Zum Anspruch des Grundstückseigentümers auf Rangrücktritt bei Bestellung eines Erbbaurechts
Zum Anspruch des Grundstückseigentümers auf Rangrücktritt bei Bestellung eines Erbbaurechts
(OLG Hamm, Urteil vom 27. 6. 2013 – 22 U 165/12, mitgeteilt durch Notar Dr. Piehler, Köln)
BGB §§ 177; 311 b ErbbauV §§ 10; 27; 28
1. Dem Grundstückseigentümer, der sich zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichtet, steht gegen einen Dienstbarkeitsberechtigten nur dann ein Anspruch auf Rangrücktritt zu, wenn bei fehlendem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs im Erbbaurechtsvertrag eine Regelung mit dinglicher Wirkung erfolgt, wonach die im Range nach dem Erbbaurecht am Erbbaugrundstück eingetragenen Dienstbarkeiten, die auch am Erbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wurden, bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf Rang vor der Entschädigungsforderung haben.
2. Bei bestehender Verpflichtung zur Genehmigung eines Vertrages kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Verpflichtete geltend macht, der Vertrag sei unwirksam geworden, weil er die Genehmigung verweigert habe (Anschluss an BGH, Urt. v. 29. 9. 1989, V ZR 1/88,
3. Allein die einseitige Abhängigkeit eines formfreien Geschäfts von einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft gebietet keine Erstreckung des Formzwangs auf das formfreie Geschäft.
Zur Einordnung:
Gemäß
5. Aufl. 2009, A IV. Rn. 31). Zur wirksamen Entstehung eines Erbbaurechtes müssen auch derartige Dienstbarkeiten im Rang hinter das Erbbaurecht zurücktreten, was im konkreten Einzelfall zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann. Zwar kann die jeweilige Dienstbarkeit inhaltsgleich und erstrangig auch zu Lasten des Erbbaurechtes bestellt werden (Beck’ sches Notarhandbuch/Eichel, 5. Aufl. 2009, A IV. Rn. 31), doch wird alleine hierdurch das Sicherungsinteresse des Dienstbarkeitsberechtigten nicht hinreichend berücksichtigt.
Die nachfolgend abgedruckte Entscheidung des OLG Hamm beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Berechtigte einer Dienstbarkeit verpflichtet ist, einen Rangrücktritt hinsichtlich des zu seinen Gunsten eingetragenen Rechts zu erklären, um einem Erbbaurecht nach
Für die Praxis zeigt die Entscheidung des OLG Hamm auf, mit welchen Schwierigkeiten die Entstehung eines Erbbaurechtes vor dem Hintergrund von
Die Schriftleitung (AW)
Zum Sachverhalt:
I. Die Kl. begehrt mit ihrer Klage von den Bekl. die Abgabe von Willenserklärungen im Zusammenhang mit einem am 3. 6. 1998 geschlossenen Erbbaurechtsvertrag. Mit ihrer in der Berufungsinstanz erhobenen Hilfswiderklage begehren die Bekl. zu 1) und 3) die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 3. 6. 1998.
Die Kl. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in P., deren Unternehmensgegenstand der Bau und Betrieb von Golfplatzanlagen ist. Die Bekl. zu 1) ist eine am 24. 9. 1998 in das Handelsregister eingetragene GmbH & Co. KG mit Sitz in X. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Bekl. zu 1) und zugleich einziger Kommanditist ist seit Anfang 1999 bzw. Ende 1998 der am 5. 7. 1960 geborene Herr L. Vormaliger Geschäftsführer der Bekl. zu 1) und einziger Kommanditist war bis zu diesem Zeitpunkt der am 7. 3. 1930 geborene Herr L2, der Vater des L.
L2 war vormals Eigentümer u. a. der im Grundbuch des AG L. von X Blatt .1 verzeichneten Grundbesitzungen Gemarkung X Flur 9, Flurstück 5 sowie Flur 10, Flurstücke 14, 16, 26, 27, 57, 58, 61 und 68. Eine Übertragung des in Blatt .1 verzeichneten Grundbuchbestandes erfolgte ohne Eigentumswechsel am 9. 3. 2005 in das Grundbuch des AG L. von X Blatt .2. Nach vorangegangener Teilung einzelner Grundstücksflächen war L2 u. a. Eigentümer der Flurstücke Gemarkung X, Flur 10, Flurstücke 16, 21, 24, 57, 74, 78, 80, 81, 83, 84, 87, 88, Flur 94, Flurstücke 92, 93, 94, 98 sowie Flur 96, Flurstücke 56, 57. Eigentümer u. a. jener Flurstücke ist nunmehr aufgrund Auflassung vom 25. 4. 2006 und Eintragung im Grundbuch am 17. 8. 2006 die Bekl. zu 1). Die Grundbesitzung ist mittlerweile verzeichnet im Grundbuch des AG L. von X Blatt .3.
L2 war überdies vormals Eigentümer u. a. der im Grundbuch des AG L. von X Blatt .1 verzeichneten Grundbesitzungen Gemarkung X Flur 10, Flurstücke 32, 61, 71, 72 sowie Flur 12, Flurstücke 79, 99, 100, 101 und 102. Eigentümerin dieser mittlerweile mit geänderter Flurstücksbezeichnung im Grundbuch des AG L. von X Blatt .4 verzeichneten Grundbesitzungen ist aufgrund Auflassung vom 21. 9. 2000 und Eintragung im Grundbuch am 26. 10. 2000 die J. GmbH & Co. KG mit Sitz in O., welche am 17. 9. 1998 in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Eigentümer der vormals im Grundbuch des AG L. von X Blatt .5 verzeichneten Grundbesitzung Gemarkung X Flur 8, Flurstücke 20 und 21 sowie Flur 9, Flurstücke 1, 2 und 7 war im Jahre 1998 Herr T2. U.a. dieser Grundbesitz ist mittlerweile übertragen in das Grundbuch des AG L. von X Blatt .6. Eigentümer u. a. der Grundbesitzungen Gemarkung X Flur 9, Flurstück 11 sowie Flur 94, Flurstücke 19, 21, 23 und 24 ist Herr T. als Erbe nach dem im Jahre 2000 verstorbenen Herrn T2.
Mit notarieller Urkunde vom 3. 6. 1998 (UR-Nr. . . ./1998 des Notars Dr. Y. in N.) verpflichteten sich die seinerzeit in Gründung befindliche J. GmbH & Co. KG, die seinerzeit ebenfalls in Gründung befindliche Bekl. zu 1) sowie Herr T2 gegenüber der Kl. zur Bestellung eines Gesamterbbaurechts an in einem der Vertragsurkunde als Anlage beigefügten Lageplan markierten Grundstücksflächen, wobei die Kl. berechtigt und verpflichtet sein sollte, auf den Erbbaugrundstücken eine Golfanlage zu errichten, zu halten und zu unterhalten. In § 2 der Vertragsurkunde vom 3. 6. 1998 war hierbei bedungen, dass das Gesamterbbaurecht mit seiner Eintragung im Grundbuch beginnen und für die Dauer von 40 Jahren ab dem Tage seines Beginns bestellt sein sollte, wobei der Kl. das Recht vorbehalten bleiben sollte, spätestens bis zum 31. 12. 2035 eine Verlängerung um 40 Jahre zu verlangen. In § 3 der Vertragsurkunde heißt es u. a.: „Der Basiserbbauzins beträgt 1 500,00 DM je Hektar Grundstücksfläche. Ein Erbbauzins in dieser Höhe wird jedoch jeweils nur erst dann für die jeweilige Grundstücksfläche und den jeweiligen Bauabschnitt geschuldet, wenn die darauf errichtete Golfanlage fertiggestellt und durch entsprechendes Golfspiel in Nutzung genommen ist.
Soweit ohne, daß Golfplatzbaumaßnahmen stattgefunden haben, lediglich reine Grünlandnutzung durch Golfspielen stattfindet, wird lediglich ein Nutzungsentgelt von 800,00 DM je Hektar Grundstücksfläche geschuldet. (. . .)
Die Verpflichtung zur Errichtung des Erbbauzinses beginnt mit dem Tag der Entstehung des Erbbaurechts. Der Erbbauzins (Nutzungsentschädigung), der von der Übergabe des Erbbaurechts bis zur Eintragung des Erbbaurechts ggfls. entsteht, wird als Pachtzins geschuldet. (. . .)
Der Erbbauzins ist dinglich zu sichern.“
§ 9 der Vertragsurkunde vom 3. 6. 1998 lautet:
„Die Vertragsparteien erteilen hiermit unter Befreiung von den Beschränkungen des
Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf die in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindliche Vertragsurkunde vom 3. 6. 1998 Bezug genommen.
Es existiert zudem eine ebenfalls auf den 3. 6. 1998 datierte und mit „Vorvertrag 1“ überschriebene privatschriftliche Vertragsurkunde, nach deren Inhalt die Kl. sich gegenüber Herrn L3, geb. am . . . 1960 (gemeint ist L., der Sohn und jetzige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Bekl. zu 1)), dieser „handelnd für die in Gründung befindliche GmbH“, verpflichtete, Herrn L3 mit der Einsaat und Pflege des zu erstellenden Golfplatzgeländes zu marktüblichen Bedingungen zu beauftragen. In der Vertragsurkunde heißt es wörtlich:
„Der Vertrag über das Greenkeeping hat eine Laufzeit die der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages über die Golfplatzflächen in X. entspricht. Das heißt: der Vertrag über das Greenkeeping verliert erst dann seine Gültigkeit, wenn der Erbbaurechtsvertrag nicht mehr besteht.
(. . .) Über die einzelnen Modalitäten dieses Vertrages werden gesonderte Vereinbarungen zwischen den Parteien erfolgen, bevor die Pflege an Herrn L. übergeben wird.“
Schließlich existiert eine weitere auf den 3. 6. 1998 datierte und mit „Vorvertrag 2“ überschriebene privatschriftliche Vertragsurkunde, nach deren Inhalt die Kl. sich gegenüber Herrn L3, geb. am 5. 7. 1960, dieser „handelnd für die in Gründung befindliche GmbH“, verpflichtete, Herrn L3 den Betrieb einer Driving Range auf dem Golfplatzgelände zu überlassen.
Nachdem mit weiterer notarieller Urkunde vom 16. 7. 1998 (UR-Nr. . . ./1998 des Notars Dr. Y.) der Bürovorsteher des Urkundsnotars in Ausübung der ihm in der notariellen Urkunde vom 3. 6. 1998 erteilten Vollmacht die Falschbezeichnung eines Grundstücks in der letztgenannten Urkunde berichtigt hatte, beurkundete der Urkundsnotar mit weiterer Urkunde vom 25. 1. 2008 (UR-Nr. . . ./2008) eine Erklärung der Frau K. als Vertreterin der Urkundsbet. vom 3. 6. 1998 bzw. deren Rechtsnachfolgern. Mit Blick auf die Buchung der Flurstücke in den Grundbuchblättern .4 (J. GmbH & Co. KG), .6 (T.) und .2 (Bekl. zu 1)) und die nach Vermessung der Grundstücksflächen erfolgte Fortschreibung der ursprünglichen Flurstücke erfolgten in dieser Urkunde die Erklärung, auf welche Grundstücksflächen sich das gemäß Urkunde vom 3. 6. 1998 zu bestellende Erbbaurecht beziehen solle, sowie die Bewilligung der Eintragung des Gesamterbbaurechts im anzulegenden Erbbaugrundbuch sowie im jeweiligen Eigentumsgrundbuch.
Eine Eintragung des Erbbaurechts in Erbbau-wie Eigentumsgrundbuch unterblieb in der Folgezeit. Entsprechende Eintragungsanträge des Urkundsnotars vom 17. 7. 2009 wies das AG L. mit rechtskräftigem Beschluss zur Geschäfts-Nr. WE8537–3 zurück, da verschiedene Eintragungshindernisse bestanden, u. a. mit Blick auf die zwingende Eintragung des Erbbaurechts an erster Rangstelle Rangrücktrittserklärungen der Berechtigten der im Grundbuch des AG L. von X Blatt .3 in Abt. II lfd. Nrn. 1, 3, 5 und 8 eingetragenen Belastungen nicht vorlagen. Bei den Belastungen handelt es sich u. a.
–
um eine Wegegerechtigkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke X, Flur 14, Nr. 170/63, 54, Flur 55 Nr. 57, 58, 59 und 60 (Abt. II, lfd. Nr. 3),
–
um eine Grunddienstbarkeit – Wegerecht – für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung X Flur 05 Flurstücke 13 und Flur 07 Flurstück 6 (Abt. II, lfd. Nr. 5),
–
um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit – Wohn-recht – für die Bekl. zu 3), L4, die Mutter des Geschäftsführers der Bekl. zu 1) (Abt. II, lfd. Nr. 8).
Eigentümerin der herrschenden Grundstücke der in Abt. II, lfd. Nrn. 3 und 5 eingetragenen Grunddienstbarkeiten ist die Bekl. zu 2), L5, die geschiedene Ehefrau des Geschäftsführers der Bekl. zu 1).
Bereits unter dem 25. 1. 2008 hatte der Urkundsnotar sowohl die Bekl. zu 2) als auch die Bekl. zu 3) unter Beifügung einer vorgefertigten Löschungsbewilligung bzw. alternativ einer Vorrangeinräumungserklärung gebeten, entweder die Löschung der Berechtigung oder einen Rangrücktritt zu bewilligen. Diesbezügliche Erklärungen der Bekl. zu 2) und 3) waren nicht erfolgt.
Am 22. 12. 2011 beurkundete der Notar Dr. Y. zu seiner UR-Nr. . . ./2011 alsdann einen so bezeichneten „Ergänzungsvertrag zum Erbbaurechtsvertrag vom 3. Juni 1998 (UR-Nr. . . ./1998)
i. V. mit der Urkunde vom 16. Juli 1998 (UR-Nr. . . ./1998) und der Urkunde vom 25. Januar 2008 (UR-Nr. . . ./2008)“ zwischen der J. GmbH & Co. KG, Herrn T. und der Bekl. zu 1) einerseits, sämtlich vollmachtlos vertreten durch die Notariatssekretärin T3, sowie der Kl. andererseits. In dieser Urkunde erfolgte eine Berichtigung der Urkunde vom 25. 1. 2008 (UR-Nr. . . ./2008) in Bezug auf die Grundstücksflächen, an denen das Erbbaurecht bestellt werden soll. Namentlich sollte es sich nicht auf das im Grundbuch des AG L. von X Blatt .3 eingetragene Flurstück 94 der Flur 94 erstrecken, auf der eine in Abt. II lfd. Nr. 1 eingetragene Wegegerechtigkeit lastet. Demgegenüber sollte sich das Erbbaurecht auch auf das Grundstück Gemarkung X, Flur 9, Flurstück 5, beziehen, welches in der notariellen Urkunde vom 25. 1. 2008 „vergessen“ worden sei. Überdies erfolgte in der notariellen Urkunde vom 22. 12. 2011 ein Rangrücktritt der J. GmbH & Co. KG in Bezug auf eine zu ihren Gunsten im Grundbuch des AG L. von X Blatt .3 in Abt. II lfd. Nr. 20 eingetragene Auflassungsvormerkung betreffend das Grundstück Flur 10, Flurstück 87 (lfd. Nr. 14 des Bestandsverzeichnisses). Hinsichtlich der in Abt. II lfd. Nrn. 3, 5 und 8 eingetragenen Belastungen enthält die Urkunde vom 22. 12. 2011 in Ziff. V. u. a. folgende Vereinbarung zwischen der Bekl. zu 1) und der Kl.:
„(. . .) Zwischen dem Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigten wird ausdrücklich vereinbart, dass der Heimfallanspruch nur unter folgenden Bedingungen ausgeübt werden kann:
Der jeweilige Eigentümer, auf den das Erbbaurecht beim Heimfall zu übertragen ist, hat den Berechtigten gem. a), b) und c) unverzüglich nach Geltendmachung des Heimfallanspruchs die Neubestellung der derzeit im Grundbuch von X, Blatt .3, Abt. II, lfd. Nr. 3, 5 und 8 zu ihren Gunsten eingetragenen Dienstbarkeiten zu Lasten des Erbbaurechts an der bisherigen, also vor dem Heimfall geltenden Rangstelle anzubieten und gleichzeitig alle hierzu notwendigen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge in der erforderlichen Form abzugeben, entgegenzunehmen und zu stellen, die zur Neueintragung dieser Dienstbarkeiten an der bisherigen Rangstelle erforderlich sind. Diese Erklärungen müssen den Berechtigten nach a), b) und c) in notariell beurkundeter Form abgegeben werden bzw. abgegeben sein. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist ihnen zu übergeben.
Der Eigentümer auf den das Erbbaurecht beim Heimfall zu übertragen ist, hat den Dienstbarkeitsinhabern nach a), b) und c) die Rangrücktrittserklärungen aller Berechtigten aus den nach
Da zur Berichtigung des Grundbuchs beim Heimfall des Erbbaurechts im Hinblick auf die Löschung der Dienstbarkeiten der Berechtigten nach a), b) und c) deren Berichtigungsbewilligung erforderlich ist, wird vereinbart:
Die Erbbauberechtigte kann die Abgabe der Berichtigungsbewilligung von Dienstbarkeitsberechtigten erst dann verlangen, wenn diesen die Bestellung ihrer Dienstbarkeiten an derselben Rangstelle, an der sie nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags einzutragen sind, formgerecht angeboten wurde, und alle zur Beschaffung dieser Rangstelle notwendigen Zustimmungs-oder Rangrücktrittserklärungen Drittberechtigter in grundbuchmäßiger Form (
Die Urschriften bzw. Ausfertigungen dieser Erklärungen müssen den Berechtigten dieser Dienstbarkeiten auflagenfrei ausgehändigt sein, ebenso etwaige Rangrücktrittserklärungen aller Berechtigten der nach
Der Entschädigungsanspruch gem.
Der Eigentümer verpflichtet sich, den Rangrücktritt der Dienstbarkeiten hinter das Erbbaurecht herbeizuführen.
Die Erbbauberechtigte erstreckt hiermit die am Grundstück eingetragenen Dienstbarkeiten (untereinander im Rang wie derzeit im Grundbuch von X Blatt .3) auf das Erbbaurecht im Rang vor dem Erbbauzins und dem Vorkaufsrecht bzw. bestellt diese Dienstbarkeiten gleichen Inhalts neu; auf die Grundbucheintragung wird verwiesen.
Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich gegenüber den Dienstbarkeitsberechtigten, diesen jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus entstehen könnte, dass ihre Dienstbarkeiten am Erbbaugrundstück im Fall des Erlöschens des Erbbaurechts nicht wieder die in diesem Vertrag vereinbarte Rangstellen am Erbbaugrundstück erhalten sollten oder für den Fall, dass beim Heimfall des Erbbaurechts, die Dienstbarkeiten am Erbbaurecht nicht wieder mit dem Rang im Grundbuch eingetragen werden sollten, den sie zum Zeitpunkt ihres Erlöschens gem.
Die Erbbauberechtigte bestellt schon heute [zu Gunsten der] Dienstbarkeitsberechtigten gem. a), b) und c) als Drittberechtigte gem.
Die Entschädigungsforderung nach
Im Übrigen enthält die Urkunde vom 22. 12. 2011, wegen deren Inhalts im Übrigen auf die bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung Bezug genommen wird, gegenüber der Urkunde vom 3. 6. 1998 weitgehend inhaltsgleiche Bestimmungen.
Der Urkundsnotar hatte vor Errichtung der Urkunde vom 22. 12. 2011 sämtliche Urkundsbet. vom 3. 6. 1998 bzw. deren Rechtsnachfolger unter Beifügung eines Urkundenentwurfs zum Beurkundungstermin am 22. 12. 2011 eingeladen. Die
J. GmbH & Co. KG, Herr T. und die Bekl. zu 1) waren zu diesem Termin nicht erschienen. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 7. 12. 2011 hatte die Kl. die J. GmbH & Co. KG, Herrn T. und die Bekl. zu 1) aufgefordert, die Erklärungen gemäß der vorbereiteten Nachtragsurkunde abzugeben und weiterhin zu erklären, dass sie alle weiteren Erklärungen abgeben und sämtliche Handlungen vornehmen würden, die erforderlich sind, um das Erbbaurecht zur Entstehung gelangen zu lassen. Ferner hatte die Kl. die übrigen Urkundsbet. vom 3. 6. 1998 bzw. deren Rechtsnachfolger aufgefordert, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären. Die Bekl. zu 1) hatte weder hierauf noch auf eine unter dem 23. 12. 2011 geäußerte Bitte des Urkundsnotars, das vollmachtlose Handeln der Frau T3 in öffentlich-beglaubigter Form zu genehmigen, reagiert.
Die Kl. hatte zudem mit anwaltlichem Schreiben vom 7. 12. 2011 die Bekl. zu 2) und 3) unter Fristsetzung bis zum 19. 12. 2011 erfolglos zur Bewilligung der Löschung der Berechtigungen bzw. zum Rangrücktritt aufgefordert.
Die Kl. hat daraufhin am 28. 12. 2011 beim LG D. Klage eingereicht, mit der sie begehrt hat, die Bekl. zu 1) zur Genehmigung der für sie, die Bekl. zu 1), von der vollmachtlos vertretenden Frau T3 abgegebenen Erklärungen sowie die Bekl. zu 2) und 3) zur Bewilligung von Rangrücktrittserklärungen betreffend die für sie eingetragenen Berechtigungen zu verurteilen. Ferner hat sie die Verurteilung der Bekl. zu 1) zur Abgabe aller weiteren Erklärungen bzw. zur Vornahme sämtlicher Handlungen begehrt, die erforderlich sind, damit das zwischen den Parteien vereinbarte Erbbaurecht eingetragen werde. Mit Schreiben vom 30. 12. 2011 hat das LG der Kl. die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses aufgegeben. Die Kostenrechnung ist der Kl. nach ihrer Behauptung, welche die Bekl. zu 1) und 3) mit Nichtwissen bestritten haben, am 4. 1. 2012 zugegangen. Sie hat den Vorschuss – was die Bekl. zu 1) und 3) ebenfalls mit Nichtwissen bestritten haben – am 13. 1. 2012 bei der Gerichtskasse eingezahlt. Mit Verfügung vom 3. 2. 2012 hat das LG – nachdem das Verfahren geschäftsverteilungsplanmäßig von der 2. Zivilkammer an die 12. Zivilkammer abgegeben worden war – das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klageschrift ist den Bekl. zu 1) und 3) jeweils am 9. 2. 2012 und der Bekl. zu 2) am 10. 2. 2012 zugestellt worden.
Die Kl. hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Bekl. zu 2) und 3) seien zur Erteilung von Rangrücktrittserklärungen verpflichtet, soweit ihnen aus dem Rangrücktritt keine Nachteile entstünden. Derartige Nachteile seien ausgeschlossen, wenn die Bekl. zu 1) ihrerseits die in der Urkunde vom 22. 12. 2011 enthaltenen Erklärungen abgegeben habe bzw. hierzu rechtskräftig verteilt worden sei. Diesbezügliche Ansprüche aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis gem.
Die Bekl. zu 1) und 3) haben die Auffassung vertreten, der Kl. stünde ihnen gegenüber kein Anspruch auf Abgabe der mit der Klage begehrten Willenserklärungen zu. Die Urkunde vom
22. 12. 2011 enthalte gegenüber dem ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahre 1998 ein Mehr an Verpflichtungen der Bekl. zu 1) entsprechend den einseitigen Vorgaben der Kl. Abweichend vom Ursprungsvertrag würden Grundstücke, auf denen das Erbbaurecht bestellt werden solle, entnommen und andere eingefügt. Zudem enthalte die Vertragsurkunde vom 22. 12. 2011 – anders als der Ursprungsvertrag – die Verpflichtung der Bekl. zu 1) zur Bestellung von Dienstbarkeiten und eine abweichende Laufzeit. Die Bekl. zu 1) und 3) haben ferner gemeint, bereits der Ursprungsvertrag vom 3. 6. 1998 sei nichtig. Hierzu haben sie behauptet, die Bekl. zu 1) habe sich seinerzeit nur unter der Voraussetzung mit dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrages einverstanden erklärt, dass zwischen der Kl. und Herrn L3 ein Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen (Greenkeeping) zustande komme. Dies sei noch während der Beurkundung angesprochen und um Aufnahme des Greenkeepings in den Erbbaurechtsvertrag gebeten worden. Der Urkundsnotar habe die Urkundsbet. insoweit auf eine gesonderte Vereinbarung verwiesen, die am Tag der Beurkundung zustande gekommen sei. Der Erbbaurechtsvertrag habe mit dieser Vereinbarung stehen und fallen sollen. Dieserhalb, so haben die Bekl. zu 1) und 3) gemeint, habe es der Beurkundung auch der privatschriftlichen Vereinbarung bedurft. Unrichtig sei es, so haben die Bekl. zu 1) und 3) weiter behauptet, dass der spätere Geschäftsführer der Komplementärin der Bekl. zu 1) im Jahre 1998 über keinerlei Kenntnisse im Greenkeeping verfügt habe. Er habe sich vielmehr im Jahre 1995 zum geprüften Greenkeeper ausbilden lassen und zudem bereits eine Golfplatzpflegetätigkeit in S. ausgeführt gehabt. Die mit „Vorvertrag 1“ bezeichnete Vertragsurkunde habe die Bekl. zu 2) entworfen; sie sei im Beurkundungstermin thematisiert worden, da der Inhalt der Vertragsurkunde für den Geschäftsführer der Komplementärin der Bekl. zu 1) und dessen Eltern unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Erbbaurechtsvertrages gewesen sei. Hintergrund sei es gewesen, dass dem späteren Geschäftsführer der Komplementärin der Bekl. zu 1) durch den Abschluss des Erbbaurechtsvertrages seine landwirtschaftlich genutzten Flächen entzogen werden sollten, so dass er zur Sicherung einer Einnahmequelle auf das Greenkeeping angewiesen gewesen sei. Die Bekl. zu 1) und 3) haben zudem Verjährung eingeredet.
Die Bekl. zu 2) hat ebenfalls Verjährung eingeredet und die Auffassung vertreten, sie, die Bekl. zu 2), sei nicht aus dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme gem.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 9. 8. 2012 verwiesen.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Kl. stünden keine Ansprüche auf Abgabe der begehrten Willenserklärungen zu. Denn bereits der ursprüngliche Erbbaurechtsvertrag sei wegen fehlender Mitbeurkundung des sog. Vorvertrags über das Greenkeeping formnichtig. Bei Verträgen, die aus mehreren Vereinbarungen zusammen gesetzt seien, erstrecke sich nämlich der Form-zwang auf den gesamten Vertrag, insofern dieser eine rechtliche Einheit bilde. Dies wiederum sei dann der Fall, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien miteinander „stehen und fallen“ sollten, was bezüglich des Erbbaurechtsvertrages und des Greenkeepingvertrages der Fall sei. Die Parteien der jeweiligen Verträge seien identisch. Zudem stammten die Vereinbarungen vom selben Tag. Soweit die Kl.
behaupte, der Greenkeepingvertrag sei rückdatiert worden, sei ihr Vortrag unbeachtlich. Denn einerseits streite für eine Errichtung am 3. 6. 1998 die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde. Andererseits habe die Kl. wahrheitswidrig vorgetragen, der Geschäftsführer der Bekl. zu 1) habe am 3. 6. 1998 nicht über eine Greenkeepingqualifikation verfügt. Insoweit entbehre ihre Behauptung einer Rückdatierung jeder Substanz. Dass beide Verträge hätten miteinander stehen und fallen sollen, folge wiederum aus der Abhängigkeit der Laufzeit des Greenkeepingvertrages von der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages. Mit Blick auf die Formnichtigkeit des Vertrages vom 3. 6. 1998 stünden der Kl. schließlich auch keine Ansprüche gegen die Bekl. zu 2) und 3) zu.
Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts sowie eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch das LG rügt und ihre erstinstanzlichen Klagebegehren weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, das LG sei rechtsfehlerhaft von einer Formnichtigkeit des Erbbaurechtsvertrages vom 3. 6. 1998 ausgegangen. Die Begründung des angefochtenen Urteils beschränke sich insoweit auf die logischen Denkgesetzen widersprechende Annahme, aus dem Umstand, dass die Kl. in Bezug auf die Ausbildung des L. als Greenkeeper die Unwahrheit gesagt habe, folge, dass der Erbbaurechtsvertrag nicht ohne den Green-keeping-Vertrag habe geschlossen werden sollen. Das LG habe insoweit einen scheinbaren Widerspruch im Prozessvortrag der Kl. genutzt, um zu ihren Lasten „kurzen Prozess“ zu machen. Unzutreffend sei zudem die Annahme, dass die Parteien des Erbbaurechtsvertrages vom 3. 6. 1998 und des sog. Vorvertrages identisch seien. Denn Partei des privatschriftlichen Vertrages sei Herr L3, handelnd für eine namentlich nicht näher bezeichnete GmbH in Gründung. Weder die Kl. noch die Bekl. hätten zudem eine Parteiidentität überhaupt behauptet. Auch rechtfertige allein der Umstand, dass der Greenkeeping-Vertrag vom Erbbaurechtsvertrag habe abhängen sollen, nicht die Annahme einer Abhängigkeit des Erbbaurechtsvertrages vom Greenkeeping-Vertrag. Auch die insoweit vom LG bemühten Entscheidungen des BGH würden die Auffassung des LG nicht stützen. Maßgeblich sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr, dass allein die einseitige Abhängigkeit des weiteren Rechtsgeschäfts vom beurkundungsbedürftigen Vertrag nicht genüge, die erforderliche rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen. Die Vorverträge, so meint die Kl. weiter, würden noch nicht einmal vertragliche Vereinbarungen beinhalten, da für einen Rechtsbindungswillen ein Mindestregelungsinhalt erforderlich wäre, welchen die Vorverträge nicht aufweisen würden. Überdies sei ihr, der Kl., zum Zeitpunkt der Beurkundung des Erbbaurechtsvertrages nicht bekannt gewesen, dass Herr L. eine Ausbildung zum Greenkeeper absolviert habe.
Die Kl. beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.) die Bekl. zu 1) zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben: Ich, L., als Geschäftsführer der J2 GmbH, diese handelnd als Komplementärin für die Firma J3 GmbH & Co. KG, genehmige die am 22. 12. 2011 in der notariellen Urkunde des Notars Dr. y mit dem Amtssitz in N, UR 660/2011 von der Notariatsangestellten T3 für mich als vollmachtlose Vertreterin abgegebenen Erklärungen.
2.) die Bekl. zu 1) zu verurteilen, alle weiteren Erklärungen abzugeben und sämtliche Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, damit das zwischen den Parteien vereinbarte Erbbaurecht, insbesondere gem. den notariellen Urkunden des Notars Dr. y mit dem Amtssitz in N UR 220/1998, 43/2008 und 660/2011 im Grundbuch von X, Blatt .3, Blatt .4 und Blatt .6 eingetragen wird.
3.) die Bekl. zu 2) zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben, Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung gem. Klageantrag zu 1.) durch die Bekl. zu 1):
Für mich, Frau L5, als Eigentümerin der Grundstücke X Flur 14 Nr. 170/63, 54, Flur 55 Nr. 57, 58, 59, 60 nach näherer Maßgabe der Eintragungsbewilligung vom 2. 10. 1923 über die Grundstücke X Flur 14 Nr. 185/37 und Flur 55 Nr. 63 und als Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung X Flur 05, Flurstück 13 und Flur 07 Flurstück 6 (X Blatt .7 lfd. Nrn. 102, 106 des Bestandsverzeichnisses) sind im Grundbuch von X Blatt.3, Abt. II, unter lfd. Nr. 3 an den Grundstücken eingetragen im Bestandsverzeichnis Nr. 10 Grundstück Flur 10, Flurstück 83 und Nr. 11 Grundstück Flur 10 Flurstück 84 eine Wegegerechtigkeit und lfd. Nr. 5 an den Grundstücken eingetragen im Bestandsverzeichnis Nr. 10 Grundstück Flur 10, Flurstück 83 und Nr. 11 Grundstück Flur 10 Flurstück 84 eine Grunddienstbarkeit – Wegerecht – eingetragen.
Ich räume dem noch einzutragenden Erbbaurecht den Rang vor den in Abt. II unter lfd. Nr. 3 und lfd. Nr. 5 eingetragenen Dienstbarkeiten ein und bewillige die Eintragung im Grundbuch.
4.) die Bekl. zu 3) zu verurteilen, folgende Willenserklärung abzugeben, Zug um Zug gegen Vorlage der Erklärung gem. Klageantrag zu 1.) durch die Bekl. zu 1):
Für mich, Frau L4, ist im Grundbuch von X, Blatt .3, Abt. II, unter lfd. Nr. 8 an den Grundstücken im Bestandsverzeichnis Nr. 8 Grundstück Flur 10, Flurstück 80, Nr. 9 Grundstück Flur 10, Flurstück 81, Nr. 14 Grundstück Flur 10, Flurstück 87 und Nr. 15 Grundstück Flur 10, Flurstück 88 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit – Wohnrecht – eingetragen.
Ich räume dem noch einzutragenden Erbbaurecht den Rang vor dem in Abt. II unter lfd. Nr. 8 eingetragenen Wohnrecht ein und bewillige die Eintragung im Grundbuch.
Die Bekl. beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung.
Die Bekl. zu 1) und 3) haben ferner im Berufungsrechtszug mit am 21. 6. 2013 an die Kl. zugestellten Schriftsatz vom 11. 6. 2013 „für den Fall der Klageabweisung bzw. Zurückweisung der Berufung“ Hilfswiderklage erhoben, mit der sie beantragen, festzustellen, dass der Erbbaurechtsvertrag vom 3. 6. 1998 (UR-Nr. 220/1998, Notar Dr. y, N.) nichtig ist.
Die Kl. beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Aus den Gründen:
II. Die Berufung der Kl. (1.) wie auch die Hilfswiderklage der Bekl. zu 1) und 3), die dem Senat mit Blick auf die Zurückweisung der Berufung der Kl. zur Entscheidung angefallen ist (2.), haben keinen Erfolg.
1. Die zulässige, insbesondere form-und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. Die Abweisung der Klage der Kl. im angefochtenen Urteil des LG erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung i. S. v.
[. . .]
b) Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Denn der Kl. steht weder der mit ihrem Klageantrag zu 1) verfolgte Anspruch gegen die Bekl. zu 1) auf Genehmigung der für diese in der notariellen Urkunde vom
22. 12. 2011 abgegebenen Erklärungen zu (aa)), noch kann die Kl. von den Bekl. zu 2) und 3) Abgabe von Willenserklärungen entsprechend den Klageanträgen zu 3) und 4) verlangen (bb)).
aa) Keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat bedarf die Frage, ob der Kl. gegen die Bekl. zu 1) dem Grunde nach ein Anspruch darauf zusteht, erforderliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und notwendige Willenserklärungen abzugeben, um den grundbuchlichen Vollzug des mit notarieller Urkunde vom 3. 6. 1998 vereinbarten Gesamterbbaurechts zu ermöglichen. Ebenso wenig bedarf es der vertieften Erörterung, ob sich ein etwaig bestehender Anspruch unmittelbar im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Erbbaurechtsvertrages vom 3. 6. 1998 gem.
In einem Klageabweisungsantrag ist noch nicht die endgültige Verweigerung einer Genehmigung für die Erklärungen eines vollmachtlos handelnden Vertreters zu sehen
(1) Entgegen der Auffassung der Bekl. zu 1) steht einem Anspruch der Kl. auf Genehmigung der für die Bekl. zu 1) in der notariellen Vertragsurkunde vom 22. 12. 2011 abgegebenen Erklärungen allerdings nicht entgegen, dass die Bekl. zu 1) spätestens durch ihren Klageabweisungsantrag bereits die Genehmigung der für sie in der notariellen Urkunde vom 22. 12. 2011 von der vollmachtlosen Vertreterin Frau T3 abgegebenen Erklärungen verweigert hat. Zwar ist der Bekl. zu 1) zuzugeben, dass es sich bei der Verweigerung der Genehmigung um eine den Schwebezustand des Vertretergeschäfts (
Kein Eintritt der Verjährung
(2) Die Bekl. zu 1) kann dem klageweise verfolgten Anspruch auf Genehmigung der in der notariellen Vertragsurkunde vom 22. 12. 2011 abgegebenen Erklärungen ebenfalls nicht entgegenhalten, dass ihr in Ansehung des in der notariellen Vertragsurkunde vom 3. 6. 1998 begründeten Anspruchs der Kl. auf Begründung des Erbbaurechts gem.
10. 2. 2012 erfolgt ist. Denn die Verzögerung der Zustellung beruhte nicht auf von der Kl. verursachten Umständen. Die Kl. selbst hat den am 30. 12. 2011 angeforderten Gerichtskostenvorschuss gem.
3. 2. 2012. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, dass derartige nicht vom Zustellungsbetreiber verursachte Verzögerungen im Geschäftsbetrieb einer Anwendung von
Die Abgabe einer Rangrücktrittserklärung kann von Dienstbarkeitsberechtigten verweigert werden, wenn ein Erbbaurechtsbestellungsvertrag deren Sicherungsbedürfnis nicht hinreichend gerecht wird
(3) Einem Anspruch auf Genehmigung der Erklärungen in der notariellen Vertragsurkunde vom 22. 12. 2011 steht es aber entgegen, dass die Bekl. zu 2) und 3) auf der Grundlage der unter Ziff. V. dieser Urkunde beurkundeten Regelung mangels einer ihrem Sicherungsbedürfnis gerecht werdenden Vereinbarung berechtigt waren und sind, die Abgabe der geforderten Rangrücktrittserklärungen zu verweigern. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Bekl. zu 1) als Grundstückseigentümerin gegen die Bekl. zu 2) und 3) als Berechtigte der in Abt. II des Grundbuchs eingetragenen Belastungen kein Anspruch auf Bewilligung des Rangrücktritts gem.
Keine Pflicht zur nachbarlichen Rücksichtnahme nach
Die Pflicht der Bekl. zu 2) und 3) zur nachbarlichen Rücksichtnahme (
Bei existenznotwendigen Rechten kann ein Erbbaurecht nur zur Entstehung gelangen, wenn zu Gunsten eines Dienstbarkeitsberechtigten sichergestellt ist, dass dessen Recht nicht nur bestehen bleibt, sondern dem Eigentümer des dienenden Grundstücks gegenüber auch durchgesetzt werden kann
Sind an einem Grundstück erstrangige Belastungen eingetragen, die unbedingt die gleiche Rechtsposition, wie sie die erste Rangstelle verschafft, weiter behalten sollen (sog. existenznotwendige Rechte), so können deren Berechtigte dem Erbbaurecht nur dann die erste Rangstelle einräumen und damit die Bestellung des Erbbaurechts überhaupt ermöglichen, wenn gesichert wird, dass ihr Recht in jedem Fall nicht nur bestehen bleibt, sondern dem Eigentümer des dienenden Grundstücks gegenüber auch stets durchgesetzt werden kann (vgl. insoweit Staudinger/Rapp, a.a.O.,
Wegen der möglichen Zwangsvollstreckung aus dem Entschädigungsanspruch nach
Ob Ziff. V. der Urkunde vom 22. 12. 2011 diesen Anforderungen noch genügt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Denn der Grundstückseigentümer hat gegenüber den Berechtigten der Abteilung II des Grundbuchs zudem nur dann einen Anspruch auf Rangrücktritt, wenn das Fortbestehen der Dienstbarkeit auch nach Beendigung des Erbbaurechts sichergestellt ist. Der BGH hat dies in einer älteren Entscheidung verneint, da bei Erlöschen des Erbbaurechts aus dem Entschädigungsanspruch nach
– im Streitfall nicht vereinbarten – Ausschluss des Entschädigungsanspruchs gem.
Gestaltungsmöglichkeiten zur Gewährleistung des Sicherungsbedürfnisses eines Dienstbarkeitsberechtigten
Durch welche Vertragsgestaltung bei fehlendem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs dem Sicherungsbedürfnis der Berechtigten ausreichend Rechnung getragen werden kann, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet: Teilweise wird vorgeschlagen, dass der Entschädigungsanspruch nur unter der Bedingung eingeräumt wird, dass der Erbbauberechtigte der Grunddienstbarkeit den ursprünglichen Rang am Grundstück wieder verschafft hat (von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl. 2008, 2. Kap., Rn. 2100; MünchKomm-BGB/von Oefele/Heinemann, 6. Aufl. 2013,
Konkrete Vertragsgestaltung im zu entscheidenden Sachverhalt genügt nicht dem Sicherungsinteresse der Dienstbarkeitsberechtigten
Trägt hiernach die Regelung in Ziff. V. der Vertragsurkunde vom 22. 12. 2011 bereits den Belangen der Bekl. zu 2) und 3) als Dienstbarkeitsberechtigten nicht ausreichend Rechnung, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, ob die Vertragsurkunde vom 22. 12. 2011 gegenüber dem Ursprungsvertrag vom 3. 6. 1998 weitere inhaltliche Änderungen aufweist, die einem Anspruch der Kl. gegen die Bekl. zu 1) auf Genehmigung entgegen stehen. Allerdings geht der Hinweis der Bekl. zu 1) fehl, das Erbbaurecht solle sich nach der Urkunde vom 22. 12. 2011 teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, als im Ursprungsvertrag vom 3. 6. 1998 vorgesehen. Denn an dem Grundstück Gemarkung X, Flur 9, Flurstück 5, sollte das Erbbaurecht bereits nach dem Ursprungsvertrag vom 3. 6. 1998 bestellt werden, während sich umgekehrt dem Ursprungsvertrag vom 3. 6. 1998 nicht entnehmen lässt, dass sich das Erbbaurecht auch auf das mit einer Wegegerechtigkeit belastete Grundstück Gemarkung X, Flur 94, Nr. 94, erstrecken sollte. Die insoweit in der Vertragsurkunde vom 22. 12. 2011 vorgesehenen Regelungen beziehen sich auch lediglich auf die Bezeichnung der Erbbaurechtsflächen in der Ergänzungsurkunde vom 25. 1. 2008 nach deren Vermessung und Fortschreibung. Ebenso wenig lässt sich der Vertragsurkunde vom 22. 12. 2011 in Ansehung der Laufzeit gegenüber dem Ursprungsvertrag vom 3. 6. 1998 eine inhaltliche Änderungen entnehmen. Denn bereits nach dem Ursprungsvertrag sollte das Erbbaurecht auf die Dauer von 40 Jahren ab seinem Beginn, also der Eintragung im Grundbuch, bestellt werden.
cc) Da – wie ausgeführt – bereits der Bekl. zu 1) als Grundstückseigentümerin gegen die Bekl. zu 2) und 3) auf der Grundlage der in der Vertragsurkunde vom
22. 12. 2011 enthaltenen Regelungen keine Ansprüche auf Abgabe von Rangrücktrittserklärungen zustehen, scheiden zugleich die mit den Klageanträgen zu 3) und 4) verfolgten – inhaltsgleichen – Ansprüche der Kl. aus. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung durch den Senat, ob für die Kl., der mangels Eintragung des Erbbaurechts in Ansehung der betroffenen Grundstücke allenfalls ein von der Bekl. zu 1) abgeleitetes obligatorisches Nutzungsrecht zustehen kann, überhaupt eigene Ansprüche gegen den Bekl. zu 2) und 3) in Betracht kommen.
Zwischenfeststellungswiderklage hinsichtlich der Nichtigkeit des Erbbaurechtsvertrages ist unbegründet
2. Da die Berufung der Kl. hiernach der Zurückweisung unterlag, hatte der Senat über im Berufungsrechtszug gem.
a) Das mit der Hilfswiderklage verfolgte Nichtigkeitsfeststellungsbegehren der Bekl. zu 1) und 3) ist gem.
b) Die Hilfswiderklage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn der Vertrag vom 3. 6. 1998 ist weder formnichtig (aa)) noch können sonstige Nichtigkeitsgründe festgestellt werden (bb)).
Keine Formnichtigkeit des Erbbaurechtsvertrages
aa) Der notarielle Vertrag vom 3. 6. 1998, der die Verpflichtung zur Bestellung eines Gesamterbbaurechts zum Gegenstand hat, ist – entgegen der Auffassung des LG – nicht gem. §§125 S.1, 313 S.1 BGB a.F. i.V.m.
Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist zwar die Annahme des LG, dass sich bei gemischten oder zusammen gesetzten Verträgen der Formzwang auf den gesamten Vertrag erstreckt, soweit die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien nicht für sich alleine gelten, sondern miteinander „stehen und fallen“ sollen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 b Rn. 32 m. w. N.). Auch soweit die Berufung in diesem Zusammenhang rügt, das LG sei rechtsfehlerhaft von einer Identität der Parteien des Erbbaurechtsbestellungsvertrages und des Vorvertrages ausgegangen, ist dieser Einwand unbehelflich. Denn auch eine im Zusammenhang mit einem nach
Träfe es weiter zu, dass sich die seinerzeit durch den Vater des L. vertretene Bekl. zu 1) nur unter der Voraussetzung zum Abschluss des Erbbaurechtsvertrages einverstanden erklärt hat, dass zwischen der Kl. und L. ein Vertrag über das Greenkeeping zustande komme, da der Inhalt der Vertragsurkunde für L. und dessen Eltern unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Erbbaurechtsvertrages gewesen sei, läge die für den Beurkundungszwang erforderliche gegenseitige Abhängigkeit der Verträge zwar nahe. Allerdings hat die Bekl. zu 1) für diese Behauptung – gegen die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Urkunde streitet – nicht ordnungsgemäß Beweis angeboten und ist damit beweisfällig geblieben. Sie hat ihren Vortrag erstinstanzlich vielmehr ausschließlich unter das Zeugnis des Herrn L. gestellt, dessen zeugenschaftliche Vernehmung mit Blick darauf ausscheidet, dass er Geschäftsführer der Komplementärin der Bekl. zu 1) ist. Auch eine Parteivernehmung des L. kam nicht in Betracht, da es an einem Einverständnis der Kl. gem.
Alleine die einseitige Abhängigkeit eines formfreien Geschäfts von einem Grundstücksvertrag genügt nicht, um eine rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen
Es genügt auch für die Frage des Formzwangs für sich genommen nicht, dass beide Vereinbarungen – den Vortrag der Bekl. zu 1) als wahr unterstellt – gleichzeitig oder nahezu gleichzeitig abgeschlossen worden sind (vgl. insoweit Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 b Rn. 32). Ebenso wenig reicht – entgegen der Auffassung des LG – für sich genommen die einseitige Abhängigkeit des Vertrages über das Greenkeeping von dem beurkundungsbedürftigen Vertrag, wie sie in der Laufzeit des Vertrages über das Greenkeeping zum Ausdruck kommt (vgl. insoweit BGH
Aus den nämlichen Gründen scheidet eine Formnichtigkeit des Vertrages vom 3. 6. 1998 wegen fehlender Mitbeurkundung der im sog. Vorvertrag 2 getroffenen Regelungen aus.
Keine Nichtigkeit des Erbbaurechtsvertrages wegen anfänglicher Unmöglichkeit
bb) Der Erbbaurechtsvertrag vom 3. 6. 1998 ist schließlich auch nicht deshalb gem.
Der zwingende gesetzliche Inhalt des Erbbaurechts besteht nach
Eine Golfanlage weist als Einheit die Merkmale eines Bauwerkes auf
Eine Golfanlage stellt als Ganzes ein Bauwerk dar. Sie besteht aus einer größeren Spielfläche (je nach Art der Anlage etwa zwischen 20 und 60 ha), auf der eine Anzahl von Spielbahnen unter Einbeziehung natürlicher oder künstlich geschaffener Hindernisse angelegt sind. Der Spielfläche typischerweise zugeordnet sind Bewirtschaftungseinrichtungen wie Wirtschaftsgebäude, Schutz-und Gerätegebäude, „Caddyhaus“ und Gemeinschaftseinrichtungen mit Aufenthalts-und Umkleideräumen sowie sanitären Anlagen („Clubhaus“) u. a.; wegen des bei Inbetriebnahme der Golfanlage zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehrs ist nach dem Landesrecht regelmäßig eine Parkfläche zu schaffen (BGH, a.a.O., Rn. 25 f.). Eine solche Anlage stellt bei natürlicher, am Gesamtzweck und am baulichen Zusammenhang ihrer Bestandteile orientierter Betrachtungsweise eine Einheit dar. Eine rechtliche Sonderung in Einzelbereiche, die als solche einem Erbbaurecht nicht zugänglich wären (etwa naturbelassene oder nur landschaftsgärtnerisch umgestaltete Flächen zwischen den Spielbahnen, „Rauhes“; je nach Geländebeschaffenheit auch die eigentlichen Spielbahnen, „Fairways“, „Greens“), bei denen dies zweifelhaft sein kann (künstlich angelegte oder veränderte größere Hindernisse, „Bunker“; über Aufschüttungen und Abgrabungen hinaus mit bodenfremdem Material geschaffene, gegebenenfalls drainierte Spielbahnen), und in solche, die als Gebäude oder Bauwerke sonstiger Art (feste Straßenkörper, Wege und Parkplätze, Erschließungsanlage mit Bauwerkscharakter) zweifelsfrei Gegenstand eines Erbbaurechts sind, würde der Funktionseinheit der Anlage nicht gerecht. Das Verhältnis der Bestandteile zueinander verbietet es im Regelfalle auch, Teile als wirtschaftliche Hauptsache anzusehen, denen andere Bestandteile als Nebensache zugeordnet wären. Die Bestellung eines Erbbaurechts zur Herstellung und zum Betrieb einer Golfanlage scheitert deshalb nicht daran, dass die Spielflächen als Hauptsache keine Bauwerke darstellten; andererseits ist im Regelfalle eine sachenrechtliche Sonderung in der Weise, dass ein Erbbaurecht für die Gebäude oder sonstigen Bauwerke gemäß
Als Einheit weist die Golfanlage die Merkmale eines Bauwerks auf. Der Arbeits-und Materialeinsatz ist erheblich, die feste Verbindung mit dem Erdboden, die der Gesamtanlage den Charakter einer unbeweglichen Sache gibt, ist vorhanden. Als Ganzes hebt sich die Golfanlage von Grund und Boden physisch hinreichend ab, um die in
Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz (
Darauf aber, ob § 1 des notariellen Vertrages vom 3. 6. 1998 diesen Anforderungen genügt, kommt es nicht an. Denn an die Beurkundung des schuldrechtlichen Anspruchs auf Bestellung des Erbbaurechts, um den es hier geht, sind nach den
3. [. . .] Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache nach Dafürhalten des Senats grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BGH erfordert,
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:27.06.2013
Aktenzeichen:22 U 165/12
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
BGB §§ 177; 311 b ErbbauV §§ 10; 27; 28