Löschung fehlerhafter Handelsregistereintragung bei sachlicher Unrichtigkeit
letzte Aktualisierung: 16.07.2020
OLG Hamm, Beschl. v. 3.3.2020 – 27 W 21/20
Löschung fehlerhafter Handelsregistereintragung bei sachlicher Unrichtigkeit
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhaft angemeldeter und sodann im
Handelsregister eingetragener Haftungsausschluss nach
gelöscht werden kann; Anwendbarkeit von
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der
Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung nach
1.
Die Beschwerde ist als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens zur Löschung der
Eintragung, wonach der Übergang der in dem Betrieb des Geschäfts entstandenen
Verbindlichkeiten und Forderungen beim Erwerb des Geschäfts durch den neuen Inhaber
ausgeschlossen ist, nach
2.
Nach
unzulässige Eintragung gelöscht werden. Unzulässig ist eine Eintragung, wenn sie im
Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung so nicht vorgenommen werden durfte.
Diese Unzulässigkeit muss auf einem wesentlichen Mangel sachlicher und ggf.
verfahrensrechtlicher Art beruhen. Verfahrensmängel können aber nur zu einer Löschung
bei rechtsbegründenden (konstitutiven) Eintragungen führen, während es bei
rechtsbekundenden (deklaratorischen) Eintragungen darauf ankommt, ob die Eintragung
inhaltlich zutreffend ist (Senat, Beschluss vom 23.02.2012, 27 W 103/11; Schulte-
Bunert/Weinreich – Nedden-Boeger, FamFG, 5. Aufl., § 395, Rn. 7 ff. und Rn. 34 ff. mit
weiteren Nachweisen; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 440 ff. und Rn. 445/446 mit
weiteren Nachweisen).
Eine sachliche Unrichtigkeit liegt hier vor.
Dazu gehören auch eingetragene Rechtstatsachen, die mit dem (Gesellschafts-) Vertrag
oder der Beschlusslage sachlich nicht übereinstimmen oder sonst sachlich unrichtige
Eintragungen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich – Nedden-Boeger, FamFG, 5. Aufl., § 395,
Rn. 22). Das ist hier hinsichtlich des Ausschlusses der Haftung des Erwerbers, des
Beteiligten zu 1., nach dem Beschwerdevorbringen der Fall. Es kommt nicht darauf an,
dass die Eintragung durch einen Fehler in der damaligen Anmeldung verursacht worden
ist.
Das Registergericht wird deshalb zu prüfen haben (
Übertragungsvereinbarung ohne einen Ausschluss der Haftung des Erwerbers erfolgte (§
25 Abs. 1, 2 HGB). Eine Löschung ist dann angezeigt, wenn die Unzulässigkeit der
betreffenden Eintragung ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist (vgl. näher Krafka,
Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 445/446 mit weiteren Nachweisen; Keidel/Heinemann,
FamFG, 20. Aufl., § 395, Rn. 29 mit weiteren Nachweisen).
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:03.03.2020
Aktenzeichen:27 W 21/20
Rechtsgebiete:
Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
FGPrax 2020, 124-125
Normen in Titel:HGB § 25 Abs. 2; FamFG § 395