AGB-Kontrolle eines befristeten Mietvertrages mit Verlängerungsklausel bei Vertragsschluss vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes
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Dokumentnummer: 8zr230_09
letzte Aktualisierung: 17.8.2010
BGH, 23.6.2010 - VIII ZR 230/09
AGB-Kontrolle eines befristeten Mietvertrages mit Verlängerungsklausel bei
Vertragsschluss vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes
In einem vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen, auf ursprünglich
fünf Jahre befristeten Mietvertrag hält eine formularmäßige Verlängerungsklausel folgenden
Inhalts der Inhaltskontrolle nach
„Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um 5 Jahre.“
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 230/09
Verkündet am:
23. Juni 2010
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 307 Bb; BGB aF § 556a; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 3
In einem vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen, auf ursprünglich fünf Jahre befristeten Mietvertrag hält eine formularmäßige Verlängerungsklausel folgenden Inhalts der Inhaltskontrolle nach
stand:
"Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um 5 Jahre."
BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 230/09 - LG München II
AG Wolfratshausen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts München II vom 14. Juli 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Wolfratshausen vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 1. Juli 1999 mieteten die Beklagten eine Wohnung des
Klägers in R.
an. Das Mietverhältnis begann zum 15. August 1999
und sollte zum 31. Juli 2004 enden. In § 2 Ziffer 2 Buchst. b des Mietvertrags ist
unter der Überschrift "Verträge mit Verlängerungsklausel" folgende formularmäßig vorgedruckte und maschinenschriftlich um die Zahl "5" vervollständigte
Klausel enthalten:
"Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen
Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, so
verlängert es sich jedes Mal um 5 Jahre."
Außerdem ist im Mietvertrag geregelt, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung hiervon unberührt bleibt (§ 2 Ziffer 3) und dass bei der Nutzung
als Wohnraum die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen zur Anwendung kommen (§ 2 Ziffer 5). Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom
22. Januar 2008 die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. April 2008 und
räumten die Wohnung zum 1. Mai 2008. Zwischen den Parteien herrscht Streit
über die Berechtigung der Beklagten zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zu diesem Termin.
Der Kläger, der die Wohnung ab 1. Oktober 2008 neu vermietet hat, hat
die Beklagten auf Zahlung der Miete für den Zeitraum von Mai 2008 bis einschließlich September 2008 zuzüglich Nebenkosten, insgesamt 2.880,71 €, und
auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Die
Beklagten haben im Wege der Widerklage Auszahlung der von ihnen geleisteten Mietkaution verlangt, die sich einschließlich Kautionszinsen unstreitig auf
1.748,62 € beläuft.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage unter Zurückweisung im Übrigen in Höhe von
1.490,84 € (1.748,62 € abzüglich unstreitiger Nebenkostenforderung von
257,78 €) stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis sei durch die von
den Beklagten am 22. Januar 2008 ausgesprochene Kündigung mit Ablauf des
30. April 2008 beendet worden. Die Beklagten seien an die vereinbarte Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses um jeweils fünf Jahre nicht gebunden
gewesen, weil die Verlängerungsklausel in § 2 Ziffer 2 des Mietvertrags vom
1. Juli 1999 unwirksam sei. Zwar greife das Mietrechtsreformgesetz aus dem
Jahr 2001 nicht in vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene Zeitmietverträge mit
Verlängerungsklausel ein, so dass solche Verträge auch nach dem 31. August
2001 an sich nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden könnten.
Bei der in Frage stehenden Zeitmietvereinbarung mit Verlängerungsklausel handele es sich jedoch um eine Formularklausel nach
einer Inhaltskontrolle nach dem hier anwendbaren
Die Parteien hätten einen Kettenmietvertrag geschlossen, der angesichts der
vorgesehenen Befristungen auf jeweils fünf Jahre mit dem wesentlichen Grundgedanken des
vertragliche Regelung, die im Ergebnis zu Kündigungsfristen von fünf Jahren
führe, sei hiermit nicht in Einklang zu bringen. Denn ein Mieter, der in der angemieteten Wohnung nicht verbleiben könne oder wolle, sei darauf angewiesen, entweder einen Nachmieter zu finden oder über Jahre hinweg Mietzahlungen für die nicht mehr benötigte Wohnung zu erbringen. Die Möglichkeit, das
befristete Mietverhältnis nach
hinreichend aus.
Folglich stehe dem Kläger ein Anspruch auf die verlangten Mietzahlungen nicht zu, während die Beklagten Rückzahlung der geleisteten Kaution
(1.748,62 €) verlangen könnten, allerdings verringert um die vom Kläger zur
Aufrechnung gebrachte Nebenkostenforderung von 257,78 €.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger
steht nach
2008 bis einschließlich September 2008 sowie auf Ausgleich abgerechneter
Nebenkosten zu. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind
die von den Parteien vereinbarte befristete Verlängerung des Mietverhältnisses
und der damit verbundene Ausschluss der Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung (
den Beklagten daher nicht zum 30. April 2008 gekündigt werden. Nach Abzug
der unstreitig von den Beklagten zu beanspruchenden Kaution (1.748,62 €) belaufen sich die verbleibenden Forderungen des Klägers auf die ihm vom Amtsgericht zugesprochenen 2.880,71 €. Daneben kann der Kläger gemäß § 280
Abs. 1, 2,
Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € verlangen. Die Beklagten können dagegen
die mit der Widerklage geltend gemachte Rückzahlung der geleisteten Kaution
nicht beanspruchen, da diese Forderung infolge der vom Kläger erklärten Aufrechnung erloschen ist (
1. Mit dem am 1. Juli 1999 geschlossenen Mietvertrag sind die Parteien
ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit (ursprüngliche Laufzeit bis zum 31. Juli
2004) eingegangen und haben zugleich wirksam bestimmt, dass sich dieses
mangels Kündigung um jeweils fünf Jahre verlängert. Das bis zum Inkrafttreten
des Mietrechtsreformgesetzes (1. September 2001) geltende Wohnraummietrecht eröffnete Mietvertragsparteien in
einen zeitlich befristeten Mietvertrag abzuschließen und eine Verlängerung des
Mietverhältnisses bei unterbleibender Kündigung vorzusehen. Auch wenn das
seit 1. September 2001 geltende neue Mietrecht keine entsprechende Regelung mehr vorsieht, berührt dies den Bestand befristeter Mietverträge mit Verlängerungsklauseln nicht, sofern sie vor dem 1. September 2001 wirksam abgeschlossen worden sind. Denn bei Mietverträgen, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes zustande gekommen sind, ist nach
der Übergangsregelung des
Bestimmung des
vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06,
2007 - VIII ZR 230/06,
71/07,
Mietdauer erst nach dem 1. September 2001 erfolgt ist, ist hierfür unerheblich,
denn durch die mangels Kündigung eintretende Verlängerung des befristeten
Mietverhältnisses um einen bestimmten Zeitraum (hier: fünf Jahre) wird kein
neues Mietverhältnis begründet, sondern das bestehende unverändert fortgesetzt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007, aaO, Tz. 11 m.w.N.).
2. Die von den Parteien auf der Grundlage des
gewählte Konstruktion eines befristeten Mietvertrags mit Verlängerungsklausel
ist nicht gemäß
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung gewertet.
aa) Zwar ist die vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung des
dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (1. Januar 2002)
bei Dauerschuldverhältnissen auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 beschränkt hat. Dies ist jedoch unschädlich, weil der Regelungsgehalt des § 1
Abs. 1 AGBG inhaltlich unverändert in die Nachfolgebestimmung des § 305
Abs. 1 Satz 1, 2 BGB übernommen worden ist.
bb) Der Einordnung der Verlängerungsklausel in § 2 Ziffer 2 Buchst. b
des Mietvertrags vom 1. Juli 1999 als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne
von
einer Leerstelle des im Übrigen vorgedruckten Textes auf fünf Jahre festgelegt
worden ist (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04,
unter II 2 b).
(1) Die Schriftart ist nach
Dass die vorgenommene Zeitbestimmung individuell ausgehandelt worden ist,
ist weder festgestellt noch vorgetragen. Vergeblich verweist die Revision in diesem Zusammenhang auf den vom Berufungsgericht nach
Bezug genommenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, in dem ausgeführt ist, der formularmäßig vorgedruckte Klauseltext sei durch die Zahl 5 "individuell ergänzt" worden. Anders als die Revision meint, ist mit diesem Passus
nicht die Feststellung verbunden, die Parteien hätten die vereinbarte Fünfjahresfrist im Einzelnen im Sinne von
Amtsgericht hat durch seine Ausführungen bei verständiger Würdigung nur zum
Ausdruck gebracht, dass die Dauer der Verlängerung des Mietverhältnisses
nicht bereits formularmäßig vorgedruckt war, sondern einer auf das konkrete
Mietverhältnis zugeschnittenen Ergänzung bedurfte. Damit ist jedoch nicht die
Feststellung verbunden, die Beklagten hätten die ernsthafte Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. etwa BGHZ 104,
232, 236 m.w.N.). Die Revision zeigt weder auf, dass sich der Kläger in den
Tatsacheninstanzen auf ein individuelles Aushandeln des jeweiligen Verlängerungsintervalls berufen hat, noch dass die Beklagten ein solches Vorbringen
unstreitig gestellt haben.
(2) Dass das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die Möglichkeit
einer Individualabrede nicht gesondert erörtert, sondern sich mit der Feststellung begnügt hat, es liege ein der Inhaltskontrolle nach
Jahre vor, stellt daher keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar. Insbesondere liegt - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der absolute Revisionsgrund des
ist nicht schon dann anwendbar, wenn Urteilsgründe - wie hier - sachlich unvollständig sind (vgl. etwa
26. April 1991 - VIII ZR 61/90,
nach
grundsätzlich nach
nicht folgen will und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine
Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl.
etwa BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - VII ZR 202/07, ZfBR 2009,
241, unter II 1 b aa). Letztlich kann offen bleiben, ob ein entsprechender - in
den Akten nicht dokumentierter - Hinweis unterblieben ist, denn die Revision
führt nicht - wie erforderlich - aus, was der Kläger auf einen entsprechenden
Hinweis vorgetragen hätte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Juni 2008
2008 - XII ZB 92/08,
b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die vereinbarte wiederkehrende Verlängerung des befristeten
Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit sei deswegen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB unwirksam, weil die damit verbundene fünfjährige Bindung der Beklagten
nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken des
vorsah. Die Verlängerungsklausel ist als Laufzeitabrede zwar nicht dem einer
Inhaltskontrolle entzogenen Kernbereich (
aaO); sie weicht aber nicht in unzulässiger Weise von der genannten gesetzlichen Regelung ab.
Die Bestimmung des
von höchstens einem Jahr vor (Satz 1 und 2) und erklärt abweichende Vereinbarungen, die Kündigungen nur zum Schluss bestimmter Kalendermonate zulassen, für unwirksam (Satz 4). Die Regelung in
jedoch nicht auf befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, aaO, unter II 2 a bb;
vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06,
2007, aaO, Tz. 9; vom 12. März 2008, aaO, Tz. 16). Dies folgt aus § 565a
Abs. 1 BGB aF, der voraussetzt, dass Mietverträge auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel zulässig sind; hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn
mietvertragliche Befristungen mit Verlängerungsklauseln von vornherein nach
aaO). Da solchen Mietverhältnissen eine vom Gesetzgeber gebilligte, den Anwendungsbereich des
im Sinne des
Abs. 2 BGB vorgesehenen längstmöglichen Kündigungsfrist von zwölf Monaten
entspricht. Die Inhaltskontrolle nach
Besonderheiten der gewählten Vertragskonstruktion vielmehr ausschließlich am
Maßstab des
sicherstellen, dass die für den Fall der Vertragsbeendigung zum Schutz des
Mieters bestehenden Vorschriften nicht durch vertragliche Beendigungsvereinbarungen umgangen werden (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl. § 565a
BGB Rdnr. 1). Sie soll dagegen den Mieter nicht vor einer längeren Bindung an
den Vertrag schützen (vgl. für einen Zeitmietvertrag im Sinne des § 575 Abs. 4
BGB nF: Senatsurteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004,
1448, unter II 2, und vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 379/03,
die zwischen den Parteien getroffenen Abreden gerecht. Die in Frage stehende
Klausel stellt in Verbindung mit der Regelung in § 2 Ziffer 5 des Mietvertrags
sicher, dass das Mietverhältnis vom Vermieter nur unter Einhaltung der jeweils
geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist und unter Beachtung der Kündigungsschutzbestimmungen beendet werden kann.
c) Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne des
Befristung des Mietverhältnisses verbundene vorübergehende beiderseitige
Kündigungsausschluss schränkt keine grundlegenden Rechte der Mieter ein.
Insbesondere gebietet der Schutzzweck des
Beschränkung der Dauer der befristeten Verlängerung, da der Gesetzgeber in
gebilligt und Zeitmietverträge - von den in
Ausnahmen abgesehen - keinen zeitlichen Beschränkungen (vgl. § 564 Abs. 1
BGB aF) unterworfen hat (auch dem Schutzzweck der in
enthaltenen Nachfolgeregelung zu
keine Einschränkung der Zulässigkeit eines Kündigungsverzichts entnommen:
Senatsurteile vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 1 c; vom 30. Juni 2004,
aaO; vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 2/04,
d) Die Befristung des Mietverhältnisses mit wiederkehrender Verlängerung um fünf Jahre hält schließlich auch einer Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Danach ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung
unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl.
etwa
154/04,
aa) Der Senat hatte sich bislang nicht mit der Frage zu befassen, ob eine
vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes formularmäßig vereinbarte
wiederkehrende Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses um jeweils
fünf Jahre den Mieter unangemessen im Sinne von
benachteiligt. Die Revisionserwiderung will im Hinblick auf den mit einer solchen Befristung verbundenen Ausschluss einer ordentlichen Kündigung während des jeweiligen Verlängerungsintervalls (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom
20. Juni 2007, aaO, Tz. 12, und vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, NJW
2007, 2177, Tz. 19; Senatsbeschluss vom 16. September 2008 - VIII ZR
112/08,
der Gültigkeit eines formularmäßig vereinbarten beiderseitigen Kündigungsverzichts zugrunde liegenden Erwägungen auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Dabei berücksichtigt die Revisionserwiderung jedoch nicht hinreichend,
dass sich die beiden Fallkonstellationen in wesentlichen Punkten grundlegend
unterscheiden.
bb) Die Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten befristeten Kündigungsverzichts beider Mietvertragsparteien
bezieht sich ausschließlich auf Fälle, in denen im Rahmen eines nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrags
ein vorübergehender Verzicht auf die ordentliche Kündigung vorgesehen war
(vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 30. Juni 2004, aaO; vom 14. Juli 2004
15. Juli 2009 - VIII ZR 307/08,
Senat auch mit einer Formularbestimmung zu befassen, die beiden Parteien
eines unbefristeten Mietvertrags über Wohnraum für die Dauer von fünf Jahren
die Möglichkeit einer Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kündigung verwehrte (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO, unter
II 2). Der Senat hat im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit der Mietrechtsreform verfolgte Zielsetzung, der Mobilität und Flexibilität in der heutigen modernen Gesellschaft Rechnung zu tragen, einen solchen lang andauernden formularmäßigen Kündigungsverzicht nach
gehalten (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO, unter II 2 d). Vereinzelte Stimmen im Schrifttum wollen diese Rechtsprechung auch auf Kündigungsausschlüsse übertragen, die vor dem 1. September 2001 formularmäßig
vereinbart wurden (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. X 8).
cc) Im Streitfall steht aber nicht die Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts nach neuem (oder altem) Recht in Frage, sondern die Zulässigkeit eines
befristeten Mietvertrags mit wiederkehrender Verlängerung im Sinne des
formularmäßigen beiderseitigen Kündigungsverzicht im Rahmen eines - nach
neuem Recht abgeschlossenen - unbefristeten Mietvertrags in der Regel auf die
Dauer von höchstens vier Jahren zu begrenzen (vgl. hierzu Senatsurteile vom
6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO, unter II 2 d; vom 15. Juli 2009, aaO, Tz. 17),
lassen sich nicht auf die hier zu beurteilende Konstellation übertragen (so auch
Hinz,
(1) Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine der zentralen Zielsetzungen des Mietrechtsreformgesetzes darin bestand, der in der heutigen
modernen Gesellschaft zunehmend verlangten Mobilität und Flexibilität und
damit dem Interesse des Mieters an einer kurzfristigen Aufgabe der Wohnung,
insbesondere beim Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei einer gesundheitsbedingten Übersiedlung in ein Alters- oder Pflegeheim durch Verkürzung der Kündigungsfristen Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 38, 67; Senatsurteile vom 22. Dezember 2003, aaO, und vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04,
aaO). Dies hat den Senat veranlasst, einen unter der Geltung des neuen Mietrechts formularmäßig vereinbarten beiderseitigen Kündigungsverzicht auf die
2005 - VIII ZR 27/04, aaO, und vom 15. Juli 2009, aaO). Nach früherer Rechtslage kam diesen Interessen aber eine geringere Bedeutung zu. Diese unterschiedliche Gewichtung darf bei der Beurteilung der Frage nicht außer Acht gelassen werden, ab welcher Dauer sich die Einengung der Dispositionsfreiheit
des Mieters, die mit einem befristeten, sich mangels Kündigung periodisch verlängernden Mietvertrag verbunden ist, für diesen als untragbar erweist.
(2) Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich bei einem vor dem 1. September 2001 erfolgten Abschluss eines befristeten Mietvertrags die Interessenlage der Vertragsparteien anders darstellt als bei einem nach diesem Zeitpunkt
abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrag mit vorübergehendem Kündigungsausschluss. Der Gesetzgeber hat nicht nur im Rahmen der Mietrechtsreform,
sondern davor in sogar weitaus größerem Maße ein praktisches Bedürfnis für
den Abschluss befristeter Mietverträge (Zeitmietverträge) anerkannt. Einem
Mieter ist daran gelegen, während der Vertragslaufzeit keiner ordentlichen Kündigung ausgesetzt zu werden, während ein Vermieter Planungssicherheit erstrebt (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 39, 70). Nach dem bis zum Inkrafttreten des
Mietrechtsreformgesetzes geltenden Recht konnte diesem Anliegen auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden. Neben dem Abschluss eines
befristeten Mietvertrags mit befristeten Verlängerungen (
gab es die Möglichkeit, einen Zeitmietvertrag mit gesetzlichem Verlängerungsanspruch einzugehen (
noch die Wahl zwischen der ihnen in
Regelung des
Vorrausetzungen einen - allerdings nicht mehr wie bisher auf fünf Jahre begrenzten, sondern keinen zeitlichen Einschränkungen unterliegenden - "echten"
Zeitmietvertrag (vgl. BT-Drs. 14/4553, aaO) abzuschließen oder ein unbefristetes Mietverhältnis mit vorübergehendem beiderseitigen Verzicht auf eine ordentliche Kündigung einzugehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Juni 2004,
aaO).
Die Bandbreite der vom Gesetzgeber unter der Geltung des früheren
Mietrechts vorgesehenen Befristungen von Mietverhältnissen zeigt, dass er
auch längerfristige Vertragsbindungen im Interesse beider Seiten für angemessen erachtete. Durch die Regelungen in
gestellt, dass eine Befristung des Mietvertrags beim qualifizierten Zeitmietvertrag auf fünf Jahre und beim einfachen Zeitmietvertrag sogar unbegrenzt möglich sein sollte. Diese Wertung muss auch in die Beurteilung der Frage einfließen, ab welcher Dauer die Bindung des Mieters an einen befristeten Mietvertrag mit wiederkehrender Verlängerung als unangemessen im Sinne des § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB zu gelten hat (so auch Hinz, aaO). Angesichts der bei befristeten Mietverträgen nach altem Recht geltenden besonderen Wertungen des
Gesetzgebers verbietet sich ein Rückgriff auf die in § 10 Abs. 2 MHG bei Staffelmietverträgen für einen Kündigungsverzicht gezogene zeitliche Grenze von
vier Jahren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei einem Kündigungsverzicht im
Rahmen eines unbefristeten Mietvertrags Senatsurteil vom 6. April 2005
(3) In Anbetracht der aufgezeigten, dem früheren Recht anhaftenden Besonderheiten stellt die zwischen den Parteien in dem befristeten Mietvertrag
vom 1. Juli 1999 formularmäßig vereinbarte Verlängerungsklausel, nach der
sich die Vertragslaufzeit jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn das Mietverhältnis nicht unter Einhaltung der - jeweils geltenden - gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt wird, keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar. Diesen wurde hierdurch die Möglichkeit eröffnet, jeweils für eine
Zeitspanne von fünf Jahren eine ordentliche Kündigung des Klägers zu vermeiden und hierdurch sicherzustellen, dass sie nicht ungewollt aus ihrer gewohnten
Umgebung herausgerissen werden. Einem möglichen Mobilitätsinteresse des
Mieters kommt nach früherem Recht - wie aufgezeigt - nicht die gleiche Bedeutung wie nach derzeit geltendem Recht zu. Eine Vertragsbindung von jeweils
fünf Jahren führt auch nicht zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der
Beklagten, denn die mit einer vorzeitigen Wohnungsaufgabe verbundenen finanziellen Folgen können im Regelfall durch die Stellung eines Nachmieters
oder - wie hier - durch eine vom Vermieter vorgenommene Neuvermietung abgemildert werden (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003, aaO).
Da die Vertragslaufzeit mangels rechtzeitiger Kündigung zum 31. Juli
2004 wirksam um fünf Jahre verlängert worden ist, hat die von den Beklagten
ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis nicht zum 30. April 2008 beendet. Die Beklagten sind daher zur Mietzahlung für die Monate Mai 2008 bis
September 2008 sowie der unstreitigen Nebenkostenforderung von 257,78 €
abzüglich der von ihnen geleisteten Kaution verpflichtet und haben dem Kläger
zudem die diesem entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen.
III.
Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (
des Amtsgerichts zurückzuweisen.
Ball
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Hessel
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:23.06.2010
Aktenzeichen:VIII ZR 230/09
Rechtsgebiete:
AGB, Verbraucherschutz
Miete
NJW 2010, 3431-3434
Normen in Titel:BGB § 307; BGB a.F. § 556a; EGBGB Art. 229 § 5