Nachweiserbringung bzgl. Beendigung der Testamentsvollstreckung
letzte Aktualisierung: 30.11.2022
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.9.2022 – 19 W 64/21 (Wx)
Nachweiserbringung bzgl. Beendigung der Testamentsvollstreckung
Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung kann gegenüber dem Grundbuchamt
auch durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Nachlassgerichts geführt werden.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung und zwei
Zurückweisungsbeschlüsse.
Am xx. Mai 198x verstarb der zuletzt in M. wohnhafte Herr Dr. K. (nach anderer - von diesem selbst
verwendeten - Schreibweise: C.) H.. Das Amtsgericht M. erteilte am 5. Dezember 1985 einen
gemeinschaftlichen Erbschein, der seine Tochter R. B., geb. H., sowie seine Enkel, die Beteiligten zu 1 bis 4,
als Erben auswies und den Zusatz enthielt, dass für die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4
Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Dem Erbschein lag ein handschriftliches Testament zugrunde. Am 20.
März 2000 bestätigte das Amtsgericht M. - Nachlassgericht - dem Notar Dr. B. gegenüber, dass die
Testamentsvollstreckung mit Ablauf des 9. Mai 1995 beendet sei.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 und die von ihnen vertretene, am 28. Oktober 2019 verstorbene, Frau R. B. sind im
Grundbuch von N. Blatt X in Erbengemeinschaft auf Ableben von Dr. H. mit einem Erbanteil als Eigentümer
eingetragen (Abteilung I lfd. Nr. 31.2).
Im Grundbuch von N. Blatt Y sind die Beteiligten zu 1 bis 4 und die von ihnen vertretene, am 28. Oktober 2019
verstorbene, Frau R. B. in Erbengemeinschaft mit einem Anteil von 1/2 als Eigentümer eingetragen (Abteilung I
lfd. Nr. 2.2).
In beiden Grundbüchern ist in Abteilung II lfd. Nr. 1 ein Testamentsvollstreckungsvermerk betreffend die Erbteile
der Beteiligten zu 1 bis 4 eingetragen.
In der vorgelegten Urkunde UR T xxx/2020 vom 29. Juli 2020 heißt es im Abschnitt B. II. 3. unter der Überschrift
„(Teilweise) Erbauseinandersetzung: Nachlass Dr. C. H.“ u. a.:
„3.1. In Auseinandersetzung des Nachlasses nach Dr. C. H. übertragen Frau R. B. (vertreten wie vor), Frau G.
B., Frau U. B. und Herr C. B. jeweils mit allen Rechten und gesetzlichen Bestandteilen
3.1.1 den Anteil unbekannter Höhe an dem Grundstück Flst. F1 der Gemarkung N. (Gemeinde K.), wie in Ziffer
I.1.8 näher bezeichnet,
3.1.2 den Hälfteanteil an den Grundstücken Flste. F2 und F3 der Gemarkung N. (Gemeinde K.), wie in Ziffer
I.1.9 näher bezeichnet
an Herrn W. B. zum Alleineigentum bzw. zur Alleinberechtigung.
3.2. Die Veräußerungen erfolgen zur Erbauseinandersetzung (Teilung des Nachlasses) und zwar insbesondere
hinsichtlich der Veräußerung des Anteils unbekannter Höhe (vorstehende Ziffer 3.1.1) unabhängig davon, nach
dem auch immer der Nachlass gehörende Erbteil schlussendlich besteht. Vgl. hierzu auch Abschnitt D.3.2.2.
3.3 Die Beteiligten stellen klar, dass weiteres Vermögen im Nachlass des Dr. C. H. nicht ausgeschlossen
werden kann. Die heutige Auseinandersetzung soll klarstellend auf den vorstehend genannten Grundbesitz
bzw. den bisher erbengemeinschaftlich gehaltenen Erb- bzw. Bruchteil daran beschränkt sein.“
Das in der vorbenannten Urkunde bezeichnete Grundstück Flurstück F1 der Gemarkung N. (Ziffer I.1.8 der
Urkunde) ist im Grundbuch von N. auf Blatt X eingetragen, die Flurstücke F2 und F3 (Ziffer I.1.9 der Urkunde)
sind im Grundbuch von N. auf Blatt Z eingetragen.
Abschnitt B. II. 7. der Urkunde enthält unter der Überschrift „Grundbucherklärungen“ folgenden Hinweis:
„7.3 Löschungszustimmung
Die Vertragsteile stimmen allen der Lastenfreistellung dienenden Erklärungen zu und beantragen den
grundbuchamtlichen Vollzug.
Die Löschung des am Grundbesitz in N. (Ziffern I.1.8 und I.1.9) lastenden Testamentsvollstreckervermerks wird
beantragt. Eine Bestätigung des Amtsgerichts M. - Nachlassgericht - vom 20.03.2000 über die Beendigung der
Testamentsvollstreckung liegt bei Beurkundung vor und wird dieser Urkunde in Kopie beigefügt. Die
Übereinstimmung der Kopie mit dem Original wird beglaubigt.“
Am 30. September 2020 nahm der Notar unter Berufung auf
offensichtlichen Unrichtigkeit“ vor, in dem er die Formulierung in Ziffer 3.1.1 wie folgt abänderte:
„[...] den ursprünglich Dr. C. H. zustehenden und im Grundbuch von N. (Gemeinde K.) in Abteilung I unter lfd.
Nr. 31.2 gebuchten Erbteil (unbekannter Höhe) am Nachlass des Erblassers (vermutlich Elise H.), dessen
Erbfolge im Grundbuch in Abteilung I lfd. Nrn. 31.1-31.07 enthalten ist und [...]“
Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 21. Januar 2021 zurückgewiesen. Hinsichtlich des im
Grundbuch von N. Blatt X gebuchten Erbanteils sei keine Verfügung über ein Grundstück oder einen
Miteigentumsanteil, sondern über Anteile an dem Anteil einer Erbengemeinschaft erfolgt. Da hier keine
Eigentumsübertragung erfolgt sei, fehle es an einer Eigentumsübertragung im Sinne von § 873 BGB.
Mit derselben Verfügung wies das Grundbuchamt den Antrag auf Grundbuchberichtigung für das Grundbuch
von N. Blatt Y auf Grund Erbteilsübertragung zurück. Über den dort aufgeführten Miteigentumsanteil der
Erbengemeinschaft könnten die Beteiligten zu 1 bis 4 als Erben wegen der eingetragenen
Testamentsvollstreckung nicht verfügen.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 hat das Amtsgericht die Löschung des
Testamentsvollstreckervermerks davon abhängig gemacht, dass ein Erbschein auf Ableben von Dr. C. H.
vorgelegt wird, der keine Testamentsvollstreckung (mehr) ausweist. Die Befristung der Testamentsvollstreckung
ergebe sich lediglich aus einem eröffneten privatschriftlichen Testament; dieses sei zum Nachweis der
Erledigung der Testamentsvollstreckung nicht geeignet.
Gegen die Zurückweisungsbeschlüsse und die Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der
Urkundsbeteiligten:
Zum Grundbuch Blatt X vertreten sie die Auffassung, dass nach Abschnitt B II Ziff. 3.3. der eingereichten
Urkunde ausdrücklich der bisher erbengemeinschaftlich gehaltene Anteil angegeben sei. Hinsichtlich dieses
Erbteils sei mit der richtig stellenden Urkunde vom 30. September 2020 die Grundbuchberichtigung aufgrund
der Übertragung des Erbteils bewilligt und beantragt; es sei kein Vollzug einer Auflassung beantragt.
Zu der das Grundbuch Blatt Y betreffenden Auflassung vertreten sie die Auffassung, diese sei zu vollziehen,
weil die Testamentsvollstreckung nicht mehr bestehe. Höchst vorsorglich werde beantragt, die Auflassung des
Miteigentumsanteils unabhängig vom Vollzug der Grundbuchberichtigung in Blatt X Gemarkung N. zu
vollziehen.
Die Zwischenverfügung sei unrichtig, weil die Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckervermerks durch die
nachlassgerichtliche Bescheinigung nachgewiesen sei; dieser stehe dem von der Rechtsprechung als
Nachweis zugelassenen Testamentsvollstreckerzeugnis mit Beendigungsvermerk gleich.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die - nicht fristgebundene - Beschwerde gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts vom 21. Januar 2021
sind nach § 71 Absatz 1 GBO in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG und
insbesondere kann auch - trotz Fehlens einer abschließenden Regelung - eine Zwischenverfügung mit diesem
Rechtsmittel angegriffen werden (vgl. etwa Kramer, in: BeckOK GBO, 46. Edition, 1.6.2022, GBO § 71 Rn. 112).
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Eintragung des Beteiligten zu 2
im Grundbuch Blatt X wendet (1.) und im Grundbuch Blatt Y (2.) wendet. Betreffend die Löschung des
Testamentsvollstreckervermerks ist sie begründet (3.)
1. Der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes zum Grundbuch Blatt X ist zu Recht ergangen.
a) Durch die Beschwerdeschrift haben die Beteiligten klargestellt, dass in diesem Punkt - anders als vom
Grundbuchamt angenommen - eine Grundbucheintragung aufgrund Auflassung nicht begehrt werde.
b) Es ist aber auch nicht in einer den Anforderungen des
lediglich noch der Beteiligte zu 2 Grundstückseigentümer ist.
aa) Soll der Anteil eines Miterben am Nachlass durch Erbanteilübertragung auf einen anderen Miterben
übergehen, kann der für eine Berichtigung nach
formgerecht beurkundeten Erbteilsübertragung geführt werden (OLG Naumburg, NJOZ 2013, 812).
bb) Das ist hier nicht in tauglicher Form geschehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die „Richtigstellung
einer offensichtlichen Unrichtigkeit“, die der Notar am 30. September 2020 vorgenommen hat, von der in § 44a
Abs. 2 Satz 1 BeurkG geregelten Befugnis - deren Grenzen sich an denjenigen des § 319 Abs. 1 ZPO
orientieren (vgl. BeckOGK/Regler, 1.5.2022, BeurkG § 44a Rn. 27) - noch gedeckt ist, was bereits zweifelhaft
erscheint. Darauf dürfte es aber nicht entscheidend ankommen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs muss in der
Form des
werden könnten (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 1984 - 15 W 3/84 -,
in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Auflage, 2019,
Erbteil, über den verfügt werden soll, bezeichnenden formgerecht beurkundeten Erbteilsübertragung haben die
Beteiligten bislang indes nicht vorgenommen. Die „Richtigstellung“ seitens des Notars hat nicht dazu geführt,
dass mit hinreichender Sicherheit erkennbar gewesen wäre, über welchen Erbanteil die Beteiligten zu 1 bis 4
verfügen wollten. Die Reihenfolge der Todesfälle konnte nach eigenem Vortrag der Beteiligten in der
Beschwerdeschrift erst in der Folge ermittelt werden. Die in der Beschwerdeschrift vorgenommene Ergänzung
genügt aber nicht, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die Erbteilsübertragung in einer
genügenden Form nachzuweisen. Der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und
eindeutige Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen und zu erhalten, erfordert klare und
eindeutige Eintragungen; sie sind nur möglich, wenn bereits die Eintragungsgrundlagen eindeutig und
zweifelsfrei sind (vgl. BayObLG,
Blatt X zu Recht ergangen.
2. Da Gegenstand einer Verfügung nach § 2033 Abs. 1 BGB nicht der Anteil an einzelnen
Nachlassgegenständen sein kann (Abs. 2), vorliegend infolge der Unbestimmtheit der Erbteilsübertragung
betreffend Grundbuch Blatt X die von den Beteiligten gewollte (teilweise) Erbauseinandersetzung des
Nachlasses Dr. H. sich aber tatsächlich auf das im Grundbuch Blatt Y verzeichnete Grundstück beschränken
würde, ist der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes zum Grundbuch Blatt Y zu Recht ergangen.
Konnte eine Erbteilsübertragung zugunsten des Beteiligten zu 2 aus den vorgenannten Mängeln der
Bewilligung hinsichtlich Grundbuch Blatt X nicht erfolgen, ist eine Erbteilsübertragung insgesamt nicht wirksam
erfolgt. Mangels einer nicht in der Form des
dasselbe nicht zu berichtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO).
3. Zutreffend und von der Beschwerde nicht angegriffen geht das Grundbuchamt davon aus, dass die Löschung
des Testamentsvollstreckervermerks voraussetzen würde, dass das Ende der Testamentsvollstreckung
durch öffentliche Urkunden nachgewiesen oder offenkundig ist.
a) Dass das Nachlassgericht bisher den Erbschein, der die Testamentsvollstreckung ausweist, nicht eingezogen
hat, steht der Annahme einer Unrichtigkeit der Grundbucheintragung nicht von vornherein entgegen (OLG
München, Beschluss vom 8. September 2005 – 32 Wx 58/05, juris, Rn. 17). Zwar wäre die Einziehung des
bisherigen und die Ausstellung eines neuen Erbscheins ohne den Testamentsvollstreckervermerk ein ohne
weiteres geeigneter Weg, das Ende der Testamentsvollstreckung formgerecht nachzuweisen. Wollen die
Beteiligten hierauf - etwa aus Kostengründen - aber nicht antragen, muss es ihnen weder nach dem Wortlaut
des Gesetzes noch nach dem Zweck der Erbscheinsbestimmungen verwehrt sein, das Ende der
Testamentsvollstreckung auf andere Weise zu belegen.
b) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat es (
Nachweis des Endes der Testamentsvollstreckung ein mit einem Beendigungsvermerk versehenes
Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt wird. Das hat es überzeugend damit begründet, dass wegen der
Bedeutung für Rechtshandlungen in der Vergangenheit auch noch über eine beendete Testamentsvollstreckung
ein Zeugnis - mit einem Vermerk über den Beendigungszeitpunkt - ausgestellt werden könne. Ein förmliches
Testamentsvollstreckerzeugnis mit Beendigungsvermerk haben die Beteiligten hier zwar nicht vorgelegt. Sie
machen aber zu Recht geltend, dass die gesiegelte und von der Nachlassrichterin unterzeichnete Erklärung
vom 20. März 2000, die sie vorgelegt haben, dem Beendigungsvermerk auf einem
Testamentsvollstreckerzeugnis gleichsteht.
Zwar ist dem Grundbuchamt zuzugeben, dass die Erteilung entsprechender Bescheinigungen keinem
gesetzlich geregelten Verfahren unterliegt. Dies trifft indes auch auf die (nachträgliche) Erteilung eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses mit einem Beendigungsvermerk zu. Wie sich aus § 2368 Satz 2, 2. Halbs.
BGB ergibt, wird das dem Testamentsvollstrecker erteilte Zeugnis – ohne dass es einer entsprechenden
Entscheidung des Nachlassgerichts bedarf – mit Beendigung des Amtes kraftlos. Ausdrücklich vorgesehen ist
für diesen Fall nur die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§§ 2368 Satz 2, 2361 Satz 1 BGB),
nicht aber die (bloße) Anbringung eines Beendigungsvermerks. Die Rechtsprechung hat richtigerweise
gleichwohl für bestimmte Fälle die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit Beendigungsvermerk
für zulässig erachtet (OLG Stuttgart,
Nichtabhilfebeschluss vertretenen Auffassung kann aus dem Umstand, dass das Gesetz weder ein
Testamentsvollstreckerzeugnis mit Beendigungsvermerk noch eine hiervon losgelöste Bestätigung des
Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung ausdrücklich vorsieht, der Schluss
gezogen werden, dass es sich um keine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung (§ 417 ZPO) und
damit um keine zum Nachweis im Grundbuchverkehr taugliche öffentliche Urkunde (
formelle Beweiskraft im Sinne des § 417 ZPO kommt öffentlichen Urkunden zu, die von einer Behörde
ausgestellt sind und eine Erklärung der Behörde enthalten. Die Aufzählung von Anordnung, Verfügung oder
Entscheidung ist dabei untechnisch zu verstehen und erfasst jede auf Außenwirkung gerichtete
(Willens-)Erklärung einer Behörde (vgl. Schreiber, in: MüKo ZPO, 6. Auflage, 2020, § 415 Rn. 5; Huber, in:
Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage, 2022, § 417 Rn. 1). Das nachlassgerichtliche Schreiben lässt sich daher ohne
weiteres als die Entscheidung im Sinne des § 417 ZPO verstehen, dass die Testamentsvollstreckung seit einem
bestimmten Tag als beendet angesehen wird. Für die Annahme des Grundbuchamts, es habe lediglich eine
Rechtsansicht kundgetan werden sollen, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Zu den Aufgaben des
Nachlassgerichts gehört es, bei fehlender Ernennung durch den Erblasser (§ 2200 Abs. 1 BGB) einen
Testamentsvollstrecker zu ernennen und dem vom Erblasser oder von ihm selbst ernannten
Testamentsvollstrecker auf Antrag sein Amt zu bezeugen (
daher, dass die Testamentsvollstreckung beendet sei, ist damit ohne weiteres die – zu seiner Kompetenz
gehörende - Entscheidung verbunden, dass die Ernennung eines (neuen) Testamentsvollstreckers oder die
Ausstellung eines Zeugnisses nicht mehr in Betracht kommt. Äußerlich streitet für den Willen, eine
Entscheidung zu treffen und nicht lediglich eine Rechtsansicht mitzuteilen, der Umstand, dass die Bestätigung
von der zuständigen Nachlassrichterin eigenhändig unterschrieben ist – was bei formlosen Schreiben der
Gerichte nicht zu erfolgen pflegt – und mit einem Dienstsiegel versehen ist.
Aus der funktionellen Zuständigkeitsverteilung zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht folgt, dass
Letzterem die vorrangige Kompetenz in der Beurteilung zukommt, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet
wurde und ob diese noch besteht (vgl. KG,
nicht nur in materiell-rechtlicher Hinsicht gelten, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht; das
Grundbuchamt ist daher auch an die Entscheidung des Nachlassgerichts gebunden, eine vom
Testamentsvollstreckerzeugnis losgelöste Bestätigung der Beendigung der Testamentsvollstreckung prozessual
für zulässig zu erachten.
III.
Da die Zwischenverfügung nicht gerechtfertigt ist, wird sie aufgehoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf
zum GNotKG, wonach die Gebühren im Rechtsmittelverfahren anfallen, soweit die Beschwerde verworfen oder
zurückgewiesen wurde.
Für einen Grundbuchberichtigungsantrag ist regelmäßig der nach § 46 Abs. 1 GNotKG maßgebliche
Verkehrswert des Grundstücks anzusetzen (vgl. Bormann, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Auflage, 2022, § 36
Rn. 59). Vorliegend bestimmt der Senat den Wert der dem Antrag zugrundeliegenden Grundstücke nach § 46
Abs. 2 Nr. 4 GNotKG anhand offenkundiger Tatsachen, namentlich den Bodenrichtwerten der
Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg. Ausgehend von einem Bodenrichtwert von je 1,70 EUR/qm
Ackerland beträgt der Wert 6.106,40 EUR. Mit Blick auf die ebenfalls beantragte Löschung des
Testamentsvollstreckervermerks, die in der Sache auf das gleiche Interesse, nämlich die Übertragung bzw.
Übertragbarmachung dieser Werte abzielt, bewertet der Senat das Unterliegen der Beteiligten mit einem Wert
von 4.000 EUR.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Absatz 2 Satz 1 GBO) liegen nicht vor.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Karlsruhe
Erscheinungsdatum:07.09.2022
Aktenzeichen:19 W 64/21 (Wx)
Rechtsgebiete:
Testamentsvollstreckung
Beurkundungsverfahren
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Erbteilsveräußerung
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BeurkG § 44a Abs. 2 S. 1; ZPO §§ 319 Abs. 1, 417; BGB §§ 2033 Abs. 1, 2361 S. 1, 2368 S. 2