Wohnungs- und Teileigentumsrecht: Zugehörigkeit ungekennzeichneter Räume
letzte Aktualisierung: 30.11.2022
KG, Beschl. v. 5.10.2022 – 1 W 301/22, 1 W 312-342/22
WEG §§ 3, 7, 8; GBO §§ 13, 18, 19, 22, 29
Wohnungs- und Teileigentumsrecht: Zugehörigkeit ungekennzeichneter Räume
Der bei Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte der Bewilligung
beizufügende Aufteilungsplan besteht regelmäßig aus Grundrissen der einzelnen Stockwerke sowie
Schnitten und Ansichten des Gebäudes. Sind in einem Grundriss bei einzelnen Räumen keine
Nummern eingezeichnet, kann sich ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sondereigentum mit
der sachenrechtlich erforderlichen Bestimmtheit auch daraus ergeben, dass andere, mit diesen
Räumen in Zusammenhang stehenden Teile des Gebäudes – hier den nicht nummerierten Räumen
vorgelagerte Fenster – entsprechend nummeriert sind und insofern auch kein Widerspruch zu der
Teilungserklärung erkennbar ist.
Gründe
I.
Am 12. Februar 1997 bewilligten die damaligen Eigentümer zur UR-Nr. D .../... des Notars
D in Berlin unter Verweisung auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. .../... des
Bezirksamts Prenzlauer Berg von Berlin vom 6. August 1997, die wiederum auf ... Blatt
beigefügte Aufteilungspläne Bezug nahm, die Aufteilung des im Grundbuch von Prenzlauer
Berg Blatt ... verzeichneten Grundstücks in 30 Wohnungseigentumseinheiten, darunter eine
im Dachgeschoss des Gartenhauses belegene Wohnung Nr. ... und eine im Dachgeschoss
des Seitenflügels belegene Wohnung Nr. .... Zur UR-Nr. D .../... berichtigten die
Eigentümer am 24. April 1997 die Aufteilung teilweise. Mit Schriftsatz vom 26. August 1997
beantragte der Urkundsnotar den Vollzug der Teilung im Grundbuch.
Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 1997 – soweit
hier noch von Interesse – den Aufteilungsplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung
hinsichtlich der Wohnung Nr. ... Die äußeren Abgrenzungen dieses Sondereigentums seien
nicht zweifelsfrei ersichtlich und der Plan entspreche nicht den Vorgaben in § 7 Abs. 4
Nr. 1 letzter Halbsatz WEG. In der Folgezeit änderten die damaligen Eigentümer die
Teilungserklärung zu den UR-Nr. D .../..., D .../... und D .../.... Am 3. April 1998 wurden
die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher Blätter ... bis ... unter Schließung des
Grundstücksgrundbuchs angelegt. Das Sondereigentum an der Wohnung Nr. ... wurde auf
Blatt ... eingetragen, ohne dass die Beanstandungen aus der Zwischenverfügung vom
20. Oktober 1997 insoweit behoben worden waren. Auf Blatt ... wurde das Sondereigentum
Nr. ... als Teileigentum gebucht.
Die Beteiligten erwarben mit Vertrag vom 27. September 1996 – UR-Nr. D .../... des
Notars D in Berlin - die Sondereigentumsrechte Nr. ... und ... und wurden am 6. August
1998 zu je 1/2 an Stelle der teilenden Eigentümer in Abt. I lfd. Nr. 2 der beiden
Grundbücher eingetragen.
Zur UR-Nr. .../... der Notarin R in Berlin beantragten die Beteiligten die Vereinigung der
beiden Sondereigentumseinheiten. Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom
24. September 2019 zurück. Es vertrat dabei die Auffassung, zur Wohnung Nr. ... gehöre
nur ein im Dachgeschoss belegener Flur.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 baten die Beteiligten unter Bezugnahme auf die beigefügte
Kopie einer „Ergänzungsbescheinigung Nr. .../... zur Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr.
.../...“ des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 11. Mai 2020 um entsprechende
Eintragungen im Grundbuch. In der Ergänzungsbescheinigung wurde die
Abgeschlossenheit einer in einem beigefügten Plan „Dachausbau“ mit Nr. ... bezeichneten
Wohnung bescheinigt. Dieser Plan entsprach dem Plan Nr. ... „Dachausbau“ zur
Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. .../... des Bezirksamts Prenzlauer Berg vom 6. August
1997 mit dem Unterschied, dass nunmehr dort sämtliche eingezeichneten Räume mit der
Nummer „...“ bezeichnet waren.
Das Grundbuchamt wies diesen Antrag mit Beschluss vom 29. Juni 2020 zurück. Die
hiergegen sowie gegen den Beschluss vom 24. September 2019 gerichtete Beschwerde vom
23. August 2021 verwarf der Senat mit Beschluss vom 31. Dezember 2021 – X W ... bis
.../... – als unzulässig. Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren etwas anderes
beantragt als vor dem Grundbuchamt.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter
Vorlage einer „Ergänzungsbescheinigung Nr. .../... zur Abgeschlossenheitsbescheinigung
Nr. .../...“ des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 6. Juli 2021 die Berichtigung des
Grundbuchs Blatt ... dahin beantragt, „dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. .../...
vom 06.08.1997 durch Eintragung der (…) Ergänzungsbescheinigung Nr. .../... vom
06.07.2021 nebst neuen Aufteilungsplan korrigiert wird.“ In dem in Bezug genommenen
Plan „Dachausbau“ sind außer dem ursprünglich mit Nummer „...“ bezeichneten Raum alle
weiteren Räume mit Nummer „...“ bezeichnet.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 24. März 2022 verschiedene
Eintragungshindernisse aufgeführt und zu deren Beseitigung eine Frist gesetzt. U.a. bedürfe
es zur Berichtigung der Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum. Mit
Schriftsatz vom 26. April 2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten den
Antrag auf sämtliche Grundbücher der Wohnungseigentumsanlage – Grundbücher von
Prenzlauer Berg Blätter ... bis ... erweitert und zu der Zwischenverfügung Stellung
genommen. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Juni 2022
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 6. Juli 2022, der das
Grundbuchamt mit Beschluss vom 25. Juli 2022 nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig,
a) Hat das Grundbuchamt zur Hebung eines Eintragungshindernisses eine Frist bestimmt,
§ 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO, ist der Antrag auf Eintragung nach Ablauf der Frist
zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist,
Die Beteiligten haben die Hebung der in der Zwischenverfügung vom 24. März 2022
aufgeführten Eintragungshindernisse bis heute nur teilweise nachgewiesen, so dass die
vorgenannten Voraussetzungen der Zurückweisung des Eintragungsantrags im Zeitpunkt
des angefochtenen Beschlusses dem Grunde nach erfüllt waren. Hingegen kommt § 18
Abs. 1 S. 2 GBO nur dann zur Anwendung, wenn die vorangegangene Zwischenverfügung
mit Recht erfolgt war. Das ist hier nicht der Fall.
Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nur bei Eintragungshindernissen gerechtfertigt,
deren Beseitigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung vor dem
Grundbuchamt möglich ist (BGH,
ist bei einer noch zu erklärenden Auflassung jedoch ausgeschlossen (Demharter, GBO, 32.
Aufl., § 18, Rdn. 32).
b) Gleichwohl ist die Zurückweisung des Antrags vom 1. März 2022 im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Seinem Vollzug stehen tatsächlich rückwirkend nicht zu beseitigende
Hindernisse entgegen.
Ein solches Hindernis liegt auch in der fehlenden Bewilligung eines von der Eintragung in
seinen Rechten Betroffenen (BGH, a.a.O.). So ist es hier. Dabei muss über die
Erforderlichkeit einer Auflassung nicht entschieden werden.
aa) Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie
derjenige, dessen Recht von ihr betroffen wird, bewilligt, § 19 GBO. Das gilt insbesondere
auch bei der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum. Dann sind der
Bewilligung allerdings als Anlagen auch ein Aufteilungsplan und eine
Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde beizufügen, § 7 Abs. 4 S. 1 WEG.
(1) Bei Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher kann das Grundbuchamt
in den Bestandsverzeichnissen zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts
des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug nehmen,
Hatte der teilende Eigentümer seiner Bewilligung als Anlage einen Aufteilungsplan
beigefügt, wird dieser von der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung erfasst und
ebenfalls zum Gegenstand der Grundbucheintragung (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2021 –
1 W 275/21 –
Der Aufteilungsplan soll sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und
Grundbuchrechts Rechnung getragen wird, also das Sondereigentum auf die dafür
vorgesehenen Räume beschränkt bleibt und die Grenzen des Sondereigentums und des
gemeinschaftlichen Eigentums klar abgesteckt werden (BGH,
Grundstücken ergibt sich der Grenzverlauf aus der dem Liegenschaftskataster
zugrundeliegenden Liegenschaftskarte, vgl. § 2 Abs. 2 GBO; hierauf erstreckt sich die
Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs, § 891 Abs. 1 BGB. Dieselbe sachenrechtliche
Abgrenzungsfunktion wie das Liegenschaftskataster erfüllt bei der Aufteilung in Wohnungsund
Teileigentum der Aufteilungsplan, der an die Stelle der Vermessung und
katastermäßigen Erfassung tritt (BGH,
(2) Dementsprechend sind die damaligen Eigentümer bei der Aufteilung des vormals im
Grundbuch von Prenzlauer Berg Blatt ... eingetragenen Grundstücks verfahren. Sie
bewilligten die Aufteilung des Grundstücks am 12. Februar 1997 zur UR-Nr. D .../... des
Notars D in Berlin, die aber bis zur Anlegung der Wohnungs- und
Teileigentumsgrundbücher mehrfache Änderungen erfuhr. Jedoch blieb es – soweit hier
von Interesse – bei der in der UR-Nr. D .../... erfolgten Bezugnahme der Eigentümer auf
die Abgeschlossenheitsbescheinigung .../... des Bezirksamts Prenzlauer Berg von Berlin
vom 6. August 1997, der wiederum ... Blatt Aufteilungspläne beigefügt waren.
Das Grundbuchamt hat bei der Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
in den Bestandsverzeichnissen u.a. auf diese Bewilligung Bezug genommen. Davon wurden
die beigefügten Aufteilungspläne erfasst und somit ebenfalls zum Gegenstand der
Grundbucheintragungen. Das gilt auch für den Plan Nr. ..., der den Grundriss des
Dachausbaus im Gartenhaus und – teilweise – im Seitenflügel des Gebäudes darstellt.
(3) Die Beteiligten streben nun den Austausch dieses Plans Nr. ... durch den ihrem Antrag
vom 1. März 2022 beigefügten Plan an. Das muss nach den voranstehenden Ausführungen
bereits an der fehlenden Bewilligung scheitern. Den in den Bestandsverzeichnissen in Bezug
genommenen Bewilligungen waren weder die nun vorgelegte Ergänzungsbescheinigung Nr.
.../... des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 6. Juli 2021 beigefügt noch der dieser
Bescheinigung beigefügte Plan.
Die Beteiligten sind auch nicht befugt, ihrerseits – ergänzend – hierzu allein den Austausch
der Pläne zu bewilligen. Durch die Bezugnahme im Bestandsverzeichnis auf die Bewilligung
und die davon erfasste Abgeschlossenheitsbescheinigung mit dem Aufteilungsplan werden
Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums näher bestimmt,
dies geändert und im Grundbuch eingetragen werden, ist grundsätzlich die Bewilligung
sämtlicher Wohnungs- und Teileigentumseigentümer erforderlich.
Nichts Anderes folgt aus den Regelungen in § 4 der Teilungsordnung soweit dort „Der
Eigentümer“ ermächtigt und bevollmächtigt worden ist, „Erklärungen gegenüber wem auch
immer (…) abzugeben“. Die Beteiligten sind nicht Eigentümer in diesem Sinn. Damit
waren ausweislich der UR-Nr. D .../... die drei das Grundstück teilenden Eigentümer
gemeint, wie im dortigen Urkundeneingang ausdrücklich bestimmt worden ist.
Es kann dahinstehen, ob die Regelung in § 4 Abs. 2 der Teilungserklärung, wonach die
Eigentümer berechtigt sein sollten, „diese Vollmacht bei Weiterverkauf auf neue
Wohnungseigentümer ganz oder teilweise zu übertragen“, auch ändernde Erklärungen zu
Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums erfassen konnten. Die Eigentümer haben bei
Veräußerung an die Beteiligten keine solche Vollmacht „übertragen“. § 6 der UR-Nr. D
.../... enthält lediglich eine Belastungsvollmacht. Soweit in § 8 „Sonstige Vollmacht“(en)
erteilt wurden, sind nicht die Beteiligten Vollmachtnehmer. Im Übrigen ist diese Vollmacht
ohnehin mit den Eintragungen der Beteiligten in Abt. I der beiden Grundbücher erloschen,
vgl. § 8 a.E.
bb) Von einer Bewilligung nach § 19 GBO kann hier auch nicht etwa deshalb abgesehen
werden, weil die Beteiligten die Unrichtigkeit nachgewiesen hätten, vgl. § 22 Abs. 1 S. 1
GBO.
Dem Antragsteller obliegt dieser Nachweis (Demharter, a.a.O., § 22, Rdn. 36). An ihn sind
strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des
Betroffenen ermöglicht und das Grundbuchverfahren zur Klärung von streitigen Tatsachen
weder geeignet noch bestimmt ist. Der Antragsteller hat deshalb alle Möglichkeiten, bis auf
ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichtigenden Eintragung
entgegenstehen können. Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ist nach § 29 Abs. 1
GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (BGH, NJW 2016,
3242, 3243). Solche Nachweise liegen hier nicht vor.
Sie sind aber auch nicht erforderlich, weil die Grundbücher nicht unrichtig sind. Der Senat
vermag sich der Auffassung des Grundbuchamts, das Wohnungseigentum Nr. ... bestehe
lediglich aus dem im Dachgeschoss des Gartenhauses befindlichen Flur, nicht
anzuschließen.
(1) Allerdings ist es zutreffend, dass die im Plan Nr. ... eingezeichneten Räume den
Vorgaben des Gesetzes widersprechen. Danach sind im Aufteilungsplan alle zu demselben
Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu
kennzeichnen, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 HS 2 WEG. Entsprechendes war in der zum Zeitpunkt
der Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsbücher geltenden Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 19. März 1974
(BAnz. Nr. 58 vom 23.3.1974) geregelt. Das Nummerierungsgebot dient der
Gewährleistung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Damit wird sichergestellt,
dass der Inhalt des jeweiligen Sondereigentums, nämlich die zu ihm gehörenden Räume, aus
der Eintragung im Grundbuch und der dort zulässig in Bezug genommenen Grundlage mit
der erforderlichen Eindeutigkeit hervorgeht (OLG München,
Dem entspricht der Grundriss des Dachgeschosses des Gartenhauses nicht. Dort sind
neben dem mit der Nummer ... bezeichneten Flur weitere Räume, einschließlich einer
Dachterrasse eingezeichnet, denen keine solche Nummer beigeschrieben ist, von den
Beteiligten aber als zu ihrem Sondereigentum gehörig beansprucht werden. Das ist
insbesondere bei dem Raum zu beanstanden, der neben dem mit der Nummer ...
beschriebenen Raum liegt. Dieser Raum kann ausweislich der Zeichnung von zwei Seiten
betreten werden. Es ist eine Tür zu dem Raum Nummer ... eingezeichnet als auch eine
solche zu dem mit „Wohnen“ beschriebenen, auf der gegenüberliegenden Seite
angrenzenden Raum, der wiederum einen Zugang zu dem mit Nummer ... bezeichneten
Flur hat. Eine Zugehörigkeit dieses Raums zu dem Wohnungseigentum Nr. ... oder dem
Teileigentum Nr. ... kann mit Hilfe des Grundrisses nicht eindeutig bestimmt werden.
Können aber einzelne Räume einem Sondereigentum nicht mit der erforderlichen
Bestimmtheit zugewiesen werden, hat dies zur Folge, dass jedenfalls insoweit
Sondereigentum von vornherein nicht entstanden ist.
(2) Hingegen kann zum Nachweis der Zugehörigkeit einzelner Räume zu einem
Sondereigentum nicht nur der Grundriss herangezogen werden. Zur Bestimmung von
Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums müssen sämtliche Eintragungsunterlagen
ausgewertet werden. Erst wenn sich auch dann nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit
bestimmen lässt, welche Räume konkret zu einem Sondereigentum gehören, ist ein solches
nicht entstanden.
(a) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass ein Aufteilungsplan nicht lediglich aus Grundrissen
der einzelnen Stockwerke des auf dem Grundstück erbauten Gebäudes besteht. Zu ihm
gehören regelmäßig auch Schnitte und Ansichten des Gebäudes (Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rdn. 2852; Monreal, in: BeckOGK, § 7 WEG, Stand 12/2021,
Rdn. 54). Solche waren auch der Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. 62/97 beigefügt.
Die Pläne Nr. ... und ... stellen Ansichten des Gartenhauses von vorn und hinten dar. Auf
beiden Plänen sind Fenster eingezeichnet, die mit den Grundrissen der einzelnen
Stockwerke korrespondieren. Jedes dieser Fenster ist im Dachgeschoss mit Nummer ...
beschrieben. Es liegt nahe anzunehmen, dass diese Nummerierungen sich nicht allein auf
die Fenster, sondern insbesondere auch auf die unmittelbar dahinter liegenden Räume
beziehen. Noch deutlicher wird dies dadurch, dass die Lage der meisten Fenster über den
innenliegenden, ohnehin durch Mauern von den angrenzenden Räumen abgetrennten Flur
hinausgeht. Die Verbindung der mit Nummer ... bezeichneten Fenster zu dem ebenso
nummerierten Flur wird allein durch die angrenzenden Räume geschaffen.
Auf der Ansicht Plan Nr. ... ist der Seitenflügel abgebildet. Hier sind im Obergeschoss keine
Fenster eingezeichnet, was mit dem Grundriss Plan Nr. ... korrespondiert. Allerdings
befindet sich auf der Ansicht Plan Nr. ... in der zurückgebauten Gebäudeecke im
Dachgeschoss die Nummer .... Hinter dieser Ecke befindet sich der im Plan Nr. ... dem an
den mit Nummer ... beschriebenen Raum angrenzende Raum. Daraus kann ohne weiteres
gefolgert werden, dass dieser Raum jedenfalls nicht zum Teileigentum Nr. ... gehören soll.
Dann aber bleibt nur noch eine Zugehörigkeit zu dem Wohnungseigentum Nr. ... übrig,
weil ein Zugang dieses Raums von sonstigem Gemeinschaftseigentum nicht möglich ist
(vgl. Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 7, Rdn. 39). Dies entspricht dann aber der
Nummerierung auf der Ansicht Plan Nr. ....
(b) Weiterhin sind zur Klärung der Abgrenzungen zwischen Sonder- und
Gemeinschaftseigentum die im Eintragungsvermerk in Bezug genommenen
Eintragungsbewilligungen der damaligen Eigentümer des Grundstücks heranzuziehen.
Bestehen zwischen ihnen und dem Aufteilungsplan Widersprüche, ist Sondereigentum nicht
entstanden, sofern nicht die Auslegung der Grundbucheintragung einen eindeutigen und
widerspruchsfreien Inhalt ergibt (
Bei der Auslegung von Grundbucheintragungen ist wegen der Zweckbestimmung des
Grundbuchs, über bestehende dingliche Rechte jedem, der das Grundbuch einsieht,
eindeutig Aufschluss zu geben, auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus dem
Eintragungsvermerk und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für den
unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt;
Umstände, die außerhalb dieser Urkunde liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden
als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres
erkennbar sind.
Es bestehen keine durchgreifenden Widersprüche zwischen der Teilungserklärung und dem
Aufteilungsplan. Die Teilungserklärung kann nicht dahin ausgelegt werden, das
Wohnungseigentum Nr. ... beschränke sich auf den im Dachgeschoss des Gartenhauses
befindlichen Flur. Ein solches Verständnis verlöre bereits die Zweckbestimmung dieses
Sondereigentums als Wohnung aus dem Blick. Eine Wohnung ist die Summe der Räume,
welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen; dazu gehören stets eine Küche oder ein
Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC, vgl. Nr. 4 der o.g.
Verwaltungsvorschrift. Ein einzelner Flur erfüllt diese Anforderungen regelmäßig nicht.
Auch der mit Nr. ... bezeichnete Flur ist nicht entsprechend ausgestattet. Mit Küche und
Bad sind nur von dem Flur abgehende Räume bezeichnet.
Schließlich kann sich die in der Teilungserklärung angegebene Wohnungsgröße von 211,42
qm nicht allein auf den Flur im Dachgeschoss des Gartenhauses beziehen. Die darunter
gelegenen drei Wohnungen Nr. ... bis ... sollen 60,90 qm, 58,30 qm und 89,60 qm groß sein.
In ihrer Gesamtheit entsprechen diese Wohnungen in etwa der Fläche des Dachgeschosses
– einschließlich des in der zurückgebauten, zum Seitenflügel angrenzenden Ecke
befindlichen Raumes. Dann kann aber mit der Teilungserklärung nur das gesamte
Dachgeschoss des Gartenhauses als Wohnungseigentum Nr. ... bezeichnet worden sein.
Zugleich steht fest, dass sich das Teileigentum Nr. ... lediglich auf den entsprechend
bezeichneten einen Raum im Seitenflügel beschränkt.
(c) Von diesem Verständnis ist offensichtlich auch das Grundbuchamt bei der Anlegung der
Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher ausgegangen.
Es erscheint ausgeschlossen, dass es dabei seine gegensätzliche Beanstandung in der
Zwischenverfügung vom 20. Oktober 1997 aus den Augen verloren haben könnte.
Vielmehr hat das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 16. Februar 1998
ausdrücklich auf die Zwischenverfügung vom 20. Oktober 1997 Bezug genommen und u.a.
darauf hingewiesen, dass die dort beanstandete Zweckbestimmung des Teileigentums Nr. ...
noch zu berichtigen sei. Auf die ebenfalls noch nicht behobenen Beanstandungen zu dem
Wohnungseigentum ... ging das Grundbuchamt nicht mehr ein, sondern vollzog die
beantragte Aufteilung nach Hebung der verbliebenen Beanstandungen ohne weiteres durch
Schließung des Grundstücksgrundbuchs und Anlegung der Wohnungs- und
Teileigentumsgrundbücher am 3. April 1998.
Das Grundbuchamt kann nach dem Gedanken der Rechtssicherheit und Beständigkeit von
Eintragungen im Grundbuch Unterlagen früherer Eintragungen im Nachhinein nicht anders
auslegen, soweit keine neuen Tatsachen vorliegen oder das Grundbuch ersichtlich unrichtig
ist (BayObLG,
neuen Tatsachen liegen nicht vor und das Grundbuch ist nach den obigen Ausführungen
auch nicht unrichtig.
2. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 78 Abs. 2 S. 1 GBO, bestehen nicht.
Von einer Kostenerhebung ist abzusehen,
Beteiligten mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg haben, teilt der Senat letztlich doch ihre
Auffassung vom Inhalt und Umfang ihrer Sondereigentumsrechte.
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:05.10.2022
Aktenzeichen:1 W 301/22, 1 W 312-342/22
Rechtsgebiete:
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
WEG
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
WEG §§ 3, 7, 8; GBO §§ 13, 18, 19, 22, 29