OLG Köln 14. März 2024
24 U 152/22
BGB §§ 2339 Abs. 1 Nr. 4, 2365; StGB §§ 267, 271

Erbunwürdigkeit der Ehefrau des Erblassers; Urkundenfälschung; mittelbare Falschbeurkundung im Erbscheinsverfahren

letzte Aktualisierung: 19.9.2024
OLG Köln, Urt. v. 14.3.2024 – 24 U 152/22

BGB §§ 2339 Abs. 1 Nr. 4, 2365; StGB §§ 267, 271
Erbunwürdigkeit der Ehefrau des Erblassers; Urkundenfälschung; mittelbare
Falschbeurkundung im Erbscheinsverfahren

1. Gibt der Erblasser eine Blankounterschrift, um über der Unterschrift den Text für ein gemeinsames
Testament verfassen zu lassen, so stammt die Erklärung ungeachtet der erbrechtlichen
Formvorschriften von ihm. Das für eine Urkundenfälschung – und damit mittelbar für die
Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB – nötige Auseinanderfallen von tatsächlichem und
scheinbarem Urheber der Erklärung ist damit nicht gegeben.
2. Eine mittelbare Falschbeurkundung i. S. d. § 271 StGB liegt aufgrund der beschränkten
Beweiskraft des Erbscheins nur dann vor, wenn die im erlangten Erbschein ausgewiesene Erbfolge
objektiv unrichtig ist.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

Gründe:

I.
Die Kläger sind die Kinder der Beklagten und machen gegen diese Ansprüche im
Zusammenhang mit dem Nachlass nach dem am 27.08.2006 verstorbenen P. K. B. A. (im
Folgenden: Erblasser), dem Vater der Kläger und Ehemann der Beklagten, geltend. Im
Rahmen der Widerklage verfolgt bzw. verfolgte die Beklagte Ansprüche gegen die Klägerin
zu 2) und den Kläger zu 3), diese sind jedoch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Teilurteils
vom 18.10.2022 (Bl. 541 ff. der landgerichtlichen Verfahrensakte [LGA]) in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 24.11.2022 (Bl. 654 ff. LGA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage - soweit über diese entschieden wurde - in wesentlichen
Punkten stattgegeben. Im Einzelnen hat es die Beklagte für erbunwürdig erklärt,
festgestellt, dass die Kläger mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu jeweils 1/3-
Anteil gesetzliche Erben nach dem Erblasser geworden sind und die Beklagte zur Auskunft
über Bestand und Verbleib der Erbschaft verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht
ausgeführt, dass die Klage gerichtet auf Anfechtung des Erbschaftserwerbs durch
Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten zulässig und begründet sei. Insbesondere
sei die für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderliche Jahresfrist des § 2082 BGB
eingehalten. Zuverlässige Kenntnis von dem Vorhandensein des Anfechtungsgrundes
sowie die Zumutbarkeit der Klageerhebung hätten erst im Oktober 2021 bestanden.
Unabhängig vom unterschiedlichen Kenntnisstand der Kläger hätten ihnen erst zu diesem
Zeitpunkt Zeugen für die zu beweisende „Fälschung“ des Testaments zur Verfügung
gestanden. Soweit die Kläger für den Fall ihres Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. die
Feststellung ihrer Erbenstellung beantragt haben (Klageantrag zu 2.), sei dies als
sogenannte unechte Eventualklage zulässig; dieser fehle auch nicht das erforderliche
Rechtsschutzinteresse. Lediglich in Bezug auf den Antrag zu 8. sei die Klage unzulässig,
weil sich der dortige Feststellungsantrag auf den gleichen Streitgegenstand beziehe wie
der Widerklageantrag zu 1.

Der Klageantrag zu 1. sei auch begründet, da die Beklagte erbunwürdig im Sinne des §
2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB sei. Durch die Vorlage des unstreitig von ihr geschriebenen und mit
einer Blankounterschrift des Erblassers versehenen Dokuments beim Nachlassgericht
habe sie sich einer mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB schuldig gemacht.
Irrelevant sei, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag lediglich dem wahren Willen des
Erblassers habe Geltung verschaffen wollen. Da sie bei der Beantragung des Erbscheins
nach eigenem Bekunden davon ausgegangen sei, dass „der von ihr abgeschriebene Text
kein gültiges Testament“ sei, liege auch in subjektiver Hinsicht zumindest Eventualvorsatz
vor. Der Klageantrag zu 2. sei ebenfalls begründet. Aufgrund der Erbunwürdigkeit der
Beklagten falle diese bei der gesetzlichen Erbfolge weg, so dass sich der Erbteil der
Kläger auf je 1/3-Anteil erhöhe. Die Klageanträge zu 3. und 4. seien zwar zulässig, aber
unbegründet. Für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin zu 2) in Höhe von 12.146,13
€ sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich; entsprechendes gelte für den mit dem
Klageantrag zu 4. verfolgten Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Insbesondere sei der Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nicht
begründet, da die Klägervertreter bereits mandatiert gewesen seien, als Verzug
eingetreten sei. Der Auskunftsanspruch im Rahmen der Stufenklage (Klageantrag zu 5.)
sei wiederum begründet. Die Beklagte als Erbschaftsbesitzerin i.S.d. § 2018 BGB schulde
den Klägern als Erben gemäß § 2027 BGB Auskunft über den Bestand der Erbschaft und
über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Der Widerklageantrag zu 1. gegen die
Klägerin zu 2) (gemeint ist: Klägerin zu 1)) sei unbegründet, diese sei nicht zur
Rückgewähr dessen verpflichtet, was sie im Rahmen einer (gemischten) Schenkung durch
den Notarvertrag vom 28.09.2010 erhalten habe. Die Beklagte habe die Schenkung nicht
nach § 530 Abs. 1 BGB widerrufen können, weil der Klägerin kein grober Undank
vorzuwerfen sei. Der Widerklageantrag zu 2. sei bislang nicht entscheidungsreif.
Gegen dieses Teilurteil haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Kläger verfolgen mit der Berufung ihren Klageantrag zu 4. gerichtet auf Ersatz der
vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter, ferner begehrt die Klägerin zu 2) weiterhin den mit
dem Klageantrag zu 3. verfolgten Schadenersatz in Höhe von 12.146,13 €. Die Beklagte
wendet sich mit der Berufung noch gegen ihre Verurteilung zu Ziffer 1. (Feststellung der
Erbunwürdigkeit, Klageantrag zu 1.), 2. (Feststellung zur Erbfolge, Klageantrag zu 2.) und
3. (Auskunft, Klageantrag zu 5.). Soweit die Kammer mit dem angefochtenen Urteil den
Widerklageantrag zu 1. abgewiesen hat, nimmt die Beklagte dies hin.

Zur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger aus, dass sich die geltend gemachten
Schadensersatzansprüche bereits aus dem vom der Kammer übersehenen § 826 BGB
ergäben. Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichts habe die Beklagte das
streitgegenständliche Testament gefälscht und durch Vorlage dieses Testaments eine
mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB bewirkt, ferner habe sie am 26.09.2006
eine falsche eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Dieses Verhalten stelle ohne weiteres
eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Beklagte habe hierbei auch die Absicht
gehabt, zu Lasten der Kläger einen Erbschein zu erlangen, der ein Erbrecht ausweise, das
ihr nicht zustehe. Die geltend gemachten Schadenspositionen wären nicht eingetreten,
wenn die Beklagte die sittenwidrige Schädigung nicht begangen hätte.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
1. die Beklagte unter Abänderung des Teilurteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts
Bonn vom 18.10.2022 - 19 O 256/21 - zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 12.146,13 €
nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte unter Abänderung des Teilurteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts
Bonn vom 18.10.2022 - 19 O 256/21 - zu verurteilen, die Kläger von der Forderung der
Rechtsanwälte Dr. X. + Partner mbB wegen vorprozessualer Geschäftsgebühren in Höhe
von 10.263,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
ab Rechtshängigkeit freizustellen,
3. hilfsweise das landgerichtliche Urteil im Umfang der klägerischen Berufung aufzuheben
und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen
Zur eignen Berufung beantragt sie sinngemäß,
unter Abänderung des Teilurteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom
18.10.2022 - 19 O 256/21 - die Klage in Bezug auf die landgerichtlichen Klageanträge zu
1. (Feststellung der Erbunwürdigkeit), 2. (Feststellung zur Erbfolge) und 5.
(Auskunftsanspruch) abzuweisen.

Die Kläger beantragen hierzu,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
2. hilfsweise unter Abänderung des Teilurteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn
vom 18.10.2022 - 19 O 256/21 -, festzustellen, dass die Kläger zu jeweils 1/6-Anteil
gesetzliche Erben nach dem am 27.08.2006 in N. verstorbenen P. K. B. A. geworden sind.
Die Beklagte erklärt,
dass sie den Hilfsantrag anerkenne.

Die Beklagte meint, dass das Landgericht schon kein Teilurteil hätte erlassen dürfen. Denn
in Bezug auf den Widerklageantrag zu 2. habe der Kläger zu 3) hilfsweise mit
Gegenforderungen jeglicher Art die Aufrechnung erklärt und damit die unterschiedlichen
Lebenssachverhalte miteinander verbunden. Der Klageantrag zu 2. sei unzulässig, weil
nach Ausspruch der Erbunwürdigkeit im Wege des Gestaltungsurteils kein
Feststellungsinteresse in Bezug auf die Erbfolge gegenüber der Beklagten bestehe.
Betreffend den Klageantrag zu 1. sei das Gericht irrig davon ausgegangen, dass sie
eingeräumt habe, bei der Beantragung des Erbscheins gewusst zu haben, dass der von ihr
abgeschriebene Text kein gültiges Testament sei. Ebenfalls habe es verkannt, dass die
Frist für die Anfechtungsklage abgelaufen gewesen sei. Es habe unberücksichtigt
gelassen, dass die Klägerin zu 1) dazugekommen sei, als die Beklagte das Testament im
Jahr 2005 oder 2006 abgeschrieben habe, die Klägerin zu 1) habe daher von Beginn an
Kenntnis von den nun entscheidungserheblichen Umständen gehabt. Auch wenn sie nicht
mitbekommen haben wolle, dass die Beklagte das Testament nur abgeschrieben habe, so
habe sie doch gesehen, dass die Beklagte das Testament auf einem vorab
unterschriebenen Blankopapier geschrieben habe. Aus dem Vorgang sei auch ersichtlich,
dass die Beklagte beim Abschreibevorgang und bei Einreichung des Testamentes bei
Gericht, wie sie es auch im Prozess vorgebracht habe, kein Unrechtsbewusstsein gehabt
habe. Rechtsfehlerhaft seien auch die Zeugen T. und F. nicht als Zeugen gehört worden,
insbesondere Frau F. hätte ausgesagt, dass sie das Originaltestament gesehen und dieses
eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung sowie eine Enterbung der Klägerin zu 2)
enthalten habe. Damit wäre bewiesen gewesen, dass es sich bei dem im
Nachlassverfahren vorgelegten Dokument um eine deckungsgleiche Kopie des
Originaltestaments handele. Im Übrigen sei das Urteil deshalb objektiv falsch, weil dort
festgestellt worden sei, dass die „Fälschung" für den Kläger zu 3) im Jahre 2019 nicht
beweisbar gewesen wäre, da ihm Beweismittel zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung
gestanden hätten. Seit 2019 habe der Kläger zu 3) keine neuen Erkenntnisse erlangt.
Schließlich sei auch nicht verständlich, warum der Kläger zu 3) vor Herbst 2021 nichts
unternommen habe, um sich weitere Beweise zu beschaffen. Die Beklagte hätte im
Übrigen den dem Kläger gegenüber eingeräumten Sachverhalt auch in einem Verfahren
im Jahr 2019 wiederholt, dies zeige das vorliegende Verfahren, in dem es auf die neuen
Beweismittel nicht angekommen sei.

Das Gericht habe es auch unterlassen, sich im Zuge der Prüfung der
Tatbestandsvoraussetzungen nach § 271 StGB mit der Frage auseinanderzusetzen, wie
weit die Beweiskraft des Erbscheins reiche und ob die unvollständigen Angaben der
Beklagten im Nachlassverfahren mit einer Sicherheit, die fortbestehenden Zweifeln
Schweigen gebiete, dazu geführt hätten, dass der Erbschein im Rahmen seiner
Beweiskraft eine unrichtige Feststellung enthalte. Die Beweiskraft des Erbscheins
erstrecke sich nicht darauf, dass sämtliche zu ihm führenden prozessualen Erklärungen
richtig gewesen seien. Als falsch bewiesen sei ein Erbschein vielmehr nur dann, wenn
feststehe, dass der in ihm ausgewiesene Erbe mit einer an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit und auch unter Berücksichtigung der historischen Beweissituation zum
Zeitpunkt seiner Erteilung niemals Erbe geworden sein kann, dass also die in dem
Erbschein dokumentierte Erbenstellung objektiv falsch ist. Im Übrigen erscheine es
plausibel, dass die Klägerin zu 1) Beobachtungen zum Abschreibevorgang durch die
Beklagte gemacht habe und im Nachlassverfahren im Jahr 2006 vor dem Hintergrund des
damals noch guten Verhältnisses zur Beklagten bereit gewesen wäre, wahrheitsgemäß
und zutreffend auszusagen und damit die Darlegungen der Beklagten zu stützen. Da es
ein Originaltestament gegeben habe, wie dies von der Beklagten dargelegt und
anbewiesen worden sei, sei die Beklagte subjektiv nachvollziehbar und rechtmäßig
überzeugt davon gewesen, Alleinerbin geworden zu sein und ihr Handeln daher nicht auf
die Erwirkung eines inhaltlich falschen Erbscheins gerichtet gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags der Parteien wird auf die zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akten des
Amtsgerichts Siegburg - 46 VI 67/19 - wurden beigezogen und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.

II.
1.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

a) Die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers
zu 3) bestehen allerdings nicht, insoweit bedarf es auch keiner weiteren Ermittlungen von
Amts wegen.

Gemäß § 52 ZPO ist eine Person insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge
verpflichten kann. Voll prozessfähig sind alle unbeschränkt geschäftsfähigen Personen
(vgl. BeckOK ZPO/Hübsch, 51. Ed. 1.12.2023, § 52 Rn. 1). Soweit die Beklagte
vorgetragen hat, dass der Kläger zu 3) in den letzten Jahren eine ganz erhebliche Drogenund
Alkoholabhängigkeit entwickelt habe, ergeben sich hieraus, selbst wenn diese
Darstellung zuträfe, schon keine hinreichenden Anzeichen für eine hierauf beruhende
Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 3). Bei Alkoholismus liegt eine krankhafte Störung
der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB nur vor, wenn die Sucht als solche
Symptom einer vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist oder der durch
die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit den Wert einer Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche bereits erreicht hat (BayObLG, NJW 1990, 774). Hierfür fehlen indes
jegliche Anhaltspunkte, der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, hierzu eigene
Ermittlungen anzustellen. Die in § 56 ZPO normierte Amtsprüfung bedeutet nämlich nicht,
dass das Gericht ohne jeden Anlass von Amts wegen ermittelt und aufklärt. Die Pflicht zur
Überprüfung einer Prozessvoraussetzung setzt erst ein, wenn hinreichende Anhaltspunkte,
die auf „Anregungen“ der Parteien zurückgehen können, für ihr Fehlen vorliegen (Zöller/
Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 56 Rn. 4). Dies ist indes nicht der Fall, entsprechende
Anhaltspunkte haben sich insbesondere auch nicht im Termin vom 17.08.2023, an dem der
Kläger zu 3) persönlich teilgenommen hat, ergeben.

b) Auch der Umstand, dass das Landgericht ein Teilurteil erlassen hat, führt vorliegend
nicht zu einem - ggf. vorläufigen - Erfolg der Berufung. Zwar ist ein Teilurteil nach
§ 301 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon
ist, wie der Streit über den Rest ausgehen wird, und damit die (auch nur theoretische)
Gefahr sich widersprechender Teilurteile ausgeschlossen ist (BeckOK/Elzer, ZPO, Stand:
01.03.2023, § 301 Rn. 16 m.w.Nachw.). Jedes nach § 301 Abs. 1 ZPO an sich zulässige
Teilurteil ist danach grundsätzlich unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich
dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt oder stellen kann, weil dann die
Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht (BeckOK/Elzer, a.a.O. Rn. 16).
Das Risiko widersprechender Sachentscheidungen besteht hier indes nicht - jedenfalls
nicht mehr.

Allerdings wäre ein solches Risiko denkbar gewesen, wenn dem Widerklageantrag zu 1. -
möglicherweise auch erst in der Berufungsinstanz - stattgegeben worden wäre. Denn
wegen der von der Klägerin zu 1) hilfsweise erklärten Aufrechnung wäre es dann ggf. auf
die Frage angekommen, ob und in welcher Höhe der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte
diejenigen Ansprüche zustehen, die auch mit der Klage geltend gemacht werden. Da die
Widerklage zu 1. jedoch bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist, stellt sich diese
Frage nicht mehr.

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung die Gefahr widersprechender
Entscheidungen mit der vom Kläger zu 3) erklärten Hilfsaufrechnung begründet, ist dies
schon deshalb unbehelflich, weil das Landgericht über den Widerklageantrag zu 2., gegen
den sich diese Hilfsaufrechnung richtet, noch gar nicht entschieden hat. Die Gefahr
widersprüchlicher Entscheidungen besteht insoweit also von vornherein nicht.
Soweit die Klageanträge in einem Stufenverhältnis stehen, sind sie zwangsläufig im Wege
des Teilurteils zu bescheiden. Die Stufenklage bildet insoweit eine Ausnahme vom Gebot
der Widerspruchsfreiheit. Auch hier ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die
maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im
Teilurteil beurteilt werden. Diese Gefahr einander widersprechender Teilurteile über die auf
den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche wird hier jedoch
hingenommen (vgl. BGH, NJW 2011, 1815 Rn. 17).

Soweit die Kammer schließlich über die mit den Klageanträgen zu 3. und 4. verfolgten
Schadensersatzansprüche der Kläger entschieden hat, stand - und steht - § 301 ZPO dem
ebenfalls nicht entgegen. Denn die Haftung der Beklagten beruht insoweit nicht auf der
zwischen den Parteien streitigen Erbfolge, sondern darauf, dass die Beklagte - unstreitig -
das nachträglich verfasste Blankett-Testament beim Nachlassgericht eingereicht hat.
Unabhängig davon kann aber eine drohende Widersprüchlichkeit durch die Verbindung
des bezifferten Leistungsantrages mit einem (Zwischen-)Feststellungsantrag
ausgeschlossen werden (BGH, NJW 2013, 1744, Rn. 20; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 301 Rn.
15). So liegt der Fall auch hier, da die Erbfolge nach dem Vater bzw. Ehemann der
Parteien schon durch das angefochtene Teilurteil sowie das nachfolgende
Rechtsmittelverfahren für das weitere Verfahren verbindlich geklärt wird.
c) Die Berufung der Beklagte hat jedoch insoweit Erfolg, als ihre Erbunwürdigkeit nach §
2339 BGB nicht festgestellt werden kann. Insbesondere hat sich die Beklagte - anders als
vom Landgericht angenommen - nicht gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB in Ansehung einer
Verfügung von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 StGB schuldig
gemacht.

aa) Eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB scheitert bereits daran, dass der Beklagten
nicht nachwiesen werden kann, dass sie eine unechte Urkunde hergestellt und/oder
gebraucht hat; weitere Begehungsformen der Urkundenfälschung nach § 267 StGB - wie
das Verfälschen einer echten oder Gebrauchmachen von einer verfälschten Urkunde -
kommen hier ersichtlich nicht in Betracht. Eine Urkunde ist nämlich nur dann unecht, wenn
sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Es muss der
Anschein erweckt werden, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie
tatsächlich herrührt (BGH, BeckRS 2020, 42039). Wenn der Erblasser der Beklagten aber
- wie von ihr behauptet - eine Blankounterschrift gegeben hat, um über die Unterschrift den
Text für ein gemeinsames Testament zu verfassen, stammt die Erklärung ungeachtet der
erbrechtlichen Formvorschriften von ihm. Tatsächlicher und scheinbarer Urheber der
Erklärung fallen dann nicht auseinander. Getäuscht wird in diesem Fall nicht über den
Aussteller, sondern allenfalls über die Erfüllung der erbrechtlichen Formvorschriften (vgl.
OLG Hamm, ZEV 2016, 644 Rn. 45 m.w.Nachw.). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass
es eine solche Abrede nie gegeben hat oder der Erblasser eine entsprechende Verfügung
nie getroffen hätte, sind indes nicht ersichtlich. Diese fehlende Beweisbarkeit geht zu
Lasten der Kläger, denn das Vorliegen des Erbunwürdigkeitsgrundes muss derjenige
beweisen, der sich darauf beruft (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 515).

bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine mittelbare
Falschbeurkundung i.S.d. § 271 StGB begangen hat.

Eine mittelbare Falschbeurkundung begeht, wer bewirkt, dass Erklärungen,
Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von
Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als
abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt
nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden
Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind. Diesen
Nachweis haben die auch insoweit beweisbelasteten Kläger nicht geführt.

(1) Allerdings stellt der die Beklagte als Alleinerbin ausweisende Erbschein eine öffentliche
Urkunde i.S.d. § 271 BGB dar. Nach der Legaldefinition des § 415 ZPO, die nach
allgemeiner Meinung auch für die Auslegung des Begriffs in §§ 271, 348 StGB maßgeblich
ist (vgl. nur MünchKomm/Erb, StGB, 4. Aufl. 2022, § 271 Rn 5), sind öffentliche Urkunden,
„Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnis
oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr
zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.“ Die
genannten Voraussetzungen sind bei dem hier streitgegenständlichen Erbschein, der vom
Nachlassgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit erteilt worden ist, ohne weiteres erfüllt.
Neben den vorgenannten äußeren Erfordernissen setzt das Vorliegen einer öffentlichen
Urkunde i.S.d. § 271 StGB weiter voraus, dass diese eine qualifizierte
Beweiswirkung entfaltet, dass sie also vollen Beweis für und gegen jedermann erbringt.
Inhaltlich bedeutet dies, dass die verkörperte Erklärung, der Funktion öffentlicher Urkunden
und ihres erhöhten strafrechtlichen Schutzes entsprechend, mit einer besonderen
amtlichen Richtigkeitsgewähr versehen ist. Diese Voraussetzung sind bei einem Erbschein
grundsätzlich erfüllt; dies ergibt sich bereits aus den §§ 35 GBO, 2365 BGB. Denn nach §
2365 BGB wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet
ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere
als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. § 35 GBO regelt darüber hinaus, dass
im Grundverfahren der Nachweis der Erfolge durch den Erbschein geführt werden kann.
Auch wenn durch den Erbschein nicht die sachliche bzw. inhaltliche Richtigkeit der in ihm
erhaltenen Erklärung bewiesen wird, so werden auf dessen Inhalt aber materiell-rechtliche
Vermutungen aufgebaut (BGH, NJW 1964, 558; Grüneberg/Weidlich, BGB, 83. Aufl. 2024,
§ 2365 Rn. 2).

(2) Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch die Vorlage des
vermeintlichen „Testaments“ sowie ihrer eidesstattlichen Versicherung über den Hergang
der Errichtung dieses Dokument eine unrichtige Beurkundung des Nachlassgerichts in
Form des im Jahr 2006 erlangten Erbscheins bewirkt hat.

(a) Inhaltlich unrichtig ist die Beurkundung, wenn sie nicht mit der objektiven Wirklichkeit
übereinstimmt. Da zentrales Element der öffentlichen Urkunde die erhöhte, öffentliche
Beweiswirkung ist, erfordert die Verwirklichung des Tatbestands der mittelbaren
Falschbeurkundung, dass die unrichtig festgehaltene Erklärung, Verhandlung oder
Tatsache an dieser erhöhten Beweiskraft teilnimmt. Strafbewehrt beurkundet im Sinne des
§ 271 StGB sind deshalb nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf
die sich der öffentliche Glaube, d. h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann",
erstreckt (BGH, NJW 2001, 3135, 3136; BGH, BeckRS 2009, 00056, Rn. 19; OLG
Bamberg BeckRS 2015, 13077 Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, §
271 Rn. 20; jeweils m.w.Nachw.). Welche Angaben in einer Urkunde im Einzelnen an der
Richtigkeitsbestätigung teilhaben, ergibt sich in erster Linie aus den für Errichtung und
Zweck der öffentlichen Urkunde maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Dabei sind
auch die Anschauungen des Rechtsverkehrs zu beachten. Die Beurkundung einer
Tatsache, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend)
angegeben werden braucht und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der
Beurkundung nicht berührt, kann grundsätzlich nicht als Beurkundung einer rechtlich
erheblichen Tatsache angesehen werden (BGH, NJW 2015, 802, Rn. 22; BGH, NJW 2001,
3135; OLG Bamberg, NJOZ 2015, 1903 Rn. 4).

Vor diesem Hintergrund erstreckt sich die Beweiskraft eines Erbscheins nur darauf, dass
die dort ausgewiesene Person tatsächlich - ggf. mit den ausgewiesenen Beschränkungen -
Erbe geworden ist, auf den konkreten Berufungsgrund selbst bezieht sich diese nicht.
Denn gemäß § 2365 BGB wird aufgrund des Erbscheins nur vermutet, dass demjenigen,
welcher dort als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe
und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Eine
abschließende gesetzliche Regelung dazu, welche Angaben in einem Erbschein zwingend
anzugeben sind, existiert nicht. § 352b FamFG bestimmt lediglich, dass bei einem
Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, anzugeben, dass eine Nacherbfolge
angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist.
Ferner legt § 352 FamFG fest, welche Angaben in einem Antrag auf Erteilung eines
Erbscheins anzugeben sind, wobei nach Abs. 1 Nr. 5 auch mitzuteilen ist, ob und welche
Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind. Grundsätzlich befinden
sich in einem Erbschein aber keine Angaben dazu, auf welchem Berufungsgrund die im
Erbschein festgehaltene Erbfolge fußt. Aufgrund dessen ist der Beweis des Gegenteils zur
Vermutungswirkung des Erbscheins nach § 2365 BGB auch noch nicht dadurch erbracht,
dass die Unechtheit, Ungültigkeit oder ein anderer Inhalt der Verfügung von Todes wegen
nachgewiesen wird; nachzuweisen ist in diesem Fall vielmehr auch, dass der Erbe nicht
aus einem sonstigen Grund dasselbe Erbrecht einnimmt. Allerdings wird die
Beweisführung in der Praxis regelmäßig dadurch erleichtert, dass der Erbe in einem
solchen Fall darlegen muss, worauf er sein Erbrecht stützt (MünchKomm/Grziwotz, BGB,
9. Aufl. 2022, § 2365 Rn. 11). Demensprechend erstreckte sich die Beweiskraft des von
der Beklagten erwirkten Erbscheins nur auf die darin ausgewiesene Erbfolge, nicht jedoch
darauf, dass sich das Erbrecht der Beklagten auf dem von ihr als wirksames
gemeinschaftliches Testament der Eheleute vorlegten Dokument gründet.

(b) Eine mittelbare Falschbeurkundung im Sinne des § 271 StGB läge deshalb nur dann
vor, wenn die in dem von der Beklagten im Jahr 2006 erlangten Erbschein ausgewiesene
Erbfolge objektiv unrichtig wäre. Dies kann vorliegend jedoch nicht mit der hierfür
erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass das von der Beklagten
im Erbscheinverfahren vorgelegte Dokument vom 30.08.2005 nicht die Formvorschriften
der §§ 2247, 2267 BGB erfüllt. Hierzu trägt die Beklagte nunmehr selbst vor, dass sie ein
vom Erblasser blanko unterzeichnetes Dokument nachträglich mit dem über den
Unterschriften befindlichen Text eines Testaments versehen habe. Hierdurch konnte das
Formerfordernis eines eigenhändigen Testamentes indes nicht erfüllt werden. Denn zur
Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB ist zwar ausreichend,
aber auch erforderlich, dass einer der Ehegatten das Testament in der dort
vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung
eigenhändig mitunterzeichnet. Erforderlich ist deshalb, dass der mitunterzeichnende
Ehegatte seine Unterschrift erst leistet, nachdem der andere Ehegatte die Erklärung des
Testaments bereits niedergeschrieben hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 269, 270).
Gleichwohl kann nicht mit der zur Feststellung ihrer Erbunwürdigkeit erforderlichen
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beklagte tatsächlich Alleinerbin ihres
Ehemannes geworden ist. Der von ihr vorgetragene Sachverhalt zur Existenz eines
formwirksam errichteten gemeinschaftlichen Testaments, das inhaltlich dem von ihr
vorgelegten Dokument entspricht, ist der Beklagten nicht zu widerlegen. Die Beklagte hat
insoweit vorgetragen, dass das von ihr bei Gericht eingereichte mit „Mein Testament“
überschriebene Dokument zwar nicht, wie im Erbscheinverfahren zunächst behauptet, von
ihr gemeinsam mit dem Erblasser verfasst und anschließend von beiden unterzeichnet
worden sei. Bei dem vorgelegten Papier handele es sich allerdings um die Abschrift eines
von den Eheleuten auf eben diese Weise hergestellten Testaments. Sie habe ein solches
Testament gemeinsam mit dem Erblasser verfasst und unterzeichnet und dieses
anschließend nur ordentlich auf einem Blankett des Erblassers abgeschrieben. In diesem
Fall wäre die Beklagte aber aufgrund eines nach den Vorschriften der §§ 2231 Nr. 2, 2247
BGB formwirksam errichteten Testaments Erbin geworden.

Auch wenn die Beklagte das Original des von den Eheleuten angeblich gemeinsam
verfassten und anschließend unterzeichneten Testaments nicht vorgelegt hat, kann nicht
ausgeschlossenen werden, dass ein solches tatsächlich existiert bzw. existiert hat.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser ein solches nie verfasst hätte,
tragen die die Kläger nicht vor, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Zwar ist unstreitig,
dass der Erblasser der Beklagten zu Lebzeiten häufig Blankounterschriften zur Verfügung
gestellt hatte, so dass die Beklagte ohne weiteres diese Gelegenheit hätte nutzen können,
um eigenmächtig ein vermeintlich gemeinschaftliches Testament herzustellen. Auch
verkennt der Senat nicht, dass der von der Beklagten geschilderte Sachverhalt insoweit
Ungereimtheiten aufweist, als es sicherlich praktikabler - und vom Ablauf her auch
näherliegend - gewesen wäre, wenn die Beklagte das von den Eheleuten angeblich
zunächst gemeinsam verfasste Testament anschließend noch einmal abgeschrieben und
erst dann ihrem Ehemann zur Unterschrift vorgelegt hätte. Auch ist auffällig, dass das
Original nicht mehr auffindbar ist, sehr wohl aber die vermeintliche Abschrift. Schließlich
spricht auch das Vorbringen der Beklagten im Nachlassverfahren, in dem sie zunächst
mehr als unvollständig zum Zustandekommen des vorgelegten „Testaments“ und zu dem
angeblichen Originaltestament vorgetragen hatte, gegen die Richtigkeit ihrer jetzigen
Angaben. Dies gilt umso mehr, als die aktuelle Darstellung nach dem Eingeständnis der
Blankounterzeichnung des vorgelegten Schriftstücks letztlich die einzig denkbare
Sachverhaltsvariante ist, in der sich die Beklagte nicht nach § 271 StGB strafbar gemacht
hätte. Gleichwohl ist im konkreten Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit
auszuschließen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie von der Beklagten
geschildert. Insbesondere der unstreitige Umstand, dass der Erblasser der Beklagten auch
in anderen Zusammenhängen Blankounterschriften zur Verfügung gestellt hatte, damit
diese Dinge für ihn erledigen und er Zeit sparen konnte, zeigt, dass der Erblasser offenbar
großes Vertrauen in seine Ehefrau hatte. Zugleich ist dadurch belegt, dass das von der
Beklagten behauptete Vorgehen zwar objektiv ungewöhnlich, für die Eheleute A. aber nicht
völlig unüblich gewesen wäre. Schließlich weist das Schriftbild des vorgelegten
vermeintlichen Testamens auch keine Auffälligkeiten auf, die eine Blankettfälschung
nahelegen würden. Tatsächlich befindet sich die Unterschrift des Erblassers an einer
Stelle, die den - ja angeblich zuvor bekannten - Text abschließt; dieser ist zudem eng, aber
keineswegs unnatürlich gedrängt niedergeschrieben.

Nach alldem kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein formwirksames Testament
existiert oder zumindest existiert hat, mit dem der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin
eingesetzt hat. Auch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein solches
Testament gemäß § 2255 BGB seine Wirkung verloren hat, weil es in Widerrufabsicht
vernichtet wurde. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der vom Nachlassgericht
erteilte Erbschein unrichtig war.

cc) Für die Verwirklichung sonstiger in § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB genannter
Urkundendelikte durch die Beklagte bestehen keine Anhaltspunkte. Andere
Erbunwürdigkeitsgründe i.S.d. § 2339 BGB kommen ersichtlich nicht in Betracht. Da die in
§ 2339 BGB genannten Gründe abschließend sind und damit eine entsprechende
Anwendung der Vorschriften über die Erbunwürdigkeit auf andere ähnlich schwerwiegende
Straftaten ausscheidet (Grüneberg/Weidlich, 84. Aufl. 2024, § 2339 Rn. 2; Burandt/Rojahn/
Müller-Engels, Erbrecht, 4. Auflage 2022 § 2339 BGB Rn. 11), kann auch dahinstehen, ob
die Beklagte durch ihr Handeln andere Straftatbestände verwirklicht hat.

Im Ergebnis ist nach all dem kein Erbunwürdigkeitsgrund nach § 2339 BGB feststellbar
und die Anfechtung des Erbschaftserwerbs durch die Beklagte kann nicht nach § 2340
BGB geltend gemacht werden.

d) Aus dem Vorgenannten ergibt sich zugleich, dass auch der Antrag der Kläger auf
Feststellung, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zur Feststellung der
Erbunwürdigkeit der Beklagten zu jeweils 1/3-Anteil gesetzliche Erben nach dem am
27.08.2006 in N. verstorbenen P. K. B. A. geworden sind, unbegründet ist. Die begehrte
Feststellung der Erbenstellung der Kläger kann nicht getroffen werden, weil sie das nach
den vorstehenden Ausführungen fortbestehende gesetzliche Erbrecht der Beklagten
unberücksichtigt ließe.

e) Auf den Hilfsfeststellungsantrag der Kläger war allerdings festzustellen, dass die Kläger
zu jeweils 1/6-Anteil gesetzliche Erben nach dem am 27.08.2006 in N. verstorbenen P. K.
B. A. geworden sind. Der Ausspruch folgt insoweit bereits aus dem von der Beklagten
erklärten Anerkenntnis (§ 307 S. 1 ZPO), er ist aber auch in der Sache zutreffend. Da die
Darstellung der Beklagten zur Existenz eines formgültigen gemeinschaftlichen Testaments
zwar nicht zu widerlegen, andererseits im Hinblick auf die oben dargelegten
Verdachtsmomente aber auch nicht nachweisbar ist, ist vom Eintritt der gesetzlichen
Erbfolge auszugehen. Danach ist der Erblasser gemäß §§ 1931 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 1371
BGB zur Hälfte von der Beklagten und im Übrigen gemäß § 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB zu
jeweils 1/6-Anteil von den Klägern beerbt worden.

f) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht allerdings mit dem Urteilstenor zu 3. einen
Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft
nach dem Erblasser ausgeurteilt. Dieser ergibt sich aus § 2027 BGB i.V.m. § 2018 BGB
und besteht unabhängig davon, ob die Beklagte Miterbin geworden ist. Denn die
genannten Vorschriften begründet auch gegen einen Miterben einen Anspruch, wenn der
besitzende Miterbe ein weitergehendes Erbrecht für sich beansprucht oder beansprucht
hat, als ihm in Wirklichkeit zusteht; dies gilt zumindest dann, wenn der Miterbe sich - wie
hier die Beklagte - eine Alleinerbenstellung angemaßt hat (BeckOGK/Lindner, BGB, Stand
01.03.2023, § 2018, Rn. 13). Der Anspruch entfällt auch nicht dadurch, dass der
Erbschaftsbesitzer sich später nicht mehr ein Erbrecht anmaßt (BGH, NJW 1985, 3068,
3069; Erman/Horn, BGB, 16. Aufl. 2020, § 2018 Rn. 8 m.w.Nachw.). Vor diesem
Hintergrund ist es entgegen der nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
07.03.2024 geäußerten Auffassung der Beklagten auch unerheblich, dass die Kläger ihre
Ansprüche in erster Linie damit begründen, sie seien unter Ausschluss der Beklagten zu
jeweils 1/3 Erben geworden. Denn die erstinstanzliche Verurteilung erweist sich insoweit
weiterhin auch als richtig; dass die Beklagte selbst Mitglied der Erbengemeinschaft ist,
deren Ansprüche auf den weiteren Stufen der Stufenklage durchgesetzt werden sollen,
ändert daran nichts.

Es ist auch nicht feststellbar, dass die Beklagte diesen Anspruch bereits vollständig erfüllt
hat. Die Auskunftspflicht umfasst nicht nur den örtlichen, sondern auch den
wirtschaftlichen Verbleib der Wirtschaftsgegenstände, also insbesondere auch deren
Surrogate nach § 2019 BGB und alle Gegenstände, die einmal zum Nachlass gehörten,
auch wenn sie im Zeitpunkt der Auskunft nicht mehr vorhanden sind. Ebenso sind die
gezogenen Nutzungen und Früchte aufzudecken. Insoweit verdichtet sich der Anspruch
letztlich zu einer Rechnungslegung über den in den Besitz des Auskunftspflichtigen
gelangten Nachlasses bzw. Gegenstandes, der auch die Vorlage von Belegen einschließt
(BeckOGK/Lindner, BGB, Stand: 01.09.2023, § 2027 Rn. 15). Dass die Beklagte diesen
Anforderungen nachgekommen ist, ist entgegen ihrer im Schriftsatz vom 07.03.2024
geäußerten Auffassung nicht anzunehmen. Insbesondere ergeben sich die nach dem
Vorstehenden erforderlichen Angaben nicht aus der zwischen den Parteien im Nachgang
zum Verhandlungstermin vom 17.08.2023 geführten Korrespondenz (Anlagen zum
Schriftsatz der Beklagten vom 13.12.2023, Bl. 298 ff. d.A.).

2.
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache ebenfalls teilweise Erfolg.

a) Die Klägerin zu 2) hat gegen die Beklagte einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung
von 8.377,75 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit aus § 826 BGB. Der weitergehende Zahlungsanspruch ist hingegen
verjährt.

aa) Sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der
durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen
das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im
Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden
hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten,
die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen
Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der
Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des
Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen.
Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, NJW
2021, 921; BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 15 m.w.Nachw.). In Bezug auf das Erschleichen
eines Titels ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung,
Herausgabe des Titels und Schadensersatz nur in besonders schwerwiegenden, eng
begrenzten Ausnahmefällen besteht, so etwa, wenn der in Rede stehende Titel (objektiv)
unrichtig ist, der Titelgläubiger dies weiß und besondere, verwerfliche Umstände
hinzutreten (BGH, NJW 2005, 2991, 2994; BeckOK/Spindler, BGB, Stand: 01.02.2023, §
826 Rn. 144). Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege
kann ebenfalls in Ausnahmefällen eine Haftung nach § 826 BGB begründen. Sittenwidrig
ist eine Schadenszufügung in diesem Fall dann, wenn eine Partei das Verfahren mit
unlauteren Mitteln betreibt (BGH, NJW 2003, 1934, 1935 m.w. Nachw.).

Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den - zunächst auch erfolgreichen - Antrag
der Beklagten auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, erfüllt.
Dieser Antrag führte nur deshalb zum Erfolg, weil die Beklagte bewusst wahrheitswidrig
angegeben und an Eides statt versichert hatte, dass das auf den 30.08.2005 datierende
Dokument von ihr eigenhändig geschrieben und sodann von dem Erblasser eigenhändig
mitunterschrieben worden sei, mithin ein formwirksames Testament darstelle. Soweit sie
erstinstanzlich angegeben hat, dass sie bei der Vorlage des auf den 30.08.2005
datierenden Dokuments beim Nachlassgericht im Jahr 2006 davon ausgegangen sei, dass
sie nichts Unrechtes tue, stellt dies offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Denn
schließlich hatte die Beklagte bei der Stellung des Erbscheinantrags nicht nur das
genannte Dokument überreicht, sondern auch noch bewusst wahrheitswidrig angegeben,
dass es sich um ein privatschriftliches, gemeinschaftliches Testament vom 30.08.2005
handele, das von ihr eigenhändig geschrieben und von dem Erblasser eigenhändig
mitunterschrieben worden sei (vgl. hierzu das Protokoll über den Erbscheinsantrag der
Beklagten vom 11.09.2006, Bl. 1 der beigezogenen Nachlassakte 46 VI 67/2019). Dem
Erbscheinsantrag der Beklagten im Jahr 2006 ist die Klägerin zu 2) auch noch mit der
Behauptung entgegengetreten, dass die Beklagte dieses Testament ohne Wissen des
Erblassers auf einem von diesem blanko unterzeichneten Zettel abgefasst habe
(Schriftsatz der Klägerin zu 2) vom 20.09.2006, Bl. 4 f. der Beiakte 46 VI 67/2019).
Daraufhin hat die Beklagte durch ihre Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 26.09.2006
vortragen lassen und an Eides statt versichert, dass sie und der Erblasser das
gemeinschaftliche Testament am 30.08.2005 in der Küche ihrer Wohnung erstellt hätten,
nach eingehender Erörterung sei der Text einverständlich geschrieben und anschließend
von beiden unterschrieben worden (Bl. 9 f. der Beiakte 46 VI 67/2019). Dies zeigt
eindrücklich, dass die Beklagte hier bewusst wahrheitswidrig und mit unlauteren Mitteln auf
der Basis des auf den 30.08.2005 datierenden Dokuments einen Erbschein erwirkt hat, der
auf der Grundlage wahrheitsgemäßer Angaben nicht erteilt worden wäre.
In gleicher Weise hat sie auch in dem im Jahre 2019 von der Klägerin zu 2) eingeleiteten
Verfahren auf Einziehung des Erbscheins agiert. Auch hier hat sie die Verwendung einer
Blankounterschrift des Erblassers nachdrücklich in Abrede gestellt und wahrheitswidrig
behauptet, das Testament sei in Anwesenheit des Erblassers am Küchentisch erstellt und
sodann von diesem unterschrieben worden. Dass das Testament auf einem blanko
unterschriebenen Papier nacherstellt worden sein könnte, hat sie dort als „schon vom
Gesamtbild her abwegig“ bezeichnen lassen (Bl. 68 f der Beiakte 46 VI 67/2019). Des
Weiteren hat die Beklagte auch im Schriftsatz vom 10.07.2019 (Bl. 81 der Beiakte) noch
einmal ausführlich zu der Errichtung eines handschriftlichen Testaments vorgetragen
lassen. Dabei wird beim unbefangenen Leser auch der Eindruck erweckt, dass es sich bei
dem dort angesprochenen Testament selbstverständlich um das Schriftstück handelte,
dass die Beklagte als gemeinschaftliches Testament schon im Jahre 2006 vorgelegt hatte.

bb) Hierbei handelte die Beklagte auch mit Schädigungsvorsatz. Der gemäß § 826 BGB
erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss
die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen
aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen
haben (BGH, NJW 2004, 2971, 2973; BGH, NJW 2020, 1962, Rn. 61). Dabei kann sich
aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns die Schlussfolgerung ergeben, dass
mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGH, NJW 2019, 3638 Rn. 37). Vorliegend
ging es der Beklagten bei der Vorlage des vermeintlich wirksamen Testaments ersichtlich
darum, sich als Alleinerbin zu gerieren und damit die Klägerin zu 2), aber auch die Kläger
zu 1) und 3), von der Erbfolge nach dem Tod des Erblassers auszuschließen. An einem
Schädigungsvorsatz kann daher kein Zweifel bestehen.

cc) Für den Umfang der Schadensersatzpflicht gelten die Bestimmungen der §§ 249 ff.
BGB (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB, 9. Aufl. 2024 § 826 Rn. 62). § 249 Abs. 1 BGB
verpflichtet den Schädiger zur Herstellung des Zustandes, der auf der Seite des
Geschädigten bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht
eingetreten wäre (Erman/Ebert, BGB, a.a.O., § 249, Rn. 1). Ersatzfähig sind damit
insbesondere auch die Kosten des zunächst erfolglosen Vorgehens gegen den Schädiger
oder einen Dritten, wenn der Schädiger den Geschädigten dazu bei einer für diesen nicht
aufklärbaren Sachlage durch unrichtige Angaben veranlasst hat (BGH, NJW 1971, 135).
Damit umfasst der Schadenersatzanspruch aber auch die der Klägerin zu 2) entstandenen
Kosten des zunächst erfolgen Vorgehens gegen die Erteilung des Erbscheins bzw. des
erfolgen Versuchs der Einziehung des Erbscheins, welchen die Beklagte als Alleinerbin
ausweist.

(1) Der Erstattungsforderung der Klägerin zu 2), die sich aus dem Prozessverhalten der
Beklagten im ursprünglichen Erbscheinverfahren und der nachfolgenden Regulierung des
(vermeintlichen) Pflichtteils der Klägerin zu 2) ergibt, (außergerichtliche Kosten im
Erbscheinerteilungsverfahren in Höhe von 2.028,42 €, Kosten für das im Jahr 2007
geführte Beschwerdeverfahren in Höhe von 17,00 €, Rechtsanwaltskosten im
Erbscheinerteilungsverfahren 2006 sowie Kosten, die bei der anschließenden
Pflichtteilsregulierung in Höhe von 327,48 €, 500,00 € und 895,48 € entstanden sind) steht
allerdings die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Schadenersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ohne
Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer
Entstehung an. Damit sind die Schäden der Klägerin zu 2), die sich aus dem Verhalten der
Beklagten in den Jahren 2006 und 2007 ergeben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2017
verjährt.

(2) Soweit die Beklagte der Klägerin auch wegen ihres Prozessverhaltens im Verfahren
über die Einziehung des Erbscheins im Jahr 2019/2020 aus § 826 BGB haftet, kann die
Klägerin Kosten in Höhe von 8.377,75 € verlangen. So hatte die Klägerin zu 2) in diesem
Verfahren einen Betrag in Höhe von 4.135,40 € für die Tätigkeit ihres
Verfahrensbevollmächtigten zu entrichten sowie der Beklagten die Kosten ihres
Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 4.242,35 € zu erstatten.

Im Hinblick auf die an ihre eigene Verfahrensbevollmächtigte geleistete Zahlung über
4.135,40 € auf der Basis einer Liquidation vom 09.11.2020 hat die Klägerin zu 2) auf
Hinweis des Senats einen Aktenkontoauszug der Rechtsanwältin O. zur Akte gereicht, aus
dem sich die Rechnung vom 09.11.2020 über 4.135,40 € ergibt und der mit einem Saldo
von 0,00 € endet. Dem ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, so dass der Senat
auf dieser Basis davon ausgeht, dass die Klägerin zu 2) die Rechnung vom 09.11.2020
vollständig beglichen hat.

Soweit die Beklagte die an sie selbst geleitete Zahlung bestreitet, genügt sie ihrer
Darlegungslast nicht. Im Hinblick auf den unstreitig von ihrem damaligen
Verfahrensbevollmächtigten gestellten Kostenfestsetzungsantrag und dem darauf
ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.02.2021 über genau diesen Betrag (vgl.
Bl. 211 f., 213 f. der Beiakte 46 VI 67/19) hätte es der näheren Darlegung bedurft, dass
hierauf nicht bezahlt und eine Vollstreckung nicht eingeleitet worden sei.
Der so begründete Anspruch ist - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Schadenseinheit - nicht verjährt. Danach läuft zwar eine einmal in Gang gesetzte
Verjährungsfrist einheitlich für den gesamten Schadenersatzspruch einschließlich etwaiger
Folgeschäden (vgl. nur BGH, NJW 2012, 3639 Rn. 19; MünchKomm/Grothe, BGB, 9. Aufl.
2021, § 199 Rn. 9 m.w.Nachw.). Die Beklagte hat indes - wie oben aufgezeigt - durch ihr
Verhalten in dem im Jahre 2019 eingeleiteten Einziehungsverfahren eine weitere
vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung begangen; erst hierdurch ist die Klägerin mit
den Kosten in Höhe von 4.135,40 € und 4.242,35 € belastet worden. Diese Schäden
beruhen damit auf einer neuen deliktischen Handlung der Beklagten; hierdurch wurde eine
eigenständige Verjährungsfrist in Gang gesetzt (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 2011, 842
Rn. 12 ff.; MünchKomm/Grothe, a.a.O.), die bei Klageerhebung auch noch nicht
abgelaufen war.

dd) Der auf die berechtigte Klageforderung zugesprochene Zinsanspruch folgt aus § 291
S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

b) Aus den vorgenannten Gründen besteht in der aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Höhe auch ein Anspruch der Kläger auf Freistellung von der Forderung der
Rechtsanwälte Dr. X. + Partner mbB wegen vorprozessualer Geschäftsgebühren. Zu den
ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen nach § 249 BGB nämlich auch
die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen
Rechtsverfolgungskosten (BGH, NJW-RR 2019, 1187 Rn. 26; jurisPK/Rüßmann, BGB, 10.
Aufl. 2023, § 249, Rn. 97). Zwar hat der Schädiger nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten
Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des
Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. So
gilt die Einschaltung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen nur dann als
erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregelung
verzögert wird (BGH, NJW 2015, 3447, Rn. 55). Bei Fällen wie dem vorliegenden, der –
wie der Lauf des Verfahrens zeigt – ersichtlich nicht einfach gelagert ist, ist das Honorar
aber ohne weiteres bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (vgl. BGH,
a.a.O.).

Auf der Basis eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 408.377,75 € (hälftiger Nachlasswert
sowie Erstattung der in den Jahren 2019 und 2020 verursachten Schäden) beträgt die von
den Klägern geltend gemachte 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Erhöhung wegen drei
Auftraggebern (= 1,9 x 3.143,00 €) zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer
insgesamt 7.130,12 €.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 492.146,13 €

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Köln

Erscheinungsdatum:

14.03.2024

Aktenzeichen:

24 U 152/22

Rechtsgebiete:

Grundbuchrecht
Gesetzliche Erbfolge
Pflichtteil
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Allgemeines Schuldrecht
Eheliches Güterrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Testamentsform
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BGB §§ 2339 Abs. 1 Nr. 4, 2365; StGB §§ 267, 271