BGH 08. März 2024
V ZR 176/22
BGB § 883; ZPO § 51

Sicherungswirkung der Vormerkung zur Absicherung eines künftigen Anspruchs; befristetes Vertragsangebot; rechtzeitige Verlängerung der ursprünglichen Annahmefrist

letzte Aktualisierung: 23.5.2024
BGH, Urt. v. 8.3.2024 – V ZR 176/22

BGB § 883; ZPO § 51
Sicherungswirkung der Vormerkung zur Absicherung eines künftigen Anspruchs;
befristetes Vertragsangebot; rechtzeitige Verlängerung der ursprünglichen Annahmefrist

1. Eine Vormerkung, die einen sich aus einem befristeten Vertragsangebot ergebenden künftigen
Anspruch sichert, entfaltet bei rechtzeitiger Verlängerung der ursprünglichen Annahmefrist
Sicherungswirkung bis zum Ablauf der verlängerten Annahmefrist.
2. Materiell-rechtliche Vorfragen einer gesetzlichen Prozessstandschaft sind in Fällen mit Auslandsberührung
nach dem Sachrecht (lex causae) zu beurteilen, das nach dem deutschen Internationalen
Privatrecht anzuwenden ist.

Entscheidungsgründe:

A.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in MittBayNot 2023, 479
veröffentlicht ist, hält die Klage für zulässig. Insbesondere sei die Klägerin prozessführungsbefugt.
Zwar komme für die Prozessführungsbefugnis grundsätzlich
die lex fori und damit deutsches Zivilprozessrecht zur Anwendung. Soweit die
Prozessführungsbefugnis aber - wie hier - auf einer Vorschrift materiellen Rechts
gründe, verweise das deutsche Zivilprozessrecht auf ausländisches Recht, hier
auf das südafrikanische Güterrecht. Nach diesem könne die Klägerin im Hinblick
auf das Gesamthandseigentum auch ohne Zustimmung ihres Ehemannes gegen
Dritte klagen.

Die Klage sei allerdings in der Sache nicht begründet. Die Klägerin habe
gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB.
Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin Gesamthandseigentümerin der Wohnung
und damit aktivlegitimiert sei. Denn es fehle schon an einer Unrichtigkeit
des Grundbuchs. Die Beklagte habe die Vormerkung nach dem anzuwendenden
deutschen Sachenrecht jedenfalls gutgläubig erworben. Zum maßgeblichen Zeitpunkt
der Eintragung der Vormerkung sei kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen
gewesen. Dass der Beklagten die (unterstellte) Unrichtigkeit der Eintragung
ihres Ehemannes bekannt gewesen sei, habe die Klägerin nicht bewiesen.
Einem gutgläubigen Erwerb stehe nicht entgegen, dass der Erwerb der Vormerkung
kein Verkehrsgeschäft gewesen sei. Denn dafür, dass mit dem Schenkungsangebot
die Erbfolge habe vorweggenommen werden sollen, lägen keine
hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Vormerkung sei auch nicht mit Ablauf der
ursprünglichen Befristung erloschen. Vielmehr habe sich durch die rechtzeitige
Verlängerung der Angebotsfrist bis zum 31. Dezember 2026 auch der Vormerkungsschutz
verlängert. Ob die Verlängerung der Annahmefrist ohne Eintragung
der Fristverlängerung in das Grundbuch den Vormerkungsschutz nach Ablauf der
ursprünglichen Frist entfallen lasse, sei zwar umstritten. Richtigerweise seien
aber die vom Bundesgerichtshof zur Frage der Wiederverwendung einer Vormerkungseintragung
entwickelten Grundsätze zur erforderlichen Kongruenz von Eintragung,
Bewilligung und Anspruch zugrunde zu legen. Welcher Anspruch durch
die Vormerkung gesichert werde, müsse demnach durch Auslegung des Eintragsvermerks
und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ermittelt
werden. Die Auslegung ergebe hier, dass die Vormerkung einen Auflassungsanspruch
ohne Rücksicht auf dessen Befristung sichere. Deswegen habe die Annahmefrist
ohne Notwendigkeit einer erneuten Eintragung der Vormerkung verlängert
werden können.

B.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I. Die auch im Revisionsverfahren zu prüfende (vgl. Senat, Urteil vom
18. Juli 2008 - V ZR 11/08, NJW 2008, 3502 Rn. 6 mwN) internationale Zuständigkeit
der deutschen Gerichte ist gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob sie sich
aus dem dinglichen Gerichtsstand nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO, nachfolgend
EuGVVO) ergibt. Denn auch wenn für den geltend gemachten Anspruch
der dingliche Gerichtsstand nicht begründet wäre, ergäbe sich die Zuständigkeit
deutscher Gerichte jedenfalls aufgrund des Wohnsitzes der Beklagten in
Deutschland aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO.

II. Die Revision ist begründet. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen
Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.

1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass die Klage zulässig
ist. Insbesondere war die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung in der Tatsacheninstanz prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis
ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz,
von Amts wegen zu prüfen, weil es sich um eine das Verfahren betreffende
Voraussetzung handelt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19,
NZM 2021, 717 Rn. 8 mwN). Für das Vorliegen oder Fehlen der Prozessführungsbefugnis
kommt es dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom
14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 283; Urteil vom 15. Juli 2022
V ZR 127/21, NJW 2022, 3154 Rn. 13 mwN; zur Berücksichtigung neuer Tatsachen
vgl. Rn. 51 - 53).

a) Richtig ist zunächst, dass sich nach dem Verfahrensrecht des angerufenen
Gerichts (lex fori) beurteilt, ob die Prozessführungsbefugnis vorliegt, hier
also nach deutschem Prozessrecht. Denn Verfahrensfragen bestimmen sich
grundsätzlich nur nach dem jeweiligen Prozessrecht des erkennenden Gerichts
(vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 2/83, NJW 1985, 552, 553; zur gewillkürten
Prozessstandschaft vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR
34/93, BGHZ 125, 196, 199; Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12, ZLR
2014, 162 Rn. 34).

b) Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass hier entgegen
dieser Grundregel für die Prüfung, ob die für die Prozessführungsbefugnis
erforderliche Verfügungsbefugnis besteht, nicht auf das deutsche Prozessrecht,
sondern auf das Sachrecht abzustellen ist, das nach dem deutschen Internationalen
Privatrecht anwendbar ist.

aa) Nach deutschem Prozessrecht ist die klagende Partei prozessführungsbefugt,
wenn sie berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen
Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April
2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 19; Urteil vom 6. Juni 2019
- I ZR 67/18, NJW 2019, 3065 Rn. 12). Dabei legitimiert grundsätzlich schon die
behauptete Rechtsträgerschaft zur Prozessführung. Führt hingegen eine Partei
den Prozess im eigenen Namen aus fremdem Recht oder als Teilberechtigte des
Rechts allein (sog. Prozessstandschaft), ist die hierfür erforderliche Berechtigung
gesondert zu prüfen. Darüber hinaus kann auch im Fall einer Prozessführung
durch den Träger des streitigen Rechtsverhältnisses die Prozessführungsbefugnis
eines Dritten die Regelbefugnis verdrängen, so etwa bei Übergang der Verfügungsbefugnis
auf Parteien kraft Amtes (vgl. MüKoZPO/Lindacher/Hau,
6. Aufl., Vorbemerkung zu § 50 ZPO Rn. 46; Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales
Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 5.64). Insgesamt wird die Berechtigung
zur Prozessführung mithin inhaltlich weitgehend vom materiellen Recht her bestimmt,
da sie meist davon abhängt, ob die Partei hinsichtlich des umstrittenen
Rechtsverhältnisses sachlichrechtlich zur Verfügung befugt ist; die Verfügungsbefugnis
ist insoweit nur materiell-rechtliche Vorfrage für die Prozessführungsbefugnis
(vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279,
281).

bb) Materiell-rechtliche Vorfragen einer gesetzlichen Prozessstandschaft
sind in Fällen mit Auslandsberührung nach dem Sachrecht (lex causae) zu beurteilen,
das nach dem deutschen Internationalen Privatrecht anzuwenden ist.

Denn das deutsche Prozessrecht kann insoweit die Frage nach der Berechtigung
zur Prozessführung nicht beantworten; dies können vielmehr nur die jeweils anwendbaren
materiell-rechtlichen Regelungen. Das hat der Bundesgerichtshof für
die gewillkürte Prozessstandschaft bereits entschieden (vgl. BGH, Urteil vom
12. Dezember 2013 - III ZR 102/12, ZLR 2014, 162 Rn. 34; für den Sonderfall der
Erteilung der Prozessführungsermächtigung durch einen ausländischen Konkursverwalter
vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - VII ZR 34/93, BGHZ 125,
196, 200). Nichts Anderes gilt für die - hier zu prüfende - gesetzliche Prozessstandschaft
(vgl. auch Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht,
8. Aufl., Rn. 5.66; MüKoZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl., Vorbemerkung zu
§ 50 ZPO Rn. 86).

c) Im Ergebnis richtig ist auch, dass nach deutschem Internationalen Privatrecht
die Berechtigung der Klägerin, den Prozess im Hinblick auf das behauptete
Gesamthandseigentum allein zu führen, nach südafrikanischem Güterrecht
zu beurteilen ist. Das Revisionsgericht hat dabei die Anwendung des deutschen
Internationalen Privatrechts von Amts wegen zu prüfen, da dieses - anders als
das ausländische Recht (vgl. hierzu Rn. 16 u. 19) - zu dem revisiblen Recht gehört
(vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 14;
BGH, Urteil vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91, NJW 1993, 2305, 2306; Urteil vom
21. September 1995 - VII ZR 248/94, NJW 1996, 54).

aa) Zutreffend ist insoweit zunächst, dass sich das anzuwendende Recht
gemäß Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, Art. 69 Abs. 3 EuGüVO nach Art. 15
EGBGB in seiner bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung (aF) bestimmt,
da die Klägerin und ihr Ehemann die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen
und keine Rechtswahl getroffen haben. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB
aF unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung
für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht. Dies war hier
gemäß Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF das
südafrikanische Recht als das Recht des Staates, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt
der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

bb) Dabei spricht Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF allerdings
eine Gesamtverweisung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF
aus (vgl. BeckOK BGB/Lorenz [48. Ed. 1.8.2018], Art. 4 EGBGB Rn. 5), eine Verweisung
also, die auch das südafrikanische Kollisionsrecht umfasst. Dies thematisiert
das Berufungsgericht nicht. Die Anwendung südafrikanischen Rechts ist
aber gleichwohl nicht zu beanstanden, weil das südafrikanische Kollisionsrecht
nicht auf das deutsche Recht zurückverweist.

(1) Ob das südafrikanische Recht auf das deutsche Recht zurückverweist,
hat der Senat von Amts wegen zu prüfen. Zwar ist das von dem deutschen Richter
angewandte ausländische Recht grundsätzlich nicht revisibel (vgl. Senat, Beschluss
vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 18 ff.; BGH, Urteil
vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 14). Der revisionsrechtlichen
Überprüfung unterliegt das ausländische Recht aber insoweit, als in
Frage steht, ob es auf deutsches Recht zurückverweist (vgl. BGH, Urteil vom
14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57, NJW 1958, 750, 751; Urteil vom 2. Mai 1966
III
ZR 92/64, BGHZ 45, 351, 354 f.). Soweit es revisibel ist, kann das Revisionsgericht
den Inhalt des ausländischen Kollisionsrechts auch selbst ermitteln (vgl.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 225/01, BGHZ 160, 332, 338 f.; zur
Rechtsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2023 - XII ZB
566/21, MDR 2024, 307 Rn. 10 ff.).

(2) Nach dem südafrikanischen Kollisionsrecht unterliegen die güterrechtlichen
Wirkungen der Ehe sowohl für das unbewegliche als auch für das bewegliche
Vermögen dem Recht des ersten Ehedomizils (sog. lex domicilii matrimonii),
sofern die Eheleute nicht zuvor einen Ehevertrag geschlossen haben. Dieses
Prinzip gilt unverändert für die gesamte Dauer der Ehe. Dem einheitlichen Ehegüterstatut
unterfallen, jedenfalls dann, wenn die Rechtsordnung des betreffenden
Landes - wie das deutsche Recht - die Gütergemeinschaft kennt, auch im
Ausland belegene Immobilien (vgl. Brink in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales
Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Südafrika [1.9.2020], S. 35 Fn. 28;
Globig, Zivilrechtliche Aspekte des deutsch-südafrikanischen Erbfalls, 2007,
S. 57; Elwan/Otto, IPRax 1995, 354, 355 f.; jeweils mwN). Dies entspricht auch
der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales
Privatrecht, die das Berufungsgericht herangezogen hat.

(3) Da die Klägerin und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung in
Südafrika lebten und keinen Ehevertrag geschlossen hatten, verweist das südafrikanische
Kollisionsrecht für die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Prozessführung
nicht auf das deutsche Recht zurück. Ob eine Weiterverweisung auf
eine andere Rechtsordnung erfolgt, ist revisionsrechtlich nicht zu überprüfen; insoweit
ist der Senat an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, dass
südafrikanisches Recht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1966
- III ZR 92/64, BGHZ 45, 351, 354 f.).

d) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts berechtigt das südafrikanische
Güterrecht die Klägerin, im Hinblick auf die Rechte aus dem behaupteten
Gesamthandseigentum auch ohne Zustimmung ihres Ehemannes gegen
Dritte zu klagen. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. Denn die Anwendung
des ausländischen Rechts unterliegt nicht der Nachprüfung durch das
Revisionsgericht (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ
198, 14 Rn. 18 ff.; zur Geltung auch für Prozessvoraussetzungen vgl. Senat,
Urteil vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57, BGHZ 40, 197, 200; BGH, Urteil vom
19. März 1958 - IV ZR 148/57, BGHZ 27, 47, 49).

2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts,
die Klage sei unbegründet.

a) Dabei ist es - anders als die Revision meint - im Ergebnis revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen Grundbuchberichtigungsanspruch
der Klägerin aus § 894 BGB als der maßgeblichen lex rei
sitae verneint. Nach § 894 BGB kann, wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung
eines Rechts an einem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im
Einklang steht, derjenige, dessen Recht durch die Eintragung einer nicht bestehenden
Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der
Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch
die Berichtigung betroffen wird. Der Anspruch aus § 894 BGB richtet sich dabei
auf Erteilung der im Grundbuchverfahren nach § 19 GBO formell-rechtlich erforderlichen
Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs (vgl. Senat, Urteil vom
9. Dezember 2022 - V ZR 91/21, BGHZ 235, 277 Rn. 10) und ist auch auf Vormerkungen
anwendbar (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2023 - V ZR 22/22,
NJW 2023, 2343 Rn. 33; BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13,
NJW-RR 2015, 565 Rn. 12). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Sachverhalt besteht der Grundbuchberichtigungsanspruch aber deswegen nicht,
weil das Grundbuch in Ansehung der für die Beklagte eingetragenen Vormerkung
nicht unrichtig ist. Die Vormerkung ist vielmehr entstanden und besteht weiterhin.

aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Vormerkung
im Jahr 2014 jedenfalls gutgläubig erworben, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

(1) Zutreffend ist zunächst, dass der Erwerb ebenso wie der Fortbestand
der Vormerkung gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Sachenrecht als
der lex rei sitae unterliegen. Das Sachstatut des Grundstücks bestimmt auch die
Möglichkeiten und Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten
kraft guten Glaubens (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - VIII ZR 108/07,
NJW 2009, 2824 Rn. 10 mwN). Entsprechendes gilt für den gutgläubigen Erwerb
einer Vormerkung aufgrund einer Bewilligung durch den Nichtberechtigten (vgl.
Staudinger/Mansel, BGB [2015], Art. 43 EGBGB Rn. 612 mwN).

(2) Richtig ist weiter, dass nach deutschem Recht eine Vormerkung bei
ihrer Begründung aufgrund einer Bewilligung nach § 885 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
entsprechend § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gutgläubig (erst-)erworben werden kann,
das Grundbuch also zugunsten des gutgläubigen Erwerbers der Vormerkung im
Hinblick auf den eingetragenen Eigentümer und den Grundbuchstand als richtig
gilt; aufgrund der strengen Akzessorietät der Vormerkung zum gesicherten Anspruch
gilt dies aber nur insoweit, als die gesicherte Forderung tatsächlich besteht
(vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Dezember 2022 - V ZR 91/21, BGHZ 235,
277 Rn. 23 mwN). Die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb der Vormerkung
durch die Beklagte bejaht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Der
Vormerkung lag ein vormerkungsfähiger Anspruch zugrunde, die Beklagte war
gutgläubig und auch sonstige Umstände standen einem gutgläubigen Erwerb
nicht entgegen.

(a) Der durch die Vormerkung gesicherte künftige Anspruch war vormerkungsfähig.
Nach § 883 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB können auch künftige Ansprüche
durch eine Vormerkung gesichert werden. Vormerkungsschutz genießen
künftige Ansprüche dabei jedenfalls dann, wenn bereits der Rechtsboden für ihre
Entstehung durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet ist, dass die
Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt
(vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW 1981, 446 f.).
Dies war hier der Fall. Das bis zum 31. Dezember 2016 befristete Angebot auf
Übereignung des Wohnungseigentums war unwiderruflich. Die Entstehung des
Auflassungsanspruchs hing damit nur noch von der Entscheidung der Beklagten
ab, das Angebot anzunehmen.

(b) Die Beklagte war im Hinblick auf das Eigentum ihres Ehemannes gutgläubig.
Gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt zugunsten desjenigen, welcher ein
Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch
Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass
ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem
Erwerber bekannt ist. Dabei kommt es, wenn die Vormerkung - wie hier - einen
künftigen Anspruch sichert, für die Frage der Gutgläubigkeit nicht (erst) auf den
Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an; vielmehr bestimmt sich der für die
Gutgläubigkeit maßgebliche Zeitpunkt nach den auch sonst geltenden allgemeinen
Grundsätzen (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW
1981, 446, 447). In der Regel ist daher auf den Zeitpunkt der Vollendung des
Rechtserwerbs abzustellen. Liegen alle Entstehungsvoraussetzungen der Vormerkung
mit Ausnahme der Grundbucheintragung vor, kommt es entsprechend
§ 892 Abs. 2 1. Alt. BGB auf den Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags
an (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 1958 - V ZR 26/57, BGHZ 28, 182, 187 f.).

(aa) Im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung am 4. Juli 2014 war noch
kein Widerspruch in dem Grundbuch eingetragen. Entgegen der Ansicht der Revision
ist es auch nicht zu beanstanden, dass es das Berufungsgericht im Rahmen
seiner nur eingeschränkt überprüfbaren (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober
2010 - V ZR 173/09, NJW 2010, 3774 Rn. 13 mwN) tatrichterlichen Würdigung
nicht als erwiesen ansieht, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Eintragungsantrags
Kenntnis von einer nicht gegebenen Eigentümerstellung ihres Ehemannes
hatte. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an den von der
Klägerin zu erbringenden Beweis der Bösgläubigkeit nicht, wenn es hierfür eine
Kenntnis der die Unrichtigkeit der Eintragung begründenden Tatsachen nicht
ausreichen lässt. Denn die Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs setzt
positive Kenntnis voraus und ist daher grundsätzlich erst dann gegeben, wenn
der Schluss von den Tatsachen auf die Rechtsfolge der Unrichtigkeit des Grundbuchs
gezogen wird. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich der Erwerber der
sich aus den ihm bekannten Tatsachen ergebenden Rechtsfolge bewusst verschließt,
was aber unter anderem voraussetzt, dass sich diese Rechtsfolge für
ihn aufdrängt (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13, NJW 2015,
619 Rn. 33). Dass das Berufungsgericht hiervon angesichts der Maßgeblichkeit
südafrikanischen Güterrechts nicht ausgeht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe es unterlassen,
den sich aus § 819 Abs. 1 BGB ergebenden Sorgfaltsmaßstab zu beachten,
verfängt dies schon deswegen nicht, weil im Rahmen des § 892 BGB
nicht die Kenntnis von dem Mangel eines rechtlichen Grundes, sondern die
Kenntnis von der Unrichtigkeit der Grundbucheintragung entscheidend ist. Die
Kenntnis von einem etwaigen Rechtsmangel des Verpflichtungsgeschäfts führt
nicht ohne Weiteres dazu, dass auch die Kenntnis von einer Unwirksamkeit des
der Grundbucheintragung zugrundeliegenden Verfügungsgeschäfts gegeben ist
(vgl. Staudinger/Picker, BGB [2019], § 892 Rn. 151; BeckOGK/Hertel
[15.4.2021], § 892 BGB Rn. 76).

(bb) Zutreffend ist auch, dass ein möglicher Verstoß gegen eine ehegüterrechtliche
absolute Verfügungsbeschränkung nach dem anzuwendenden (siehe
oben Rn. 13 - 18) südafrikanischen Güterrecht dem gutgläubigen Erwerb nicht
entgegensteht. Denn nach den für den Senat bindenden (vgl. Rn. 19) Feststellungen
des Berufungsgerichts zum Inhalt des südafrikanischen Rechts wäre
auch bei einem derartigen Verstoß ein gutgläubiger Erwerb von dem zu Unrecht
eingetragenen Bucheigentümer möglich.

(cc) Richtig ist weiter, dass ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung auch
nicht deshalb ausgeschlossen war, weil es an einem Verkehrsgeschäft fehlte. Ob
mit dieser Begründung Rechtsgeschäften im Rahmen vorweggenommener Erbfolge
überhaupt der Schutz des § 892 BGB versagt werden kann, ist umstritten.
Der Senat hat dies bisher offengelassen (vgl. Urteil vom 2. Oktober 1981
- V ZR 126/80, NJW 1982, 761, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 81, 395; zum
Streitstand vgl. MüKoBGB/H. Schäfer, 9. Aufl., § 892 Rn. 31). Eine Entscheidung
der Streitfrage ist auch hier nicht erforderlich. Denn die Annahme des Berufungsgerichts,
dass die Bewilligung der Vormerkung nicht im Rahmen einer vorweggenommenen
Erbfolge erfolgte, begegnet keinen Bedenken. Das Berufungsgericht
legt das Schenkungsangebot des Ehemannes der Beklagten dahin aus, dass es
nicht im Sinne von § 2301 BGB daran anknüpft, dass die Beklagte ihren Ehemann
überlebt. Diese tatrichterliche Auslegung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt
überprüfbar (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 22. April 2016
- V ZR 189/15, NJW-RR 2017, 210 Rn. 7 mwN) und in diesem Rahmen, anders
als die Revision meint, nicht zu beanstanden. Insbesondere beschränkt das Berufungsgericht
seine Auslegung nicht nur auf den Wortlaut der Urkunde, sondern
bezieht, worauf die Erwiderung zutreffend hinweist, auch die Angaben der Beklagten
im Rahmen der Parteivernehmung und weitere Umstände mit in die Auslegung
ein. Die der Auslegung zugrundeliegende Beweiswürdigung ist auch nicht
widersprüchlich. Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, dass das
Schenkungsangebot jedenfalls auch zur Sicherung der Finanzierung für den Fall
einer schweren Erkrankung des Ehemannes der Beklagten habe dienen sollen,
es sich mithin nicht allein um eine Maßnahme für den Todesfall gehandelt habe.
bb) Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht zudem an, dass
die Vormerkung weiterhin besteht. Die Vormerkung ist nicht mit dem Ablauf der
ursprünglichen Annahmefrist (31. Dezember 2016) erloschen. Vielmehr besteht
der künftige Anspruch aufgrund der vor Fristablauf erfolgten Verlängerung der
Annahmefrist bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin und wird durch die Vormerkung
gesichert.

(1) Im Ausgangspunkt ist die Vormerkung ein streng akzessorisches
Sicherungsmittel eigener Art. Sie erlischt, wenn der gesicherte Anspruch nicht
mehr besteht (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2023 - V ZR 22/22, NJW 2023,
2343 Rn. 33 mwN) oder der gesicherte Anspruch unter Aufhebung des alten neu
begründet wird (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 432/98, BGHZ
143, 175, 179). Auch wenn der gesicherte Anspruch erweitert wird oder seine
Entstehungsvoraussetzungen erweitert werden, erfasst die Wirkung der Vormerkung
diese Erweiterungen wegen ihrer Akzessorietät nicht (vgl. Senat, Urteil vom
7. Dezember 2007 - V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 15). Soweit die Sicherungswirkung
der Vormerkung den neuen Anspruch oder die Erweiterung des alten
Anspruchs nicht umfasst, kann sich in der Folge die Frage stellen, ob die Vormerkungseintragung
ausnahmsweise (vgl. Krüger, ZNotP 2013, 11, 13) durch
eine erneute Bewilligung zur Sicherung des neuen oder des erweiterten Anspruchs
genutzt werden kann; dabei bestimmt sich der Rang der Vormerkung
dann nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung (vgl. Senat, Urteil vom 26. November
1999 - V ZR 432/98, BGHZ 143, 175, 179 ff.; Urteil vom 7. Dezember
2007 - V ZR 21/07, NJW 2008, 578 Rn. 15 u. 17).

(2) Vor diesem Hintergrund ist - wie das Berufungsgericht richtig sieht -
umstritten, welche Auswirkungen eine rechtzeitige Verlängerung der Angebotsfrist
auf die Sicherungswirkung einer Vormerkung hat, die einen sich aus einem
befristeten Vertragsangebot ergebenden künftigen Anspruch sichert.

(a) Teilweise wird vertreten, dass die Verlängerung der Annahmefrist eine
wesentliche Änderung des durch die Vormerkung gesicherten künftigen Anspruchs
darstelle. Ergebe sich aus der Grundbucheintragung unter Einbeziehung
der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 GBO) die
ursprüngliche Annahmefrist, sichere die eingetragene Vormerkung daher nur diesen
künftigen Anspruch und nicht den sich erst aufgrund der Verlängerung der
Frist ergebenden künftigen Anspruch. Vormerkungsschutz für diesen künftigen
Anspruch bestehe erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung der Frist in
das Grundbuch eingetragen werde. Der alte Rang der Vormerkung könne insofern
nur mit Zustimmung gleich- und nachrangig eingetragener Berechtigter gewahrt
werden. Das entspreche der Funktion des Grundbuchs und den schutzwürdigen
Interessen des Rechtsverkehrs (vgl. OLG Köln, OLGZ 1976, 335,
337 f.; OLG Frankfurt a.M., DNotZ 1994, 247, 248 f.; KG, HRR 1933 Nr. 1849;
LG Kiel, NZM 2002, 629, 630; Grüneberg/Herrler, BGB, 83. Aufl., § 885 Rn. 20;
jurisPK-BGB/Ludwig, 10. Aufl., § 311b Rn. 67; Amann, DNotZ 2014, 178, 194 f.,
202; Krauß, notar 2012, 317, 322; Volmer, ZfIR 2000, 207).

(b) Nach anderer Ansicht beeinflusst eine Verlängerung der Annahmefrist
die Sicherungswirkung der eingetragenen Vormerkung nicht. Denn durch die
Fristverlängerung verändere sich nicht der Inhalt des künftigen Anspruchs, sondern
nur dessen zeitliche Entstehungsgrundlage. Eine mit der Fristverlängerung
gegebenenfalls verbundene Drittbelastung sei unbedenklich, da die Beteiligten
dieselbe Wirkung auch auf andere Weise herbeiführen könnten (vgl. OLG Düsseldorf,
FGPrax 2013, 244, 245 f.; BeckOGK/Assmann, BGB [1.2.2024], § 883
Rn. 85.2; BeckOK BGB/Eckert [1.2.2024], § 885 Rn. 18; Erman/Artz, BGB,
17. Aufl., § 885 Rn. 20; MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl., § 885 Rn. 37; NKBGB/
Krause, 5. Aufl., § 883 Rn. 113; Staudinger/Kesseler, BGB [2020], § 885
Rn. 2; Bauer/Schaub/Lieder, GBO, 5. Aufl., AT C Rn. 87 f.; Promberger, Rpfleger
1977, 157, 158 f.; Krüger in Festschrift Krämer, 2009, S. 475, 490 f.; Kohler,
DNotZ 2011, 808, 830 Fn. 102).

(c) Richtigerweise entfaltet eine Vormerkung, die einen sich aus einem
befristeten Vertragsangebot ergebenden künftigen Anspruch sichert, bei rechtzeitiger
Verlängerung der ursprünglichen Annahmefrist Sicherungswirkung bis
zum Ablauf der verlängerten Annahmefrist.

(aa) Durch die Verlängerung der Annahmefrist bleibt der künftige Anspruch
selbst unverändert; es wird weder ein neuer künftiger Anspruch begründet
noch wird der künftige Anspruch um zusätzliche Entstehungsvoraussetzungen
erweitert (vgl. Krüger in Festschrift Krämer, 2009, S. 475, 491). Zwar wird der
Schwebezustand bis zur Entstehung des künftigen Anspruchs verlängert;
dadurch wird aber lediglich der Zeitraum, in dem der Anspruch entstehen kann,
geändert, nicht der Inhalt des Anspruchs selbst. Die Konstellation ist daher nicht
mit der Änderung einer Bedingung bei einem bereits bestehenden, aber bedingten
Anspruch vergleichbar (vgl. Promberger, Rpfleger 1977, 157, 159). Da der
durch die Vormerkung gesicherte künftige Anspruch auch nach Verlängerung der
Annahmefrist derselbe bleibt, bedarf es keiner Eintragung der Fristverlängerung
im Grundbuch. Wegen der Identität des gesicherten künftigen Anspruchs geht es
nicht um die Wiederverwendung einer Vormerkungseintragung zur Sicherung eines
anderen Anspruchs. Aus diesem Grund ist - anders als das Berufungsgericht
meint - auch nicht zu prüfen, inwieweit nach der Verlängerung des Angebots eine
Kongruenz von Eintragung, Bewilligung und Anspruch vorliegt. Gleichermaßen
ist es unerheblich, ob sich die ursprüngliche Befristung des Angebots aus der
Grundbucheintragung ergibt. Auf die in diesem Zusammenhang von der Revision
erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

(bb) Auch die Publizitätsfunktion des Grundbuchs erfordert kein Ende der
Sicherungswirkung mit Ablauf der ursprünglichen Annahmefrist. Zwar hat das
Grundbuch die Aufgabe, zuverlässig Auskunft über die gegenwärtigen und vergangenen
Rechtsverhältnisse an dem Grundstück zu geben (vgl. Senat, Beschluss
vom 21. September 2023 - V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 26). Auf den
Bestand und Inhalt der durch die Vormerkung gesicherten Forderung erstrecken
sich die Publizität des Grundbuchs und der Schutz des öffentlichen Glaubens
aber nicht (vgl. oben Rn. 24). Aus dem Grundbuch ergibt sich zudem nicht, ob
das befristete Angebot bereits angenommen worden ist (vgl. OLG Düsseldorf,
FGPrax 2013, 244, 245 f.; Promberger, Rpfleger 1977, 157, 159). Der Erwerber
eines mit einer Vormerkung für einen künftigen Anspruch belasteten Grundstücks
kann dem Grundbuch mithin nie entnehmen, ob der künftige Anspruch bereits zu
einem gegenwärtigen Anspruch erstarkt ist. Auch wenn die Annahmefrist abgelaufen
ist, kann der Anspruch noch vor Fristablauf entstanden sein. Durch die
Eintragung der Vormerkung ist der Erwerber aber hinreichend dahingehend gewarnt,
dass ein Auflassungsanspruch noch entstehen oder bereits vor Fristablauf
entstanden sein kann. Diese Warnfunktion geht auch dann nicht verloren, wenn
die Angebotsfrist - außerhalb des Grundbuchs - verlängert wird.

(cc) Die schutzwürdigen Interessen des Rechtsverkehrs stehen dem fortdauernden
Vormerkungsschutz bei rechtzeitiger Verlängerung der Annahmefrist
zudem deswegen nicht entgegen, weil dasselbe Ergebnis auch dadurch erreicht
werden könnte, dass der Gläubiger das Angebot innerhalb der ursprünglichen
Frist annimmt, Gläubiger und Schuldner aber gleichzeitig einen aufschiebend bedingten
Aufhebungsvertrag schließen (vgl. NK-BGB/Krause, 5. Aufl., § 883
Rn. 113). Die Verlängerung der Angebotsfrist stellt sich insofern als ein Minus zur
Entstehung des Anspruchs dar (vgl. Promberger, Rpfleger 1977, 157, 159).

(dd) Schließlich würde die Vormerkung als das Sicherungsmittel der Wahl
bei Grundstücksverträgen ganz erheblich entwertet, wenn der Ablauf der Annahmefrist
trotz rechtzeitiger Verlängerung das Erlöschen der Vormerkung nach sich
zöge. Denn die Vertragsbeteiligten könnten ohne die Gefahr des Rangverlustes
nicht mehr flexibel auf veränderte Umstände reagieren.

(3) Aufgrund der erfolgten Verlängerung der Annahmefrist besteht daher
die Vormerkung weiterhin. Dass im Zeitpunkt der Verlängerung der Annahmefrist
ein Widerspruch gegen das Eigentum des Ehemannes der Beklagten eingetragen
war, hat auf den Bestand der Vormerkung keinen Einfluss. Denn ein Neuerwerb
der Vormerkung hat zu diesem Zeitpunkt - wovon auch das Berufungsgericht
ausgeht - nicht stattgefunden.

b) Die Revision rügt allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht einen
Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB nicht prüft. Nach
dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt ergibt sich nämlich
aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch der Klägerin
gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung in Gestalt
einer grundbuchrechtlichen Bewilligung gemäß § 19 GBO.

aa) Nach § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann, wenn ein
Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine unentgeltliche Verfügung trifft, die
dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, derjenige, der auf Grund der Verfügung
einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangt, zur Herausgabe des durch die
Verfügung Erlangten verpflichtet. Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn
eine Vormerkung aufgrund einer Bewilligung im Sinne von § 885 Abs. 1 Satz 1
2. Alt. BGB gutgläubig erworben wird. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei
der Bewilligung einer Vormerkung um eine Verfügung im Rechtssinne handelt;
jedenfalls rechtfertigen es die materiell-rechtlichen Wirkungen der Bewilligung,
sie einer Verfügung über ein Recht gleichzustellen, sobald die Vormerkung eingetragen
wird (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 1957 - V ZB 6/57, BGHZ 25,
16, 23). § 816 Abs. 1 BGB dient insbesondere dem Ausgleich von Rechtsverschiebungen,
die aufgrund der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb eintreten
(vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 126/80, BGHZ 81, 395,
396), und richtet sich auf deren Rückgängigmachung (vgl. Erman/Artz, BGB,
17. Aufl., § 892 Rn. 47). Hat der Anspruchsgegner durch gutgläubigen Erwerb
ein dingliches Recht erlangt, kann der Gläubiger - bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen - nach § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB die Aufhebung
dieses Rechts verlangen (vgl. zum Inhalt eines Anspruchs aus § 812
Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Belastung mit einer Grundschuld Senat, Urteil vom
15. März 2002 - V ZR 396/00, BGHZ 150, 187, 192 ff.). Ist das Erlangte eine Vormerkung,
ist der Schuldner aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB zur
Zustimmung zur Löschung der Vormerkung in Form der grundbuchrechtlichen
Bewilligung gemäß § 19 GBO verpflichtet. Denn mit einer solchen Bewilligung
kann der Gläubiger die Vormerkung beseitigen.

bb) Anders als die Erwiderung geltend macht, ist der Streitgegenstand des
Prozesses nicht auf einen Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB begrenzt.

(1) Nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten
prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess wird mit der
Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr
ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder
Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der
durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Anspruchs- oder Klagegrund)
bestimmt wird, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl.
Senat, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 99/21, NJW 2022, 2400 Rn. 13 mwN).
Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung
bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien
ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei
zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Das ist dann
der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige,
den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt
werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung
zugänglich sind (Senat, Urteil vom 17. Februar 2023 - V ZR 22/22, NJW 2023,
2343 Rn. 26 mwN).

(2) Danach umfasst der Streitgegenstand hier auch einen bereicherungsrechtlichen
Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB.

(a) Die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge ist die Zustimmung zur
Löschung der Vormerkung aus dem Grundbuch in Gestalt einer grundbuchrechtlichen
Bewilligung gemäß § 19 GBO. Der Klageantrag ist nach seinem Wortlaut
zwar auf eine Grundbuchberichtigung gerichtet. Die Aufnahme eines materiellrechtlichen
Begründungselements in den Wortlaut des Klageantrags führt aber
ebenso wenig zu einer Beschränkung des Streitgegenstandes auf einen bestimmten
materiell-rechtlichen Anspruch wie die rechtlichen Ausführungen der
Klägerin in den Vorinstanzen. Denn die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts
unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist Sache des
Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 328/18, NJW-RR
2020, 373 Rn. 34). Es ist daher entgegen der Ansicht der Erwiderung unerheblich,
dass die Klägerin ausdrücklich keine „schuldrechtlichen Bereicherungsansprüche“
geltend machen wollte. Der Anspruch auf Erteilung einer grundbuchrechtlichen
Bewilligung gemäß § 19 GBO zur Löschung der Vormerkung kann
hier sowohl auf § 894 BGB (vgl. Rn. 21) als auch auf § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Rn. 42) gestützt werden. Da beide Ansprüche jeweils
(nur) auf die grundbuchrechtliche Bewilligung der Löschung der Vormerkung gerichtet
sind, haben sie in der hier vorliegenden Fallkonstellation den gleichen Inhalt.
Inwieweit im Verhältnis der Ansprüche aus § 894 BGB und § 816 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB etwas Anderes gilt, wenn der bereicherungsrechtliche
Anspruch nicht lediglich auf eine grundbuchrechtliche Bewilligung gerichtet
ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 126/80, NJW 1982, 761,
762, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 81, 395), ist hier nicht zu entscheiden.

(b) Beide Ansprüche beruhen auch auf demselben Lebenssachverhalt.
Die für einen Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB zusätzlich
erforderliche Unentgeltlichkeit der Verfügung gehört nach natürlicher Betrachtungsweise
zu demselben Tatsachenkomplex.

bb) Von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs aus § 816
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB ist im Revisionsverfahren auszugehen.
Mangels Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten der Klägerin zu unterstellen,
dass diese im Hinblick auf das Wohnungseigentum Berechtigte und
der Ehemann der Beklagten Nichtberechtigter war. Die Bestellung der Vormerkung
war zudem unentgeltlich und der Klägerin und ihrem Ehemann gegenüber
wirksam. Die Beklagte hat mit der wirksamen Bestellung der Vormerkung zu ihren
Gunsten auch unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

cc) Anders als das Berufungsgericht möglicherweise meint, steht der Prüfung
des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen,
dass die Klage im dinglichen Gerichtsstand gemäß § 24 Abs. 1 Alt. 3 ZPO
erhoben wurde. Dabei kann offenbleiben, ob sich auch für einen Anspruch auf
Erteilung der Löschungsbewilligung aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1
BGB die Zuständigkeit direkt aus § 24 Abs. 1 Alt. 3 ZPO ergibt (vgl. zur Anwendbarkeit
des § 24 Abs. 1 Alt. 3 ZPO auf schuldrechtliche Ansprüche BeckOK
ZPO/Toussaint [1.3.2024], § 24 Rn. 11a mwN). Jedenfalls muss dem Gericht des
ausschließlichen dinglichen Gerichtsstandes aus prozessökonomischen Gründen
eine umfassende Entscheidungskompetenz über den hier gegebenen einheitlichen
prozessualen Anspruch zukommen; die - insbesondere auf § 17 Abs. 2
GVG gestützte - Argumentation des Bundesgerichtshofs bezüglich der umfassenden
Zuständigkeit im Rahmen des besonderen Gerichtsstandes des § 32
ZPO ist insofern übertragbar (vgl. zu § 32 ZPO BGH, Urteil vom 10. Dezember
2020 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 176 ff.).

3. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht erweist sich auch
nicht deswegen als richtig (§ 561 ZPO), weil die Prozessführungsbefugnis der
Klägerin nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entfallen
und deswegen die Klage unzulässig geworden ist. Zwar steht zwischen
den Parteien nicht im Streit, dass der Ehemann der Klägerin nach Abschluss des
Berufungsverfahrens verstorben und zur Verwaltung seines Nachlasses vom
Master of High Court (Cape Town) ein Testamentsvollstrecker (executor) bestellt
worden ist. Anders als die Erwiderung meint, ist der Senat aber nicht gehalten,
darüber zu entscheiden, ob deswegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin
nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entfallen ist.
a) Für das Vorliegen oder Fehlen der von Amts wegen zu prüfenden Prozessführungsbefugnis
kommt es - wie ausgeführt (Rn. 8) - grundsätzlich darauf
an, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis in dem
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen
haben.

b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof von diesem Grundsatz Ausnahmen
aus Gründen der Prozessökonomie zugelassen. Die Vorschrift des § 559
Abs. 1 ZPO ist einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang
auch Tatsachen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz
eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie
unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen
zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen
(vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14, NJW-RR 2017, 676
Rn. 44; Urteil vom 2. Oktober 2019 - I ZR 19/19, WRP 2020, 195 Rn. 28 jeweils
mwN). Bei einer solchen Fallgestaltung ist es aus prozessökonomischen Gründen
nicht gerechtfertigt, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen
weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu
verweisen. Vielmehr ist in einem derartigen Fall durch die Zulassung neuen Vorbringens
im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung
herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14, NJW-RR 2017,
676 Rn. 44).

c) Diese Grundsätze gebieten hier keine Prüfung, ob die Prozessführungsbefugnis
nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz
durch den Tod des Ehemannes der Klägerin und der Bestellung eines executors
entfallen ist. Denn die Zulassung des Vortrags würde nicht zu einer raschen und
endgültigen Streitbereinigung im Revisionsverfahren führen. Der Senat müsste
aufgrund noch zu ermittelnder Tatsachen prüfen, welches Erbstatut Anwendung
findet, welchen Einfluss das Güterrechtsstatut hat und, soweit ausländisches
Recht Anwendung findet, weiterhin den Inhalt dieses Rechts ermitteln. Dies
führte nicht nur zu einer erheblichen Verlängerung des Revisionsverfahrens, sondern
auch dazu, dass das Revisionsgericht entgegen seiner eigentlichen Aufgabe
der Rechtskontrolle in erheblichem Umfang mit der Bewertung von Tatsachen
belastet wäre. In einer derartigen Konstellation muss das Revisionsgericht,
und zwar auch, soweit es um die von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessführungsbefugnis
geht, neue Tatsachen nicht berücksichtigen; es verbleibt dann
bei dem Grundsatz, dass es für das Vorliegen der Prozessführungsbefugnis auf
den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt
(vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - VIII ZR 45/80, MDR 1981, 1012,
1013). Dies ändert aber nichts daran, dass das Berufungsgericht bei der erneuten
Befassung mit der Sache etwaige neue Tatsachen berücksichtigen muss.

C.

I. Das Berufungsurteil kann wegen der fehlenden Prüfung des Anspruchs
aus § 816 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Berufungsgericht
keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in
der Sache nicht selbst entscheiden. Ob ein Anspruch der Klägerin aus § 816
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, hängt davon ab, ob die Klägerin
im Hinblick auf das Wohnungseigentum Berechtigte und der Ehemann der Beklagten
Nichtberechtigter war. Hierfür sind noch weitere Feststellungen zum Inhalt
des südafrikanischen Güterrechts und gegebenenfalls auch zur Bösgläubigkeit
des Ehemannes der Beklagten zu treffen.

II. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im weiteren
Verfahren wird das Berufungsgericht vorab zu prüfen haben, ob sich aus dem
Tod des Ehemannes der Klägerin und der Bestellung eines executors Auswirkungen
auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin im Hinblick auf das in
Deutschland belegene Wohnungseigentum ergeben.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

08.03.2024

Aktenzeichen:

V ZR 176/22

Rechtsgebiete:

Erbvertrag
Sachenrecht allgemein
Vormerkung
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB § 883; ZPO § 51