Gesonderte Bezifferung der Einlageleistungen bei mehreren Geschäftsanteilen in der Hand eines Gesellschafters
letzte Aktualisierung: 17.12.2020
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.2.2020 – 3 Wx 21/20
GmbHG §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1;
Gesonderte Bezifferung der Einlageleistungen bei mehreren Geschäftsanteilen in der Hand
eines Gesellschafters
1. Verbindet die zur Geschäftsführung bestellte Gesellschafterin die Anmeldung der Gesellschaft
(hier: GmbH) zum Handelsregister mit der Versicherung, „dass sie als Gesellschafterin auf die
Gesellschaftsanteile Nr. 1-25.000 einen Barbetrag von 12.500,00 € eingezahlt“ habe, so genügt sie
damit nicht der Verpflichtung des mehrere Geschäftsanteile innehabenden Gesellschafters, die
Einlageleistung für jeden einzelnen Geschäftsanteil gesondert zu beziffern.
2. Gibt der Antragsteller ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, seine
Anmeldung entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen (hier: gesonderte
Bezifferung der Einlageleistung für jeden einzelnen Geschäftsanteil des mehrere Geschäftsanteile
übernehmenden Gesellschafters) zu ergänzen, so darf das Registergericht nicht durch
Zwischenverfügung entscheiden, bzw. diese nicht aufrechterhalten, sondern muss – auf der Basis
seiner eigenen Rechtsauffassung – über den Eintragungsantrag entscheiden (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung
Gründe:
I.
Die Beteiligte ist durch Vertrag vom 25. Januar 2019 gegründet worden. Gem. § 4 des
Gesellschaftsvertrages beträgt das Stammkapital der Gesellschaft 25.000,00 €. Davon
übernimmt die Gesellschafterin N. 25.000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils
1,00 €.
§ 4 Ziffer 3. des Vertrages lautet:
„Die auf den jeweiligen Gesellschaftsanteil zu zahlende Stammeinlage ist in Geld zu leisten,
und zwar zur Hälfte sofort und der jeweilige Restbetrag auf jederzeitige Einforderung durch
die Geschäftsführung.“
Durch beglaubigte Erklärung vom 9. Oktober 2019 hat die zur Geschäftsführerin bestellte N.
die Gesellschaft zur Eintragung angemeldet. Die Anmeldung enthält die Versicherung, dass
sie als Gesellschafterin auf die Gesellschaftsanteile Nr. 1-25.000 einen Barbetrag von
12.500,00 € eingezahlt hat.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2020 hat das Registergericht die Anmeldung
beanstandet, da die Zahlung von 12.500,00 € nur pauschal erklärt worden sei, ohne
anzugeben, auf welche Geschäftsanteile sie sich beziehe. Es bleibe offen, ob nicht z.B. die
Geschäftsanteile 1-12.500 voll eingezahlt seien und auf die übrigen nichts eingezahlt worden
sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Sie macht geltend, es könne kein
Zweifel bestehen, dass jeweils der hälftige Betrag auf die einzelnen Geschäftsanteile
eingezahlt worden sei. Eine andere anteilmäßige Verteilung widerspreche jeglicher Logik.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2020 hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen
und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Es hat
ausgeführt, bei Bareinlagen müsse zahlenmäßig angegeben werden, welchen Geldbetrag
jeder Gesellschafter jeweils auf die einzelnen Geschäftsanteile geleistet habe. Habe er
mehrere Geschäftsanteile übernommen, müsse die Versicherung eindeutig erkennen lassen,
welcher Betrag auf welchen Geschäftsanteil geleistet worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die gem.
das Registergericht nicht in Form der Zwischenverfügung hätte entscheiden dürfen.
Die Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, weil die Beteiligte bereits in ihrem Schreiben
vom 10. Januar 2020 sowie in ihrer Beschwerdebegründung ernsthaft und endgültig zu
erkennen gegeben hat, dass sie nicht gewillt war, ihre Anmeldung entsprechend den vom
Registergericht genannten Anforderungen zu ergänzen. Das Registergericht hätte deshalb –
auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung – nicht durch Zwischenverfügung
entscheiden, jedenfalls aber diese nicht aufrechterhalten dürfen, sondern über den
Eintragungsantrag entscheiden müssen (vgl. Senat,
Vorsorglich sei in der Sache – ohne Bindungswirkung – bemerkt:
Die Beanstandung dürfte zu Recht erfolgt sein. Gem.
die Versicherung zu enthalten, dass die in § 7 Abs. 2 bezeichneten Leistungen auf die
Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der
freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Gegenstand der Versicherung sind konkrete
Tatsachen, insbesondere zahlenmäßige Angaben über das Bewirken der
Mindesteinzahlungen durch die Gesellschafter. Übernimmt ein Gesellschafter – wie hier –
mehrere Geschäftsanteile, ist die Einlageleistung für jeden Geschäftsanteil gesondert zu
beziffern (OLG Hamm
November 2019, § 9 Rn. 14; Servatius, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Auflage
2019; Krafka, Registerrecht, 11. Auflage 2019, Rn. 945).
Entgegen der Auffassung der Beteiligten versteht sich eine gleichmäßige Aufteilung der
Zahlung eines Gesellschafters auf mehrere (bzw. sämtliche) Gesellschaftsanteile nicht von
selbst. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Gesetz. § 19 Abs. 1 GmbH regelt
lediglich die Verpflichtung der Gesellschafter im Innenverhältnis und ist zudem abdingbar.
Gem.
Tilgungsbestimmung regeln, auf welche Geschäftsanteile seine Zahlung anzurechnen ist und
dabei auch eine unterschiedliche Stückelung bestimmen. Eine Tilgungsbestimmung ergibt
sich hier jedoch nicht aus § 4 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrages, weil eine Erklärung fehlt,
dass gemäß dieser Bestimmung geleistet wird. Nur wenn eine Tilgungsbestimmung fehlt, ist
die Zahlung gem.
Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbH muss daher in einem solchen Fall entweder
zahlenmäßige Angaben zur Aufteilung der Zahlung auf die einzelnen Geschäftsanteile oder
die Erklärung enthalten, dass eine Tilgungsbestimmung i.S.d.
getroffen wurde (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels ist weder eine Kostenentscheidung, noch eine
Wertfestsetzung, noch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde
veranlasst.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:19.02.2020
Aktenzeichen:3 Wx 21/20
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
GmbHG §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 1 u. 2; FamFG § 382 Abs. 4 S. 1