OLG Saarbrücken 11. Juli 2023
5 W 35/23
GBO §§ 29, 35 Abs. 1

Grundbuchverfahrensrecht: Erbschein als Unrichtigkeitsnachweis; Zweifel an Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass

letzte Aktualisierung: 26.10.2023
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.7.2023 – 5 W 35/23

GBO §§ 29, 35 Abs. 1
Grundbuchverfahrensrecht: Erbschein als Unrichtigkeitsnachweis; Zweifel an
Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass

1. Der von dem Nacherben vorgelegte Erbschein reicht als Umschreibungsgrundlage im
Grundbuchverfahren nur aus, wenn auch sonst keine Zweifel an der Nachlasszugehörigkeit des
betroffenen Grundstücks bestehen.
2. Solche Zweifel bestehen, wenn die Nacherbenanwartschaft vor dem Nacherbfall an einen Dritten
veräußert wurde, auch ungeachtet des im Grundbuchverfahren regelmäßig nicht nachweisbaren
Einwandes, die Veräußerung sei wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und
Gegenleistung sittenwidrig gewesen.

Gründe

I.
Gegenstand der vorliegenden Grundbuchbeschwerde ist die Zurückweisung eines am
6. Oktober 2022 eingereichten Antrages der Beteiligten zu 1), mit dem diese ihre Eintragung als
Eigentümerin zu ½ der in den Grundbüchern von Malstatt-Burbach Blatt ..., Güdingen Blatt ...
und Brebach Blatt ... eingetragenen Grundstücke (Bl. 55 ff. d.A.) nach dem Tode der vormaligen
Eigentümerin, der am 3. Juni 2007 verstorbenen Frau P. (im Folgenden: Erblasserin), begehrt.
Hierzu hat sie die beglaubigte Abschrift eines am 1. Juni 2022 erteilten Erbscheines vorgelegt,
der sie und den Beteiligten zu 3) als Erben zu je ½-Anteil nach der Erblasserin ausweist (Bl. 67
d.A.) und ausgeführt, die Erblasserin sei von ihr und dem Beteiligten zu 3) als Nacherben beerbt
worden; Vorerbin sei eine Frau B. gewesen, die am 9. April 2020 verstorben sei. Zuvor hatte der
Beteiligte zu 2) mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. August 2022 einen –
am 13. Oktober 2022 hinsichtlich der Grundstücksbezeichnung berichtigten – Antrag auf
Grundbuchberichtigung gestellt (Bl. 28 ff., 45 d.A.) und darin unter Hinweis auf die
Eigentümerstellung der Beteiligten zu 2) und zu 3) um Löschung mehrerer in den Abteilungen
II und III des Grundbuches von Güdingen, Blatt ... verzeichneter Belastungen sowie um deren
Eintragung als Eigentümer des im Grundbuch von Brebach Blatt ... eingetragenen
Grundbesitzes gebeten. Zur Begründung hatte er sich auf einen notariellen Vertrag vom 25.
November 2010 berufen (UR Nr. xxx Ka des Notars S., S. = Bl. 38 ff. d.A.), in dem die
Beteiligte zu 1) ihre Nacherbenanwartschaft am Nachlass der Erblasserin an den Beteiligten zu
2) verkauft und mit sofortiger Wirkung übertragen hatte. Ausweislich eines am 27. April 2023 zu
den Grundbuchakten gelangten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24. April
2023 (Bl. 85 ff. d.A.) begehrt die Beteiligte zu 1) darin die Eintragung eines Widerspruchs gegen
das Eigentumsrecht der Beteiligten zu 2) und zu 3), u. a. hinsichtlich des hier gegenständlichen
Grundbesitzes, mit der Begründung, der notarielle Vertrag vom 25. November 2010 sei
sittenwidrig und nichtig.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – hat mit Verfügung vom 11. April 2023 die von dem
Beteiligten zu 2) begehrten Eintragungen vollzogen (Bl. 110 d.A.); mit weiterer Verfügung vom
selben Tage hat es die Beteiligte zu 1) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Rücknahme
ihres Antrages aufgefordert und zur Begründung ausgeführt, angesichts der wirksamen
Übertragung der Nacherbenanwartschaft an den Beteiligten zu 2) sei zwar in den Erbschein der
Veräußerer (= die Beteiligte zu 1) aufzunehmen und nicht der Erwerber (= der Beteiligte zu 2),
dieser sei allerdings durch einen auf den eingesetzten Nacherben lautenden Erbschein in
Verbindung mit dem beglaubigten Übertragungsgeschäft hinreichend legitimiert und daher
zusammen mit dem Beteiligten zu 3) in Erbengemeinschaft in das Grundbuch einzutragen (Bl.
111 d.A.). Unter Bezugnahme auf diese Begründung hat es sodann, nachdem keine weitere
Stellungnahme einging, den Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) mit dem
angefochtenen Beschluss (Bl. 113 d.A.) zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde (Bl. 117 ff. d.A.), in der sie
erneut auf die ihres Erachtens gegebene Sittenwidrigkeit des notariellen Vertrages vom 25.
November 2010 und den Fortbestand ihrer Erbenstellung verweist, und der das Amtsgericht mit
Beschluss vom 26. Juni 2023 (Bl. 118 d.A.) nicht abgeholfen hat.

II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Berichtigung
des Grundbuches ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), in der Sache jedoch nicht begründet. Das
Grundbuchamt hat die Vornahme der von der Beteiligten zu 1) beantragten Eintragung zu
Recht abgelehnt. Ungeachtet des Umstandes, dass auch nach ihrer Darstellung allenfalls die
Eintragung der beiden in dem Erbschein genannten Beteiligten zu 1) und zu 3) in
Erbengemeinschaft zu je ½ in Betracht käme (vgl. Demharter, Grundbuchordnung 32. Aufl.,
§ 47 Rn. 21), sind die weiteren Voraussetzungen der begehrten Grundbuchberichtigung, hier:
der Erwerb von Miteigentum an den betroffenen Grundstücken durch die Beteiligte zu 1) im
Wege der (Nach-)Erbfolge, nicht nach Maßgabe der §§ 22, 29 GBO erwiesen.

1.
Gemäß § 22 Abs. 1 GBO bedarf es zur Berichtigung des Grundbuchs der – im Falle der
Erbfolge ohnehin regelmäßig nicht in Betracht kommenden, vgl. BayObLGZ 1994, 33
Bewilligung des davon Betroffenen (§ 19 GBO) nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen
wird. Dies erfordert zum einen eine Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinne des § 894 BGB,
außerdem muss die begehrte Berichtigung zum Ziel haben, die Übereinstimmung des
Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage wiederherzustellen (Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 4;
Schäfer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl., § 22 Rn. 1). Die Berichtigung des Grundbuchs
aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO setzt mithin neben dem Nachweis
der Unrichtigkeit voraus, dass auch die Richtigkeit der begehrten Eintragung – in der Form des
§ 29 GBO – nachgewiesen wird, denn das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden,
dass es den geänderten materiellen Rechtszustand richtig wiedergibt (OLG München, FGPrax
2019, 6; BayObLGZ 1994, 158; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 37). An diesen Nachweis sind
strenge Anforderungen zu stellen; es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte,
auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen
können (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 – V ZB 43/15, NJW 2016, 3242; Senat,
Beschluss vom 7. Juli 2021 – 5 W 24/21, FGPrax 2021, 205; BayObLGZ 1995, 413; Demharter,
a.a.O., § 22 Rn. 37). Der Unrichtigkeitsnachweis ist – von Fällen der Offenkundigkeit abgesehen
– durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (§ 29 Abs. 1 GBO; BGH,
Beschluss vom 21. Januar 2016 – V ZB 43/15, NJW 2016, 3242; Senat, Beschluss vom 7. Juli
2021 – 5 W 24/21, FGPrax 2021, 205; BayObLG, MittBayNot 1992, 397). Hiervon kann auch
nicht mit der Erwägung abgesehen werden, die Beschaffung eines formgerechten Nachweises
sei im Einzelfall unzumutbar; vielmehr bedarf es dann einer – ggf. durch Urteil im
Erkenntnisverfahren zu erwirkenden – Berichtigungsbewilligung (Senat, Beschluss vom 25.
Februar 2022 – 5 W 11/22, Rpfleger 2022, 502; BayObLG, Rpfleger 1984, 463; OLG München,
ZEV 2018, 486; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 42; Böttcher, in: Meikel, GBO 12. Aufl., § 22
Rn. 120). Allein der Nachweis der Erbfolge kann regelmäßig nur durch einen Erbschein oder ein
Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO).

2.
Danach hat das Amtsgericht die beantragte Grundbuchberichtigung hier zu Recht abgelehnt.
Angesichts der im Jahre 2010 erfolgten, notariell belegten Veräußerung ihrer
Nacherbenanwartschaft an den Beteiligten zu 2) bestehen zumindest durchgreifende Zweifel
daran, dass die durch Erbschein als Nacherbe legitimierte Beteiligte zu 1) Miteigentümerin des in
Rede stehenden Grundbesitzes ist. Infolgedessen ist hier nicht im Sinne des § 29 GBO erwiesen
oder offenkundig, dass die beantragte Umschreibung zu ihren Gunsten, auch umgedeutet in ihre
Eintragung mit dem Beteiligten zu 3) in Erbengemeinschaft zu je ½ (zur Möglichkeit der
Umdeutung eines Antrages analog § 140 BGB BayObLGZ 1953, 333; 1983, 118; KG DNotZ
1968, 95; Böttcher, in: Meikel, a.a.O., § 13 Rn. 27), zur Richtigkeit des Grundbuches führen
würde.

a)
Aus dem von der Beteiligten zu 1) in Bezug genommenen Erbschein allein (Abschrift Bl. 67
d.A.; zur Vorlage im Grundbuchverfahren BGH, Beschluss vom 20. Mai 1981 – V ZB 25/79,
NJW 1982, 170), der diese neben dem Beteiligten zu 3) als hälftige Miterbin ausweist, kann
aufgrund weiterer, dem Grundbuchamt positiv bekannt gewordener Umstände – hier: der mit
notarieller Urkunde vom 25. November 2010 (Bl. 38 ff. d.A.) erfolgten Veräußerung der
Nacherbenanwartschaft der Beteiligten zu 1) an den Beteiligten zu 2) – nicht mit der
erforderlichen Gewissheit auf ihre Miteigentümerstellung geschlossen werden. Denn gemäß § 35
Abs. 1 GBO entfaltet ein Erbschein im Grundbuchverfahren über die Vermutungswirkung des
§ 2365 BGB hinaus volle Beweiskraft nur für das Bestehen des bezeugten Erbrechts; auf andere
als die darin bezeugten Tatsachen erstreckt sie sich nicht (vgl. KG, FamRZ 2021, 70; OLG
München, RNotZ 2016, 185; Demharter § 35 Rn. 27 und 29; Weidlich, in: Grüneberg, BGB
82. Aufl., § 2365 Rn. 1 f.). Der gesetzliche Inhalt des Erbscheins ist strikt dahin begrenzt, dass er
das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu bezeugen hat
(BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZB 17/20, NJW 2021, 3727; vgl. RG, Beschluss
vom 11. Oktober 1906 – IV 286/06, RGZ 64, 173, 178). Hinsichtlich der Umschreibung eines
Grundstücks auf den Erben ist der Erbschein daher nur dann als Umschreibungsgrundlage zu
verwenden, wenn das Grundstück zum Nachlass gehört; diese Frage ist, da sich aus dem
Erbschein selbst nichts dafür ergibt, vom Grundbuchamt selbständig zu prüfen (Krause/Weber,
in: Meikel, a.a.O. § 35 Rn. 42; Güthe/Triebel, Grundbuchordnung für das Deutsche Reich
6. Aufl., § 35 Rn. 18; vgl. auch BayObLG, JFG 3, 312, 313). Dass die von dem Antrag der
Beteiligten zu 1) betroffenen Grundstücke zum Nachlass gehören und in ihr Miteigentum
gefallen sind, ist danach nicht erwiesen. Wie das Grundbuchamt zutreffend ausführt, hat die
urkundlich belegte Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auf den Beteiligten zu 2) zur
Folge, dass dieser als Erwerber in die vermögensrechtliche Rechtsstellung der Beteiligten zu 1)
eingetreten ist, ohne dadurch selbst Nacherbe geworden zu sein. Denn die Rechtsstellung des
(Nach-)Erben ist höchstpersönlicher Natur; sie kann rechtsgeschäftlich nur durch Verfügung
von Todes wegen durch den Erblasser vermittelt werden (Lieder, in: MünchKomm-BGB
9. Aufl., § 2100 Rn. 61; Schneider in: jurisPK-BGB 10. Aufl., § 2100 Rn. 26; KG, NJW-RR
1999, 880; vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1971 – III ZR 46/68, BGHZ 56, 115, 118). Der
Erbwerber der Nacherbenanwartschaft wird daher mit Eintritt des Nacherbfalls nur
vermögensrechtlicher Gesamtnachfolger des Erblassers, während der Veräußerer formal weiter
als Nacherbe fungiert und als solcher auch in den Erbschein aufzunehmen ist (BayObLG,
FamRZ 2002, 350; OLG Schleswig, ZEV 2010, 574; OLG Köln, ZEV 2018, 138; OLG
München, NJW-RR 2018, 71; Staudinger/Avenarius (2019) BGB § 2100, Rn. 84; Schneider, in:
jurisPK-BGB a.a.O., § 2100 Rn. 26). Dementsprechend geht das Grundbuchamt vollkommen
zu Recht davon aus, dass im Nachgang zu der notariell beurkundeten Veräußerung ihrer
Nachebenanwartschaft nunmehr allein aus dem in dem Erbschein bezeugten Erbrecht der
Beteiligten zu 1) nicht zugleich auch auf ihr Miteigentum an dem vormaligen Grundbesitz der
Erblasserin geschlossen werden kann.

b)
Von der Beteiligten zu 1) geäußerte, auf § 138 BGB gestützte Zweifel an der Wirksamkeit des
notariellen Vertrages vom 25. November 2010, die auch Gegenstand eines Antrages auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung vom 24. April 2023 sind (Bl. 85 ff. d.A.), belegen im vorliegenden
Grundbuchverfahren nicht die Unwirksamkeit der Veräußerung der Nacherbenanwartschaft
und damit das (Mit-)Eigentum der Beteiligten zu 1) kraft ihrer durch den Erbschein bezeugten
Rechtsstellung. Denn die Erkenntnismöglichkeiten des Grundbuchamtes beschränken sich auf
die im Eintragungsverfahren einzureichenden Unterlagen und die beim Grundbuchamt
offenkundigen Umstände (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO; vgl. OLG München, NJW-RR 2016,
1419; FamRZ 2019, 868; BayObLG, NJW-RR 1997, 100), und nur ganz ausnahmsweise wird
eine solche Prüfung auf dieser Grundlage die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts eindeutig
oder zumindest mit einem erheblichen Grad von Wahrscheinlichkeit zutage fördern (vgl. OLG
Zweibrücken, MittBayNot 1994, 44; OLG Schleswig, FGPrax 2013, 22; Kössinger, in:
Bauer/Schaub a.a.O., § 19 Rn. 90 ff.). Auch im hier zu entscheidenden Fall ist eine solche
abschließende Beurteilung des notariellen Vertrages unter dem Gesichtspunkt der
Sittenwidrigkeit schon mangels Kenntnis des gesamten Sachverhalts und aller ihn prägenden
Umstände allein aufgrund der im Grundbuchverfahren vorzunehmenden, gehörigen Prüfung
nicht möglich. Die unabhängig von einem – behaupteten – auffälligen (objektiven)
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlichen subjektiven Voraussetzungen
– Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder
erhebliche Willensschwäche im Falle des § 138 Abs. 2 BGB, sonst aber zumindest weitere
sittenwidrige Umstände, wie etwa verwerfliche Gesinnung oder die Ausnutzung der schwierigen
Lage oder auch Unerfahrenheit des Partners für das eigene übermäßige Gewinnstreben (vgl.
BGH, Urteil vom 23. Juni 1995 – V ZR 265/93, BGHZ 130, 101), sind weder für die Beteiligte
zu 1) noch für den Beteiligten zu 2) bei Abschluss des Vertrages vom 25. November 2010
festzustellen; insoweit fehlt es an einem Nachweis in der Form des § 29 GBO. Dessen
ungeachtet, würde der mit der Beschwerde geltend gemachte Nichtigkeitsgrund – die
Sittenwidrigkeit wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung –
grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft und nicht ohne weiteres auch die in dessen
Vollzug vereinbarte Abtretung der Nacherbenanwartschaft erfassen (vgl. BGH, Urteil vom
25. Februar 2011 – V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880). Selbst eine – unterstellte – Nichtigkeit
des Kaufvertrages würde deshalb lediglich zu einem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf
Rückabtretung führen, jedoch nicht das Übertragungsgeschäft ungeschehen machen, das
vorliegend zur Folge hat, dass die Beteiligte zu 1) mit dem Nacherbfall nicht in die
Eigentümerstellung der Erblasserin in Bezug auf den betroffenen Grundbesitz eingetreten ist.

3.
Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die gesetzlich geregelte
Kostenfolge (§ 22 Abs. 1 GNotKG) nicht. Die Entscheidung über die Festsetzung des
Geschäftswertes beruht auf den §§ 36 Abs. 1, 46 Abs. 1, 61 GNotKG; der Senat schätzt den
Wert der betroffenen Grundstücke unter Berücksichtigung des in der notariellen Urkunde vom
25. November 2010 vereinbarten Kaufpreises mangels anderer belastbarer Anhaltspunkte auf
50.000,- Euro.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2
Satz 1 GBO) nicht zuzulassen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Saarbrücken

Erscheinungsdatum:

11.07.2023

Aktenzeichen:

5 W 35/23

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)

Normen in Titel:

GBO §§ 29, 35 Abs. 1