Geschäftswert für Notarkosten: Bemessung nach dem Eigenkapital bei gemeinnütziger Gesellschaft
letzte Aktualisierung: 13.10.2022
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.8.2022 – 19 W 11/21 (Wx)
Geschäftswert für Notarkosten: Bemessung nach dem Eigenkapital bei gemeinnütziger
Gesellschaft
Der Geschäftswert für die Notarkosten wird auch dann nach dem Eigenkapital der Gesellschaft
bemessen, das auf den jeweiligen Anteil entfällt, wenn es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft
handelt, deren Anteile ihren Gesellschaftern keine Teilhabe am Gewinn und dem Vermögen der
Gesellschaft verschaffen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige GmbH. Ihr Stammkapital unterfällt in fünf Geschäftsanteile zu
gleichen Teilen (Nennbetrag jeweils 5.120 EUR), so dass jeder Anteil 20 % der Beteiligung am Stammkapital
der Gesellschaft (25.600 EUR) vermittelt.
Durch notarielle Urkunde des Beteiligten zu 2 vom 8.12.2019 (UR 1864/2019 Z) wurden zwei Geschäftsanteile
an der Beteiligten zu 1 von bisherigen Gesellschaftern an Erwerber übertragen. Nach dem Inhalt der notariellen
Urkunde trägt die Beteiligte zu 1 die anfallenden Kosten dieser Urkunde. Im Übrigen wird auf den Inhalt der
Urkunde Bezug genommen.
Das Eigenkapital der Beteiligten zu 1 betrug 36.642.917,35 EUR.
Für das Beurkundungsverfahren erteilte der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Notar) der Beteiligten zu 1 am
7.1.2020 eine Kostenberechnung (...) über Notarkosten in Höhe von 34.564,98 EUR. Für die Gebühr nach
21100 für das Beurkundungsverfahren berücksichtigte er unter Angabe von
von insgesamt 14.657.166,94 EUR (für jeden der beiden Geschäftsanteile einen Wert von 7.328.583,47 EUR).
Ergänzend wird auf die streitgegenständliche Kostenberechnung Bezug genommen.
Die Notarkosten wurden von der F. & Co. Kommanditgesellschaft bezahlt.
Die Beteiligte zu 1 hat gegen die Kostenberechnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und
den in der Kostenberechnung für das Beurkundungsverfahren berücksichtigten Geschäftswert beanstandet.
Nach
Eigenkapital der Gesellschaft zu bestimmen. Da aber Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen GmbH
übertragen worden seien, die den Gesellschaftern weder eine Teilhabe am Gewinn noch am Vermögen der
Gesellschaft vermittelten, entfalle auf diese Geschäftsanteile kein Anteil des Eigenkapitals i.S.d. § 54 S. 1
GNotKG. Der Wert sei daher „Null“, so dass von einem Mindestgeschäftswert von unter 500 EUR auszugehen
sei. Deshalb sei die streitgegenständliche Kostenrechnung auf 248,35 EUR herabzusetzen.
Der Notar ist dem Antrag entgegengetreten.
Der Beteiligte zu 3 hat dahingehend Stellung genommen, dass die streitgegenständliche Kostenberechnung
nicht zu beanstanden sei.
Das Landgericht hat die streitgegenständliche Kostenrechnung bestätigt. Der Geschäftswert für die
Beurkundung der Geschäftsanteilsübertragungen an der GmbH bestimme sich nach
vorliegend – kein genügender Anhaltspunkt für einen höheren Wert bestehe, bestimme sich der Wert nach dem
Eigenkapital i.S.d.
Gesetzgeber nicht, ob es sich um eine individual- oder gemeinnützige Kapitalgesellschaft handele. Eine zuvor
zur KostO vertretene Bewertungsmethode für einen Geschäftswert für die Beurkundung von
Geschäftsanteilsübertragungen einer gemeinnützigen GmbH nach dem Nennwert sei nach den klaren
Regelungen des GNotKG nicht mehr möglich. Diese ergebe sich auch nicht aus einer telelogischen Reduktion
des
der Eigentumsgarantie überschritten, wenn die Anwendung des
Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen GmbH regelmäßig nicht übertragen werden könnten. Dies sei jedoch
nicht der Fall, zumal sich – wie vorliegend – die gemeinnützige GmbH, die über ein hohes Eigenkapital verfüge,
zur Übernahme der Notarkosten für die Anteilsübertragungen bereit erklärt habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, die
streitgegenständliche Kostenberechnung auf 248,35 EUR herabzusetzen.
Sie macht geltend, das Landgericht habe die Vorschrift des
Folge zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Nachdem das Eigenkapital der Gesellschaft bestimmt sei, sei
in einem zweiten Schritt zwingend zu ermitteln, in welchem Umfang das Eigenkapital der Gesellschaft auf die
einzelnen Geschäftsanteile entfalle. Wenn jeder Gesellschafter prozentual entsprechend seiner Beteiligung am
Stammkapital und auch am Gewinn und am Liquidationserlös der Gesellschaft beteiligt sei, entfalle auf den
jeweiligen Geschäftsanteil auch ein entsprechender Anteil am Eigenkapital. In den Konstellationen, in denen ein
Geschäftsanteil jedoch nicht einen seinem Anteil am Stammkapital entsprechenden Anteil am Gewinn und
Liquidationserlös der Gesellschaft vermittle, entfalle auch mehr oder entsprechend weniger des Eigenkapitals
der Gesellschaft auf den jeweiligen Geschäftsanteil. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei
nicht ersichtlich, dass privatnützige und gemeinnützige Kapitalgesellschaften gebührenrechtlich gleich
behandelt werden sollten. Die Gesetzesbegründung verhalte sich dazu nicht. Das Landgericht habe sich ferner
nicht damit auseinandergesetzt, dass in der Literatur für Anteile an gemeinnützigen GmbHs der Ansatz des
Nominalbetrags als vertretbar angesehen werde.
Die Ausführungen des Landgerichts zu einer verfassungskonformen Auslegung könnten nicht überzeugen.
Soweit das Landgericht meine, die gemeinnützige GmbH selbst könne notfalls die Notarkosten für ihre
Gesellschafter übernehmen, würde dies den Verlust der Gemeinnützigkeit bedeuten und könne für ihre
Gesellschafter den Tatbestand der Untreue erfüllen. Denn die Beteiligte zu 1 dürfe nach der zwingenden
gesetzlichen Bestimmung des
Satzung den Gesellschaftern weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen zukommen lassen. Dies habe
das Landgericht übersehen, möglicherweise weil die Beteiligte zu 1 zunächst gegenüber dem Notar eine
Kostenübernahme erklärt habe. Nachdem sie auf die Unzulässigkeit der Kostenübernahme hingewiesen
worden sei, habe sie die Notarkosten nicht beglichen, sondern die F. & Co. Kommanditgesellschaft. Die
Rechtfertigung einer verfassungskonformen Auslegung der Norm damit, dass ein Verstoß gegen die
grundsätzlich gewährleistete Eigentumsfreiheit gemäß
Notarkosten übernehmen könne, könne keinen Bestand haben. Kein wirtschaftlich vernünftig denkender
Mensch werde Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen GmbH, die ihm keine Teilhabe am Gewinn und
Liquidationserlös vermittle, bei Beurkundungskosten von z.B. 17.000 EUR oder mehr erwerben. Wenn die
Auffassung des Landgerichts zutreffe, wäre die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen an gemeinnützigen
GmbHs faktisch ausgeschlossen.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg.
1.
Die Beschwerde ist nach
Beteiligte zu 1 als Kostenschuldnerin beschwerdebefugt. Dass die Beteiligte zu 1 Kostenschuldnerin ist, ergibt
sich aus der Urkunde. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Notarkosten tatsächlich nicht von der
Beteiligten zu 1, sondern von der F. & Co. Kommanditgesellschaft bezahlt wurden.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat die streitgegenständliche Notarkostenberechnung zu Recht und mit zutreffender
Begründung bestätigt. Darauf wird Bezug genommen. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen
Einwendungen greifen nicht durch.
a)
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist bei der Bestimmung des Geschäftswerts für die Beurkundung der
Übertragung der beiden Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 1 nach
ob die Beteiligte zu 1 gemeinnützig tätig ist und welche Gewinnanteile den Gesellschaftern ausgezahlt werden
oder welche Anteile ein Gesellschafter im Falle der Auflösung der Gesellschaft erhalten würde.
Die Beteiligte zu 1 ist eine GmbH und damit eine Kapitalgesellschaft. Der Wert für die Übertragung von
Geschäftsanteilen bzw. Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach
die Kapitalgesellschaft nicht überwiegend vermögensverwaltend tätig, greift die Privilegierung nach § 54 Satz 1
und 2 GNotKG. Wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften
bestehen, bestimmt sich der Wert nach dem Eigenkapital i.S.v.
entfällt. Es handelt sich also um die Bestimmung eines Mindestwerts.
Dieser Wert ist auch bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft
maßgeblich. Auch insoweit wird mit dem Geschäftsanteil der Anteil am Gesellschaftsvermögen übertragen, und
zwar auch, wenn - wie hier - die Gesellschafter keinen Anteil am Gewinn erhalten (vgl. § 11 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrags der Beteiligten zu 1 (GV)) und das Vermögen der Gesellschaft bei einer Auflösung an
eine im Gesellschaftsvertrag näher benannte Stiftung fällt (§ 12 Abs. 3 GV). Denn maßgeblich für die Ermittlung
des Geschäftswerts ist der Geschäftsanteil selbst und nicht, welche Rechte dem einzelnen Gesellschafter nach
dem Gesellschaftsvertrag zustehen.
Da der Geschäftswert für die Übertragung von zwei Geschäftsanteilen an der Beteiligten zu 1 von jeweils 20 %
maßgeblich ist und das Eigenkapital der Beteiligten zu 1 nach
ist für die Übertragung des Geschäftsanteils jeweils ein Wert von 7.328.583,47 EUR maßgebend (20 % von
36.642.917,35 EUR), zusammengerechnet nach
Notar in der Kostenberechnung zutreffend angegeben – von 14.657.166,94 EUR.
b)
Soweit die Beschwerde meint, der Wert des Eigenkapitals nach
Anteil an der Kapitalgesellschaft nach
der Kapitalgesellschaft (hier: jeweils ein Geschäftsanteil von 20 % und damit jeweils ein Anteil am Eigenkapital
von 20 %), nicht jedoch bei Geschäftsanteilen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften, trifft das nicht zu.
Bestimmt sich der Wert nach dem Wortlaut des
jeweiligen Anteil entfällt, entspricht der Anteil (Geschäftsanteil) an der Gesellschaft auch dem Anteil an dem
Eigenkapital. Eine andere Auslegung findet weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte eine Stütze.
Auch die von der Beteiligten zu 1 in der Antragsschrift und in der Beschwerdebegründung vorgebrachten
Beispiele geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Hat ein Gesellschafter mit einem
Gesellschaftsanteil von 50 % an einer Kapitalgesellschaft ein Gewinnbezugsrecht von 80 %, ist zu prüfen, ob
genügend Anhaltspunkte für einen höheren Wert dieses Gesellschaftsanteils i.S.d.
bestehen. Dasselbe gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält (vgl. dazu OLG Bamberg MittBayNot
2020, 283, zitiert nach juris Rn. 2 ff.). Bestehen genügende Anhaltspunkte für einen höheren Wert, ist dieser
nach
Der von der Beteiligten zu 1 daraus gezogene Rückschluss, dass dies auch für einen geringeren Wert gelten
müsse, findet im Gesetz keine Stütze.
Mindestwerts ist im Gesetz nicht vorgesehen.
c)
Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei nicht
ersichtlich, dass privatnützige und gemeinnützige Kapitalgesellschaften gebührenrechtlich gleich behandelt
werden müssten, weil die Gesetzesbegründung sich dazu nicht verhalte.
Verhält sich die Gesetzesbegründung von
Vorschrift aber sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Kapitalgesellschaften, ist die Norm in beiden Fällen
anzuwenden.
Etwas Abweichendes ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm, noch aus der
Gesetzesbegründung selbst.
Vor der Neuregelung u.a. des Notarkostenrechts durch das GNotKG galt die KostO. Diese kannte keine
besondere Wertvorschrift für die Ermittlung des Werts von Beteiligungen und Anteilen von Gesellschaften. Nach
der allgemeinen Vorschrift des
obergerichtlichen Rechtsprechung bestimmte sich der Wert eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen
GmbH im Regelfall nach dessen Nominalbetrag (vgl. BayObLG
OLG Jena
Eine derartige Bewertung ist nach der Neuregelung des
ausdrückliche Bewertungsvorschrift geschaffen wurde, die den Wert (mindestens) mit dem Eigenkapital
bestimmt, das auf den Anteil an der Kapitalgesellschaft entfällt. Eine Bewertung, die statt des Anteils am
Eigenkapital den Anteil am Nominalwert berücksichtigt, scheidet damit aus (Diehn in Bormann/Diehn
/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 54 Rn. 20; Heinze in Leipziger Gerichts- und Notarkostenkommentar
(GNotKG), 2. Aufl., § 54 Rn. 22; Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 54 Rn. 12; Waldner in
Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand 132. Erg.lief., § 54 Rn. 6). Soweit Leiß (in Fackelmann/Heinemann, GNotKG,
1. Auf., § 54 Rn. 20; ders. in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamten Kostenrecht, 3. Auf., § 54 Rn. 15) gleichwohl
weiterhin die Auffassung vertritt, es erscheine vertretbar, als Geschäftswert einen Anteil am Nominalbetrag
anzusetzen, kann dem nicht gefolgt werden.
ausdrücklichen Wortlaut der Geschäftswert sich nach dem Eigenkapital bestimmt, das auf den jeweiligen
Gesellschaftsanteil entfällt. Eine Auslegung des
Das ändert sich auch nicht dadurch, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich zu
der Anwendung des
genommen hat. Der Gesetzgeber wollte eine ausdrückliche Wertvorschrift schaffen, um praktische
Bewertungsschwierigkeiten zu entscheiden, auch im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ
183, 28), nach der das Schuldenabzugsverbot des
für die Übertragung von Kommanditanteilen keine Anwendung fand (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 172). Wollte
der Gesetzgeber eine einheitliche Wertvorschrift für bestimmte Gesellschaftsanteile schaffen, ist diese
Vorschrift für alle Gesellschaftsanteile anzuwenden, die der Wortlaut umfasst.
d)
Die Vorschrift des
Vorgaben des Verfassungsrechts dahin auszulegen, dass im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen an
einer gemeinnützigen GmbH ein geringerer Geschäftswert berücksichtigt werden müsste.
aa)
Eine teleologische Reduktion scheidet aus.
Voraussetzung für eine teleologische Reduktion wäre eine planwidrige Regelungslücke. Sinn und Zweck des §
54 GNotKG ist es, eine einheitliche Wertvorschrift zu schaffen und praktische Bewertungsschwierigkeiten zu
vermeiden (BT-Drs. 17/11471 (neu) S. 172). Dem würde die von der Beschwerde vorgenommene abweichende
Wertfestsetzung im Falle einer Übertragung von Geschäftsanteilen an einer gemeinnützigen GmbH
widersprechen.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Gebührenermäßigung gesehen und in § 91 Abs. 2 Nr. 1
GNotKG eine Gebührenermäßigung für eine Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung vorgesehen, die
ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i.S.d. AO verfolgt. Die Beteiligte zu 1 verfolgt allerdings nicht
nur mildtätige Zwecke, sondern auch gemeinnützige, so dass diese Vorschrift nicht anwendbar ist.
bb)
Auch das Verfassungsrecht führt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des
Beschwerde meint, eine einschränkende Auslegung sei geboten, weil ein Inhaber von Geschäftsanteilen an
einer gemeinnützigen GmbH bei derart hohen Beurkundungskosten keinen Erwerber finden könnte und darin
ein Verstoß gegen die in Art 14 GG verbürgte Eigentumsfreiheit liege.
Die Argumentation der Beteiligten zu 1 beruht auf der Annahme, dass die Erwerber von Geschäftsanteilen an
einer gemeinnützigen GmbH die Notarkosten stets selbst zahlen müssten, weil sie sich nicht darauf verlassen
könnten, dass vermögende Dritte sie freiwillig übernehmen (hier: die F. & Co. Kommanditgesellschaft- an deren
Kapital ist die Beteiligte zu 1 beteiligt und erhält auch entsprechende Gewinnanteile, vgl. § 4 der Satzung der
Beteiligten zu 1,) und der gemeinnützigen GmbH aufgrund der Gemeinnützigkeit eine Kostenübernahme
verboten sei.
Das trifft nicht zu.
Nach der streitgegenständlichen Urkunde tragen nicht die Erwerber die Kosten der Beurkundung, sondern die
Beteiligte zu 1. Auch wenn in der Urkunde nicht Erklärungen der Beteiligten zu 1 beurkundet wurden, haben
doch die beiden Prokuristen der Beteiligten zu 1 sämtliche Erklärungen als Bevollmächtigte der an der
Übertragung der Geschäftsanteile Beteiligten abgegeben, so dass die Beteiligte zu 1 Kenntnis von dieser
Regelung hatte und diese Regelung – wie wohl auch in der Vergangenheit unter Anwendung von
Rahmen der Notarkostenrechnungen - offensichtlich mit ihrem Einverständnis erfolgt ist.
Die Übernahme der Kosten durch die Beteiligte zu 1 verstößt auch nicht gegen
Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die
Mitglieder und Gesellschafter (Mitglieder im Sinne der Vorschrift) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Das
bedeutet aber nicht, dass die gemeinnützige Gesellschaft ihren Gesellschaftern (Mitglieder i.S.d.
keine Aufwendungen erstatten darf. Vielmehr darf sie aus ihren Mitteln in angemessenem Umfang
Aufwendungen ersetzen (vgl.
auch zum Ersatz der Aufwendungen – hier: die für die Übertragung der Geschäftsanteile anfallenden
Notarkosten – verpflichtet, weil der Aufwendungsersatz weder nach der Satzung der Beteiligten zu 1 noch nach
sonstigen Bestimmungen ausgeschlossen war (vgl. ebd. Rn. 14). Die Satzung der Beteiligten zu 1 sieht
vielmehr in § 8 Abs. 7 und in § 9 Abs. 4 einen Aufwendungsersatz vor.
Die Übernahme der Kosten durch die Beteiligte zu 1 verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 Satz
3 ihrer Satzung. Nach § 3 Abs. 2 sind Ausgaben, Zuwendungen und sonstige Leistungen verboten, die dem
Zweck der Stiftung fremd sind; § 11 Abs. 3 Satz 3 enthält eine Regelung, die
entspricht. Diese Regelungen verbieten keinen Aufwendungsersatz, zumal die Übertragung von
Geschäftsanteilen dem Zweck der Stiftung entspricht.
Damit ist der Argumentation der Beteiligten zu 1 die Grundlage entzogen.
3.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus
Der festgesetzte Gegenstandswert ergibt sich aus den Notarkosten nach der streitgegenständlichen
Notarkostenberechnung abzüglich der Notarkosten, die nach Ansicht der Beteiligten zu 1 zu zahlen sind
(34.564,98 EUR – 248,35 EUR = 34.316,63 EUR).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Karlsruhe
Erscheinungsdatum:01.08.2022
Aktenzeichen:19 W 11/21 (Wx)
Rechtsgebiete:
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Sonstiges Steuerrecht
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
GNotKG § 54; HGB § 266 Abs. 3; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2