Keine Übertragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns möglich
letzte Aktualisierung: 27.6.2019
OLG Naumburg, Beschl. v. 4.3.2019 – 12 Wx 36/18
Keine Übertragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei Ausgliederung aus
dem Vermögen eines Einzelkaufmanns möglich
Bei der Aufspaltung eines einzelkaufmännischen Unternehmens durch Ausgliederung nach § 152
UmwG kann das Vermögen einschließlich Rechten an Grundstücken grundsätzlich ohne
Einzelübertragungsakte auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Indes erfolgt dieser
Übergang nur hinsichtlich derjenigen Rechte, die überhaupt übertragbar sind. Zu diesen gehört eine
zu Gunsten einer natürlichen Person bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1092
Abs. 1 BGB gerade nicht.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) ist als Eigentümer der im Grundbuch von E. Blatt ... verzeichneten
Grundstücke eingetragen. Zu Gunsten des Beteiligten zu 2) ist in Abteilung ... unter lfd.
Nr. ... hinsichtlich der unter Nr. 75 (zuvor 9), 83 (zuvor 43), 73 (zuvor 3), 79 bis 81
(zuvor 20 bis 22), 89 (zuvor 59), 74 (zuvor 5), 77 (zuvor 16), 84 (zuvor 44), 87 (zuvor
57), 85 (zuvor 45), 88 (zuvor 58), 8, 86 (zuvor 46), 71 tw und 76 (zuvor 13) eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zum Errichten, Betreiben und Unterhalten
einer Photovoltaikanlage) eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten
zu 2) bis 5) eine beglaubigte Kopie eines von ihm am 16. August 2017 beurkundeten
(URNr. J 997/2017) Ausgliederungs- und Übernahmevertrages der Beteiligten zu 2), 3)
und 4) vorgelegt mit dem Antrag gemäß
der Urkunde zu berichtigen, der wie folgt lautet:
"Im Grundbuch des Amtsgerichtes Sangerhausen für Gemarkung E. (lfd. Nr. 9, 43, 3,
20-22, 59, 5, 16, 44, 57, 45, 58, 8, 46, 71tw., 13) ist zu Lasten der Grundstücke in
Abteilung ... lfd. Nr. ... eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Recht zum
Errichten, Betreiben und Unterhalten einer Photovoltaikanlage) für L. M. eingetragen.
Herr L. M. erklärt, dass es sich um Betriebsvermögen der Firma Solarpark L. M. e.K.
handelt.
Grundbuchberichtigung auf Solarpark L. M. e.K. wird bewilligt und beantragt.
Sodann wird Grundbuchberichtigung auf die Verwaltungs GmbH L. M. bewilligt und
beantragt."
Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Januar 2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der
Beteiligten zu 2) bis 5) eine beglaubigte Kopie eines von ihm am 16. August 2017
beurkundeten (URNr. J 1000/2017) Ausgliederungs- und Übernahmevertrages der
Beteiligten zu 2), 4) und 5) sowie der Solarpark W. GmbH vorgelegt mit dem Antrag
gemäß
wie folgt lautet:
"Im Grundbuch des Amtsgerichtes Sangerhausen für Gemarkung E. (lfd. Nr. 9, 43, 3,
20-22, 59, 5, 16, 44, 57, 45, 58, 8, 46, 71tw., 13) ist zu Lasten der Grundstücke in
Abteilung ... lfd. Nr. ... eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Recht zum
Errichten, Betreiben und Unterhalten einer Photovoltaikanlage) für L. M. eingetragen.
Herr L. M. erklärt, dass es sich um Betriebsvermögen der Firma Solarpark L. M. e. K.
handelt.
Grundbuchberichtigung auf Solarpark L. M. e.K. wurde bereits beantragt. Ebenso
wurde bereits die Grundbuchberichtigung auf die Verwaltungs GmbH L. M.
beantragt.
Sodann wird Grundbuchberichtigung auf die Solarpark W. GmbH bewilligt und
beantragt."
Zugleich hat der Verfahrensbevollmächtigte wegen eines Schreibfehlers seine Urkunde
Nr. 1000/2017 dahingehend berichtigt, dass Grundbuchberichtigung auf die Solarpark E.
GmbH (nicht Solarpark W. GmbH) bewilligt und beantragt werde.
Das Amtsgericht Sangerhausen hat mit Verfügung vom 22. Februar 2018 darauf
hingewiesen, dass eine Grundbuchberichtigung nicht erfolgen könne, da eine beschränkte
persönliche Dienstbarkeit nicht übertragbar sei und eine Ausnahme nicht greife, weil
Berechtigter eine natürliche Person sei.
Hiergegen hat sich der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 3. April 2018 mit
dem Bemerken gewandt, dass für die Form der Ausgliederung eine partielle
Gesamtrechtsnachfolge eintrete. Dies gelte für sämtliche im Spaltungs-, Ausgliederungsund
Übernahmevertrag bzw. Spaltungsplan genannten Vermögenswerte, insbesondere
auch Grundstücke sowie Rechte an Grundstücken. In diesem Fall sei das gesamte
Vermögen des Einzelkaufmanns auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen. Die
Urkunde 997/2017 für die Anlage E. bezeichne die Grundstücke als auch die
Dienstbarkeit konkret. Gemäß
durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Erwerber über. Dies gelte insbesondere dann,
wenn die Spaltung der Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung entspreche. Dies sei
im Fall der Urkunde 997/2017 bei einer Totalausgliederung der Fall. Die ausgliedernde
Firma sei kraft Gesetzes erloschen. Auch die Umwandlung eines einzelkaufmännischen
Unternehmens in eine Personenhandelsgesellschaft, Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft sei ein Fall der Spaltung durch Ausgliederung (
gehe das Vermögen ohne Einzelübertragungsakte mit Wirksamwerden der Ausgliederung
im Register des Einzelkaufmanns auf den übernehmenden Rechtsträger über. Bezüglich
der Urkunde 1000/2017 gelte zusätzlich § 1092 Abs. 2 i.V.m.
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für eine juristische Person gehe im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge zusammen mit dem übrigen Vermögen kraft Gesetzes auf den
Rechtsnachfolger über. Die Berichtigung gemäß
der Unrichtigkeit ohne Bewilligung des Berechtigten erfolgen.
Mit Zwischenverfügungen durch die Beschlüsse vom 10. April 2018 hat das
Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass den beantragten Grundbuchberichtigungen
Hindernisse entgegenstünden, zu deren formgerechter Behebung eine Frist von einem
Monat bestimmt werde. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit sei weder übertragbar
noch vererblich, so dass sie lediglich gelöscht und neu bestellt werden könne. Die
Dienstbarkeit sei nämlich durch Bewilligung vom 18. Juni 2012 zu Gunsten einer
natürlichen Person (L. M. , geboren am 21. August 1955) im Grundbuch eingetragen
worden, wonach keine Ausnahme von der Übertragbarkeit gemäß
greife. Wäre die Dienstbarkeit zu Gunsten einer Personenhandelsgesellschaft oder einer
juristischen Person eingetragen worden und hätte anschließend eine Ausgliederung
stattgefunden, läge der Fall der partiellen Gesamtrechtsnachfolge vor und das Grundbuch
wäre unrichtig geworden und durch Unrichtigkeitsnachweis zu berichtigen gewesen.
Hierzu komme es im vorliegenden Fall jedoch nicht, da der Berechtigte der beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit eine natürliche Person sei. Auch die Bezeichnung „e. K."
wäre im Grundbuch nicht eintragbar, so dass keine Übertragung der Dienstbarkeit (auch
außerhalb des Grundbuchs im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge) auf eine juristische
Person (Verwaltungs GmbH L. M. [794-27] bzw. Solarpark W. GmbH [794-28])
stattfinden könne.
Hiergegen haben sich die Beteiligten zu 2) bis 5) mit ihrer Beschwerde vom 23. April
2018 gewandt und zur Begründung ausgeführt, dass ein Einzelkaufmann bei der
Grundbucheintragung mit seinem bürgerlichen Namen zu bezeichnen sei, nicht mit seiner
Firma. Sie sei Name des Kaufmanns für den Handelsverkehr und im Prozess, nicht
jedoch für die Bezeichnung im bürgerlichen Rechtsverkehr und gegenüber Behörden,
somit auch nicht für die Grundbucheintragung. Im Übrigen verweise er auf seine
Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 3. April 2018. Das Grundbuchamt hat der
Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juli 2018 nicht abgeholfen und das Verfahren dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß
und auch in der Sache begründet.
Die Zwischenverfügungen vom 10. April 2018 können schon deshalb keinen Bestand
haben, weil das Grundbuchamt diese mit einem nach
erlassen hat. Denn ein Eintragungsantrag ist vom Grundbuchamt sofort zurückzuweisen,
wenn die zur Eintragung erforderliche Bewilligung des unmittelbar Betroffenen noch
nicht erklärt ist (z. B. BGH,
Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 36 zu
Grundbuchamtes läuft auf das Verlangen hinaus, dass der eingetragene Berechtigte der
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit deren Löschung bewilligt und anschließend der
Grundeigentümer die Bestellung einer neuen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu
Gunsten eines anderen Berechtigten bewilligt. Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte
das Grundbuchamt daher keine Zwischenverfügung erlassen dürfen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die auf Berichtigungen des
Grundbuchs hinsichtlich des Berechtigten der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
gerichteten Anträge keine Erfolgsaussichten besitzen. Das Grundbuch ist entgegen der
Ansicht der Beschwerde nicht unrichtig:
Eine Grundbuchberichtigung auf den Beteiligten zu 3) scheidet, wie die Beschwerde
schon selbst einräumt, bereits deshalb aus, weil der Einzelkaufmann bei der
Grundbucheintragung mit seinem bürgerlichen Namen zu bezeichnen ist, nicht mit seiner
Firma (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 231).
Im Übrigen ist das Grundbuchamt zu Recht davon ausgegangen, dass eine beschränkte
persönliche Grunddienstbarkeit gemäß
B. Morvilius, in: Meikel, GBO, Einl. B Rdn. 400; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn.
1215; Herrler, in: Palandt, BGB, Rdn. 2 zu
Unübertragbarkeit um zwingendes Recht, das nicht durch Parteivereinbarung
ausgeschlossen werden kann. Die Unübertragbarkeit folgt daraus, dass die beschränkte
persönliche Dienstbarkeit an eine bestimmte Person gebunden ist und der Umfang der
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sich nach
Bedürfnissen des Berechtigten bestimmt. Das hinter der Regelung stehende
gesetzgeberische Ziel ist es, „ewige Dienstbarkeiten“ zu unterbinden (z. B. Ludyga, in:
Juris-PK BGB, Rdn. 1 zu
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach § 1092 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB nicht
eröffnet, denn eingetragener Berechtigter der persönlichen beschränkten Dienstbarkeit ist
keine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, sondern der
Beteiligte zu 2) als natürliche Person.
Hiergegen greifen auch die umwandlungsrechtlichen Überlegungen der Beschwerde
nicht durch. Es ist dem Beteiligten zu 3) zwar unbenommen gewesen, wie geschehen,
sein einzelkaufmännisches Unternehmen vertraglich durch Ausgliederung nach § 152
UmwG so aufzuspalten, dass das Vermögen einschließlich Rechten an Grundstücken auf
den übernehmenden Rechtsträger, hier die Beteiligte zu 4), ohne Einzelübertragungsakte
übergeht (z. B. Schöner/Stöber, Rdn. 995e). Indes erfolgt dieser Übergang eben nur
hinsichtlich derjenigen Rechte, die überhaupt übertragbar sind. Zu solchen übertragbaren
Rechten gehört aber eine zu Gunsten einer natürlichen Person bestellte beschränkte
persönliche Dienstbarkeit gemäß
Eine Übertragung der Rechtsinhaberschaft von der Beteiligten zu 4) als juristische Person
auf die Beteiligte zu 5) wäre zwar grundsätzlich möglich und könnte gegebenenfalls
Anlass für eine Berichtigung sein. Dies hätte allerdings vorausgesetzt, dass die Beteiligte
zu 4) selbst erst einmal Berechtigte der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
geworden ist, was aus den genannten Gründen nicht der Fall ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten zu 2) bis 5) mit ihrer
Beschwerde obsiegt haben und Gebühren und Auslagen insoweit nicht erhoben werden
(
Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79
Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Naumburg
Erscheinungsdatum:04.03.2019
Aktenzeichen:12 Wx 36/18
Rechtsgebiete:
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Umwandlungsrecht
UmwG § 152; BGB §§ 1059a Abs. 1 Nr. 1, 1092 Abs. 1 u. 2