Name der Partnerschaft; Name nicht mehr erforderlich
letzte Aktualisierung: 27.5.2024
BGH, Beschl. v. 6.2.2024 – II ZB 23/22
Name der Partnerschaft; Name nicht mehr erforderlich
Gemäß
Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Die
Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind Rechtsanwälte und betrieben seit 2010 die
C. LLP mit Sitz in H. , England, mit einer Kanzlei in
F. . Eine diesbezügliche Zweigniederlassung war im Partnerschaftsregister
eingetragen. Mit dem Vertrag vom 25. September 2019 wurde
die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit dem Namen
C. Rechtsanwälte PartnerGmbB S. W. P. K. gegründet
und ins Partnerschaftsregister eingetragen. Nach dem Partnerschaftsvertrag
erfolgte die Gründung für den Fall, dass das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausscheidet. Die
Gesellschaft blieb zunächst inaktiv.
Mit Anmeldung vom 4. Februar 2021 meldeten die Beteiligten zu 1 bis 5
Folgendes an: "Zum Jahreswechsel 2020/21 ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
das gesamte Geschäft der bisherigen C. LLP, H. ,
England (PR Frankfurt am Main ) in die Partnerschaftsgesellschaft
eingebracht worden, die mit Beginn des Jahres ihr Geschäft aufgenommen hat.
Die Partnerschaftsgesellschaft führt seit Jahresbeginn als Rechtsnachfolgerin
der C. LLP deren Namen fort. Der Namen der Partnerschaftsgesellschaft
ist geändert worden und lautet jetzt C. Rechtsanwälte PartGmbB."
Die Aufhebung der Zweigniederlassung der C. LLP wurde am
24. Februar 2021 antragsgemäß im Partnerschaftsregister eingetragen und das
Registerblatt geschlossen. Die Anmeldung der Eintragung der Änderung des
Namens der Partnerschaftsgesellschaft in "C. Rechtsanwälte
PartGmbB" hat das Registergericht mit Beschluss vom 8. Juni 2021 zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit
Beschluss vom 17. November 2022 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
zugelassen, mit der die Beteiligten ihr Begehren weiterverfolgen.
II.
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und
auch im Übrigen gemäß
der Beteiligten zu 1 bis 5 ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefoch-
tenen Beschlüsse zur Anweisung des Registergerichts, über die Anmeldung der
Beteiligten gemäß dem Antrag vom 4. Februar 2021 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, soweit für das
Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Name der Partnerschaft "C. Rechtsanwälte PartGmbB"
verstoße gegen
Name einer Partnerschaft neben der Berufsbezeichnung aller in ihr vertretenen
Berufe und dem Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" den Namen mindestens
eines Partners enthalten, woran es hier fehle.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gemäß
getreten am 1. Januar 2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den
Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des
Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.
Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das zum Zeitpunkt
der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden. Das gilt
auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen
konnte (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 II ZB 25/17,
Rn. 6 mwN).
Der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners ist durch die Änderung
des
KommBGB/Schäfer, 9. Aufl., PartGG § 2 Rn. 1, 5, 8; BeckOK BGB/Schöne,
Stand: 1.11.2023,
PartGG Rn. 21). Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die grund-
sätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber
es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erfordere, dass
der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners
enthalten müsse, zumal die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft
mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren habe
(BT-Drucks. 19/27635, S. 274).
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:06.02.2024
Aktenzeichen:II ZB 23/22
Rechtsgebiete:
Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
PartGG § 2 Abs. 1