OLG Oldenburg 20. Dezember 2010
10 W 37/09
HöfeO § 6 Abs. 7

Strenger Maßstab bei Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit gemäß § 6 Abs. 7 HöfeO

DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 10w37_09
letzte Aktualisierung: 13.10.2011
OLG Oldenburg, 21.12.2010 - 10 W 37/09
HöfeO § 6 Abs. 7
Strenger Maßstab bei Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit gemäß § 6 Abs. 7 HöfeO
1. Zu den Voraussetzungen und zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit i. S. d. § 6 Abs. 7 HöfeO
bei einem Hoferbprätendenten, der keinen landwirtschaftlichen Beruf erlernt hat und
hauptberuflich außerhalb der Landwirtschaft tätig ist.
2. An die Wirtschaftsfähigkeit i. S. d. § 6 Abs. 7 HöfeO ist unter Berücksichtigung des Zwecks
des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, wobei die
Anforderungen von der Art, der Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des
Hofes abhängen. Ein Grundtatbestand landwirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist allerdings stets erforderlich; der Standard dieser Kenntnisse und Fähigkeiten muss den aktuellen,
heutigen Anforderungen einer selbstständigen landwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen.


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Gericht:
Typ, AZ:
Datum:
Sachgebiet:
Normen:
Leitsatz:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Beschluss, 10 W 37/09
21.12.2010
Kein Sachgebiet eingetragen
HÖFEO § 6 ABS 6, HÖFEO § 6 ABS 7
1. Zu den Voraussetzungen und zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit i.S.d. § 6 Abs. 7 HöfeO
bei einem Hoferbprätendenten, der keinen landwirtschaftlichen Beruf erlernt hat und
hauptberuflich außerhalb der Landwirtschaft tätig ist.
2. An die Wirtschaftsfähigkeit i.S.d. § 6 Abs. 7 HöfeO ist unter Berücksichtigung des Zwecks
des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, wobei
die Anforderungen von der Art, der Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung
des Hofes abhängen. Ein Grundtatbestand landwirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten
ist allerdings stets erforderlich. der Standard dieser Kenntnisse und Fähigkeiten muss den
aktuellen, heutigen Anforderungen einer selbstständigen landwirtschaftlichen Betriebsführung
entsprechen.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Beschluss
10 W 37/09
14 Lw 121/08 Amtsgericht Lingen
In der Landwirtschaftssache
betreffend die Hoferbfolge hinsichtlich des im Grundbuch von H… Blatt …eingetragenen Hofs nach dem Tod
des Landwirts J… B…
Beteiligte:

hat der 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts …, den Richter am Oberlandesgericht … und die
Richterin am Amtsgericht …
sowie die Landwirte …und … als beisitzende Richter
nach Beratungen am 25. November und 21. Dezember 2010
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landwirtschaftsgerichts - Lingen vom 18.11.2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 werden zurückgewiesen.
Auf den Feststellungsantrag des Beteiligten zu 3 wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3, G… B…, geboren
am …1958, …, Hoferbe des im Grundbuch von H… Blatt … eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung
nach dem Tode des eingetragenen Eigentümers J… B…, geworden ist.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Beteiligten zu 1, zu 2 und 3 zu jeweils einem Drittel.
In der ersten Instanz angefallene außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 168.000 € festgesetzt.
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13.10.2011
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Geschwister. sie streiten im Rahmen eines Feststellungsverfahrens um die Hoferbfolge
nach dem Tod ihres Bruders J... B....
Der am 31.12.2007 verstorbene Landwirt J... B... war Eigentümer des im Rubrum genannten Hofs in H... zur
Größe von ca. 25 ha, den er im Erbgang nach dem Tod seines am 1.8.1997 verstorbenen Vaters F... B...
erworben hatte. Er war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Im Zeitpunkt seines Todes lebte noch seine
Mutter M... B..., die am 1.8.2008 verstarb. Die Mutter hatte den Beteiligten zu 1 in einem notariellen
Testament vom 23.4.2008 (UR Nr. 195/2008 des Notars U... G... in F…) zum Alleinerben eingesetzt. dies
sollte auch für etwaigen Grundbesitz gelten, den die Mutter infolge des Todes ihres Sohnes J... B... geerbt
hatte.
Die Beteiligten haben mit jeweils unterschiedlicher Begründung geltend gemacht, Hoferbe zu sein oder
jedenfalls als wirtschaftsfähige Person als Hoferbe in Betracht zu kommen.
Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1 bis 3 Feststellungsanträge gestellt, mit denen sie
jeweils die Feststellung begehren, sie zum Hoferben zu bestimmen.
Der Beteiligte zu 1 (Ma... B...), der Landmaschinentechniker ist und zur Zeit als Kraftfahrer arbeitet, hat sich
zur Begründung seines Antrags darauf berufen, dass dann, wenn die Mutter der Beteiligten nach dem Tod
des Bruders J... B... Hoferbin geworden sei, er jedenfalls aufgrund des Testaments vom 23.4.2008
Hofnachfolger nach dem Tod der Mutter geworden sei. Die Mutter komme als Hoferbin des verstorbenen
Bruders nach § 5 Nr. 3 HöfeO in Betracht, weil diese seit den fünfziger Jahren mit dem verstorbenen Vater
aus gemeinsamen eigenen Mitteln den Hof aufgebaut und erweitert habe. Er hält sich aufgrund seiner
Ausbildung als Landmaschinentechniker und früherer Mithilfe auf dem Hof für wirtschaftsfähig.
Der Beteiligte zu 2 (F... B...), der Gas und Wasserinstallationsmeister und Heizungsbaumeister ist, hat zur
Begründung seines Feststellungsantrags geltend gemacht, aufgrund seiner früheren Mithilfe auf dem Hof
und dabei erworbener landwirtschaftlicher Kenntnisse ebenfalls wirtschaftsfähig zu sein und als nunmehr
ältester Sohn nach dem für das Gebiet von H... geltenden Ältestenrecht zum Hoferbe berufen zu sein.
Der Beteiligte zu 3 (G... B...), der eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert hat und
Landwirtschaftsmeister ist, ist 1981 von seinem Onkel Ma... B... nach den Grundsätzen der
Erwachsenenadoption adoptiert worden und bewirtschaftet einen von seinem Onkel geerbten Hof in H…. Er
hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte F... B... sei nicht wirtschaftsfähig. An seiner Stelle sei er nach
Ältestenrecht als Zweitältester Hoferbe. Als Landwirtschaftsmeister sei er unzweifelhaft wirtschaftsfähig.
Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis über die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten F... B... erhoben. Dazu
hat es den Beteiligten F... B... in einem Verhandlungstermin unter Anwesenheit der übrigen Beteiligten durch
den Landwirt F... U... als Sachverständigen auf seine landwirtschaftlichen Kenntnisse prüfen lassen und sich
anschließend ein mündliches Gutachten des Sachverständigen zur Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten F...
B... erstatten lassen. Der Sachverständige ist auf der Grundlage der von ihm gestellten Fragen aus einem
Fragenkatalog der Landwirtschaftskammer für die Zwischenprüfung landwirtschaftlicher Lehrlinge zu dem
Ergebnis gekommen, dass der Beteiligte F... B... eine solche Zwischenprüfung bestanden hätte. Das
Landwirtschaftsgericht ist danach davon ausgegangen, dass der Beteiligte F... B... wirtschaftsfähig ist und
nach dem hier anwendbaren Ältestenrecht Hoferbe geworden ist. Es hat seinem Feststellungsantrag
stattgegeben und die entgegenstehenden Feststellungsanträge seiner beiden Brüder zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des vom Landwirtschaftsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts, des
erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der Begründung dieser Entscheidung wird auf den
Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts Lingen vom 18.11.2009 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte G... B... mit der sofortigen Beschwerde. Der Beteiligte
Ma... B... hat ebenfalls zunächst sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch nach Hinweis des Senats als
selbständiges Rechtsmittel nicht mehr weiter verfolgt. Er hat im Beschwerdeverfahren die Rechtsposition
seines Bruders G... B... unterstützt.
Der Beteiligte G... B... trägt zur Begründung seines Rechtsmittels, mit dem er seinen eigenen
Feststellungsantrag weiterverfolgt und die Zurückweisung des Feststellungsantrags seines Bruders F... B...
begehrt, im Wesentlichen vor:
Das Landwirtschaftsgericht habe zu Unrecht die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten F... B... angenommen.
Der Sachverständige U… habe das für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderliche
Wissen nicht in einem repräsentativen Querschnitt, sondern nur selektiv bzw. ausschnittsweise geprüft und
dabei wesentliche Bereiche des landwirtschaftlichen Berufswissens ausgelassen. überdies sei die Prüfung
nicht auf den erforderlichen Kenntnisstand eines selbständigen Bewirtschafters, sondern auf dem Niveau
lediglich einer Zwischenprüfung eines landwirtschaftlichen Lehrlings am Anfang bzw. in der Mitte der
Ausbildung ausgerichtet gewesen. Ein praktischer Prüfungsteil habe ganz gefehlt. Schließlich sei von dem
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Sachverständigen nicht der bei Prüfungen übliche, sondern ein (besonders) wohlwollender Maßstab
angelegt worden.

Der Beteiligte zu 1 ergänzt und vertieft sein Vorbringen zur fehlenden Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu
2. …

Der Beteiligte zu 2 verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Er führt dazu aus,
dass er aufgrund seiner früheren Mithilfe auf dem Hof die praktischen Fertigkeiten und Erfahrungen für die
Bewirtschaftung des hier relevanten Hofs sowie auch die dazu notwendigen Kenntnisse erworben habe,
wobei letzteres im Rahmen der Befragung seitens des Sachverständigen U... hinreichend nachgewiesen
worden sei.

II.
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 22 Abs.1 LwVG zulässig.
Da das vorliegende Verfahren mit bei Gericht am 22.1.2009 eingegangenem Antrag und damit vor
Inkrafttreten des FGGRG am 1.9.2009 eingeleitet worden ist, findet nach der Übergangsregelung des Art.
111 Abs. 1 FGGRG insgesamt für das gesamte Verfahren das vor Inkrafttreten des FGGRG geltende
bisherige Recht (LwVG a.F.) Anwendung.
Danach ist hier noch die sofortige Beschwerde nach § 22 Abs. 1 LwVG a.F. gegeben. Diese ist vom
Beteiligten zu 2 rechtzeitig eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist auch begründet.
Entgegen der Annahme des Landwirtschaftsgerichts ist nicht der Beteiligte zu 3, sondern der Beteiligte zu 2
als Hoferbe festzustellen.
a) Die Erbrechtsfolge hinsichtlich der im Grundbuch von H... Blatt ... eingetragenen Besitzung richtet sich
nach den Vorschriften der HöfeO.
Entgegen der Annahme der Beteiligten zu 4 und 5 ist die Hofeigenschaft, für die aufgrund des im Grundbuch
eingetragenen Hofvermerks die Vermutung des § 5 HöfeVfO spricht, nicht durch Wegfall der Betriebseinheit
entfallen. Maßgebend für die Beurteilung der Hofeigenschaft ist der Zeitpunkt des Erbfalls, nicht aber frühere
oder spätere Entwicklungen. Zum Zeitpunkt des Erbfalls lag hier jedoch unstreitig noch ein
landwirtschaftlicher Betrieb vor, der im Haupterwerb vom Erblasser selbst bewirtschaftet wurde. Bei einem
vorhandenen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb kann die Betriebseinheit nicht entfallen sein.
b) Eine Bestimmung des Hoferben durch den Erblasser selbst durch Verfügung von Todes wegen liegt hier
nicht vor.
Auch eine Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HöfeO durch Art und Umfang der Beschäftigung
eines Miterben auf dem Hof scheidet aus. Insbesondere kann eine solche Bestimmung des Erblassers
zugunsten des Beteiligten zu 1 nicht festgestellt werden, wie das Landwirtschaftsgericht Lingen in dem
Verfahren 14 Lw 64/08 (Beschluss vom 26.1.2006) zutreffend ausgeführt, der Senat in seinem Beschluss
vom 18.6./23.7.2009, S. 6 (10 W15/09) bestätigt hat und was im vorliegenden Verfahren auch vom
Beteiligten zu 1 ersichtlich hingenommen und nicht mehr angefochten wird.
Nach dem Tod des Hofeigentümers J... B... ist auch nicht nach der 3. Hoferbenordnung die Mutter der
Beteiligten gemäß § 5 Nr. 3 HöfeO Hoferbin geworden und der Beteiligte zu 1 nach dem Tod der Mutter
aufgrund des zu seinen Gunsten errichteten notariellen Testaments der Mutter vom 23.4.2008 dieser als
Hoferbe nachgefolgt. Es scheidet nämlich bereits eine Hoferbschaft der Mutter nach § 6 Abs. 3 HöfeO aus,
weil der Hof nicht aus der Familie der verstorbenen Mutter stammt, sondern aus der Familie des Vaters. Der
Hof ist auch nicht mit Mitteln aus dem Vermögen der Mutter oder deren Familie erworben worden. Dies hat
das Landwirtschaftsgericht auf S. 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt. Darauf wird
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die darauf bezogenen Ausführungen des
Landwirtschaftsgerichts werden in der Beschwerdeinstanz von den Beteiligten auch nicht mehr infrage
gestellt.
c) Die Hoferbfolge richtet sich hier nach der 4. Hoferbenordnung gem. §§ 5 Nr. 4, 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Nr.
3 HöfeO. Für die danach als Hoferbe in Betracht kommenden Geschwister des Erblassers gilt - wovon auch
die Beteiligten ausgehen - Ältestenrecht, da ein abweichender Erbbrauch im Gebiet von H... und insgesamt
im Amtsgerichtsbezirk Lingen nach der Nds. Verordnung zur Feststellung des Erbbrauchs vom 12.12.1995
nicht festzustellen ist.
Unter Anwendung des Ältestenrechts ist der Beteiligte zu 3 (G... B...) als Hoferbe festzustellen.
Zwar wäre primär der Beteiligte zu 2 (F... B...) als Hoferbe berufen, weil er der älteste der noch lebenden
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Geschwister ist. Hoferbe kann in der hier relevanten Hoferbenordnung aber nur sein, wer wirtschaftsfähig ist
(§ 6 Abs. 6 HöfeO). Entgegen der Annahme des Landwirtschaftsgerichts ist der Beteiligte F... B... nicht
wirtschaftsfähig und muss deshalb als Hoferbe ausscheiden.
An die Wirtschaftsfähigkeit ist unter Berücksichtigung des Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO
ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen (vgl. BGH RdL 1951, 216. RdL 1952, 270. st. Rspr. des Senats,
vgl. z. B. Beschluss vom 13.5.2004, 10 W 3/04. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9.Aufl., § 6
HöfeO, Rdnr. 109 ff.), von dem im Einzelfall auch nicht in extensiver Beurteilung abgewichen werden darf.
Dies gilt insbesondere, wenn Angehörige derselben Hoferbenordnung um die Hoferbfolge streiten und
darunter - wie im vorliegenden Fall - eindeutig wirtschaftsfähige Personen vorhanden sind (vgl. Wöhrmann,
a.a.O. Rn. 112, m.w.N.). Die Begünstigung, die die HöfeO für den Hoferben im Vergleich zu den
allgemeinen Regeln des Erbrechts vorsieht, ist - auch aus verfassungsrechtlicher Sicht - nur zu
rechtfertigen, wenn der Zweck der HöfeO, der in der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe
liegt, erreicht werden kann und dazu der Hoferbe die subjektiven Voraussetzungen für eine eigene,
selbständige und verantwortliche Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes mit der erforderlichen
Sicherheit erfüllt (vgl. dazu Faßbender/Hötzel/Pikalo/von Jeinsen, HöfeO, 3. Aufl., § 6 HöfeO, Rdnr.41).
Nach § 6 Abs. 7 HöfeO ist nur wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
seinen Kenntnissen und seiner Person in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbst
ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Hinsichtlich der körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie von seiner Person her ergeben sich zwar
keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Bewirtschaftung des Hofes seitens der Beteiligten zu 2). Ihm
fehlen und fehlten aber im Zeitpunkt des Erbfalls die erforderlichen Kenntnissen, berufsbezogenen
Fähigkeiten und Erfahrungen, um einen Hof unter den heutigen Bedingungen der Landwirtschaft führen zu
können.
Für die Wirtschaftsführung müssen die erforderlichen landwirtschaftlichtechnischen Kenntnisse und
Fähigkeiten vorhanden sein, um den landwirtschaftlichen Betrieb technisch ordnungsgemäß zu
bewirtschaften, etwa die Feldbestellung ordnungsgemäß vorzunehmen, dabei mit den zum Einsatz
kommenden landwirtschaftlichen Maschinen umzugehen, die Einhaltung der richtigen Fruchtfolge zu
gewährleisten, einen entsprechenden Viehbestand ordnungsgemäß zu halten, einschließlich der
angemessenen Pflege und Versorgung des Viehs, für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gebäude zu
sorgen, das Land sachgemäß zu düngen, die Ernten rechtzeitig einzubringen etc.. außerdem müssen auch
organisatorischkalkulatorische, betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten beim Hoferben
vorhanden sein (vgl. zu alledem Wöhrmann/Stöcker, § 6 HöfeO, Rdnr.93 ff.).
Die jeweils zu stellenden Anforderungen hängen dabei von der Art, der Größe und der in Betracht
kommenden Bewirtschaftung des Hofes ab (vgl. OLG Oldenburg MDR 1949, 129. Wöhrmann/Stöcker, § 6
HöfeO, Rdnr. 97 ff.. Faßbender/Hötzel/Pikalo/von Jeinsen,
§ 6 HöfeO, Rdnr. 48 f., m.w.N.). ein Grundbestand landwirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist
allerdings stets erforderliche. Bei einem eher kleinen landwirtschaftlichen Betrieb, wie im vorliegenden Fall,
wird die eigene, auch körperliche Mitarbeit im Vordergrund stehen. hierfür müssen dann aber auch die
erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorhanden sein. Auch wenn eine Verpachtung des Hofes oder
erhebliche Teile des Hofes in Betracht zu ziehen ist, muss jedenfalls für die Wirtschaftsfähigkeit des Erben
verlangt werden, dass dieser die notwendigen landwirtschaftlichen Kenntnisse hat, um die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung des Pächters beurteilen zu können und die Bewirtschaftung der Flächen, falls erforderlich,
(wieder) selbst in die Hand nehmen zu können (vgl. Lange/Wulff/LütdkeHandjery, HöfeO, 10. Aufl., § 6,
Rdnr.63).
Maßgebender Stichtag für die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit ist der Zeitpunkt des Hoferbfalls. lediglich
für den hier nicht relevanten Fall mangelnder Altersreife enthält die HöfeO insoweit eine Ausnahme in § 6
Abs. 6 Satz 2. Ansonsten muss der Hoferbe bereits im Zeitpunkt des Erbfalls imstande sein, den Hof ohne
längere Umstellungszeit (´Lehrzeit´) ordnungsgemäß zu bewirtschaften (BGH RdL 1961, 315,316. AgrarR
1979, 313. Lange/Wulff/LütdkeHandjery, § 6 HöfeO, Rdnr.83). Denn der Hoferbe tritt kraft Gesetzes die
Erbschaft bereits mit dem Eintritt des Erbfalls an und muss dann auch zu diesem Zeitpunkt die
erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Es wäre auch nicht hinnehmbar, die Hofnachfolge noch längere
Zeit in der Schwebe zu halten, bis die Frage, ob ein bestimmter Erbprätendent den Erwerb der für die
Wirtschaftsfähigkeit noch erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgeholt hat, abschließend
beantwortet werden kann (vgl. BGH, a.a.O.).
Ein Erbe, der eine Berufstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft erlernt hat und ausübt, kann nach den
dargestellten Grundsätzen regelmäßig nicht als wirtschaftsfähig angesehen werden, es sei denn, er hat sich
die erforderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig verschafft (vgl. Wöhrmann, §
6 HöfeO, Rdnr.116), was das Landwirtschaftsgericht anhand des oben erwähnten strengen, objektiven
Maßstabs zu prüfen hat.
Im vorliegenden Fall bietet die Berufsausbildung und Berufspraxis des Beteiligten zu 2 ersichtlich keine
Grundlage für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Beteiligte zu 2 hat keine
landwirtschaftliche Ausbildung absolviert, sondern einen landwirtschaftsfremden handwerklichen Beruf
erlernt und hier höhere, qualifizierte Abschlüsse in der Form zweier Meisterprüfungen erworben. Nach
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seinem eigenen Vorbringen bei seiner Anhörung im Verhandlungstermin vor dem Senat, das hier als
maßgebend zugrunde gelegt wird, will der Beteiligte zu 2 seine landwirtschaftlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen, die seine Wirtschaftsfähigkeit begründen sollen, aus seiner früheren Mithilfe auf dem Hof
erworben haben. nach seinem Abzug vom Hof und der Begründung seines eigenen Handwerksbetriebs in
N... (bei R…) will er sich weiterhin für Fragen der Landwirtschaft interessiert haben, gelegentlich eine
landwirtschaftliche Zeitung (´Landwirtschaftliches Wochenblatt“) gelesen und sich mit Freunden und
Bekannten, die in der Landwirtschaft tätig sind, auch über landwirtschaftliche Themen unterhalten haben.
Der Beteiligte zu 2 hat jedoch nach eigenen Angaben nicht versucht, auch nicht nach dem Tod seines
Bruders, in systematischer, umfassender Weise sich die für eine selbständige Betriebsführung erforderlichen
landwirtschaftlichen Kenntnisse anhand von Büchern, Lehrgängen oder ähnlichem anzueignen oder sein
durch die frühere familiäre Hilfeleistung erworbenes Wissen zu aktualisieren. Dies erscheint zumindest für
die Zeit bis zum Tod seines Bruders auch glaubhaft, da er dazu damals keine Veranlassung hatte.
Zu seiner Tätigkeit auf dem Hof hat der Beteiligte zu 2 angegeben, dass er von Jugend an auf dem
elterlichen Hof bis zu seinem endgültigen Abzug vom Hof mitgeholfen und dabei alle Arten der damaligen
Arbeiten kennen gelernt habe, wobei Umfang, Intensität und Beendigung der Mithilfe im Einzelnen teilweise
streitig sind. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.
Unstreitig ist jedenfalls – dies hat der Beteiligte zu 2 bei seiner Anhörung vor dem Senat selbst eingeräumt –
, dass seine Tätigkeit sich auf eine Gehilfentätigkeit beschränkte, der Vater als damaliger Betriebsinhaber
den Betrieb sowie die jeweils auszuführenden Arbeiten leitete und die entsprechenden Anweisungen gab.
Solche Hilfstätigkeiten, wie sie in landwirtschaftlichen Familienbetrieben üblicherweise von sämtlichen
Familienmitgliedern erbracht werden, reichen regelmäßig (allein) nicht aus, um die für eine selbstständige,
umfassende Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zu erwerben. Im vorliegenden Fall ist auch davon auszugehen, dass jedenfalls in den Zeiten, in denen sich
der Beteiligte zu 2 neben seiner vollberuflichen handwerklichen Berufstätigkeit auf die Meisterprüfungen
vorbereitete (in den Jahren 1978 bis 1983), sich seine Mithilfe auf dem elterlichen Hof reduziert haben
dürfte. Nach seiner Verheiratung, dem endgültigen Abzug vom Hof und Gründung seines eigenen
Handwerksbetriebs im ca. 40 km entfernten N... im Jahre 1983 endete jedenfalls die relevante Mithilfe des
Beteiligten zu 2 auf dem elterlichen Hof.
Die Mithilfe des Beteiligten zu 2 im elterlichen Betrieb, die im Zeitpunkt des Erbfalls knapp 25 Jahre
zurücklag, und gelegentliche Unterhaltungen über bzw. Befassung mit landwirtschaftlichen Themen reichen
nach Einschätzung des Senats nicht aus, um die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die
selbständige Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter den heutigen erheblich veränderten
technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen und veränderten Rahmenbedingungen zu erwerben und zu
erhalten. Die heutigen Verhältnisse in der Landwirtschaft mit den erheblich gestiegenen Anforderungen an
das agrartechnische, aber auch das wirtschaftliche Wissen sowie an die dazu erforderlichen Fähigkeiten
sind – wie die landwirtschaftlichen Beisitzer des Senats bestätigt haben, was aber auch den übrigen
ständigen Senatsmitgliedern aufgrund ihrer Erfahrungen in Landwirtschaftssachen bekannt ist – mit den
Verhältnissen von vor 25 Jahren nicht zu vergleichen. Hierfür verantwortlich ist nicht nur die dynamische
technische Entwicklung, sondern auch die gestiegene und steigende Bedeutung von Belangen des
Verbraucher und Umweltschutzes sowie der Agrarförderung mit ihren betriebswirtschaftlichen
Auswirkungen. Danach kann nicht angenommen werden, dass einige Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die
vor 25 Jahren im Rahmen familiärer Mithilfe in einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb erworben worden
sind, unter den heutigen schwieriger gewordenen Verhältnissen in der Landwirtschaft ausreichen, um einen
landwirtschaftlichen Betrieb selbständig zu führen. Es mag hier sein, dass bestimmte Wissensgrundlagen,
Fertigkeiten sowie Handgriffe, die der Beteiligte zu 2 vor 25 Jahren im Rahmen seiner Mithilfe immer wieder
anzuwenden hatte, sich ´eingeschliffenen haben´ und bei ihm nach wie vor präsent sind. Dies mag auch
dazu führen, dass der Beteiligte zu 2, wie vom Landwirtschaftsgericht angenommen, bei Fragen aus der
Zwischenprüfung für die landwirtschaftliche (Gesellen) Ausbildung noch zurecht kommt. Dieses
Prüfungsniveau, das lediglich für die Beurteilungen des Zwischenstandes einer landwirtschaftlichen
Ausbildung nach ca. der Hälfte der Ausbildungszeit relevant ist, kann jedenfalls nicht ausreichen, soweit es
um den notwendigen Kenntnis und Befähigungsstand für die selbständige Führung eines
landwirtschaftlichen Betriebes geht. Vor allem aber ist davon auszugehen, dass entsprechend seinen
eigenen Angaben der Beteiligte zu 2 die gesamte Entwicklung in der Landwirtschaft in den letzten 25 Jahren
im Wissenserwerb und in der berufspraktischen Tätigkeit nicht mehr kennen gelernt und nicht mehr
nachvollzogen hat. Das daraus sich ergebende erhebliche Defizit an Kenntnissen und Fähigkeiten, die für
eine heutige Betriebsführung notwendig sind, steht der Annahme einer Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten
zu 2 entgegen.
Der Senat hat diese Schlussfolgerung, die nach der Lebenserfahrung auf der Grundlage der eigenen
Angaben des Beteiligten zu 2 zumindest nahe liegt, vielleicht sogar bereits als hinreichend überzeugend
erscheint, im Rahmen einer Befragung des Beteiligten zu 2 im Verhandlungstermin vor dem Senat überprüft.
Die Befragung des Beteiligten zu 2 zu landwirtschaftlichen Fachfragen hat bestätigt, dass der Beteiligte zu 2
erhebliche Defizite im Wissens und Kenntnisstand aufweist, insbesondere zu den heutigen aktuellen
Themenbereichen, und deswegen die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2 zu verneinen ist.
So hat der Beteiligte zu 2 keine relevanten Kenntnisse im Bereich der heutigen Agrarförderung. zu mit der
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Prämiengewährung verbundenen Verpflichtungen, zum betriebsindividuellen Teil der Prämienzahlungen
sowie zum Inhaber der Prämienrechte bei Verpachtung vermochte der Beteiligte zu 2 keine bzw. keine
zutreffenden Angaben zu machen. Der Agrarförderung kommt jedoch heute für die landwirtschaftlichen
Betriebe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Dies gilt auch und insbesondere für kleinere
Betrieben - auch der hier relevante Hof würde dazu zu zählen sein . sie hat hier vielfach existenzsichernde
Bedeutung.
Im Bereich des Pflanzenschutzes hat der Beteiligte zu 2 nach eigenen Angaben nur geringe Kenntnis, was
seine Befragung bestätigte.
Auf Befragen hat der Beteiligte zu 2 angegeben, dass er im Falle seiner Hoferbschaft mit dem hier
relevanten Hof nicht wie der Erblasser schwerpunktmäßig Viehzucht (Bullenmast, Schweinezucht), sondern
Ackerbau betreiben wolle. Einen nachvollziehbaren Wirtschaftsplan hierzu vermochte der Beteiligte zu 2
trotz mehrfachen Nachfragens des Gerichts und der übrigen Verfahrensbeteiligten, auch im Groben nicht
darzustellen. Auch die wirtschaftlichen Gründe für die Abkehr von der bisherigen Bewirtschaftung hin zum
Ackerbau vermochte der Beteiligte zu 2 im Rahmen eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs der bisherigen
zur künftigen Bewirtschaftung nicht darzulegen. der Beteiligte zu 2 war auch nicht in der Lage, zur Frage der
durch den geplanten Ackerbau erwarteten bzw. zu erzielenden Gewinne Angaben zu machen. Weitere
Nachfragen zu für den geplanten Ackerbau relevanten Größen, nämlich zu Erträgen je Hektar und zu den
derzeitig zu erzielenden (Erzeugerverkaufs) Preisen von Silomais und Gerste konnte der Beteiligte zu 2 nur
unzureichend beantworten. Bei Silomais vermochte der Beteiligte zu 2 den Ertrag je Hektar nicht zu
schätzen und die zur Zeit zu erzielenden Erlöse nicht anzugeben. bei Gerste konnte der Beteiligte zu 2 keine
Angaben zu den Erlösen machen.
Fragen zur Düngung und zum Pflanzenschutz beim Maisanbau wurden vom Beteiligten zu 2 ebenfalls nur
unzureichend oder nicht richtig beantwortet.
Die Befragung des Beteiligten zu 2 hat danach in vollem Umfang bestätigt, was bereits die eigenen Angaben
des Beteiligten zu 2 zum Erwerb landwirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten nahe legten: dass der
Beteiligte nämlich nicht die heute für eine selbständige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes
erforderlichen Kenntnisse aufweist und mithin nicht wirtschaftsfähig ist.
Die im nachhinein vom Beteiligten zu 2 und seinem Verfahrensbevollmächtigten erhobenen Einwendungen
gegen die im Verhandlungstermin vor dem Senat durchgeführte Befragung, die – wie ausgeführt – lediglich
der Überprüfung und Absicherung der aus den eigenen Angaben des Beteiligten zu 2 zu ziehenden
Schlussfolgerungen diente, sind nicht erheblich und rechtfertigen keine weitere bzw. neue Befragung oder
Beweisaufnahme. (wird weiter ausgeführt)
Da der Beteiligte zu 2 nach alledem insgesamt nicht als wirtschaftsfähig anzusehen ist, muss er als Hoferbe
ausscheiden. Sein Feststellungsantrag ist in Abänderung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts
zurückzuweisen.
Hoferbe ist der nach Ältestenrecht sodann berufene Beteiligte zu 3 (G... B...).
Da der Beteiligte zu 3 eine landwirtschaftliche Ausbildung als Landwirtschaftsmeister abgeschlossen hat und
zudem bereits einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, ist seine Wirtschaftsfähigkeit nicht
zweifelhaft.
Eine Hoferbschaft des Beteiligten zu 3 wird auch nicht durch die 1982 erfolgte Adoption des Beteiligten
durch seinen Onkel Ma... B... in Frage gestellt. Das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen Eltern und
Geschwistern sowie ein damit verbundenes Erbrecht ist nicht entfallen, da die Adoption erfolgte, als der
Beteiligte zu 3 bereits volljährig war, und die Adoption ausweislich des im Verfahren 14 Lw 64/08
vorgelegten Beschlusses des AG Meppen vom 16.8.1982 nach den Regeln einer Erwachsenenadoption
ausgesprochen worden ist. Dies hatte zur Folge, dass die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse und die
sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht gemäß §§ 1772, 1755 BGB erloschen sind.
Danach kann der Beteiligte zu 3 Hoferbe seines verstorbenen Bruders sein.
Die vom Beteiligten zu 2 geäußerte Vermutung, dass der Beteiligte zu 3 wegen des von ihm bereits
bewirtschafteten Hofs den hier relevanten Hof des verstorbenen Bruders bereits aus Zeitgründen letztlich
nicht selbst bewirtschaften werde, ist für die Hoferbfolge und die Hoferbschaft des Beteiligten zu 3 nicht
erheblich (vgl. dazu BGH NJW 1959, 101. OLG Oldenburg AgrarR 1979, 52. Lange/Wulff/LüdtkeHandjery, §
6 HöfeO Rn. 63). Dies beeinflusst jedenfalls die allein an subjektive Fähigkeiten und Kenntnisse des
Hofnachfolgers anknüpfende Wirtschaftsfähigkeit nicht.
Nach dem gesetzlichen Konzept der HöfeO tritt die Hoferbfolge automatisch im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers ein und kann nicht von späterer tatsächlicher Verwendung des Hofes oder von vermuteten oder
tatsächlichen Verwendungsabsichten der als Hoferbe in Betracht kommenden Person abhängen. Bei einer
mit den Zielsetzungen der HöfeO unvereinbaren späteren Verwendung des Hofes oder von Teilen des
Hofvermögens werden die weichenden Erben - wenn auch nur in beschränktem Umfang - durch die
Regelungen über die Nachabfindung geschützt.
Der Beteiligte zu 2 hat nach alledem mit seiner sofortigen Beschwerde und seinem weiter verfolgten
Feststellungsantrag Erfolg.
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5643&ident=
13.10.2011
………
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5643&ident=
13.10.2011

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Oldenburg

Erscheinungsdatum:

20.12.2010

Aktenzeichen:

10 W 37/09

Erschienen in:

RNotZ 2011, 625

Normen in Titel:

HöfeO § 6 Abs. 7