Beschluss der Eigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen, die dem Laden von Elektrofahrzeugen dienen
letzte Aktualisierung: 6.11.2023
LG Stuttgart, Urt. v. 5.7.2023 – 10 S 39/21
Beschluss der Eigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen, die dem Laden von
Elektrofahrzeugen dienen
Nach
in dieser Vorschrift genannten angemessenen baulichen Veränderungen – vorliegend solche, die
dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (
über das „Wie“ der Durchführung der baulichen Veränderungen entscheidet die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer gemäß
Verwaltung nach eigenem Ermessen. Der einzelne Wohnungseigentümer hat mithin keinen
Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung, solange das
Ermessen der Gemeinschaft nicht aufgrund der Einzelfallumstände auf Null reduziert ist.
Gründe
I.
Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft in Tübingen und
insoweit Sondereigentümer einer Wohnung sowie Sondernutzungsberechtigter eines Stellplatzes
im Freien. Nachdem die Eigentümerversammlung in den Jahren 2017 und 2018 die vom Kläger
jeweils beantragte Gestattung der Errichtung einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge an seinem
Stellplatz nicht erteilt hatte, errichtete der Kläger im Sommer 2019 dennoch neben seinem
Außenstellplatz auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grund eine Ladesäule Typ […]
des Herstellers […] (71 x 73 x 219 cm mit bis zu 300 kW Ladeleistung) nebst Betonfundament.
Für die Errichtung als "öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur" erhielt der Kläger nachfolgend
auf seinen entsprechenden Antrag eine Förderung in Höhe von 19.614,64 € aus Bundesmitteln.
Der nachfolgende Rechtsstreit beim Amtsgericht Tübingen (Az. 3 C 682/19), in dem die hiesige
Beklagte die Entfernung der Ladestation und die Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes begehrte, wurde durch rechtskräftiges Anerkenntnisurteil vom 22. November 2019
beendet, mit dem der hiesige Kläger verurteilt wurde, "die unmittelbar neben seinem Stellplatz
auf dem Gemeinschaftseigentum, dem Bereich zwischen Gebäude und Stellplatz des Beklagten
errichtete Elektroladestation nebst Betonsockel sowie elektrische Zuleitungen auf seine Kosten
vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen." Nachdem der
Kläger dieser Verurteilung nicht nachkam, wurde die Beklagte antragsgemäß durch Beschluss
des Amtsgerichts Tübingen vom 29. Juli 2020 ermächtigt, die geschuldeten Handlungen auf
Kosten des Klägers durch einen Fachbetrieb vornehmen zu lassen. Am 17. August 2020 führte
die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil durch, wobei die von ihr
beauftragte Firma K. auf Weisung der Hausverwaltung die Ladestation nebst Zuleitungen und
Betonsockel sowie außerdem Kabelrollen, die auf dem Stellplatz des Klägers lagerten, mitnahm
und einlagerte; zwischenzeitlich hat der Kläger diese Gegenstände zurückerlangt. Im Rahmen
der Entfernung der Ladestation wurden die darunter als Erdbebenschutz befindliche
Gummimatte und ein in den Boden eingebrachter Blitzableiter zerstört. Mit Anwaltsschriftsatz
vom 17. September 2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, die mitgenommenen
Gegenstände an ihn auf seinem Stellplatz zurückzugeben. Dem kam die Beklagte nicht nach.
In der Eigentümerversammlung vom 20. Oktober 2020 wurde über den auf "Verlangen
baulicher Veränderungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen gemäß [vom
Kläger] vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzept" gerichteten Antrag des Klägers zunächst weder
beraten noch ein Beschluss herbeigeführt. Allerdings wurde beschlossen, über die Firma M. ein
Gesamtkonzept zum Betreiben von Ladepunkten für E-Mobilität erstellen zu lassen. In der
Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2021 - also nach Verkündung des erstinstanzlichen
Urteils - wurden die zwischenzeitlich eingeholten Konzepte für E-Mobilität der Firmen G. (M.)
und F. abgelehnt, ebenso die vom Kläger erneut beantragte Genehmigung baulicher
Veränderungen gemäß dem von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzept (alternativ zur
öffentlichen oder nicht öffentlichen Nutzung). Allerdings wurde mehreren
Wohnungseigentümern auf deren Antrag ein grundsätzliches Recht auf Anbringung einer
Wallbox an insgesamt vier Stellplätzen gewährt.
Die Klage, mit welcher der Kläger von der Beklagten einen Vorschuss für die Kosten des
Rücktransports der von der Firma K. mitgenommenen Gegenstände (Ladesäule nebst Zubehör,
Kabelrollen) sowie Ersatz für die Zerstörung der Gummiplatte und des Blitzableiters (insgesamt
1.415,14 €), vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.437,70 € sowie die Gestattung, auf
dem Gemeinschaftseigentum neben seinem Stellplatz die zuvor entfernte Ladestation gemäß
dem von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzept errichten zu dürfen, begehrt, ist vom
Amtsgericht vollständig abgewiesen worden. Eine Rechtsgutsverletzung im Sinne von § 823
Abs. 1 BGB sei nicht ersichtlich, da die Beklagte aufgrund des nach
Beschlusses das Anerkenntnisurteil im Wege der Ersatzvornahme habe vollstrecken dürfen.
Vom Tenor des Anerkenntnisurteils seien nicht nur die Ladestation selbst, sondern auch die
damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Gegenstände wie Kabel, Blitzableiter und
Gummiplatte erfasst gewesen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Gegenstände nicht auf
dem Parkplatz des Klägers abgestellt worden seien, da dieser nach der Teilungserklärung nur
zum Abstellen von Fahrzeugen diene. Ein Schadensersatzanspruch nach § 831 Abs. 1 Satz 2
BGB bestehe nicht, da ein Auswahlverschulden der Beklagten bei Beauftragung der Firma K.
nicht erkennbar sei. Schließlich sei auch der Antrag des Klägers auf Genehmigung der
Errichtung der Ladestation zurückzuweisen, weil es den Miteigentümern freigestanden habe,
zunächst die Entwicklung des beauftragten Gesamtkonzepts abzuwarten, anstatt über eine
Ladestation und ein damit zusammenhängendes Ladeinfrastrukturkonzept ausschließlich für den
Stellplatz des Klägers zu entscheiden. Mangels Schadensersatzanspruchs bestehe schließlich
auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Im Übrigen wird auf das
amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter. Nach dem Tenor des
Anerkenntnisurteils sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, auch die auf dem Stellplatz des
Klägers befindlichen Kabeltrommeln zu entfernen, weshalb diese auf Kosten der Beklagten
zurückzubringen seien. Auch der Abtransport der Ladestation nebst Zubehör sei rechtswidrig
gewesen, da der Kläger gefordert habe, diese auf seinem Stellplatz kurzzeitig zwischenzulagern.
Für den Rücktransport aller Gegenstände habe die Firma K. 1.125,20 € per Vorkasse gefordert.
Weiterhin habe das Amtsgericht zu Unrecht den Beschlussersetzungsantrag des Klägers
abgewiesen. Die Eigentümerversammlung verschließe sich - obwohl der Kläger nunmehr nach
zur E-Mobilität und habe das von ihm vorgelegte Konzept und die von der Hausverwaltung
vorgelegten Alternativkonzepte in der Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2021
abgelehnt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tübingen vom 27.08.2021, AZ 3 C 834/20
WEG,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.415,14 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.437,70 €
nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu
zahlen;
3. dem Kläger zu gestatten, auf dem gemeinschaftlichen Eigentum eine Ladestation der Firma
[…] gemäß dem „Ladeinfrastrukturkonzept […]“ zu errichten;
4. hilfsweise, dem Kläger die Anbringung einer Wallbox zu gestatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Firma K. habe die Demontage nach
Maßgabe des zu vollstreckenden Anerkenntnisurteils völlig ordnungsgemäß und fachmännisch
durchgeführt, wobei selbstverständlich auch die Kabeltrommeln zu der Anlage gehört hätten.
Dessen ungeachtet müsse sich der Kläger nicht auf die (rechtswidrigen) Forderungen der Firma
zur Herausgabe seines Eigentums einlassen. Ein Anspruch des Klägers auf Gestattung des von
ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzepts bestehe schon deshalb nicht, weil es diverse
Probleme und Rechtswidrigkeiten im Konzept gebe (Trafostation, Zusatzkosten,
Lärmimmissionen, Ausschluss der Mitnutzung bestimmter WEG-Mitglieder etc.) und der Kläger
– schon wegen der erhaltenen Fördermittel – beabsichtige, die Ladesäule zur öffentlichen
Nutzung freizugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Die Berufung ist ganz überwiegend unbegründet, da der Kläger weder den von ihm geltend
gemachten Vorschuss noch – im Wege der Beschlussersetzung – die Gestattung der Errichtung
einer Ladestation nach dem von ihm entwickelten Ladeinfrastrukturkonzept verlangen kann;
auch der zuletzt gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Lediglich betreffend die
Nebenforderung der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten war das amtsgerichtliche
Urteil in geringem Umfang abzuändern.
1. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger der begehrte
Vorschuss für die Rückführung der von der Firma K. im Rahmen der Zwangsvollstreckung
mitgenommenen Gegenstände (Ladestation nebst Zubehör, Kabeltrommeln) in Höhe von
1.125,20 € nicht zusteht.
a) Soweit es sich um jene Gegenstände handelt, die unmittelbar im Vollstreckungstitel genannt
sind ("Elektroladestation nebst Betonsockel sowie elektrische Zuleitungen") ist eine
entsprechende Anspruchsgrundlage bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die Entfernung und
auch die Verbringung ordnungsgemäß im Rahmen der Ersatzvornahme nach
erfolgten. Zwar hat der Kläger die Hausverwaltung und die Mitarbeiter der Firma K. am Tag der
Ersatzvornahme unstreitig dazu aufgefordert, die Ladesäule nebst Zubehör auf seinem Parkplatz
abzustellen. Hierauf musste sich die Beklagte aber nicht einlassen beziehungsweise wäre hierzu
gar nicht berechtigt gewesen, da der Stellplatz des Klägers ausweislich der Teilungserklärung
ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden darf.
b) Etwas anderes gilt zwar – entgegen der Annahme des Amtsgerichts – zumindest im
Ausgangspunkt für die vom Stellplatz des Klägers entfernten Kabelrollen. Diese waren nicht
von dem zu vollstreckenden Titel umfasst, da es sich weder um die dort bezeichneten
"elektrischen Zuleitungen" handelte, noch sie sich "unmittelbar neben seinem Stellplatz auf dem
Gemeinschaftseigentum" befanden. Insoweit bestand aufgrund der Entfernung der Kabelrollen
zunächst ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe nach § 861, § 985 beziehungsweise § 823
BGB gegen die Firma K. beziehungsweise die Beklagte, der bei bösgläubigem oder deliktischem
Besitzentzug grundsätzlich am Ort der Besitzerlangung – vorliegend mithin auf dem Stellplatz
des Klägers – zu erfüllen gewesen wäre und bei dem die damit in Zusammenhang stehenden
Herausgabe- und Transportkosten von der Beklagten zu tragen gewesen wären (vgl. bereits
BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 – IX ZR 276/87,
von ihm verauslagte Herausgabe- und Transportkosten bei Vorliegen der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen Ersatz nach
verlangen können (siehe hierzu etwa Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl., § 985 Rn. 10, § 861
Rn. 10, jeweils mwN). So liegt der Fall vorliegend – worauf die Kammer den Kläger in der
mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen hat – jedoch nicht, da der Kläger nicht Ersatz für
ihm entstandene Aufwendungen begehrt, sondern ausdrücklich einen "Vorschuss" (Klageschrift
S. 4) für ihm bis dahin noch gar nicht entstandene Rückführungskosten. Einen derartigen
Anspruch sieht das Gesetz jedoch nicht vor, zumal sich die angegebenen Kosten ausweislich der
Anlage K4 auf den Rücktransport sämtlicher Gegenstände, also insbesondere auch der
Ladesäule samt Zubehör, beziehen, welche die Beklagte indes – wie bereits ausgeführt – im
Rahmen der durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme berechtigterweise von der
beauftragten Firma abtransportieren ließ und für deren Rücktransport mithin allein der Kläger
die Kosten zu tragen hat.
Überdies vermag der Kläger mit seinem Zahlungsbegehren zwischenzeitlich auch deshalb nicht
mehr durchzudringen, weil er in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf Nachfrage
eingeräumt hat, wieder im Besitz der - trotz der Bestimmungen der Teilungserklärung wiederum
auf seinen Stellplatz verbrachten - Kabeltrommeln zu sein.
2. Ebenfalls zu Recht hat das Erstgericht einen Ersatzanspruch des Klägers wegen der
Beschädigung beziehungsweise Zerstörung der Gummiplatte und des Blitzableiters in Höhe
289,94 € zurückgewiesen und - da es insoweit um Handlungen von Mitarbeitern der mit der
Ersatzvornahme beauftragten Firma K. geht - zutreffend darauf verwiesen, dass bereits ein
Auswahlverschulden der Beklagten im Sinne von
oder sonst ersichtlich ist. Überdies war die Beklagte als Gläubigerin der
Zwangsvollstreckungsmaßnahme verpflichtet, die vom Kläger als Schuldner zu tragenden
Kosten der Ersatzvornahme (vgl.
und hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass ein anderes Vorgehen, welches
(möglicherweise) die Schäden an Blitzableiter und Gummimatte vermieden hätte, zu deutlich
über den Schadensbeträgen liegenden Arbeitskosten geführt hätte. Schließlich darf bei alledem
nicht aus dem Blick verloren werden, dass es zuvorderst dem Kläger oblegen hätte, die nach
dem Anerkenntnisurteil gebotenen Handlungen selbst vorzunehmen.
3. Weiterhin hat das Amtsgericht auch den Antrag des Klägers auf Beschlussersetzung zu Recht
abgewiesen, da dieser gegen die Beklagten nach
grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen, welche dem Laden
elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, nicht jedoch auf Gestattung des von ihm vorgelegten
Ladeinfrastrukturkonzepts hat.
a) Die Beschlussersetzungsklage dient der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des
Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung gemäß
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz haben sich insoweit keine Änderungen ergeben. Die
Klage ist daher begründet, wenn der klagende Wohnungseigentümer einen Anspruch auf den
seinem Rechtsschutzziel entsprechenden Beschluss hat, weil nur eine Beschlussfassung
ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (vgl. BT-Drucks. 19/18791, S. 82). Dafür kommt es auf
den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und damit auch in
Übergangsfällen - wie hier - auf das neue materielle Recht an (zum Ganzen zuletzt etwa BGH,
Urteile vom 16. September 2022 – V ZR 69/21,
– V ZR 263/21,
b) Vorliegend beruft sich der Kläger darauf, dass nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft
getretenen Vorschrift des
angemessene bauliche Veränderungen verlangen kann, die dem Laden elektrisch betriebener
Fahrzeuge dienen. Aus diesem Grund sei die Beklagte verpflichtet, ihm die Errichtung der von
ihm angeschafften Ladesäule nach dem von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzept zu
gestatten. Diese Sichtweise beruht indes auf einem Fehlverständnis der gesetzlichen Regelung.
Im Ausgangspunkt ist es zwar zutreffend, dass es das Gesetz dem Wohnungseigentümer durch
die Anspruchsgrundlage in
privilegierten baulichen Veränderungen auch gegen den Willen der Mehrheit der
Wohnungseigentümer durchzusetzen. Nach
solcher baulichen Veränderungen jedoch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu
beschließen. Damit enthält
Blick nimmt - eine Einschränkung des Individualanspruchs der einzelnen Wohnungseigentümer
auf bauliche Veränderungen nach
Wohnungseigentümer nach
baulicher Veränderungen verlangen; dies beinhaltet aber keinen Anspruch auf eine bestimmte
Art und Weise der Durchführung. Darüber entscheiden gemäß
vielmehr die Wohnungseigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach eigenem
Ermessen (vgl. etwa BeckOGK-WEG/Kempfle, Stand: 1. Juni 2023, § 20 Rn. 165;
Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 109; jeweils mwN). Der Wohnungseigentümer hat mithin
keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung
(so ausdrücklich BT-Drucks. 168/20, S. 71), solange das Ermessen der Gemeinschaft nicht
aufgrund der Einzelfallumstände auf Null reduziert ist.
Letzteres verkennt vorliegend der Kläger, wenn er der Auffassung ist, er könne von der
Beklagten die Gestattung des von ihm vorgelegten Ladeinfrastrukturkonzepts verlangen. Denn
die Beklagte hat sich dem Anspruch der einzelnen Wohnungseigentümer auf Schaffung von
Lademöglichkeiten für elektrisch betriebene Fahrzeuge (dem "Ob" entsprechender baulicher
Veränderungen) keineswegs grundsätzlich verweigert. Vielmehr ist aus den vorgelegten
Protokollen der Eigentümerversammlung aus 2020 und 2021 ersichtlich, dass sogar bereits vor
Inkrafttreten der
Betreiben von Ladepunkten für E-Mobilität beauftragt wurden. Zwar wurden die von den
Firmen G. und F. vorgelegten Gesamtkonzepte, die jeweils den Einbau eines
Lademanagementsystems sowie die Verlegung von Kabelschächten entlang der Stellplätze der
Tiefgarage und zur Vorbereitung der Versorgung der Außenstellplätze vorsahen, ebenso wie das
Ladeinfrastrukturkonzept des Klägers für seinen Außenstellplatz in der
Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2021 abgelehnt. Zugleich wurden in derselben
Eigentümerversammlung aber sämtliche Anträge von Wohnungseigentümern auf Anbringung
einer Wallbox – insgesamt für vier Stellplätze – angenommen. Hiermit hat die Beklagte dem
grundsätzlichen Anspruch auf Gestattung des "Ob" baulicher Veränderungen, die dem Laden
elektrischer Fahrzeuge dienen, aber gerade Folge geleistet. Sie hat jedoch das ihr nach § 20
Abs. 2 Satz 2 WEG zustehende Ermessen hinsichtlich des "Wie" der baulichen Veränderung
nach
betriebener Fahrzeuge einstweilen (nur) im Wege von entsprechenden Wallboxen zulassen
möchte und deswegen den Antrag des Klägers auf Gestattung des von ihm vorgelegten
Ladeinfrastrukturkonzepts, welches stattdessen die Schaffung deutlich weitergehender, auf die
(öffentliche) Nutzung durch zahlreiche Fahrzeuge angelegte Lademöglichkeiten für den
Außenstellplatz des Klägers vorsieht, abgelehnt. Eine solche Entscheidung steht den
Wohnungseigentümern ihres im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung auszuübenden
Ermessens entsprechend
und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass nur eine Beschlussfassung, die ihm die Umsetzung
des von ihm entwickelten Ladeinfrastrukturkonzepts an seinem Außenstellparkplatz gestattet,
ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche. Die umfangreichen Darstellungen in seinem
Ladeinfrastrukturkonzept und auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zielen in
der Sache darauf ab, die technische und wirtschaftliche Überlegenheit der von ihm präferierten
Lösung, auch unter Berücksichtigung von ihm angestellter Zukunftsprognosen, gegenüber dem
von der Beklagten gewählten "Wie" der baulichen Veränderung aufzuzeigen. Dies ist, wie
gezeigt, aber nicht der rechtliche Maßstab, an dem die von ihm erhobene
Beschlussersetzungsklage zu messen ist. Die Beklagte ist - da innerhalb der Bandbreite einer
ordnungsmäßigen Verwaltung insoweit verschiedene Vorgehensweisen möglich sind -
berechtigt, sich für die "kleine Lösung" durch die Anbringung von Wallboxen (oder
vergleichbaren Vorrichtungen an den Außenstellplätzen) zu entscheiden und die deutlich größer
dimensionierte Lösung des Klägers für seinen Stellplatz abzulehnen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Entscheidung der Wohnungseigentümer über das "Wie"
der nach
dazu führt, den Anspruch des Klägers auf die privilegierte bauliche Veränderung der Sache nach
zu vereiteln (siehe Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 115). Denn es ist ohne weiteres davon
auszugehen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen entsprechenden - bislang
nicht gestellten - Antrag des Klägers in der Eigentümerversammlung auch diesem die
Anbringung einer solchen Wallbox oder einer für den Außenbereich vergleichbaren Einrichtung
(vgl. auch Ladeinfrastrukturkonzept des Klägers S. 2) gestatten würde.
c) Da der Kläger bislang allerdings noch keinen entsprechenden Antrag in der
Eigentümerversammlung gestellt, sondern vielmehr stets ausdrücklich allein die Gestattung des
von entwickelten Ladeinfrastrukturkonzepts beantragt hat, fehlt seinem zuletzt gestellten
Hilfsantrag auf Gestattung der Anbringung einer Wallbox im vorliegenden Rechtsstreit mangels
fehlender Vorbefassung der Eigentümerversammlung das Rechtsschutzbedürfnis und ist dieser
deshalb unzulässig, da insbesondere auch nicht – wie ausgeführt - davon ausgegangen werden
kann, dass ein vergleichbarer Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche
Mehrheit finden würde, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre
(vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09,
September 2022 – V ZR 69/21,
Kammer vorliegend auch keine Veranlassung, abweichend von den konkret formulierten
Anträgen des Klägers diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die nach billigem Ermessen
notwendig sind, um dem grundsätzlich berechtigten Rechtsschutzziel des Klägers nach § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG zu genügen (zu einer solchen Konstellation siehe BGH, Urteil vom
16. September 2022 – V ZR 69/21, aaO Rn. 9 mwN).
4. Abzuändern war das erstinstanzliche Urteil lediglich insoweit, als dem Kläger ein Anspruch
auf Ersatz zumindest eines Teils der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
zusteht. Das Amtsgericht hat insoweit übersehen, dass die zugrunde liegende anwaltliche
Tätigkeit die an die Beklagte gerichtete Aufforderung im Schriftsatz vom 17. September 2020
(Anl. K1) betraf, die entfernten Gegenstände an den Kläger auf seinem Stellplatz
herauszugeben. Wie unter II 1 b ausgeführt, handelte es sich bei der Entfernung der
Kabeltrommeln vom Stellplatz des Klägers um eine vorsätzliche und unberechtigte
Besitzentziehung. Der Kläger hat gegen die Beklagte deshalb einen Anspruch nach § 823 Abs. 1
BGB für ihm in diesem Zusammenhang entstandene Schäden, wobei aufgrund der vorsätzlichen
unberechtigten Besitzentziehung betreffend die Kabeltrommeln die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwalts auch erforderlich und zweckmäßig war. Allerdings kann zur Berechnung des
Gegenstandswerts insoweit allenfalls der Wert der Kabeltrommeln zugrunde gelegt werden,
welcher nach der klägerseits vorgelegten Anlage K8 1.896,23 € beträgt. Danach ergeben sich
unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer
(Rechtsstand vor 2021) erstattungsfähige außergerichtliche Kosten in Höhe von 255,85 €.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
Nebenforderung teilweise Erfolg hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus den
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (
Die Streitwertfestsetzung folgt aus
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Stuttgart
Erscheinungsdatum:05.07.2023
Aktenzeichen:10 S 39/21
Rechtsgebiete:
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
WEG § 20