Aufgebotsverfahren bei Briefhypothek; Anforderungen an Glaubhaftmachung; unbekannte Erben
Aufgebotsverfahren bei Briefhypothek; Anforderungen an Glaubhaftmachung; unbekannte Erben
Für die Glaubhaftmachung, dass der Gläubiger im Sinne von
BGH, Beschl. v. 22.5.2014 – V ZB 146/13
Problem
Ist der Gläubiger einer Hypothek unbekannt, kann der Grundstückseigentümer ein Aufgebotsverfahren entweder nach Ablauf der zehnjährigen Frist des
Der Antragsteller muss ausreichend glaubhaft machen, dass der Gläubiger unbekannt ist (
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Grundstück lastete eine Briefhypothek über 2.500 Goldmark. Der Eigentümer wollte eine Ausschließung des Hypothekengläubigers im Wege des Aufgebots durch Hinterlegung des Nominalbetrags nebst den eingetragenen Zinsen erreichen. Er berief sich darauf, dass der für das Recht erteilte Hypothekenbrief nicht auffindbar sei. Der eingetragene Gläubiger sei inzwischen verstorben. Die Möglichkeiten, die Erben seiner ebenfalls verstorbenen Erben festzustellen, seien erschöpft. Das Beschwerdegericht war der Ansicht, der Eigentümer hätte bei den Erbeserben nachfragen und eine Nachlasspflegschaft beantragen müssen.
Entscheidung Nach
Unbekannt ist der Gläubiger einer Hypothek,
–
wenn unklar ist, um wen es sich dabei handelt,
–
wenn er verstorben und nicht festzustellen ist, wer ihn beerbt hat oder
–
wenn er oder sein möglicher Erbe ihr Recht nicht nachweisen können oder den Nachweis trotz Aufforderung ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit nicht erbringen.
Bei einer Briefhypothek kommt es nicht darauf an, wer den Gläubiger beerbt hat und ob dessen Erbrecht nachweisbar oder nachgewiesen ist, da die Hypothek durch schriftliche Erklärung und Übergabe des Briefes an einen Dritten abgetreten worden sein kann (
–
der erteilte Brief unauffindbar und
–
der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist.
Nach Auffassung des BGH genügt es nicht, dass der Inhaber dem Eigentümer unbekannt ist. Vielmehr muss er schlechthin unbekannt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller alle naheliegenden und mit zumutbarem Aufwand zu erschließenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat, um den Verbleib des Briefes und den Aufenthalt seines letzten Inhabers zu klären.
Zu den auszuschöpfenden Quellen gehört eine Nachfrage bei Personen, die etwas über den Hypothekenbrief wissen können. Das mögen die tatsächlichen Erben des Gläubigers, aber auch andere Personen wie etwa Angestellte oder Bekannte des Gläubigers sein. Bei den
Postvertriebsstück: B 08129
Deutsches Notarinstitut, Gerberstraße 19, 97070 Würzburg Postvertriebsstück, Deutsche Post AG, „Entgelt bezahlt“
möglichen Erben kommt es nicht auf den Nachweis ihres Erbrechts an. Entscheidend ist, ob sie den (Erben-)Besitz am Brief erlangt haben oder wissen, wo sich der Brief befindet oder befinden könnte oder wer ihn zuletzt hatte und wo sich diese Person aufhält.
Die Personen müssen sich mit zumutbarem Aufwand ermitteln lassen. Eine Nachlasspflegschaft mit dem Ziel, die Erben zu ermitteln, kann nicht verlangt werden.
Für den konkreten Sachverhalt zieht der BGH daraus folgende Konsequenzen: Der Antragsteller müsse nicht nachweisen, wer die Erbeserben des im Grundbuch eingetragenen Hypothekengläubigers gewesen seien. Allerdings gebe es zwei mögliche Erbeserben, die plausibel für sich in Anspruch nähmen, Erben geworden zu sein (Erbprätendenten). Diese hätte der Antragsteller nach dem Verbleib des Briefes und dem letzten bekannten Inhaber befragen müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Erbprätendenten den Brief hätten oder Angaben über seinen letzten Inhaber machen könnten. Sollte die Befragung keine weiteren Erkenntnisse zutage fördern, dürfte – so der BGH – der Gläubiger unbekannt und dies ausreichend glaubhaft gemacht sein.
Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft das Hinterlegungsaufgebot bzgl. einer Briefhypothek. Sie dürfte sich aber auf sämtliche Aufgebotsverfahren über Briefrechte bei unbekannten Erben übertragen lassen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:22.05.2014
Aktenzeichen:V ZB 146/13
Rechtsgebiete:
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Grundpfandrechte
BGB § 1171; FamFG §§ 449, 451