Konkurrenz des Anspruchs aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch
letzte Aktualisierung: 26.8.2019
BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18
BGB §§ 1577 Abs. 2, 1578 Abs. 1, 1581, 1586b, 1603, 1615l Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3 S. 4
Konkurrenz des Anspruchs aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen
Unterhaltsanspruch
a) Wenn der Anspruch aus § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen
Unterhaltsanspruch konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat, ist
der zum Zeitpunkt des Todeseintritts des Unterhaltspflichtigen bestehende Bedarf des
Unterhaltsberechtigten fiktiv fortzuschreiben.
b) Den Erben bleibt es unbenommen, sich die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass
vorzubehalten (im Anschluss an BGH Urteil vom 17. Februar 2017– V ZR 147/16 – FamRZ 2017,
1317).
c) Für den Bedarf und die Bedürftigkeit des nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB Unterhaltsberechtigten
ist auch bei Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes grundsätzlich allein auf das
Erwerbseinkommen abzustellen, das der betreuende Elternteil infolge der Betreuung nicht mehr (in
voller Höhe) erzielen kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 – XII ZR 121/03
–
Gründe:
A.
Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern im Wege der Erbenhaftung
Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB.
Aus der Beziehung der Antragstellerin mit dem am 2. April 2015 verstorbenen
Erblasser sind die Kinder S., geboren am 17. Juni 1999, und P., geboren
am 26. Februar 2015, hervorgegangen. Bei den Antragsgegnern handelt es
sich um die volljährigen Kinder des Erblassers, die aus seiner im September
1997 geschlossenen Ehe hervorgegangen sind; der Antragsgegner zu 1 ist am
28. April 1994 und die Antragsgegnerin zu 2 am 5. Januar 1998 geboren. Zum
Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebten die Eheleute bereits rund vier Jahre
getrennt. Sein Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 10. Oktober 2014 zugestellt.
Der Erblasser wurde von seinen vier Kindern jeweils zu einem Viertel
beerbt.
Der Erblasser hatte vor seinem Tod laufende monatliche Kindesunterhaltsverpflichtungen
gegenüber seinen beiden Töchtern, der Antragsgegnerin
zu 2 und der aus der Beziehung mit der Antragstellerin hervorgegangenen S.,
sowie gegenüber seinem Sohn P. Zudem war zum Zeitpunkt seines Versterbens
beim Amtsgericht ein von seiner Ehefrau eingeleitetes Trennungsunterhaltsverfahren
anhängig, in dem sie einen Trennungsunterhalt von 1.009 € monatlich
geltend machte. Nunmehr bezieht die Ehefrau eine Witwenrente in Höhe
von monatlich 1.252,27 €.
Die Antragstellerin war bereits vor der Geburt von P. als verbeamtete
Lehrerin tätig. Darüber hinaus erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und bewohnt
eine Doppelhaushälfte, deren Eigentümerin sie ist. Nach der Geburt von
P. bezog die Antragstellerin bis zum 25. April 2016 Elterngeld in Höhe von
1.800 €. Nach der Elternzeit ist die Antragstellerin seit August 2016 wieder in
unterschiedlichem Umfang berufstätig. Als Abzugsposten macht sie monatliche
Kinderbetreuungskosten, Fahrtkosten und weitere Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer geltend. Die Antragstellerin nimmt die beiden Antragsgegner als
Miterben gesamtschuldnerisch in Höhe von 50 % der von ihr errechneten Betreuungsunterhaltsansprüche
in Anspruch.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Zahlung rückständigen Unterhalts in
Höhe von 12.948,52 € sowie laufenden Unterhalts ab Mai 2016 in Höhe von
zuletzt 1.884,82 € abgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das
Oberlandesgericht die Antragsgegner gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die
Antragstellerin rückständigen Betreuungsunterhalt in Höhe von insgesamt
1.320 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag und die Beschwerde
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der
zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses, soweit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des
jüngsten Kindes zum Nachteil der Antragstellerin entschieden worden ist, und
zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
der Betreuungsunterhaltsanspruch sei mit dem Tod des Erblassers als
Nachlassverbindlichkeit auf die Erben übergegangen. Der Unterhaltsbedarf der
Antragstellerin richte sich nach ihrem vorgeburtlichen Nettoeinkommen von
monatlich 3.588,22 €. Die von der Antragstellerin bedarfserhöhend geltend gemachten
jährlichen Gehaltserhöhungen seien den beamtenrechtlichen Besoldungstabellen
zu entnehmen und im Übrigen gerichtsbekannt.
Ab dem Wiedereinstieg in den Lehrerberuf in Teilzeit unterliege der Umfang
der Anrechnung des von der Antragstellerin bezogenen Einkommens analog
§ 1577 Abs. 2 BGB einer Billigkeitsabwägung. Der Bezug des geringeren
Teilzeiteinkommens von rund 1.100 € könne nur bis zum Zeitpunkt der vorgelegten
Bezügemitteilung, somit bis einschließlich Oktober 2016 angenommen
werden. Die hälftige Anrechnung dieses überobligatorischen Einkommens
rechtfertige sich dadurch, dass der von der Antragstellerin ausgeübte Lehrerberuf
auch Heimarbeitszeiten und vor allem eine überaus hohe zeitliche Flexibilität
in den Schulferien ermögliche, so dass eine vollständige Nichtanrechnung der
Einkünfte nicht angemessen erscheine.
Etwaige Mieteinnahmen der Antragstellerin könnten nicht bedarfsdeckend
angerechnet werden. Die Antragstellerin habe solche Einkünfte bereits
vor der Geburt des Kindes gehabt und es sei nicht ersichtlich, dass die vorübergehende
Erwerbspause einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der
Mieteinkünfte gehabt hätte und solche somit an die Stelle des reduzierten Erwerbseinkommens
getreten wären.
Die Antragstellerin könne ihren nach Abzug des eigenen anzurechnenden
Einkommens verbleibenden Bedarf allerdings nicht in voller Höhe unterhaltsrechtlich
geltend machen. Ebenso wie der nacheheliche Unterhaltsbedarf
nach § 1578 BGB sei auch der Unterhaltsbedarf der Mutter eines nichtehelichen
Kindes durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt. Ausgehend von
einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von 3.412 €, den Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber drei Kindern und sonstigen Verbindlichkeiten errechne
sich für den Erblasser unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus
von 10 % ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen von 1.816 €.
Da der Verstorbene auch seiner langjährigen und somit nach § 1609
Nr. 2 BGB gleichrangigen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei, sei
der jeweilige Unterhaltsbedarf grundsätzlich nach der Dreiteilungsmethode zu
berechnen. Soweit die Antragstellerin Trennungsunterhaltsansprüche mit der
Begründung bestritten habe, die Eheleute hätten bereits über drei Jahre ge-
trennt gelebt und die Mutter der Antragsgegnerin habe einer Erwerbsobliegenheit
unterlegen, seien diese Angaben für das Nichtbestehen eines Trennungsunterhaltsanspruchs
und die Gründe hierfür nicht ausreichend substantiiert.
Die Unterhaltslasten des Erblassers seien in dem gesamten verfahrensgegenständlichen
Unterhaltszeitraum zu berücksichtigen, da zu einem etwaigen
Wegfall einzelner Unterhaltslasten nicht schlüssig vorgetragen worden sei. Für
die Bedarfsberechnung, die sich an den Einkommensverhältnissen der Beteiligten
zu Lebzeiten des Pflichtigen zu orientieren habe, sei der durch den Todesfall
bedingte Bezug einer Witwenrente seitens der Ehefrau ohne Belang.
Der Anspruch nach § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB könne als Nachlassverbindlichkeit
gegen die Erben geltend gemacht werden. Die Antragstellerin könne
sich hierbei nicht darauf berufen, dass es für die Berechnung ihres Unterhaltsbedarfs
auf die Berücksichtigung des Eigenbedarfs des Verstorbenen sowie
des Bedarfs der unterhaltsberechtigten Kinder und der Ehefrau nach dem
Todesfall nicht mehr ankomme.
Wenngleich mit dem Todesfall die Kindesunterhaltsverpflichtungen weggefallen
seien und naturgemäß auch kein eigener Bedarf des Verstorbenen
mehr abzudecken sei, sei die Einschätzung der Antragstellerin, dass ihr eigener
Unterhalt nunmehr unter Zugrundelegung des vollen Einkommens des Erblassers
ohne Abstriche für dessen eigenen Unterhalt und sonstige Unterhaltslasten
zu berechnen wäre, nicht zutreffend. Durch die Fortdauer des Unterhaltsanspruchs
über den Tod hinaus solle sichergestellt werden, dass die Mutter des
nichtehelichen Kindes, die grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht habe, ihre
unterhaltsrechtlich gesicherte Lebensstellung aufrechterhalten könne, das heißt
die Lebensstellung, die sie bei Fortleben des Kindesvaters gehabt hätte. Dass
der Anspruch als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben geltend zu machen
sei, ändere daran nichts. Letztlich hätten es die Erben zu finanzieren, dass die
Antragstellerin bei Ausblendung der zu Lebzeiten vorhandenen weiteren Unterhaltspflichten
des Verstorbenen im Vergleich zu ihrer Situation bei Fortleben
des Pflichtigen unterhaltsrechtlich sogar bessergestellt würde, wofür es auch
nach dem Schutzzweck des Betreuungsunterhalts keinen Anlass gebe.
Zur Bestimmung des Umfangs der Erbenhaftung sei § 1586 b BGB analog
heranzuziehen. Deshalb müsse sich die Antragstellerin für ihren Anspruch
nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BGB die parallel vorhandenen weiteren Unterhaltspflichten
des Verstorbenen bereits für die Beurteilung ihres Unterhaltsbedarfs
am Maßstab des
Die Pflichtteilsbegrenzung nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB stelle eine
im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung
dar. Die Berechnung des (fiktiven) Pflichtteils im hiesigen Verfahren sei allerdings
nicht möglich, weil es bereits an dem hierfür erforderlichen Sachvortrag
zur Höhe des Nachlasses fehle. Sollte die zugunsten der Antragstellerin ausgesprochene
Unterhaltssumme einen nach Klärung des Nachlasses noch zu berechnenden
fiktiven Pflichtteil überschreiten, wäre gegebenenfalls eine Geltendmachung
im Rahmen eines Vollstreckungsabwehrantrags nach § 120 FamFG
iVm
prüfen.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen,
dass die Antragstellerin dem Grunde nach bis zur Vollendung des dritten Le-
bensjahres des Kindes P. einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach
§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB hat.
a) Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich
geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch
gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des
gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils
für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert
sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (Senatsbeschluss BGHZ
205, 342 =
b) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen besteht
ein Anspruch der Antragstellerin wegen der Betreuung ihres Kindes P. nur für
die ersten drei Lebensjahre. Billigkeitsgründe, die einen verlängerten Betreuungsunterhaltsanspruch
rechtfertigen könnten, habe die Antragstellerin nicht
dargelegt. Hiergegen hat auch die Rechtsbeschwerde nichts erinnert, weshalb
die Rechtsbeschwerde für den Unterhaltszeitraum ab März 2018 zurückzuweisen
ist.
2. Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht erkannt, dass der Anspruch
gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB nicht mit dem Tod des Vaters, der
etwa einen Monat nach der Geburt des betreuungsbedürftigen Kindes P. gestorben
war, erloschen ist. Allerdings hält die vom Oberlandesgericht vorgenommene
Bemessung des Unterhalts einer rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
a) § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB, nach dem der Anspruch nicht mit dem
Tode des Vaters erlischt, enthält keine konkrete Bestimmung dazu, wie der
(künftige) Unterhalt zu bemessen ist.
aa) Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen,
dass für die Bedarfsbemessung gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 iVm
die Lebensstellung der Antragstellerin, das heißt auf das Einkommen abzustellen
ist, das sie als Lehrerin ohne die Geburt des Kindes erzielt hätte. Demgemäß
ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die absehbaren
Gehaltssteigerungen für die Antragstellerin mit in seine Erwägungen einbezogen
hat (vgl. Senatsbeschluss
Rn. 34). Das Oberlandesgericht hat weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass
der unterhaltsberechtigten Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen
jedenfalls nicht mehr zur Verfügung stehen darf, als dem unterhaltspflichtigen
Vater verbleibt, weshalb ihr Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den
Grundsatz der Halbteilung begrenzt ist (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004
- XII ZR 121/03 -
konsequent, dass das Oberlandesgericht im Hinblick auf eine mögliche Unterhaltsverpflichtung
gegenüber der Ehefrau des Erblassers zur Anwendung der
Dreiteilungsmethode gelangt (vgl. Senatsurteil
281 Rn. 20 mwN). Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Halbteilung
des Betreuungsunterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB bereits
auf der Bedarfsebene als verfassungsgemäß gebilligt hat (BVerfG Nichtannahmebeschluss
vom 13. Februar 2018 - 1 BvR 2759/16 - juris), ist es folgerichtig,
auch die den Erblasser (zu Lebzeiten) treffende Pflicht zur Zahlung von
Ehegattenunterhalt im Rahmen der Halbteilung bereits auf der Bedarfsebene
zu beachten (OLG Brandenburg Beschluss vom 23. Oktober 2014
- 15 UF 109/12 - juris Rn. 45; Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 7 Rn. 120; NK-BGB/Schilling 3. Aufl.
§ 1615 l Rn. 41). Zutreffend ist ebenfalls, dass hierbei ihr überobligatorisch erzieltes
Einkommen analog § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen ist.
bb) Ob das auch im Falle des Todes des Unterhaltspflichtigen gilt, ist allerdings
bislang ungeklärt.
(1) Vereinzelt wird in der Literatur vertreten, dass sich die Unterhaltsverpflichtung
nicht nur in der Höhe vererbe, wie sie gegenüber dem Verstorbenen
bestanden habe. Der Unterhaltsschuldner habe nach seinem Tod keinen Lebensbedarf
mehr, sein eigener Unterhalt könne nicht mehr gefährdet werden.
Deshalb lägen die Voraussetzungen des § 1603 BGB nicht mehr vor. Der Unterhaltsanspruch
gegenüber dem Erben bestehe somit in voller Höhe, unter
Umständen könne er sich sogar – wie im Falle des § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB
– erhöhen, wenn er zu Lebzeiten des Verpflichteten wegen mangelnder Leistungsfähigkeit
eingeschränkt gewesen sei (Zacher-Röder, Grimm-Hanke FPR
2011, 264, 267).
(2) Die entsprechende Vorschrift für den ehelichen Unterhalt in § 1586 b
Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach mit dem Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht
auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht, enthält ebenfalls
keine Regelung dazu, wie in diesem Falle der Unterhalt zu bemessen ist. Nach
der Rechtsprechung des Senats geht die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß
§ 1586 b BGB als Nachlassverbindlichkeit unverändert auf den Erben über (Senatsurteil
vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01 -
entfallen nach § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB Beschränkungen der Unterhaltspflicht,
die sich aus § 1581 BGB ergeben. § 1581 BGB regelt aber nur die Leistungsfähigkeit
des Unterhaltsschuldners, nicht jedoch die Höhe des Unterhaltsbedarfs,
die in § 1578 Abs. 1 BGB geregelt ist. Daher hat der Eintritt des Todes
des Unterhaltspflichtigen auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen
keinen Einfluss (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2003
- XII ZR 29/00 -
15. Oktober 2016] § 1586 b Rn. 5; Staudinger/Baumann BGB [2014] § 1586 b
Rn. 59 f.; Erman/Maier
BGB 15. Aufl. § 1586 b Rn. 5; Johannsen/Henrich/Hammermann Familienrecht
6. Aufl. § 1586 b Rn. 6 ff.; BeckOGK/Siede [Stand: 1. Februar 2019] BGB
§ 1586 b Rn. 29; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1586 b Rn. 7).
An diese zu § 1586 b Abs. 1 BGB vertretene Auffassung zur Unterhaltsbemessung
des ehelichen Unterhalts hat das Oberlandesgericht angeknüpft,
indem es für den Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB allein
auf den Bedarf der Antragstellerin noch zu Lebzeiten des Unterhaltspflichtigen
abgestellt hat.
cc) Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, in dem ein Anspruch aus
§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit einem gleichrangigen ehelichen Unterhaltsanspruch
konkurriert und ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden
hat und damit für den ehelichen Unterhaltsanspruch i.S.v. § 1578 BGB
prägend war, ist die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung im Ausgangspunkt
zutreffend, allerdings mit der Maßgabe, dass der zum Zeitpunkt
des Todeseintritts bestehende Bedarf des Unterhaltsberechtigten – wie auch
beim ehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 iVm § 1586 b BGB – fiktiv fortzuschreiben
ist.
Damit wird hinsichtlich der Bedarfsbemessung im Todesfall bezogen auf
konkurrierende Unterhaltsansprüche ein Gleichklang zwischen dem Anspruch
aus § 1615 l BGB und dem ehelichen Unterhaltsanspruch hergestellt. Würde
man hingegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgen, also für den nach
§ 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten den ungekürzten Bedarf der Unterhaltsberechnung
zugrunde legen, hätte dies zur Folge, dass sich die Ehefrau gemäß
§ 1578 Abs. 1 BGB vorab den Abzug des Betreuungsunterhaltsanspruchs der
Antragstellerin gefallen lassen müsste, weil dieser die ehelichen Lebensverhält-
nisse geprägt hat (Senatsurteil
mwN), während die Mutter des nichtehelichen Kindes den vollen Bedarf für sich
beanspruchen könnte. Dies hätte eine systemwidrige und gemäß Art. 6 Abs. 1
GG nicht zu rechtfertigende Bevorzugung der Mutter des nichtehelichen Kindes
zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ
2005, 442, 443).
Das bedeutet indessen nicht, dass der zum Todeszeitpunkt einmal festgestellte
Bedarf für den gesamten Unterhaltszeitraum unveränderlich bliebe.
Bezogen auf den Zeitpunkt des Todeseintritts ist vielmehr eine Prognose zu
treffen, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten
und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens entwickelt
hätten (vgl. zu § 1586 b BGB BeckOGK/Siede [Stand: 1. Februar 2019]
BGB § 1586 b Rn. 29; aA wohl MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1586 b
Rn. 24). Basierend hierauf sind alle absehbaren Veränderungen bezogen auf
den Unterhaltsbedarf und die Bedürftigkeit jeweils zum Zeitpunkt des voraussichtlichen
Eintritts der Änderungen zu berücksichtigen. Bei dieser (fiktiven)
Fortschreibung der Verhältnisse ist zu unterstellen, dass der Unterhaltspflichtige
weitergelebt hätte. Andernfalls würden beispielsweise gemäß § 1615 Abs. 1
BGB die Kindesunterhaltsverpflichtungen entfallen. Deshalb kann der Bedarfsbemessung
auch keine Witwenrente der Ehefrau zugrunde gelegt werden.
Es ist also auch zu prüfen, ob der Kindesunterhaltsanspruch möglicherweise
infolge des absehbaren Eintritts der Volljährigkeit des Kindes oder der
Unterhaltsanspruch des Ehegatten wegen eigener Erwerbsobliegenheit entfallen
ist. Dabei ist nicht auf die Leistungsfähigkeit abzustellen, sondern auf den
Umstand, dass die dem Erblasser gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtungen
(möglicherweise) zu einer Begrenzung des Bedarfs der Antragstellerin
nach dem Halbteilungsgrundsatz bzw. der Dreiteilungsmethode geführt haben
könnten.
b) Gemessen hieran hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Die Umsetzung des Halbteilungsgrundsatzes
bzw. der Dreiteilungsmethode durch das Oberlandesgericht begegnet im vorliegenden
Fall grundlegenden Bedenken.
aa) Zwar ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass
die von der Ehefrau bezogene Witwenrente bei einer Dreiteilung im Rahmen
der Bedarfsbemessung nicht berücksichtigt werden kann, weil die fiktive Fortschreibung
des Bedarfs ein Weiterleben des Unterhaltspflichtigen unterstellt.
Anders verhält es sich indes bei der Frage der Bedürftigkeit. Hier ist die erst
durch den Tod entstandene Witwenrente im Wege der Anrechnungsmethode
zu berücksichtigen. Würde man das anders sehen, wäre der Unterhaltsanspruch
der Antragstellerin auf Dauer gekürzt, obgleich der Ehefrau mangels
Bedürftigkeit im Ergebnis kein entsprechender Unterhaltsanspruch zustünde.
Soweit danach der Bedarf der Ehefrau durch die Witwenrente gedeckt ist,
steht der ihr durch die Dreiteilung zugewiesene Betrag zur Verteilung zugunsten
des Anspruchs aus § 1615 l BGB zur Verfügung.
bb) Außerdem ist das Oberlandesgericht für den fast drei Jahre umfassenden
Unterhaltszeitraum von einer gleichbleibenden Unterhaltsverpflichtung
für die Antragsgegnerin zu 2 und für die ältere Tochter der Antragstellerin von
jeweils 420 € als Zahlbetrag ausgegangen. Das Oberlandesgericht hat nicht
bedacht, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten so fortzuschreiben ist,
wie er sich zum Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge entwickelt hätte. Soweit das Oberlandesgericht die
Erhöhung der Tabellenbeträge für den Kindesunterhalt unberücksichtigt gelassen
hat, wirkt sich das allerdings nicht zu Lasten der die Rechtsbeschwerde
führende Antragstellerin aus und kann daher dahinstehen. Anders verhält es
sich aber mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Antragsgegnerin zu 2 am
5. Januar 2016 und der älteren Tochter der Antragstellerin am 17. Juni 2017.
Damit ist die Verpflichtung, Kindesunterhalt zu leisten, an sich entfallen, wenn
es sich nicht entweder um privilegierte Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2
BGB handelte oder sie sich in einer Ausbildung befänden. Beides ist vom
Oberlandesgericht nicht festgestellt worden. Hinzu kommt, dass mit Eintritt der
Volljährigkeit beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
haften. Das gilt auch für die nach
Kinder (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - XII ZR 83/08 - BGHZ
188, 50 =
cc) Daneben hat das Oberlandesgericht die Darlegungslast der Antragstellerin
als der Unterhaltsberechtigten verkannt, wenn es im Ergebnis meint,
die weiteren Unterhaltslasten des Erblassers (für Kinder und getrennt lebende
Ehefrau) seien in dem gesamten verfahrensgegenständlichen Unterhaltszeitraum
zu berücksichtigen, da die Antragstellerin zu einem etwaigen Wegfall
einzelner Unterhaltslasten und gegebenenfalls dessen konkretem Zeitpunkt
nicht schlüssig vorgetragen habe, und damit die Auffassung vertritt, die Antragstellerin
habe zum Zwecke der Dreiteilung den Kindesunterhalt und den
Trennungsunterhalt darzulegen. Zwar trägt der Unterhaltsberechtigte nach allgemeinen
Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf und
seine Bedürftigkeit (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 703 ff.; Palandt/Brudermüller BGB 78. Aufl. § 1601
Rn. 20). Zu Recht verweist die Rechtsbeschwerde aber darauf, dass sich die
Unterhaltsbegrenzung nach dem Halbteilungsgrundsatz bzw. der Dreiteilungsmethode
zum Nachteil der Unterhaltsberechtigten auswirkt und es sich
damit um eine an sich in die Sphäre des Unterhaltspflichtigen fallende Darlegung
handelt (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ
2010, 869 Rn. 36 zur früheren Rechtsprechung; Senatsurteil
=
geht damit im Ausgangspunkt um nichts anderes als um eine Begrenzung des
Anspruchs auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB.
dd) Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Oberlandesgericht bei
einer Berücksichtigung der Witwenrente und zutreffenden Anwendung der
Darlegungs- und Beweislast insbesondere hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit
der Ehefrau zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, nachdem die
Eheleute nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bereits seit rund
vier Jahren getrennt gelebt haben und die aus der Ehe hervorgegangenen
Kinder im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers bereits 17 bzw. 20 Jahre
alt waren.
c) Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch scheitert schließlich auch
nicht an einer fehlenden Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 Abs. 1 BGB.
Auf die Leistungsfähigkeit der Erben kommt es – wie das Oberlandesgericht
zutreffend ausgeführt hat – nicht an. Zwischen der Unterhaltsverpflichtung
des verstorbenen Unterhaltspflichtigen und seiner Erben besteht keine Identität.
Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit, so dass der Erbe nur für eine
fremde Unterhaltspflicht haftet; die Leistungsfähigkeit der Erben i.S.v. § 1603
Abs. 1 BGB ist mithin nicht von Belang (Zacher-Röder, Grimm-Hanke FPR
2011, 264, 267; vgl. jeweils zu § 1586 b BGB: MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl.
§ 1586 b Rn. 5; Heiß
78. Aufl. § 1615 l Rn. 24 und Horndasch
Hinweis auf Wendl/Bömelburg Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis 9. Aufl. § 7 Rn. 216).
Ebenso wenig kommt es auf die (fiktive) Leistungsfähigkeit des Erblassers
an (aA BeckOGK/Lugani [Stand: 1. Februar 2019] BGB § 1615 n Rn. 6;
Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1615 n Rn. 2; Mutschler in: RGRK BGB
12. Aufl. § 1615 l Rn. 18). Zwar bestimmt § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB – im Gegensatz
zu § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB – nicht ausdrücklich, dass die Beschränkungen
hinsichtlich der Leistungsfähigkeit wegfallen. Das bedeutet aber
nicht, dass sich die Unterhaltsverpflichtung nur in der Höhe vererbt, wie sie gegenüber
dem Verstorbenen bestanden hat (Zacher-Röder, Grimm-Hanke FPR
2011, 264, 267). Das Weiterleben des Unterhaltspflichtigen in Fallkonstellationen
der vorliegenden Art ist nur für die Bedarfsbemessung zu unterstellen, um
eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung des Anspruchs aus § 1615 l BGB
gegenüber einem ehelichen Unterhaltsanspruch zu vermeiden. Etwas anderes
gilt jedoch für die Leistungsfähigkeit. Hier ist – wie beim ehelichen Unterhaltsanspruch
gemäß § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB – die Leistungsfähigkeit des (verstorbenen)
Unterhaltspflichtigen i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB ohne Belang, weil der
Unterhaltspflichtige nach seinem Tod keinen eigenen Lebensbedarf mehr hat
(vgl. zu § 1586 b: BT-Drucks. 7/650 Seite 151; Johannsen/
Henrich/Hammermann Familienrecht 6. Aufl. § 1586 b Rn. 9; Münch-
KommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1586 b Rn. 2, 29). Surrogat für die Leistungsfähigkeit
des Unterhaltspflichtigen zu Lebzeiten ist vielmehr der Nachlass, auf dessen
Höhe die Erben ihre Haftung beschränken können.
3. Damit kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand
haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Oberlandesgericht
wird noch weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, welches Einkommen
sich die Antragstellerin im Rahmen der Bedürftigkeit anrechnen lassen muss
und von welchen unterhaltsrechtlichen Belastungen im Rahmen der Halbteilung
auszugehen ist. Der angefochtene Beschluss ist daher für den Unterhaltszeitraum
bis einschließlich Februar 2018 aufzuheben, soweit zum Nachteil der Antragstellerin
entschieden worden ist. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung
zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
a) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, dem
Einwand der Antragstellerin, sie sei notgedrungen wieder berufstätig geworden,
weil die Erben keinen Unterhalt gezahlt hätten, nachzugehen und diesen Umstand
gegebenenfalls in seine Billigkeitsabwägung mit aufzunehmen.
aa) Das Oberlandesgericht hat richtig erkannt, dass auf den Unterhaltsanspruch
nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB die für den Ehegattenunterhalt geltende
Vorschrift des § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar ist (Senatsurteil
vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 -
die Billigkeitsabwägung ist danach von Interesse, wie die Betreuung während
dieser Zeit konkret geregelt ist, welche Hilfen der Mutter dabei zur Verfügung
stehen und ob ihr dafür gegebenenfalls zusätzliche Betreuungskosten entstehen.
Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang indes die Frage, ob
die Unterhaltsberechtigte seit der Geburt des Kindes aus freien Stücken weiter
erwerbstätig ist oder ob die Arbeitsaufnahme durch eine wirtschaftliche Notlage
veranlasst war. Denn die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit kann ein
maßgebendes Indiz für eine vorhandene tatsächliche Arbeitsfähigkeit im konkreten
Einzelfall sein (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 -
bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, führt allein der Umstand,
dass die Antragstellerin möglicherweise wegen ausbleibender Unterhaltszahlungen
seitens der Erben gezwungen war, ihre Erwerbstätigkeit zu einem Zeitpunkt
aufzunehmen, zu dem sie sich ausschließlich der Betreuung ihres Kindes
hätte widmen dürfen, nicht zwingend zu einer vollständigen Anrechnungsfreiheit
des Einkommens entsprechend § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB.
§ 1577 Abs. 2 BGB stellt nach der Rechtsprechung des Senats keine
Sanktionsvorschrift dar, weshalb seine Anwendung nicht davon abhängt, dass
der Unterhaltsschuldner die Aufnahme jener Erwerbstätigkeit durch seine
Säumnis oder sonst eine unvollständige Erfüllung seiner Unterhaltspflicht veranlasst
hat (Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ
1983, 146, 148 f.). Das bedeutet, dass dieser Aspekt zwar im Rahmen der Billigkeitsabwägung
zu beachten ist, nicht aber, dass insoweit eine Anrechenbarkeit
analog § 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB vollständig unterbleiben müsste.
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach das Einkommen der Antragstellerin
in Höhe der Differenz zum vollen Unterhalt anrechnungsfrei verbleiben
muss, geht schon deshalb fehl, weil ihr Bedarf bereits durch die Halbbzw.
Dreiteilungsmethode begrenzt wird (vgl. Schilling
Somit bekommt sie ohnehin ihren "vollen Unterhalt" im Sinne des § 1577 Abs. 2
Satz 1 BGB.
b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht weiter Gelegenheit,
die Kosten für die Krankenversicherung der Antragstellerin unter hinreichender
Beachtung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerseite zu klären,
zumal, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht gerügt hat, entsprechende – ungeschwärzte
– Belege im Verfahrenskostenhilfeheft enthalten sind.
Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung rügt, die Betreuungskosten
dürften nicht doppelt in Ansatz gebracht werden, weist der Senat darauf hin,
dass die Entscheidung, in welcher Form die Betreuungskosten im Rahmen des
§ 1577 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden, grundsätzlich dem Tatrichter im
Rahmen seiner Billigkeitsabwägung obliegt (vgl. aber Senatsbeschluss vom
15. Februar 2017 - XII ZB 201/16 -
eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen
Tätigkeit beruhenden Mehreinkommens hat der Senat auch dann für gerechtfertigt
gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen (Senatsurteil
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist allerdings nichts dagegen
zu erinnern, dass das Oberlandesgericht beim Erblasser von einem Nettoeinkommen
von 3.412 € ausgegangen ist. Diese Feststellungen beruhen auf
den schriftsätzlichen Angaben der Antragstellerin; nur "hilfsweise" hat sie ein
monatliches Nettoeinkommen von 3.296,59 € vorgetragen. Die Verfahrensbevollmächtigte
der Antragsgegner hat dazu im Termin ausgeführt, dass sie die
genannten Einkommenszahlen nicht bestreiten könne, nachdem sie noch einmal
in ihren alten Akten nachgesehen habe. Wenn das Oberlandesgericht diese
Einkommenszahlen danach als unstreitig behandelt, ist dies rechtsbeschwerderechtlich
nicht zu beanstanden, zumal die Antragsgegner ohnehin die Darlegungslast
für das Einkommen des Erblassers tragen.
d) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der
Bemessung des Unterhalts die Mieteinnahmen der Antragstellerin unberücksichtigt
gelassen hat. Diese hat die Antragstellerin nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts auch schon vor der Geburt des zu betreuenden Kindes erzielt.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Betreuungsunterhalt beruht
demgegenüber allein auf der – betreuungsbedingten – Reduzierung ihres Erwerbseinkommens.
Zu Recht stellt das Oberlandesgericht deshalb maßgeblich
darauf ab, dass die Mieteinnahmen unabhängig von der Betreuung erzielt werden.
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB
rechtfertigt sich ausschließlich daraus, dass von der Mutter wegen der Kinderbetreuung
eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Deshalb ist ihr der
betreuungsbedingte Ausfall ihres Erwerbseinkommens als Unterhalt zuzusprechen.
Hierbei handelt es sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts
allein um das Lehrergehalt der Antragstellerin. Demgemäß hat das Oberlandesgericht
zu Recht den – zunächst ungekürzten – Bedarf der Antragstellerin
bezogen auf ihr Lehrergehalt zugrunde gelegt und nicht etwa noch die durchschnittlichen
Einnahmen aus Vermietung hinzugerechnet. Auch die Rechtsprechung
des Senats zur Halbteilung stellt auf das Einkommen des Unterhaltsberechtigten
ab (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ
2005, 442, 443). Sofern – wie im Regelfall – allein der Ausfall des Erwerbseinkommens
in Rede steht, spielen sonstige, mit der Betreuung nicht zusammenhängende
Vermögenseinkünfte des Unterhaltsberechtigten wie etwa
Mieteinnahmen oder – der hier ebenfalls auf Seiten der Antragstellerin bestehende
– Wohnvorteil weder eine Rolle für die Bedarfsbemessung noch für die
Bedürftigkeit.
e) Dagegen, dass das Oberlandesgericht den Antragsgegnern als Erben
die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten
hat, ist rechtsbeschwerderechtlich nichts zu erinnern.
Die Aufnahme des Vorbehalts in den angefochtenen Beschluss ist sachlich
nicht zu beanstanden. Macht der Erbe in einem Rechtsstreit über eine
Nachlassverbindlichkeit die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass
geltend, was nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hier geschehen
ist, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es über diesen Einwand im anhängigen
Verfahren sachlich entscheidet und damit den Einwand endgültig erledigt
oder ob es lediglich den förmlichen Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO in seine
Entscheidung aufnimmt und den Streit über die Haftungsbeschränkung in einen
späteren Rechtsstreit nach § 785 ZPO verweist (BGH Urteile vom 17. Februar
2017 - V ZR 147/16 -
- IX ZR 227/87 -
Ob das Gericht ausnahmsweise verpflichtet ist, über die Haftungsbeschränkung
sachlich zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit insoweit ebenfalls
zur Entscheidung reif ist (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16 -
Haftungsbeschränkung in der Beschwerdeinstanz bereits zur Entscheidung reif
war, ist von den Beteiligten nicht eingewandt worden und auch sonst nicht ersichtlich,
da nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts der Wert der –
den wesentlichen Nachlassgegenstand darstellenden – Immobilie streitig ist.
f) Schließlich ist der Rechtsbeschwerde in ihrer Auffassung beizutreten,
wonach die vom Oberlandesgericht angenommene Haftungsbeschränkung auf
den fiktiven Pflichtteil an der Rechtskraft der Entscheidung nicht teilnimmt. Die
im Tenor ausgesprochene Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf den
Nachlass als solchen, betrifft aber nicht die betragsmäßige Beschränkung der
Unterhaltsansprüche der Antragstellerin auf den Wert des fiktiven Pflichtteils.
Diese Frage muss daher in einem nachfolgend durchzuführenden Verfahren
geprüft werden. Deshalb kommt es hier auch nicht auf die Frage an, ob
§ 1586 b BGB entsprechend auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB
anzuwenden ist.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:15.05.2019
Aktenzeichen:XII ZB 357/18
Rechtsgebiete:
Ehegatten- und Scheidungsunterhalt
Kindes- und Verwandtenunterhalt
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
ZNotP 2020, 253-259
NJW 2020, 2392-2397
ZEV 2019, 480-483
Zerb 2019, 242-248
BGB §§ 1577 Abs. 2, 1578 Abs. 1, 1581, 1586b, 1603, 1615l Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3 S. 4