OLG Schleswig 26. April 2022
2 Wx 22/22
FamFG § 14b; GBO §§ 73, 135

Elektronische Einreichung von Anträgen durch Behörde beim Grundbuchamt

letzte Aktualisierung: 22.6.2022
OLG Schleswig, Beschl. v. 26.4.2022 – 2 Wx 22/22

FamFG § 14b; GBO §§ 73, 135
Elektronische Einreichung von Anträgen durch Behörde beim Grundbuchamt

1. Auch eine Behörde muss eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Grundbuchamts nicht
gemäß § 14b Abs. 1 FamFG elektronisch einreichen, weil § 14b FamFG nicht greift, da die
Einlegung der Beschwerde in § 73 GBO abschließend normiert ist.
2. Behörden müssen Anträge beim Grundbuchamt nicht zwingend in elektronischer Form
einreichen. Diese Verpflichtung ergibt sich weder aus § 130d ZPO noch aus § 14b FamFG. Beide
Vorschriften, die eine Pflicht zur elektronischen Einreichung für Behörden vorsehen, sind bereits
deshalb nicht anwendbar, weil § 135 GBO betreffend die Pflicht, beim Grundbuchamt Anträge
elektronisch einzureichen, eine abschließende Regelung trifft, sodass insoweit kein Raum mehr für
die allgemeinen Regelungen des FamFG oder der ZPO bleibt.

Gründe

I.
Das Finanzamt X. hat mit Schriftsatz vom 23.02.2022, eingegangen am 28.02.2022, beim
Grundbuchamt X. die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 22.983,07 Euro
zugunsten des Landes Schleswig-Holstein beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 02.03.2022 hat das Grundbuchamt das Finanzamt unter
Bezugnahme auf § 130d ZPO aufgefordert, den Antrag elektronisch einzureichen.

Hierauf hat das Finanzamt ein Dokument am 08.03.2022 elektronisch, jedoch ohne
(qualifizierte) Signatur, an das Amtsgericht X. übersandt.

Mit Zwischenverfügung vom 11.03.2022 hat das Grundbuchamt das Finanzamt
aufgefordert, den Antrag mit qualifizierter Signatur elektronisch einzureichen.

Hiergegen wendet sich das Finanzamt mit der Beschwerde vom 25.03.2022 mit der
Begründung, weder § 14b FamFG noch § 130d ZPO würden vorliegend greifen, weil die
elektronische Einreichung in § 135 GBO abschließend geregelt sei. Auf die Begründung der
Beschwerde wird Bezug genommen. Zugleich hat das Finanzamt beantragt, gemäß § 76
GBO im Wege einstweiliger Anordnung, das Grundbuchamt anzuweisen, zur Sicherung
eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sich auf den Standpunkt gestellt,
§ 135 GBO enthalte mit Blick auf die Pflicht zur Einreichung in elektronischer Form keine
spezielle Regelung für Behörden, sondern eröffne diese nur für Notare. Auf die
Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

II.
1. Die Beschwerde des Finanzamtes ist zulässig. Insbesondere musste die Beschwerde nicht
gemäß § 14b Abs. 1 FamFG elektronisch eingereicht werden, weil § 14b FamFG vorliegend
nicht greift (ebenso: OLG Dresden, Beschluss vom 07.03.2022 - 17 W 96/22). Die
Einlegung der Beschwerde ist in § 73 GBO abschließend normiert. § 73 Abs. 2 GBO
eröffnet die Möglichkeit der Einlegung in elektronischer Form und verweist in Satz 2 auf §
14 Abs. 1-3 und 5 FamFG. Auf § 14b FamFG wird nicht verwiesen.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Zwischenverfügungen sind
aufzuheben, weil das Finanzamt Anträge beim Grundbuchamt nicht zwingend in
elektronischer Form einzureichen hat. Diese Verpflichtung ergibt sich weder aus § 130d
ZPO noch aus § 14b FamFG. Beide Vorschriften, die eine Pflicht zur elektronischen
Einreichung für Behörden vorsehen, sind bereits deshalb nicht anwendbar, weil § 135 GBO
betreffend die Pflicht, beim Grundbuchamt Anträge elektronisch einzureichen, eine
abschließende Regelung trifft, sodass insoweit kein Raum mehr für die allgemeinen
Regelungen des FamFG oder der ZPO bleibt (ebenso: OLG Dresden, aaO).

§ 135 Abs. 1 S. 1 GBO regelt, dass Anträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als
elektronische Dokumente übermittelt werden können. Nach Satz 2 Nr. 4 der Vorschrift
kann durch Landesverordnung bestimmt werden, dass Notare zur elektronischen
Übermittlung verpflichtet werden. Im Übrigen hätte ein Verstoß des Notars gegen die
Verpflichtung zur elektronischen Einreichung auch nicht die Unwirksamkeit des Antrags zu
Folge (so ausdrücklich § 135 Abs. 1 S. 3 GBO), der Verstoß wäre grundbuchrechtlich ohne
Auswirkungen (Demharter, GBO, 32.Aufl., § 135 Rn. 8). In der Gesetzesbegründung heißt
es hierzu: „Aus Gründen der Rechtssicherheit soll ein Verstoß jedoch insbesondere den
wirksamen Eingang eines Eintragungsantrags in Papierform nicht verhindern“ (BT-Drs.
16/12319, S. 25 zu Satz 3).

Anders als das Grundbuchamt meint, folgt aus der Möglichkeit, die Pflicht zur Einreichung
in elektronischer Form durch Landesverordnung für Notare einzuführen, auch nicht, dass §
135 GBO für die Einreichung von Behörden keine Regelung treffen wollte und damit die
(seit dem 01.01.2022 gültige) allgemeinere Vorschrift des § 14b FamFG Anwendung findet.
Dies lässt sich schon aus § 135 GBO nicht herleiten, weil ausweislich § 135 Abs. 1 S. 1
GBO die Möglichkeit der Übermittlung von Anträgen etc. in elektronischer Form nicht nur
für Notare, sondern für alle Beteiligten geschaffen wurde. Die Möglichkeit zu einer
verpflichtenden elektronischen Einreichung wurde bewusst auf Notare begrenzt. Der
entsprechende Wille des Gesetzgebers, für Behörden keine Grundlage für eine
Verpflichtung zu schaffen, findet sich auch in der Gesetzesbegründung zu Absatz 1 S. 2 Nr.
4 explizit wieder: „Eine Verpflichtung weiterer Verfahrensbeteiligter erscheint derzeit nicht
sachgerecht. Zum einen kann bereits durch eine Verpflichtung der Notare sichergestellt
werden, dass der weitaus größte Teil der in die Grundakte aufzunehmende Dokumente in
elektronischer Form eingereicht wird. Zum anderen kann bei anderen Berufsgruppen,
Unternehmen, Behörden und sonstigen Einrichtungen das Vorhandensein der für die
Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr notwendigen technischen Ausstattung nicht
generell unterstellt werden.“ (BT-Drs. 16/12319, S. 24).

Danach regelt § 135 GBO die Möglichkeit zur Einreichung von Anträgen etc. in
elektronischer Form für das Grundbuchverfahren mit Blick auf eine verpflichtende
elektronische Einreichung abschließend und weder § 14b FamFG noch § 130d ZPO
begründen eine Pflicht für Behörden, Anträge beim Grundbuchamt in elektronischer Form
einzureichen.

Einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bedurfte es
nicht (mehr), weil der Senat in der Sache selbst entschieden hat.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Schleswig

Erscheinungsdatum:

26.04.2022

Aktenzeichen:

2 Wx 22/22

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

FamFG § 14b; GBO §§ 73, 135