Personengesellschaft und einer etwaigen besonderen Stellung des betroffenen Gesellschafters umschreiben
(vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 19 mwN). Abgesehen von den
wenigen, überhaupt unverzichtbaren und schon deshalb unentziehbaren Rechten (sofern man solche
überhaupt anerkennen will; siehe BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 19)
müssen dazu grundsätzlich die individuellen, dem Gesellschafter nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag
zustehenden wesentlichen Gesellschafterrechte gezählt werden, die seine Stellung in der Gesellschaft
maßgeblich prägen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, NJW 1995, 194, 195 mwN). Dies
betrifft namentlich Eingriffe in die individuelle Rechtsstellung des Gesellschafters, d.h. seine rechtliche und
vermögensmäßige Position in der Gesellschaft. Dazu gehören etwa das Stimm-, das Gewinn-, und das
Geschäftsführungsrecht, das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober
1994 - II ZR 18/94, NJW 1995, 194, 195 mwN) sowie das Informationsrecht des Gesellschafters (BGH, aaO).
Insbesondere die Einordnung einer im Gesellschaftsvertrag allein der Komplementärin einer
Kommanditgesellschaft eingeräumte Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als relativ unentziehbares
Recht hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 16) jüngst
bestätigt.

(bb) Die Auflösung der Gesellschaft greift nicht in unentziehbare Rechte der Kläger als Gesellschafter
(Kommanditisten) ein.

Dies ist im Grundsatz bei einer Auflösung nicht der Fall. Das mag höchstrichterlich bisher nicht ausdrücklich
ausgeführt worden sein. Es kann dahinstehen, ob dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1952
(II ZR 260/51, BGHZ 8, 35 [juris Rn. 11]), wie das Landgericht meint, zu entnehmen ist, dass etwa die (zum
vorliegenden Fall umgekehrte) Rückumwandlung einer Abwicklungsgesellschaft in eine werbende
Gesellschaft kein relativ unentziehbares Recht betrifft. Die Einordnung der vorliegenden
Auflösungsentscheidung ergibt sich zumindest zweifelsfrei aus den der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu entnehmenden Maßstäben. Denn die Auflösung nimmt dem Gesellschafter keine ihm
individuell nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zustehenden wesentlichen Gesellschafterrechte, die seine
Stellung in der Gesellschaft maßgeblich prägen. Sie wirkt sich insbesondere nicht auf seine rechtliche und
vermögensmäßige Position in der Gesellschaft aus. Vielmehr sind die Auswirkungen einer vom Gesetz
vorgesehenen Auflösung solche, die der Stellung des Gesellschafters immanent sind, also gleichsam eine
aufschiebend bedingte Ausgestaltung derselben betreffen, und insoweit für alle Gesellschafter gleichermaßen
eintreten.

Das Landgericht hat auch (bei der Missbrauchsprüfung) zutreffend ausgeführt, dass es insbesondere nicht
gerechtfertigt ist, qualifizierte, § 133 Abs. 1 und Abs. 2 HGB (wichtiger Grund) entsprechende Anforderungen
an die materielle Legitimation einer Auflösung deshalb zu knüpfen, weil die Kläger meinen, durch die
Auflösung würden sie unter Umgehung dieser nach § 140 HGB für eine Ausschließung erforderlichen
Voraussetzung aus der Gesellschaft gedrängt. Die Auflösung ist insofern nicht mit einer Ausschließung
einzelner Gesellschafter zu vergleichen (siehe BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352
[juris Rn. 6]; Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184 [juris Rn. 14]).

(c) Nach alledem bedurfte es zur materiellen Legitimation der mehrheitlich beschlossenen Auflösung trotz
fehlender Zustimmung der Kläger keiner besonderen Darlegung der rechtfertigenden Umstände. Wie das
Landgericht mit Recht angenommen hat, trägt vielmehr ein mit hinreichender Mehrheit gefasster
Auflösungsbeschluss grundsätzlich seine Rechtfertigung in sich (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., HGB
§ 131 Rn. 20; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 131, Rn. 23; siehe zu Kapitalgesellschaften: BGH, Urteil vom 28.
Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352, 352 [juris Rn. 6]; Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ
103, 184, 191 f [juris Rn. 13]; Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136 [juris Rn. 30]). Er ist
daher im Allgemeinen als geboten und zumutbar anzusehen, sofern er nicht durch sachwidrige Gründe
motiviert ist und insbesondere vorbehaltlich einer missbräuchlichen Stimmrechtsausübung (siehe BeckOKHGB/
Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 131 Rn. 12). Dementsprechend wird der Auflösungsbeschluss
auch bei Personengesellschaften regelmäßig keiner Prüfung rechtfertigender Gründe unterzogen, sondern
lediglich darauf geprüft, ob besondere Umstände seine materielle Berechtigung (namentlich aufgrund
Treuwidrigkeit) widerlegen (siehe beispielsweise BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 1/16, NZG 2018, 577
Rn. 20 ff). Solche Umstände sind im Streitfall nicht gegeben.

(aa) Das Landgericht hat zunächst den Umstand berücksichtigt, dass das Verhältnis zwischen den familiär
verbundenen Gesellschaftern zerrüttet sei, was – unabhängig von der Schuldfrage – seiner Ansicht nach für
eine hohe Schwelle für die Annahme einer treuwidrigen Ausnutzung der Mehrheitsmacht zur Auflösung der
Gesellschaft spreche. Es hat sodann ausgeführt, der mit einer Auflösung der Gesellschaft zwangsläufig
einhergehende Verlust der Stellung als Gesellschafter reiche als bloße reflexhafte Folge der Auflösung einer
Gesellschaft alleine nicht aus, einen Missbrauch der Mehrheitsmacht zu begründen. Soweit der Beklagte zu 2
den gegen ihn gerichteten rechtshängigen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft durch dessen Erwerb
zum Wegfall bringen könnte, habe dies mit dem Auflösungsbeschluss nur mittelbar zu tun und könne durch die
anderen Gesellschafter, die selbst mitbieten könnten, verhindert werden; die aufgelöste Gesellschaft bleibe
dagegen aktiv und passiv parteifähig, sodass Prozesse bis zur Beendigung der aufgelösten Gesellschaft
weiterliefen; eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Minderheitsgesellschafter sei damit nicht
verbunden. Auch soweit es ein Motiv unter vielen des Beklagten zu 2 sein möge, die verbliebene
ertragreichste Gewerbeimmobilie zu erwerben, habe dies mit dem Auflösungsbeschluss nur mittelbar zu tun;
die Verwertung des Gesellschaftsvermögens und damit auch der letzten Immobilie sei gesetzliche Folge einer
Auflösung und begründe deshalb mangels weiterer Anhaltspunkte keinen Treuepflichtverstoß der Mehrheit. In
eine Gesamtabwägung aller durch die Kläger angeführten Umstände hat das Landgericht ferner (sämtliche
hier angegriffenen Beschlüsse betreffend) eingestellt, dass zwar ein möglicher Unrechtsgehalt der
Vorbereitungshandlungen dann auch dem Auflösungsbeschluss selbst anhafte, wenn die
Stimmrechtsausübung, mit der der Mehrheitsgesellschafter diesen Beschluss durchgesetzt hat, eine
unzulässige Verfolgung von Sondervorteilen zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsgesellschafter
darstelle. Im Streitfall gebe das Liquidationsverfahren indes allen Gesellschaftern gleichberechtigt die
Möglichkeit, das Gesellschaftsvermögen gerecht untereinander zu verteilen oder jedenfalls am daraus
erzielten Erlös später entsprechend ihrer Anteile zu partizipieren. Eine einseitige Verschiebung des
Vermögens zugunsten des Mehrheitsgesellschafters zum Schaden der Gesellschaft und der
Minderheitsgesellschafter sei nicht ersichtlich. Dass auch die Vorstellung leitend gewesen sein könne, sich
weiterer Rechtsstreitigkeiten mit den Minderheitsgesellschaftern zu entledigen oder gewisse
Vermögensgegenstände im Liquidationsverfahren zu erwerben, genüge nicht für die Annahme eines
treuwidrigen Missbrauchs der Mehrheitsmacht, wenn von einer ernsthaften, dem nunmehr geänderten
Gesellschaftszweck entsprechenden Liquidationsabsicht auszugehen sei. Am ernsthaften Willen des
Beklagten zu 2 zur Auflösung der Gesellschaft zweifelten die Kläger jedoch nicht.

(bb) Diesen zutreffenden Erwägungen, auf deren ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil (LGU 20 ff)
verwiesen wird, schließt sich der Senat an.

Gegen die zutreffende rechtliche Erwägung des Landgerichts, den durch Streit erschwerten Umgang zwischen
den Gesellschaftern bei der der Gesamtwürdigung der für die Frage der Treuwidrigkeit maßgeblichen
Umstände zu berücksichtigen, wendet die Berufung nichts ein. Zu Unrecht tritt die Berufung der tatsächlichen
Wertung des Landgerichts entgegen, wonach das Verhältnis zwischen der Minderheitsseite (den Klägern) und
dem Beklagten zu 2 als Mehrheitsgesellschafter zerrüttet sei. Diese – im Übrigen durch die Kläger selbst in
erster Instanz (Klageschrift, S. 34) und in einem anderen Rechtsstreit (wie aus Anlage B 2.14 bzw. AS I 153
ersichtlich) getroffene – Bewertung hat das Landgericht überzeugend insbesondere auf die mit erheblichem
Aufwand geführten Rechtsstreitigkeiten gestützt. Darauf, ob dem Beklagten zu 2 eine Aufrechterhaltung der
Gesellschaft schlechterdings unzumutbar ist, kommt es für die Verneinung der Treuwidrigkeit des
Auflösungswunschs nicht an. Daher ist es auch nicht von Belang, ob andere Gesellschaften zwischen den
Parteien (im Übrigen bei anderen, dem Beklagten zu 2 keine Mehrheitsauflösung ermöglichenden
Beteiligungsverhältnissen) fortbestehen und in der Lage sind, ungeachtet des persönlichen Verhältnisses der
Parteien ihre Geschäfte funktional zu führen. Soweit die Berufung Neid und Missgunst der Kläger gegenüber
dem Beklagten zu 2 in Abrede stellt, kommt es auf diese inneren Gefühle nicht an. Maßgebend ist allein, dass
bereits die Tatsache mehrerer umfangreicher und grundlegender rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen
den Kindern aus erster Ehe und dem Vater nach der sicheren Überzeugung des Senats eine gedeihliche und
vertrauensvolle Zusammenarbeit als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft objektiv erheblich
erschwert.

Die – bereits in erster Instanz vorgebrachte – Argumentation der Berufung, der Beklagte zu 2 versuche
eigennützig, sowohl die verbliebene Immobilie zu einem Wert unterhalb des Verkehrswerts zu erwerben als
auch sich des Schadensersatzanspruchs der Gesellschaft zu entziehen, greift aus den vom Landgericht
angegebenen Gründen nicht durch. Insoweit gilt in Einklang mit der zutreffenden landgerichtlichen Beurteilung
das Folgende:

Ohnehin führt die bloße Auflösung noch nicht dazu, dass der behauptete Schadensersatzanspruch der
Gesellschaft gegen den Beklagten zu 2 gerade durch dessen Verkauf (insbesondere Versteigerung) liquidiert
werden müsste. Vielmehr haben die Liquidatoren grundsätzlich nach § 149 Satz 1 HGB die Forderungen
einzuziehen. Soweit der Schadensersatzanspruch noch ungewiss sein mag, kann dies schon deshalb keine
unbilligen Folgen für die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Gesellschafter im Liquidationsfall haben,
die es der Mehrheit aufgrund ihrer Treuepflichten gebieten würden, von der Auflösung abzusehen. Dass mit
der Auflösung zugleich im Beschluss (cc) ein abweichendes Liquidationsverfahren beschlossen wurde, ändert
an dieser Beurteilung nichts. Denn der letztgenannte Beschluss ist unabhängig davon materiell zu prüfen. Wie
bereits ausgeführt war der Beklagte zu 2 jedenfalls unabhängig von der weiteren Ausgestaltung der
Liquidation entschlossen, die Gesellschaft mit seiner Stimmenmehrheit aufzulösen. Unter diesen Umständen
genügt es für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens auch nicht, wenn bei der Stimmrechtsausübung der
Mehrheit unter anderem die Vorstellung leitend gewesen ist, die Auflösung bringe – neben der ernsthaft
beabsichtigten Auseinandersetzung der Gesellschaft – auch noch weitere, nur mittelbar daran geknüpfte
rechtlichen Vorteile (siehe auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 1/16, NZG 2018, 577 Rn. 21 f).

Die Stimmrechtsausübung zur Auflösung einer Gesellschaft ist im Allgemeinen auch nicht als
rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sie von der Absicht getragen ist, wesentliche Teile des Unternehmens
der Gesellschaft zu erwerben. Dieselbe rechtliche Möglichkeit eröffnet die Auflösung auch den
Minderheitsgesellschaftern. Wie das Landgericht in anderem Zusammenhang (bei der Prüfung des
Beschlusses (cc)) ausgeführt hat, vermag selbst der Umstand, dass ein die Auflösung betreibender
Gesellschafter eher als der andere wirtschaftlich in der Lage ist, das Betriebsvermögen aus der
Liquidationsmasse anzukaufen und zu verwerten, seine Stimmrechtsausübung im Allgemeinen noch nicht zu
einer sittenwidrigen oder treuwidrigen Ausnutzung der Mehrheitsmacht zu stempeln (vgl. BGH, Urteil vom 28.
Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352 [juris Rn. 7 ff]; Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103,
184 [juris Rn. 14]; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 131 Rn. 12). Im Übrigen spricht hier
nichts gegen die wirtschaftliche Fähigkeit der Kläger, allein oder zumindest gemeinsam Gebote auf die
Vermögensgegenstände abzugeben und ggf. deren Finanzierung darzustellen, die ihnen einen
wertensprechenden Erwerb ermöglichen (oder einen entsprechenden Liquidationserlös im Fall eines besseren
Gebots des Beklagten zu 2 sichern). Vielmehr ist die dafür notwendige Solvenz der Kläger unstreitig gegeben.

Das Landgericht hat berücksichtigt, dass die Stimmrechtsausübung eines Gesellschafters zur Auflösung
treuwidrig sein kann, wenn dieser den Auflösungsbeschluss mit einem Verhalten vorbereitet hat, mit dem er
entgegen seiner Treuepflicht bereits einer Liquidation unerlaubt in einer Weise vorgegriffen hat, die ihm einen
Erwerb ermöglicht, etwa indem er das Gesellschaftsunternehmen so ausgehöhlt hat, dass dafür kein
angemessener Liquidationserlös (insbesondere hinsichtlich des Unternehmenswerts im Ganzen) an die
Gesellschafter fließt (siehe BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 124/78, BGHZ 76, 352 [juris Rn. 11 ff]);
entsprechendes gilt, wenn der Mehrheitsgesellschafter vorab tatsächliche Grundlagen zur Absicherung des
Erwerbs von noch vorhandenen und nach Auflösung zu liquidierenden Vermögensgegenständen geschaffen
hat, welche die Chance weiterer Gesellschafter zu deren Erwerb beeinträchtigt (siehe BGH, Urteil vom 1.
Februar 1988 - II ZR 75/87, BGHZ 103, 184 [juris Rn. 17]; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, §
131 Rn. 12). Ein solcher Fall liegt aber aus den vom Landgericht angegebenen Gründen nicht vor. Das gilt
unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2 mit den vorangegangenen Grundstücksveräußerungen gegen seine
Pflichten als Geschäftsführer der Komplementärin verstoßen hatte. Unabhängig von der Auflösung stehen der
Gesellschaft, auch noch in Liquidation, gegebenenfalls Ansprüche zur Kompensation dafür zu. Ihre Lage wäre
insoweit auch ohne die Auflösung nicht günstiger. Dass der Liquidationswert ohne vorangegangene
Veräußerungen einzelner Grundstücke höher wäre als der Wert, der sich aus einem (angemessenen) Erlös
dieser Veräußerungen und der anschließenden Veräußerung des letzten Grundstücks ergeben wird, ist im
Übrigen nicht zu erkennen. Insbesondere, dass der Zusammenhalt der drei Grundstücke einen zusätzlichen
Unternehmenswert begründet und die Auflösung dem Beklagten zu 2 den Sondervorteil bringen würde, sich
diesen ohne Gegenleistung einzuverleiben, kann nicht angenommen werden. Zudem ist nicht zu erkennen,
dass bereits die vorangegangenen Grundstückskäufe zur Vorbereitung der nunmehr – mehr als vier Jahre
später – beschlossenen Auflösung dienten. Vielmehr stellt sich letztere als autonome und nicht treuwidrige
Entscheidung des Beklagten zu 2 dar, die Gesellschaft nunmehr zu beenden. Dabei hat die Mehrheit auch die
Chance der Minderheitsgesellschafter, im Auflösungszeitpunkt vorhandene Vermögensgegenstände zu
erwerben, nicht beeinträchtigt. Insbesondere die Beschlüsse (bb) und (cc) hindern die Kläger nicht an der
Abgabe dazu genügender Gebote.

Die Auflösung der Gesellschaft ist nicht deshalb treuwidrig, weil dem Beklagten zu 2 für eine Lösung der
gesellschaftlichen Verbindung zu den Klägern auch die Möglichkeit zustand, durch eine Kündigung der
Gesellschaft (allein) aus dieser auszuscheiden (§ 19 GV). Denn hierdurch wäre ein Abfindungsanspruch
entstanden, dessen Bemessung weiteren Streit befürchten ließ und der zudem in fünf Jahresraten fällig
geworden wäre. Es ist daher keine missbräuchliche Benachteiligung der Minderheitsgesellschafter, wenn der
Beklagte zu 2 sich mit seiner Stimmenmehrheit für eine Liquidation der Gesellschaft entscheidet, die eine
kurzfristige und anteilsgemäße Verteilung des liquidierten Werts des Gesellschaftsvermögens erwarten lässt.
Dass die Auflösung zur Liquidation und damit einer Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und entsprechenden
Steuerlasten führt, genügt ebenfalls nicht, um den Mehrheitsgesellschafter aus Gründen der Treuepflicht dazu
zu verpflichten, sich der Auflösung der Gesellschaft zu enthalten und mit einer Kündigung zu begnügen.

(2) Der Beschluss (bb) zur Bestellung der Liquidatorin ist hingegen – anders als vom Landgericht
angenommen – nicht materiell legitimiert.

(a) Dieser Beschluss ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil er nur eine schon nach dem
Gesellschaftsvertrag angeordnete Rollenverteilung in der Liquidation (deklaratorisch) bestätigen würde.

(aa) Allerdings mag die materielle Legitimation eines Mehrheitsbeschlusses insbesondere dann ohne weiteres
anzunehmen sein, wenn dieser eine bereits zuvor verbindliche Regelung lediglich bestätigt, was insbesondere
eine Treupflichtwidrigkeit ausschließt (siehe BGH, Urteil vom 11. September 2018 - II ZR 307/16, NZG 2018,
1226 Rn. 37).

(bb) Ein solche bloße Bestätigung liegt in dem Beschluss (bb) indes nicht.

Die nach Auflösung der Kommanditgesellschaft gesetzlich berufenen Liquidatoren sind nach § 146 Abs. 1, §
161 Abs. 2 HGB sämtliche Gesellschafter, also auch die Kommanditisten, sofern nicht durch Beschluss der
Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag die Liquidation nur einzelnen Gesellschaftern oder einem
Dritten übertragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1982 - V ZR 188/79, ZIP 1982, 1318, 1319 mwN).
Das gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut grundsätzlich auch, wenn die alleinige Komplementärin eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (MünchKommHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 146 Rn. 14 mwN), zumindest
sofern die Kommanditgesellschaft keine kapitalistisch strukturierte Publikumsgesellschaft ist (siehe BGH, Urteil
vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121 [juris Rn. 6]).

Eine im Gesellschaftsvertrag nicht gerade (auch) für die Liquidation getroffene Regelung über die
Geschäftsführung und Vertretung hat im Zweifel keine Wirkung für die Phase der Liquidation (vgl.
Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146, Rn. 8; Klöhn in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., HGB §
146 Rn. 2; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 4. Aufl., HGB § 146 Rn. 2; siehe auch BGH, Urteil vom
27. Oktober 2008 - II ZR 255/07, NZG 2009, 72 Rn. 8 ff). Davon ist auch bei der vorliegenden Regelung in §
5.1 GV mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen.

Zwar wird verbreitet die Ansicht vertreten, eine („personenidentische“) Kommanditgesellschaft, deren
Kommanditisten also auch die Gesellschafter der als Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfassten
Komplementärgesellschaft sind („typische GmbH & Co KG“), werde zur Kontinuität der Geschäftsleitung nach
dem Vorbild in § 66 GmbHG auch in der Liquidation selbst ohne ausdrückliche Vertragsregelung durch ihre
organschaftlich vertretene Komplementärgesellschaft vertreten (MünchKommHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 146 Rn.
14; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 146, Rn. 13; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand Jan. 2022, § 146
Rn. 8, jeweils mwN auch zur Gegenansicht; aA etwa OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1988, 807; OLG Hamm,
NJW-RR 1997, 32; siehe auch OLG Düsseldorf, NZG 2016, 584, 585). Dieser Ansicht hat sich auch das
Landgericht offenbar zumindest abstrakt – allerdings letztlich nicht tragend – angeschlossen. Ob diese
Auffassung zutrifft, die in der Sache einer Auslegungsregel betreffend eine stillschweigende Bestellung der
Liquidatorin im Gesellschaftsvertrag entspricht, kann dahinstehen. Für eine im Zweifel dahingehende Einigung
der Gesellschafter mag deren Erwartung sprechen, dass schon aufgrund der Beteiligung an der
Komplementärin als Liquidatorin der Einfluss jedes Gesellschafters gewahrt ist.

Es ist aber – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch hier – nicht anzunehmen, dass die Kommanditisten
der Gesellschaft sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer Liquidation durch die – wenngleich
seinerzeit noch „personenidentisch“ besetzte – Komplementärin auch für den Fall unterwerfen wollten, dass
der Kreis der Gesellschafter der Komplementärin bei Auflösung nicht mehr mit dem der Kommanditisten
übereinstimmt. Eine solche Personenidentität bestand hier bei Auflösung der Gesellschaft nicht (mehr).
Gegenteiliges hat entgegen der Rüge der Berufung auch das Landgericht in seiner knappen und letztlich
abstrakt bleibenden Hilfserwägung nicht angenommen. Es hat vielmehr schon im Tatbestand festgestellt, dass
der Beklagte zu 2 seine Anteile an der Beklagten 1 auf seine Tochter [B] übertragen hatte. Die
dementsprechend abweichenden Beteiligungsverhältnisse hat das Landgericht (LGU 2 f) so festgestellt, wie
sie auch die Berufung anführt. Mithin ist lediglich zu erwägen, ob die Verhältnisse der einer
personenidentischen Gesellschaft noch angenähert waren, indem sie von besonderer Nähe oder Abhängigkeit
der an der Komplementärin beteiligten [B] gegenüber dem Beklagten zu 2 geprägt gewesen wären. Soweit
das Landgericht möglicherweise aus solchen Überlegungen die Abweichung im Gesellschafterbestand für
rechtlich nicht relevant gehalten haben sollte, könnte dem indes im Ergebnis nicht gefolgt werden. Eine
hinreichende Annäherung an eine personenidentische Gesellschafterstruktur ergibt sich insbesondere nicht
daraus, dass [B] die (bei Auflösung minderjährige) Tochter des Beklagten zu 2 ist. Ein gewisser, aber weder
rechtlich noch tatsächlich verbindlicher Einfluss des Beklagten zu 2 auf die Nachfolgerin seiner Beteiligung an
der Komplementärin genügt nicht für die Annahme, die Gesellschafter dürften faktisch weiter den Beklagten zu
2 als Gesellschafter der Komplementärin ansehen. Dem steht insbesondere entgegen, dass der Einfluss des
Beklagten zu 2 dadurch beschränkt ist, dass er die Vertretung seines Kindes bis zur Volljährigkeit
gemeinschaftlich mit der Mutter ausgeübt hat (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB), und dass er dabei nicht seine
eigenen, sondern die Interessen des Kindes wahrzunehmen hatte. Der im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck
gekommene Wille der Gesellschafter gibt keinen Anlass zu der Annahme, diese hätten sich der alleinigen
Liquidation durch die Komplementärin auch für den Fall unterwerfen wollen, dass deren Mitgliederbestand sich
abweichend zusammensetzt, insbesondere eine weitere Person (hier [B]) umfasst. Schon während der
werbenden Tätigkeit wollten die Gesellschafter zudem insbesondere für Geschäfte außerhalb des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs die Geschäftsführungsbefugnisse nicht etwa im Interesse effizienter
Ausführung uneingeschränkt der Komplementärin überlassen, wie sich in § 5 GV zeigt, wonach derartige
Geschäftsführungshandlungen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Erst recht fehlt es
danach hier an hinreichenden Anhaltspunkten, um anzunehmen, die Gesellschafter würden die Liquidation,
bei der typischerweise grundlegende Verfügungen zu treffen sind, ohne dass es dabei in derselben Weise wie
während der werbenden Tätigkeit auf eine effiziente und flexible Geschäftsführung ankäme, allein einer nicht
personenidentisch besetzten Komplementärin überlassen haben.

(b) Ein schlechthin unverzichtbares Recht des Gesellschafters ist auch vom Beschluss (bb) über die
Bestellung der Liquidatorin nicht betroffen. Wie die Geschäftsführungs- und Vertretungsberechtigung kein
grundsätzlich unentziehbares Sonderrecht im Sinn des § 35 BGB ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II
ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 12), so ist auch die mit der Vertretungsbefugnis (§ 149 Satz 2 HGB)
verbundene Stellung eines jeden Gesellschafters als Liquidator, die abdingbar ist (§ 146 Abs. 1 Satz 1 HGB)
nicht unverzichtbar (siehe BGH, Urteil vom 17. September 2013 - II ZR 68/11, NZG 2014, 302 Rn. 39).

(c) Die Bestellung der Beklagten zu 1 als alleinigen Liquidatorin ist aber wegen eines Eingriffs in die relativ
unentziehbaren Rechte der Kläger, die dem nicht zugestimmt haben, materiell unwirksam, weil sie zumindest
nicht geboten war.

(aa) Da eine antizipierte Zustimmung der Kläger dazu, im Fall der Auflösung ihrer im Gesetz vorgesehenen
Stellung als Liquidatoren enthoben zu sein, nicht vorliegt, hängt die materiellen Rechtfertigung der zu (bb)
beschlossenen Bestellung der Beklagten zu 1 zur alleinigen Liquidatorin davon ab, ob sie im Interesse der
Gesellschaft geboten und den Kommanditisten, insbesondere den Klägern, zumutbar war, weil sie ein relativ
unentziehbares Recht der übrigen Gesellschafter betrifft.

(aaa) Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob ein solches Recht betroffen ist, nur übergreifend für
sämtliche hier angefochtenen Beschlüsse befasst. Dabei hat es dies konkret nur für den Fortbestand der vom
Auflösungsbeschluss (aa) betroffenen Mitgliedschaft (in der werbenden Gesellschaft) und wohl auch für die
damit verbundene Entscheidung über die Art der Auseinandersetzung verneint. Diese Beurteilung macht es
allerdings nicht entbehrlich, zur Bestimmung des materiellen Prüfungsmaßstabs zum Beschluss (bb) auch die
davon betroffene (potentielle) Stellung jedes Kommanditisten als Liquidator auf ihre relative Unentziehbarkeit
zu untersuchen. Ein Erstrechtschluss dahin, dass (wie schon die Auflösungsentscheidung) auch Letzterer kein
relativ unentziehbares Recht betrifft, wäre nicht berechtigt. Die Entscheidung über die Auswahl des Liquidators
ist insoweit entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht etwa als Ausgestaltung der Liquidation ein „Minus“
zur Auflösungsentscheidung. Dass es einen der Stellung als Gesellschafter von vorneherein immanenten
Vorbehalt gibt, dass diese mit der Auflösung endet, ohne dass dies die individuelle Teilhabe des
Gesellschafters betrifft, besagt noch nichts darüber, ob die wiederum als Folge der Auflösung entstehenden
Rechte des Gesellschafters während der Liquidation relativ unentziehbar und insoweit durch den hier zu
prüfenden Beschluss (bb) beschränkt sind.

(bbb) Letzteres ist der Fall.

Die Bestellung eines Gesellschafters zum ausschließlichen Liquidator lässt nicht etwa deshalb relativ
unentziehbare Rechtspositionen der übrigen Gesellschafter unberührt, weil der damit einhergehende
Ausschluss der sonst vom Gesetz vorgesehenen Liquidatorenstellung lediglich ein Reflex wäre. Allerdings
legen die Ausführungen in dem von der Berufungserwiderung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom
17. September 2013 (II ZR 68/11, NZG 2014, 302 Rn. 39) auf den ersten Blick nahe, dass die mangels
abweichender Regelung der Gesellschafter eintretende Liquidatorenstellung eines jeden Gesellschafters kein
relativ unentziehbares Recht sei. Denn dort wird bei der materiellen Prüfung einer durch Mehrheitsentscheid
beschlossenen, von § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB abweichenden Liquidatorenbestellung lediglich eine
treuwidrige Ausübung einer Mehrheitsmacht geprüft und ausgeführt, diese alle Gesellschafter gleichermaßen
betreffende Maßnahme habe dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer Publikumsgesellschaft die
Liquidation bei gemeinschaftlicher Geschäftsführung aller Gesellschafter nicht sachgerecht betrieben werden
könne. Eine ausdrückliche Prüfung der Gebotenheit aus Sicht der Gesellschaft, wie sie bei einem Eingriff in
ein relativ unentziehbares Recht ohne (antizipierte) Zustimmung des Gesellschafters erforderlich wäre, ist
darin nicht zu erkennen, zumal dafür ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft nicht genügt, sondern
Voraussetzung wäre, dass die Entziehung unerlässlich bzw. notwendig ist (siehe dazu BGH, Urteil vom 13.
Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 24). Letztlich ist der Entscheidung aber kein Präjudiz dafür
zu entnehmen, weil sie sich nicht dazu äußert, ob ein (ggf. gerechtfertigter) Eingriff in ein relativ
unentziehbares Recht vorliegt. Sie mag auch auf der Einschätzung beruhen, dass in dem – hier nicht
vorliegenden – besonderen Fall einer Publikumsgesellschaft die (potentielle) Liquidatorenstellung jedes
Gesellschafters nicht diese Qualität besitzt oder ihr Ausschluss regelmäßig für die (sachgerechte) Liquidation
unerlässlich ist.

Zu beachten sind vielmehr die Erwägungen, die der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung
(Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384) betreffend die Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters angestellt hat. Grundsätzlich kann durch den Gesellschaftsvertrag
der Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis auch ohne wichtigen Grund vorgesehen werden
(BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 - II ZR 359/18, NZG 2020, 1384 Rn. 19 mwN). Insbesondere bei der
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines nach dem Gesellschaftsvertrag zur alleinigen
Geschäftsführung und Vertretung berechtigten persönlich haftenden Gesellschafters handelt es sich allerdings
um ein relativ unentziehbares Recht (vgl. BGH, aaO Rn. 1, 16, 25). Dementsprechend hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass dann, wenn in einem solchen Fall der Gesellschaftsvertrag nur vorsieht,
dass alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit gefasst
werden, während er eine (besondere) Regelung des Entzugs der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
ohne wichtigen Grund nicht enthält, eine (grundsätzlich zulässige) nachträgliche Einführung einer solchen
Regelung sich daran messen lassen muss, dass mit ihr in ein relativ unentziehbares Recht eingegriffen wird
(vgl. BGH, aaO Rn. 1, 19, 25). Fehlt es an einer (in einer allgemeinen Mehrheitsklausel nicht zu erkennenden)
hinreichend deutlichen Regelung im Gesellschaftsvertrag, die für eine antizipierte Zustimmung erforderlich
wäre, hängt die Wirksamkeit eines solchen Eingriffs daher insbesondere davon ab, ob er aus Sicht der
Gesellschaft geboten ist (vgl. BGH, aaO Rn. 22, 24).

Diese – in der im Nachgang zur Berufungsverhandlung eingereichten Stellungnahme der Beklagten zu 1 nicht
berücksichtigten – Erwägungen lassen sich auf die Entziehung der einem Gesellschafter zugewiesenen
Stellung als Liquidator übertragen und gelten insoweit sogar erst recht. Dabei ist zu beachten, dass gerade im
Stadium der Abwicklung einer Gesellschaft Entscheidungen von erheblicher Tragweite zu treffen sein werden.
Die Mitwirkung hieran ist von elementarer Bedeutung für den einzelnen Gesellschafter (OLG Naumburg, NZG
2012, 1259, 1260). Zudem ändert sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck dahin,
dass für die Gesellschafter nicht mehr – wie bei der werbenden Gesellschaft – die jederzeitige
Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehen muss und insbesondere dem Schutz der
Gesellschafter höhere Bedeutung zukommen kann (siehe zu § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG: BGH, Urteil vom 27.
Oktober 2008 - II ZR 255/07, NZG 2009, 72 Rn. 12). Hierbei können – in besonderem Maß –
Interessenkollisionen auftreten (vgl. BeckOK-BGB/Schöne, Stand Feb. 2022, BGB § 730 Rn. 23 mwN).
Gerade aus solchen Gründen legt das Gesetz die Liquidation nicht in die Hände eines einzelnen
Gesellschafters, dessen Interesse bei der Auseinandersetzung nicht mehr – wie noch während Bestehens der
Gesellschaft typischerweise – gemäß dem Gesellschaftszweck den Interessen der übrigen Gesellschafter
parallel läuft, sondern es überlässt die Durchführung der Liquidation grundsätzlich auch dann sämtlichen
Gesellschaftern gemeinsam, wenn bis zum Beginn der Liquidation nach dem Gesellschaftsvertrag einem
einzelnen Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung zustand (siehe zu § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB: RG,
Urteil vom 23. Oktober 1920, RGZ 100, 165, 166; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 255/07, NZG
2009, 72 Rn. 8 ff). Die besondere Bedeutung dieser Rechtsposition zeigt sich insbesondere in den
gesetzlichen Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft, wonach den Kommanditisten erstmals mit der
Auflösung der Gesellschaft überhaupt Befugnisse eingeräumt werden, die ihnen in der werbenden
Gesellschaft sowohl für die Geschäftsführung (§ 164 Satz 1 HGB) als auch für die Vertretung (§ 170 HGB)
verwehrt sind.

Der Annahme eines relativ unentziehbaren Rechts zur Mitwirkung an der Liquidation steht insoweit auch nicht
entgegen, dass hier – anders als betreffend die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im vom
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Oktober 2020 (II ZR 359/18, NZG 2020, 1384) entschiedenen Fall –
keine Stellung widerrufen wird, die einem bestimmten Gesellschafter (namentlich den Klägern) zuvor
gesellschaftsvertraglich zugewiesen worden wäre. Die zuvor geschilderte Bedeutung der – mangels
abweichender Bestimmung – durch Gesetz im Zweifel allen Gesellschaftern zugewiesenen Beteiligung an der
Geschäftsführung zur Liquidation hängt nicht davon ab, dass sie zuvor vertraglich zugesichert worden ist.
Dass die Parteien von einer dahingehenden Regelung – zumal wegen des dispositiven Rechts in § 146 HGB
entbehrlich – abgesehen haben, mindert das Schutzbedürfnis nicht. Hier liegt auch keine
Publikumsgesellschaft vor, so dass nicht der Frage nachgegangen werden muss, ob dann hinsichtlich der
Unentziehbarkeit etwas Anderes gelten würde oder von der Gebotenheit ohne Weiteres auszugehen wäre.

Die Beklagte zu 1 meint im Nachgang zur mündlichen Verhandlung über die Berufung, eine Gebotenheit der
Bestellung eines der Gesellschafter zum alleinigen Liquidator könne in Anbetracht dessen nicht verlangt
werden, dass § 146 Abs. 1 HGB diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnet. Dies besagt aber nichts für die hier
maßgebliche Frage, unter welchen (materiellen) Voraussetzungen von dieser Möglichkeit gerade durch bloßen
Mehrheitsbeschluss wirksam Gebrauch gemacht werden kann.

(bb) Von den nach alledem zur materiellen Legitimation positiv festzustellenden Voraussetzungen fehlt es
zumindest an der Gebotenheit im Interesse der Gesellschaft. Der Ausschluss der Kläger von der
Liquidatorenstellung zu Gunsten der alleinigen Bestellung der Beklagten zu 1 war nicht für die Gesellschaft
unerlässlich bzw. notwendig. Ob er unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange der Kläger zumutbar ist,
kann daher dahinstehen.

Soweit die Beklagte zu 1 darauf verweist, dass die Gesellschafter unversöhnlich verstritten seien, genügt dies
nicht, um die Bestellung gerade der Beklagten zu 1 zur alleinigen Liquidatorin mit der Begründung für geboten
(und zumutbar) zu erachten, dass damit vermieden werde, dass sämtliche Gesellschafter für die Liquidation
verantwortlich würden. Die vom Landgericht lediglich zur Verneinung eines Missbrauchs – insoweit zutreffend
– angestellte Erwägung, dass die Übertragung der alleinigen Liquidatorenstellung auf die bisher
geschäftsführende Gesellschafterin aus Sicht der Gesellschaft und der bestmöglichen Verwertung deren
Vermögens Sinn habe, genügt dafür ebenfalls nicht. Soweit das Landgericht – ebenfalls lediglich zur
Verneinung der Treuwidrigkeit – darauf abgestellt hat, dass durch das Pflichten- und Haftungsregime und die
interne Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern der gewählten Liquidatorin die Interessen der
Minderheitsgesellschafter hinreichend gewahrt seien, könnte dies allenfalls die Zumutbarkeit der Entziehung
der Liquidatorenstellung begründen, nicht aber die Notwendigkeit dieser Maßnahme.

Der Beklagte zu 2 hat im Übrigen in erster Instanz (Klageerwiderung, S. 90 = AS II 190) selbst aufgezeigt,
dass die Bestellung der Beklagten zu 1 zur alleinigen Liquidatorin nicht im Interesse der Gesellschaft
unerlässlich oder notwendig war. Er hat dort selbst darauf hingewiesen, dass sinnvolle und sachgerechte
Alternativen in Betracht gekommen wären wie z.B. die Bestellung eines Dritten. Soweit er einen
dahingehenden Gegenvorschlag der Kläger vermisst, wäre es dem Beklagten zu 2 selbst möglich gewesen,
derartige Vorschläge zu unterbreiten und mit seiner Stimmenmehrheit durchzusetzen, die eine gleichzeitig
effektive (weil in einer Hand liegende), in höherem Maß eine ausschließlich von sachlichen Überlegungen
ausgehende Zuständigkeit für die Liquidation begründet und der Gefahr vorgebeugt hätte, dass die Tochter
aus zweiter Ehe veranlasst wird, in den Streitverhältnissen zwischen Vater und Halbgeschwistern im Rahmen
der Liquidation Stellung beziehen zu müssen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
geäußerten Ansicht des Beklagten zu 2 stehen der Bestellung eines „neutralen“ Liquidators auch nicht die
komplizierten, durch zahlreiche Streitigkeiten geprägten Verhältnisse der Kommanditisten untereinander
entgegen. Für eine wirtschaftliche Versilberung der Vermögensgegenstände und Einziehung der Forderungen
bedarf es keiner vertieften Kenntnisse dieser Hintergründe der Verhältnisse der Gesellschafter. Die zur
Fortsetzung des Schadensersatzprozesses gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Informationen könnte ein
bisher unbeteiligter Dritter sich bei den Klägern und den Beklagten beschaffen. Es ist jedenfalls nicht im
Interesse der Gesellschaft unerlässlich, von der Einschaltung eines Außenstehen als Liquidator abzusehen.

(d) Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Maßnahme der Liquidatorenbestellung (auch) unter
dem Gesichtspunkt eines treuwidrigen Missbrauchs der Mehrheitsmacht einer materiellen Legitimation
entbehrt. Eine solche Treuwidrigkeit hat das Landgericht allerdings mit Recht verneint. Auf dessen
diesbezügliche Ausführungen wird verwiesen.

(3) Der Beschluss (cc) über die Modalitäten der zur Liquidation erforderlichen Verwertung der
Vermögensgegenstände ist materiell von der Entscheidungsbefugnis der Mehrheit gedeckt. Die nach Schluss
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichte Stellungnahme der Kläger gibt dabei Anlass zu dem
Hinweis, dass der Senat in der Sitzung keine gegenteilige vorläufige Rechtsauffassung geäußert, sondern die
Frage als offen dargestellt und lediglich mögliche Bedenken gegen die materielle Legitimation mit den Parteien
erörtert hat.

(a) Auch dieser Beschluss beeinträchtigt kein schlechthin unverzichtbares Gesellschafterrecht des
Gesellschafters. Ein unentziehbares Recht auf eine bestimmte Art der Auseinandersetzung besteht nicht,
zumal selbst die Liquidation als der gesetzliche Regelfall zur Disposition der Gesellschafter steht (§ 145 HGB),
mithin erst Recht die Art der Verwertung im Rahmen der Liquidation.

(b) Die (stillschweigende) Annahme des Landgerichts, dass – ebenso wie die Auflösung (Beschluss (aa)) –
auch keiner der weiteren angefochtenen Beschlüsse ein relativ unentziehbares Recht betrifft und daher die
Stimmrechtsausübung materiell nur auf ihre Treuwidrigkeit zu prüfen ist, trifft hinsichtlich des Beschlusses (cc)
zu. Gegenteiliges macht auch die Berufung nicht geltend. Wie das Landgericht zutreffend angeführt hat, wird
zwar u.a. das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös der individuellen rechtlichen und vermögensmäßigen
Rechtsstellung des Gesellschafters zugerechnet, in die ohne dessen (antizipierte) Zustimmung nur mit
besonderer Rechtfertigung eingegriffen werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94,
NJW 1995, 194, 195). Entscheidungen darüber, auf welche Weise das Vermögen versilbert wird, können aber
allenfalls die Höhe des Liquidationserlöses beeinträchtigen, so wie schon vor der Auflösung jede Maßnahme
der Geschäftsführung sich auf den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft auswirken kann. Das Recht des
Gesellschafters an der Beteiligung am Liquidationserlös bleibt davon unberührt.

(c) Die mithin maßgebliche Frage, ob es aufgrund treuwidriger Ausübung der Mehrheitsmacht an der
materiellen Legitimation fehlt, hat das Landgericht zutreffend verneint.

(aa) Das Landgericht hat ausgeführt, dafür genügten nicht die gesetzlich vorgesehenen
Liquidationswirkungen, zu denen im Grundsatz auch die – hier im Weg der Versteigerung angedachte –
Veräußerung des Unternehmens an einzelne Gesellschafter gehöre. Die Bedenken der Kläger gegen die
Unwägbarkeiten des Versteigerungsverfahrens griffen nicht durch. Sei es nach dem Klagevorbringen Ziel der
Gesellschaft gewesen, das insbesondere in den drei Grundstücken verkörperte Vermögen im Familienbesitz
zu behalten, so könne es nicht treuwidrig sein, ein Zerfallen des Familienbesitzes durch die die Versteigerung
allein unter den Familienangehörigen zu verhindern zu suchen. Dass die mehr als werthaltigen Grundstücke
zu Schleuderpreisen veräußert würden, sei mit Blick auf die sehr gute Solvenz sämtlicher Bieter und deren
gemeinsame, auch von Neid und Missgunst geprägte Geschichte nicht zu erwarten, spiele aber auch wegen
der Verpflichtung der – für Pflichtverletzungen haftenden – Liquidatoren zur Bewerkstelligung möglichst hoher
Erlöse keine Rolle. Der Umstand, dass ein die Auflösung betreibender Gesellschafter eher als der andere
wirtschaftlich in der Lage sei, die allen Gesellschaftern eröffnete Chance zu nutzen, das Betriebsvermögen
aus der Liquidationsmasse anzukaufen und zu verwerten, mache seine Stimmrechtsausübung im allgemeinen
noch nicht sitten- oder treuwidrig. Warum nicht auch die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin berechtigt sein
solle, im Versteigerungsverfahren mitzubieten, erhelle nicht.

(bb) Diese im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat nach Maßgabe der folgendem
Ausführungen anschließt, greift die Berufung ohne Erfolg an.

(aaa) Was namentlich das Immobilienvermögen der Gesellschaft angeht, ist die Versteigerung des
Unternehmens oder – wie hier – seiner wesentlichen Grundlagen unter den Gesellschaftern zwar nur eine von
mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen, um die in Ermangelung anderer
Auseinandersetzungsvereinbarungen gesetzlich vorgesehene Umsetzung des Vermögens in Geld (§ 149 Satz
1 HGB) zu erreichen. Dies macht sie noch nicht zu einer im Fall der Liquidation stets hinzunehmenden Folge,
die Teil der „gesetzlich vorgesehene Liquidationswirkungen“ wäre. Für die Beurteilung des
Missbrauchsvorwurfs kommt es vielmehr darauf an, ob es treuwidrig ist, gerade diese – nicht zwingende – Art
der Liquidation unter den vielen dazu in Betracht kommenden Möglichkeiten zu wählen. Insofern spricht aber
gegen die Treuwidrigkeit bereits, dass eine Einzelversteigerung der Vermögensgegenstände (dazu etwa
Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 34; EBJS/Hillmann, HGB, 4. Aufl., § 149 Rn. 18; Roth in
Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. § 149 Rn. 4) und eine Veräußerung innerhalb des Kreises der Gesellschafter
(dazu etwa Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 36) jeweils zu den üblichen in Betracht kommenden
Modalitäten zur Ausgestaltung der Liquidation gehören. Auch der Senat vermag keine Treuwidrigkeit
dergestalt zu erkennen, dass eine solche Grundstücksveräußerung beachtenswerte Belange der Minderheit
zu Gunsten ungerechtfertigter Sondervorteile des Mehrheitsgesellschafters beeinträchtigen würde.

Die Beschränkung des Bieterkreises begünstigt den Beklagten zu 2 nicht zu Lasten der Kläger. Diese weisen
lediglich darauf hin, dass es dem Beklagten zu 2 möglich wäre, das im Vermögen der Gesellschaft verbliebene
Grundstück zu einem (symbolischen) Preis von einem Euro zu erwerben, sollte kein anderer Gesellschafter
daran Interesse haben. Sie behaupten aber nicht, dass sie solches Kaufinteresse nicht besäßen. Sie legen
auch keine Umstände dar, wonach das Interesse der Kläger am Erwerb bei objektiver Würdigung geringer
ausgeprägt sein könnte als das – vom Marktwert mit Rücksicht auf den Ertragswert des Grundstücks geprägte
– Interesse außenstehender Dritter. Vielmehr liegt ein zumindest ebenso ausgeprägtes Kaufinteresse der
Kläger nahe, ohne dass es darauf entscheidend ankäme. Nach der nicht beanstandeten und in Einklang mit
dem unstreitigen Parteivortrag stehenden Würdigung des Landgerichts verfügen die Kläger auch über sehr
gute Solvenz; sie legen nicht dar, dass ihnen – gegebenenfalls gemeinsam, zumal sie an einer Fortsetzung
des gemeinsamen Zwecks der Immobilienverwaltung interessiert sind – ein dem objektiven Wert des
Grundstücks entsprechendes Gebot wirtschaftlich nicht möglich sei. Selbst wenn von einem Außenstehenden
aufgrund eines bei den Gesellschaftern nicht vorhandenen Sonderinteresses oder der Wirkung
konkurrierender Nachfrage eine größere Investitionsbereitschaft zu erwarten wäre, stünde es den Klägern frei,
sich zunächst um den Erwerb des Grundstücks zu bemühen, um dieses dann gewinnbringend freihändig
weiter zu veräußern. Eine strukturell die Minderheit benachteiligende Gefahr, dass das Grundstück ohne
angemessene Kompensation aus dem Gesellschaftsvermögen auf den Mehrheitsgesellschafter übergehen
könnte, ist daher nicht im Ansatz erkennbar. Dabei kommt es letztlich nicht darauf an, ob eine Bereitschaft der
Parteien zu hohen Geboten auch daraus geschlossen werden kann, dass sie aufgrund einer vermeintlich
durch Neid und Missgunst geprägten Haltung, wie sie das Landgericht angenommen hat, der jeweils anderen
Seite den Erwerb missgönnen würden.

Insoweit hat das Landgericht im Übrigen mit Recht berücksichtigt, dass es dem ursprünglichen Zweck der
Gesellschaft, die Grundstücke im Familienvermögen zu erhalten, indem sie von der Gesellschaft als
Familiengesellschaft (bei Erschwerung von Anteilsübertragungen an fremde Gesellschafter, siehe §§ 11, 12
GV) gehalten und verwaltet werden, am ehesten entspricht, im Fall der Liquidation die Immobilien durch eine
Veräußerung allein innerhalb der Familie, insbesondere im Kreis der Gesellschafter, in Geld umzusetzen. Eine
dahingehende Stimmrechtsausübung des Mehrheitsgesellschafters ist jedenfalls nicht treuwidrig.

Dahinstehen kann, ob der Beschluss (cc) dahin zu verstehen ist, dass auch die Beklagte zu 1 als
Komplementärin der Gesellschaft zu den berechtigten Bietern gehört und ob – was fernliegt und im Übrigen
dem durch die Kläger behaupteten Interesse des (die Geschäftsführung der Beklagten zu 1 angeblich
beherrschenden) Beklagten zu 2 an einer Einverleibung des Grundstücks eher widerspräche – ein Gebot von
deren Seite überhaupt zu erwarten wäre. Es ist nicht zu erkennen, welchen Nachteil die Kläger dadurch
erleiden sollten, wenn das Grundstück – zu welchem Preis auch immer – von der Beklagten zu 1 erworben
werden sollte, an der die Kläger jeweils mit derselben Quote wie an der Beklagten zu 2 beteiligt sind.

Der Beschluss sieht auch kein zu beanstandendes Verfahren bei der Versteigerung vor. Das gilt selbst dann,
wenn danach jeder Gesellschafter nur ein einziges, verdecktes Gebot abgeben könnte. Mit Blick auf die
Solvenz aller Parteien und dem von den Parteien übereinstimmend angenommenen Ertragswert des
Grundstücks ist es den Klägern ohne weiteres möglich, auch ohne Kenntnis eines etwaigen Gebots des
Beklagten zu 2 durch eigene Gebote zu verhindern, dass das Grundstück unter Wert aus der
Liquidationsmasse umgesetzt wird. Sollten die Kläger durch ein selbst angesichts ihrer Einschätzung des
Grundstückswerts noch unerwartet hohes Gebot des Beklagten zu 2 überboten werden, käme ihnen dies
durch ihre Beteiligung am entsprechend hohen Liquidationserlös zugute. Ein schützenswertes Interesse, sich
selbst – unabhängig vom Preis – im Ergebnis den Zugriff auf das Grundstück zu sichern, haben die Kläger
nicht. Dem widerspräche auch ihre Kritik an der Begrenzung des Bieterkreises, ohne die umso weniger
gesichert wäre, dass die Kläger das Grundstück selbst erwerben werden. Abgesehen davon lässt der
Beschluss (cc) die genaue Verfahrensweise offen und legt sie nicht im Sinn des Verständnisses der Kläger
fest, das offenbar auch das Landgericht zumindest unterstellt hat. Ob Gebote verdeckt abgegeben werden,
gibt der Beschluss nicht an, ebenso wenig eine Reihenfolge der Gebotsabgabe, die durch alle Gesellschafter
an „einem Termin bei einem Notar“ erfolgen soll. Der Wortlaut legt zwar nahe, dass jeder Gesellschafter nur
ein einziges („jeweils ein“) Gebot abgeben kann, ist insoweit aber nicht eindeutig. Der Beklagte zu 2, auf
dessen Vorlage der Beschluss ergangen ist, hat in erster Instanz erklärt, er habe diese Formulierung nicht in
dieser Weise gemeint; vielmehr solle der Notar wie ein Auktionator solange Gebote zulassen, bis ein
Höchstbietender feststehe (Klageerwiderung, S. 93 = AS I 192). Im Übrigen hat er (aaO S. 94 = AS I 193)
insoweit Bereitschaft zu Anpassungen der Versteigerungsregelung erklärt. Danach ist schon keine Festlegung
auf ein einziges Gebot zu erkennen, erst Recht nicht, dass eine solche in der Absicht der Übervorteilung der
Minderheit erfolgt wäre. Nicht mehr entscheidend ist nach alledem, dass es im Übrigen der Gefahr einer
Verschleuderung der Vermögensgegenstände auch entgegenstehen mag, dass der oder die – bei
Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft haftenden – Liquidatoren gehalten sein könnten, eine – nach
dem Beschluss nicht ausgeschlossene – Vorgabe eines Mindestgebots zu machen.

Mit Recht hat das Landgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Kläger ihrerseits in einem anderen
Fall ein Versteigerungsverfahren wie das hier beschlossene vorgeschlagen haben (Schreiben ihrer
Bevollmächtigten vom 12. Mai 2017, Anlage B 2.41 und AS I 194). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass ein
solches Verfahren die Belange der Kläger nicht in treuwidriger Weise missachtet.

Die Kläger äußern nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Befürchtung, der Beklagte zu
2 nötige ihnen gleichsam das „unmittelbare unternehmerische Risiko“ auf, sollten sie von der Möglichkeit
Gebrauch machen wollen, die Vermögensgegenstände, namentlich die vermietete Immobilie, zu übernehmen.
Insoweit ist indes keine unzumutbare Belastung erkennbar. Erhebliche Haftungsrisiken, die mit dem
persönlichen Eintritt des oder der Erwerber in die Vermieterstellung nach § 566 Abs. 1 BGB verbunden sein
könnten, sind hier nicht konkret ersichtlich. Im Übrigen ließen sie sich vermeiden, indem die Kläger nach Erhalt
des „Zuschlags“ den gegen die Gesellschaft begründeten Anspruch auf Übereignung an eine durch sie zu
gründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaft abtreten und somit das
Grundstück nicht selbst (dinglich) erwerben müssten.

(bbb) Auch die beschlossene Versteigerung von Forderungen aus Gerichtsverfahren unter den
Gesellschaftern begegnet unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht keinen Bedenken.

Soweit § 149 HGB vorsieht, dass die Liquidatoren die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen haben, kann
auch eine andere Verwertung der Forderungen gewählt werden (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, 40. Aufl. 2021, §

Rn. 3 HGB), mithin insbesondere deren Verkauf. Dies ist auch dann nicht schlechthin treuwidrig, wenn der
beschließende Mehrheitsgesellschafter selbst der Schuldner der Forderung ist. Soweit eine solche Forderung
– wie hier der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 wegen Veräußerung zweier Grundstücke –
bestritten ist, laufen die Interessen des in Anspruch genommenen Gesellschafters ohnehin denen der übrigen
Gesellschafter zuwider. Steht letzteren der Erwerb der Forderung offen, so können sie davon Gebrauch
machen und das Interesse an der Durchsetzung der Forderung fortan ungehindert vom innergesellschaftlichen
Konflikt weiterverfolgen, wobei sie im Regelfall und jedenfalls hier über die dazu erforderlichen
Tatsachenkenntnisse ebenso verfügen wie die Liquidatoren, wenn diese die Forderung einziehen müssten.
Dasselbe wirtschaftliche Interesse ist befriedigt, wenn der schuldende Gesellschafter den Anspruch dadurch
(im Weg der Konfusion) zum Erlöschen bringt, dass er ihn zu einem höheren Preis erwirbt, als die übrigen
Gesellschafter aufgrund ihrer Einschätzung der Erfolgsaussichten des Anspruchs zu zahlen bereit sind.

Auch mit der beschlossenen Art der Verwertung der hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüche der
Gesellschaft gegen den Beklagten zu 2 (wegen der Veräußerung zweier Grundstücke) benachteiligt der
Beklagte zu 2 die Kläger nicht in treuwidriger Weise:

Damit wird durch Bieterwettstreit darüber entschieden, ob einem oder mehreren der Kläger entweder (auch)
dieser Vermögensgegenstand, also die behauptete Forderung, in natura gegen Zahlung eines (allen
Gesellschaftern als Erlös zugute kommenden) Kaufpreises zufließen wird, oder (nur) deren Anteil an dem
Erlös, der sich daraus ergäbe, sollte insbesondere der Beklagte zu 2 dazu bereit sein, die gegen ihn gerichtete
Forderung zu einem höheren Kaufpreis abzukaufen. Das gewählte Vorgehen läuft gleichsam darauf hinaus,
dass die eigentlichen Streitparteien der Schadensersatzforderung zur Prüfung angehalten werden, gegen
welchen Abgeltungsbetrag sie zur Beilegung des Rechtsstreits um den Schadensersatz bereit sind. Mit ihren
Geboten können sie ihre Einschätzung dessen umsetzen, welche Erfolgsaussicht sie der Forderung
beimessen. Das gilt auch für die Höhe des Wertersatzanspruchs, der gegebenenfalls an die Stelle der auf
Naturalrestitution gerichteten Klageforderung treten könnte, sollte der Beklagte zu 2 sich als unvermögend zur
Rückübertragung der Grundstücke erweisen.

Dass die solventen und mit der Sache vertrauten Kläger tatsächlich nicht in der Lage oder nicht bereit sind,
einen angemessenen Preis für den Erwerb des Schadensersatzanspruchs zu bieten, so dass ein
unangemessen günstiger Erwerb durch den Beklagten zu 2 drohen würde, machen sie nicht geltend. Auch
insoweit weisen sie nur auf die abstrakte Möglichkeit hin, dass es an diesem Erwerbsinteresse anderer
Gesellschafter als des Beklagten zu 2 fehlen könnte. Sie geben auch nicht an, welche Umstände es für sie
unattraktiv machen sollten, ein Gebot für die ihrer Ansicht nach werthaltige Schadensersatzforderung zu
unterbreiten, dessen Höhe ausschließt, dass es zu einer Veräußerung unter Wert an den Beklagten zu 2
kommt.

Demgegenüber besteht das legitime Interessen nicht nur des Beklagten zu 2, sondern aller Gesellschafter, die
Beendigung eines Rechtsstreits zu ermöglichen, indem dem in Anspruch genommenen Beklagten zu 2
Gelegenheit gegeben wird, hierfür einen Abgeltungsbetrag zu zahlen, der das wirtschaftliche Interesse an der
Fortsetzung des Rechtsstreits übersteigt. Sofern die Kläger den Beklagten zu 2 überbieten, erspart das hier
gewählte Vorgehen zumindest, dass die Beendigung der Liquidationsgesellschaft allein aufgrund eines
Rechtsstreits der Gesellschaft mit einem Gesellschafter hinausgezögert werden muss; dieser Streit kann
fortan – sofern der Beklagte zu 2 im Sinn der von ihm erstrebten Beendigung der Gesellschaft zustimmt (§ 265
Abs. 1 Satz 2 ZPO) – unter klarer wirtschaftlicher Trennung zwischen Gläubiger- und Schuldnerseite durch
den bzw. die Erwerber fortgeführt werden oder – sonst – nach § 265 Abs. 1 ZPO durch die Gesellschaft als
bloße Prozessstandschafterin im alleinigen Interesse der Erwerber fortgesetzt werden.

Im Übrigen gelten hinsichtlich des gewählten Liquidationsverfahrens die obigen Ausführungen zur
Grundstücksversteigerung entsprechend. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung über die Berufung
insbesondere beanstandet, die Erlösaussichten würden durch die Beschränkung des Bieterkreises, die eine in
Betracht kommende Forderungsveräußerung an ein Factoring-Unternehmen oder Ähnliches ausschließen
würde, geschmälert. Damit haben sie aus den bereits betreffend die Grundstücksversteigerung ausgeführten
Gründen keinen Erfolg. Gerade bei den hier in Rede stehenden rechtshängigen Forderungen, deren
Erfolgsaussichten durch die Beteiligten deutlich besser als durch außenstehende Dritte einzuschätzen sind, ist
völlig fernliegend, dass ein Dritter ein höheres Gebot abzugeben bereit wäre als die nach dem Beschluss (cc)
dazu berechtigten Gesellschafter.

(ddd) Wie bereits zur formellen Legitimation ausgeführt ist für die Wirksamkeit nicht entscheidend, inwieweit
der Beschluss mit Rücksicht auf § 152 HGB geeignet ist, die Liquidatoren an die beschlossene Ausgestaltung
der Liquidation zu binden oder von dieser bloß bei der Ausübung ihres Ermessens hinsichtlich der
Liquidationsmaßnahmen (siehe dazu EBJS/Hillmann, HGB, 4. Aufl., § 149 Rn. 18; MünchKommHGB/K.
Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 35 mwN) als Meinungsäußerung der anteilsmäßigen Gesellschaftermehrheit zu
berücksichtigen ist.

II. Die Widerklage ist in dem Widerklageantrag zu 2., der nach dem Ausgang der Klage allein zur
Entscheidung gestellt ist (siehe oben die Einleitung zu B.), zulässig und begründet.

1. Der Widerklageantrag zu 2 ist zulässig.

Die dagegen in erster Instanz unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO) und des Rechts auf ein faires Verfahren geäußerten Bedenken der Klägerin hat das Landgericht mit
zutreffenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, zurückgewiesen. Insbesondere ist zulässig, den
Eventualwiderklageanspruch für den Fall zu erheben, dass der Widerkläger mit seiner Verteidigung gegen die
Klage Erfolg hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390 [juris Rn. 23 ff]). An einem
etwaigen Erfordernis der Konnexität im Sinn von § 33 Abs. 1 ZPO scheitert die Zulässigkeit der Widerklage
schon deshalb nicht, weil der Gegenanspruch mit der Klageforderung betreffend den Beschluss (aa) in einem
solchen – vom Landgericht zutreffend erkannten – Zusammenhang steht.

Ob es für die Zulässigkeit oder die Begründetheit des auf Verurteilung zur Mitwirkung an der Anmeldung der
Eintragung der Auflösung im Handelsregister gerichteten Widerklageantrags darauf ankommt, dass die Kläger
mitwirkungsunwillig sind, kann dahinstehen. Bei Leistungsklagen ergibt sich allerdings ein
Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs,
dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Nur
ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung
seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I
ZR 101/02, BGHZ 162, 246 [juris Rn. 16] mwN - Vitamin-Zell-Komplex). Jedenfalls hat das Landgericht im
Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Kläger gezeigt haben, dass sie nicht zu der begehrten Mitwirkung
gewillt sind. Ob dies dem Antrag auf Abweisung der Widerklage zu entnehmen ist, kann offenbleiben. Die
Unwilligkeit zeigt sich jedenfalls darin, dass sie in der Sache die Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses
verneinen und dagegen mit der Klage vorgehen.

2. Der Widerklageantrag zu 2. ist auch begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts,
wonach der Beklagte zu 2 einen Anspruch darauf hat, dass die Kläger als Mitgesellschafter an der Anmeldung
der Auflösung der Gesellschaft zum Handelsregister mitwirken, wird Bezug genommen. Die Berufung wendet
sich insoweit allein gegen die zugrundeliegende Beurteilung, dass die Auflösung wirksam beschlossen sei.
Diese trifft nach den obigen Ausführungen (zur Unbegründetheit der Klage) zu.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
ergeht nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Dabei geht der Senat davon aus, dass das wechselseitige Interesse der
Parteien hinsichtlich der Negierung der Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse spiegelbildlich gleich zu
bewerten ist. Die zur Abwendung der Vollstreckung der widerklagegemäßen Verurteilung erforderliche
Sicherheitsleistung bemisst der Senat hieran anknüpfend als Bruchteil von einem Zehntel des Werts, den die
Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses aus Sicht des Beklagten zu 2 hat (siehe Schneider/Volpert/Fölsch,
Kostenrecht, 3. Aufl., ZPO § 3 Rn. 26 mwN). Das Sicherungsbedürfnis der Kläger erschöpft sich hingegen im
Wesentlichen in der Höhe des Aufwands für die Mitwirkung an der Anmeldung der Auflösung zur Eintragung
im Handelsregister. Insbesondere sind keine erheblichen Folgeschäden etwa dann zu erwarten, wenn die
Eintragung einer in Wirklichkeit nicht wirksamen Auflösung mit der Rechtsfolge nach § 15 Abs. 3 HGB
unrichtig bekanntgemacht würde (siehe MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl. § 143 Rn. 23).

IV. Gründe, gemäß der Anregung der Kläger die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, liegen
nicht vor. Der Beurteilung der formellen Legitimation (insbesondere des Auflösungsbeschlusses) kommt
entgegen der Ansicht der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass diese sich ohne Rücksicht auf den
aufgegebenen Bestimmtheitsgrundsatz nach der Auslegung des Gesellschaftsvertrags richtet, ist ebenso
hinreichend in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt wie die insoweit maßgeblichen
Auslegungsgrundsätze. Diese wendet der Senat auf den vorliegenden Gesellschaftsvertrag an, ohne dass
damit ein für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen mit ebenso formulierter Mehrheitsklausel („alle
Beschlüsse“) verallgemeinerbarer Rechtssatz verbunden wäre. Die Berücksichtigung des historischen Willens
der Parteien hat schon das Landgericht nicht verweigert. Insoweit gelten die oben angewandten allgemeinen
Auslegungsgrundsätze. Auf der Ebene der materiellen Legitimation stellen sich keine grundsätzlichen
Rechtsfragen, was auch die Parteien insoweit nicht geltend machen. Die Kriterien zur Beantwortung der
weichenstellenden Frage, ob ein Beschluss relativ unentziehbare Rechte betrifft, sind hinreichend geklärt und
lassen diese Frage für die drei hier vorliegenden Beschlussgegenstände ohne weiteres beantworten. Die
anschließende Anwendung des jeweils geltenden materiellen Prüfungsmaßstabs ist wiederum Frage des
Einzelfalls. Insoweit ist auch kein relevanter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum ersichtlich. Es
besteht auch keine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts. Dass die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, machen die Parteien nicht geltend und ist
auch nicht zu erkennen.

V. Von einer Wiedereröffnung der Verhandlung sieht der Senat ab. Zwingende Gründe dafür (§ 156 Abs, 2
ZPO) werden nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Der Senat hält eine Wiedereröffnung der
Verhandlung in Ausübung des ihm nach § 156 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens nicht für sachgerecht.

Die Beklagte zu 1 teilt nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit, dass mit Schreiben vom 8. April 2022
eine Gesellschafterversammlung der Gesellschaft auf den 13. Mai 2022 anberaumt sei. Sie erwartet, dass dort
die hier angefochtenen Beschlüsse (bb) zur Bestellung der Beklagten zu 1 als Liquidatorin und (cc) über die
Art und Weise der Liquidation aufgehoben und Liquidatoren bestellt werden, die nicht Gesellschafter sind. Es
ist schon zweifelhaft, ob diese Entwicklungen, würden sie einer hypothetischen späteren Entscheidung des
Berufungsgerichts zugrunde gelegt, dazu führen würden, dass die Klage hinsichtlich der die genannten
Beschlüsse betreffenden Anträge aufgrund deren Aufhebung unzulässig oder unbegründet würde. Denn der
Streit um die Wirksamkeit der Beschlüsse hätte mindestens für die Klärung der Rechtslage im Zeitraum bis zur
Aufhebung weiter Bedeutung, etwa was bis dahin vorgenommene Handlungen der Beklagten zu 1 als
vermeintliche Liquidatorin anbelangt. Es kann offenbleiben, ob zu erwarten wäre, dass die Kläger nach einer
Aufhebung der Beschlüsse mit Blick auf einen etwaigen Wegfall der Erfolgsaussichten oder schlicht aus
Opportunitätsgründen die Klage insoweit für erledigt erklären und die Beklagten sich dem anschließen würden.
Allerdings ist letzteres ausweislich der Ausführungen der Kläger im ebenfalls nach Schluss der mündlichen
Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 14. April 2022 gerade nicht zu erwarten.

Selbst im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung wäre zu erwarten, dass zumindest über die
Kosten weiter gestritten würde. Abgesehen davon steht es den Beteiligten frei, auch nach der vorliegenden
Entscheidung die hier gegenständlichen Beschlüsse aus der Welt zu schaffen und (etwa zur Vermeidung einer
von den Beklagten befürchteten faktischen Blockade der Liquidation) den Versuch zu unternehmen, einen in
die Streitigkeiten der Familiengesellschafter nicht verfangenen Dritten zum Liquidator zu bestellen. Dass eine
Entscheidung (auch des Berufungsgerichts) über die Wirksamkeit der Beschlüsse (bb) und (cc) ergangen ist,
bringt insoweit keine Nachteile, die unter Abwägung aller Umstände geboten erscheinen ließen, dies durch
eine Wiedereröffnung der Verhandlung zu vermeiden. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die vorliegende
Entscheidung ohnehin nicht rechtskräftig werden wird, bevor die erwarteten Aufhebungsbeschlüsse auf einer
Gesellschafterversammlung am 13. Mai 2022 ergehen könnten. Die Parteien könnten dann noch immer
insoweit übereinstimmende Teilerledigungserklärungen abgeben, ohne dass Kosten (des
Berufungsverfahrens) entstehen müssten, die auch im Fall des Zuwartens mit dem Abschluss des
Berufungsverfahrens nicht zu vermeiden sind, und ohne dass bereits Kosten für ein weiteres Rechtsmittel zur
Vermeidung der Rechtskraft zwingend notwendig würden. Demgegenüber ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass eine Wiedereröffnung der Verhandlung über die Berufung die Entscheidung des Streits
um den grundlegenden Beschluss (aa) über die Auflösung der Gesellschaft, dessen Erledigung nicht in Sicht
ist, verzögern würde, was insbesondere den Interessen der Kläger in unzumutbarer Weise zuwiderliefe. Es
scheint schließlich auch nicht im Sinn der Kläger geboten (und diese haben daran offenkundig kein Interesse),
die Entscheidung über die Berufung hinauszuzögern, um den Klägern zu ermöglichen, gegen etwa künftig
ergehende Gesellschafterbeschlüsse, die im Übrigen noch nicht gewiss sind, noch in demselben Prozess im
Weg der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vorzugehen. Die Kläger könnten insoweit gegebenenfalls
eine gesonderte Klage einreichen.

Auch ansonsten besteht kein Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung. Die nach Schluss der mündlichen
Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien enthalten kein entscheidungserhebliches neues
tatsächliches Vorbringen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Karlsruhe

Erscheinungsdatum:

27.04.2022

Aktenzeichen:

6a U 1/21

Rechtsgebiete:

Verein
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Kommanditgesellschaft (KG)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
OHG
GmbH
Miete
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

HGB §§ 119 Abs. 1, 146 Abs. 1 S. 1, 161 Abs. 2