Weder Identität noch Rechtsnachfolge der Kommunen in den neuen Bundesländern mit den früheren Räten der Kreise und Gemeinden der DDR noch mit den Kommunen vor DDR-Zeiten
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Dokumentnummer: 3zr248_03
letzte Aktualisierung: 22.12.2008
BGH, 6.5.2004 - III ZR 248/03
§ 1 Abs. 3 KommVerfG-DDR
Weder Identität noch Rechtsnachfolge der Kommunen in den neuen Bundesländern mit
den früheren Räten der Kreise und Gemeinden der DDR noch mit den Kommunen vor
DDR-Zeiten
1. Die neu gegründeten Landkreise und Gemeinden in den neuen Bundesländern sind weder
mit den früheren Räten der Kreise und Gemeinden identisch noch deren
Gesamtrechtsnachfolger. Auch ist eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der früheren
Gemeinden als ehemaliger juristischer Personen selbst nicht eingetreten (Festhaltung BGH, 23.
Januar 1997, VII ZR 218/95,
2. Verbindlichkeiten der früheren Gemeinden sind dem Verwaltungsvermögen der neu
gegründeten Gemeinden nur dann im Wege der Einzelrechtsnachfolge zuzurechnen, wenn sie
mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen,
d.h. einen engen Bezug zu bestimmten Verwaltungsaufgaben aufweisen.
3. Einer nach unwirksamer Auflösung in der ehemaligen DDR fortbestehenden Stiftung, deren
Vermögen von einer früheren Gemeinde zunächst auf einem Stiftungskonto verwaltet bzw.
nach Auflösung der Stiftung entweder in Volkseigentum überführt oder auf andere Konten der
Gemeinde überführt worden war, steht gegen die neu gegründete Nachfolgegemeinde kein
Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung über die Vermögensverwaltung bzw. die
verwalteten Forderungen der Stiftung zu, wenn sie nicht nachweist, daß sich noch
Stiftungsvermögen im Vermögen der Gemeinde befunden hat bzw. noch befindet.
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 248/03
Verkündet am:
6. Mai 2004
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine im Jahre 1742 errichtete Schul- und Armenstiftung
in Dresden. Stiftungsvorstand war bis 1960 der jeweilige für Dresden zuständige Superintendent der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen, deren
oberste Kirchenbehörde die Stiftungsaufsicht innehatte. Die Verwaltung des
Stiftungsvermögens war der Stadt Dresden übertragen, die sie unter Aufsicht
des Ministeriums für Volksbildung ausübte. Auf der Grundlage des Sächsischen Landesgesetzes über die Zusammenlegung örtlicher Stiftungen vom
25. Februar 1948 (GVBl. S. 137) war die Stiftung verwaltungsmäßig an die
Sammelstiftung der Stadt Dresden angegliedert worden, wodurch ihre rechtliche Selbständigkeit zunächst jedoch nicht beeinträchtigt wurde.
Am 3. November 1959 beschloß der Verwaltungsrat der Sammelstiftung
der Stadt Dresden die Auflösung der Stiftung. Daraufhin faßten der Rat der
Stadt Dresden am 13. Januar 1960 und die Stadtverordnetenversammlung am
23. Februar 1960 entsprechende Beschlüsse über die Auflösung. Der Widerspruch der Evangelisch-Lutherischen Superintendentur wurde zurückgewiesen.
Der Rat des Bezirks stimmte der Auflösung zu. Das unbewegliche Vermögen
wurde in Eigentum des Volkes überführt, die hypothekarisch gesicherten Darlehensforderungen der Sparkasse Dresden überwiesen und die restlichen Kontobestände anderen Stiftungskonten der Sammelstiftung überschrieben.
Mit Bescheid vom 5. September 1997 stellte das Regierungspräsidium
Dresden den Fortbestand der Ehrlich'schen Schul- und Armenstiftung als
rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dresden fest. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, daß die seinerzeitige Auflösung der Stiftung unwirksam gewesen sei.
Die Klägerin nimmt nunmehr die beklagte Landeshauptstadt Dresden auf
Auskunft über den Bestand aller von ihr ab dem 1. Januar 1934 bis zum
31. Dezember 2002 verwalteten Forderungen der Stiftung sowie auf Rechenschaft über die Verwaltung insgesamt in Anspruch. Die Klage, deren Antrag im
Berufungsrechtszug erweitert worden ist, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos
geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Die Verfahrensrüge der Revisionserwiderung, bereits die Berufung der
Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil sei unzulässig gewesen, greift allerdings - wie der Senat geprüft hat - nicht durch; von einer näheren Begründung
wird abgesehen (
II.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und
Rechnungslegung gegen die Beklagte nicht zu.
1.
In Übereinstimmung mit der Terminologie des Berufungsgerichts bezeichnet auch der erkennende Senat die beklagte Landeshauptstadt Dresden
erst für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung
der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom
17. Mai 1990 (GBl-DDR I S. 255), durch das die Gemeinden als Gebietskörperschaften neu konstituiert worden sind (§ 1 Abs. 3), als "die Beklagte", für die
Zeit zuvor hingegen als "die Stadt Dresden" oder "die frühere Stadt Dresden".
2.
Beiden Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Beklagte weder mit
der früheren Stadt Dresden identisch ist noch deren Gesamtrechtsnachfolgerin
geworden ist.
a) Das Berufungsgericht hat eingehend und zutreffend ausgeführt, daß
die früheren Gemeinden in der DDR spätestens durch das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl-DDR I S. 65) zumindest faktisch aufgehört hatten, als Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die ehemals kommunalen Aufgaben wurden vielmehr durch die jeweiligen Räte der Gemeinden als vollziehende und verfügende Organe der örtlichen Volksvertretung wahrgenommen (§ 4). Diese Räte waren nicht etwa Organe der Gemeinde, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt, die
spätestens seit dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985 (GBl-DDR I S. 213) mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet waren (BGH, Urteil vom 15. Dezember
1995 - V ZR 110/94 =
Platz für selbständige Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Seit der Verwaltungsreform im Jahre 1952, die eine grundlegende Abkehr von alten administrativen Gliederungen vollzogen hat, sind die Gemeinden als Organe der
Staatsgewalt, beaufsichtigt von der Volkskammer, in das Prinzip des demokratischen Zentralismus einbezogen worden. Der Rat der Gemeinde war Teil dieses Systems. Das System der eigenverantwortlichen kommunalen Selbstverwaltung durch entsprechende Gebietskörperschaften war aufgelöst und der
Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd (
früheren Kreise). Zusätzlich zu den bereits vom Berufungsgericht angeführten
Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur kann als besonders anschauliches Beispiel für diese Betrachtungsweise auch auf das Staatshaftungsgesetz
der DDR in seiner Ursprungsfassung vom 12. Mai 1969 (GBl-DDR I S. 34) verwiesen werden. Danach haftete für Schäden, die einem Bürger oder seinem
persönlichen Eigentum durch Mitarbeiter oder Beauftragte "staatlicher Organe"
oder "staatlicher Einrichtungen" in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig
zugefügt wurden, das jeweilige "staatliche Organ" oder die "staatliche Einrichtung" (§ 1 Abs. 1; vgl. zum StHG DDR a.F. insbesondere Senatsurteil BGHZ
127, 57). Erst durch die grundlegende Umgestaltung, die das Staatshaftungsgesetz durch den Einigungsvertrag erfahren hat (Anl. II B Kap. III Sachgeb. B
Abschn. III BGBl. 1990 II S. 885, 1168), wurde für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte
durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder "kommunaler" Organe in
Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wurden, eine Haftung des
jeweiligen staatlichen oder "kommunalen" Organs begründet (§ 1 Abs. 1 n.F.).
Erst hierdurch wurde eine staatshaftungsrechtliche Eigenverantwortlichkeit
auch der Kommunen selbst geschaffen.
b) Dies bedeutete, daß spätestens ab 1957 für Handlungen oder Unterlassungen des Rates der Stadt Dresden, die die Klägerin und deren Vermögen
betrafen, nicht mehr die Stadt selbst, sondern der Rat der Stadt verantwortlich
war, und zwar nicht als kommunales, sondern unmittelbar als zentralstaatliches
Organ. Insbesondere gilt dies für die Auflösung der Klägerin im Jahre 1960 und
für die Verteilung ihres Stiftungsvermögens.
c) Das Berufungsgericht hat ferner eingehend und mit guten Gründen
dargelegt, daß die Zentralisierung des Staatsapparates durch die einschlägigen DDR-Gesetze (vgl. das Gesetz über die weitere Demokratisierung des
Aufbaus und der Arbeitsweise staatlicher Organe in den Ländern der DDR vom
23. Juli 1952, GBl-DDR I S. 613 und das bereits erwähnte Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 aaO) zum Erlöschen der
eigenen Rechtspersönlichkeit der Stadt Dresden und deren Beseitigung als
selbständiger juristischer Person geführt habe. Die Revision wendet hiergegen
ein, gegen die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts sprächen die Art. 41
und 43 der DDR-Verfassung vom 6. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober
1974. Danach waren die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände "eigenverantwortliche Gemeinschaften", die unter dem Schutz der Verfassung standen. Eingriffe in ihre Rechte konnte nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen (Art. 41). Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Klärung.
Denn selbst wenn die Stadt als juristische Person formal noch fortbestanden
haben sollte, war sie im praktischen Rechtsleben funktionslos geworden. Dies
gilt auch und gerade in ihrem Verhältnis zur Klägerin.
d) Jedenfalls ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, daß die Beklagte
als Gebietskörperschaft durch § 1 Abs. 3 der Kommunalverfassung (aaO) originär neu geschaffen worden ist. Zwar ist dies in der Kommunalverfassung
selbst nicht ausdrücklich festgelegt, und auch den Gesetzesmaterialien sind
insoweit keine konkreten Hinweise zu entnehmen. Mit Recht weist das Berufungsgericht jedoch darauf hin, daß beispielsweise die Regelung in § 9 KomVerf, wonach die Gemeinden ihre bisherigen Namen führen, überflüssig wäre,
wenn die Identität der früheren Gemeinde fortbestünde. Auch die Regelungen
des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinde, Städte und Landkreise
(Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl-DDR I S. 660),
durch das diese kommunalen Körperschaften mit eigenem Vermögen ausgestattet werden sollten, belegen, daß der seinerzeitige DDR-Gesetzgeber von
einem völligen Neubeginn der Selbstverwaltungskörperschaften ausging. Dies
zeigt sich besonders deutlich an
Vermögen der Gemeinden und Städte unter anderem alle sonstigen Rechte
und Forderungen übergehen sollten, die den ehemaligen Gemeinden und
Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden.
Diese Formulierung hat zumindest den Charakter eines gewichtigen Indizes
dafür, daß die ehemalige Gemeinde gegenüber der neu gegründeten ein rechtliches "Aliud" gewesen war.
e) Die Beklagte ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren
Stadt Dresden geworden.
aa) Daß die neu gegründeten Landkreise und Gemeinden weder mit den
früheren Räten der Kreise und Gemeinden identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolger sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit
langem anerkannt (
Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 218/95 =
DDR-KomVerfG § 1 Gemeinden 1, betreffend die Gemeinden).
bb) Aber auch eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der früheren Gemeinden als ehemaliger juristischer Personen selbst ist nicht eingetreten. Auch
dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Kommunalvermögensgesetzes, die
den Übergang des Vermögens im einzelnen regeln. Das Berufungsgericht verweist ferner zu Recht auf die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur
Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren
(BT-Drucks. 12/6228 vom 24. November 1993). Dort wird in der Begründung zu
gegründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne des
Wortes eingerichtet worden. Dementsprechend werde auch bei den Gebietskörperschaften nicht auf eine Rechtsnachfolge abgestellt, die es dort infolge
der Neugründung nicht gebe (S. 110). Daher findet eine Rechtsnachfolge nur
insoweit statt, als dies ausdrücklich angeordnet ist oder sich aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen ergibt. Um so weniger besteht eine innere Rechtfertigung
dafür, die neu gegründeten Gemeinden mit dem Einstehenmüssen für solche
Verbindlichkeiten zu belasten, die von den ehemaligen Gemeinden noch vor
dem Verlust von deren Selbstverwaltungskompetenz in lange zurückliegenden
Zeiten eingegangen worden sind (hier: seit dem Jahre 1934).
3.
Aber auch eine Einzelrechtsnachfolge hat nicht stattgefunden.
a) Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, das hier in Rede
stehende Stiftungsvermögen, auf das sich der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft bezieht, dem Verwaltungsvermögen der Beklagten zuzuordnen.
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß zum
Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EinigV auch Verbindlichkeiten gehören, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senatsurteil
erforderliche enge Bezug des Vermögens zu bestimmten Verwaltungsaufgaben
gilt auch für die Passiva (
Zusammenhang mit der Erwägung herzustellen, daß sich die Archive, durch
deren Auswertung der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu erfüllen
wäre, im Verwaltungsvermögen der Beklagten befänden. Die bloße Innehabung des städtischen Archivs begründet für sich allein genommen noch keine
dem Verwaltungsvermögen zuzuordnende Rechtspflicht zur Auskunftserteilung.
b) Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die hier in Rede stehende Verbindlichkeit dem Finanzvermögen oder dem auf der Grundlage des
Kommunalvermögensgesetzes übernommenen Vermögen zuzuordnen, erhebt
die Revision keine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
c) Auch die - ebenfalls rechtsfehlerfreie - Ablehnung einer Haftung aus
Funktionsnachfolge wird von der Revision nicht angegriffen.
4.
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin
auf Auskunft und Rechenschaftslegung aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß
Nach der Auflösung der Stiftung im Jahre 1960, die der Beklagten, wie dargelegt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen war, brauchte die
Beklagte nach ihrer Neugründung nicht mehr davon auszugehen, daß überhaupt noch unterscheidbares Vermögen der Klägerin existierte. Die Immobilien
waren in Eigentum des Volkes übergeführt worden. Hypothekenforderungen
wurden der Stadtsparkasse Dresden zugewiesen und sind nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht
nicht Gegenstand des jetzigen Auskunfts- und Rechenschaftsbegehrens. Die
verbliebenen Geldmittel sind auf die sonstigen Konten der Sammelstiftung der
Stadt Dresden verteilt worden. Es war nicht Aufgabe der neu gegründeten Beklagten, zu ermitteln, in welchem Umfang dies geschehen ist und was aus diesen Mitteln geworden war.
5.
Auskunft wird nach Treu und Glauben dort geschuldet, wo sich aus der
"Natur der Sache" oder dem "Wesen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses" ergibt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen oder
den Umfang seines Rechts im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage
ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewißheit geeignet sind. Dieser Rechtsgrundsatz gilt inzwischen als Gewohnheitsrecht (Staudinger/Bittner BGB [2001] § 260 Rn. 19 m.zahlr.w.N.). Das Berufungsgericht hat einen derartigen Anspruch mit der zutreffenden Erwägung verneint, daß für einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung als Gegenstand eines Hilfsanspruchs ausreichend aber auch erforderlich ist, daß ein
Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (
auch nach dem 3. Oktober 1990 noch Stiftungsvermögen im Vermögen der Beklagten befunden hat bzw. noch befindet, wird zwar von der Klägerin behauptet; jedoch hat sie Beweis hierfür nicht angeboten. Auch die Revision vermag
insoweit übergangenen beweisbewehrten Sachvortrag nicht aufzuzeigen. Damit ist die Klägerin für die Voraussetzungen eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs nach
Schlick
Wurm
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kapsa ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben.
Schlick
Dörr
Galke
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:21.12.2008
Aktenzeichen:III ZR 248/03
Normen in Titel:§ 1 Abs. 3 KommVerfG-DDR