Ausschluß des gesetzlichen Rücktrittsrechts durch Sondervorschriften des AGBGB über den Leibgedingsvertrag
Im vorliegenden Fall soll das durch Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs durch Eintritt eines neuen Gesellschafters unrichtig gewordene Grundbuch aufgrund Bewilligung berichtigt werden. Erforderlich ist hierzu die Bewilligung der von
der berichtigenden Eintragung Betroffenen (
sind die derzeit im Grundbuch eingetragenen Eigentümer als
Buchberechtigte, weil ihr grundbuchmäßiges Recht von der
Berichtigung durch Eintragung des wahren Berechtigten betroffen wird (Horber/Demharter,
Anm. lOc; KEHE/Ertl,
durch einen Vertreter abgegeben werden (Horber/Demharter,
geschehen, für die die Fa. R. als Vertreter die Berichtigung bewilligt hat. Es kann dahinstehen, ob in grundbuchmäßiger Form
das Bestehen und die Vertretungsbefugnis hinsichtlich dieser
Gesellschaft nachgewiesen sind (vgl.
die Identität mit der Fa. N., dervon den Bauherren als Treuhänder Vollmacht erteilt wurde. Denn diese Vollmacht berechtigt
nicht zur Abgabe der hier erteilten Berichtigungsbewilligung.
b) Das GBA hat nicht nur die Wirksamkeit einer Vollmacht, sondern insbesondere auch den Umfang der Vollmacht selbständig zu prüfen (BayObLG
1984, 569, 571; Horber/Demharter, Anm. 16a, KEHE/Ertl, Rd.Nr.187, je zu
Grundbucherklärungen aufgestellten Grundsätze (BayObLGZ
1984, 155, 157 f.; Horber/Demharter, Anm. 8a, KEHE/Ertl, Rd.Nr. 90, je zu
Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung
ergibt (BayObLG
Ertl, Einl„ Rd.-Nr.0 26).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LG die in
dem Treuhandvertrag erteilte Vollmacht zu Recht nicht als ausreichende Grundlage für die Abgabe der Berichtigungsbewilligung durch die Fa. R. angesehen. Das LG hat die im Vordergrund stehende Bestimmung des § 1 Abs. 2 Buchst. h cc, welche die Bewilligung der Grundbuchberichtigung ausdrücklich
anspricht, als nähere Ausgestaltung des Abs.1 dahin ausgelegt, daß sie nur die im Zusammenhang mit dem Beitritt von
Bauherren zu der GbR notwendig werdende Grundbuchberichtigung betrifft. DieseAuslegung entsprichtder nächstliegenden
Bedeutung der Bestimmung. Denn Ziel des Vorhabens, in dessen Rahmen der Treuhandvertrag abgeschlossen wurde, war
es, daß die Bauherren durch Beitrittzu derGbR Eigentümerder
einzelnen Teileigentumsrechte werden und dies im Grundbuch
verlautbart wird.
Um einen solchen Vorgang handelt es sich bei dervorliegenden
Grundbuchberichtigung nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Bet. zu 2) bis 6) nicht; danach geht es um
einen Gesellschafterwechsel nach „Vollzeichnung" der Gesellschaft. Eine abschließende Prüfung dieser Frage ist dem GBA
im Grundbucheintragungsverfahren nicht möglich, weil das
GBA zur Anstellung von Ermittlungen nicht berechtigt und auch
nicht verpflichtet ist (allg. M.: Horber/Demharter, Anh. zu § 13
GBO, Anm. 1 b m. w. N.). Es genügt, daß an dem in Anspruch
genommenen Vollmachtsumfang Zweifel bestehen. In einem
solchen Fall ist, sofern der behauptete Vollmachtsumfang nicht
in grundbuchmäßiger Form (vgl.
nurvon dem geringeren Umfang auszugehen (BayObLG NJWRR 1987, 792, 793; Horber/Demharter,
Danach kann die vorliegende Vollmacht nicht als ausreichend
für die Abgabe der Berichtigungsbewilligung namens der in die
GbR bereits eingetretenen Bauherren angesehen werden.
Schließlich weist das LG zutreffend darauf hin, daß bei der gegebenen Sachlage § 4 des Treuhandvertrags keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Auch wenn das Treuhandverhältnis als solches noch nicht beendet ist, ändert dies nichts
daran, daß die in dem Treuhandvertrag erteilte Vollmacht die
hier vorliegende Berichtigungsbewilligung nicht abdeckt.
2. Schuldrecht — Ausschluß des gesetzlichen Rücktrittsrechts durch Sondervorschriften des AGBGB über den
Leibgedingsvertrag
(BayObLG, Beschluß vom 27. 9.1988 — AR H 1 Z 10/88 — mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München)
BayAGBGB Art. 17,20
PrAGBGB Art. 15 §§ 7, 8
BGB §530
1. Die
stellen gegenüber den Vorschriften des BGB Sonderregelungen dar und schließen den Rücktritt vom Leibgedingsvertrag vollständig aus, soweit er auf Nichterfüllung und Verzug gestützt wird. Offen bleibt, ob ein Rücktritt möglich ist, wenn dem Berechtigten ein Festhalten
am Vertrag infolge eines Verhaltens unzumutbar geworden Ist, das eine Vertragsverletzung darstellt und nicht
allein eine Störung der persönlichen Beziehungen bewirkt.
2. Der Schenkungswiderruf wegen groben Undanks ist
beim Leibgedingsvertrag zulässig.
Zum Sachverhalt:
Die Ast. hat durch Vertrag vom 17.3.1983 ihrer Nichte, der Ag., ihr Wirtschaftsgebäude samt Hofraum und Grünland gegen ein Wohnungsund Mitbenutzungsrecht sowie den Austrag übereignet. Danach hat sie
die Schenkung wegen groben Undanks, arglistiger Täuschung und Vertragsbruchs widerrufen sowie angefochten. Sie forderte die Rückabwicklung des Vertrags wegen Rücktritts und Wegfalrs der Geschäftsgrundlage. Das LG P. hat durch Urteil vom 29.12.1963 eine Klage auf
Rückübereignung des Anwesens abgewiesen. Die Entscheidung ist
rechtskräftig geworden.
Das LG P. hat eine zweite Klage der Ast. auf Rückübereignung des Anwesens durch Urteil vom 10.3.1987 abgewiesen. Die Berufung der Ast.
hat das OLG München durch Urteil vom 29.4.1988zurückgewiesen. Es
hat eine arglisfige Täuschung verneint und einen beiderseitigen Motivirrtum bei Vertragsabschluß nicht für ausreichend angesehen, eine
Rückabwicklung des Vertrags zu rechtfertigen. Einen Anspruch hierauf
hat das OLG auch verneint, soweit die Ast. Klage und Berufung auf eine
Reihe von Vertragsverletzungen stützt und Tatsachen behauptet, welche die persönlichen Beziehungen der Parteien des Rechtsstreits gestört haben sollen. Das OLG hat entweder die Tatsachen für unbewiesen
gehalten, den Sachvortrag für unsubstantiiert angesehen oder nicht als
geeignet, den von der Ast. erhobenen Anspruch zu begründen.
Die Ast. hat zu Protokoll der Geschäftsstelle des BayObLG um Prozeßkostenhilfe für eine Revision nachgesucht. Sie hält das Urteil des OLG
für unrichtig, vor allem, weil verschiedene Zeugen falsch ausgesagt hätten und weil das Berufungsgericht Zeugenaussagen fehlerhaft gewürdigt habe.
Aus den Gründen:
1.(wird ausgeführt)
2. Dem gern. § 117 Abs.1 S. 1 ZPO wirksam gestellten Antrag
auf Prozeßkostenhilfe für eine Revision wird nicht stattgegeben, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (§ 119 S. 2;
würde aller Voraussicht nach unbegründet sein. Das Urteil des
OLG erscheint dem Senat jedenfalls im Ergebnis als richtig.
3. Die Rechtskraft des Urteils vom 29.12.1983 steht den Erfolgsaussichten einer Revision nicht entgegen (wird ausgeführt).
4. Die Ast. hat mit der Ag. einen Leibgedingsvertrag geschlossen, auf den der Dritte Abschnitt des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BGB anzuwenden ist. Darin sind die
Rechtsfolgen von Leistungsstörungen ausdrücklich und besonders geregelt. Diese Vorschriften schließen eine Rückgewähr des übergebenen Anwesens vollständig aus.
a) Selbst wenn die Ag. als Verpflichtete mit ihren Leistungen in
Rückstand geraten wäre, würde wegen
Verzugs (§ 325 Abs. 1;
14 Heft Nr.1 /2 • MittRhNotK • Januar/Februar 1969
dann, wenn es sich um erhebliche Leistungen handelt (h. M.;
Sprau/Ott, Justizgesetze in Bayern, Art. 17 AGBGB, Rd.-Nr. 2
m. w. N.). Eswirdzwarfür möglich gehalten, daß in ganzbesonderen Ausnahmefällen bei positiven Vertragsverletzungen sich
der Berechtigte auf Grund des
348). So schwerwiegende Vertragsverletzungen, die dafür in
Frage kämen, hat die Ast. aber nicht einmal behauptet (wird
ausgeführt).
b) Eine Störung der persönlichen Beziehungen zur Ast. als Berechtigter, die durch ein Verhalten derAg. als Verpflichteter veranlaßt wird, kann auf Grund des
Wohnung auf dem Grundstück aufgeben und den Aufwand verlangen kann, den eine andere angemessene Wohnung erfordert. Daneben vermag
PrAGBGB) einen Schadenersatzanspruch zu begründen.
Aus dieser abschließenden Sonderregelung folgt, daß Handlungen und Unterlassungen der Verpflichteten, die das persönliche Verhältnis der Vertragsparteien belasten, zu keiner Rückabwicklung des Leibgedingsvertrags, somit nicht zu einem Anspruch auf Rückübereignung des Anwesens führen.
5. Der Widerruf einer (auch gemischten) Schenkung auf Grund
des
nicht ausgeschlossen (h. M.: Sprau/Ott, Art. 17 AGBGB, Rd.Nr. 6 m. w. N.); es bestehtaberkeine hinreichendeAussichtdafür, daß diese Voraussetzungen bejaht werden können. Hierfür
wäre eine von derAg. ausgehende schwere Verfehlung gegen
die Ast. erforderlich, die vorsätzlich begangen (Palandt/Putzo,
47. Aufl.,
Die Mißhandlungen und Tätlichkeiten des Zeugen sind als Verhalten eines Dritten nicht geeignet, den Widerruf zu begründen
(BGH
Handlungen veranlaßt habe, so daß ihr diese Taten nicht zugerechnetwerden könnten. Was die Ast. unmittelbar derAg. anlastet, kann auch in der Gesamtheit nicht als schwere Verfehlung
eingestuft werden.
3. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Nachweis des
Gläubigeranspruchs bei Erteilung eines neuen Grundschuldbriefes
(BayObLG, Beschluß vom 11.5.1988 — BReg. 2 Z44/88 — mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München)
GBO §§ 29; 67
Wer die Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs beantragt
und nicht als Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch eingetragen Ist, muß sein Gläubigerrecht In entsprechender
Anwendung des
Zum Sachverhalt:
Im Grundbuch ist an einem Grundstück unter der lfd. Nr.1 eine Grundschuld für Georg K. eingetragen. Bei dieser ist am 15.6.1971 vermerkt
worden, daß über den Nachlaß des Gläubigers das Konkursverfahren
eröffnet ist. Der Konkursverwalter verzichtete in einem gerichtlichen
Vergleich vom 24.1.1979 gegenüber dem Bet. gegen Zahlung von
20.000,— DM auf die Grundschuld und trat sämtliche Ansprüche bezüglich dieser und des dazugehörigen Grundschuldbriefs, insbesondere
auch alle Herausgabe- und Schadenersatzansprüche gegen jeden Dritten, an den Bet. ab. Am 6.4.1979 gab der Konkursverwalter in öffentlich
beglaubigter Form eine gleichlautende Abtretungserklärung ab. Der
Bet. erwirkte am 8.12.1981 ein Ausschlußurteil, das den Grundschuldbrief für kraftlos erklärt. Ein Antrag des Bet. auf Ausstellung eines neuen
Grundschuldbriefs blieb in allen Instanzen ohne Erfolg, weil der Bet. sein
Gläubigerrecht nicht nachgewiesen hatte.
Aus den Gründen:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Heft Nr.1 /2 • MittRhNotK• Januar/Februar 1989
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Bet. mache geltend, der Grundschuldbrief habe sich im
Zeitpunkt der Grundschuldabtretung in der Hand von Gertrud
W. befunden. Zum Nachweis hierfür habe er Ablichtungen eines Schreibens des seinerzeitigen Konkursverwalters vom
18.12. 1987 an die Staatsanwaltschaft vorgelegt sowie eines
diesem Schreiben beigefügten Briefs von Gertrud W. vom
4.7.1987, dessen Original sich in den Akten der Staatsanwaltschaft befinde. Ferner habe er ein Schreiben von Gertrud W.
vom 22.10.1987 des Inhalts vorgelegt, sie habe den Grundschuldbrief 1979 und danach bis zu seiner Vernichtung durch
sie im Jahr 1983 in ihrem Besitz gehabt Schließlich sei die Beiziehung der staatsanwaitschaftlichen Akten beantragt worden
und die Vernehmung von Gertrud W. als Zeugin.
Die vorliegenden Nachweise und Beweisangebote genügten
nicht den strengen Anforderungen des Grundbuchrechts. Der
Bet. hätte Nachweise durch Vorlage öffentlicher oder öffentlich
beglaubigter Urkunden erbringen müssen.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung
stand.
a) Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 12.3. und 25.9.
1987 (BayObLG DNotZ 1988,111,113;120) ausgeführt, daß das
OBA gern. § 70 Abs.1 i. V. m.
so daß der Bet. als Ast. sein Gläubigerrecht hinsichtlich der
Grundschuld nachweisen müsse; da ihm der Grundschuldbrief
nicht übergeben worden sei und er diesen nicht vorlegen könne, sondern nur ein Ausschlußurteil und eine Erklärung des
Konkursverwalters im Konkurs über den Nachlaß des eingetragenen Grundschuldgläubigers, daß ihm der Herausgabeanspruch hinsichtlich des Briefs abgetreten werde, müsse der
Bet. auch das Bestehen eines solchen Herausgabeanspruchs
nachweisen; dies schließe den Nachweis ein, daß der Grundschuldbrief bei Abtretung der Grundschuld körperlich nochvorhanden gewesen sei.
b) Zu Recht verlangen die Vorinstanzen, daß der Bet. die danach erforderlichen Nachweise durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erbringt.
(1) Grundbuchsachen sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigen, so daß die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
anzuwenden sind, soweit nicht die GBO eine abweichende Regelung trifft oder die Anwendung einzelner Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit dem Wesen des Grundbuchverfahrens nichtvereinbar ist (BayObLG
17. Aufl., Anm. 8, KEHE/Eickmann, 3. Aufl., Rd.-Nr. 27, je zu
durch den Grundsatz der Amtsermittlung geprägt (
Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung
des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen
und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Ergänzt
wird
für entsprechend anwendbar erklärt.
(2) Die Grundsätze der Amtsermittlung finden im vorliegenden
Verfahren zunächst dadurch eine Einschränkung, daß gern.
(zu den Ausnahmen s. Horber/Demharter, Anm. 2, Güthe/Triebel, 6. Aufl, Rd.-Nr. 3, je zu
der keiner Form bedarf (Horber/Demharter, Anm. 2c, Güthe/
Triebel, Rd.-Nr. 6, je zu
Antragserfordernis hat zur Folge, daß das auf die Erteilung eines neuen Briefs gerichtete Verfahren nicht von Amts wegen
eingeleitet wird. Dies schließt es aber noch nicht aus, daß bei
Vorliegen eines Antrags das weitere Verfahren nach Maßgabe
des
FGG, Rd.-Nr. 23).
(3) Eine weitere Einschränkung erfahren die §§ 12; 15 FGG im
Grundbuchverfahren durch
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:27.09.1988
Aktenzeichen:AR H 1 Z 10/88
Erschienen in: Normen in Titel:BayAGBGB Art. 17; PrAGBGB Art. 15 § 8; PrAGBGB Art. 15 § 7; BGB § 530