Benutzungsregelung für Doppelparker
Benutzungsregelung für Doppelparker
Eine Benutzungsregelung für die beiden Stellplätze einer Duplex-Garage kann auch, wenn es sich um
ein im Miteigentum stehendes Teileigentum handelt, nach
Grundbuch eingetragen werden (Klarstellung zu
BayObLG, Beschl. v. 21.07.1994 - 2 ZBR 56/94
Kz.: L I 4 -
Grundsätzlich kommt auch die selbständige Buchung der Miteigentumsanteile an einem Teileigentum
auf Wohnungsgrundbuchblättern in Betracht, aber nur in der Weise, daß sämtliche
Miteigentumsanteile an dem dienenden Teileigentum auf den Blättern der herrschenden Wohnungseigentumsrechte gebucht werden.
BayObLG, Beschl. v. 04.08.1994 - 2 ZBR 76/94
Kz.: L II 3 -
Problem
Beide Fälle betrafen die grundbuchrechtliche und wohnungseigentumsrechtliche Behandlung von
sogenannten Doppelparkern. In der Entscheidung aus dem Jahre 1974 (
Gericht entschieden, daß der einzelne Stellplatz keinen sonderrechtsfähigen Raum darstelle, sondern nur ein
Teil einer dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Garage dienenden beweglichen Einrichtung ist. Er könne
daher dem einzelnen Wohnungseigentümer nur zur Sondernutzung gemäß § 15 Abs. 1 zugewiesen werden,
wenn die Garage gemeinschaftliches Eigentum verbleibe; stehe die Garage im Teileigentum mehrerer, könne
eine solche Regelung nach
von 4/1000 gebildet, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Duplex-Stellplatz in der Tiefgarage. Ein
Miteigentumsanteil von 1/2 an diesem Teileigentum wurde an einen Erwerber einer Wohnung aufgelassen.
Diesem Erwerber wurde das ausschließliche Nutzungsrecht an dem oberen Stellplatz zugewiesen. Es war
nun fraglich, ob eine Benutzungsregelung für die beiden Stellplätze einer Doppelstockgarage wirksam außer
nach
als Miteigentum nach Bruchteil gehört. Diese Frage ist streitig (bejahend LG München
Ertl,
Die weitere Frage war, ob der Hälftemiteigentumsanteil an dem Doppelparker gemäß
herrschenden Wohnungseigentum gebucht werden kann.
Lösung
Das BayObLG folgt der Auffassung, daß eine Benutzungsregelung für die beiden Stellplätze einer
DNotIDeutsches Notarinstitut
DNotI-Report - Rechtsprechung
DNotI-Report 18/1994 Septemer 1994 4
DNotI-Report 18/1994 Septemer 1994 5
Doppelstockgarage auch nach
an Doppelstockgaragen Sondereigentum gebildet werden kann. Offenbleiben konnte im vorliegenden Fall, ob
an je einem der beiden Stellplätze Sondereigentum begründet werden kann. Das Sondereigentum an einer
Doppelstockgarage steht in der Regel im Miteigentum von Bruchteilseigentümern. Die Miteigentümer nach
Bruchteilen können unter sich die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes regeln
(
wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Ein ähnliches Ergebnis können Wohnungseigentümer nach § 15 Abs.
1 WEG erreichen, wenn sie den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums
durch Vereinbarungen regeln. Das BayObLG ist der Auffassung, daß auch die Regelung der Nutzung des
Doppelparkers eine Gebrauchsregelung darstellt, die vom Wortlaut des
eröffnet das BayObLG die Möglichkeit der Vereinbarung nach
gemeinschaftliches Eigentum ist, sondern im Teileigentum einzelner Wohnungseigentümer steht.
In der zweiten Entscheidung hat das BayObLG die grundsätzliche Möglichkeit bejaht, das Teileigentum am
Doppelparker nicht auf einem eigenen Grundbuchblatt zu führen, sondern die einzelnen Miteigentumsanteile
auf den Grundbuchblättern der herrschenden Wohnungseigentumsrechte zu buchen. Das ist allerdings nur
dann möglich, wenn sämtliche Miteigentumsanteile an dem dienenden Teileigentum bei den herrschenden
Wohnungseigentumsrechten gebucht werden. Es ist ausgeschlossen, daß nur einzelne Miteigentumsanteile
jeweils selbständig gebucht werden und wegen der übrigen Miteigentumsanteile das Grundbuchblatt für den
Doppelparker beizubehalten.
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Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:21.07.1994
Aktenzeichen:2 ZBR 56/94
Erschienen in: Normen in Titel:WEG §§ 10, 15; BGB § 1010