OLG Rostock 12. April 2023
3 W 74/21
BGB §§ 2229 Abs. 4, 2247

Testamentserrichtung: Testierwille; Vermutung der Testierfähigkeit auch für Betreute

letzte Aktualisierung: 5.6.2023
OLG Rostock, Beschl. v. 12.4.2023 – 3 W 74/21

BGB §§ 2229 Abs. 4, 2247
Testamentserrichtung: Testierwille; Vermutung der Testierfähigkeit auch für Betreute

1. In einem Testament niedergelegte Erklärungen müssen mit Testierwillen des Erblassers
abgegeben worden sein, also auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu
errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen.
2. Grundsätzlich gilt, dass ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen ist,
da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser
unter Betreuung steht. Die Testierunfähigkeit muss also zur vollen Gewissheit des Gerichts
feststehen.
3. Maßgeblich für die Testierfähigkeit ist, ob der Testierende noch in der Lage ist, sich über die
Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und dann frei von den Einflüssen etwaiger
interessierter Dritter zu handeln oder nicht.
4. Auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit. Auch Störungen der
Geistestätigkeit führen für sich genommen noch nicht zwangsläufig zur Testierunfähigkeit.

Gründe

I.
Der Erblasser errichtete am 26.03.2020 drei gleichlautende, mit "Testament" überschriebene
Schriftstücke, die er jeweils mit einer Unterschrift versehen hat und die später an
unterschiedlichen Orten aufgefunden worden sind.
Die drei Schriftstücke haben (mit leichten Unterschieden in den Schreib- und

Darstellungsweisen) folgenden Inhalt:

„Hier imt Verfüge ich U. P. gebo am 20.10.1961 daß nach meiner Ableben Frau U. M. gebo am
9.1.1964 als alleinige Erbin für mein Haus in C. Mabilar und mein Grundstück MKG 131436 3
FLURST-NR 76 in F. OT C. C.-Str. einsetze. Mein Auto vererbe ich V.S. Ich bin im vollen
Besitz meine geistiger Kräfte.“

Mit anwaltlichem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.05.2020 haben die
Beteiligten zu 1) bis 4) die Erteilung eines Erbscheins dahingehend beantragt, dass der Erblasser
von der Beteiligten zu 1) zu 1/2 und den Beteiligten zu 2), 3) und 4) jeweils zu 1/6 nach
gesetzlicher Erbfolge beerbt worden sei.

Mit notarieller Urkunde der Notarin H. H. aus N. vom 17.06.2020 zu deren Urkundenrolle-Nr.
967/2020 hat die Beteiligte zu 6) die Erteilung eines Erbscheins dahingehend beantragt, dass der
Erblasser von ihr als Alleinerbin kraft letztwilliger Verfügung beerbt worden sei.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) halten die Testamente vom 26.03.2020 für unwirksam, da der
Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der Testamente nicht testierfähig gewesen sei. Der
Erblasser habe unter einer frühkindlichen Hirnschädigung mit zerebralem Residualsyndrom mit
Intelligenzminderung gelitten. Anlässlich der Untersuchung zur Einrichtung einer Betreuung im
Jahr 2007 habe der beauftragte Gutachter deutliche Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen des Erblassers, besonders bei emotional stärker besetzten Inhalten,
beschrieben. Der Erblasser sei danach vermehrt irritabel, erfasse gestellte Fragen nur ungenau
und schwer, eine chronologische und inhaltliche Strukturierung des Gesprächs sei dem
Erblasser nur schwer möglich, er neige zu plötzlichen Gedankensprüngen und fernliegenden
Themen, eine realistische Einschätzung zur eigenen Situation oder Perspektive sei nicht
erfragbar. Der Gutachter sei seinerzeit deshalb von einer intellektuellen Minderbegabung mit
beträchtlicher praktischer Intelligenz ausgegangen.Zu einer ähnlichen Einschätzung sei ein
anderer Gutachter anlässlich einer Untersuchung im Betreuungs(verlängerungs)verfahren 2014
gekommen. Danach sei der Erblasser mit logischer und abstrakter Denkleistung überfordert
gewesen und habe mehrschichtige Zusammenhänge nicht erfassen können. Die Betreuerin des
Erblassers habe deshalb damals die Erweiterung der Aufgabenkreise (auch Vermögenssorge und
Aufenthaltsbestimmung) angeregt. Zum 19.03.2018 sei die Betreuung nur deshalb aufgehoben
worden, weil ausreichend familiäre Hilfen gewährleistet worden seien. Der Erblasser habe
jedoch auch nach der Aufhebung der Betreuung den Alltag nicht allein bewältigt. Seine
Schwester habe ihm die Wäsche gemacht und die verordneten Medikamente vorbereitet, das
Essen gekocht und ihn bei behördlichen Angelegenheiten unterstützt. Der Schwager habe die
hygienische Unterstützung (Duschen, Finger- und Fussnägel schneiden) übernommen. Seit 2006
habe der Erblasser im Winter bei seiner Schwester und im Sommer in seinem eigenen Haus
gelebt. Der Erblasser habe infolge seiner Geistesschwäche eine Erbfolge oder die Wirkungen
eines Testaments nicht überblicken können. Entsprechend der Schilderungen einer
Nachbarinhabe es sich beim Erblasser um einen gutmütigen, leicht beeinflussbaren Menschen
gehandelt, der auf dem Stand eines 5 - 6 Jährigen gewesen sei. Das Testament wirke wie "nach
Vorschreibung abgeschrieben". Hierfür spreche insbesondere die Verwendung des
Gemarkungsschlüssels des Geoportals M-V. Dieser könne nur computergestützt ermittelt
werden, einen Computer habe der Erblasser aber gar nicht genutzt. In anderen
Grundstücksunterlagen des Erblassers sei der Gemarkungsschlüssel nicht enthalten gewesen.
Die zeitgleiche Erstellung von drei Originalen und die Aushändigung an unterschiedliche
Personen sei ungewöhnlich. Wäre Sicherheit gewollt gewesen, hätte diese durch eine gerichtliche
Hinterlegung erreicht werden können. Der Erblasser sei ohne Berufsabschluss gewesen, er habe
als Hilfsarbeiter im Gartenbau gearbeitet. Trotz Fahrerlaubnis habe er immer wieder kleinere
Unfälle erlitten. Die Selbstverwaltung des Geldes des Erblassers sei über Daueraufträge
erleichtert worden. Bei einem Bankenwechsel hätten Dritte für den Erblasser "die notwendigen
Gänge" erledigt. Nach ärztlicher Einschätzung würden die Testamente nicht auf einem
selbstbestimmten Entschluss des Erblasser beruhen. Das Testament und die damit verbundene
Änderung der Erbfolge erfordere logische und abstrakte Denkleistungen, zu denen der
Erblasser gerade nicht fähig gewesen sei. Das reine Abschreiben bedeute keine Inhaltserfassung.
Die Beteiligte zu 6)hält die Testamente für wirksam.Der Erblasser und sie hätten in einem engen
freundschaftlichen Verhältnis gestanden und gemeinsam mit dem Ausbau des Wohnhauses des
Erblassers zur Einrichtung eines Souvenir- und Gebrauchtwarenladens begonnen. Beide hätten
sich auf einem Flohmarkt kennengelernt und dann oft gemeinsam Flohmärkte besucht. Die
Erlöse hätten die finanzielle Situation des Erblassers verbessert. Sie habe ihren Wohnwagen auf
dem Grundstück des Erblassers abstellen und dort häufig mit ihrem Enkel Urlaub machen
dürfen. Im Herbst 2019 habe der Erblasser die Idee gehabt, die Veranda zu einem
Gebrauchtwarenladen umzubauen. Hieraus hätten beide dann ein wirtschaftliches Vorhaben
entwickelt. Dabei hätten sich das handwerkliche Geschick des Erblassers und ihre eigenen
Erfahrungen mit dem Handel von Gebrauchtwaren ergänzt. Der Erblasser habe die weitere Idee
gehabt, regelmäßig Stellplätze auf dem Grundstück zur Verfügung zu stellen. Die Ideen und
Planungen hätten darin gemündet, auch kostenintensivere Maßnahmen umzusetzen und letztlich
einen gemeinsamen Altersruhesitz zu schaffen. Wegen der begrenzten finanziellen Verhältnisse
des Erblassers sei sie es gewesen, die tatsächlich investiert habe. Ihre Investitionen hätten im
Grundbuch abgesichert werden sollen. Es sei dann auch ihre Idee gewesen, sich neben der
Eintragung ins Grundbuch wechselseitig durch Testamente abzusichern. Ein für den 21.04.2020
vereinbarter Notartermin sei wegen des Todes des Erblassers nicht mehr zustande gekommen.
Allerdings habe der Erblasser der Beteiligten zu 6) bereits am 27.03.2020 eines der Testamente
übergeben, damit sie wegen ihrer vielen Hilfe schon abgesichert sei. Der Erblasser sei auch voll
geschäfts- und testierfähig gewesen. Die ursprünglich eingerichtete Betreuung, die nie für die
Vermögenssorge gegolten habe, sei 2018 aufgehoben worden, weil der Erblasser mit der
Betreuerin unzufrieden gewesen sei. Er habe sich schon zuvor selbst versorgt. Er sei Inhaber
einer Fahrerlaubnis und Eigentümer eines Neuwagens gewesen und habe ehrenamtlich im Ort
und bei der Feuerwehr mitgewirkt. Beim Ausfüllen von Unterlagen hätten ein Freund und eine
Nachbarin geholfen. Die Rechtsgeschäfte rund um das Auto habe der Erblasser selbst erledigt,
auch den Ankauf eines Elektrofahrrades. Er habe eigenständig einen Kontowechsel
vorgenommen und auch eigenständig im Bauamt wegen der beabsichtigten Verandaumbauten
vorgesprochen. Im Frühjahr 2020 habe er die Gewerbeanmeldung selbst geregelt. Der Erblasser
sei zwar gutmütig, aber nicht leicht beeinflussbar gewesen, sonst wäre es nicht zu
Unstimmigkeiten mit seiner Betreuerin gekommen. Mit den drei Testamenten habe der
Erblasser gerade die ihm vertrauten und helfenden Personen bedenken wollen. Seine Mutter
und seine Geschwister habe er ausdrücklich als Erben ausschließen wollen. Mit der
Mehrfertigung habe er schlicht einem Verlust vorbeugen wollen, auch aus der Erfahrung des
Verlusts eines früher geschriebenen Testaments. Diese Mehrfachtestierung belege, dass der
Erblasser von der Bedeutung eines Testaments gewusst habe. Der Inhalt der Testamente habe
keiner komplexen, logischen oder abstrahierenden Denkleistung bedurft. Mit seiner Mutter habe
er aufgrund schlechter Kindheitserfahrungen (Alkohol und Heim) nichts mehr zu tun haben
wollen. Der Erblasser habe sogar die Schlösser austauschen lassen, damit seine Mutter und seine
Geschwister keinen Zutritt zu seinem Haus mehr gehabt hätten.Die Geodatenangaben im
Testament könne der Erblasser auf verschiedene Weise erlangt haben, z.B. durch Bekannte oder
durch das Katasteramt. Er habe das Grundstück auch postalisch benannt, weshalb der
Gemarkungsschlüssel völlig überflüssig gewesen sei. Dass der Erblasser ihn gleichwohl
irgendwo abgeschrieben habe, sei der Beweis dafür, dass der Erblasser das Testament unbedingt
habe "wasserdicht" machen wollen. Der wesentliche, ihm verständliche Teilsei dem Erblasser
ausreichend leicht von der Hand gegangen, weil er insoweit gewusst und geschrieben habe, was
er gewollt habe. Der Erblasser habe zwar an einer leichten Intelligenzminderung und erheblicher
Schwerhörigkeit, nicht aber an einer psychischen Krankheit gelitten. Der Erblasser habe lesen
und schreiben können, den Beruf eines Gärtners erlernt, eine Fahrerlaubnis besessen, selbst mit
der Geldkarte Geld am Automaten abgeholt, Bücher besessen und seine Medikation selbst
organisiert.

Das Amtsgericht hat den Hausarzt des Erblassers, Herrn J. K.-F., schriftlich zu dessen
Gesundheitszustand befragt. Der Hausarzt, der den Erblasser vom 04.12.2001 bis zum
16.03.2020 (Abholung eines Rezepts) behandelt hat, hat in Beantwortung dieser Anfrage in
seinem Schreiben vom 18.03.2021 hierzu wie folgt ausgeführt:

„ ... Wir haben keine speziellen Untersuchungen zur Hirnleistungsfähigkeit durchgeführt. Die
Intelligenzminderung, zusammen mit einer hochgradigen Schwerhörigkeit führte zu
ausgeprägten Problemen in der Bewältigung des alltäglichen Lebens. So musste der Pflegedienst
zum Medikamente stellen geschickt werden, weil er nicht richtig lesen konnte und die
Medikamente verwechselte. Er hat auch nicht alles verstanden, was ihm gesagt wurde, aber
trotzdem "Ja" gesagt. Er konnte kaum schreiben und lesen und demzufolge nur sehr bedingt
kommunizieren. Das Erfassen komplexer Lebenssachverhalte war für ihn nach meiner Meinung
kaum möglich und er benötigte hier umfangreiche Hilfe. Herr P. war leicht beeinflussbar, auch
hilfsbereit und konnte sicher auch schnell manipuliert werden. Es fällt mir schwer zu glauben,
dass Herr P. ein solches Testament selbst verfasst und aufgesetzt hat. Er ist zu bezweifeln, dass
er die volle Tragweite der Verfügung erfasst hat. ...“

Unter Berücksichtigung der Feststellungen der ärztlichen Gutachter im Betreuungsverfahren,
d.h. von Dr. med. S. aus dem Jahr 2007 und Dr. med. V. aus dem Jahr 2014, hat das
Amtsgericht mit Beschluss vom 10.05.2021 sodann die zur Begründung des Antrags der
Beteiligten zu 1) bis 4) vom 18.05.2020 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen
für festgestellt und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des
Antrages der Beteiligten zu 6) vom 19.06.2020 als nicht gegeben erachtet. Das Amtsgericht hat
dies im Wesentlichen damit begründet, dass unter Zugrundelegung der Einschätzungen der drei
Ärzte ein Testierwille des Erblassers im Zusammenhang mit der Erstellung der drei
Testamentsexemplare nicht festgestellt werden könne. Es bestünden vielmehr gewichtige
Zweifel am Testierwillen des Erblassers. Die Darlegungen der Beteiligten zu 6) hätten diese
Zweifel nicht ausgeräumt. Wegen der Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf
den Beschluss des Amtsgerichts vom 10.05.2021 (Az.: Bd. II, Bl. 26 d.A. 502 VI 501/20)
verwiesen.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 6) fristgerecht Beschwerde eingelegt. Zweifel an der
Testierfähigkeit würden entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht ausreichen, um einen
fehlenden Testierwillen zu unterstellen, denn ein Erblasser sei solange als testierfähig anzusehen,
wie seine Testierunfähigkeit nicht zur vollen Gewissheit des Gerichts nachgewiesen worden sei.
Intelligenzdefizite würden eine freie Willensbestimmung nicht ausschließen. Die Einschätzung
des Hausarztes möge leichte Zweifel begründen, reiche aber - schon mangels Facharztwissen -
nicht zum Nachweis der Testierunfähigkeit aus. Beim Erblasser sei nur eine leichte
Intelligenzminderung vorhanden gewesen. Wie der Hausarzt zu der Behauptung gelangt sei, dass
der Erblasser leicht zu beeinflussen sei, erschließe sich nicht und ergebe sich auch nicht aus
dessen Ausführungen. Der Inhalt der Testamente gebe keinen Anlass zu Zweifeln. Das
Testament sei einfach verfasst. Die Verfügung über seine beiden Vermögensgegenstände hätten
keine komplexen logischen und abstrahierenden Denkleistungen erfordert. Die Bedeutung eines
Testaments sei dem Erblasser bekannt gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass er drei
Exemplare gefertigt und diese an unterschiedlichen Orten aufbewahrt habe.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) verteidigen die amtsgerichtliche Entscheidung.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur
Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 05.04.2022 Beweis erhoben über die Frage, ob der Erblasser
zum Zeitpunkt der Errichtung der Testamente testierfähig gewesen sei, durch Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zum Sachverständigen wurde Dr. med. T. - Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie - bestimmt. Auf das Ergebnis des psychiatrischen
Gutachtens des Dr. med. T. vom 29.12.2022 und die Stellungnahmen der Parteien hierzu wird
insoweit verwiesen.

II.
Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht - Nachlassgericht - hat zu Unrecht die Tatsachen zur Erteilung des von den
Beteiligten zu 1) bis 4) beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet und den von der
Beteiligten zu 6) begehrten Erbschein abgelehnt.

1.
Entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung steht zur Überzeugung des Senat unter
Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der
allgemeinen Lebenserfahrung bei gebotener Auslegung (§ 133 BGB) fest, dass die in den drei
Testamenten niedergelegten Erklärungen mit Testierwillen des Erblassers abgegeben worden
sind, also auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten und
rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen (vgl. hierzu:
Grüneberg/ Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2247 Rn. 5). Hierauf lassen insbesondere die
Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. T. schließen. Auch wenn dieser sich in seinem
Gutachten vornehmlich mit der Frage nach der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt
der Errichtung der drei Testamente befassen sollte, hat der Sachverständige hierin auch
Aussagen zum Testierwillen des Erblassers getroffen. Die Einholung des
Sachverständigengutachtens war dabei notwendig, da der amtsgerichtliche Beschluss zwar
vermeintlich allein auf den angeblich fehlenden Testierwillen des Erblassers abstellt, die
inhaltliche Begründung des Beschlusses hierzu aber vielfach die Testierfähigkeit des Erblassers
betrifft. Dies gilt insbesondere für die Übernahme des Inhalts der drei ärztlichen
Stellungnahmen/Gutachten, die das Amtsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht
hat. Auch die Argumentation der Beteiligten zu 1) bis 4) richtet sich eher gegen eine
Testierfähigkeit des Erblassers.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. T hat der Erblasser aber über zumindest
ausreichende Fähigkeiten in allen relevanten Lebensbereichen verfügt und ist selbst
komplexeren intellektuellen Anforderungen - wenn auch zum Teil mit Hilfe und Unterstützung
- gewachsen gewesen. Hinweise auf leichte Beeinflussbarkeit, abnorm verstärkte Suggestibilität
und Manipulierbarkeit hätten sich nicht ergeben. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum der
Erblasser nicht in der Lage gewesen sein soll, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.
Gerade der Umstand, dass der Erblasser eine Führerscheinprüfung bestanden hat und mit
seinem eigenen Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen sowie finanzielle Angelegenheiten
zumindest zum Teil alleine regeln konnte, spricht für den Senat dafür, dass er auch in der Lage
gewesen ist, mit dem Willen zu handeln, drei Testamente zu errichten und deren Inhalt zu
bestimmen. Dass der Erblasser vorliegend drei Testamente mit (fast) gleichen Wortlaut errichtet
und dafür gesorgt hat, dass diese an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden, spricht nach
Auffassung des Senats ebenfalls dafür, dass er sich darüber im Klaren gewesen ist, hiermit
letztwillige Verfügungen zu erstellen. Da er hierdurch offensichtlich dafür sorgen wollte, dass
seinem Testierwillen auch entsprochen wird, steht für den Senat fest, dass der Erblasser in dem
Bewusstsein gehandelt hat, eigene letztwillige Verfügungen zu erstellen. Der „fehlergespickte“
Text der drei Testamente stellt zudem zumindest ein Indiz dafür dar, dass der Erblasser nicht
einfach nur einen vorgegebenen Text abgeschrieben hat. Trotz Schreibfehler ist der vom
Erblasser hierin geäußerte Wille dabei eindeutig erkennbar. Die Schreibfehler stehen dabei mit
der unstreitigen (erheblichen) Schreib- und Leseschwäche des Erblassers im Einklang. Für den
Senat steht daher außer Zweifel, dass die drei Testamente vom Erblasser eigenhändig mit
Testierwillen gefertigt worden sind.

2.
Auch eine Testierunfähigkeit des Erblassers vermag der Senat nicht zu erkennen.
Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang, dass ein Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils
als testierfähig anzusehen ist, da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet. Dies gilt
selbst dann, wenn der Erblasser unter Betreuung steht. Die Testierunfähigkeit muss also zur
vollen Gewissheit des Gerichts feststehen (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2229 Rn.
11; Staudinger/Baumann, BGB (2022), § 2229 Rn. 14 m.w.N., Rn. 103 m.w.N.). Eine formelle
Beweislast gibt es im Erbscheinsverfahren nicht. Da grundsätzlich aber von einer
Testierfähigkeit auszugehen ist (s.o.), trägt die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine
das individuelle Erbrecht vernichtende Tatsache derjenige, der sich auf die darauf beruhende
Unwirksamkeit des Testaments beruft; Zweifel gehen zu seinen Lasten (allg.M.; vgl.
Staudinger/Baumann, a.a.O., Rn. 113 m.w.N.).

Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der
Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage
ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser
Einsicht zu handeln. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Testierende noch in der
Lage ist, sich über die Tragweite seiner Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und dann frei
von den Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln oder nicht (vgl.
Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2229 Rn. 8; OLG Celle, Urteil v. 07.01.2021 - 6 U 22/20 -, zit. n.
juris, Rn. 38 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss v. 26.10.2020 - 15 W 26/19 -, zit. n. juris Rn. 13).
Eine Betreuung als solche berührt die Testierfähigkeit dabei nicht; auch für den Betreuten
besteht die Vermutung der Testierfähigkeit (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 41;
Grüneberg/Weidlich, a.a.O., Rn. 5). Auch Störungen der Geistestätigkeit führen für sich
genommen noch nicht zwangsläufig zur Testierunfähigkeit. Auch insoweit gilt vielmehr, dass der
Erblasser so lange als testierfähig anzusehen ist, wie seine Testierunfähigkeit nicht zur
Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 39, 40;
Grüneberg/Weidlich, a.a.O., Rn. 10). Gerade der Problematik der sogenannten „lichten
Momente“ kommt dabei besondere Bedeutung zu.

Im - wie hier - Erbscheinsverfahren hat das Nachlassgericht deshalb konkret dargelegte
auffällige Verhaltensweisen des Erblassers im Zeitraum der Testamentserrichtung aufzuklären,
sich Klarheit über medizinische Befunde zu schaffen und die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu
prüfen. Zweifel an der Testierfähigkeit sind dabei regelmäßig durch Gutachten eines
psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (allg.M.; vgl.
Grüneberg/Weidlich, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Dies ist erforderlich, weil in aller Regel nur ein
psychiatrischer oder nervenärztlicher Sachverständiger zur Beurteilung der Testierfähigkeit in
der Lage ist. Ohne nervenärztliches und/oder psychiatrisches Gutachten wird das Gericht die
Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB regelmäßig nicht bejahen können. Die Auswahl eines
nicht hinreichend qualifizierten Sachverständigen ist ein wesentlicher Verfahrensfehler, der
selbst den Anspruch der Nachlassbeteiligten auf rechtliches Gehör tangiert (vgl. hierzu:
Staudinger/Baumann, a.a.O., Rn. 106 m.w.N.).

Das Nachlassgericht hat vorliegend kein psychiatrisches oder nervenärztliches Gutachten
eingeholt, weil es der Auffassung gewesen ist, dass es bereits an einem Testierwillen des
Erblassers fehlt. Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts sind allerdings drei ärztliche
Stellungnahmen/Gutachten, die sich eher mit den grundsätzlich kognitiven Fähigkeiten des
Erblassers befassen. Hierzu gehört u.a. eine eingeholte ärztliche Auskunft des den Erblasser
behandelnden Hausarzt, die inhaltlich aus neun Sätzen besteht und, soweit es um die Fragen
nach dem Testierwillen und der Testierfähigkeit des Erblassers geht, wenig aussagekräftig ist,
zumal sich der Hausarzt selbst in seinen wenigen Ausführungen eigentlich nicht wirklich
positioniert (“kaum“, „schwer zu glauben“, „es ist zu bezweifeln“). Soweit das Amtsgericht seine
Entscheidung zudem auf im Rahmen des Betreuungsverfahrens des Erblassers eingeholte
ärztliche Stellungnahmen stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese ärztlichen Stellungnahmen
sich überhaupt nicht mit der Frage von Testierwillen und Testierfähigkeit, sondern mit der Frage
nach der Notwendigkeit einer Betreuung des Erblassers beschäftigen, es sich bei Dr. med.
Vogler um einen Allgemeinmediziner handelt und die Einschätzung von Dr. med. Stein aus dem
Jahr 2007 stammt, damit dreizehn Jahre vor Errichtung des Testaments gefertigt wurde, und
deshalb allenfalls ergänzend zur Beantwortung der Frage nach dem Testierwillen und der
Testierfähigkeit des Erblassers herangezogen werden konnte.

Da nach den Ausführungen der Beteiligten zu 1) bis 4) aber auch die Testierfähigkeit des
Erblassers in Zweifel gezogen wird (s.o.) und sich die obigen Stellungnahmen/Gutachten eher
mit den kognitiven Fähigkeiten des Erblassers beschäftigen (s.o.), hat der Senat den
Sachverständigen Dr. med. T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung
eines Gutachtens zur Testierfähigkeit des Erblassers beauftragt. Dieser ist in seinem Gutachten
vom 29.12.2022 zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, die
dagegensprechen würden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die
Fähigkeit besessen habe, seinen Willen frei und unbeeinflusst von Dritten in einem Testament
zu artikulieren und dieses auch selbständig zu verfassen. Aus psychiatrischer Sicht sei der
Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments testierfähig gewesen. Es gebe keinen
Hinweis darauf, dass der Erblasser irgendwann unter einer psychischen Krankheit im engeren
psychiatrischen Sinne gelitten haben könnte, insbesondere nicht unter einer Geistes- oder
Gemütskrankheit. Es spreche auch nichts für eine neurotische und/oder Persönlichkeitsstörung
sowie eine Abhängigkeitserkrankung. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass bei dem
Erblasser, über eine angenommene (leichte) Geistesschwäche hinaus, zum Zeitpunkt der
Errichtung des Testaments vorübergehend bzw. kurzfristig andere psychische Störungen bzw.
Krankheiten dazugekommen seien. Soweit es die formalen intellektuellen bzw. kognitiven
Fähigkeiten des Erblassers betreffe, habe dieser über zumindest ausreichende Fähigkeiten in
allen relevanten Lebensbereichen verfügt und sei selbst komplexeren intellektuellen
Anforderungen - wenn auch zum Teil mit erbetener und/oder institutioneller Hilfe und
Unterstützung - ohne Selbstschädigungstendenz gewachsen gewesen. Hinweise auf leichte
Beeinflussbarkeit, abnorm verstärkte Suggestibilität und Manipulierbarkeit hätten sich nicht
ergeben, im Übrigen aber auch nicht auf unverhältnismäßig starrsinniges, potentiell selbständiges
Beharren auf eigenen Ansichten.

Das Sachverständigengutachten unterliegt nach Auffassung des Senats keinen Bedenken. Der
Sachverständige hat sich insbesondere ausführlich mit den in der Nachlassakte und der
Betreuungsakte des Amtsgerichts Prenzlau (Az.: 9 XVII 53/17) befindlichen Krankenunterlagen
des Erblassers auseinandergesetzt und diese ausgewertet. Dabei hat er sich mit zahlreichen
Ereignissen vor und nach dem Zeitpunkt der Errichtung der Testamente beschäftigt und ist
auch umfänglich auf die ärztlichen Äußerungen und Stellungnahmen eingegangen, die das
Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. In diesem Zusammenhang hat sich der
Sachverständige auch mit den vom Amtsgericht für nicht nachvollziehbar gehaltenen
Begleitumständen um die Testamentserrichtung befasst und mögliche Erklärungen hierfür
abgegeben. Soweit es die Nichtberücksichtigung der Familie im Testament betrifft, hat er für
den Senat plausibel dargelegt, dass dies - trotz Unterstützung durch die Beteiligte zu 4) - mit
einem distanzierten emotionalen Verhältnis zu seinen Geschwistern sowie einem gestörten
Verhältnis zu seiner Mutter, u.a. wuchs der Erblasser bei seiner Großmutter auf, zu tun gehabt
haben könnte, wobei der Senat darauf verweist, dass der Erblasser offenbar eine emotionale
Bindung zu der Beteiligten zu 6) hatte, so dass es bereits deshalb ohnehin nicht ungewöhnlich
erscheint, dass er diese allein bedacht hat. Soweit es die Fertigung von drei
Testamentsexemplaren betrifft, hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass dies
u.a. etwas damit zu tun haben könnte, dass ihm aufgrund des Todes seiner Großmutter, die ihn
in ihrem Testament als Erben noch vor ihren eigenen Kindern bedacht hatte, die Bedeutung
eines Testaments und dessen Auffindbarkeit bewusst gewesen sei, da er seitdem ein eigenes
Haus besessen habe, in dem er miet- und schuldenfrei habe leben können. Hierfür würde
sprechen, dass der Erblasser jeweils eines der Testamentsexemplare den hieran bedachten
Beteiligten zu 5) und 6) zur Verwahrung übergeben hat. Soweit es den Umstand betrifft, dass
der Erblasser drei Testamentsexemplare trotz anstehenden Notartermins errichtet hat, hat der
Sachverständige erklärbar vorgetragen, dass dies aufgrund der deutlich begrenzten
Lebenserwartung des Erblassers durchaus etwas mit einer Vorahnung/Befürchtung seines
bevorstehenden Todes zu tun gehabt haben könnte, wofür auch nach Auffassung des Senats
durchaus spricht, dass der Erbfall kurz nach Errichtung der Testamente dann auch tatsächlich
eingetreten ist und der Erblasser eines der Testamentsexemplare im Pkw mit sich führte, was
ansonsten nur als äußerst ungewöhnlich anzusehen wäre. Dass der Erblasser im Testament den
„Geoportal-Gemarkungsschlüssel“ verwendete, hat der Sachverständige verständlich damit
erklärt, dass der Erblasser sich beim Verfassen des Testaments Hilfe geholt haben dürfte, um
alles richtig zu machen, wofür nach Auffassung des Senats sprechen würde, dass sich aus dem
gesamten Akteninhalt ergibt, dass sich der Erblasser nicht davor gescheut hat, fremde Hilfe in
Anspruch zu nehmen, wenn er solcher bedurfte. Der Sachverständige kritisiert auch für den
Senat nachvollziehbar die amtsgerichtliche Entscheidung dahingehend, dass es nicht möglich sei,
von einer im Rahmen einer ungewohnten Untersuchungssituation nicht zufriedenstellenden
„Leseprobe“ auf fehlende Fähigkeiten des Erblassers zu schließen, einen Erklärungsinhalt als
selbst gewollte Erklärung zu erfassen. Für das Ergebnis des Sachverständigengutachtens
sprechen zur Überzeugung des Senats zudem insbesondere die Ausführungen des
Sachverständigen zu den Lebensumständen des Erblassers. Der Senat teilt die Auffassung des
Sachverständigen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass jemand, der eine Führerscheinprüfung
besteht und am Straßenverkehr teilnimmt, nicht in der Lage sein soll, eigenverantwortlich ein
Testament zu errichten. Dabei weist der Sachverständige auch beanstandungsfrei darauf hin,
dass auch die Umstände, dass der Erblasser grundsätzlich in der Lage gewesen ist, dieses
Fahrzeug selbständig anzuschaffen und es dann ebenso wie seine Immobilie nebst Nebenkosten
selbständig zu unterhalten, sich grundsätzlich selbst zu versorgen, mit wenig Geld haushalten zu
können sowie offenbar den Überblick über seine Rente und sein Arbeitsentgelt gehabt zu haben,
sogar eher für eine Testierfähigkeit sprechen würden.

Den Einwendungen der Beteiligten zu 1) bis 4) hiergegen vermag der Senat nicht zu folgen.
Dem Sachverständigen war auferlegt worden, sich insbesondere mit den in der Verfahrensakte
befindlichen Stellungnahmen der Ärzte Dipl. med. K.-F., Dr. med. V. und Dr. med. S.
auseinanderzusetzen, die die Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung gebildet haben.
Dies hat der Sachverständige - wie sich seinem Gutachten entnehmen lässt - ausführlich getan.
Dem Gutachten lässt sich ferner entnehmen, dass sich der Sachverständige mit Akribie auch mit
dem Betreuungsverfahren an sich intensiv befasst hat. Nachfragen bei den obigen Ärzten waren
ihm anheimgestellt, jedoch nicht auferlegt worden. Die Befragung von Nachbarn und
Bekannten des Erblassers ist nicht Aufgabe des Sachverständigen. Die Beteiligten zu 1) bis 4)
gehen dabei bereits fehlerhaft davon aus, dass der Sachverständige die Testierfähigkeit des
Erblassers bejaht hat. Richtig ist jedoch, dass der Sachverständige (nur) zu dem Ergebnis gelangt
ist, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Dies
ist etwas anderes. Seine diesbezügliche Auffassung beruht dabei gerade nicht auf Vermutungen,
vielmehr hat er sich dezidiert mit den Ausführungen der obigen Ärzte auseinandergesetzt,
deutlich deren Schwachstellen aufgezeigt und substantiiert dargelegt, was gegen eine
Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments spricht. Soweit
es eine diagnostizierte Intelligenzminderung betrifft, hat er entgegen der Behauptung der
Beteiligten zu 1) bis 4) lediglich eine mittelgradige Intelligenzminderung bzw. eine sogenannte
Imbezillität ausgeschlossen. Nicht richtig ist auch die Behauptung, dass der Sachverständige
(fehlerhaft) zur Überzeugung gelangt sei, dass beim Erblasser keine Intelligenzminderung
vorgelegen habe, da seine Schwächen auf seine Schwerhörigkeit zurückzuführen seien. Der
Sachverständige weist in der zitierten Fundstelle allein darauf hin, dass die beim Erblasser
vorhandenen Schwächen hätten abgemildert werden können, wenn man sich früh mit seiner
Schwerhörigkeit beschäftigt hätte. Der Sachverständige hat eine Intelligenzminderung auch nicht
aufgrund fehlender Tests verneint. Abgesehen davon, dass der Sachverständige keine
Intelligenzminderung verneint hat (s.o.), hat er nur aufgezeigt, dass die obigen Ärzte zwar eine
leichte Intelligenzminderung unterstellt hätten, sich aus den Unterlagen aber nicht ergebe, wie
sie hierauf eigentlich kommen würden, da offenbar insoweit gar keine Tests vorgenommen
worden seien. Eine mittelgradige Intelligenzminderung hat der Sachverständige nachvollziehbar
u.a. mit der Argumentation abgelehnt, dass der Erblasser dann nicht in der Lage gewesen wäre,
eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Soweit die Beteiligten zu 1) bis 4) nunmehr aufgrund dessen
plötzlich behaupten, dass Geld für das Bestehen der Fahrprüfung geflossen sei, also eine
Bestechung erfolgt sei, hält der Senat dies für nicht nachvollziehbar. Führerscheinprüfungen
werden nur von amtlich anerkannten Sachverständigen bestimmter Organisationen
abgenommen und der Senat unterstellt, dass sich kein Sachverständiger des Risikos aussetzen
wird, sich z.B. im Falle eines Unfalls rechtfertigen zu müssen, wie ein (dann) mittelgradig
Intelligenzgeminderter bei ihm die Führerscheinprüfung bestehen konnte. Entgegen der
Behauptung der Beteiligten zu 1) bis 4) hat der Sachverständige auch keine Probleme im
Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme des Erblassers negiert. Er hat nur deutlich
gemacht, dass dies auch bei älteren, normintelligenten Menschen vorkomme und der Erblasser
immerhin in der Lage gewesen sei, die ihm vorbereitenden Medikamente entsprechend
einzunehmen. Dass dem Erblasser sein Bargeld von der Beteiligten zu 4) und deren Ehemann
nunmehr plötzlich „zugeteilt“ worden sei, ist ebenfalls neu und steht im Widerspruch zum
bisherigen eigenen Vortrag der Beteiligten zu 1) bis 4), wonach der Erblasser sein Geld selbst
verwaltet habe, auch wenn wiederkehrende Verbindlichkeiten durch Daueraufträge geregelt
gewesen seien. Dass der Erblasser letztlich aber offenbar sogar in der Lage war - wenn
gegebenenfalls auch mit Hilfe Dritter - sein Kreditinstitut zu wechseln und einen
Darlehensvertrag zur Finanzierung seines Pkw`s aufzunehmen, macht deutlich, dass die
Beteiligte zu 4) und ihr Ehemann jedenfalls die finanziellen Angelegenheiten des Erblassers
nicht geregelt haben. Dass der Erblasser in den Wintermonaten bei der Beteiligten zu 4) gelebt
haben mag, ändert nichts daran, dass er zumindest in den Sommermonaten eigenverantwortlich
sein eigenes Haus bewohnt hat, wobei allein dieser Umstand ohnehin wenig Aussagekraft zur
Frage nach der Testierfähigkeit des Erblassers hat. Auch die subjektive Schilderung aus dem Jahr
1998, wonach der Erblasser nicht in der Lage gewesen sein soll, Inhalte selbständig zu erfassen
und wiederzugeben, hat nach Auffassung des Senats keine Aussagekraft zur Testierfähigkeit des
Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Der Umstand, dass die
streitbefangene Testamente des Erblassers „fehlergespickt“ sind, spricht zur Überzeugung des
Senats eher dafür, dass der Erblasser gerade nicht ein vorgefertigtes Testament lediglich
abgeschrieben hat (s.o.).

Die Ausführungen des praktischen Arztes Dipl. med. K.-F. sind nicht geeignet, den Senat zu
einem anderen Ergebnis kommen zu lassen. Bei Dipl. med. K.-F. handelt es sich bereits um
keinen Arzt, der im psychiatrischen oder nervenärztlichen Bereich praktiziert. Damit sind seine
Ausführungen nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (s.o.) schon nicht
verwertbar. Konkrete Untersuchungen zur Hirnleistungsfähigkeit hat er beim Erblasser nach
eigenen Angaben dementsprechend nicht vorkommen, ebenso wenig einen Intelligenztest. Die
Stellungnahme des Hausarztes beschränkt sich zudem auf gerade einmal neun Sätze, in denen er
sich noch nicht einmal wirklich positioniert (“kaum“, „schwer zu glauben“, „es ist zu
bezweifeln“). Auch inhaltlich unterliegt die knappe Stellungnahme erheblichen Bedenken. So
teilt der Senat die Auffassung des Sachverständigen Dr. med. T., dass sich schon nicht
erschließt, warum der Erblasser nach Auffassung des Dipl. med. K.-F. lediglich bedingt habe
kommunizieren können, nur weil er „kaum“ habe schreiben und lesen können, zumal bereits die
Verwendung des Begriffs „kaum“ wenig aussagekräftig ist. Soweit Dipl. med. K.-F. sich
dahingehend geäußert hat, dass der Erblasser (oft) „Ja“ gesagt habe, obwohl er eigentlich nicht
verstanden habe, was ihm gesagt worden sei, hält der Senat den Hinweis des Sachverständigen
für nachvollziehbar, dass dies nicht überbewertet werden dürfe, da Schwerhörige, wenn sie
etwas nicht richtig verstanden hätten, bekanntermaßen tendenziell eher hierzu neigen würden,
um nicht in Widerspruch zu ihrem Gesprächspartner zu geraten. Den Umstand, dass der
Erblasser im Zusammenhang mit der Einnahme von Medikamenten der Hilfestellung bedurfte,
hat der Sachverständige nachvollziehbar damit erklärt, dass auch normintelligente, ältere, aber
ungeübte Personen hiermit Probleme hätten. Mit den Lebensumständen des Erblassers, dass
dieser zum Beispiel im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist und - wenn auch teilweise mit
Unterstützung - selbständig gelebt hat, hat sich Dipl. med. K.-F. hingegen überhaupt nicht
auseinandergesetzt.

Das Gutachten des Dr. med. V. vom 13.10.2014 ist ebenfalls von keinem Facharzt für
Psychiatrie bzw. Neurologie verfasst worden, so dass auch dieses Gutachten schon insoweit
nicht verwertbar ist. Dr. med. Vogler hat sich in seinem Gutachten zudem nicht mit der Frage
nach der Testierfähigkeit des Erblassers auseinandergesetzt, sondern sich allein mit der Frage
nach der Notwendigkeit einer Betreuung für den Erblasser in behördlichen und
gesundheitlichen Angelegenheiten befasst. Zwar führt auch Dr. med. V. in seinem Gutachten
aus, dass der Erblasser nur schlecht lesen und schreiben habe können und sich dessen
Denkvorgänge offenbar auf sehr einfachen Niveau vollzogen hätten, gleichwohl attestierte Dr.
med. V. dem Erblasser nur eine leichte Intelligenzminderung und stellte fest, dass Kritik- und
Urteilsvermögen gemindert, jedoch nicht aufgehoben seien. (dort Seite 7). Berechtigt weist der
Sachverständige allerdings insoweit darauf hin, dass Dr. med. V. zwar von einer leichten
Intelligenzminderung ausgehe, sich aber bereits nicht ergebe, ob und wann überhaupt ein
Intelligenztest durch ihn durchgeführt worden sei. Auch wenn Dr. med. V. einschätzt, dass der
Erblasser nicht ausreichend in der Lage sei, seine Behördenangelegenheiten und die
Gesundheitsvorsorge eigenständig adäquat zu regeln, geht er letztlich davon aus, dass die
Ablehnung einer Betreuung durch den Erblasser auf einer verantwortlichen freien
Willensentscheidung durch diesen beruht und eine fehlende Betreuung zumindest keine
schwerwiegende Nachteile für Gesundheit und Leben mit sich bringen würde, weshalb nach
seiner Auffassung gegen den Willen des Erblassers eine Betreuungsanordnung nicht ausreichend
begründbar sei (dort Seite 9). Der Senat teilt zudem die Auffassung des Sachverständigen, dass
das Gutachten des Dr. med. V. insbesondere darunter leidet, dass dieser zwar die
Lebensumstände des Erblassers zum Teil richtig eingeordnet, sich mit diesen dann aber im
Zusammenhang mit seinen Feststellungen nicht weiter auseinandergesetzt habe. Wie auch
bereits Dipl. med. K.-F. geht auch Dr. med. Vogler nämlich nicht substantiiert darauf ein,
inwieweit Lebensumstände des Erblassers, wie die Erlangung des Führerscheins und durchaus
vorhandene Kompetenzen im Bereich der Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten, in
Einklang zu bringen sind mit seinem vermeintlich geminderten Urteils- oder Denkvermögen.
Für den Senat nachvollziehbar führt der Sachverständige zudem aus, dass die „fast schon
diplomatischen Reaktionen des Erblassers“ auf die Versuche des Dr. med. V., ihn von der
Notwendigkeit einer Betreuung zu überzeugen, mit der Behauptung einer geminderten Kritikund
Urteilsfähigkeit nicht vereinbar seien. Wenn der Erblasser laut Gutachten erklärt haben soll,
der Anregung der Behindertenwerkstatt zunächst folgen und das Gespräch mit dem
(Betreuungs-) Gericht abwarten zu wollen sowie sich aktuell weder für noch gegen eine
Betreuung entscheiden zu können, wobei für seine Entscheidung die Frage, wer die Kosten
hierfür trage, maßgeblich sei, weil er sparsam mit seinem Geld umgehen müsse, um seinen
Lebensunterhalt bestreiten zu können, weshalb er auch arbeiten gehe, weil er die dortigen
Einkünften hierfür bräuchte (dort Seite 5), dann spricht dieses nämlich nicht für eine geminderte
Kritik- und Urteilsfähigkeit, sondern nach Auffassung des Senats sogar eher dafür, dass der
Erblasser in der Lage war, Sachverhalte zu überschauen und selbst gewollte Erklärungen
abzugeben.

Auch die ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie Dr. med. S. vom 26.02.2007
leidet darunter, dass es hierin inhaltlich um eine Betreuungsanordnung, nicht jedoch um die
Frage nach der Testierfähigkeit des Erblassers - die seinerzeit auch keine Rolle spielte - ging. Dr.
med. S. attestierte dabei ebenfalls nur eine leichte Intelligenzminderung, empfahl aber
gleichwohl eine Betreuung in verschiedenen Bereichen. Einen Intelligenztest hatte Dr. med. S.
dabei offenbar ebenfalls nicht durchgeführt. Zu Recht verweist der Sachverständige Dr. med. T.
darauf, dass sich dies den entsprechenden Unterlagen bzw. Ausführungen des Dr. med. S.
jedenfalls nicht entnehmen lässt. Zudem setzt sich auch Dr. med. S. in keiner Weise mit
wichtigen Lebensumständen des Erblassers auseinander, wie, dass der Erblasser zum Beispiel in
der Lage gewesen ist, eine Führerscheinprüfung abzulegen. Entscheidend, und dies wird vom
Sachverständigen Dr. med. T. nach Auffassung des Senats zu Recht als schwerwiegender
Mangel gewürdigt, geht Dr. med. S. mit keinem Wort in seiner ärztlichen Stellungnahme auf die
erhebliche Schwerhörigkeit des Erblassers ein, die viele Probleme des Erblassers im Rahmen der
Untersuchung durch Dr. med. S. in den Bereichen „Verstehen“ und „Sprechen“ erklärt bzw.
ihm seinerzeit hätten erklären können. Offensichtlich ist dies von Dr. med. S. nicht
diagnostiziert worden, weshalb seine ärztliche Stellungnahme schon allein deshalb als
unbrauchbar anzusehen ist. Berücksichtigt man dies nämlich bei den (vermeintlichen)
Feststellungen des Dr. med. S., wird deutlich, dass diese ganz andere Gründe haben können.
Zutreffend weist der Sachverständige dementsprechend darauf hin, dass Dr. med. S. daher gar
nicht geprüft habe, ob Schwierigkeiten beim Erfassen gestellter Fragen oder das plötzliche
Ansprechen vermeintlich fernliegender Themen nicht einfach auf die massive Schwerhörigkeit
des Erblassers zurückzuführen gewesen sind. Gleiches gelte u.a. für die von Dr. med. Stein
vermeintlich festgestellte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwäche und angebliches
missverständliches Verhalten des Erblassers.

Nach Auffassung des Senats können die Ausführungen der Ärzte Dipl. med. K.-F., Dr. med. V.
und Dr. med. S. daher (auch) nicht belegen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung
des Testaments nicht mehr testierfähig gewesen ist. Abgesehen davon, dass es sich bei den
beiden erstgenannten Ärzten schon um keine Fachärzte im Bereich Psychiatrie / Neurologie
handelt, leiden die drei ärztlichen Stellungnahmen / Gutachten insbesondere darunter, dass
ihnen kein Intelligenztest bzw. eine Untersuchung zur Hirnleistungsfähigkeit betreffend den
Erblasser zugrunde liegt und sich keines der Gutachten im Zusammenhang mit seinen
Feststellungen konkret mit den Lebensumständen des Erblassers und den sich hieraus
ergebenden Fähigkeiten (s.o.) auseinandergesetzt hat. Soweit es die ärztlichen Stellungnahmen /
Gutachten der Ärzte Dr. med. V. und Dr. med. S. betrifft, die ohnehin nur eine leichte
Intelligenzminderung beim Erblasser attestiert haben, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese
sich hierin jeweils überhaupt nicht mit der Frage nach der Testierfähigkeit des Erblassers
auseinandergesetzt haben. Bei deren Ausführungen ging es vielmehr allein um die Frage nach
der Notwendigkeit einer Betreuung für den Erblasser, der zu jenem Zeitpunkt noch am Leben
war. Allein aus einer Betreuung kann indes nicht auf eine Testierunfähigkeit geschlossen werden
(s.o.). Die ärztliche Stellungnahme des Dr. med. S. ist im Übrigen schon deshalb als nicht
verwertbar anzusehen, da diesem offenbar noch nicht einmal die massive Schwerhörigkeit des
Erblassers aufgefallen war und seine vermeintlichen Feststellungen angesichts dessen nicht
aussagekräftig sind.

3.
Soweit der Erblasser in seinen Testamenten sein Auto an den Beteiligten zu 5) „vererbt“, geht
der Senat davon aus, dass es sich hierbei um ein Vermächtnis handelt (§ 1939 BGB). Bei einem
Vermächtnis handelt es sich um eine Zuwendung von Einzelgegenständen, wenn der Erblasser
nur über diesen konkreten Gegenstand verfügen wollte, den Bedachten also nicht an seinem
Vermögen als Ganzes zu einer bestimmten Quote beteiligen wollte (vgl. Grüneberg/Weidlich,
a.a.O., § 2087 Rn. 8). Ist dem Bedachten - wie hier - nur ein einzelner Gegenstand zugewendet
worden, ist im Zweifel dabei bereits nicht anzunehmen, dass er Erbe sein sollte (§ 2087 Abs. 2
BGB), wenn kein anderer Erblasserwille feststellbar ist. Dies ist hier indes nicht der Fall. Der
Umstand, dass die Beteiligte zu 6) im vorangegangenen Testamentstext als „alleinige Erbin“
bezeichnet wird und das ihr vererbte Haus mit Grundstück das wesentliche Vermögen des
Erblassers ausmachte, ist bei verständiger Auslegung des Erblasserwillens davon auszugehen,
dass die Beteiligte zu 6) die Alleinerbin des Erblassers sein und der Beteiligte zu 5) lediglich
dessen Auto als Vermächtnis erhalten sollte.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist § 61 Abs. 1 GNotKG maßgeblich. Zur
Bestimmung des Gegenstandswerts ist dementsprechend auf den umstrittenen Teil der
Nachlassbeteiligung der Beteiligten zu 1) bis 4) abzustellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v.
05.08.2015 - 15 W 341/14 -, zit. n. juris, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss v. 19.01.2016 - 17 W
1275/15 -, zit. n. juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.01.2016 - 3 Wx 20/15 -, zit. n.
juris, Rn. 26). Vorliegend ist der reine Nachlasswert von den Beteiligten zu 1) bis 4) und 6) mit
60.000,- € angegeben. Dies hält der Senat angesichts der prädestinierten Lage des Grundstücks
zwischen C. See, D.-see und S. L. indes trotz des Zustands des Gebäudes für zu niedrig
angesetzt und geht deshalb von einem Nachlasswert in Höhe von 100.000,- € aus. Ausgehend
von den Erbscheinsanträgen der Antragsteller, die den Nachlass jeweils für sich (allein)
begehren, ist dieser Betrag auch als Geschäftswert festzusetzen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Rostock

Erscheinungsdatum:

12.04.2023

Aktenzeichen:

3 W 74/21

Rechtsgebiete:

Gemeinschaftliches Testament
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Kostenrecht
Testierfähigkeit
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Testamentsform

Normen in Titel:

BGB §§ 2229 Abs. 4, 2247