Beteiligung der Privatisierungsstelle (BVVG) am Erlös; Vertrag über Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach Ausgleichsleistungsgesetz; regelmäßige Verjährung des Anspruchs des Erwerbers auf Auskehr von Nutzungsentgelten
letzte Aktualisierung: 2.6.2025
BGH, Urt. v. 16.5.2025 – V ZR 133/24
BGB §§ 195, 196, 199 Abs. 1
Beteiligung der Privatisierungsstelle (BVVG) am Erlös; Vertrag über Erwerb
landwirtschaftlicher Flächen nach Ausgleichsleistungsgesetz; regelmäßige Verjährung
des Anspruchs des Erwerbers auf Auskehr von Nutzungsentgelten
Die in Verträgen über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz
vorgesehene Beteiligung der Privatisierungsstelle (BVVG) an dem Erlös aus einer etwaigen Nutzung
der Grundstücke als Standort- oder Abstandsflächen für Windkraftanlagen ist keine Gegenleistung
i. S. v.
Grundstücken. Ein etwaiger Anspruch des Erwerbers aus den §§ 812, 818 BGB auf Auskehr der
von den Windkraftanlagenbetreibern auf der Grundlage dreiseitiger Gestattungsverträge an die
BVVG gezahlten Nutzungsentgelte verjährt daher in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195
BGB; der Lauf der Verjährungsfrist wird mit dem Abschluss des jeweiligen Gestattungsvertrags in
Gang gesetzt.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne nach § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB von der BVVG die Herausgabe der von der Anlagenbe-
treiberin an sie geleisteten Zahlungen verlangen. Die BVVG habe durch die Be-
teiligung an den Gestattungsverträgen und ihre dort geregelte Gläubigerstellung
gegenüber der Anlagenbetreiberin eine Vermögensmehrung erfahren und somit
im Sinne der genannten Vorschriften „etwas erlangt“. Die Gläubigerstellung habe
die BVVG auch gerade durch eine Leistung der Klägerin erlangt, denn die Betei-
ligten der Gestattungsverträge hätten bei objektiver Betrachtung aus Sicht des
Zuwendungsempfängers mit der Beteiligung der BVVG in erster Linie den Zweck
verfolgt, die vermeintliche Verpflichtung der Klägerin gemäß der Erlösbeteili-
gungsklausel aus dem Kaufvertrag durchzuführen, zumal die nach den Gestat-
tungsverträgen direkt an die BVVG zu zahlenden Beträge der in dem Kaufvertrag
vorgesehenen Erlösbeteiligung entsprochen hätten. Eine eigenständige Leistung
der BVVG an die Anlagenbetreiberin, die die Zahlungen als eigene Leistung der
Anlagenbetreiberin an die BVVG erscheinen lasse, sei bei objektiver Betrachtung
nicht ersichtlich. Die BVVG habe die Beteiligung an den Gestattungsverträgen
und das Forderungsrecht gegenüber der Anlagenbetreiberin ohne Rechtsgrund
erlangt, nachdem der Bundesgerichtshof Erlösbeteiligungsklauseln wie die vor-
liegende für unwirksam erklärt habe.
Der Anspruch sei nicht verjährt, denn er unterliege der zehnjährigen Ver-
jährungsfrist nach
diese Regelung fallen, etwa wenn bei Nichtigkeit des Vertrags die Gegenleistung
zurückgefordert werde. Es komme nur darauf an, ob ein wechselbezügliches
- nicht notwendig synallagmatisches - Verhältnis bestehe. Dies sei hier der Fall,
denn die Einbeziehung der BVVG in die Gestattungsverträge habe der Durchfüh-
rung der Erlösbeteiligungsklausel aus dem Kaufvertrag gedient und sei (beding-
ter) Teil der Gegenleistung des Erwerbers für die Verschaffung des Eigentums
an den verkauften Flächen.
B.
Die Revision hat Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf
Auskehr der von der Anlagenbetreiberin auf der Grundlage der Gestattungsver-
träge gezahlten Nutzungsentgelte zusteht. Denn ein solcher Anspruch wäre je-
denfalls verjährt und damit der Beklagten gegenüber gemäß § 214 Abs. 1 BGB
nicht mehr durchsetzbar.
I. Das Berufungsgericht nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, dass sich
ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB allenfalls unter dem Gesichtspunkt ergeben könnte,
dass die Klägerin die Beklagte an den Verhandlungen über die Gestattungsver-
träge beteiligt und ihr im Ergebnis eine Stellung als Vertragspartnerin und - an-
teilige - Gläubigerin der von den Windkraftanlagenbetreibern zu zahlenden Nut-
zungsentgelte verschafft hat (nachfolgend Gläubigerstellung). Die einzelnen von
den Anlagenbetreibern erbrachten Zahlungen kommen jeweils als unmittelbarer
Gegenstand eines etwaigen Kondiktionsanspruchs, d.h. als das erlangte „Etwas“
i.S.v. § 818 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, nicht in Betracht. Sie stellen sich nicht als
Leistungen der Klägerin dar, weil sie von den Anlagenbetreibern erbracht wur-
den, und zwar nicht auf Anweisung der Klägerin, sondern zur Erfüllung der eige-
nen Zahlungsverpflichtungen der Anlagenbetreiber gegenüber der BVVG aus
den Gestattungsverträgen, die ihrerseits Rechtsgrundlage der Zahlungen sind.
Letztere könnten daher, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig sieht, al-
lenfalls als aus der Gläubigerstellung gezogene „Nutzungen“ i.S.v. § 818 Abs. 1,
§ 100,
(zutreffend Klose,
II. Der Senat hat allerdings erhebliche Zweifel, dass ein solcher Heraus-
gabeanspruch besteht, namentlich daran, dass die BVVG die Gläubigerstellung
in den Gestattungsverträgen gerade durch eine Leistung der Klägerin erlangt hat.
1. Das Berufungsgericht legt seiner Prüfung insoweit zutreffend zugrunde,
dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der berei-
cherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Per-
sonen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet. Vielmehr sind für die
sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung stets die Besonderheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 19. September
2014 - V ZR 269/13,
2. Allerdings erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, die Beteilig-
ten der Gestattungsverträge hätten bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Zu-
wendungsempfängers mit der Beteiligung der BVVG in erster Linie den Zweck
verfolgt, die vermeintliche Verpflichtung der Klägerin gemäß der Erlösbeteili-
gungsklausel aus dem Kaufvertrag durchzuführen, und eine eigenständige Leis-
tung der BVVG an die Anlagenbetreiberin, die die Zahlungen als eigene Leistung
der Anlagenbetreiberin an die BVVG erscheinen lasse, sei bei objektiver Betrach-
tung nicht ersichtlich, nicht zweifelsfrei. Denn die Anlagenbetreiber haben durch
die Zustimmung der BVVG zu der Nutzung der jeweiligen Flächen für die Wind-
energieerzeugung bei objektiver Betrachtung durchaus einen Vorteil erlangt. Die-
ser liegt zum einen in der Sicherheit, dass die BVVG die konkret beabsichtigte
Nutzung nicht als mit der Zweckbindung des subventionierten Flächenverkaufs
unvereinbar ansieht, was ungeachtet der - bei Abschluss der Gestattungsver-
träge ohnehin noch nicht höchstrichterlich geklärten - Nichtigkeit der Erlösbeteili-
gungsklausel zu Komplikationen hätte führen können, und zum anderen darin,
dass die BVVG der Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der Anlagenbetrei-
berin zustimmte und sich verpflichtete, auch im Falle der etwaigen Rückabwick-
lung des Kaufvertrages die Nutzung der Flächen durch die Anlagenbetreiberin
für die Erzeugung von Windenergie weiterhin zu gestatten (hierzu näher unten
Rn. 30). Dies spricht nicht nur für die Annahme, dass die Gestattungsverträge
eine eigenständige causa für das Forderungsrecht der BVVG gegenüber den An-
lagenbetreibern bilden, sondern auch dafür, dass es sich bei der Begründung
dieser Forderungen um eine eigene Leistung der Anlagenbetreiber an die BVVG
handelt. Letztlich bedarf dies keiner abschließenden Klärung, weil etwaige Kon-
diktionsansprüche jedenfalls verjährt wären (hierzu sogleich).
III. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterläge ein sich aus
der Unwirksamkeit der Erlösbeteiligungsklausel ergebender Kondiktionsan-
spruch der Klägerin gegen die BVVG hinsichtlich der Gläubigerstellung in den
Gestattungsverträgen nicht der zehnjährigen Verjährungsfrist nach
sondern der Regelverjährung nach
1. Das Berufungsgericht nimmt allerdings im Ausgangspunkt zutreffend
an, dass der Anwendbarkeit von
bei dem geltend gemachten Anspruch um einen gesetzlichen Anspruch aus
§§ 812, 818 BGB handelt.
a) Nach
an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines
Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen
Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. Die Vorschrift
gilt zunächst für die wechselseitigen Primäransprüche, bei einem Grundstücks-
kaufvertrag also für den Anspruch des Käufers auf die Eigentumsverschaffung
(
ses (§ 433 Abs. 2 BGB).
b) Darüber hinaus gilt die Frist des
des Senats aber auch für Sekundäransprüche und für die wechselseitigen Berei-
cherungsansprüche bei Nichtigkeit eines solchen Vertrags (vgl. Senat, Urteil vom
25. Januar 2008 - V ZR 118/07,
29. Oktober 2009 - V ZR 54/09,
ber 2014 - V ZR 109/14,
allein auf den Inhalt, nicht aber auf den Grund des Anspruchs ab. Die Gefahr von
Verzögerungen, die sich bei der Erfüllung von Ansprüchen über Rechte an
Grundstücken daraus ergeben können, dass es der Mitwirkung staatlicher Stellen
bedarf, und die den Gesetzgeber zur Einführung einer längeren Verjährungsfrist
veranlassten (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 105), besteht bei der Rückabwicklung
eines Grundstücksgeschäfts ebenfalls, da auch diese im Grundbuch zu vollzie-
hen ist und sich der Grundbuchvollzug verzögern kann (vgl. Senat, Urteil vom
25. Januar 2008 - V ZR 118/07, aaO Rn. 20 f.).
c) Dass der zwischen der Klägerin und der BVVG geschlossene Kaufver-
trag nicht vollständig rückabgewickelt werden soll, sondern die Klägerin lediglich
dasjenige von der BVVG herausverlangt, was sie dieser nach ihrer Ansicht auf
der Grundlage der unwirksamen Erlösbeteiligungsklausel zugewendet hat, führt
ebenfalls nicht dazu, dass
kommt nicht darauf an, ob ein nichtiger oder gescheiterter Vertrag vollständig
rückabgewickelt wird (näher zum Ganzen Senat, Urteil vom 25. Januar 2008
- V ZR 118/07,
109/14,
2. Anders als das Berufungsgericht meint, stellt sich die Gläubigerstellung
der Beklagten in den Gestattungsverträgen aber nicht als Gegenleistung für eine
der in
a) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass bei einem Bereicherungs-
anspruch ein Gegenseitigkeitsverhältnis von vornherein nicht besteht. Denn die
Annahme einer Gegenleistung i.S.v.
nallagmatisches Verhältnis beider Leistungen im Sinne des Vertragsrechts; viel-
mehr genügt eine Wechselbezüglichkeit der Ansprüche, die nicht auf vertragliche
Ansprüche begrenzt ist und auch bei gesetzlichen Ansprüchen vorliegen kann
(vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07,
Rn. 21). Maßgebend ist auch insoweit allein der Inhalt, nicht der Grund des An-
spruchs.
b) Die Erlösbeteiligung ist aber weder Gegenleistung für die Begründung
eines Rechts an einem Grundstück noch für die Übertragung des Eigentums an
einem Grundstück.
aa) Nach § 11 des dreiseitigen Gestattungsvertrages aus dem Jahr 2011
verpflichtete sich die Klägerin, zur Absicherung des Nutzungsrechts des Anla-
genbetreibers zu dessen Gunsten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit an
dem von der BVVG erworbenen Grundstück zu bestellen. Die von der BVVG im
Rahmen des Gestattungsvertrags erteilte Zustimmung zur Bestellung der Dienst-
barkeit ist - was das Berufungsgericht offenlässt - keine Begründung eines
Rechts an einem Grundstück i.S.v.
über das Grundstück, zu der die BVVG auch nicht berechtigt gewesen wäre, da
das Grundstückseigentum bereits auf die Klägerin übergegangen war. Die Zu-
stimmung kann der Bestellung einer Dienstbarkeit auch nicht deswegen gleich-
gestellt werden, weil die Klägerin sich in § 9 Abs. 2 des mit der BVVG geschlos-
senen Kaufvertrages für die Dauer von 20 Jahren verpflichtet hatte, jede Verfü-
gung über das Grundstück ohne Zustimmung der BVVG zu unterlassen. Dies
folgt schon daraus, dass eine solche vertragliche Vereinbarung nicht zur Unwirk-
samkeit der ohne Zustimmung vorgenommenen dinglichen Verfügung führt (vgl.
Staudinger/Klumpp, BGB [2024], Vorbem. zu §§ 182-185 Rn. 30). Dass die Er-
lösbeteiligung keine Gegenleistung für die Bestellung einer Dienstbarkeit ist,
zeigt sich im Übrigen daran, dass die von der Klägerin der Anlagenbetreiberin
eingeräumte Dienstbarkeit bestehen bliebe, wenn die Klägerin das von der Anla-
genbetreiberin an die BVVG gezahlte Nutzungsentgelt kondizieren könnte.
bb) Die Erlösbeteiligung stellt sich entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts auch nicht als Gegenleistung für den mit dem Kaufvertrag begrün-
deten Anspruch der Klägerin gegen die BVVG auf Verschaffung des Eigentums
an dem Grundstück dar.
(1) Der Senat kann die Auslegung des Berufungsgerichts insoweit voll
nachprüfen. Bei den in § 10 Abs. 5 des Kaufvertrages getroffenen Regelungen
handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senat, Urteil vom
14. September 2018 - V ZR 12/17,
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist revisionsrechtlich in vollem Umfang über-
prüfbar. Im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen sind sie objektiv
ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Willens der kon-
kreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Wortlaut
einer Klausel und seinem Verständnis durch die typischerweise beteiligten redli-
chen Verkehrskreise unter Berücksichtigung ihrer Interessen zu (vgl. Senat, Ur-
teil vom 22. Oktober 2021 - V ZR 69/20,
(2) Die vertragliche Ausgestaltung lässt die Erlösbeteiligung objektiv nicht
als eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises erscheinen, sondern als eine
davon unabhängige, auf ein bestimmtes Verhalten des Käufers bedingte und der
Höhe nach von der preislichen Bewertung des Grundstücks losgelöste Zahlungs-
verpflichtung.
(a) Richtig ist allerdings im Ausgangspunkt, dass sich die in einem Grund-
stückskaufvertrag vorgesehenen Zahlungsverpflichtungen des Käufers auch
dann als Teil des Kaufpreises und damit als Gegenleistung für die Übertragung
des Grundstückseigentums darstellen können, wenn sie erst nach Vollzug des
Kaufvertrages unter einer bestimmten Bedingung entstehen sollen.
(aa) Von dem in § 433 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz
der festen Preisbestimmung können Ausnahmen vereinbart werden, weil die
Preisbestimmung der freien Disposition der Vertragsparteien unterliegt. So konn-
ten etwa Klauseln in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt über eine spä-
tere Nachbewertung des verkauften Grundstücks zu einer nachträglichen Ände-
rung des Kaufpreises führen. Denn diese beruhten darauf, dass aufgrund eines
fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlus-
ses noch keine feste Entgeltabsprache getroffen werden konnte und die endgül-
tige Höhe des Kaufpreises später festgelegt werden sollte (vgl. Senat, Urteil vom
26. Januar 2001 - V ZR 452/99,
16. März 2018 - V ZR 306/16,
Preishauptabrede als Vorfrage der AGB-Prüfung).
(bb) Ähnlich liegt es, wenn die öffentliche Hand Grundstücke verbilligt ab-
gibt und der Käufer sich im Gegenzug für eine bestimmte Dauer zu einer im öf-
fentlichen Interesse liegenden Nutzung verpflichtet. Sieht ein solcher Vertrag vor,
dass der Käufer bei Verstoß gegen die Nutzungsbindung die Subvention zurück-
zahlen muss, die ihm durch den gegenüber dem Marktwert verbilligten Verkauf
des Grundstücks gewährt wurde, dann handelt es sich der Sache nach um eine
Kaufpreisnachforderung (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09,
(vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09,
(b) Anders ist es aber, wenn sich die nach Vollzug des Kaufvertrages auf-
grund einer vertraglichen Regelung von dem Käufer unter bestimmten Bedingun-
gen zu leistende Zahlung von der Regelung über den Kaufpreis löst und eine von
der Kaufpreisberechnung unabhängige Zahlungspflicht begründet. In einem sol-
chen Fall stellt sich die zusätzliche Zahlung regelmäßig nicht als Gegenleistung
für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück dar. So hat der Senat
etwa entschieden, dass eine Regelung über eine zusätzliche Zahlung des Käu-
fers keine Preishauptabrede darstellt, wenn der Kaufpreis fest vereinbart sein,
soll, außerdem aber eine Zahlungsverpflichtung des Käufers vorgesehen ist, die
an ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Käufers anknüpft. Eine solche Ver-
pflichtung wird regelmäßig nicht als Teil der Preisabsprache anzusehen sein,
sondern als Mittel, das künftige Verhalten des Käufers zu beeinflussen (vgl. Se-
nat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16,
etwa für eine sog. Mehrerlösklausel, wenn das Grundstück an den Käufer nicht
verbilligt abgegeben wird, aber gleichwohl ein bei einem späteren Verkauf des
Grundstücks vor Ablauf einer Bindungsfrist erzielter Mehrerlös an den ersten Ver-
käufer auszukehren ist. Eine solche Zahlungsverpflichtung tritt „neben“ den fest
vereinbarten Kaufpreis und sanktioniert das Verhalten des Käufers (vgl. Senat,
Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 306/16, aaO). Sie ist daher objektiv nicht als
Gegenleistung i.S.v.
(c) So liegt es auch hier. Die in Verträgen über den Erwerb landwirtschaft-
licher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehene Beteiligung der
Privatisierungsstelle (BVVG) an dem Erlös aus einer etwaigen Nutzung der
Grundstücke als Standort- oder Abstandsflächen für Windkraftanlagen ist keine
Gegenleistung i.S.v.
gründung eines Rechts an den Grundstücken. Ein etwaiger Anspruch des Erwer-
bers aus den §§ 812, 818 BGB auf Auskehr der von den Windkraftanlagenbetrei-
bern auf der Grundlage dreiseitiger Gestattungsverträge an die BVVG gezahlten
Nutzungsentgelte verjährt daher in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195
BGB.
(aa) Nach § 10 Abs. 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Kauf-
vertrages soll die Beteiligung der BVVG an den Nutzungsentgelten Gegenleis-
tung sein für deren Zustimmung zur Nutzung der verbilligt verkauften Flächen als
Standort- oder Abstandsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen. Die Re-
gelungen in § 10 des Kaufvertrages dienen der Überschrift und dem Regelungs-
inhalt zufolge der Sicherung der Zweckbindung und orientieren sich ersichtlich
an § 12 FlErwV. Die Gläubigerstellung der BVVG hinsichtlich der Nutzungsent-
gelte im Falle der teilweisen Nutzung der nach § 3 AusglLeistG veräußerten land-
wirtschaftlichen Flächen als Standort- oder Abstandsflächen für Windkraftanla-
gen soll nach dem Regelungsgefüge Gegenleistung für die Freistellung von der
Zweckbindung sein, und dient aus Sicht des Erwerbers damit zugleich dazu, die
Ausübung eines etwaigen Rücktritts- oder Wiederkaufsrechts durch die BVVG
wegen Verstoßes gegen die Zweckbindung zu vermeiden (vgl. Senat, Urteil vom
19. Juli 2024 - V ZR 209/23,
der Selbstbewirtschaftung). Dass die Erlösbeteiligungsklausel unwirksam ist, weil
die Nutzung der erworbenen Grundstücke als Standort- oder Abstandflächen für
Windkraftanlagen nicht stets der Zweckbindung widerspricht und die BVVG da-
her nicht pauschal für die Freistellung von der Zweckbindung eine zusätzliche
Zahlung verlangen kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR
12/17,
Regelung nichts.
(bb) Die Gläubigerstellung stellt folglich keine Gegenleistung für die Über-
tragung des Grundstückseigentums dar, sondern ist Entgelt bzw. Bedingung für
die Zustimmung der BVVG zu einer Grundstücksnutzung, die nach dem objektiv
verstandenen vertraglichen Regelungsgefüge - wenn auch insoweit rechtsirrig
vereinbart - gegen die Zweckbindung verstößt, deren Sicherung § 10 des Kauf-
vertrages dient. Auch der Höhe nach steht die nach den Gestattungsverträgen
an die BVVG zu leistende Zahlung in keinem Zusammenhang mit dem Kaufpreis
oder dem Wert der veräußerten Grundstücke. Vielmehr hat sich die Klägerin ver-
pflichtet, an die BVVG 95 % des Entschädigungsbetrages zu zahlen, d.h. des
Nutzungsentgelts, das sie ihrerseits von der Anlagenbetreiberin erhält, mindes-
tens aber des marktüblichen Entschädigungsbetrages.
(cc) Dass es sich bei der Gläubigerstellung nicht um eine Gegenleistung
für die Übertragung des Grundstückseigentums handelt, zeigt sich auch daran,
dass die in dem dreiseitigen Gestattungsvertrag, durch den die Klägerin ihre
- vermeintliche - Verpflichtung aus der Erlösbeteiligungsklausel erfüllt hat, ge-
troffenen Vereinbarungen die Regelungen des Kaufvertrags, zu denen auch die
Regelung über den Kaufpreis gehört, ausdrücklich unberührt lassen sollten und
der Kaufvertrag unverändert Bestand haben sollte (§ 11 Abs. 1 Unterabsatz 2
bzw. § 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 des jeweiligen Gestattungsvertrages).
Zudem haben die Parteien des Gestattungsvertrages vereinbart, dass,
falls das Grundstück aus Gründen, die in dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin
und der BVVG geregelt sind, an die BVVG zurückfällt, alle Rechte und Pflichten
des Grundstückseigentümers aus dem Gestattungsvertrag auf die BVVG über-
gehen (§ 10 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 5). Die Gläubigerstellung der BVVG hinsicht-
lich der Nutzungsentgelte für die Windkraftnutzung sollte also ersichtlich vom
Schicksal des Kaufvertrags unabhängig sein und auch bei dessen Rückabwick-
lung Bestand haben. Die BVVG hätte ihre Gläubigerstellung und die an sie ge-
leisteten Zahlungen nach dem Willen der Vertragsparteien der Gestattungsver-
träge auch dann behalten dürfen, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, den von
der Klägerin gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung der
Grundstücke zurückzuzahlen. Dies ist, auch wenn die Gestattungsverträge erst
einige Jahre nach dem Kaufvertrag geschlossen wurden, ein deutliches Indiz da-
für, dass die Gläubigerstellung objektiv nicht Teil der Gegenleistung für die Über-
tragung des Grundstückseigentums ist, sondern davon unabhängig und allein mit
der Nutzung der Grundstücke für die Erzeugung von Windkraft im Zusammen-
hang steht.
(d) Soweit sich das Berufungsgericht für seine Annahme, die Gläubiger-
stellung sei Gegenleistung i.S.v.
seigentums, auf die Entscheidung des Senats vom 8. November 2013 (V ZR
95/12,
jährigen Verjährungsfrist. In dieser Entscheidung ging es um eine Hofübergabe
gegen Bestellung eines Wohnungsrechts und monatliche Zahlungen. Ferner
hatte der Übernehmer sich verpflichtet, den Übergebern bei einem Verkauf des
Anwesens zu deren Lebzeiten ein Viertel des bereinigten Verkaufserlöses zu
zahlen, wenn der Verkaufserlös nicht unverzüglich zur Beschaffung landwirt-
schaftlicher Ersatzgrundstücke, zur Errichtung einer neuen oder zur Verbesse-
rung der alten Hofstelle durch Baumaßnahmen verwendet wird. Diese Zahlungs-
verpflichtung stellte eine Gegenleistung für die Hofübergabe dar, weil sie vor-
nehmlich das Wertgefüge der gegenseitigen Leistungen absichern und (auch)
dem Erhalt der übergebenen Landwirtschaft dienen sollte, indem Veräußerun-
gen, deren Erlös nicht unverzüglich reinvestiert wird, für den Übernehmer finan-
ziell unattraktiver werden (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12,
aaO Rn. 14).
Dieser Sachverhalt ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar.
Während die Beteiligung an einem etwaigen Verkaufserlös erkennbar als Gegen-
leistung für die Hofübergabe gedacht war (eine andere Pflicht der Übergeber, zu
der sie in Wechselbeziehung stehen könnte, ist nicht ersichtlich), sollte der BVVG
die Stellung als (anteilige) Gläubigerin der Nutzungsentgelte als Gegenleistung
für die Zustimmung zur Nutzung der veräußerten Flächen zur Windkrafterzeu-
gung zugewendet werden. Zudem stand der Verkaufserlös in Zusammenhang
mit dem Wert des überlassenen Hofs und sollte diesen durch die Bevorzugung
einer Reinvestition möglichst erhalten. Das Nutzungsentgelt für Windkraftanla-
gen, hinsichtlich dessen der BVVG die Gläubigerstellung eingeräumt wurde, rich-
tet sich hingegen nicht nach dem Grundstückswert, sondern danach, was Anla-
genbetreiber auf dem Markt in der betreffenden Region üblicherweise für die Nut-
zung landwirtschaftlicher Flächen als Standorte oder Abstandsflächen für Wind-
kraftanlagen bezahlen. Hierbei spielt der Verkehrswert der Flächen allenfalls mit-
telbar im Rahmen der Bemessung des Nutzungsentgelts eine Rolle.
IV. Die demnach für einen etwaigen Anspruch der Klägerin gegen die
BVVG auf Herausgabe der in den Gestattungsverträgen eingeräumten Gläubi-
gerstellung geltende Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß
Erhebung der Klage im Jahre 2020 bereits abgelaufen.
1. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld-
ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Ver-
jährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätz-
lich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht
erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsa-
chen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die
Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn
eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger
Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es bis zur
objektiven Klärung der Rechtslage an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als
übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht,
wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche
Rechtsprechung entgegensteht (st. Rspr., vgl. zum Ganzen etwa Senat, Urteil
vom 7. November 2014 - V ZR 309/12,
9. Juli 2024 - XI ZR 44/23,
2. Nach diesen Maßstäben setzt der Beginn der Verjährung etwaiger An-
sprüche der Erwerber von Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz auf Her-
ausgabe der Gläubigerstellung nach
nis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Unwirksamkeit der jeweiligen Er-
lösbeteiligungsklausel (hier § 10 Abs. 5 KV) voraus. Denn rechtlich zutreffende
Schlüsse muss der Anspruchsinhaber für die Ingangsetzung der Verjährung nicht
ziehen. Der Lauf der Verjährungsfrist wird daher mit dem Abschluss des jeweili-
gen Gestattungsvertrags in Gang gesetzt, hier also mit dem Schluss des Jahres
2011 bzw. 2012.
3. Der Verjährungsbeginn ist auch nicht ausnahmsweise hinausgescho-
ben. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger
Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, lag bei Abschluss der Gestat-
tungsverträge nicht vor.
a) Dies kann der Senat selbst beurteilen. Die Feststellung, ob und wann
der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkennt-
nis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Wür-
digung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht
darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen
Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Be-
griff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der
Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage,
wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist,
ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der
Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der
Klageerhebung geprägt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 134/15, NJW
2017, 248 Rn. 11).
b) Die Klageerhebung war den Erwerbern bereits unmittelbar nach dem
Abschluss der Gestattungsverträge zuzumuten. Zwar wurde erst mit der Ent-
scheidung des Senats in dem Verfahren V ZR 12/17 im Jahre 2018 höchstrich-
terlich geklärt, dass die auf die Windkrafterzeugung bezogenen Erlösbeteili-
gungsklauseln in den Verträgen der BVVG unwirksam sind. Eine unsichere oder
zweifelhafte Rechtslage besteht aber nicht schon dann, wenn noch keine höchst-
richterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür ein
ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich (vgl.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09,
Einen solchen Meinungsstreit gab es nicht. Erst recht gab es keine entgegenste-
hende, von der Wirksamkeit der Klauseln ausgehende höchstrichterliche Recht-
sprechung. Die Rechtslage war offen, es gab Argumente für und gegen die Wirk-
samkeit der Klauseln. Eine auf Auskehr der Nutzungsentgelte gerichtete Klage
gegen die BVVG war somit zwar nicht risikolos, aber auch nicht aussichtslos. Bei
Einholung rechtlichen Rates, dies belegen auch die - gerichtsbekannt - zahlrei-
chen Klageverfahren, die vor der Senatsentscheidung aus dem Jahr 2018 gegen
die BVVG eingeleitet wurden, waren die Unwirksamkeit der Erlösbeteiligungs-
klausel und die sich daraus möglicherweise ergebenden Ansprüche folglich
durchaus erkennbar.
4. Wann die Anlagenbetreiber die nach dem jeweiligen Gestattungsvertrag
an die BVVG zu leistenden Zahlungen erbracht haben, ist für den Verjährungs-
beginn unerheblich. Das erlangte „Etwas“ i.S.v. § 818 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
kann allenfalls in der der BVVG in den Gestattungsverträgen eingeräumten Gläu-
bigerstellung hinsichtlich der Nutzungsentgelte liegen; die von den Anlagenbe-
treibern geleisteten Zahlungen kommen als selbständiger Kondiktionsgegen-
stand - mit dann jeweils gesonderter Verjährungsfrist - nicht in Betracht (siehe
oben Rn. 6). Die Gläubigerstellung hätte die Klägerin unmittelbar nach Vertrags-
schluss herausverlangen und die BVVG hätte einen diesbezüglichen Herausga-
beanspruch durch Abtretung der entsprechenden Forderung gegen den Anlagen-
betreiber erfüllen können. Somit hätte die Verjährung eines etwaigen Anspruchs
der Klägerin gegen die BVVG aus §§ 812, 818 BGB auf Herausgabe der Gläubi-
gerstellung mit Ablauf des Jahres zu laufen begonnen, in dem der Gestattungs-
vertrag geschlossen wurde. Da der Gestattungsvertrag vorliegend spätestens im
Jahre 2012 geschlossen wurde, wäre der Anspruch somit spätestens mit Schluss
des Jahres 2015 verjährt und seither nach § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar.
V. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 561 ZPO). Insbesondere kann, was das Berufungsgericht nur kursorisch an-
gesprochen und offengelassen hat, die Klägerin ihren Anspruch nicht auf § 823
BGB stützen mit der Folge, dass zumindest ein sog. Restschadensersatzan-
spruch gemäß § 852 BGB nicht verjährt wäre. Die Voraussetzungen der für den
von der Klägerin allenfalls geltend zu machenden Vermögensschaden allein in
Betracht kommenden Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Die von
dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung herangezogenen Regelun-
gen sind nicht einschlägig bzw. stellen kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB
dar.
1. Die Regelung in § 3 Abs. 7 AusglLeistG enthält Vorgaben über die Er-
mittlung des Kaufpreises bei der Veräußerung von Flächen nach dem Aus-
gleichsleistungsgesetz. Zwar umfasst der in § 3 Abs. 1 AusglLeistG geregelte Er-
werbsanspruch auch den Anspruch des Erwerbers gegen die BVVG auf den Ver-
kauf landwirtschaftlicher Flächen zu dem in § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG fest-
gelegten Preis; von diesem Preis dürfte die Beklagte nicht abweichen (vgl. Senat,
Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 109/14,
die Regelung in § 3 Abs. 7 Satz 1 AusglLeistG allein schon deshalb als Schutz-
gesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Erwerber landwirtschaftlicher Flä-
chen anzusehen ist, kann aber dahinstehen. Denn vorliegend geht es nicht um
die zutreffende Festlegung des Kaufpreises für die von der Klägerin erworbenen
Flächen, sondern um eine davon unabhängige Regelung über die Beteiligung der
BVVG an Einnahmen aus der Nutzung der zu einem festen Kaufpreis veräußer-
ten Flächen zur Erzeugung von Windenergie (siehe oben Rn. 19 ff.).
2. Die in § 12 Abs. 3 Satz 2 FlErwV getroffene Regelung ist kein Schutz-
gesetz zugunsten der Erwerber. § 12 FlErwV dient nach seiner Überschrift und
seinem Regelungsinhalt der Sicherung der Zweckbindung bei der verbilligten
Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen durch die BVVG. Die in § 12 Abs. 1
bis 3 FlErwV vorgesehenen Zweckbindungen sind Grundlage für die dem Erwer-
ber mit der verbilligten Abgabe von Flächen nach § 3 AusglLeistG gewährte Sub-
vention (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2024 - V ZR 209/23,
Rn. 10; sowie zum Zusammenhang von Subvention und Zweckbindung allge-
mein Senat, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 12/17,
und 53 f.). Mit der in § 12 Abs. 3 FlErwV getroffenen Regelung, wonach zur Er-
gänzung des Veräußerungsverbots nach § 3 Abs. 10 AusglLeistG und für dessen
Dauer vereinbart werden soll, dass „auch jede andere Verfügung nur zulässig ist,
wenn ihr zugestimmt worden ist“, soll ersichtlich der BVVG die Möglichkeit eröff-
net werden, zu kontrollieren, ob eine beabsichtigte Verfügung über veräußerte
Grundstücke gegen die Zweckbindung verstößt. Die Regelung dient somit nicht
dem Schutz der Erwerber, sondern der Sicherung der Zweckbindung und damit
den Interessen des die Subvention gewährenden Staates. Die in § 12 Abs. 3
Satz 2 FlErwV vorgesehene Verpflichtung der BVVG, die Zustimmung zu ertei-
len, wenn die Zweckbindung nicht gefährdet ist, ist notwendige Folge des Zustim-
mungserfordernisses, weil der Staat kein legitimes Interesse daran haben kann,
eine nicht gegen die Zweckbindung verstoßende Verfügung des Erwerbers zu
unterbinden bzw. zu versagen (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR
12/17,
Satz 1 FlErwV bewirkte Schutz des Staates dort zurückgenommen, wo er dieses
Schutzes nicht bedarf. Dies führt nicht dazu, dass die Regelung über die Ver-
pflichtung zur Erteilung der Zustimmung ihrerseits als Schutzgesetz zugunsten
der Erwerber anzusehen wäre.
3. Die von der Revisionserwiderung genannte Regelung in § 59 Abs. 2
Nr. 4 VwVfG, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.v.
nichtig ist, wenn die Behörde sich eine nach
tung versprechen lässt, findet schon deswegen keine Anwendung, weil es sich
weder bei dem zwischen der Klägerin und der BVVG geschlossenen Kaufvertrag
noch bei dem dreiseitigen Gestattungsvertrag um einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag handelt.
C.
I. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuhe-
ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil
weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Entschei-
dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen, da der geltend ge-
machte Klageanspruch, wenn er denn bestehen sollte, jedenfalls verjährt und
damit nicht mehr durchsetzbar ist.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:16.05.2025
Aktenzeichen:V ZR 133/24
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Kaufvertrag
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB §§ 195, 196, 199 Abs. 1