OLG Celle 22. November 1979
4 Wx 40/79
BNotO § 21; BeurkG §§ 10, 41

Notarielle Bescheinigung gemäß § 21 BNotO

Anm. d. Schrittl.: Der Beschluß ist mit Gründen abgedruckt in
Rpfleger 1980, 109_ Vgl. ebenso wie OLG Zweibrücken:
BayObLG, Beschluß vom 29. 5. 1979 — BReg 2 Z 63/78 =
MittRhNotK 1979, 193, und LG Köln, Beschluß vom 28. 8. 1979
11 T 147/79 = MittRhNotK 1979, 194, mit zustimmender
Anmerkung von Grundmann sowie Gaberdiet, Rpfleger 1980,
89: a. A.: LG Krefeld. MittRhNotK 1979, 193_
4. Notarrecht — Notarielle Bescheinigung gemäß § 21 BNotO
(OLG Gelle, Beschluß vom 22.11, 1979 — 4 Wx 40/79)
BNotO § 21
BeurkG §§ 10,41
nie Erklärung des Notars als Träger eines öffentlichen Amts
bringt im Rahmen einer notariellen Bescheinigung über die aua
dem Handelsregister ersichtlichen Vertretungsbefugnisse gegenüber dem Grundbuchamt vollen Beweis für die Richtigkeit
der von ihm festgestellten Befugnis.
(Leitsatz nicht amtlich)
Das Landgericht hat rechtsirrig die Anforderungen überspannt, die an den urkundlichen Nachweis der Löschungsbewilligung der Slcherungshypothek der Firma H. T. zu stellen
sind (§§ 19, 29 GBO).Die beglaubigte Bewilligungsurkunde
vom 12, 4, 1979 Ist als Voraussetzung des Löschungsantrags
des Miteigentümers E. genügend. Der beglaubigende Notar
hat— der ihm gemäß §§ 41, 10 BeurkG obliegenden Verpflichtung genügend — ausdrücklich bescheinigt, aufgrund der
Einsicht im Handelsregister des Amtsgerichts H, unter Nr. HRA
195 festgestellt zu haben, daß der bewilligende Herr H. als
persönlich haftender Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft in Firma H. T. zur Vertretung dieser Gesellschaft
berechtigt sei. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter einer
offenen Handelsgesellschaft allein zur Vertretung berechtigt
(§ 125 Abs. 1 HGB). Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß
mehrere Gesellschafter nur zusammen zur Vertretung ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung), dann muß eine derartige
Beschränkung im Handelsregister eingetragen werden (§§ 125
Abs. 2, 4 HGB). Fehlt es an einer solchen Eintragung, darin
kann diese Ausnahme von der Einzelvertretung im Rechtsverkehr Dritten nur bei positiver Kenntnis entgegengehalten werden (§ 15 Abs. 1 HGB). Das Gesetz fingiert praktisch unter
diesen Umständen das Bestehen der gesetzlichen Einzelvertretung. Wäre aber aus dem Handelsregister ersichtlich, daß
die Firma nur von mehreren Gesellschaftern gemeinschaftlich
vertreten werden könnte, dann hätte der Notar die Vertretungsbefugnis des Gesellschafters H. nicht bescheinigen dürfen.
Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes tätig geworden (§ 1 BNotO). Seine Erklärung erbringt den vollen Beweis
für die Richtigkeit der von ihm festgestellten Vertretungsbei ugnis (vgl. §§ 415, 418 ZPO). Es wäre für den rechtsgeschäftlichen Verkehr der offenen Handelsgesellschaften eine uherfragliche Belastung, wenn für die bestehenden Vertretungsbefugnisse über den Inhalt des Handelsregisters hinaus noch
wettere urkundliche Nachweise beschafft werden mußten.
Hierbei ist zu bemerken, daß das Nichtbestehen einer zum
Handelsregister nicht angemeldeten Vertretungsbeschränkung von einem Dritten, wie hier dem Schuldner und Miteigentümer E. als Antragsteller, in aller Regel gar nicht urkundlich
nachweisbar und belegbar ist, und daß selbst bei Vorlage des
Gesellschaftsvertrages durch die Gläubigerin nicht ausgeschlossen werden könnte, daß in der Folgezeit unter den
Gesellschaftern eine Vertretungseinschränkung vereinbart
worden sein könnte.
5. Kostenrecht — Getrennte Beurkundung von Angebot und
Annahme bei gebührenermäßigtem Kostenschuldner
mitgeteilt von Notar Dr. Günther Nonnenmühlen. Mönchengladbach)
KostG §§ 144 Abs. 3, 37
Werden das Verkaufeangebot eines persönlich befreiten Wohnungsunternehmens und die Annahmeerklärung des Käufers
zum Zwecke der Kostenersparnis getrennt beurkundet, ermäßigt sich die Notargebühr für des Angebot nicht gemäß § 144
Abs. 3 KostG.
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
Der Notar beurkundete bei gleichzeitiger Anwesenheit des Geschäftsführers der Kostenschuldnerin zu 1 (eines gemeinnutzungen Wohnungsunternehmens) und der Kostenschuldner zu 2 auf deren Verlangen ein an die Kostenschuldnerzu 2 gerichtetes Angebot zum Abschluß
eines Kaufvertrages über ein in M. gelegenes Grundstück_ Anschließend beurkundete der Notar die Annahme oes Vertragsangebots durch
die Kostenschuldner zu 2. In beiden Urkunden erfolgte auch getrennt
die Beurkundung der Einigung über die Eigentumsübertragung. Die
Kostenschuldnerin zu 1 bewilligte und beantragte in Ihrem Vertragsangebot zugleich, daß die Erwerber als Eigentümer zu je 1j,, Anteil In das
Grundbuch eingetragen werden. Darüber hinaus bewilligte und bevollmächtigte sie die Kostenschuldner zu 2 zur Abgaoe zur Auflassungserklärung.
in ihrer Annahmeerklärung verpflichteten sich. die Kostenschuldner
zu 2, der Kostenschuldnerin zu 1 die von dieserfür die Beurkundung des
Angebots unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Kostenbefrelung
nach § 144 Abs. 3 KostG zu zahlenden Kosten zu erstatten und alle aus
der Annahme eventuell anfallenden Gebühren und Auslagen zu uhernehmen.
Der Präsident des LG hat den Notargem. § 156 Abs.5 KostO angewiesen, zur Klärung der Frage, ob bei der Uberlragung von Grundbesitz die
Beteiligten berechtigtsind, zum Zwecke der Gebti h renersparn is anstelle der einheitlichen Beurkundung des Kautvertrages die getrennte
Beurkundung von Angebot und Annanme zu verlangen, eine Entscheidung des LG herbeizuführen_
Aus den Gründen:
Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, daß die Beurkundungsgebühr nicht nach § 144 Abs. 3 KostO zu ermäßigen ist,
wenn die Vertragsparteien Angebot und Annahme nur deswegen getrennt beurkunden lassen, um dem nicht befreiten
Vertragspartner eine Gebührenermäßigung zukommen zu lassen. Die Kammer folgt insoweit im Ergebnis der vom Oberlanvertretenen Auffassung (DNotZ 1972. 628).
Rechtsprechung und Rechtslehre sind darin einig, daß die
vertragliche Übernahme von Beurkundungskosten durch den
befreiten Kostenschuldner nicht dazu führt, daß dem nicht
nach § 144 Abs. 3 KostO befreiten Partner die Gebührenermäßigung zugute kommt. Denn es verträgt sich nicht mit dem
System der Kostenordnung, daß Anfall und Höhe einer Gebühr
durch Abreden der Parteien über ihre interne Kostenregelung
negativ beeinflußt werden (vgl. Korintenberg-Wenz-Acker-.
mann-Lappe, KostO, § 13 Anm. 3 m. w.N.).
Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien
wie Im vorliegenden Fall die Beurkundung in Vertragsangebot
und Annahme aufspalten. Dle willkürliche Trennung der Beurkundungen mit dem ausschließlichen Ziel, die Käufer in den
Genuß der Gebührenermäßigung zu setzen, würde ebenfalls
dem Grundsatz des Kostenrechts widersprechen, wonach
Gebühren als öffentliche Abgaben der Vereinbarung der Parteien entzogen sind. Die somit als Umgehung gesetzlicher
Vorschriften vereinbarte Trennung von Angebot und Annahme
erachtet die Kammer daher nicht für zulässig. Die Parteien
müssen sich, was die Kosten anbetrifft, so behandeln lassen,
als hätten sieden Vertrag In einer Urkunde beurkunden lassen.
78 Hell Nr. 4 fulittRhNotK April 1960


Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Celle

Erscheinungsdatum:

22.11.1979

Aktenzeichen:

4 Wx 40/79

Erschienen in:

MittRhNotK 1980, 78

Normen in Titel:

BNotO § 21; BeurkG §§ 10, 41