BGH 10. November 2021
VIII ZR 187/20
BGB §§ 13, 14; HGB § 344 Abs. 1

Verbraucherhandeln eines Einzelkaufmanns; Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB

letzte Aktualisierung: 29.12.2021
BGH, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 187/20

BGB §§ 13, 14; HGB § 344 Abs. 1
Verbraucherhandeln eines Einzelkaufmanns; Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB

1. Die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen
Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, findet im
Rahmen der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Kaufmanns als Verbraucher- oder
Unternehmerhandeln nach §§ 13, 14 Abs. 1 BGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn es sich
bei dem Kaufmann um eine natürliche Person (Einzelkaufmann) handelt (Fortentwicklung des
Senatsurteils vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37; Abgrenzung zu
BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 19 und vom 9. Dezember
2008 – XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22).
...
4. Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz)
gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB kann nach wie vor anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. März 2021 – V ZR
33/19, NJW 2021, 1532 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ 229, 115 bestimmt und Beschluss vom 13.
März 2020 – V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 41 ff. mwN; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Februar
2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.).

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat überwiegend Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche
nach §§ 433, 434, 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB nicht zu.
Entgegen der Auffassung des Klägers hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung
dahingehend, dass das Fahrzeug frei von technischen
Mängeln sei, nicht getroffen. Eine solche Vereinbarung gehe insbesondere nicht
aus den in der Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de enthaltenen Beschreibungen
des Fahrzeugs mit "Sammlerzustand" und "in nahezu perfektem Zustand"
hervor.

Der Begriff "Sammlerzustand" sei schon deshalb nicht aussagekräftig, weil
er nicht eindeutig definiert sei. Auch die vom Kläger behauptete Definition, die
unter anderem auf einen Zustand "drei oder besser" abstelle, schließe das Vorhandensein
von technischen Mängeln im Übrigen nicht aus. Denn die - die übliche
Kategorisierung von Oldtimern betreffende - Zustandsnote "drei" erlaube definitionsgemäß
kleinere technische und optische Mängel. Dass das Fahrzeug
sich nicht in einem "nahezu perfekten Zustand" befunden habe, ergebe sich - abgesehen
davon, dass es sich bei dieser Beschreibung ohnehin lediglich um eine
werbende Anpreisung handele - zudem aus dem DEKRA-Siegel-Bericht, von
dem der Kläger vor Vertragsschluss Kenntnis gehabt habe. Denn dieser führe
deutliche Gebrauchsspuren wie etwa Korrosionsansätze an den Kotflügeln vorne
und eine gebrochene Fahrwerksfeder auf.

Andererseits habe der Kläger mit Blick auf die in der Anzeige auf der Onlineplattform
mobile.de enthaltene Beschreibung "Technisch und optisch ist das
Fahrzeug in einem guten Zustand" erwarten dürfen, dass keine größeren Mängel
wie etwa Durchrostungen vorliegen würden. Mit alters- und nutzungsbedingten
Verschleißschäden habe er hingegen rechnen müssen.

Danach gelte für die einzelnen vom Kläger behaupteten Mängel Folgendes:
Dass die - vom Kläger aus dem Fahrzeug entfernte - Drosselklappe einen
Mangel aufgewiesen habe, habe er nicht nachgewiesen. Der Sachverständige
habe zwar anlässlich seiner ersten Untersuchung aus bestimmten Gründen einen
mechanischen Defekt im Bereich des Potentiometers vermutet. Da die Drosselklappe
anschließend auf dem Postweg abhandengekommen sei, habe diese
Vermutung jedoch später nicht mehr verifiziert werden können. Insbesondere
habe nicht mehr untersucht werden können, ob es sich bei den festgestellten
Unzulänglichkeiten nicht um eine altersbedingte Verschleißerscheinung handele.
Wegen des gerügten Rosts an den Kotflügeln stehe dem Kläger schon
deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, weil er über diesen Zustand
mit dem ihm vor Vertragsschluss übersandten DEKRA-Siegel-Bericht (ausreichend)
in Kenntnis gesetzt worden sei. Unabhängig davon scheide ein Sachmangel
gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auch deshalb aus, weil das bloße
Vorhandensein von Rost bei einem 20 Jahre alten Fahrzeug eine typische Altersund
Abnutzungserscheinung und deshalb keinen Mangel im Rechtssinne darstelle.
Auch aus den Angaben in der Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de
könne der Kläger entsprechend den obigen Ausführungen nichts anderes ableiten.
Die Klimaanlage weise nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar
eine Undichtigkeit auf. Ob es sich hierbei um einen Sachmangel und nicht um
einen bloßen Verschleißschaden handele, habe mangels Einzahlung eines weiteren
Auslagenvorschusses durch den Kläger allerdings nicht mehr festgestellt
werden können. Dies gehe zu seinen Lasten.

Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf § 476 BGB aF berufen. Ein
Verbrauchsgüterkauf liege nämlich nicht vor. Dass der Kläger den Kauf als Verbraucher
im Sinne des § 13 BGB getätigt habe, könne nicht angenommen werden,
weil er die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann
- wie dem Kläger - vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum
Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gälten, nicht widerlegt habe.
Die Vermutungsregel des § 344 Abs. 1 HGB sei nach herrschender Literaturmeinung,
welcher das Berufungsgericht folge, auch bei der Prüfung der
Frage anzuwenden, ob bei Kaufleuten ein Unternehmergeschäft im Sinne des
§ 14 BGB vorliege. Diese Auffassung habe auch der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil vom 13. Juli 2011 (VIII ZR 215/10), in dem die Unternehmereigenschaft
eines Formkaufmanns in Rede gestanden habe, als zutreffend bestätigt.
Soweit er in einem späteren Urteil (vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16) klargestellt
habe, eine Vermutung dafür, dass alle von einem Unternehmer vorgenommenen
Rechtsgeschäfte im Zweifel seinem geschäftlichen Betrieb zuzuordnen
seien, bestehe nicht, habe dem - ebenso wie dem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 30. September 2009 (VIII ZR 7/09) - ein Fall zugrunde gelegen,
in dem es um die Verbrauchereigenschaft einer selbständig erwerbstätigen
Person gegangen sei, die nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs
gewesen sei. Dass § 344 Abs. 1 HGB in diesen Fällen auch dann nicht
anwendbar sei, wenn es sich bei dem betreffenden Vertragspartner - wie hier -
um einen Einzelkaufmann handele, lasse sich daraus nicht schließen.
Die Widerlegung der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB zum Nachteil des
Geschäftspartners setze voraus, dass dieser den privaten Charakter des Geschäfts
bei dessen Abschluss gekannt habe oder habe kennen müssen. Dafür
reiche es weder aus, dass der Vertrag unter dem bürgerlichen Namen des Unternehmers
anstatt unter dessen Firma geschlossen worden sei, noch dass das
Geschäft dem Unternehmen objektiv nicht zugutegekommen sei.
Danach habe der Kläger die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt.
Denn allein aus den Umständen, dass der Kläger ein Sammler älterer
Fahrzeuge sei und den Vertrag auf seinen Namen unter Angabe seiner Privatanschrift
geschlossen habe sowie das Fahrzeug zunächst auf den Namen seiner
Mutter zugelassen worden sei, lasse sich eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen
der Beklagten davon, dass der Kläger ein Privatgeschäft habe abschließen wollen,
nicht ableiten, zumal der Kläger mit der Beklagten ausschließlich über seine
geschäftliche E-Mail-Adresse korrespondiert habe.

Im Übrigen habe der Kläger bereits nicht bewiesen, dass er mit dem Fahrzeugkauf
objektiv einen privaten Zweck verfolgt habe. Blieben insoweit Zweifel,
könne sich auch eine natürliche Person nicht auf die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts
berufen. So liege es hier mit Blick darauf, dass der Kläger die
unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung der Beklagten, er habe bei der Fahrzeugübergabe
angegeben, dass er mit dem Fahrzeug seine Kunden vom Flughafen
oder vom Bahnhof abzuholen gedenke, nicht widerlegt habe; das Gegenteil
habe er nämlich nicht unter Beweis gestellt.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel an der Abgasanlage habe
die Beweisaufnahme zwar eine Schadhaftigkeit des linken Katalysators sowie
eine Durchrostung des hinteren Auspuffteils (Mittel- und Endtopf) ergeben. Bei
der Durchrostung handele es sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen zur Beschaffenheitsvereinbarung auch um einen Mangel. Jedoch
habe der Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang
vorgelegen habe. Da ihm die Vermutungswirkung des § 476
BGB aF nicht zugutekomme, scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers
auch insoweit aus.

Ob der vom Sachverständigen bestätigte Defekt an der Antenne als gewöhnlicher
Verschleiß anzusehen sei, sei ungeklärt geblieben, was entsprechend
den Ausführungen zu der Undichtigkeit der Klimaanlage zu Lasten des
Klägers gehe.

Die Erstattung der ihm entstandenen Untersuchungskosten könne der Kläger
nur verlangen, sofern sie zur Verfolgung berechtigter Ansprüche notwendig
gewesen wären. Berechtigte Ansprüche bestünden indes nicht.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.
1. Die Revision ist zulässig und insbesondere in vollem Umfang statthaft
(§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt
zugelassen. Der Umstand, dass es die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung
der Revision in den Entscheidungsgründen auf die aus seiner Sicht bestehende
Klärungsbedürftigkeit der Frage gestützt hat, ob die Vermutungsregel des § 344
Abs. 1 HGB bei der Prüfung, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, anzuwenden
ist, wenn es sich bei dem betreffenden Vertragspartner um einen Einzelkaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuchs handelt, lässt nicht - mit der gebotenen Eindeutigkeit
- auf eine Beschränkung der Revisionszulassung schließen.

a) Von einer solchen Zulassungsbeschränkung ist nur auszugehen, wenn
sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen,
wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene
Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs
stellt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18,
BGHZ 224, 195 Rn. 24 mwN; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020,
1947 Rn. 15 mwN; vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81/19, juris Rn. 20). Das ist hier
nicht der Fall.

b) Zwar betrifft die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene
Frage ausschließlich diejenigen Schadensersatzansprüche des Klägers, für
deren Prüfung die etwaige Anwendbarkeit des § 344 Abs. 1 HGB entscheidungserhebliche
Bedeutung hat. Das hat das Berufungsgericht nur in Bezug auf die
Forderungen des Klägers wegen der behaupteten Mängel an der Klimaanlage,
an der Abgasanlage sowie an der Antenne, indessen nicht hinsichtlich der im
Zusammenhang mit dem gerügten Defekt an der Drosselklappe sowie dem bemängelten
Rost an den Kotflügeln verfolgten Ansprüche angenommen.

Bei den einzelnen Schadensersatzansprüchen handelt es sich hier aber
deshalb nicht um jeweils eindeutig abgrenzbare selbständige Teile des Streitstoffs,
weil sie sich anhand des Berufungsurteils nicht vollständig nach Grund
und Höhe voneinander trennen lassen. Gegenstand des Rechtsstreits sind nämlich
nicht nur die jeweils geltend gemachten - den einzelnen prozessualen Ansprüchen
eindeutig zuzuordnenden - Mängelbeseitigungskosten, sondern auch
die vom Kläger begehrte Erstattung von Kosten für die seinerseits vorgerichtlich
veranlasste Überprüfung des Fahrzeugs durch Fachleute. Diese letztgenannten
Kosten hat der Kläger mit insgesamt 1.023,10 ; sie sind ihm nach seinem
Vorbringen für die Untersuchung sämtlicher behaupteter Mängel entstanden,
die Gegenstand der Schadensersatzklage sind. Da das Berufungsgericht
eine anteilige Zuordnung der Untersuchungskosten zu den verschiedenen Mängeln
(bislang) nicht vorgenommen hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen eine
Beschränkung der Revisionszulassung auf einen bestimmten Teil der geltend gemachten
Schadensersatzansprüche nicht mit der gebotenen Klarheit.

2. Die Revision hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch
des Klägers nach § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 280
Abs. 1 BGB (Untersuchungskosten) beziehungsweise nach § 437 Nr. 3, § 434
Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB (Mängelbeseitigungskosten)
wegen der gerügten Mängel an der Drosselklappe in Höhe von
3.236,16 , an der Abgasanlage in
Höhe von insgesamt 3.544,74 und an der Antenne in Höhe von 206,57 einschließlich
der vom Kläger geltend gemachten Untersuchungskosten in Höhe
von insgesamt 1.023,10 nicht verneint werden.

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs
(§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) - unter der unzutreffenden Annahme,
bei der Prüfung dieser Frage sei im Streitfall die Vermutungsregel des
§ 344 Abs. 1 HGB anzuwenden - verneint und deshalb angenommen, dass dem
Kläger die Beweislastumkehr des § 476 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB
anwendbaren bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF;
nunmehr - wortgleich - § 477 BGB) nicht zugutekommen könne. Infolge dieses
Rechtsfehlers hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht
getroffen, um abschließend beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe dem Kläger wegen der genannten behaupteten Mängel ein Schadensersatzanspruch
einschließlich (anteiliger) Untersuchungskosten zusteht.
Nur soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen des gerügten
Mangels in Form von Rost nebst
Zinsen verfolgt, ist die Klageabweisung zu Recht erfolgt. Auf diesen Anspruch
hat sich die rechtsfehlerhafte Verneinung eines Verbrauchsgüterkaufs nicht ausgewirkt.

a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden nach § 437
Nr. 3, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatzansprüche
wegen der gerügten Mängel an der Drosselklappe, an der
Klimaanlage, an der Abgasanlage und an der Antenne einschließlich eines Anspruchs
auf Erstattung der dem Kläger entstandenen Untersuchungskosten nicht
zu, beruht auf entscheidungserheblichen Rechtsfehlern. Mit der vom Berufungsgericht
gegebenen Begründung kann das jeweilige Vorliegen eines Sachmangels
an den genannten Bauteilen des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
nicht verneint werden.

aa) Frei von revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern ist das Berufungsgericht
allerdings zu dem Ergebnis gelangt, die Parteien hätten mit Blick auf
die in der Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de enthaltene Beschreibung
"technisch und optisch ist das Fahrzeug in einem guten Zustand" unter Berücksichtigung
des dem Kläger vor Vertragsschluss bekannt gegebenen DEKRA-Siegel-
Berichts eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) dahingehend
getroffen, dass das Fahrzeug zwar Durchrostungen oder sonstige größere
Mängel nicht aufweise, jedoch nicht etwa frei von alters- und nutzungsbedingten
Verschleißschäden sei. Auch die Revision beanstandet diese Vertragsauslegung
nicht.

(1) An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434
Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung
kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel,
sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile
vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 61, zur Veröffentlichung
in BGHZ vorgesehen; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018,
150 Rn. 16; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 18;
jeweils mwN). Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen
ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung
(Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015
Rn. 18; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 13; vom 27. September
2017 - VIII ZR 271/16, aaO). Das betrifft auch die Frage, ob die Parteien
die in einer Internetanzeige enthaltenen Angaben zu der Kaufsache - die für sich
betrachtet als öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne
von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gelten, welche das Gesetz zu der gewöhnlichen
Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zählt (vgl. Senatsurteil vom
27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 24 ff.) - (stillschweigend)
in den Vertrag einbezogen und auf diese Weise zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung
gemacht haben (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017
- VIII ZR 271/16, aaO Rn. 18 f.). Dabei ist die tatrichterliche Auslegung von - hier
vorliegenden - Individualerklärungen (§§ 133, 157 BGB) vom Revisionsgericht
nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte
Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder
die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.;
zuletzt Senatsurteile vom 13. Januar 2021 - VIII ZR 66/19, NJW-RR 2021, 329
Rn. 29; vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19, NZM 2021, 597 Rn. 22; jeweils mwN).

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts
aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken, aufgrund der Angaben
in der Internetanzeige und in dem DEKRA-Siegel-Bericht sei eine Beschaffenheitsvereinbarung
dahin zustande gekommen, dass das Fahrzeug zwar
Durchrostungen oder andere größere Mängel nicht aufweise, aber nicht frei von
alters- und nutzungsbedingten Verschleißerscheinungen sei.

(a) Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dem Kläger vor dem
Kaufvertragsabschluss ein DEKRA-Siegel-Bericht über das Fahrzeug übermittelt
und enthält die Kaufvertragsurkunde einen Hinweis darauf, dass der Kläger diesen
Bericht gelesen habe und sich des Zustands des Fahrzeugs anhand der dortigen
Beschreibung bewusst sei. In Anbetracht des Umstands, dass der dem Kläger
bei Vertragsschluss bekannte und im Kaufvertrag erwähnte DEKRA-Siegel-
Bericht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Angaben in der Inter-
netanzeige (technisch und optisch guter Zustand) nicht vollständig bestätigt, sondern
deutliche Gebrauchsspuren, vor allem Korrosionsansätze, aufführt, ist die
Auslegung des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht dahingehend, dass die
Parteien (stillschweigend) das Vorhandensein altersentsprechenden Verschleißes
vereinbarungsgemäß als vertragsgerecht angesehen haben, aus revisionsrechtlicher
Sicht unbedenklich.

(b) Dass das Berufungsgericht insoweit von einer Beschaffenheitsvereinbarung
ausgegangen ist, wonach die Haftung - nicht nur für die konkret im
DEKRA-Siegel-Bericht aufgeführten Gebrauchsspuren, sondern verallgemeinernd
- für jede "normale" Verschleißerscheinung ausgeschlossen ist, ist auch
unter der Prämisse nicht zu beanstanden, dass es sich vorliegend anders als
vom Berufungsgericht angenommen - wie unten noch aufzuzeigen sein wird - um
einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

Denn eine Unwirksamkeit der Vereinbarung nach der beim Verbrauchsgüterkauf
zu beachtenden Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB in der gemäß Art. 229
§ 39 EGBGB anwendbaren bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
(nachfolgend aF; nunmehr - wortgleich - § 476 Abs. 1 BGB), wonach der Unternehmer
sich auf eine zum Nachteil des Verbrauchers von § 434 BGB abweichende
Vereinbarung in der Regel nicht berufen kann, scheidet hier schon deshalb
aus, weil die genannte Vereinbarung eine Unterschreitung des gesetzlichen
Standards nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht enthält. Ein bei Gefahrübergang
vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender,
gewöhnlicher Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs
begründet nämlich in der Regel nicht einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1, 2 BGB (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 9. September 2020
- VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff. mwN).

(c) Schließlich lässt die Auslegung des Berufungsgerichts dahingehend,
die ebenfalls (ausschließlich) in der Internetanzeige enthaltenen Angaben zum
Fahrzeug in Form von "Sammlerzustand" und "nahezu perfekter Zustand" rechtfertigten
nicht die Annahme, die Parteien hätten eine höherwertige Beschaffenheit
als vom Berufungsgericht zugrunde gelegt vereinbart, Rechtsfehler nicht erkennen.
Die tatrichterliche Beurteilung, diese Angaben ließen bereits einen aussagekräftigen
Inhalt vermissen und seien im Übrigen im Lichte der im DEKRASiegel-
Bericht angeführten, nicht nur geringfügigen Gebrauchsspuren zu bewerten,
ist nicht zu beanstanden.

bb) Rechtsfehlerhaft ist indes die Begründung, mit der das Berufungsgericht
zu der Annahme gelangt ist, der Kläger habe den Nachweis nicht geführt,
dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit (keine
Durchrostungen oder andere größeren Mängel) wegen der behaupteten Defekte
an der Drosselklappe, an der Klimaanlage, an der Abgasanlage und an der Antenne
nicht aufgewiesen habe. Das Berufungsgericht hat infolge seiner unzutreffenden
Auffassung, eine erfolgreiche Berufung auf die den Nachweis eines Sachmangels
bei Gefahrübergang erleichternde Vorschrift des § 476 BGB aF sei dem
Kläger verwehrt, weil er die gemäß § 344 Abs. 1 HGB für ein Unternehmergeschäft
sprechende Vermutung nicht widerlegt habe und deshalb von einem Verbrauchsgüterkauf
nicht ausgegangen werden könne, überhöhte Anforderungen
an den vom Kläger zu erbringenden Beweis gestellt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vermutungsregel
des § 344 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden, wenn im Rahmen der Prüfung, ob ein
Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) vorliegt, zu beurteilen ist, ob das rechtsgeschäftliche
Handeln eines Einzelkaufmanns seiner privaten oder seiner geschäftlichen
Sphäre zuzuordnen ist. Richtigerweise liegt hier deshalb - trotz nach
der Würdigung des Berufungsgerichts verbleibender Zweifel am Vorliegen eines
Privatgeschäfts - ein Verbrauchsgüterkauf vor mit der Folge, dass der Anwendungsbereich
des § 476 BGB aF eröffnet ist (nachfolgend unter (1)). Vor diesem
Hintergrund ist es nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
nicht ausgeschlossen, dass an den genannten Fahrzeugbauteilen (jeweils)
ein bereits bei Gefahrübergang vorhandener Sachmangel vorliegt (nachfolgend
unter (2)).

(1) Ausgehend von den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts liegt hier ein Verbrauchsgüterkauf vor.
Gemäß § 474 Abs. 1 BGB ist ein Verbrauchsgüterkauf gegeben, wenn ein
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB von einem Unternehmer im Sinne des § 14
BGB eine bewegliche Sache kauft. Dass die Beklagte, eine gewerbliche Autohändlerin,
das Fahrzeug als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB an
den Kläger veräußert hat, steht außer Frage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen
auch davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug als Verbraucher erworben
hat.

(a) Nach § 13 BGB in der gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB anwendbaren
bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (nachfolgend aF) ist Verbraucher
jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann. Demgegenüber ist Unternehmer nach der Legaldefinition
des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(aa) Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln
ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts
entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände
des Einzelfalls, insbesondere auf das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss
an (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW
2018, 146 Rn. 41; vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 75;
vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19, NJW 2021, 2277 Rn. 16). Eine Zurechnung
entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck
kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände
eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurteile
vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.;
vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18; vom 7. April 2021
- VIII ZR 49/19, aaO Rn. 84; vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19, aaO Rn. 18).
Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt zwar derjenige, der
sich auf den Tatbestand einer ihm günstigen Verbraucherschutzvorschrift (hier:
§ 476 BGB aF) beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betreffenden
Voraussetzungen und damit auch dafür, dass er den Abschluss des
Rechtsgeschäfts als Verbraucher - das heißt für objektiv private Zwecke - getätigt
hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619
Rn. 13; vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, aaO Rn. 90; vom 7. April 2021 - VIII ZR
191/19, aaO). Aufgrund der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des
§ 13 BGB aF ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person jedoch
grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen und gehen insoweit verbleibende
Zweifel nicht zulasten des Verbrauchers (vgl. Senatsurteile vom 30. September
2009 - VIII ZR 7/09, aaO; vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, aaO Rn. 94;
vom 7. April 2021 - VIII ZR 191/19, aaO).

(bb) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
uneingeschränkt auch dann Anwendung, wenn die rechtsgeschäftlich handelnde
natürliche Person ein Einzelkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs
ist. Die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann
vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehörig gelten, findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.

(aaa) Den Vorschriften der §§ 13, 14 BGB kommt nach dem in Erfüllung
europäischer Vorgaben zum Verbraucherschutz entwickelten gesetzgeberischen
Konzept unter anderem die Funktion zu, die Voraussetzungen für das Eingreifen
der an verschiedenen Stellen im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten verbraucherschützenden
Normen, etwa - wie hier - beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.
BGB) oder beim Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB), einheitlich zu
bestimmen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 79). Sie treffen zu diesem Zweck in
Bezug auf die unionsrechtlich geprägte Abgrenzung zwischen Verbraucher- und
Unternehmerhandeln (vgl. Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13/EWG [Richtlinie
über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen]; Art. 1 Abs. 2
Buchst. a und c der Richtlinie 1999/44/EG [Verbrauchsgüterkaufrichtlinie]; BTDrucks.
14/6040, S. 242 f.) eine eigenständige Regelung, die der Einordnung des
rechtsgeschäftlichen Handelns einer natürlichen Person dient, die eine gewerbliche
oder selbständige (neben-)berufliche Tätigkeit ausübt, mithin nach diesen
Bestimmungen grundsätzlich sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein
kann. Dabei kommt der - für das Eingreifen einer ihr günstigen Verbraucherschutznorm
regelmäßig beweisbelasteten - Prozesspartei (allein) insofern eine
Erleichterung zu, als sich - wie oben aufgezeigt - aus der Negativformulierung im
zweiten Halbsatz des § 13 BGB eine Vermutung zugunsten des Verbraucherhandelns
ergibt.

(bbb) Für eine (ergänzende) Heranziehung des § 344 Abs. 1 HGB, dessen
Regelungsziel allein der handelsrechtlich gebotene Vertrauens- und nicht der
Verbraucherschutz ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16,
NJW 2018, 150 Rn. 37 mwN), besteht daneben - jedenfalls sofern es um die
verbraucherrechtliche Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns einer natürlichen
Person geht - kein Raum.

( ) Steht - wie im Streitfall - die Verbrauchereigenschaft desjenigen, der
das Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts für sich in Anspruch nimmt, im Streit,
ist die Anwendung des § 344 Abs. 1 HGB mit der in § 13 BGB aF zum Ausdruck
kommenden gesetzgeberischen Wertung einer - zugunsten des Verbrauchers
modifizierten - Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht vereinbar. Sie
führte zu einer dieser Regelung sowie den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechenden
Einschränkung des Verbraucherschutzes.

In dieser Konstellation scheidet die Anwendung des § 344 Abs. 1 HGB
deshalb schon nach den Grundsätzen der Normensystematik aus. Danach geht
im Fall der Kollision ranggleicher innerstaatlicher Normen grundsätzlich das jüngere
dem älteren Gesetz vor, es sei denn die ältere Regelung ist spezieller als
die jüngere oder die Geltung des sogenannten lex-posterior-Grundsatzes wird
abbedungen (BVerfGE 141, 1 Rn. 50; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - III ZR
195/17, BGHZ 219, 1 Rn. 62; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZB 94/16,
BGHZ 220, 253 Rn. 26). Beide Ausnahmen treffen auf das Verhältnis des - mit
dem Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts
sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro (kurz: Fernabsatzgesetz) vom
27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) in seiner ursprünglichen Fassung eingeführten -
§ 13 BGB zu dem seit dem 1. Januar 1964 unverändert geltenden § 344
Abs. 1 HGB nicht zu. § 13 BGB ist die jüngere und im Bereich des hier einschlägigen
Verbraucherrechts speziellere Vorschrift.

Über dieses Ergebnis herrscht auch im Schrifttum - wenngleich mit unterschiedlichen
Begründungen - weitgehend Einigkeit (so MünchKommBGB/
Micklitz, 9. Aufl., § 13 Rn. 78; Staudinger/Fritzsche, BGB, Neubearb. 2018, § 13
Rn. 46 und 67; Erman/Saenger, BGB, 16. Aufl., § 13 Rn. 17; Fest in Ebenroth/
Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 344 Rn. 17 ff.; BeckOGK-HGB/
Beurskens, Stand: 1. Januar 2020, § 344 Rn. 31; tendenziell ebenso Münch-
KommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 344 Rn. 17; Oetker/Pamp, HGB, 7. Aufl., § 344
Rn. 7 aE; aA MünchKommHGB/Maultzsch, 5. Aufl., § 344 Rn. 26). Soweit sich
das Berufungsgericht auf eine vermeintlich gegenteilige herrschende Auffassung
im Schrifttum stützt, übersieht es, dass sich die seinerseits hierfür angeführten
Fundstellen auf die Frage der Anwendbarkeit des § 344 Abs. 1 HGB im Rahmen
der Prüfung beziehen, ob die auf Verkäuferseite an dem Rechtsgeschäft beteiligte
Person als Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB gehandelt hat.
( ) Aber auch wenn es um die Feststellung der Unternehmereigenschaft
einer auf der Verkäuferseite handelnden natürlichen Person nach § 14 Abs. 1
BGB geht, führt eine Heranziehung des § 344 Abs. 1 HGB zu einer in §§ 13, 14
BGB nicht vorgesehenen Verlagerung der Beweislast zum Nachteil des (kaufmännischen)
Unternehmers.

Demgemäß hat der Senat für den Fall, dass die Unternehmereigenschaft
einer auf Verkäuferseite handelnden freiberuflich tätigen (natürlichen) Person im
Streit steht, bereits entschieden, dass eine Vermutung dafür, alle Rechtsgeschäfte
eines Unternehmers seien "im Zweifel" seinem geschäftlichen Bereich
zuzuordnen, nicht besteht und ein entsprechender allgemeiner, auf alle selbständig
Erwerbstätigen anzuwendender Rechtsgedanke der Vorschrift des § 344
Abs. 1 HGB nicht zu entnehmen ist, weil die auf Verbraucherschutz ausgerichteten
Bestimmungen in §§ 13, 14 BGB ein anderes Regelungsziel verfolgen als der
auf Publizität und Vertrauensschutz gerichtete § 344 HGB (Senatsurteile vom
18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37 ff.; vom 7. April 2021
- VIII ZR 49/19, aaO Rn. 86).

Die verschiedenen Regelungsziele des unionsrechtlich geprägten Verbraucherrechts
einerseits und des auf den nach deutschem Handelsrecht gebotenen
Vertrauensschutz ausgerichteten § 344 Abs. 1 HGB andererseits verbieten
eine Verschränkung dieser Regelungsbereiche aber auch dann, wenn infrage
steht, ob ein Einzelkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs auf Verkäuferseite
in Ausübung seiner kaufmännischen Tätigkeit gehandelt hat (so - jedenfalls
im Ergebnis - auch Staudinger/Fritzsche, aaO, § 14 Rn. 87; Erman/Saenger,
aaO, § 14 Rn. 17; MünchKommBGB/Micklitz, aaO, § 14 Rn. 34 f.; aA BeckOGKBGB/
Alexander, Stand: 1. Juli 2021, § 14 Rn. 230; BeckOK-HGB/Lehmann-
Richter, Stand: 15. Juli 2021, § 344 Rn. 5; Fest in Ebenroth/Boujong/
Joost/Strohn, aaO Rn. 20).

Dieser Sichtweise steht die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner
gegenteiligen Auffassung herangezogene Senatsentscheidung (Urteil vom
13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435), auf die sich auch das zur Gegenansicht
benannte Schrifttum beruft, nicht entgegen. Jener Entscheidung lag
ein Fall zugrunde, in dem auf der Verkäuferseite eine GmbH (als Formkaufmann
gemäß § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) an dem Rechtsgeschäft beteiligt
war. Lediglich für diesen Fall hat der Senat angenommen, dass gemäß § 344
Abs. 1 HGB auch der Verkauf beweglicher Sachen durch diese im Zweifel zum
Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört und damit - auch wenn es sich um ein
branchenfremdes Nebengeschäft handelt - unter die Bestimmungen der
§§ 474 ff. BGB fällt, sofern die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB
nicht widerlegt ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, aaO Rn. 19;
vgl. auch Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150
Rn. 37; ebenso für den Verbraucherdarlehensvertrag BGH, Urteil vom 9. Dezember
2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22 [GmbH als Darlehensgeber]).
Die Erwägungen aus jener Entscheidung sind auf den Fall, dass es - wie hier -
um die Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Einzelkaufmanns
geht, schon deshalb nicht übertragbar, weil sich in der dortigen Konstellation - da
eine GmbH als juristische Person nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein
kann - nicht die Frage der Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln
gestellt hat und somit das aufgezeigte - aufeinander abgestimmte - Zusammenspiel
zwischen § 13 BGB [aF] einerseits und § 14 Abs. 1 BGB andererseits
nicht betroffen war. Im dortigen Fall ging es - ebenso wie in dem vom XI. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 9. Dezember 2008 entschiedenen
Fall (XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126) - vielmehr im Kern allein um die anders
gelagerte, von beiden Senaten bejahte Frage, ob eine GmbH auch beim Abschluss
branchenfremder Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB handelt.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden:
Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV - wie von der Revisionserwiderung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat angeregt - ist in diesem Zusammenhang nicht
veranlasst, weil die Auslegung von Unionsrecht hier nicht in Frage steht. Die Revisionserwiderung
hat zur Begründung ihrer Anregung selbst ausgeführt, das
Unionsrecht lasse - was für sich gesehen zutrifft - nähere Vorgaben für die Definition
des Unternehmerbegriffs vermissen. Das bedeutet, dass es im Zuge der
Auslegung des Unternehmerbegriffs nach nationalem Recht einer Heranziehung
des Unionsrechts und somit auch einer Auslegung jenes Rechts nicht bedarf.

(b) Danach ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug
als Verbraucher erworben hat mit der Folge, dass der Anwendungsbereich
des § 476 BGB aF eröffnet ist.

Denn nach der für die Bejahung der Verbrauchereigenschaft gemäß
§ 13 BGB aufgezeigten Verteilung der Beweislast ist entgegen den - hilfsweise
für den Fall der Nichtanwendbarkeit des § 344 Abs. 1 HGB angestellten - Erwägungen
des Berufungsgerichts zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass
er mit dem Kaufvertrag private Zwecke verfolgt, den 20 Jahre alten Mercedes-
Benz 600 SEL nämlich für seine private Sammlung älterer und historischer Fahrzeuge
erworben und somit als Verbraucher gehandelt hat.

(aa) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
bestehen gemäß dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des
Klägers wesentliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung, er
habe das Fahrzeug für seine private Sammlung von älteren Fahrzeugen erworben.
So ist unstreitig, dass der Kläger privat historische beziehungsweise ältere
Fahrzeuge sammelt, dass er das Fahrzeug gemäß der Vertragsurkunde auf seinen
- nicht mit dem Namen seines Einzelunternehmens übereinstimmenden -
bürgerlichen Namen sowie unter Angabe seiner privaten Anschrift erworben und
sodann nicht etwa auf sein Unternehmen, sondern auf den Namen seiner Mutter
zugelassen hat.

(bb) Dem hat die Beklagte gemäß den unangegriffenen tatrichterlichen
Feststellungen lediglich solche Umstände entgegengesetzt, die zwar geeignet
sein mögen, gewisse Zweifel an dem (überwiegend) privaten Charakter des
Rechtsgeschäfts auszulösen; diese gehen nach der aufgezeigten modifizierten
Beweislastverteilung im Rahmen der Feststellung der Verbrauchereigenschaft
nach § 13 BGB aF jedoch nicht zulasten des Klägers.

Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass der Kläger - unstreitig -
die vorvertragliche Korrespondenz über seine geschäftliche E-Mail-Adresse ge-
führt hat, vermag angesichts der übrigen unstreitigen vertraglichen Begebenheiten
allenfalls geringe Zweifel daran zu wecken, dass der Kläger mit dem Rechtsgeschäft
private Zwecke verfolgt hat.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die streitige, unter Beweis gestellte Behauptung
der Beklagten, der Kläger habe ihrem Fahrer bei der Übergabe des
Fahrzeugs mitgeteilt, dass er dieses zur Abholung seiner Kunden vom Flughafen
oder Bahnhof einzusetzen gedenke. Abgesehen davon, dass der Beklagten dieser
Umstand gegebenenfalls erst nach Vertragsschluss bekannt geworden wäre,
handelt es sich auch hierbei um eine Begebenheit, die - ihre Richtigkeit unterstellt
- allenfalls geeignet wäre, gewisse Zweifel an dem (überwiegend) privaten Charakter
des Rechtsgeschäfts aufkommen zu lassen. Denn selbst wenn die genannte
Behauptung der Beklagten zuträfe, stünden diesen Zweifeln die vom Berufungsgericht
festgestellten, für die Richtigkeit des Vortrags des Klägers streitenden
Tatsachen entgegen, die für einen - zumindest überwiegend - privaten
Charakter des Kaufvertrags sprechen. Davon ist das Berufungsgericht - zu
Recht - ebenfalls ausgegangen. Rechtsirrig hat es jedoch angenommen, verbleibende
Zweifel gingen zulasten des Verbrauchers; es hat insofern die von ihm
angeführte Senatsrechtsprechung (Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09,
NJW 2009, 3780 Rn. 11), die das Gegenteil besagt, offensichtlich missverstanden.

(2) Nach den vom Berufungsgericht bisher - aufgrund seiner abweichenden
Rechtsauffassung - getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend
beurteilen, ob die Vermutung des - an sich anwendbaren - § 476 BGB aF dem
Kläger tatsächlich zugutekommt und die von ihm gerügten Defekte an der Drosselklappe,
an der Klimaanlage, an der Abgasanlage in Form einer Schadhaf-
tigkeit des linken Katalysators einerseits und einer Durchrostung am Auspuff andererseits
sowie an der Antenne vor diesem Hintergrund einen - bei Gefahrübergang
vorhandenen - Sachmangel begründen.

(a) Das gilt zunächst für die vom Berufungsgericht auf der Grundlage des
eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellte starke Durchrostung am
hinteren Auspuffteil (zwischen den Rohreingängen des Endtopfs), in der es - mit
Blick auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung - rechtsfehlerfrei und von
den Parteien nicht angegriffen eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit
gesehen hat. Das Eingreifen der Vermutung des § 476 BGB aF zugunsten
des Klägers setzt voraus, dass diese Abweichung von der Sollbeschaffenheit
sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang gezeigt hat. Hierzu hat
das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine
Feststellungen getroffen.

Die Vermutung scheidet hier auch nicht etwa wegen einer Unvereinbarkeit
mit der Art des Mangels (§ 476 Halbs. 2 Alt. 2 BGB aF) im Hinblick auf Verschleißschäden
aus. Auf diesen Ausnahmetatbestand kann die Beklagte sich im Streitfall
jedenfalls deshalb nicht berufen, weil sie mit dem Kläger eine Beschaffenheitsvereinbarung
dahingehend getroffen hat, dass das Fahrzeug frei von Durchrostungen
ist.

Haben die Kaufvertragsparteien eine Beschaffenheit vereinbart, wonach
stärkerer Verschleiß (hier in Gestalt von Durchrostungen) nicht vorliegt, ist im Fall
des Auftretens entsprechender Verschleißerscheinungen innerhalb von sechs
Monaten nach Gefahrübergang die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF nicht
nach § 476 Halbs. 2 Alt. 2 BGB aF ausgeschlossen. Denn der - ausweislich der
Gesetzesbegründung die Grundlage für die in § 476 BGB aF vorgesehene Be-
weislastumkehr bildende (BT-Drucks. 14/6040, S. 245) - Umstand, dass der Unternehmer
in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe über die im
Vergleich zum Verbraucher besseren Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten verfügt,
kommt auch bei einer Beschaffenheitsvereinbarung über das Fehlen stärkeren
Verschleißes zum Tragen, weil sich ein solch starker Verschleiß üblicherweise
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang entwickelt.
Auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob
Verschleißmängel ihrer Art nach unter den Vermutungsausschluss nach § 476
Halbs. 2 Alt. 2 BGB aF fallen (verneinend: OLG Koblenz, NJW 2007, 1828;
jurisPK-BGB/Ball, Stand: 1. Februar 2020, § 477 Rn. 50; BeckOK-BGB/Faust,
Stand: 1. Mai 2021, § 477 Rn. 17; bejahend: KG, ZGS 2005, 76; Münch-
KommBGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 477 Rn. 20; Henssler/Westphalen, Praxis der
Schuldrechtsreform, 2. Aufl., § 476 Rn. 7), kommt es hier deshalb nicht an.

(b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger gerügten Funktionsbeeinträchtigungen
an der Drosselklappe, an der Klimaanlage, an der Abgasanlage
in Form eines schadhaften Katalysators (links) sowie an der Antenne
stellten einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dar, hält rechtlicher
Nachprüfung nach Maßgabe des § 476 BGB aF ebenfalls nicht stand.
Im Ausgangspunkt noch zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen
hat das Berufungsgericht angenommen, dass die genannten vom Kläger
gerügten technischen Defekte entsprechend der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung
nur dann einen Sachmangel begründen, wenn sie nicht als "normaler"
Verschleiß zu bewerten sind. Das Berufungsgericht hat jedoch infolge der Versagung
der Vermutung des § 476 BGB aF zu hohe Anforderungen an den insoweit
vom Kläger zu erbringenden Beweis gestellt.

(aa) Die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF greift nach der neueren
Rechtsprechung des Senats zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem
im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten
ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung)
gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden
Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten
Beschaffenheit begründen würde. Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift
zum einen des Vortrags und des Nachweises dazu enthoben, auf welche
Ursache der zutage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist und ob
diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senatsurteile
vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai
2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54; vom 9. September 2020 - VIII ZR
150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27). Die Vermutungswirkung des § 476 Halbs. 1
BGB aF kommt dem Käufer zum anderen grundsätzlich auch dahin zugute, dass
der binnen sechs Monaten nach Übergabe zutage getretene mangelhafte Zustand
zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat
(Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 46; vom 9. September
2020 - VIII ZR 150/18, aaO).

(bb) Danach lässt sich anhand der bisher vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die gerügten Defekte Mangelerscheinungen
darstellen, die die Vermutung begründen, es sei bereits bei
Gefahrübergang latent ein mangelhafter Zustand gegeben gewesen.

(aaa) Nach den von den Parteien nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts wiesen die vier genannten Fahrzeugteile bei
der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen jeweils eine Funktionsstörung
auf. So ließ sich die - bei Übergabe in dem Fahrzeug befindliche,
nach dem Vorbringen des Klägers mittlerweile von ihm ausgetauschte - Drosselklappe
(normwidrig) nur ein kleines Stück öffnen und zeigte unter Ansteuerung
bestimmter Signale ein leichtes "Flattern", wies die Klimaanlage eine Undichtigkeit
auf, war der linke Katalysator funktionsuntüchtig und ließ sich die elektrisch
gesteuerte Antenne nicht mehr ein- und ausfahren. Ob diese Funktionsstörungen
auf altersentsprechendem "normalem" Verschleiß beruhen, hat das Berufungsgericht
jedoch ausdrücklich offengelassen. Diese Frage bedarf ebenso wie die
Frage, ob die gerügten Funktionsstörungen innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang aufgetreten sind, weiterer Sachaufklärung.

(bbb) Anders als die Revision zu meinen scheint, bedeuten die im Rahmen
des § 476 BGB aF geltenden Grundsätze zur Beweislast nicht, dass der Kläger
durch den Nachweis der benannten Funktionsstörungen - unterstellt, ihr Auftreten
innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang stünde ebenfalls
fest - bereits den Beweis eines bei Gefahrübergang vorliegenden Sachmangels
geführt hätte. Die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF greift - wie aufgezeigt -
nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass sich
an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung)
gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem
dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen einer Abweichung
von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (vgl. Senatsurteil vom
9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO Rn. 27 ff. mwN). Dieser Beweis wäre
hier aber nur erbracht, wenn feststünde, dass als Ursache für die festgestellten
Funktionsbeeinträchtigungen neben einem üblichen Verschleiß - zumindest
auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - sofern er der Beklagten zuzurechnen
wäre - deren Haftung auslöste. Dergleichen ist nach den bisher getroffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts weder zu bejahen noch auszuschließen,
wenngleich konkrete Anhaltspunkte für neben einem Verschleiß als Ursache der
festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen in Betracht kommende Umstände
bisher fehlen.

cc) Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen
als (teilweise) richtig dar (§ 561 ZPO). Weder scheitern die Schadensersatzansprüche
des Klägers daran, dass er das Vorliegen eines Sachmangels auch
zu späteren - grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des § 476 BGB aF
gedeckten - Zeitpunkten als dem des Gefahrübergangs zu beweisen hat (dazu
nachfolgend unter (1)), noch steht es dem Erfolg der Klage entgegen, dass der
Kläger seine Ansprüche - soweit sie auf Schadensersatz statt der Leistung gerichtet
sind, also mit Ausnahme der geltend gemachten Untersuchungskosten -
anhand der voraussichtlich erforderlichen ("fiktiven") Mangelbeseitigungskosten
bemisst (dazu nachfolgend unter (2)).

(1) Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger seiner Darlegungs- und
Beweislast auch in Bezug auf das Vorliegen eines Sachmangels zu späteren
Zeitpunkten als dem des Gefahrübergangs, auf die sich die Vermutungswirkung
des § 476 BGB aF im Grundsatz nicht erstreckt, noch nachkommen kann.

(a) Um eines der in § 437 BGB vorgesehenen Mängelrechte (hier Schadensersatz
nach § 437 Nr. 3 BGB) durchsetzen zu können, hat der Käufer nicht
nur zu beweisen, dass der von ihm behauptete Sachmangel bereits zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs vorlag. Vielmehr hat er mit Blick darauf, dass ein
(behebbarer) Sachmangel jederzeit beseitigt werden oder in bestimmten Fällen
auch - insbesondere bei Tieren, gelegentlich aber ebenso bei Sachen - ohne das
Zutun der Vertragsparteien (von selbst) wieder entfallen kann, stets auch nachzuweisen,
dass der Sachmangel bei Zugang des Gewährleistungsbegehrens
weiterhin vorlag (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW
2020, 389 Rn. 35; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 42 f.,
und - VIII ZR 2/19, juris Rn. 24; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021,
2958 Rn. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Zudem kommt es grundsätzlich - bei Rücktritt und Minderung allerdings
nur im Rahmen des § 242 BGB (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2008
- VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 23; vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15,
NJW 2017, 153 Rn. 31) - auch darauf an, ob der Sachmangel bis zum Zeitpunkt
der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung fortbestanden hat. Denn jedenfalls
für die Bejahung von Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüchen ist
das Vorliegen eines Mangels beziehungsweise eines hierauf beruhenden Schadens
auch zu diesem Zeitpunkt regelmäßig erforderlich (vgl. insoweit zu dem für
die Schadensbemessung maßgeblichen Zeitpunkt BGH, Urteile vom 18. Februar
2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 11; vom 12. Juli 1996 - V ZR 117/95,
BGHZ 133, 246, 252; vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86;
jeweils mwN).

Etwas anderes gilt bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen allerdings
dann, wenn der Käufer den Sachmangel nach dem fruchtlosen Ablauf
einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten (angemessenen) Frist berechtigterweise
beseitigt hat. In diesem Fall liegt der Schaden des Käufers regelmäßig
in dem ihm - nach (erfolgreicher) Mangelbeseitigung - endgültig entstandenen
Kostenaufwand. Der Sachmangel muss dann (lediglich) zu dem Zeitpunkt einer
solchen vom Käufer veranlassten Mangelbeseitigung, der sowohl vor als auch
nach dem Zugang des an den Verkäufer gerichteten Schadensersatzverlangens
liegen kann, noch vorhanden gewesen sein.

(b) Liegt - wie hier - ein Verbrauchsgüterkauf vor, kommt dem Käufer, sofern
die entsprechenden Voraussetzungen (§ 476 BGB aF) erfüllt sind, im Hinblick
auf den Beweis des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang die
Vermutung des § 476 BGB aF in dem oben dargestellten Umfang zugute. Für
den Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels zu den aufgezeigten späteren
Zeitpunkten gilt die Vermutung des § 476 BGB aF dem Wortlaut nach hingegen
nicht, so dass der Käufer auf diese Zeitpunkte bezogen grundsätzlich den vollen
Beweis für das Vorliegen eines Sachmangels zu erbringen und somit auch nachzuweisen
hat, dass der mangelhafte Zustand tatsächlich auf einer dem Verkäufer
haftungsrechtlich zuzurechnenden Ursache beruht (und nicht nur - neben anderen
denkbaren Ursachen - darauf beruhen kann).

Ein solches nur auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs beschränktes
Verständnis der dem Käufer nach § 476 BGB aF gewährten Beweiserleichterung
wird indes (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb von sechs
Monaten ab Gefahrübergang die Voraussetzungen für das geltend gemachte Gewährleistungsrecht
geschaffen und dieses auch ausgeübt hat, weder der - im
Wege der Auslegung durch den Gerichtshof ermittelten (EuGH, Urteil vom 4. Juni
2015 - C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 - Faber; vgl. auch Senatsurteil vom
12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 34 f.) - Zielsetzung des
Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und
der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)
noch dem Regelungszweck der vorstehend genannten, der Umsetzung
dieser Richtlinie dienenden nationalen Vorschrift (BT-Drucks. 14/6040,
S. 81, 245) gerecht.

(aa) Die Beweiserleichterung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
beruht, wie der Gerichtshof der Begründung des Vorschlags für eine
europäische Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter
(KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR-Drucks. 696/96, S. 13) entnommen
hat, auf der Erwägung, dass sich in Fällen, in denen die "Vertragswidrigkeit"
erst nach dem Zeitpunkt der "Lieferung des Guts" offenbar wird, die Erbringung
des Beweises, dass die "Vertragswidrigkeit" bereits zu diesem Zeitpunkt bestand,
als eine "für den Verbraucher unüberwindbare Schwierigkeit" erweisen kann,
während es in der Regel für den "Gewerbetreibenden" viel leichter ist, zu beweisen,
dass die "Vertragswidrigkeit" zum Zeitpunkt der Lieferung nicht bestand und
dass sie beispielsweise auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch den Verbraucher
zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, NJW
2015, 2237 Rn. 54 - Faber; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15,
aaO Rn. 33).

Diese unionsrechtlich vorgesehene Beweiserleichterung wollte der nationale
Gesetzgeber richtlinientreu umsetzen. Er hat hierbei - wie die Gesetzesmaterialien
eindeutig belegen - in Übereinstimmung mit dem Richtliniengeber das
Ziel verfolgt, zur Stärkung des Verbraucherschutzes einen Ausgleich zwischen
den "schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers" und den "- jedenfalls
in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten
des Unternehmers" zu schaffen (Senatsurteil vom 12. Oktober
2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 45; BT-Drucks. 14/6040, S. 245; vgl. auch
BR-Drucks. 696/96, S. 13).

(bb) Sowohl der Richtliniengeber als auch der deutsche Gesetzgeber haben
damit zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen an die das Vorliegen
eines Sachmangels betreffende Beweisführung durch den Verbraucher in einem
engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Kaufsache, den die jeweiligen
Vorschriften (Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sowie § 476
BGB aF) übereinstimmend auf sechs Monate ab Gefahrübergang festlegen,
deutlich herabzusetzen sind. Dementsprechend ist der Bestimmung des § 476
BGB aF (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb der Sechsmo-
natsfrist des § 476 BGB aF alle Voraussetzungen für die Entstehung des betreffenden
Mangelrechts geschaffen und dieses gegenüber dem Verkäufer geltend
gemacht hat, eine "Ausstrahlungswirkung" dergestalt beizumessen, dass bezogen
auf diejenigen - für die Durchsetzung des Mangelrechts jeweils maßgeblichen
- Zeitpunkte, die innerhalb des (gesamten) Sechsmonatszeitraums liegen,
die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung
ausreicht. Nicht erforderlich ist in solchen Fällen dagegen der Beweis der Verursachung
des mangelhaften Zustands durch den Verkäufer.

Eine andere Deutung begründete die Gefahr, dass der sowohl vom Richtliniengeber
als auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte Schutz des Verbrauchers
selbst in den Fällen, in denen der Käufer alles für die Durchsetzung seines
Mangelrechts Erforderliche innerhalb des Zeitraums veranlasst hat, für den ihm
nach dem Gesetz eine beweisrechtliche Besserstellung zukommen soll, ins
Leere liefe. Denn der Käufer, dem mithilfe der Beweiserleichterung des § 476
BGB aF zwar der Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang
gelänge, müsste dann gleichwohl - trotz Schaffung der Voraussetzungen
für das geltend gemachte Gewährleistungsrecht und seiner Ausübung innerhalb
von sechs Monaten ab Gefahrübergang - den vollen Beweis für das Vorliegen
eines Sachmangels (mangelhafter Zustand, der auf einem dem Verkäufer zuzurechnenden
Umstand beruht) zum Zeitpunkt des Zugangs seines Gewährleistungsbegehrens
beziehungsweise - gegebenenfalls - zum Zeitpunkt der berechtigterweise
im Wege der Selbstvornahme durchgeführten Mangelbeseitigung erbringen.
Dies stellte einen nicht hinzunehmenden unauflösbaren Wertungswiderspruch
dar und ließe sich mit dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, wonach
Gesetze so zu deuten sind, dass ihnen ein sachgerechter Anwendungsbereich
verbleibt (vgl. BVerfGE 111, 54, 103; BVerfG, NJW 2003, 196, 197), nicht vereinbaren.

(cc) Die vorstehenden Erwägungen gebieten es ferner, der Bestimmung
des § 476 BGB aF in den genannten Fällen, in denen das Gewährleistungsrecht
innerhalb der Frist des § 476 BGB aF unter Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen
ausgeübt worden ist, eine - über die beschriebene "Ausstrahlungswirkung"
hinausgehende - "Fortwirkung" dahingehend beizumessen, dass der Käufer
auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung beziehungsweise
- gegebenenfalls - zum Zeitpunkt der im Wege einer berechtigten
Selbstvornahme nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF durchgeführten
Mangelbeseitigung ebenfalls nur das Fortbestehen des innerhalb dieser
Frist unstreitig oder nachgewiesenermaßen aufgetretenen mangelhaften Zustands
zu beweisen hat. Andernfalls führte die Beweiserleichterung des § 476
BGB aF nämlich letztlich doch nicht zu der vom Gesetzgeber bezweckten Besserstellung
des Käufers.

(dd) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung des Senats besteht für
die Erwägung einer - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Revision
angeregten - Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV kein Anlass.
Auch die Revision hat eine solche Vorlage ersichtlich nur für den Fall angeregt,
dass der Senat eine "Ausstrahlungs-" beziehungsweise "Fortwirkung" der Beweiserleichterung
des § 476 BGB aF in dem beschriebenen Umfang verneinen
sollte.

(c) Nach den aufgeführten Grundsätzen ist es im Streitfall nicht ausgeschlossen,
dass dem Kläger nicht nur der Beweis, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
der jeweilige behauptete Sachmangel vorlag, sondern auch der
weitere Nachweis gelingen kann, dass der betreffende Mangel zu den jeweils
ebenfalls maßgeblichen späteren Zeitpunkten noch gegeben war.

(aa) Denn nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt
liegen hier die Voraussetzungen für die Annahme der aufgezeigten "Ausstrahlungs-"
und "Fortwirkung" der Beweiserleichterung vor. Dass der Beklagten das
streitgegenständliche Schadensersatzbegehren innerhalb der - hier mit der Fahrzeugübergabe
am 4. Juli 2012 beginnenden - Sechsmonatsfrist des § 476
BGB aF zugegangen ist, steht aufgrund der Zustellung der vorliegenden - dieses
Begehren enthaltenden - Schadensersatzklage im Dezember 2012 fest. Von einer
vorherigen Fristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf beziehungsweise von
deren Entbehrlichkeit sowie davon, dass die vom Kläger nach seinem Vorbringen
vorgenommene Beseitigung des Mangels an der Drosselklappe - sofern eine
Fristsetzung nicht entbehrlich gewesen sein sollte - erst im Anschluss an deren
Ablauf erfolgt ist, ist - da das Berufungsgericht infolge seiner (unzutreffenden)
Rechtsauffassung hierzu bisher keine Feststellungen getroffen hat - für die revisionsrechtliche
Überprüfung auszugehen.

(bb) Der Umstand, dass die in dem Fahrzeug bei Übergabe befindliche
Drosselklappe zwischenzeitlich abhandengekommen ist, steht der Möglichkeit
des Nachweises, dass die an diesem Bauteil gerügte Mangelerscheinung bis zu
dem Zeitpunkt fortbestanden hat, als sie nach dem Vorbringen des Klägers
zwecks Mangelbeseitigung durch einen Austausch dieses Bauteils aus dem
Fahrzeug entfernt wurde beziehungsweise als der Beklagten das betreffende
Schadensersatzbegehren zugegangen ist, nicht zwingend entgegen. Denn die
vom Berufungsgericht festgestellte Funktionsbeeinträchtigung beruht auf einer
Untersuchung der ursprünglich verbauten Drosselklappe durch den gerichtlichen
Sachverständigen, die nach diesen Zeitpunkten durchgeführt wurde.
Ähnliches gilt in Bezug auf die weiteren vom Kläger behaupteten - nach
seinem Vorbringen bislang nicht beseitigten - Mängel an der Klimaanlage, an der
Auspuffanlage und an der Antenne. Das Führen des Beweises, dass die entsprechenden
Mangelerscheinungen gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Zugangs des
Schadensersatzbegehrens noch vorlagen und auch weiterhin vorliegen, erscheint
im Hinblick auf die vom Berufungsgericht insoweit bereits festgestellten
Funktionsbeeinträchtigungen unproblematisch.

(2) Dass der Kläger seine Ansprüche - soweit sie auf Schadensersatz statt
der Leistung gerichtet sind, also mit Ausnahme der geltend gemachten Untersuchungskosten
- anhand der voraussichtlich erforderlichen ("fiktiven") Mangelbeseitigungskosten
bemisst, steht dem Erfolg seiner Klage ebenfalls nicht entgegen.

(a) An der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der
kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz)
gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB anhand der sogenannten
fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden kann (vgl. etwa BGH,
Urteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 12; vom 4. April
2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 33), ist - auch nachdem der VII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs seine frühere, damit übereinstimmende Rechtsprechung
für den werkvertraglichen Anspruch auf kleinen Schadensersatz gemäß
§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB inzwischen aufgegeben hat (BGH, Urteil
vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) - festzuhalten.
Die Möglichkeit, den kaufvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz statt
der Leistung fiktiv anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten
zu bemessen, ist dem Käufer schon deshalb unabhängig davon zu gewähren,
ob er den Mangel beseitigen lässt, ihm dieser Kostenaufwand also tatsächlich
entsteht, weil er andernfalls - bedingt (allein) durch die Pflichtverletzun-
gen des Verkäufers (mangelhafte Lieferung sowie ausgebliebene Nacherfüllung)
- die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung für die Mangelbeseitigung
zu tragen hätte. Denn einen Anspruch auf Vorschuss für die (beabsichtigte)
Selbstvornahme, wie er für den Besteller eines Werks in § 637 Abs. 3 BGB vorgesehen
ist, gibt es im Kaufrecht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2021
- V ZR 33/19, NJW 2021, 1532 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ 229, 115
bestimmt; Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 41 ff.
mwN).

(b) Ob der fiktiv bemessene Schadensersatzanspruch des Käufers, der
eine Mangelbeseitigung hat durchführen lassen, in besonders gelagerten Ausnahmefällen
auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beschränkt sein kann,
bedarf hier keiner Entscheidung. Diese Frage könnte sich dann stellen, wenn der
Käufer den Mangel sach- und fachgerecht vollständig hat beseitigen lassen und
ihm hierfür einschließlich Umsatzsteuer geringere (Brutto-)Kosten als diejenigen
(Netto-)Kosten entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR
33/19, aaO Rn. 13 [zur beschränkten Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer unter
Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB]), die nach
dem der fiktiven Berechnung zugrunde liegenden Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten
für die Mangelbeseitigung anfallen (vgl. für das Deliktsrecht
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, NJW 2014, 535 Rn. 12).
Tragfähige Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall liegen hier indes
- auch in Bezug auf den behaupteten Mangel an der nach dem Vorbringen des
Klägers von ihm ausgetauschten Drosselklappe - nicht vor.

b) Die weitergehende Revision ist unbegründet.
Dem Kläger steht wegen des gerügten Rosts an den Kotflügeln ein Anspruch
auf Schadensersatz aus § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 281 BGB
nebst Zinsen nicht zu, denn insoweit weist das ihm verkaufte Fahrzeug einen
Sachmangel nicht auf.

aa) Das Berufungsgericht ist - wie oben ausgeführt - rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass die Parteien wirksam eine Beschaffenheitsvereinbarung des
Inhalts getroffen haben, dass das Fahrzeug Durchrostungen oder sonstige größere
Mängel nicht aufweist, jedoch nicht etwa frei von alters- und nutzungsbedingten
Verschleißschäden ist.

bb) Die weitere tatrichterliche Beurteilung, der vom Kläger behauptete
Rost an den Kotflügeln sei danach nicht als Sachmangel anzusehen, ist aus
Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

(1) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht entscheidend
darauf an, ob und in welchem Maß die vom Kläger gerügten Rosterscheinungen
an den vorderen Kotflügeln von der in dem DEKRA-Siegel-Bericht enthaltenen
Beschreibung "Kotflügel vorne rechts und links leichter Korrosionsansatz" abweichen.
Denn nach der insoweit rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts
haben die Parteien nicht den DEKRA-Siegel-Bericht als solchen zum Gegenstand
ihrer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht, sondern aufgrund der
Kenntnis von dort beschriebenen Mängeln an dem 20 Jahre alten Fahrzeug konkludent
vereinbart, dass dieses zwar frei von Durchrostungen und anderen größeren
Mängeln sein soll, jedoch nicht frei von alters- und nutzungsbedingtem
Verschleiß ist. Dass es sich bei den vom Kläger gerügten Rosterscheinungen
tatsächlich um - ausgehend von dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe
des Fahrzeugs - ungewöhnlichen oder atypischen Verschleiß oder gar um
eine Durchrostung handele, macht die Revision indes nicht geltend.

Sie beruft sich vielmehr darauf, das Berufungsgericht habe gehörswidrig
den Vortrag des Klägers über die Unterschiede zwischen Rostansätzen einerseits
und Rostausblühungen andererseits übergangen und zudem - ebenfalls gehörswidrig
- den angebotenen Beweis zu dem Umfang des tatsächlich vorhandenen
Korrosionsbefalls nicht erhoben, so dass es an tatsächlichen Feststellungen
für die Annahme eines Gewährleistungsausschlusses nach § 442 Abs. 1 BGB
fehle.

Damit hat sie keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass die angefochtene
Entscheidung auf das als übergangen gerügte - ohnehin nicht entscheidungserhebliche
- Vorbringen des Klägers in den Gründen eingeht, übersieht die Revision,
dass das Berufungsgericht den betreffenden Schadensersatzanspruch des
Klägers - jedenfalls auch - mit der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden
Begründung verneint hat, es liege insoweit keine Abweichung von der vereinbarten
Sollbeschaffenheit vor. Demnach kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich die
Voraussetzungen für einen Gewährleistungsausschluss nach § 442 Abs. 1 BGB
vorliegen.

(2) Soweit die Revision überdies darauf abstellt, bei einem "Oldtimer im
Sammlerzustand" dürfe überhaupt kein Rost vorhanden sein, blendet sie aus,
dass das Berufungsgericht mit - wie aufgezeigt - rechtsfehlerfreier und von der
Revision insoweit nicht beanstandeter Begründung zu dem Ergebnis gelangt ist,
der Umstand, dass die Internetanzeige die Angabe "Sammlerzustand" enthalten
habe, rechtfertige nicht die Annahme, es sei eine höherwertige Beschaffenheit
vereinbart worden.

III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision ist zurückzuweisen. Im Umfang der
Aufhebung ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses
- gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die erforderlichen
Feststellungen treffen kann.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

10.11.2021

Aktenzeichen:

VIII ZR 187/20

Rechtsgebiete:

Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Allgemeines Schuldrecht
AGB, Verbraucherschutz
Kaufvertrag
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Bauträgervertrag und Werkvertrag

Normen in Titel:

BGB §§ 13, 14; HGB § 344 Abs. 1