OLG Hamm 03. März 2020
27 W 21/20
HGB § 25 Abs. 2; FamFG § 395

Löschung fehlerhafter Handelsregistereintragung bei sachlicher Unrichtigkeit

letzte Aktualisierung: 16.07.2020
OLG Hamm, Beschl. v. 3.3.2020 – 27 W 21/20

HGB § 25 Abs. 2; FamFG § 395
Löschung fehlerhafter Handelsregistereintragung bei sachlicher Unrichtigkeit

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhaft angemeldeter und sodann im
Handelsregister eingetragener Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB auf Antrag wieder
gelöscht werden kann; Anwendbarkeit von § 395 FamFG.

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der
Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung nach § 69 Abs. 1 FamFG.

1.
Die Beschwerde ist als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zur Löschung der
Eintragung, wonach der Übergang der in dem Betrieb des Geschäfts entstandenen
Verbindlichkeiten und Forderungen beim Erwerb des Geschäfts durch den neuen Inhaber
ausgeschlossen ist, nach § 395 FamFG auszulegen.

2.
Nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann eine wegen eines wesentlichen Mangels
unzulässige Eintragung gelöscht werden. Unzulässig ist eine Eintragung, wenn sie im
Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung so nicht vorgenommen werden durfte.
Diese Unzulässigkeit muss auf einem wesentlichen Mangel sachlicher und ggf.
verfahrensrechtlicher Art beruhen. Verfahrensmängel können aber nur zu einer Löschung
bei rechtsbegründenden (konstitutiven) Eintragungen führen, während es bei
rechtsbekundenden (deklaratorischen) Eintragungen darauf ankommt, ob die Eintragung
inhaltlich zutreffend ist (Senat, Beschluss vom 23.02.2012, 27 W 103/11; Schulte-
Bunert/Weinreich – Nedden-Boeger, FamFG, 5. Aufl., § 395, Rn. 7 ff. und Rn. 34 ff. mit
weiteren Nachweisen; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 440 ff. und Rn. 445/446 mit
weiteren Nachweisen).

Eine sachliche Unrichtigkeit liegt hier vor.

Dazu gehören auch eingetragene Rechtstatsachen, die mit dem (Gesellschafts-) Vertrag
oder der Beschlusslage sachlich nicht übereinstimmen oder sonst sachlich unrichtige
Eintragungen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich – Nedden-Boeger, FamFG, 5. Aufl., § 395,
Rn. 22). Das ist hier hinsichtlich des Ausschlusses der Haftung des Erwerbers, des
Beteiligten zu 1., nach dem Beschwerdevorbringen der Fall. Es kommt nicht darauf an,
dass die Eintragung durch einen Fehler in der damaligen Anmeldung verursacht worden
ist.

Das Registergericht wird deshalb zu prüfen haben (§ 26 FamFG), ob die
Übertragungsvereinbarung ohne einen Ausschluss der Haftung des Erwerbers erfolgte (§
25 Abs. 1, 2 HGB). Eine Löschung ist dann angezeigt, wenn die Unzulässigkeit der
betreffenden Eintragung ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist (vgl. näher Krafka,
Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 445/446 mit weiteren Nachweisen; Keidel/Heinemann,
FamFG, 20. Aufl., § 395, Rn. 29 mit weiteren Nachweisen).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Hamm

Erscheinungsdatum:

03.03.2020

Aktenzeichen:

27 W 21/20

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

FGPrax 2020, 124-125

Normen in Titel:

HGB § 25 Abs. 2; FamFG § 395