Übergangsvorschrift für Grundbucheintragungen
Thema: Übergangsvorschrift für Grundbucheintragungen
Zeitschrift: ZNotP - Zeitschrift für die Notarpraxis
Autor: Werner Tiedtke
Rubrik: ZNotP - Kostenecke / Entscheidungen zum Kostenrecht
Referenz:
Übergangsvorschrift für Grundbucheintragungen
von Notariatsoberrat Werner Tiedtke, München
Für Grundbucheintragungen, die vor dem 1.8.2013 beantragt, aber erst danach vollzogen worden sind, ist im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG die Kostenordnung weiterhin anzuwenden. § 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG ist nicht einschlägig.
OLG Bamberg, Beschl. v. 7. 10. 2013 - 8 W 84/13
Sachverhalt:
Mit am 23.7.2013 beim Grundbuchamt S eingegangenem Schriftsatz beantragte der Notar, nach § 15 GBO Eintragungen in das Grundbuch vorzunehmen. Diese wurden vom Grundbuchamt am 2.8.2013 vollzogen. Der Kostenbeamte des AG erhob hierfür mit Kostenberechnung v. 2.8.2013 Gebühren in Anwendung der KostO.
Der Bezirksrevisor beim LG S als Vertreter der Staatskasse hat gegen den Kostenansatz am 5.8.2013 insoweit Erinnerung eingelegt, als in Nr. 1, 2 und 4 der Kostenberechnung nur Kosten i.H.v. insgesamt 437,10 € erhoben werden. Er ist der Ansicht, dass insoweit Kosten nach dem GNotKG zu erheben und deshalb 485,20 € festzusetzen sind. Maßgeblich sei nicht die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG , sondern die des § 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG .
Der Rechtspfleger hat die Erinnerung mit Beschl. v. 12.8.2013 zurückgewiesen und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Am 16.8.2013 hat der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse Beschwerde eingelegt, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.
Entscheidung:
Die nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO bzw. § 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat die für die Grundbucheintragungen angefallenen Kosten zutreffend nach der KostO und nicht nach dem am 1.8.2013 in Kraft getretenen Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare ( GNotKG ) erhoben, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG .
1. Die Frage, ob Grundbucheintragungen, die vor dem 1.8.2013 beantragt, aber erst danach vollzogen worden sind, im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG nach der KostO oder im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG nach dem GNotKG abzurechnen sind, ist umstritten.
Nach einer Ansicht fallen Grundbuchgebühren nicht unter die "gerichtlichen Verfahren" i.S.v. § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ,
Übergangsvorschrift für Grundbucheintragungen - ZNotP 2014 Ausgabe 1-2 - 39
sondern stellen einen "übrigen Fall" i.S.v. § 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG dar. Bei Grundbuchgebühren handele es sich um Aktgebühren, bei denen an die Eintragung im Grundbuch angeknüpft werde, nicht an das Verfahren. Dementsprechend seien Kosten für Grundbucheintragungen nach dem neuen Recht zu erheben, wenn die Eintragung erst nach dessen Inkrafttreten erfolgt sei (so Böhringer ,
Nach der Gegenansicht handelt es sich bei einer Eintragung in das Grundbuch um ein gerichtliches Verfahren i.S.v. § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG . Für laufende Grundbuchverfahren, in denen die Eintragung vor Inkrafttreten des neuen Rechts beantragt worden sei, gelte daher die KostO weiter (so Seifert ,
2. Der Senat des OLG Bamberg schließt sich der letztgenannten Auffassung an, wonach die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG anzuwenden ist.
a) Für diese Ansicht spricht bereits der Wortlaut des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG . Dieser stellt nicht auf die kostenrechtlichen Begriffe der Verfahrensgebühr einerseits und der Aktgebühr andererseits ab, sondern allein und unterschiedslos auf das "gerichtliche Verfahren". Damit ist der durch Antrag oder Aufnahme von Amts wegen begonnene Vorgang gemeint, mit dem ein bestimmtes Ziel verfolgt wird (Fackelmann/Heinemann , a.a.O., § 3 Rn. 16). In diesem Sinne handelt es sich auch bei einer beantragten Eintragung in das Grundbuch um ein gerichtliches Verfahren.
b) Auch die Gesetzesbegründung und die hiernach gegebene Systematik der Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 GNotKG sprechen für die vom Senat vertretene Auffassung. Während § 136 Abs. 1 Nr. 1 - 3 GNotKG ausnahmslos die Gerichtskosten für gerichtliche Verfahren erfasst, handelt es sich bei Nr. 5 um eine reine Auffangvorschrift (vgl. die Gesetzesbegründung v. 14.11.2012, BT-Drucks. 17/11471, S. 193). Letztere gilt danach für Auslagen, die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhoben werden, z.B. für einzelne Ablichtungen auf Antrag (Fackelmann/Heinemann , a.a.O., § 134 Rn. 7).
c) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift für die Anwendung des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG . Danach sollen bei laufenden Verfahren Kosten nach dem alten Recht erhoben und damit Vertrauensschutz und Verfahrensgerechtigkeit gewährt werden (so zutreffend Wilsch ,
Anmerkung:
Dem Beschluss des OLG Bamberg ist zuzustimmen. Nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG wird in gerichtlichen Verfahren auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit bzw. Einleitung des Verfahrens abgestellt. Eine dementsprechende Anhängigkeit tritt in Antragsverfahren mit Eingang des Antrags bei Gericht ein (Hügel/Reetz , GBO, 2. Aufl., § 13 Rn. 13.). Das gerichtliche Verfahren wird jedoch noch nicht auch beim Gericht eingeleitet, wenn der Notar mit der Beurkundung z.B. eines Kaufvertrags beauftragt wird. Beide Bereiche, nämlich Notar und Gericht (Grundbuchamt) sind somit unabhängig und eigenständig zu betrachten. Die allgemeine Übergangsvorschrift des § 134 GNotKG gilt nur für künftige Gesetzesänderungen, für die Schnittstellen der KostO zum GNotKG ist diese Vorschrift somit nicht anwendbar, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG hat Vorrang. Danach wird nicht auf den Vollzug abgestellt, sondern auf die Einleitung oder Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens. Ist also der Antrag bei Gericht vor dem 1.8.2013 eingegangen, richten sich die zu erhebenden Kosten nach der KostO, für danach eingegangene Anträge nach dem GNotKG , gleich, wann der Vollzug des Eintragungsantrags erfolgt. Wilsch (Wilsch ,
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Bamberg
Erscheinungsdatum:07.10.2013
Aktenzeichen:8 W 84/13
Rechtsgebiete:Grundbuchrecht
Erschienen in: