OLG Düsseldorf 30. April 2021
3 Wx 46/21
GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 54; BGB § 181

Eintragung der Befreiung des Ein-Personen-UG-Geschäftsführers in das Handelsregister

letzte Aktualisierung: 3.11.2021
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2021 – 3 Wx 46/21

GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 54; BGB § 181
Eintragung der Befreiung des Ein-Personen-UG-Geschäftsführers in das Handelsregister

Die Befreiung des Geschäftsführers einer im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG
unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls als Einpersonengesellschaft gegründeten UG
(haftungsbeschränkt) von den Beschränkungen des § 181 BGB kann nicht im Handelsregister
eingetragen werden, wenn der als Anlage zur Anmeldung vorgelegte neu gefasste
Gesellschaftsvertrag ersichtlich eine dahin gehende Regelung nicht enthält.

Gründe:

I.
Die betroffene Gesellschaft wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. September
2017 im vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des
gesetzlichen Musterprotokolls als Einpersonengesellschaft mit einem Stammkapital von
1.000,- € und mit Sitz in Münster gegründet. Am 2. Oktober 2017 wurde die Gesellschaft im
Handelsregister eingetragen und am 20. Dezember 2017 wurde die Erhöhung des
Stammkapitals auf 2.000,- € eingetragen.

Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 6. Oktober 2020 wurde die
Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Düsseldorf sowie die Neufassung des
Gesellschaftsvertrages beschlossen. Am gleichen Tage meldete die betroffene Gesellschaft
die Änderung ihres Sitzes zur Eintragung im Handelsregister an; der Gesellschaftsvertrag sei
neu gefasst worden, mit Ausnahme der Sitzverlegung seien die Inhalte des
Gesellschaftsvertrages unverändert geblieben. Der Anmeldung beigefügt war die
beschlossene Neufassung des Gesellschaftsvertrages.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 wies das Registergericht darauf hin, dass die geänderte
besondere Vertretungsbefugnis, die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB,
des Geschäftsführers noch angemeldet werden müsse. Die Befreiung sei mit der
Satzungsänderung entfallen.

Gegen diese Verfügung legte die betroffene Gesellschaft am 10. Februar 2021 Beschwerde
ein. Sie wandte ein, die Änderung des Gesellschaftsvertrages lasse die
Geschäftsführerbestellung als solche unberührt, ebenso wenig wirke sich die Änderung auf
die Ausgestaltung seiner Vertretungsmacht aus.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 hat das Registergericht die Anmeldung vom 6. Oktober
2020 zurückgewiesen. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB habe
begrenzte materielle Satzungsqualität. Die Gesellschafter könnten die Befreiung durch
einfachen Gesellschafterbeschluss widerrufen oder aber auch – wie hier in Ziffer 4
geschehen – das Musterprotokoll ändern. Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181
BGB müsse durch oder aufgrund einer satzungsmäßigen Regelung erfolgen und diese
müsse auch bestehen bleiben. Der Wegfall der Möglichkeit einer Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB in einer normalen GmbH-Satzung infolge
Satzungsänderung führe auch zu einer Änderung der besonderen Vertretungsbefugnis eines
Geschäftsführers, dem unter der alten Satzung die Befreiung zugesprochen gewesen sei.
Noch am 18. Februar 2021 hat die betroffene Gesellschaft Beschwerde gegen die
Zurückweisung der von ihr angemeldeten Eintragung eingelegt. Dazu wiederholt sie ihre
bereits in ihrer Beschwerde vom 10. Februar 2021 vertretene Auffassung.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 25. Februar 2021 zur
Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.
Die nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im übrigen zulässige
Beschwerde der betroffenen Gesellschaft ist dem Senat infolge der vom Registergericht mit
weiterem Beschluss vom 25. Februar 2021 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur
Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG. In der Sache bleibt sie
ohne Erfolg.

Das Registergericht hat die begehrte Eintragung zu Recht und mit zutreffender, aus
Rechtsgründen nicht ergänzungsbedürftiger Begründung zurückgewiesen. Lediglich zur
Verdeutlichung sei folgendes angemerkt:

Änderungen der Satzung einer gemäß dem gesetzlichen Musterprotokoll gegründeten und
eingetragenen Gesellschaft unterfallen den allgemeinen Regelungen der §§ 53 ff. GmbHG
(Baumbach/Hueck-Fastrich, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 2 Rn. 18 und 62). Zwar ist es zur
wirksamen Änderung eines gemäß dem Musterprotokoll gefassten Gesellschaftsvertrages
nicht erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst wird. Indes müssen
die geänderten Bestimmungen zwingend vom Wortlaut des Musterprotokolls abweichen,
wenn sonst inhaltlich Falsches geregelt würde; die sonstigen, durch die Satzungsänderung
nicht berührten Regelungen sind dagegen unverändert zu übernehmen (Beck´sches Notar-
Handbuch, Meyer/Weiler, 7. Aufl. 2019, Rn. 352). Das gilt auch für die im
Gesellschaftsvertrag geregelte Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft als materieller
Satzungsbestandteil und eine generell geltende Befreiung des Geschäftsführers von den
Beschränkungen des § 181 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer satzungsmäßigen
Grundlage (OLG Nürnberg BeckRS 2010, 7681; BeckOK GmbHG/Trölitzsch, 47. Edition,
Stand: 1. Februar 2021, § 53 Rn. 1 a und 43).

Nach der Maßgabe des Vorstehenden kann die Befreiung des Geschäftsführers der
betroffenen Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht im Handelsregister
eingetragen werden, denn der als Anlage zur Anmeldung vorgelegte neu gefasste und aus
vier Ziffern bestehende Gesellschaftsvertrag vom 6. Oktober 2020 enthält ersichtlich keine
dahingehende Regelung.

III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht der betroffenen Gesellschaft zur
Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG;
eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt bereits deshalb nicht
in Betracht, da am Beschwerdeverfahren nur die betroffene Gesellschaft teilgenommen hat.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 61, 36 Abs. 3 GNotKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Düsseldorf

Erscheinungsdatum:

30.04.2021

Aktenzeichen:

3 Wx 46/21

Rechtsgebiete:

In-sich-Geschäft
Kostenrecht
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

GmbHG §§ 2 Abs. 1a, 54; BGB § 181