OLG Karlsruhe 21. August 2024
14 W 44/24 (Wx)
PStG § 65; BeurkG § 34a; BNotO § 78d; ZTRV §§ 2, 5

Meldung zum Zentralen Testamentsregister; Anforderung einer Geburtsurkunde durch Notar beim Standesamt; Umfang der Nachforschungspflichten des Notars; Nachweis der Bevollmächtigung des Notars; keine Berufung auf das Behördenprivileg

letzte Aktualisierung: 28.10.2024
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.8.2024 – 14 W 44/24 (Wx)

PStG § 65; BeurkG § 34a; BNotO § 78d; ZTRV §§ 2, 5
Meldung zum Zentralen Testamentsregister; Anforderung einer Geburtsurkunde durch Notar beim Standesamt;
Umfang der Nachforschungspflichten des Notars; Nachweis der Bevollmächtigung des Notars; keine Berufung
auf das Behördenprivileg

1. Ein Notar, der ein Testament beurkundet hat und dieses dem Zentralen Testamentsregister
melden will, kann vom Standesamt die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden ohne den
Nachweis der Bevollmächtigung nicht verlangen.
2. Zu den einem Notar übertragenen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des Meldeverfahrens zur
Übermittlung der Verwahrangaben im Sinne von § 78d Abs. 2 Satz 2 BNotO zählt die Übermittlung
auf Grundlage der Angaben des Erblassers. Über die Befragung der Beteiligten hinausgehende
Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der
Angaben des Erblassers treffen den Notar dabei nicht.
3. Aus § 2 Abs. 3 ZTRV folgt, dass es im Verantwortungsbereich des Erblassers liegt, dem beurkundenden
Notar die erforderlichen Angaben zu machen. Aus § 5 Satz 1 Nr. 3 ZTRV folgt, dass
auch die nachträgliche Ergänzung der zunächst nicht übermittelten Geburtenregisternummer nicht
Aufgabe des beurkundenden Notars, sondern der Bundesnotarkammer als Registerbehörde ist.
4. Ein Notar, der beim zuständigen Standesamt nach Beurkundung eines Testaments die Vorlage
einer Geburtsurkunde des Testierenden beantragt, handelt daher nicht im Rahmen der ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben, sondern im privaten Interesse seines Auftraggebers. Auf das
Behördenprivileg des § 65 Abs. 1 PStG kann er sich nicht berufen.

Gründe

I.
Der Beteiligte Ziffer 1 begehrt vom zuständigen Standesamt nach Beurkundung eines
Testaments die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden, ohne selbst zuvor eine
entsprechende Vollmacht vorlegen zu müssen.

Der Beteiligte Ziffer 1 ist Notar in L. Er wurde von einem am Verfahren nicht beteiligten
Dritten mit der Errichtung und Beurkundung eines Testaments beauftragt. Nach Beurkundung
wollte der Beteiligte Ziffer 1 am 14.09.2022 beim zuständigen Standesamt der Stadt … die
Geburtsurkunde seines Auftraggebers einholen, da er diese zur Vornahme der Registrierung im
Zentralen Testamentsregister (ZTR) benötigte. Nach den Angaben des Beteiligten Ziffer 1 hatte
er hierzu einen mündlichen Auftrag seines Auftraggebers erhalten. Das Standesamt verweigerte
die Erteilung der Geburtsurkunde, weil hierfür eine Vollmacht vorzulegen und ein
Kostenvorschuss zu leisten sei. Der Beteiligte Ziffer 1 vertrat die Auffassung, dass es einer
Vollmacht wegen der Behördeneigenschaft des Notars nach § 65 Abs. 1 Satz 1 PStG nicht
bedürfe. Die vom Beteiligten Ziffer 1 beim Landratsamt … eingelegte Fachaufsichtsbeschwerde
hatte keinen Erfolg. Die Fachaufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass ein Notar, der im
Auftrag eines Mandanten eine Geburtsurkunde beantragt, hierbei nicht als Behörde tätig wird,
sondern dessen Einzelinteressen vertritt. Der Beteiligte Ziffer 1 zahlte hierauf zwar den
Kostenvorschuss ein, eine Geburtsurkunde erhielt er wegen Nichtvorlage einer Vollmacht indes
weiterhin nicht.

Mit Beschluss vom 26.03.2024, dem Beteiligten Ziffer 1 zugestellt am 08.04.2024, hat das
Amtsgericht Konstanz den Antrag des Beteiligten Ziffer 1 auf gerichtliche Anweisung gemäß
§ 49 Abs. 1 PStG zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht unter anderem
ausgeführt, die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sei rechtmäßig. Zutreffend seien das
Standesamt und die Fachaufsichtsbehörde davon ausgegangen, dass der Notar bei Anforderung
der Geburtsurkunde nicht als Behörde im Sinne des § 65 Abs. 1 PStG tätig geworden sei. Ob
ein Notar als Behörde tätig werde, lasse sich nicht abstrakt, sondern nur mit Blick auf den
Einzelfall beantworten. Entscheidend sei, ob der Notar im Rahmen der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben oder im Interesse eines privaten Auftraggebers tätig werde. Soweit der
Notar seiner Meldeverpflichtung an das ZTR nach §§ 34a BeurkG, 347 FamFG, 78d BNotO
nachkomme, erfülle er eine hoheitliche Aufgabe sowie eine persönliche, gesetzliche
Verpflichtung, handele mithin als Behörde; soweit das Amtsgericht § 78b BNotO anstelle von
§ 78d BNotO zitiert, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Dagegen handele der
Notar im Falle der Anforderung einer Geburtsurkunde im privaten Interesse des hierfür
verantwortlichen Auftraggebers; nach den einschlägigen Regelungen der Verordnung zur
Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (ZTRV) sei die Anforderung einer
Geburtsurkunde nicht von den hoheitlichen Aufgaben des Notars umfasst.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 08.04.2024 des Beteiligten Ziffer 1, die er mit
Schriftsatz vom 18.04.2024, der beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen ist, begründet
hat. Die durch das Amtsgericht gebilligte neuere Praxis der Standesämter erschwere die
Wahrnehmung notarieller Aufgaben und gefährde die Auffindbarkeit von letztwilligen
Verfügungen. Es fehle eine vergleichende Betrachtung der funktional gleichwertigen
Nachlassgerichte. Trotz Erfüllung derselben hoheitlichen Aufgabe – nämlich der Übermittlung
von Verwahrakten nach § 2 ZTRV – könnten Gerichte die begehrte Standesurkunde ohne
Vollmachtsnachweis anfordern. Bei der Auslegung des § 65 PStG werde nicht hinreichend
berücksichtigt, dass Notare aufgrund vorangegangener Beurkundung zum umfassenden Vollzug
ihrer Urkunde berufen seien und eine entsprechende Berechtigung auch ohne Vorlage einer
Vollmacht unterstellt werden dürfe. Dies folge aus einer Betrachtung vergleichbarer
Vorschriften, namentlich der §§ 378 Abs. 2 FamFG, 15 GBO, 25 SchRegO, 43
Grundbuchverfügung, aus denen sich ableiten lasse, dass Notare im Rahmen ihrer
Beurkundungstätigkeit alle zum Vollzug ihrer Urkunden erforderlichen Schritte unternehmen
können und sollen. Selbst wenn Grundlage der Auskunft nicht § 65 PStG, sondern § 62 PStG
wäre, wäre diese ohne weitere Nachweise zu erteilen. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG sei ein
rechtliches Interesse lediglich glaubhaft zu machen, was durch die Angaben gegenüber dem
Standesamt zum Grund der Erforderlichkeit der Geburtsurkunde und zum Vorliegen eines
entsprechenden Auftrags geschehen sei; in diesem Zusammenhang verweist der Beteiligte Ziffer
1 auf §§ 18, 21 Abs. 3 BNotO.

Mit Beschluss vom 03.05.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die
Akten dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Mit Vorsitzendenverfügung vom 21.05.2024 wurden das Standesamt der Stadt … sowie das
Landratsamt … als Aufsichtsbehörde von Amts wegen als Beteiligte hinzugezogen, §§ 7 Abs. 3
FamFG, 51 Abs. 2 PStG.

Die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 haben im Beschwerdeverfahren jeweils mit (aufeinander
abgestimmten und inhaltlich identischen) Schreiben vom 19.06.2024 ergänzend Stellung
genommen.Zwar sei der Behördenbegriff im Personenstandswesen nach Ziffer 61.1.1 PStGVwV
weiter auszulegen als im Allgemeinen Verwaltungsrecht, jedoch nur, wenn die Behörde im
öffentlichen Interesse handele. Für Notare konkretisiere dies Ziffer 65.1.2 PStG-VwV: Danach
sei die Behördeneigenschaft eines Notars nur dann gegeben, wenn dieser im Rahmen ihm
gesetzlich übertragener Aufgaben tätig werde, nicht jedoch, wenn er im Interesse eines privaten
Auftraggebers handele. Die hoheitliche Tätigkeit des Notars im Rahmen des Meldeverfahrens
nach § 2 ZTRV beschränke sich auf die Übermittlung der vom Auftraggeber mitgeteilten
Verwahrangaben; den Notar träfen insoweit mit Blick auf Vollständigkeit und Richtigkeit keine
weiteren Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten.Damit handele es sich bei der beim
Standesamt erfolgten Urkundenbeantragung um eine Handlung im privaten Interesse des
Erblassers, die keine dem Notar gesetzlich übertragene Aufgabe berühre. Für die Auffindbarkeit
eines Testaments im ZTR sei das Vorliegen der Geburtenregisternummer zwar hilfreich, indes
nicht zwingend erforderlich.Der Vorlage einer Vollmacht des Erblassers bedürfe es auch aus
datenschutzrechtlichen Gründen, da die Geburtsurkunde weitergehende Daten bezüglich der
Eltern der Auskunftsperson beinhalte, die dem Notar weder vorlägen noch für die Meldung an
das ZTR erforderlich seien.Hinterlege eine Privatperson ein privatschriftliches Testament bei
dem zuständigen Amtsgericht, handele das Gericht im Falle der Anforderung einer
Geburtsurkunde ebenso wenig behördlich wie ein Notar. Auch in diesem Fall würde die
Ausstellung einer Geburtsurkunde auf Antrag des Amtsgerichts nicht erfolgen.

Zu den Stellungnahmen vom 19.06.2024 hat der Beteiligte Ziffer 1 mit Schreiben vom
20.06.2024 Stellung genommen. Auf Grundlage der vom Landratsamt vorgenommenen
Auslegung der Ziffer 65.1.2 PStG-VwV verbleibe für die Behördeneigenschaft des Notars
keinerlei Anwendungsbereich, da der Notar stets auf besonderen „privaten“ Auftrag tätig werde.
Dies stehe auch in Widerspruch zu § 1 BNotO.Bei der Erhebung handele der Notar als
verlängerter Arm der Bundesnotarkammer, die das Register führe. Die Erhebung der
Geburtsregisternummer sei aufgrund § 1 Nr. 1 c ZTRV zwingend und werde von der
Bundesnotarkammer aktiv eingefordert.Zudem bestehe bereits ein Anspruch aus § 62 Abs. 1
Satz 1 PStG. Ein Auftrag der Parteien liege vor. Der Notar handele im Namen des
Auftraggebers. Die Versicherung eines vereidigten Notars müsse als Glaubhaftmachung
genügen.Schließlich bestehe jedenfalls ein Anspruch auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2
PStG (gemeint sein dürfte: § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG). Sollte das Testament im Todesfall
aufgrund fehlerhafter Daten im ZTR nicht eröffnet werden, drohten erhebliche
Amtshaftungsansprüche; die Erhebung der Geburtsregisterurkunde diene daher auch eigenen
berechtigten Interessen des Notars.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 ist nach §§ 51 Abs. 1 PStG, 58, 63 FamFG zulässig, sie
wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung des
Beteiligten Ziffer 1 folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG.

In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg. Der Beteiligte Ziffer 1 kann die
verlangte Amtshandlung – Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden ohne Nachweis der
Bevollmächtigung – weder mit Blick auf § 65 Abs. 1 PStG (dazu 1.) noch auf § 62 Abs. 1 Satz 1,
2 PStG (dazu 2.) verlangen.

1. Soweit sich der Beteiligte Ziffer 1 auf das Behördenprivileg des § 65 Abs. 1 Satz 1 PStG
beruft, kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angegriffenen
Beschluss Bezug genommen werden. Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:

a) Dass der Notar bei Anforderung der Geburtsurkunde nicht als Behörde im Sinne des § 65
Abs. 1 PStG tätig geworden ist, ergibt sich zwanglos aus der Systematik der §§ 34a BeurkG, 78d
BNotO in Verbindung mit den auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 78c Abs. 2
und Abs. 3 BNotO erlassenen §§ 2, 5 ZTRV. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 BeurkG ist der Notar
nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78d Abs. 2 Satz 1 BNotO –
also etwa eines Testaments – zur Übermittlung der Verwahrangaben im Sinne von § 78d Abs. 2
Satz 2 BNotO verpflichtet. § 78d Abs. 2 Satz 2 BNotO definiert den Begriff der
„Verwahrangaben“ allgemein als „Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden
erforderlich sind“. Die Bestimmungen konkretisieren die Übermittlungspflicht des Notars dann
dahin, dass der Notar grundsätzlich zwar alle Verwahrangaben nach § 1 Satz 1 ZTRV
übermitteln muss (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZTRV), dies indes so, „wie sie ihm vom Erblasser mitgeteilt
wurden“ (§ 2 Abs. 3 ZTRV). Für die im vorliegenden Verfahren relevante
Geburtenregisternummer, die sich aus der vom Beteiligten Ziffer 1 verlangten Geburtsurkunde
ergibt, schränkt § 2 Abs. 2 Satz 1 ZTRV die Übermittlungspflicht sogar ausdrücklich ein und
lässt die nachträgliche Übermittlung zu. Aus allem folgt, dass den Notar hinsichtlich des
Meldeverfahrens zwar durchaus Pflichten treffen, die ihm – in der Terminologie der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV), Ziffer 65.1.2 – im
Rahmen ihm gesetzlich übertragener Aufgaben treffen, hierzu indes nicht die Einholung einer
Geburtsurkunde zählt. Insbesondere aus § 2 Abs. 3 ZTRV folgt, dass der Notar als Melder nur
die Übermittlung auf Grundlage der Angaben des Erblassers schuldet, ihn dagegen keine
weitergehenden Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten treffen (so ausdrücklich auch die
Materialien Bundesrat Drucksache 349/11 zu § 2 (Meldung zum Register)). Es liegt nach § 2
Abs. 3 ZTRV allein im Verantwortungsbereich des Erblassers, dem beurkundenden Notar die
erforderlichen Angaben zu machen (BeckOK BeurkG/Seebach, Stand: 01.03.2024, § 34a
Rn. 41). Eine Pflicht zur Ermittlung der mitzuteilenden Daten über die Befragung der
Beteiligten hinaus trifft den Notar ebenso wenig wie die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit
der Daten. Kann er nicht sämtliche Daten ermitteln, kann und muss er nur die ihm mitgeteilten
an das zentrale Testamentsregister weiterleiten (BeckOGK/Grziwotz, Stand: 01.07.2024,
BeurkG § 34a Rn. 15).

Soweit teilweise vertreten wird, dass im Falle der Verweigerung der Mitwirkung des Erblassers
der Notar befugt sein „dürfte“, „auch ohne Einwilligung … beim Geburtsstandesamt die
benötigten personenstandsrechtlichen Daten des Erblassers abzufragen“ und es „eines
Vollmachtsnachweises dann nicht bedürfe, da der Notar insoweit – ob mit oder ohne Auftrag
des Erblassers – als Behörde iSd § 65 Abs. 1 S. 1 PStG tätig wird“ (so BeckOK
BeurkG/Seebach, Stand: 01.03.2024, § 34a Rn. 42.2), überzeugt dies nicht. Nachdem § 2 Abs. 2
Satz 1 ZTRV die Geburtenregisternummer ausdrücklich von der Übermittlungspflicht
ausnimmt und § 5 Satz 1 Nr. 3 ZTRV die Ergänzung unvollständig registrierter Verwahrdaten
ausdrücklich der Registerbehörde – also der Bundesnotarkammer, die eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts darstellt und deren Satzung die näheren Bestimmungen über die Organe der
Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft (§ 89 BNotO) – überträgt, besteht keine
Erforderlichkeit, diese Befugnis jedem einzelnen Notar einzuräumen. Soweit der Beteiligte
Ziffer 1 im Rahmen seines Antrags nach § 49 Abs. 1 PStG vom 01.12.2022 unter Berufung auf
ein vorgelegtes Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 02.06.2022 (AS 41 ff., im
Gutachten S. 3) die Auffassung vertreten hat, die nachträgliche Ergänzung gemäß § 5 Satz 1
Nr. 3 ZTRV sei Aufgabe des beurkundenden Notars, ist dies vor dem Hintergrund des
Verordnungstextes ebenso wenig nachvollziehbar wie die in der Beschwerdebegründung
aufgestellte These, der Notar handele „als verlängerter Arm“ der Bundesnotarkammer. Vor dem
Hintergrund, dass eine Geburtsurkunde personenbezogene Daten nicht nur der eigentlichen
Auskunftsperson, sondern auch Dritter – namentlich der Eltern der Auskunftsperson – enthält,
und das Behördenprivileg des § 65 Abs. 1 Satz 1 PStG ausdrücklich nur gilt, „soweit dies zur
Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist“, ist die Ausweitung des
Anwendungsbereichs der Vorschrift angesichts ihres Wortlauts sowie aus datenschutz- und
damit verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen.

b) Soweit der Beteiligte Ziffer 1 aus bereichsspezifischen Vorschriften, namentlich der §§ 378
Abs. 2 FamFG, 15 GBO, 25 SchRegO, 43 Grundbuchverfügung, einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz ableiten will, wonach Notare im Rahmen ihrer Beurkundungstätigkeit ohne
Vollmachtsvorlage in der Lage sein sollten, alle zum Vollzug ihrer Urkunden erforderlichen
Schritte zu unternehmen, überzeugt auch dies nicht. Zum einen geht es in den §§ 378 Abs. 2
FamFG, 15 GBO, 25 SchRegO jeweils ganz spezifisch darum, dass Notare als ermächtigt gelten,
die Eintragung zuvor von ihnen selbst beurkundeter oder beglaubigter Erklärungen, die in
öffentliche Bücher zu überführen sind, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten zu
beantragen. Diese Vorschriften tragen der Tatsache Rechnung, dass die betroffenen Bereiche –
namentlich Registersachen im Sinne des § 374 FamFG, der Grundbuchverkehr und
Schiffsregistersachen - typischerweise von Notaren abgewickelt werden, für die der Vollzug der
von ihnen beurkundeten oder beglaubigten Erklärungen der Beteiligten in den öffentlichen
Registern einen bedeutsamen Teil ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet der vorsorgenden
Rechtspflege darstellen (vgl. § 24 BNotO). Zur Vereinfachung bleibt der Nachweis einer
Verfahrensbevollmächtigung erspart (exemplarisch für § 15 GBO Bauer/Schaub/Wilke, 5. Aufl.
2023, GBO, § 15 Rn. 1a).

Die Beibringung einer Geburtsurkunde ist hiermit nicht vergleichbar; sie betrifft nicht
unmittelbar das vom Notar zuvor Beurkundete, sondern verlangt die Beibringung einer
personenbezogenen öffentlichen Urkunde, die – was bereits dargelegt worden ist – Daten auch
Dritter beinhaltet und ohne weiteres mittels eines formlosen Antrags beim zuständigen
Standesamt vom Erblasser selbst angefordert werden kann, ohne dass es hierfür spezifischer
Fachkenntnisse – etwa was eine korrekte Antragstellung betrifft – bedarf. Zum anderen zeigt
bereits die Regelung des § 2 Abs. 3 ZTRV, dass die Beschaffung dieser Unterlagen eine Aufgabe
ist, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt und damit gerade keine
Angelegenheit betrifft, die typischerweise Notare ausführen, auch wenn dies – mit einer
entsprechenden Vollmacht ausgestattet – selbstverständlich möglich ist. Dementsprechend
haben die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 im Übrigen vollkommen zutreffend darauf
hingewiesen, dass auch die Testamentsverwahrstellen der Amtsgerichte bei
Hinterlegungsanträgen vom Testierenden die Beibringung eines Dokumentes einfordern, aus
dem sich die Geburtsregisternummer ergibt (s. die als Anlagen zum Schriftsatz der Beteiligten
Ziffer 2 vorgelegten Hinweisblätter der Amtsgerichte Freiburg und Offenburg). Ein Bedürfnis
nach einer Regelung zur Vereinfachung der Antragstellung ist nach allem nicht erkennbar, den
vom Beteiligten Ziffer 1 genannten Regelungen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht zu
entnehmen.

c) Auch aus § 1 BNotO folgt nicht, dass es sich bei jeder Amtstätigkeit eines Notars um eine
behördliche Aufgabe im Sinne des § 65 Abs. 1 PStG handelt. Soweit der Beteiligte Ziffer 1
meint, auf Grundlage der vom Landratsamt vorgenommenen Auslegung der Ziffer 65.1.2 PStGVwV
verbleibe für die Behördeneigenschaft des Notars keinerlei Anwendungsbereich, weil der
Notar stets auf besonderen „privaten“ Auftrag tätig werde, trifft dies nicht zu. Denn Ziffer
65.1.2 PStG-VwV knüpft nicht daran an, dass der Notar aufgrund eines privaten Auftrags tätig
wird, sondern fragt danach, ob der Notar im Einzelfall im Rahmen der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben oder ausschließlich im Interesse seines privaten Auftraggebers tätig
wird.

2. Der Beteiligte Ziffer 1 kann sich auch nicht auf § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 PStG berufen.
a) Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG sind Personenstandsurkunden auf Antrag den Personen zu
erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern,
Vorfahren und Abkömmlingen. Bei dem Beteiligten Ziffer 1 handelt es sich um keine der
genannten Personen und er hat auch keine Vollmacht einer der genannten Personen
nachgewiesen. Dass er Notar ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz; insbesondere ist
der wohl in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf §§ 18, 21 Abs. 3 BNotO nicht
nachvollziehbar.

b) Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 PStG haben andere Personen ein Recht auf Erteilung von
Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Zum in § 62
PStG nicht näher bestimmten Begriff des rechtlichen Interesses führt Ziffer 62.1.1 PStG-VwV
aus, dass „ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsregister … nur dann
gegeben [ist], wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur
Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist“. Dies setzt ein bereits bestehendes Recht des
Antragstellers voraus, das ohne die erstrebte Handlung in seinem Bestand gefährdet würde, etwa
das (aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende) Recht des adoptierten volljährigen
Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung mit der Folge, dass ihm Auskünfte aus den Registern
seiner leiblichen Eltern zu erteilen sind. Soweit gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 PStG
(erleichternd) bereits die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausreicht, worunter
etwa auch rein wirtschaftliche Interessen fallen können, gilt dies nur zugunsten von
Geschwistern der Auskunftsperson (zum Ganzen Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 3.
Aufl. 2014, § 62 Rn. 11 ff.). Nach diesen Maßstäben kann der Beteiligte Ziffer 1 sein Begehren
auch nicht auf § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG stützen. Denn ein (eigenes) rechtliches Interesse an der
Erteilung einer Geburtsurkunde hat er bereits nicht dargelegt. Wie aufgezeigt, weist § 2 Abs. 3
ZTRV die Beibringung der Geburtsregisternummer dem Verantwortungsbereich des
Antragstellers zu, weshalb auch der Hinweis auf drohende Amtshaftungsansprüche nicht
verfängt. Von den Erleichterungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 PStG profitiert der Beteiligte
Ziffer 1 ohnehin nicht.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Karlsruhe

Erscheinungsdatum:

21.08.2024

Aktenzeichen:

14 W 44/24 (Wx)

Rechtsgebiete:

Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
Grundbuchrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Testamentsform

Normen in Titel:

PStG § 65; BeurkG § 34a; BNotO § 78d; ZTRV §§ 2, 5