Anspruch des Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten nach Scheitern der Ehe
11.
der Ehe)
Hat ein Ehegatte während intakter Ehe dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Übernahme einer persönlichen Haftung oder durch Einräumung von dinglichen
Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des
Auftragsrechts verlangen, wenn nicht vertraglich ein anderes bestimmt ist.
Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt
jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe
sowie nach Treu und Glauben aus den Umständen ergeben,
die zur Begründung der Verbindlichkeiten geführt haben.
BGH, Urteil vom 5.4.1989 — IV b ZR 35/88 —
Aus dem Tatbestand.,
Die miteinander verheirateten Parteien leben im gesetzlichen Güterstand. Nach etwa 25 Ehejahren zog der Beklagte Anfang April 1985
aus der Ehewohnung aus. Seit 1986 ist ein Scheidungsverfahren anhängig; bis zum Schuß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht war über den Scheidungsantrag der Klägerin noch
nicht entschieden und ein Antrag auf Zugewinnausgleich von keiner
Seite gestellt.
Der Beklagte betreibt unter seinem Namen ein Gewerbe; außerdem
ist er Geschäftsführer der 0. GmbH, an der er einen Geschäftsanteil
von 94% hat; die übrigen Geschäftsanteile halten zu je 2% die drei
Kinder der Parteien.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Freistellung von Verbindlich.
keiten, die sie gegenüber verschiedenen Kreditinstituten eingegangen ist, um den vom Beklagten betriebenen Unternehmen Kredite zu
verschaffen. Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende: Die H.AG gewährte beiden Parteien durch Verträge vom 9.1.1978 zwei Darlehen über je 50.000 DM, die zum 31.12.1987 noch mit jeweils 37.327,09
DM valutierten. Zur Sicherheit bestellte die Klägerin der Gläubigern
Grundschulden in Höhe von zusammen 100.000 DM auf ihrem von
den Eltern ererbten und mit einem Familienwohnhaus bebauten
Grundstück in A. Die Kreissparkasse M.-A. gewährte den Parteien mit
Verträgen vom 7.11.1980 und vom 6.4.1981 zwei Darlehen von 150.000
DM und 50.000 DM; diese waren zum 31.12.1987 noch in Höhe von
110.732,78 DM bzw. 8.455,03 DM in Anspruch genommen. Zur Sicherheit bestellte die Klägerin der Kreissparkasse auf ihrem genannten
Grundstück ebenfalls eine Grundschuld über 100.000 DM. Schließlich
haftet die Klägerin für einen dem Beklagten von der Raiffeisenbank
0. e. G. eingeräumten Kredit, der zum 31.12.1987 mit 133.015,15 DM in
Anspruch genommen war und zu dessen Sicherung sie dieser Bank
Grundschulden an ihrem ererbten Grundbesitz in Höhe von zusammen 190.000 DM bestellt hatte, die noch in Höhe von 150.000 DM
Die Klägerin macht geltend, sie sei auf die Freistellung von diesen
Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von 326.857,14 DM (Stand:
31.12.1987) angewiesen, weil sie zur Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung für sich und die beiden bei ihr lebenden Kinder
ihr Grundvermögen einsetzen müsse. Der Beklagte zahle seit der
Trennung nur einen unzureichenden Unterhalt. Mit dem Scheitern der
Ehe sei die Grundlage für die Übernahme der Schulden und die Belastung ihres Grundbesitzes entfallen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat angenommenen
Revision verfolgt die Klägerin ihr Freistellungsbegehren weiter.
Aus den Gründen:
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher
Prüfung nicht stand.
a) Schon ihr Ansatzpunkt ist verfehlt. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleich sogenannter
unbenannter (ehebedingter) Zuwendungen unter Ehegatten
beim Scheitern der Ehe (vgl.
[=
82/86 —
vom 5.10.1988 — IVb ZR 52/87 —
lassen sich Grundsätze zur Entscheidung des Streitfalles
nicht herleiten. Diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in
denen die Beibehaltung einer Zuordnung von Vermögensgegenständen, die durch Zuwendungen eines Ehegatten an
den anderen während der Ehe herbeigeführt worden ist, dem
benachteiligten Ehegatten nicht zuzumuten ist, wenn der sie
tragende Grund — die eheliche Lebensgemeinschaft — entfallen ist. Ein Ausgleich unter diesem Gesichtspunkt des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt dann in erster
Linie in Betracht, wenn Gütertrennung bestand, beim
gesetzlichen Güterstand dagegen nur ausnahmsweise,
wenn nämlich der güterrechtliche Zugewinnausgleich nicht
zu einer angemessenen Regelung führt. Im vorliegenden
Fall handelt es sich nicht um die Korrektur einer solchen ursprünglich auf Dauer angelegten unbenannten Zuwendung
unter Ehegatten. Die Klägerin verlangt nicht die Rückgewähr
einer Zuwendung und sie will auch keine nachträgliche Vergütung dafür, daß sie dem Beklagten während der Ehe ihren
Grundbesitz als Sicherheit für einen Kredit zur Verfügung
gestellt hat. Sie erstrebt nur für die Zukunft eine Änderung,
nämlich die Beendigung ihrer persönlichen und dinglichen
Haftung für die Kredite, die während intakter Ehe dem Beklagten bzw. der GmbH, deren Geschäftsanteile er zu 94%
hält, gewährt worden sind. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen hat die Klägerin dem Beklagten auch kein Grundpfandrecht zugewendet; die Grundschulden hat sie vielmehr
den Gläubigern zur Sicherung für die Darlehen bestellt, die
sie entweder selbst — gemeinsam mit dem Beklagten — beantragt hatte oder für die sie jedenfalls — wie gegenüber
der Raiffeisenbank — durch eine sogenannte „Zweckerklärung" die Mithaftung übernommen hatte. Daß dem Beklagten bzw. der GmbH ohne die von der Klägerin zur Verfügung
gestellten dinglichen Sicherheiten Kredite jedenfalls in der
gewährten Höhe nicht bewilligt worden wären — was allerdings nicht festgestellt ist —, reicht nicht aus, die Bestellung der Grundpfandrechte als Zuwendung der Klägerin an
den Beklagten anzusehen.
Geht es danach hier nicht um den Ausgleich einer Zuwendung unter Ehegatten, lassen sich die vom Berufungsgericht daraus hergeleiteten Folgerungen — auch zum Vorrang
der gesetzlichen Regelung über den Zugewinnausgleich —
nicht halten. Mit der ihm in erster Linie gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher nicht bestehenbleiben.
b) Auch die Hilfsbegrübdung des Berufungsgerichts trägt
die Entscheidung nicht. Da ein Gesamtschuldnerausgleich
zwischen Ehegatten durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nicht verdrängt wird (vgl. Senatsurteil vom
30.9.1987 — IVb ZR 94/86 — BGHR BGB § 426 Ehegatten 1
— auch in der nach
Befreiungsanspruchs (
BGH Urteil vom 5.3.1981 — III ZR 115/80 —
1667 f.) — nicht davon abhängen, ob dem in Anspruch
genommenen Ehegatten ein Zugewinnausgleich zusteht. Es
ist gerade umgekehrt: Zur Berechnung einer Zugewinnausgfeichsforderung ist die Feststellung der beiderseitigen
Endvermögen erforderlich (
bedarf es der Beurteilung, inwieweit in die jeweiligen Endvermögen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus einem
Gesamtschuldnerausgleich einzustellen sind (Senatsurteil
aaO).
220 MittBayNot 1989 Heft 4
3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht
aus einem anderen Grund als richtig (
ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil es weiterer
Feststellungen und ihrer Würdigung durch den Tatrichter bedarf. Dabei ist von nachfolgenden Gesichtspunkten auszugehen.
a) Der geltend gemachte Befreiungsanspruch kann sich —
ganz oder teilweise — aus einer schuldrechtlichen Sonderbeziehung der Parteien ergeben, die auch zwischen Ehegatten grundsätzlich möglich ist. Für die Beurteilung von Ansprüchen, die bei einem unvorhergesehenen Scheitern der
Ehe aus solchen während intakter Ehe eingegangenen Sonderbeziehungen erwachsen, ist nicht ausschlaggebend, ob
die Parteien im gesetzlichen Güterstand gelebt haben oder
ob Gütertrennung bestand. Da die Zugewinngemeinschaft
ihrer Natur nach nichts anderes ist als eine Gütertrennung
mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleich, hat das Bestehen eines Anspruchs im gesetzlichen Güterstand regelmäßig nur die Folge, daß er als Aktivposten auf der einen
und als Passivposten auf der anderen Seite bei der Ermittlung der Endvermögen in der Höhe zu berücksichtigen ist,
die er am Stichtag hatte (vgl. Johannsen
656).
b) Der Bundesgerichtshof hatte schon mehrfach in vergleichbaren Sachverhalten zu entscheiden (vgl. etwas BGHZ
31, 197; 47, 157;
Dem Urteil
Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammen mit dem Ehemann ein Darlehen bei einer
Sparkasse aufgenommen hatte, um Betriebsmittel für eine
gemeinsam gepachtete, aber vom Ehemann betriebene
Gaststätte zu erlangen; zur Sicherheit hatte sie der Sparkasse eine Grundschuld auf einem nur ihr gehörenden bebauten Grundstück bestellt. Nach dem Scheitern der Ehe
war die Ehefrau in dieses allein ihr gehörendes Haus gezogen und hatte vom Ehemann, der den Gaststättenbetrieb
allein weiterführte, verlangt, sie von der Haftung für das Darlehen und der dinglichen Belastung ihres Grundstücks freizustellen. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
einen solchen Anspruch unter gesellschaftsrechtlichen
Gesichtspunkten für möglich gehalten, obwohl der Ehemann nach außen die Gaststätte allein betrieben hatte und
die Parteien sich nicht in den Dienst einer gemeinsamen,
über die Verwirklichung der eigentlichen ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt hatten.
Ansprüche nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen
könnten davon nicht abhängen; es reiche aus, daß die Ehefrau gemäß
gestellt habe, um dem Manne die Gründung und Führung
eines Erwerbsgeschäftes zu ermöglichen, dessen Erträgnisse den Lebensunterhalt der Familie sichern sollten.
Durch die Inanspruchnahme des Vermögens der Frau einerseits und die Arbeit des Mannes andererseits sei ein gemeinsames Ziel der Parteien — die gemeinsame Erwirtschaftung des Familienunterhalts — verwirklicht worden.
Mit der Trennung, der kurze Zeit später die Erhebung der
Scheidungsklage folgte, sei die Gesellschaft als aufgelöst
zu betrachten. Die Auseinandersetzung habe hinsichtlich
der Verbindlichkeiten in entsprechender Anwendung der
werden, daß es nicht billig sei, dem Ehemann im Verhältnis
der Parteien zueinander die zur Gründung und zum Betrieb
des Unternehmens gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten allein zur Last zu legen.
MittBayNot 1989 Heft 4
Demgegenüber hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 28.2.1972 (
Grundsätzen beurteilt werden, wenn eine Ehefrau lediglich
eine ihrer Bestimmung nach vorübergehende Kredithilfe
durch Bereitstellung einer dinglichen Sicherheit für das
allein von ihrem Ehemann aufgebaute und betriebene Unternehmen geleistet habe, ohne daran sonst in irgendeiner
Weise beteiligt worden zu sein. Unter solchen Umständen
seien vielmehr, wenn nichts auf einen anderen Willen der
Eheleute hindeute, die Regeln des Auftrags anzuwenden.
Beim Auseinanderfallen der ehelichen Lebensgemeinschaft
ergebe sich'dann ein Befreiungsanspruch aus § 670 in Verbindung mit
Der erkennende Senat hatte einen Fall zu entscheiden, in
dem sich der Beitrag der Ehefrau zur wirtschaftlichen Verselbständigung ihres Ehemannes im wesentlichen darauf
beschränkt hatte, dafür benötigte Geldmittel durch Aufnahme eines Bankkredits zu beschaffen und diesen auf ihr
gehörendem Grundbesitz abzusichern (Urteil vom 8.4.1987 —
IVb ZR 43/86 — BGHR BGB § 1356 Abs. 2 Innengesellschaft
1 =
einen schriftlichen Vertrag geschlossen und ihn ausdrücklich als Darlehensvertrag bezeichnet. Der Senat hat hervorgehoben, daß ausdrückliche Abreden grundsätzlich einem
nur schlüssig zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen vorgehen; schon aus diesem Grund bestanden in jenem Fall
gegen die Annahme einer Innengesellschaft zwischen den
Ehegatten druchgreifende Bedenken. Der Senat hat aber
darüber hinaus ausgesprochen, daß auch dann, wenn kein
Vertrag ausdrücklich geschlossen worden ist und nur aus
einem tatsächlichen Verhalten Schlüsse auf die Begründung schuldrechtlicher Sonderbeziehungen zwischen Ehegatten gezogen werden können, die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nur in Betracht kommt, wenn die Umstände des Einzelfalles deutlich ergeben, daß die Beteiligten gemeinschaftlich einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt
haben.
c) Im vorliegenden Fall liegen nach dem bisherigen Parteivortrag keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Begründung einer Gesellschaft zwischen den Parteien vor. Die Klägerin ist an den Unternehmen des Beklagten weder mit
einem Kapitalanteil beteiligt noch hat sie in ihnen geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Die Tatsache, daß der Beklagte
die in Rede stehenden Verbindlichkeiten, die in der Klageschrift nach dem Stand vom Sommer 1986 noch mit insgesamt 372.135,11 DM angegeben worden sind, bis zum 31.12.
1987 bereits um 45.277,97 DM auf 326.857,14 DM vermindert
hatte, läßt darauf schließen, daß es ihm im Innenverhältnis
obliegt, sie allein zu tragen.
Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, das
familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis
unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln. Dem steht nicht entgegen, daß das Kündigungsrecht des
wenn der Auftrag wie hier unter Eheleuten erteilt wird und
der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft
dient. Scheitert die Ehe, was sich in der Trennung und der
Stellung eines Scheidungsantrages anzeigt, kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (
Kündigung durch die Klägerin kann in ihrem schon vorprozessual geäußerten Freistellungsverlangen gesehen
BGB); hat er für diesen Zweck Verbindlichkeiten übernommen, kann er Befreiung von diesen verlangen (
Der Schuldner des Befreiungsanspurchs ist dann grundsätzlich verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die
Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Auf welche
Weise das zu geschehen hat, regelt das Gesetz nicht näher.
In Betracht kommen verschiedene Möglichkeiten wie etwa
die Erbringung der Leistungen an den Drittgläubiger, eine
befreiende Schuldübernahme, die Sicherstellung des Gläubigers und anderes (vgl.
d) Ein Ehegatte in der Lage der Klägerin kann von dem anderen jedoch nicht unter allen Umständen verlangen, er müsse
die im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden gemeinschaft12. BGB § 2112 (Zulässige Vereinbarung der Gütergemeinschaft eines Vorerben mit seinem Ehegatten)
1. Die Erstbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht ist zulässig gegen die Entscheidung des Landgerichts in Grundbuchsachen, mit der es Prozeßkostenhilfe
für seine Instanz versagt.
2. Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft ist keine den Beschränkungen der
über das einem Ehegatten als Vorerben gehörende Grundstück zugunsten des anderen Ehegatten, sondern eine Verfügung über das ganze Vermögen des einen Ehegatten
zugunsten des anderen Ehegatten durch Verschaffung des
gemeinschaftlichen Eigentums. Die Rechte des Nacherben
werden dadurch nicht berührt.
lichen Verbindlichkeiten insgesamt allein übernehmen und
BayObLG, Beschluß vom 5.4.1989 — BReg. 2 Z 37189 — mitsie von jeder persönlichen und dinglichen Haftung sofort
geteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
freistellen. Einschränkungen ergeben sich nicht erst aus der
für jedes Schuldverhältnis geltenden Bindung an Treu und
Glauben (
daß das Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt, die auch nach dem Scheitern der Ehe noch
nachwirkt (vgl. Soergel/Lange aaO § 1353 Rdnr. 26). Schon
die Kündigung selbst darf bereits nach Auftragsrecht nur in
der Art erfolgen, daß der Auftraggeber für die Besorgung des
Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2
Satz 1 BGB). Ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen
Eheleuten wie hier zu dem Zweck gegründet worden, dem
wirtschaftenden Ehegatten bessere Erwerbschancen zur Bestreitung des Familienunterhalts zu verschaffen, muß-das
der beauftragte Ehegatte nach einer durch das Scheitern der
Ehe veranlaßten Kündigung auch bei der Geltendmachung
des Befreiungsanspruchs berücksichtigen. Die Klägerin
wird dem in angemessener Weise Rechnung zu tragen
haben, etwa dadurch, daß sie dem Beklagten die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen,
seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes
einräumt (vgl. zu ähnlichen Gesichtspunkten bei der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten für die Bemessung nachehelichen Unterhalts Senatsurteil vom 25.1.1984 — IVb ZR
43/82 —
Es wird nach alledem zunächst zu prüfen sein, ob sich den
Vereinbarungen der Parteien — im Wege ergänzender Vertragsauslegung — Bestimmungen darüber entnehmen lassen, in welcher Weise für den Fall des Scheiterns der Ehe die
Aufwendungen der Klägerin zu erstatten sind. Soweit insoweit Feststellungen nicht getroffen werden können, ist zu
fragen, ob sich unter Beachtung des Grundsatzes von Treu
und Glauben wegen der Nachwirkungen der zwischen den
Aus dem Tatbestand:
Der Ehemann der Beteiligten zu 1 ist gemäß Erbschein vom 3.11.1976
Alleinerbe seiner Mutter und am 15.12.1976 aufgrund dieses Erbscheins als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen worden. Zugleich wurde folgender Nacherbenvermerk eingetragen:
„Aufschiebend bedingte Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt mit
dem Tode des Vorerben (= Ehemann der Beteiligten zu 1) ein, falls die
Ehe des Vorerben mit seiner Ehefrau (= Beteiligte zu 1) kinderlos
bleibt. Nacherben sind die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge. Der Vorerbe ist zur freien Verfügung über den
Nachlaß berechtigt"
Die Beteiligte zu 1 und ihr Ehemann haben mit Ehevertrag vom
28.8.1981 Gütergemeinschaft vereinbart. Aufgrund dieses Vertrages
wurden sie am 21.9.1981 im Grundbuch als Eigentümer in Gütergemeinschaft eingetragen.
Der Ehemann der Beteiligten zu 1 ist am 10.10.1987 verstorben. Die
Ehe ist kinderlos geblieben. Mit Beschluß des Amtsgerichts vom
16.11.1987 wurde der Erbschein vom 3.11.1976 wegen Unrichtigkeit eingezogen, weil der Vorerbe ohne Hinterlassung von Abkömmlingen
verstorben ist. Gemäß Erbschein vom 11.2.1988 traten an seine Stelle
mit Eintritt des Nacherbfalls die Beteiligten zu 2 bis 5 als Erben. Als
Eigentümer des Grundstücks wurden am 22.2.1988 in beendeter,
nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft die Beteiligte zu 1
und in Erbengemeinschaft die Beteiligten zu 2 bis 5 eingetragen.
Das Grundbuchamt hat am 29.9.1988 allein die Beteiligten zu 2 bis 5
in Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Dagegen hat die Antragstellerin zu 1 Beschwerde eingelegt. Zugleich
hat sie beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluß vom 27.1.1989 hat das Landgericht den Antrag auf
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt.
Parteien bei Begründung der Verbindlichkeiten bestehenden
Ehe Einschränkungen in der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs ergeben.
Aus den Gründen:
Die Auslegung der Parteivereinbarungen und gegebenen1. Die Beschwerde ist zulässig. Nach der ständigen Rechtfalls die Prüfung, wie sich die besonderen Umstände des
sprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist
Falles auswirken, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Desgegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdehalb verweist der Senat die Sache an das Berufungsgericht
gericht, mit der es Prozeßkostenhilfe für seine Instanz verzurück. Den Parteien wird dadurch zugleich Gelegenheit gesagt, die Beschwerde (Erstbeschwerde zum Bayerischen
boten, zu den insoweit beachtlichen Gesichtspunkten weiter
Obersten Landesgericht) statthaft (
vorzutragen.
Beschlüsse vom 19.2.1987 BReg. 2 Z 14/87 und vom 9.7.1987
BReg. 3 Z 91/87).
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (
MittBayNot 1989 Heft 4
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:05.04.1989
Aktenzeichen:IV b ZR 35/88
Erschienen in: Normen in Titel:BGB §§ 257, 670, 1353, 1356 Abs. 2