Notarielles Hauptversammlungsprotokoll bei nicht börsennotierter AG nur für Beschluss-gegenstände nötig, die qualifizierte Mehrheit verlangen; Teilbeurkundung; Gesamtnichtigkeit eines zusammenfassenden Beschlusses über mehrere Satzungsänderungen; Fristangabe bei Ermächti-gung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien erforderlich
AktG §§ 130, 241 Nr. 2, 242 Abs. 2 S. 1, 71 Abs. 1 Nr. 8;
Notarielles Hauptversammlungsprotokoll bei nicht börsennotierter AG nur für Beschlussgegenstände nötig, die qualifizierte Mehrheit verlangen; Teilbeurkundung; Gesamtnichtigkeit eines zusammenfassenden Beschlusses über mehrere Satzungsänderungen; Fristangabe bei Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien erforderlich
a) Wenn auf einer Hauptversammlung ein Beschluss gefasst wird, für den das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt und der damit stets durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden ist, muss ein anderer, nicht diesen Mehrheitserfordernissen unterliegender Beschluss nicht in der vom Notar aufgenommenen Niederschrift beurkundet sein, sondern genügt dafür eine vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnete Niederschrift.
b) Werden in einem Beschluss mehrere Satzungsänderungen zusammengefasst und ist eine der Satzungsänderungen nichtig, sind die weiteren Sat-zungsänderungen ebenfalls nichtig, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den Änderungen gegeben ist.
BGH, Urt. v. 19.5.2015 – II ZR 176/14
Problem
Fasst die Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft einen Beschluss, der die qualifizierte Mehrheit verlangt, so fragt sich, ob nach
Entscheidung
1. Teilbeurkundung des Hauptversammlungsprotokolls
Der BGH hält die Beurkundung nur eines Teils der Niederschrift für genügend. Dies begründet er mit dem Wortlaut des
2. Teilnichtigkeit eines Satzungsänderungsbeschlusses
Im Rahmen der erhobenen Nichtigkeitsklage erörtert der BGH des Weiteren, ob die Nichtigkeit eines von mehreren Satzungsänderungsbeschlüssen über
Vorliegend waren die mehreren Satzungsänderungen in einem Beschluss zusammengefasst. Entgegen der Auffassung des OLG Jena hält es der BGH insoweit nicht für entscheidend, dass in der Tagesordnung eine einheitliche Beschlussvorlage angekündigt war und einheitlich abgestimmt wurde. Dies sei nur die Voraussetzung dafür, dass überhaupt die Gesamtnichtigkeit des Beschlusses nach
3. Frist für Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nötig
Darüber hinaus stellt der BGH die Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien nach
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:19.05.2015
Aktenzeichen:II ZR 176/14
Rechtsgebiete:Aktiengesellschaft (AG)
Erschienen in:
DNotI-Report 2015, 126-127
MittBayNot 2016, 252-258
AktG §§ 130, 241 Nr. 2, 242 Abs. 2 S. 1, 71 Abs. 1 Nr. 8; BGB § 139