GbR; Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Anwachsung unter Ausschluss des Abfindungsanspruchs
letzte Aktualisierung: 25.06.2020
BGH, Urt. v. 3.6.2020 – IV ZR 16/19
GbR; Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Anwachsung unter Ausschluss des
Abfindungsanspruchs
Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall
des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim
überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung im
Sinne von
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung
- ausgeführt, dem Kläger stehe ein Wertermittlungsanspruch
nach
Todestag des Erblassers zu, weil er einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
in Bezug auf die zwischen der Beklagten und dem Erblasser für
den Todesfall vereinbarte Übertragung von Anteilen der Gesellschaften
bürgerlichen Rechts, die Eigentümer der Wohnungen waren, habe. In der
auf den Todesfall bezogenen Verfügung des Erblassers über seinen Anteilswert
an den Gesellschaften liege eine Zuwendung zugunsten der
Beklagten. Es liege auch eine Einigung über die Unentgeltlichkeit dieser
Zuwendung vor.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung und der noch überwiegende
Teil der Literatur gehe davon aus, dass eine gesellschaftsrechtliche Regelung,
nach der eine Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters unter
den verbleibenden Mitgesellschaftern fortgesetzt werde und gleichzeitig
Abfindungsansprüche ausgeschlossen würden, grundsätzlich keine ergänzungsbedürftige
Schenkung im Sinne des
jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe. Die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze ließen sich aber nicht ohne Weiteres
auf den vorliegenden Fall übertragen. Bei den zwischen der Beklagten
und dem Erblasser getroffenen Vereinbarungen habe nicht die Fortführung
eines Unternehmens oder zumindest einer Gesellschaft im Vordergrund
gestanden, da letztere mit dem Tod eines Gesellschafters habe
aufgelöst werden sollen. Eine konkrete Arbeitsleistung der Beklagten für
die Verwaltung der beiden Eigentumswohnungen sei nicht vorgetragen.
Ein Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich oder als äußerst gering zu betrachten.
Darüber hinaus sei auch unter dem Gesichtspunkt des aleatorischen
Geschäfts von einer Vereinbarung der Eheleute über die Unentgeltlichkeit
der Zuwendung auszugehen. Soweit das Landgericht in diesem
Zusammenhang feststelle, jeder Gesellschafter sei das gleiche Risiko
eingegangen, dass seine Erben im Falle seines Vorversterbens am
Wert des Anteils nicht berücksichtigt würden, sei dem nicht zuzustimmen.
Dies habe ohnehin der Zielrichtung des Erblassers, der die Beklagte
als Alleinerbin eingesetzt habe und damit die Übertragung seines An-
teils auf die Beklagte allein unter Ausschluss des Klägers habe erreichen
wollen, entsprochen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat das
Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger als Pflichtteilsberechtigtem
gegen die beklagte Erbin gemäß
Anspruch auf Wertermittlung hinsichtlich der Gesellschaftsanteile des
Erblassers zusteht, der sich jedenfalls auch auf den Wert der beiden
Wohnungen als jeweils einzigem Vermögensgegenstand der Gesellschaften
richtet.
1. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß
dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von
hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen
des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass
sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2018 - IV ZR
170/16,
249/02,
Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) ist
unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb
ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche
Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit
begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen
Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden
Rechtszwecks in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 14. März
2018 aaO Rn. 22; vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116,
167 unter II 2 a [juris Rn. 15]).
2. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die
vereinbarte Anwachsung der Gesellschaftsanteile des Erblassers unter
Ausschluss eines Abfindungsanspruchs im Fall seines Vorversterbens
eine Schenkung des Erblassers an die Beklagte im Sinne von § 2325
Abs. 1 BGB war. Die Beklagte wurde durch die abfindungsfreie Anwachsung
der Gesellschaftsanteile aus dem Vermögen des Erblassers bereichert.
Das Berufungsgericht nimmt in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender
Weise an, dass dieser Erwerb nach dem Willen der Beteiligten
nicht durch eine Gegenleistung der Beklagten ausgeglichen werden
sollte.
a) Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs.
aa) Als Mittel der gewillkürten Weitergabe von Vermögensgegenständen
im Todesfall stehen dem Erblasser im deutschen Recht neben
den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
außerhalb des Erbrechts offen. Insbesondere im Recht der Personengesellschaften
besteht die Möglichkeit der Zuwendung von Rechtspositionen
auf den Todesfall kraft gesellschaftsvertraglicher Regelungen
(Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14,
Rn. 37 m.w.N.).
Der allseitige Abfindungsausschluss für den Fall des Ausscheidens
eines Gesellschafters wurde dabei für sich allein nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht als Schenkung
gewertet (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1981 - IVa ZR 154/80,
1965 - II ZR 145/64,
BGB: BGH, Urteil vom 22. November 1956 - II ZR 222/55,
unter II 6 u. 7 [juris Rn. 20 f.]; offengelassen in BGH, Urteil vom 14. Juli
1971 - III ZR 91/70,
geht die - bisher zu Personenhandelsgesellschaften ergangene - Recht-
sprechung davon aus, dass gesellschaftsvertragliche Nachfolgevereinbarungen,
auch wenn sie Abfindungsansprüche der Erben völlig ausschließen,
im Allgemeinen nicht den Sinn haben, dem jeweils in Aussicht genommenen
Nachfolger in den Gesellschaftsanteil letztwillig etwas zuzuwenden,
sondern sie sollen in erster Linie gewährleisten, dass das Gesellschaftsunternehmen
beim Tod eines Gesellschafters erhal ten bleibt
und seine Fortführung durch die oder den verbliebenen Gesellschafter
nicht durch Abfindungsansprüche erschwert wird (vgl. BGH, Urteil vom
20. Dezember 1965 aaO unter I 1). Aufgrund der Zwecke einer gesellschaftsvertraglichen
Vereinbarung passe schon das Begriffspaar entgeltlich-
unentgeltlich nicht, sondern vielmehr liege eine gesellschaftsrechtliche
Regelung der Mitgliedschaft zur Erhaltung eines gesellschaftlich gebundenen
Zweckvermögens vor (vgl. - die Frage einer Schenkung offen
lassend - BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 aaO).
Zum anderen soll es sich in der Regel beim allseitigen Abfindungsausschluss
nicht um eine Zuwendung an die Mitgesellschafter,
sondern um ein aleatorisches (zufallsabhängiges) Geschäft handeln (vgl.
obiter dictum zu
ZR 222/55,
Gesellschafter wende dem anderen das gleiche zu, und jeder nehme das
gleiche Risiko auf sich, dass der Vorteil der Nachfolge in den Anteil dem
anderen zufällt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1965 - II ZR 145/64,
bb) Diese Rechtsprechung lässt aber für andere Fallgestaltungen
hinreichend Raum, um auch bei Berücksichtigung des Fortführungsinteresses
aus der Sicht eines Unternehmens die schutzwürdigen Belange
der Nachlassbeteiligten wie z.B. der Pflichtteilsberechtigten zur Geltung
zu bringen. Dabei hat das Gericht den Umständen des jeweils vorliegenden
Geschäftes im Einzelnen sorgfältig nachzugehen (vgl. Senatsurteil
vom 26. März 1981 - IVa ZR 154/80,
12]). Es ist zu prüfen, ob besondere Umstände, die die Annahme einer in
dem Abfindungsausschluss liegenden Schenkung rechtfertigen könnten,
vorliegen (vgl. Senatsurteil aaO unter 2 b [juris Rn. 13]).
b) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
dass das Berufungsgericht hier eine nach dem Willen der Beteiligten
unentgeltliche Zuwendung des Erblassers festgestellt hat.
aa) Zutreffend - und von der Revision daher zu Recht nicht in Frage
gestellt - geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Vereinbarung
einer Nachfolgeklausel mit Abfindungsausschluss hier keine gesellschaftsrechtliche
Zwecksetzung zur Sicherung des Fortbestands des
Gesellschaftsunternehmens zugrunde lag. Dabei kommt es zwar entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entscheidend darauf an,
dass die hier betroffenen Gesellschaften nur aus zwei Gesellschaftern
bestanden und daher durch den Tod des Erblassers aufgrund der Anwachsungsregelung
aufgelöst wurden; das Ziel, das Gesellschaftsunternehmen
für den Todesfall eines Gesellschafters zu sichern, kann auch
bei Zweipersonengesellschaften bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember
1965 - II ZR 145/64,
dem Tatbestand). Das Berufungsgericht erkennt aber rechtsfehlerfrei,
dass die Fortführung eines Unternehmens bei dieser Vereinbarung nicht
im Vordergrund stand. Die Gesellschaften dienten vielmehr allein der
Wahrnehmung der Eigentümerposition für jeweils eine Wohnung, die
selbstgenutzt bzw. zu nicht marktgerechtem Mietzins an einen Angehörigen
vermietet war.
bb) Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis auch rechtsfehlerfrei
an, dass die Beklagte nach der getroffenen Vereinbarung keine Gegenleistung
für die Zuwendung in Form von Arbeitsleistungen oder der
Übernahme eines Haftungsrisikos erbringen sollte. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - als Gegenleistung
für eine vereinbarte Anwachsung von Gesellschaftsanteilen die Übernahme
eines Haftungsrisikos überhaupt in Betracht kommt. Die Haftung
für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die als Gegenleistung für die Aufnahme
in eine Personengesellschaft übernommen werden kann (vgl. dazu
BGH, Urteil vom 2. Juli 1990 - II ZR 243/89,
bb [juris Rn. 15]; OLG Schleswig
ff.]), trifft einen Mitgesellschafter bereits vor einer Anwachsung weiterer
Gesellschaftsanteile beim Tod eines anderen Gesellschafters. Jedenfalls
geht das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei davon aus, dass die
Übernahme der Gesellschaftsanteile des Erblassers hier für die Beklagte
kein relevantes Risiko einer Haftung für mit dem Erwerb der Wohnungen
verbundene Verbindlichkeiten mit sich brachte. Nach den aus Rechtsgründen
nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts
war die Wohnung H. Weg 30 aus Eigenmitteln finanziert; für
das zur Finanzierung der Wohnung L. straße 55 aufgenommene Darlehen
haftete die Beklagte ohnehin mit. Weiter hat die Beklagte für die
Verwaltung der beiden Wohnungen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts keine konkrete Arbeitsleistung übernommen.
cc) Das Berufungsgericht geht außerdem rechtsfehlerfrei davon
aus, dass nach dem Willen der Beteiligten die Zuwendung des Erblassers
auch nicht durch die entsprechende Erklärung der Beklagten ausgeglichen
wurde, ihre Gesellschaftsanteile sollten im Fall ihres Vorversterbens
abfindungsfrei dem Erblasser anwachsen. Entgegen der Be-
gründung im Kaufvertrag H. Weg 30 und in der "Gesellschaftsrechtlichen
Vereinbarung", der wechselseitige Abfindungsausschluss
beruhe auf dem beidseits etwa gleich hohen Risiko des Vorversterbens
und sei im Interesse des jeweils überlebenden Gesellschafters
vereinbart, haben die Beteiligten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts diese Vereinbarung nicht getroffen, um
unter Übernahme des Risikos eines abfindungsfreien Verlusts der eigenen
Gesellschaftsanteile eine Chance auf den Erwerb der Anteile ihres
Mitgesellschafters zu erwerben.
Das in den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für
den Fall eines allseitigen Abfindungsausschlusses angenommene aleatorische
(zufallsabhängige) Geschäft zeichnet sich dadurch aus, dass die
Gesellschafter das Risiko, im Fall ihres Vorversterbens den Gesellschaftsanteil
ohne Abfindungsanspruch ihrer Erben zu verlieren, eingehen,
um als Gegenleistung die Chance auf den abfindungsfreien Erwerb
der Anteile ihrer Mitgesellschafter zu erlangen (vgl. Hölscher, ErbR 2016,
422, 428; Beckervordersandfort, ZErb 2016, 189, 192; Lange, ZErb
2014, 121, 125; Winkler,
lagen hier aber nicht vor.
Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der
Erblasser mit der Vereinbarung kein Verlustrisiko einging, sondern die
abfindungsfreie Übertragung der Gesellschaftsanteile gerade seiner Zielsetzung
entsprach. Obgleich es nicht Voraussetzung für die Annahme
einer Schenkung ist, dass die Beteiligten den Gesellschaftsvertrag auch
oder sogar allein zu dem Zweck geschlossen haben, die Pflichtteilsansprüche
der Abkömmlinge des Erblassers zu vermindern, spräche dies in
besonderem Maße für den Schenkungswillen der Beteiligten (vgl. Senatsurteil
vom 26. März 1981 - IVa ZR 154/80,
[juris Rn. 16]). Den Willen des Erblassers, die Gesellschaftsanteile der
Beklagten zuzuwenden, legte hier bereits deren Stellung als seine Ehefrau
nahe; ein Übergang seiner Anteile auf eine familienfremde Person
durch die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung war damit ausgeschlossen.
Das weitere Ziel, erbrechtliche Ansprüche des Klägers auszuschließen,
wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
durch die Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin bestätigt. Dabei kam
es entgegen der Ansicht der Revision nicht entscheidend darauf an, dass
der Erblasser erst nach der "Gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung" zugunsten
der Beklagten testierte und er an diese letztwillige Verfügung
nicht gebunden war. Das Berufungsgericht hat darin nur rechtsfehlerfrei
eine Bestätigung der bestehenden Willensrichtung des Erblassers gesehen,
der Beklagten Vermögen unter Ausschluss des Klägers zuzuwenden;
der Ausdruck dieses Willens setzt keine bindende letztwillige Verfügung
voraus. Die Möglichkeit, dass die Beklagte vor dem Erblasser hätte
sterben können, steht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen der
Ansicht der Revision nicht entgegen. In diesem Fall hätten die Gesellschaftsanteile
der Beklagten nicht ohne Weiteres den späteren Pflichtteilsanspruch
des Klägers nach dem Erblasser erhöht, so dass der Kläger
letztlich durch die Vereinbarung sogar begünstigt worden wäre. Es
wäre nur das Ziel des Erblassers, der Beklagten etwas zuzuwenden,
weggefallen, doch hätte er neu testieren oder unter Lebenden über sein
Vermögen verfügen können. Umgekehrt besteht kein Anhaltspunkt dafür,
dass der Erblasser diese Vereinbarung traf, um auf ein Vorversterben
der Beklagten zu spekulieren und eine Chance auf den Erwerb ihrer Gesellschaftsanteile
zu erhalten.
Entgegen der Ansicht der Revision ist auch ohne Bedeutung, ob
eine Ausgestaltung des gemeinsamen Eigentums an den Wohnungen als
Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gegensatz zur Bruchteilsgemein-
schaft rechtliche Vorteile hat. Für die Frage der Unentgeltlichkeit kommt
es allein darauf an, ob die mit dem abfindungsfreien Übergang der Gesellschaftsanteile
verbundene Entreicherung des Erblassers gerade aus
dem Vermögen der Beklagten als Zuwendungsempfängerin ausgeglichen
werden sollte. Das war hier nicht der Fall.
3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass
die Schenkungen - auch soweit der Abfindungsausschluss für die Gesellschaft
zur Wohnung L. straße 55 nur privatschriftlich vereinbart wurde
- wirksam waren. Die Schenkung war bereits durch Abschluss der gesellschaftsrechtlichen
Vereinbarung im Sinne von
vollzogen und der Formmangel nach
Geschäft unter Lebenden ist vollzogen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten
alles getan hat, was von seiner Seite zur Zuordnung des Gegenstandes
an den Begünstigten erforderlich ist, und seinen Zuwendungswillen in
entsprechendem Umfang in die Tat umgesetzt hat (BGH, Urteil vom 14.
Juli 1971 - III ZR 91/70,
m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Erwerb befristet oder - wie hier
durch das Vorversterben des Zuwendenden - bedingt ist. Es genügt für
den Vollzug einer Schenkung, dass für den Beschenkten ein Erwerbs -
oder Anwartschaftsrecht begründet wird, das sich bei Eintritt der Bedingung
zwangsläufig zu einem
Vollrecht entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - II ZR
306/09,
Vereinbarung einer Nachfolgeklausel unter Abfindungsausschluss
der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 aaO).
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:03.06.2020
Aktenzeichen:IV ZR 16/19
Rechtsgebiete:
Erbvertrag
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Pflichtteil
Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag
RNotZ 2020, 458-462
BWNotZ 2020, 269-272
NJW 2020, 2396-2399
BGB §§ 2325 Abs. 1, 738 Abs. 1 S. 2