Pflichtteilsergänzungsanspruch; Beginn der Abschmelzungsfrist bei Übertragung von Geschäftsanteilen unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs; wirtschaftliche Ausgliederung aus dem Vermögen des Übergebers
letzte Aktualisierung: 29.12.2025
OLG München, Endurt. v. 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e
BGB §§ 2314, 2325
Pflichtteilsergänzungsanspruch; Beginn der Abschmelzungsfrist bei Übertragung von Geschäftsanteilen
unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs; wirtschaftliche Ausgliederung
aus dem Vermögen des Übergebers
1. Werden Gesellschaftsanteile unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs unentgeltlich übertragen,
hindert dies den Beginn der Abschmelzungsfrist im Sinne des
Ausgliederung aus dem Vermögen des Übergebers nicht erfolgt (Anschluss an BGH, Urteil
vom 27.04.1994, IV ZR 132/93,
der Übergeber einen Quotennießbrauch in Höhe von 95 % an den Gesellschaftsanteilen vorbehält.
2. Der Pflichtteilsberechtigte kann als Ausfluss des Niederstwertprinzips verlangen, dass eine vom
Erblasser verschenkte Immobilie zu den Stichtagen des Schenkungsvollzugs und des Erbfalls
bewertet wird, um den maßgeblichen Wert für die Bezifferung seines Pflichtteilsergänzungsanspruches
zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
I.
Die Kläger verfolgen im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Die Kläger sind zu jeweils 1/12 pflichtteilsberechtigt nach der am 08.10.2022 verstorbenen Erblasserin, deren
Alleinerbe der Beklagte ist. Der Ehemann der Erblasserin ist am 12.01.2019 vorverstorben.
Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 06.02.2024 hat das Landgericht den Beklagten zur Auskunft über den
Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch Vorlage eines notariell aufgenommenen
Nachlassverzeichnisses verurteilt. Nunmehr haben die Kläger vor dem Landgericht die Wertermittlung
hinsichtlich des folgenden Grundbesitzes begehrt:
- hälftiger Miteigentumsanteil der Erblasserin an der Immobile S.-straße in …,
- Immobilie Z.-straße in …, die die Erblasserin mit notarieller Urkunde vom 05.04.2020 auf den Beklagten
sowie dessen Tochter übertragen hat, wobei der Eigentumsübergang am 23.04.2020 in das Grundbuch
eingetragen wurde,
- Immobilien H.-straße in …, die zum Betriebsvermögen der am 28.11.2008 gegründeten … GmbH & Co. KG
(im Folgenden: die Gesellschaft) gehören, und an der die Erblasserin als Kommanditistin zu 50% beteiligt
war. Die übrigen 50% standen im Eigentum des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten mit notarieller Urkunde vom 17.12.2008 jeweils 47,5% ihrer
Gesellschaftsanteile auf den Beklagten übertragen, der somit insgesamt eine Beteiligung in Höhe von 95%
erhielt. Unter Ziffer VII der vorgenannten Urkunde haben sich die Übergeber einen Quotennießbrauch an den
übertragen Gesellschaftsanteilen vorbehalten und folgende Regelung getroffen:
„Jeder Übergeber behält sich den Quotennießbrauch an dem übertragenen Gesellschaftsanteil auf seine
Lebensdauer mit der Folge vor, dass 95% aller entnahmefähigen Gewinne dem Nießbraucher zustehen,
während auf den Erwerber 5% der entnahmefähigen Gewinne entfallen. Dagegen gebühren
außerordentliche Erträge im vollen Umfang dem Erwerber, so dass der Nießbraucher daran nicht beteiligt ist.
Für die Stimmrechte an dem nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteil gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Danach übt der Nießbraucher das Stimmrecht bei den Beschlüssen über die laufenden
Angelegenheiten der Gesellschaft und die zur Sicherung seines Fruchtziehungsrechtes notwendigen
Kontroll- und Informationsrechte aus. Bei außerordentlichen Angelegenheiten gebührt das Stimmrecht allein
dem Gesellschafter. Darüber hinaus stehen dem Gesellschafter alle gesetzlichen Kontroll- und
Informationsrechte zu.
Im Falle der Veräußerung des nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteils oder von wesentlichen
Betriebsgrundlagen der Gesellschaft setzt sich der Nießbrauch am Surrogat des Nießbrauchers fort. Nach
dem Ableben eines der Ehegatten Leeb steht dem Überlebenden ein inhaltsgleiches Nießbrauchsrecht auf
seine Lebensdauer am Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters zu.“
Unter Ziff VI. des Übertragungsvertrags „Widerruf der Schenkung“ sind Rückübertragungsrechte der
Übergeber festgehalten, etwa für den Fall der Veräußerung ohne Übergeberzustimmung.
Soweit die Kläger Wertermittlung für die Immobilie in der Z.-straße bzw. H.-straße (bzw. der
Gesellschaftsanteile) verlangt haben, richtet sich ihr Antrag darauf, dass die Werte einerseits zum Zeitpunkt
des Vollzugs der von ihnen insoweit behaupteten Schenkungen und andererseits zum Zeitpunkt des Erbfalls
erfolgen solle.
Der Beklagte hat erstinstanzlich insbesondere einen Wertermittlungsanspruch bezüglich der H.-straße wegen
behaupteten Ablaufs der 10-Jahres-Frist des
Das Landgericht hat den Beklagten mit Teilurteil vom 02.04.2024 antragsgemäß zur Vorlage von
Wertgutachten verurteilt, die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt
worden sind.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er meint, eine Wertermittlung zu zwei
unterschiedlichen Stichtagen komme nicht in Betracht, gemäß
maßgeblich. Die Immobilien in der H.-straße seien schon deswegen nicht zu bewerten, weil sie nicht den
Gegenstand der Übertragung bildeten, vielmehr seien die Gesellschaftsanteile übertragen worden. Im
Übrigen sei die Übertragung im Jahre 2008 erfolgt, so dass die Frist des
und Pflichtteilsergänzungsansprüche schon deshalb nicht mehr bestünden. Auch habe es sich nicht um eine
Schenkung gehandelt.
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 02.04.2024, Az. 3 O 14224/23, wird abgeändert und die
Klage abgewiesen.
Hilfsweise
Das Teilurteil vom 02.04.2024 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Teilurteil und beantragen die Zurückweisung der Berufung. Mit
Schriftsatz vom 17.06.2025 haben sie erklärt, aus dem angefochtenen Urteil keine Rechte insoweit
herzuleiten, als der zu beauftragende Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sein müsse. Darüber
hinaus haben sie vorsorglich eine Bewertung der Gesellschaftsanteile beantragt.
Der Senat hat am 11.06.2025 einen Hinweisbeschluss erlassen, auf den Bezug genommen wird und am
13.10.2025 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren
wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung des Beklagten ist lediglich insoweit erfolgreich, als die Kläger keinen Anspruch darauf
haben, dass die begehrten Wertermittlungsgutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen angefertigt werden. Maßgeblich für die Frage, wer ein Wertermittlungsgutachten im Sinne
des
für die wiederum der Beklagte die Beweislast trägt.
2. Die Berufung bleibt ohne Erfolg, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Vorlage von
Wertermittlungsgutachten betreffend die Immobilien S.- und Z.-straße sowie der Gesellschaftsanteile
(Miethäuser in der H.-straße) wendet. Insoweit haben die Kläger einen Anspruch auf Vorlage von
Sachverständigengutachten gemäß
a) Die Kläger sind pflichtteilsberechtigt gemäß
Abkömmlinge im Sinne der Vorschrift sind. Der Beklagte hat die Erblasserin beerbt und ist deswegen
Schuldner des Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Das wird von der Berufung nicht
angegriffen.
b) Auch die weiteren Voraussetzungen des
aa) Die Verurteilung des Beklagten zur Wertermittlung hinsichtlich des Grundstücks in der S.-straße, das sich
zur Zeit des Erbfalls im Eigentum der Erblasserin befand, wird von der Berufung nicht angegriffen.
bb) Soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung zur Wertermittlung hinsichtlich der Immobilie in der Z.-
straße bzw. der Gesellschaftsanteile wendet, erschüttert die Berufungsbegründung die angefochtene
Entscheidung nicht.
Beide Grundstücke bzw. die Gesellschaftsanteile gehören zum fiktiven Nachlass, denn es handelt sich um
Gegenstände, die die Erblasserin zu Lebzeiten unentgeltlich auf den Beklagten bzw. auf Dritte übertragen
hat.
(1) Soweit das Landgericht den Beklagten zur Wertermittlung hinsichtlich des Grundstücks in der Z.-straße
verurteilt hat, zieht die Berufung die Zugehörigkeit dieses Gegenstandes zum fiktiven Nachlass nicht in
Zweifel.
(2) Aber auch die mit notariellem Vertrag vom 17.12.2008 auf den Beklagten übertragenen Anteile der
Gesellschaft gehören zum fiktiven Nachlass, da insoweit eine Schenkung an den Beklagten vorliegt. Dafür
spricht bereits der Wortlaut der notariellen Urkunde vom 17.12.2008, in der unter Ziffer II. ausdrücklich
geregelt wurde, dass die Übertragung „unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ erfolgt.
Insoweit besteht zwischen den Vertragsparteien die Vermutung, dass der Inhalt ihrer Willenserklärungen
vollständig und richtig wiedergegeben worden ist. Der Einwand des Beklagten, seine Arbeitsleistung stelle
eine Gegenleistung dar, widerlegt dies nicht. Selbst wenn man diesen Vortrag aus dem Schriftsatz vom
31.07.2025 entgegen
Geschäfts zu widerlegen, denn die – hier unterstellt – aufgewendete Arbeitskraft ist keine Gegenleistung für
die Aufnahme in die Gesellschaft (vgl. dazu Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2325 Rn. 14).
Vielmehr wurden dem Beklagten die Gesellschaftsanteile übertragen und ob er in der Gesellschaft tätig
werden würde, stand in seinem Belieben; aus dem Vertrag folgt diese Pflicht jedenfalls nicht. Hinzu kommt,
dass die Gesellschaft erst am 28.11.2008 und damit erst kurz vor der Übertragung gegründet worden war,
was ausschließt, dass bereits wesentliche Arbeitsleistungen erbracht worden wären.
(3) Die Frist des
zu laufen, da der Quotennießbrauch, den sich die Erblasserin und ihr Ehemann durch den notariellen Vertrag
einräumen ließen, den Fristbeginn im Sinne des
(i) Der Fristbeginn des
des Eigentums auch dann gehindert, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand auf Grund
vorbehaltener dinglicher Rechte im Wesentlichen weiter nutzt (BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93,
Das gilt jedenfalls für einen bei der Übergabe vorbehaltenen Nießbrauch (BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR
132/93,
vollständigen Ausschluss des Erbwerbers von der Nutzung der Immobilie ermöglicht (Senat, 33 U 5525/21;
Das vollumfassende Nießbrauchsrecht verhindert den Fristbeginn, unabhängig davon, ob es sich um ein
Grundstück oder um Gesellschaftsanteile handelt (Winkler,
Schlitt, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 41).
(ii) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze musste die Erblasserin im vorliegenden Fall aufgrund des
vorbehaltenen Quotennießbrauchs (an 47,5% der von ihr übertragenen 50% der Anteile) auf den Genuss der
übergebenen Gesellschaftsanteile nicht verzichten (Genussverzichtstheorie). Eine wirtschaftliche
Ausgliederung aus ihrem Vermögen erfolgte nicht, da der Beklagte lediglich 2,5% und damit einen
vernachlässigbaren Anteil der Gesellschaftsanteile zur freien Verfügung erhalten hat. Verbleiben 95% der
entnahmefähigen Gewinne beim Übergeber, liegt eine wirtschaftliche Ausgliederung nicht vor.
(iii) Die dagegen seitens der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Der Umstand, dass
außerordentliche Erträge beim Beklagten verbleiben sollten, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Bei den
hier betroffenen Mietshäusern wäre nur der bei einer Veräußerung erzielte Erlös als außerordentlicher Ertrag
vorstellbar. An diesem Erlös (oder aber an damit angeschafften Ersatzgegenständen) aber setzte sich der
Nießbrauch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vom 17.12.2008 fort (Anlage K 8, S. 6), so dass
der Beklagte zu keinem Zeitpunkt freie Mittel erlangen konnte, auf die die Erblasserin keinen Zugriff gehabt
hätte. Zudem behielt die Erblasserin das Stimmrecht in der Gesellschaft, so dass sie, wie vor der
Übertragung, alle wesentlichen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb selbst treffen konnte.
cc) Auch auf der Rechtsfolgenseite erweist sich die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Verurteilung
zur Wertermittlung zu zwei unterschiedlichen Stichtagen als zutreffend.
(1) Soweit sich der Beklagte gegen die Entscheidung des Erstgerichts mit der Begründung wendet, aus
Wertes des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (Berufungsbegründung, S. 2), verhilft das seiner
Berufung nicht zum Erfolg.
(i) Der Bestand des Nachlasses im Sinne des
Aktiv- und Passivbestand (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, § 2311 Rn. 4). Das in der Vorschrift zum
Ausdruck kommende Stichtagsprinzip gilt für den Bestand der Aktiva zum Zeitpunkt des Erbfalls (Staudinger/
Herzog, BGB, Neubearbeitung 2021, § 2311 Rn. 10; Burandt/Rojahn/Horn, 4. Aufl. 2022, BGB, § 2311 Rn.
6).
(ii) Vermögensgegenstände, die zur Zeit des Erbfalls bereits aus dem Vermögen des Erblassers
ausgegliedert waren, zählen nicht zum Bestand des Nachlasses und spielen deswegen für die
Pflichtteilsberechnung keine Rolle. Soweit sie gegebenenfalls für Pflichtteilsergänzungsansprüche
maßgeblich sind, lassen sich für die hier zu entscheidende Frage aus
(2) Aus dem im Rahmen der
Bewertung zu zwei Stichtagen zu erfolgen hat.
(i) Im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kommen nicht verbrauchbare Sache mit
ihrem Wert zur Zeit des Erbfalls in Ansatz; bei einer zwischenzeitlichen Wertsteigerung jedoch nur mit dem
Wert zur Zeit der Schenkung, d. h. des Schenkungsvollzugs (sog. Niederstwertprinzip) (MüKoBGB/Lange, §
2325 Rn. 61).
Der Wertermittlungsanspruch soll den Pflichtteilsberechtigten befähigen zu berechnen, ob und in welcher
Höhe er einen Pflichtteilsanspruch einschließlich eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs hat (Burandt/Rojahn/
Horn, 4. Aufl. 2022, BGB, § 2314 Rn. 1).
(ii) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Wertermittlungsanspruch bei einer nicht verbrauchbaren
Sache auf die Ermittlung des Niederstwertes (s.o.) gerichtet, was voraussetzt, dass der Wert der hier in Rede
stehenden Gesellschaftsanteile/Immobilien zu beiden Stichtagen (Schenkungsvollzug/Erbfall) ermittelt wird,
da nur so Gewissheit über den für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche maßgeblichen Wert
erlangt wird.
(iii) Soweit im Schrifttum eingewendet wird, der Pflichtteilsberechtigte könne ein Gutachten nur bezogen auf
den Stichtag des Erbfalls verlangen, denn er sei für die Werthöhe im Zeitpunkt des Erbfalls in einem den
Wertermittlungsanspruch rechtfertigenden Beweisnotstand, so dass der etwaig niedrigere Wert zum
Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs gegebenenfalls vom Erben einzuwenden und zu beweisen sei
(Staudinger/Herzog, BGB, § 2314 Rn. 287), überzeugt dies nicht.
Denn diese Ansicht übersieht, dass sie damit dem Pflichtteilsberechtigten ein erhebliches Kostenrisiko
aufbürdet, das durch die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des
ausgeräumt bzw. gemindert werden soll. Würde der Pflichtteilsberechtigte auf der Zahlungsstufe seine
Ansprüche auf der Grundlage eines (allein) zum Stichtag des Erbfalls erstatteten Gutachtens geltend
machen, müsste er damit rechnen, dass der Erbe erfolgreich einen geringeren Wert zur Zeit der Schenkung
einwendet. In Höhe der Differenz wäre die Klage des Pflichtteilsberechtigten erfolglos und er müsste gemäß
sehenden Auges. Das würde seinen Wertermittlungsanspruch und damit sein Pflichtteilsrecht erheblich
entwerten bzw. dessen Durchsetzung erschweren.
Deswegen hat der Pflichtteilsberechtigte bei nicht verbrauchbaren Sachen, die zum fiktiven Nachlass
gehören, einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes des Gegenstandes nach dem Niederstwertprinzip, so
dass im Ergebnis eine Bewertung zu zwei Stichtagen zu erfolgen hat.
dd) Hinsichtlich der Immobilien in der H.-straße ist hier der Wert der Gesellschaftsanteile zu ermitteln.
Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls stellt dies keine sachliche Änderung des Klageantrags dar bzw.
treten auch die Kläger diesem Vorgehen bei. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem zwei
Wohnungen den einzigen Vermögensgegenstand einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bildeten,
entschieden, dass ein Anspruch auf Wertermittlung hinsichtlich der Gesellschaftsanteile bestehen kann, der
sich auf den Wert der beiden Wohnungen als jeweils einzigem Vermögensgegenstand der Gesellschaften
konkretisiert (BGH, Urteil vom 03.06.2020, IV ZR 16/19,
unwidersprochen vorgetragen und auch die Berufungsbegründung räumt ein, dass das
Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft auch hier seit jeher allein aus den beiden Immobilien besteht.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf
Berufung hinsichtlich der Frage der öffentlichen Bestellung und Beeidigung des Sachverständigen obsiegt,
liegen die Voraussetzungen des
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:10.11.2025
Aktenzeichen:33 U 1573/24 e
Rechtsgebiete:
Pflichtteil
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB §§ 2314, 2325