Keine Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach einseitiger Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund einer vertraglich vereinbarten Anpassungsklausel
letzte Aktualisierung: 14.4.2021
BFH, Urt. v. 22.7.2020 – II R 32/18
AO §§ 169 Abs. 2, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GrEStG §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1, 16 Abs. 3 Nr. 1 u. 2
Keine Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach einseitiger Herabsetzung des Kauf-
preises aufgrund einer vertraglich vereinbarten Anpassungsklausel
1. Die Herabsetzung der Gegenleistung i. S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung
nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
2. Eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG auf einen im Kaufvertrag
vereinbarten, einseitig durchsetzbaren Anspruch auf Herabsetzung der Gegenleistung ist nicht
möglich.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung des FG konnte der Grunderwerbsteuerbescheid aufgrund der Herabsetzung des Kaufpreises nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden. Eine Änderungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften.
1. Das FA hat die Grunderwerbsteuer am 10.02.2009 in zutreffender Höhe festgesetzt.
a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag, soweit er sich auf inländische Grundstücke bezieht.
§ 3 Abs. 7a AusglLeistG ermöglicht Berechtigten i.S. des § 3 Abs. 5 Satz 1 AusglLeistG, volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen zu erwerben. Dabei sieht das AusglLeistG für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen einen Preisnachlass i.S. eines 35%igen Abschlags auf den Verkehrswert des Grundstücks vor (§ 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG). Der vergünstigte Erwerb unterliegt der Grunderwerbsteuer. Unschädlich ist, dass die Vergünstigung eine Kompensation für die letztlich nicht vollzogene Wiedergutmachung in Geld darstellt und daher Entschädigungscharakter hat (vgl. zu einem Grundstückserwerb durch Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG: Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.11.2018 - II B 51/18, BFH/NV 2019, 205, Rz 13, 25 ff., m.w.N.).
b) Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gelten als Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Als Gegenleistung war der von der Klägerin geschuldete Kaufpreis in der im Kaufvertrag vereinbarten Höhe anzusetzen.
c) Ob dem Umstand, dass bereits bei Kaufvertragsabschluss eine Kaufpreisanpassung in Rede stand, dadurch Rechnung zu tragen gewesen wäre, dass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer verfahrensrechtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) oder vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO) zu ergehen hatte (vgl. BFH-Urteil vom 17.04.1991 - II R 119/88,
2. Eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nicht möglich.
a) Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Zu den rückwirkenden Ereignissen zählen alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, aber auch tatsächliche Lebensvorgänge, die steuerrechtlich --ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen-- in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (BFH-Urteil vom 12.05.2016 - II R 39/14,
b) Ob einer nachträglichen Änderung eines Sachverhalts rückwirkende steuerrechtliche Bedeutung zukommt, ob mithin eine solche Änderung dazu führt, dass bereits eingetretene steuerrechtliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob zum einen eine Änderung des ursprünglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand überhaupt betrifft und ob darüber hinaus der nach § 38 AO bereits entstandene materielle Steueranspruch mit steuerrechtlicher Rückwirkung noch geändert werden oder entfallen kann (BFH-Urteile in
Der Umstand, dass einem Ereignis ertragsteuerrechtlich Rückwirkung zukommt, ist für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht ausschlaggebend (vgl. BFH-Beschluss vom 04.11.2019 - II B 48/19, BFH/NV 2020, 182, Rz 13).
c) Die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht nach der insoweit zwingenden gesetzlichen Systematik keine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das folgt aus
aa) § 16 Abs. 3 GrEStG lässt als spezialgesetzliche Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG unter den dort näher aufgeführten Voraussetzungen auf Antrag die Änderung einer Steuerfestsetzung zu, wenn die Gegenleistung nach Entstehung der Steuer herabgesetzt wird. Eine nachträgliche Herabsetzung der Gegenleistung erlaubt aber nur dann eine Änderung der Steuerfestsetzung, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) oder wenn die Herabsetzung (Minderung) aufgrund des § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vollzogen wird (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG). Tritt ein Ereignis ein, das nach § 16 Abs. 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses (
bb) Wäre ein Ereignis, das nach § 16 Abs. 1 bis 3 GrEStG die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, namentlich die Herabsetzung der Gegenleistung, ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, liefe
3. Die Vorentscheidung stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar (vgl. § 126 Abs. 4 FGO), denn die vollzogene Herabsetzung der Gegenleistung durch den anteilig zurückgezahlten Kaufpreis war auch nicht nach anderen Änderungsvorschriften zu berücksichtigen.
a) Zwar liegt eine von § 16 Abs. 3 GrEStG erfasste Herabsetzung der Gegenleistung vor, jedoch sind die übrigen Voraussetzungen für die begehrte Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung nicht erfüllt.
aa) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG).
aaa) Die Ansprüche aus dem Steuerverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG geschieht dies mit Abschluss des Kaufvertrags. Nach § 14 Nr. 2 GrEStG entsteht die Grunderwerbsteuer allerdings, wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, erst mit der Genehmigung.
bbb) Im Streitfall ist die Steuer am 01.12.2008 entstanden. Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung trat --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- spätestens am 01.12.2008 mit der Mitteilung des Notars an das seinerzeit zuständige Finanzamt über den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Vertrags ein. Die Zweijahresfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG war bei Verkündung des Urteils des LG am 15.04.2015 und der anschließenden Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises an die Klägerin daher bereits abgelaufen.
bb) Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ist eine Herabsetzung der Steuer auf Antrag bei Herabsetzung der Gegenleistung für das Grundstück unbefristet möglich, wenn die Herabsetzung (Minderung) aufgrund des § 437 BGB vollzogen wird.
aaa) Nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB kann ein Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern und den gezahlten Mehrbetrag erstattet verlangen, wenn die Sache mangelhaft (
bbb) Auch wenn im Gesetz nicht bestimmt ist, was zu der Beschaffenheit der Kaufsache gehört (vgl. Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl., § 434 Rz 2), sind als Beschaffenheit einer Sache i.S. von § 434 Abs. 1 BGB nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 15.06.2016 - VIII ZR 134/15, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2016, 1928, Rz 10, und vom 11.12.2019 - VIII ZR 361/18,
Während demnach Angaben zu wertbildenden Eigenschaften unter Umständen zu Beschaffenheitsvereinbarungen führen und der Wert einer Sache von ihrer Beschaffenheit abhängt, wird der Wert selber jedoch auch durch außerhalb der Sache liegende Marktkräfte gebildet. Teil der Beschaffenheit sind damit nur die wertbildenden Faktoren, nicht aber der Wert selbst (BeckOK BGB/Faust, 54. Ed., 01.05.2020, BGB § 434 Rz 24; MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl., § 434 Rz 11).
ccc) Ein Minderungsanspruch nach § 437 BGB, der eine Änderungsbefugnis nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG begründen könnte, liegt im Streitfall nicht vor.
(1) Bei einem begünstigten Flächenerwerb nach dem AusglLeistG richtet sich die Kaufpreisermittlung nach den §§ 5 und 6 der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV), die
Da insofern keine Ermessensentscheidung der Privatisierungsstelle vorliegt, stellt die Nachprüfung und Anpassung des Verkehrswertes durch ein Gericht in diesem Zusammenhang nicht Rechtsgestaltung, sondern Auslegung bzw. Rechtsanwendung dar --auch wenn sie vertraglich wie im vorliegenden Fall durch eine Anpassungsklausel vorgesehen ist (BGH-Urteil in
(2) Als nach § 3 Abs. 1 und 2 AusglLeistG i.V.m. § 2 FlErwV zum Flächenerwerb Berechtigte hatte die Klägerin somit nach § 3 Abs. 7 S. 1 AusglLeistG einen Anspruch, die streitgegenständlichen Flächen zu 65 % des Verkehrswertes zu erwerben. Insofern diente der Kaufvertrag lediglich der Umsetzung des gesetzlich auch hinsichtlich des Kaufpreises vorgegebenen Erfüllungsanspruchs der Klägerin (vgl. BGH-Urteil in
(3) Auch ist die von der GmbH im Kaufvertrag niedergelegte Auffassung, dass der Kaufpreis dem Verkehrswert abzüglich eines 35%igen Abschlags entspreche, keine Beschaffenheitsvereinbarung, die Grundlage eines Minderungsanspruchs nach § 437 BGB sein könnte.
Sonstige Mängel des Grundstücks hat das FG weder festgestellt noch sind solche vorgetragen.
b) Ob aufgrund des nachträglichen Bekanntwerdens von neuen Tatsachen oder Beweismitteln ein Anspruch auf Änderung des unstreitig bestandskräftigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gegeben wäre, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Denn für eine Änderung im Jahr 2015 war die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO abgelaufen.
c) § 5 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Herabsetzung der bestandskräftig festgesetzten Grunderwerbsteuer.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BewG werden Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, wie unbedingt erworbene behandelt. Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt (§ 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BewG).
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BewG bezieht sich auf Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind (BFH-Urteil vom 17.04.2013 - II R 1/12,
d) Auch eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG bei einem bereits im Kaufvertrag vereinbarten, einseitig durchsetzbaren Anspruch auf Herabsetzung der Gegenleistung ist nicht möglich.
aa) Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig sein. Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist ("rechtspolitische Fehler"), reicht nicht aus. Ihre Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck erschließen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 06.12.2017 - II R 26/15, BFH/NV 2018, 453, Rz 35; BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - II B 79/18, BFH/NV 2020, 22, Rz 5, m.w.N.).
Zwar ist eine analoge Anwendung von § 16 GrEStG nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. zur Minderung aufgrund §§ 634, 638 BGB oder Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 16 Rz 56; Koppermann in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, § 16, Rz 165; Loose in Boruttau, a.a.O., § 16 Rz 244; Claßen, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 8, 1535, 3206; bzw. für ein vertraglich zugesichertes Minderungsrecht: Hofmann, a.a.O., § 16 Rz 57; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 16, Rz 99; Egner/Geißler in Griesar/Jochum, eKomm Ab [01.01.2015], § 16 GrEStG Rz 60 --Aktualisierung vom 13.05.2019--). Allerdings wurde eine solche bereits für Erwerbe im Flächenerwerbsprogramm nach § 3 AusglLeistG abgelehnt (BFH-Urteile vom 26.10.2006 - II R 49/05,
bb) Bei § 16 GrEStG handelt es sich um eine am Besteuerungszweck orientierte gegenläufige Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG (BFH-Urteile vom 18.04.2012 - II R 51/11,
cc) Im Streitfall liegt keine unbeabsichtigte, durch teleologische Auslegung zu füllende Regelungslücke vor (vgl. zu
dd) Mangels Regelungslücke scheidet im vorliegenden Fall auch eine die Änderungsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 3 GrEStG erweiternde entsprechende Anwendung des § 5 Abs. 2 BewG (vgl. Pahlke, a.a.O., § 16 Rz 10; Hofmann, a.a.O., vor § 15 Rz 12) oder Berücksichtigung der erst mit Entscheidung des LG entstandenen Erstattungsverpflichtung als aufschiebend bedingte Last (entsprechend
4. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und die Klage ist abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BFH
Erscheinungsdatum:22.07.2020
Aktenzeichen:II R 32/18
Rechtsgebiete:
Grunderwerbsteuer
Sonstiges Steuerrecht
Kaufvertrag
Bauträgervertrag und Werkvertrag
AO §§ 169 Abs. 2, 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GrEStG §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1, 16 Abs. 3 Nr. 1 u. 2