Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht)
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Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 13.2.2017
OLG München, Beschl. v. 23.1.2017 - 34 Wx 434/16
BGB §§ 335, 883, 885
Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf
Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht)
Zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch so bezeichneten
vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht).
Gründe
I. Im Grundbuch (Abt. …) ist für die Beteiligte zu 1 (eine … genannt Bank) eine Vormerkung zur Sicherung
OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 – 34 Wx 434/16
des Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht)
eingetragen. Nach der in Bezug genommenen Vertragsurkunde vom 27.12.2011 hatte der Eigentümer der
Bank für den Fall, dass die Bank in den zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber geschlossenen
Mietvertrag mit Ergänzungsvereinbarung eintritt oder einen Dritten eintreten lässt, das Recht eingeräumt,
seine Grundstücke zum Betrieb von Anlagen der Solarstromerzeugung (Photovoltaikanlage) zu nutzen, und
sich zugleich gegenüber der … verpflichtet, mit dieser oder - im Wege eines echten Vertrags zugunsten
Dritter - mit einem von ihr zu benennenden Dritten einen entsprechenden Gestattungsvertrag abzuschließen.
Zur Sicherung dieses künftigen - übertragbaren - Anspruchs bewilligte und beantragte der Eigentümer die
Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Bank auf Eintragung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit für a) die Bank bzw. b) einen von dieser benannten Dritten an nächstoffener Rangstelle in
Abteilung II des Grundbuchs.
Am 7.9.2016 trat die Beteiligte zu 1 ihre Ansprüche auf Eintragung eines Photovoltaikanlagenrechts an die
Beteiligte zu 2 ab. Sie bewilligte und die Beteiligte zu 2 beantragte, die Eintragung der Abtretung im
Grundbuch zu vermerken. Den notariellen Vollzugsantrag vom 24.10.2016 hat das Grundbuchamt am
7.11.2016 kostenpflichtig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit könne nicht an
einen Dritten abgetreten werden. Eingetragen sei nur die Vormerkung für diesen Anspruch zugunsten der
Beteiligten zu 1, nicht der davon zu unterscheidende Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Bestellung einer
Dienstbarkeit für einen von ihr zu benennenden Dritten. Mit einer einzigen Dienstbarkeit könnten die
verschiedenen Ansprüche nicht abgesichert werden. Hier sei lediglich eine Vormerkung für die Beteiligte zu
1 eingetragen und nenne auch nur diese; soweit zukünftiger Berechtigter der Dienstbarkeit und
Versprechensempfänger nicht identisch seien, müsse dies aus dem Eintragungstext selbst hervorgehen. Da
hier verschiedene Rechte und Vormerkungen sich dieselbe Bewilligung als Eintragungsgrundlage teilten und
auch der Antrag nicht entsprechend eingeschränkt gewesen sei, komme insoweit auch keine Auslegung
anhand der Bewilligung in Betracht. Hier sei betreffend der Beteiligten zu 1 als Versprechensempfänger nur
der nicht abtretbare Anspruch durch Vormerkung gesichert.
Die notariell eingelegte Beschwerde bringt vor, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Bestellung der
Dienstbarkeit nicht an die Person des Gläubigers gebunden, vielmehr übertragbar gestaltet und daher
abtretbar sei. Der Abtretung stehe nicht entgegen, dass nur eine Vormerkung eingetragen sei. Im Falle eines
Anspruchs zugunsten eines noch nicht bestimmten Dritten sei eine Vormerkung für den Dritten wegen des
sachenrechtlichen Bestimmheitsgrundsatzes noch gar nicht eintragungsfähig. Für den
Versprechensempfänger sei eine Vormerkung hingegen eintragbar, was auch geschehen sei. Zwei
Vormerkungen seien hingegen nicht einzutragen, da ein einheitlicher Dauerbestellungsanspruch mit
Selbstbenennungsrecht vorliege, der nicht zu einem unterschiedlichen Leistungsinhalt führe. Wenn aber
zwei Vormerkungen einzutragen wären, liege es in der Entscheidungsbefugnis des Grundbuchamts,
festzustellen, welcher Anspruch nun für die Beteiligte zu 1 abgesichert werde.
Jedenfalls sei im Weg der Auslegung davon auszugehen, dass die Bewilligung auch zugunsten des Dritten
(der Beteiligten zu 2) abgegeben worden sei, mit der Abtretung eine Benennung stattgefunden habe und
damit ein eigener Anspruch der Beteiligten zu 2 begründet wurde, der nun einzutragen sei.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Die statthafte (
GBO für die Antragsberechtigten zulässig eingelegte Beschwerde, die sich gegen den zurückgewiesenen
Antrag auf Berichtigung durch Eintragung der Abtretung bei der Vormerkung richtet (BayObLG FGPrax 1998,
210/211; Demharter GBO 30. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 90), bleibt ohne Erfolg.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6.4.2016, 34 Wx 399/16 =
18.4.2012, 34 Wx 35/12 =
Vertragspartners auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu seinen Gunsten und
zugunsten seiner Rechtsnachfolger durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Davon zu
unterscheiden ist (2) der weitere Anspruch des Vertragspartners als Versprechensempfänger auf
Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten eines von ihm zu benennenden
Dritten und dessen Rechtsnachfolger, dessen Übertragbarkeit vereinbart und der seinerseits durch eine
gesonderte (einheitliche) Vormerkung gesichert werden kann (vgl. Staudinger/Gursky BGB Bearb. Juli 2013
§ 883 Rn. 23; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. § 44 Rn. 15; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1204;
Zeiser
Rn. 26; Kappler
2. 2.;
Der Senat folgt nicht der von Keller (
einheitlichen Dauerbestellungsanspruch mit Selbstbenennungsrecht des Versprechensempfängers, der
durch eine einzige Vormerkung abgesichert werden könne. Der Anspruch zu (2) ermöglicht es zwar, dass
der ursprüngliche Versprechensempfänger in einer Kette von Abtretungen als Dritter Inhaber des
Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs wird. Ein Selbstbenennungsrecht des Versprechensempfängers würde
jedoch den Anspruchsinhalt nicht zutreffend bezeichnen (vgl. Senat vom 7.12.2016, 34 Wx 423/16, juris).
Soweit Kappler (
überzeugt dies schon deshalb nicht, weil es in dem einen Fall an der Abtretbarkeit fehlt (vgl. Zeiser Rpfleger
2009, 285/286). Im Übrigen geht die angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
vom 17.10.2001 (
Beteiligten vereinbarte Bestellung mehrerer Erbbaurechte einerseits, mehrerer Dienstbarkeiten andererseits
zwei Vormerkungen erfordert, obwohl dem ein einheitliches Vertragswerk zugrunde liegt. Ob die weitere
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.11.2002 (
2003, 434) verallgemeinerungsfähig ist, kann auf sich beruhen (Westermeier
Antragsgemäß im Grundbuch vermerkt werden kann die Abtretung demnach nur, falls die eingetragene
Vormerkung (
beschrieben ist.
2. Zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs kann bei der Eintragung auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (
Anspruchs darauf gerichtet ist, gemäß
fordern (Senat vom 7.12.2016, 34 Wx 423/16, juris). Eines ausdrücklichen Vermerks über die vereinbarte
Übertragbarkeit bedarf es nicht. Erweist sich der der Beteiligten zu 1 zugunsten Dritter eingeräumte
schuldrechtliche Anspruch nach seinem Inhalt gemäß § 399 Alt. 1 BGB als übertragbar (vgl. BGHZ 28,
99/102 f.; Senat vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 =
Palandt/Herrler BGB 76. Aufl. § 1092 Rn. 5 mit Palandt/Grüneberg § 399 Rn. 4; Staudinger/Jagmann BGB §
335 [2015] Rn. 7), so kommt dies im Eintragungsvermerk regelmäßig über eine Bezugnahme auf die
Bewilligung zum Ausdruck. Da die aufschiebende Bedingung („für den Fall, dass die Bank in den zwischen
den Eigentümer und dem Betreiber am ... geschlossenen Mietvertrag ... eintritt, oder einen Dritten eintreten
lässt“) das Forderungsrecht der Beteiligten zu 1 und damit deren schuldrechtlichen Anspruch, nicht aber die
Vormerkung betrifft, reicht auch insoweit eine Anspruchsbezeichnung gemäß
(Demharter § 44 Rn. 21).
3. Aus der schlagwortartigen Bezeichnung des Rechtsinhalts, der den Gegenstand des zu sichernden
Anspruchs auf Eintragung des dinglichen Rechts als „Photovoltaikanlagenrecht“ umschreibt, lässt sich nicht
schließen, dass der Anspruch der Versprechensempfängerin auf Eintragung des von ihr benannten Dritten
eingetragen ist.
a) Berechtigte beider Ansprüche, auch des Anspruchs, selbst als Berechtigte der Dienstbarkeit eingetragen
zu werden, ist jeweils die Beteiligte zu 1. Das folgt für den Anspruch zu (2) aus dem Umstand, dass Person
und Zahl der begünstigten Dritten nicht bekannt sind (Senat vom 7.12.2016, 34 Wx 423/16, juris;
Staudinger/Gursky BGB Bearb. Juli 2013 § 883 Rn. 71), somit nur die Beteiligte zu 1 als
Versprechensempfängerin eingetragen werden kann. Die Bezeichnung der Berechtigten bildet mithin kein
Unterscheidungsmerkmal.
b) Die Auslegung (
2015, 5; Senat vom 7.12.2016), also nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter
als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, führt nicht zu dem Ergebnis, dass die eingetragene
Vormerkung den Anspruch auf Eintragung des von der Bank benannten Dritten sichert, nicht aber den
Anspruch der Bank auf die eigene Eintragung als Inhaberin des Rechts. Die im Eintragungsvermerk zur
näheren Kennzeichnung des Anspruchs verwendete schlagwortartige Bezeichnung des Rechts
(„Photovoltaikanlagenrecht“) lässt ohne sonstige Anhaltspunkte den Schluss auf eine Drittbegünstigung (vgl.
Senat vom 7.12.2016) nicht zu. Dasselbe gilt für die (einheitliche) Bewilligung (
Bezugnahme zum Inhalt des Grundbuchs geworden ist (vgl.
Einem eindeutigen Auslegungsergebnis im Sinne einer Sicherung (nur) des drittbegünstigenden Anspruchs
steht im Übrigen auch die in der Bewilligung gewählte Reihenfolge (bezeichnet mit a) und b)) entgegen.
4. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Grundbuchamt im Rahmen desselben
Eintragungsantrags die zugleich bewilligte Vormerkung für den Anspruch des Anlagenbetreibers, dem von
ihm zu benennenden Dritten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen, in derselben Form
(siehe zu Nr. …) wie den Anspruch der Bank (Nr. …) eingetragen hat. Denn die Bezugnahme in der
Eintragung unter Nr. … auf die Bewilligung ist eindeutig, weil es dort nur um einen Anspruch aus dem
Vertrag zugunsten Dritter geht.
III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf
richtet sich nach dem Wert des abgetretenen Rechts. Dazu greift der Senat auf die unbeanstandete
Bewertung anlässlich der Eintragung der Vormerkung im Jahr 2012 zurück.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür vorliegen (
Vertragsgestaltungen der gegenständlichen Art treten in der Rechtspraxis wiederholt - in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen - auf. Dazu wird auf die vorstehend unter II. zitierten Entscheidungen des Senats
verwiesen. Die gegenständliche Sache gibt Veranlassung, eine der strittigen Fragen zur Besicherungsform
langlebiger Energiegewinnungsanlagen höchstrichterlich zu klären.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG München
Erscheinungsdatum:23.01.2017
Aktenzeichen:34 Wx 434/16
Rechtsgebiete:
Vormerkung
Allgemeines Schuldrecht
BGB §§ 335, 883, 885